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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.08.2014 ZB.2014.18 (AG.2014.504)

20. August 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,895 Wörter·~19 min·5

Zusammenfassung

Scheidung; Gesuch um Erläuterung des Scheidungsurteils

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2014.18

ENTSCHEID

vom 20. August 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm , Dr. Olivier Steiner , Dr. Stephan Wullschleger     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Parteien

A_____                                                                                     Berufungskläger

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

B_____                                                                                Berufungsbeklagte

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Zivilgerichtspräsidenten

vom 7. April 2014

betreffend Scheidung; Gesuch um Erläuterung des Scheidungsurteils

Sachverhalt

A_____ (Berufungskläger) und B_____ (Berufungsbeklagte) wurden mit Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. März 2013 geschieden. Dem Urteil lagen einerseits eine Teilvereinbarung vom 8./17. Oktober 2012 sowie eine ergänzende Vereinbarung vom 20. März 2013 zu Grunde, mit denen sich die Parteien über die Scheidung und deren Nebenfolgen vollständig geeinigt hatten.

Mit Eingabe vom 13. November 2013 beantragte die Berufungsbeklagte superprovisorisch die Erläuterung des Entscheids hinsichtlich der Ziffer 6 der Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen. Gemäss dieser Bestimmung kann die Berufungsbeklagte die IV-Kinderrenten zur IV-Rente des Berufungsklägers direkt beziehen. Strittig zwischen den Parteien war nach der Scheidung nun, ob sich diese Regelung auch auf die vom Berufungskläger für die Kinder bezogenen Ergänzungsleistungen bezieht. Der Berufungskläger beantragte die Abweisung des Erläuterungsbegehrens. Mit Erläuterungsentscheid vom 7. April 2014 stellte der Einzelrichter des Zivilgerichts fest, „dass der Passus in Ziffer 6 der mit Entscheid vom 20.03.2013 genehmigten Scheidungsvereinbarung, wonach die Gesuchstellerin die IV-Kinderrenten auf der IV-Rente des Gesuchsbeklagten direkt bezieht, weitere Unterhaltsbeiträge nicht geschuldet sind, nicht bedeutet, dass die Gesuchsstellerin [Berufungsbeklagte] damit auf die künftige Zuweisung der Ergänzungsleistungen auf den IV-Kinderrenten zu Gunsten des Gesuchsbeklagten verzichtet“. Der Berufungskläger wurde verurteilt zur Zahlung einer Gerichtsgebühr von CHF 800.– und zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF 500.– zuzüglich CHF 40.– Mehrwertsteuer. Im Übrigen wurden die Vertretungskosten wettgeschlagen.

Gegen diesen Erläuterungsentscheid hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 19. Mai 2014 Berufung erhoben, mit der er die vollumfängliche sowie kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Dementsprechend sei auf das Erläuterungsgesuch nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vor-instanz zurückzuweisen, subsubeventualiter sei der Kostenentscheid aufzuheben, die ordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Staat aufzuerlegen, ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und seinem Vertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, dem Berufungskläger im Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Mit Berufungsantwort vom 4. Juni 2014 beantragt die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 334 Abs. 3 ZPO ist der „Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch“ mit Beschwerde anfechtbar. Dies gilt aber nur für den Erläuterungsbeschluss „als solchen“ (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 26 Rz. 11). Demgegenüber unterliegt ein berufungsfähiger erstinstanzlicher Entscheid, welcher aufgrund eines Erläuterungsgesuchs im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZPO erläutert worden und den Parteien nach Art. 334 Abs. 4 ZPO neu zu eröffnen ist, erneut der Berufung (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, a.a.O., § 26 Rz. 11; Reetz/Theiler, BGer 5A_88/2012 vom 7. Juni 2012 308 N 13; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 334 N 13; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 379). Ein Entscheid über das Erläuterungsgesuch und damit ein Erläuterungsbeschluss als solcher erfolgt nur, wenn das Gericht ein Erläuterungsgesuch abweist. Kommt das Gericht aber zum Schluss, dass sein Entscheid mit einem Erklärungsmangel behaftet ist und erläutert es seinen Entscheid, so entfällt ein separater Zwischenentscheid, mit dem es das Erläuterungsgesuch gutheissen würde (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 334 N 11). 

1.2      Daraus folgt, dass der Entscheid, mit dem Ziffer 6 der Nebenfolgenvereinbarung eines nach Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO berufungsfähigen  Scheidungsurteils erläutert wird, der Berufung unterliegt. Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Berufung ist demnach einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung). Nach Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittel-instanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Wie den Parteien vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 6. Juni 2014 in Aussicht gestellt worden ist, kann vorliegend von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden. Der vorliegende Entscheid ist daher aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

2.

