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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.08.2014 ZB.2014.33 (AG.2014.453)

5. August 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·919 Wörter·~5 min·8

Zusammenfassung

Ausweisung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2014.33

ENTSCHEID

vom 5. August 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer

Parteien

A_____ AG                                                                            Berufungsklägerin

[...]                                                                                              Gesuchsbeklagte

gegen

B_____ AG                                                                           Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                 Gesuchstellerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Zivilgerichtspräsidenten

vom 4. Juli 2014

betreffend Ausweisung

Sachverhalt

Die A_____ AG mietete Geschäftsräumlichkeiten an der [...]strasse in Basel. Nachdem sie mit der Begleichung der Mietzinse in Rückstand geraten war, mahnte sie die Vermieterin mit Schreiben vom 21. Oktober 2013. Nachdem die A_____ AG die Zahlungsrückstände nicht innert 30 Tagen beglichen hatte, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis am 11. Dezember 2013 per 31. Januar 2014. Auf Antrag der Vermieterin wies der Zivilgerichtspräsident die A_____ AG mit Entscheid vom 4. Juli 2014 an, die gemieteten Räumlichkeiten bis spätestens 15. Juli 2014 zu verlassen. Der schriftlich begründete Entscheid ist der A_____ AG am 21. Juli 2014 zugestellt worden.

Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 hat die A_____ AG „Einspruch mit aufschiebender Wirkung“ erklärt und mit dem Hinweis verbunden: „Da die Räumlichkeiten Untervermietet sind“. Die Eingabe ist als sinngemässe Berufung entgegen genommen worden. Einen eigentlichen Antrag bzw. ein Rechtsbegehren hat die Berufungsklägerin nicht gestellt. Auf die Einholung einer Berufungsantwort ist verzichtet, hingegen sind die Vorakten beigezogen worden. Die Einzelheiten der Tatsachen und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die beantragte Mieterausweisung wurde im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO beurteilt. Zu deren Beurteilung ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter gemäss § 9 Abs. 2 Ziffer 1 lit. b EG ZPO unabhängig vom Streitwert zuständig. Im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen ergangene Entscheide in miet- und pachtrechtlichen Ausweisungsverfahren unterliegen nach den allgemeinen Voraussetzungen der Berufung respektive der Beschwerde (SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 339). Massgebend ist daher der Streitwert. Sofern dieser mindestens CHF 10'000.– beträgt, unterliegt der Entscheid der Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist hier nach der „Sperrfristregel“ der Fall, beträgt der Mietzins doch CHF 2‘075.– pro Monat und steht die Frage der Wirksamkeit der Kündigung und damit allenfalls einer dreijährigen Kündigungssperrfrist im Raum, womit von einem Streitwert von CHF 74‘700.– auszugehen ist (vgl. statt vieler AGE BEZ.2013.28 vom 4. Juni 2013 mit weiteren Hinweisen).

1.2      Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 257 ZPO). Für die Beurteilung der Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 EG ZPO). Der Ausschuss kann sowohl die Rechtsanwendung als auch die Feststellung des Sachverhalts überprüfen (Art. 310 ZPO).

2.

2.1      Die Berufung muss gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet eingereicht werden. Daraus ergibt sich, dass sie Rechtsbegehren enthalten muss (AGE BEZ.2013.2 vom 18. Januar 2013; vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618 f.; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 14; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 311 ZPO N 34; SPÜHLER, in: Basler Kommentar ZPO, Basel 2010, Art. 321 ZPO N 4). Der Berufungskläger darf sich dabei nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (AGE BEZ.2013.2 vom 18. Januar 2013; JEANDIN, in: CPC commenté, Basel 2011, Art. 321 N 5). Dieses Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (AGE BEZ.2013.2 vom 18. Januar 2013; vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; BOPP/BESSENICH, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 84 ZPO N 3 und Art. 85 ZPO N 3). Unklare Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Begründung nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; AGE BEZ.2012.97 vom 21. Februar 2013).

2.2      Die Berufungsklägerin stellt entgegen diesen Voraussetzungen in ihrer sechs Zeilen umfassenden Eingabe vom 28./29. Juli 2014 keinen ausdrücklichen Antrag. Vielmehr verlangt sie damit die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung. Diesen Antrag stellte sie dem Zivilgericht indessen bereits am 11. Juli 2014 mit der Folge, dass das Zivilgericht den Parteien die Entscheidmotive am 16. Juli 2014 zustellte. Die Berufungsklägerin hat diese am 21. Juli 2014 in Empfang genommen. Die Berufungsklägerin führt in ihrer Eingabe vom 28. Juli 2014 aus: „Da die Räumlichkeiten Untervermietet sind“. Dieser Halbsatz stellt weder einen Antrag noch eine Begründung einer Berufung dar und genügt offensichtlich nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufung. Mit diesem Halbsatz setzt sich die Berufungsklägerin in keiner Weise mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander. In der Erwägung 2 (S. 4-5 des angefochtenen Entscheids) hat der Zivilgerichtspräsident dargelegt, aus welchen Gründen das Ausweisungsbegehren gutzuheissen ist. Die Berufungsklägerin hält diesen Erwägungen in ihrer Berufung nichts entgegen. Da die Berufungsklägerin nicht zur erstinstanzlichen Verhandlung erschienen war, ist ihr unbelegter Einwand in der Berufung, es würde ein Untermietverhältnis bestehen, zudem neu und daher unzulässig. Auf die Berufung vom 28. Juli 2014 ist daher mangels Begründung nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Berufungsklägerin die Gerichtskosten. Auf die Einholung einer Berufungsantwort ist verzichtet worden. Damit ist der Berufungsbeklagten kein Aufwand entstanden. Allfällige ausserordentliche Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

            Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

von CHF 500.–.

            Allfällige Parteivertretungskosten werden wettgeschlagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Andrea Pfleiderer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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