2.1      Nach Art. 334 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung eines Entscheids vor, wenn dessen Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder in Widerspruch zur Begründung steht. Eine Berichtigung nimmt das Gericht vor, wenn Rechnungsoder Schreibfehler oder eine offensichtliche Unvollständigkeit gegenüber dem Ergebnis der Beratungen korrigiert oder ergänzt werden müssen. Es muss klarerweise eine Unrichtigkeit des Urteils aufgrund eines Fehlers im Ausdruck des Willens des Gerichts vorliegen. Fehler in der Bildung des Willens des Gerichts können dagegen nicht berichtigt werden. Eine Erläuterung dient dagegen der Klärung des Urteilsinhalts, wenn das Dispositiv unklar oder zweideutig ist oder wenn Widersprüche zwischen dem Dispositiv und den Motiven bestehen. Die Erläuterung zielt nicht auf eine inhaltliche Änderung des vom Gericht beschlossenen Entscheids, sondern nur auf dessen Klarstellung (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 26 Rz. 67 ff.).

2.2      Mit dem Scheidungsurteil des Zivilgerichts vom 20. März 2013 wurden die Teilvereinbarung der Ehegatten vom 8./17. Oktober 2012 sowie die ergänzende Vereinbarung vom 20. März 2013 genehmigt. Mit der ergänzenden Vereinbarung vom 20. März 2013 kamen die Parteien dabei in Ziff. 6 überein, dass die Mutter berechtigt ist, die IV-Zusatzrenten auf der Stammrente des Vaters direkt zu beziehen. Weitere Unterhaltsbeiträge sollten nicht geschuldet sein. In jenem Zeitpunkt und nach Abschluss des Scheidungsverfahrens wurden die Ergänzungsleistungen für die Kinder direkt von der Mutter bezogen. Aufgrund eines entsprechenden Antrags des Berufungsklägers ordnete das Amt für Sozialbeiträge mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 die Auszahlung der Ergänzungsleistungen für die Kinder an ihn an, da er der Hauptrentner ist. Vor diesem Hintergrund ist zwischen den geschiedenen Ehegatten nun strittig, welchem Elternteil diese Ergänzungsleistungen für die Kinder auf der Grundlage des Scheidungsurteils zustehen.

2.3      Der Vorrichter hat mit seinem Erläuterungsentscheid erwogen, zivilrechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge und vom Staat ausgerichtete Ergänzungsleistungen seien nicht dasselbe. Offenbar bedürfe es aber einer gerichtlichen Anordnung, wenn Ergänzungsleistungen zu Kinderzusatzrenten zu einer Invalidenrente dem nicht rentenberechtigten, obhutsberechtigten Elternteil zukommen sollten, dem sie von Gesetzes wegen zustünden. Dies habe er, wie die Ehefrau und deren Anwalt, nicht gewusst. Aktenkundig sei aber, dass die Ehefrau bisher die Ergänzungsleistungen für die Kinderrenten auch ohne ausdrückliche gerichtliche Anordnung aufgrund des Eheschutzentscheids vom 30. März 2012, in welchem ihr die Kinderzusatzrenten zuerkannt worden seien, ausbezahlt erhalten habe. Mit der Scheidungsvereinbarung sei den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge belassen und der Wohnsitz der Kinder bei der Mutter festgelegt worden. Ausgedehnt worden seien mit der Scheidungsvereinbarung die Kinderbetreuungsanteile des Vaters. Diese längeren Betreuungszeiten brächten erhöhte Auslagen für Essen und dergleichen mit sich. Die Unterhaltsbeiträge seien in der zweiten Einigungsverhandlung kein zentrales Thema gewesen, da der Berufungskläger seine eigene IV-Rente samt den Ergänzungsleistungen zur Verfügung habe und die Berufungsbeklagte ihren Bedarf mit ihrem Lohn und den IV-Kinderrenten nicht zu decken vermöge. Ein Wechsel des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zu den Kinderrenten von der Berufungsbeklagten auf den Berufungskläger sei aber kein Thema gewesen. Mit dem von ihm als Vorrichter redigierten Satz, wonach weitere Unterhaltsbeiträge nicht geschuldet seien, habe bloss klargestellt werden sollen, dass der Berufungskläger selber keine solchen schulde. Die finanzielle Belastung der beiden Parteien habe sich mit der Scheidung gegenüber der früheren Situation während des Getrenntlebens aufgrund des etwas grösseren Betreuungsanteils des Vaters nur geringfügig geändert. Die Ergänzungsleistungen für die beiden Kinder betrügen aber monatlich CHF 1'257.– zuzüglich der direkt überwiesenen Krankenkassenprämien. Es sei daher unrealistisch, dass die Berufungsbeklagte angesichts dieser Umstände stillschweigend auf die Ergänzungsleistungen für die Kinderrenten verzichtet haben soll und der Berufungskläger ohne Thematisierung der Sache auf einen Verzicht hätte vertrauen dürfen. Zudem wäre eine Scheidungsvereinbarung mit einem Verzicht der Berufungsbeklagten auf diese Leistungen wohl kaum genehmigungsfähig gewesen, da er sie zum Gang zur Sozialhilfe zwingen würde, während dem Berufungskläger ein erklecklicher Überschuss bliebe. Ob die Veränderung der Kinderbetreuung eine veränderte Berechnung der Ergänzungsleistungen der Parteien zur Folge habe, sei von der zuständigen Behörde zu entscheiden. Daraus folgte für den Vorrichter die Feststellung, „dass der Passus in Ziffer 6 der mit Entscheid vom 20.03.2013 genehmigten Scheidungsvereinbarung, wonach die Gesuchstellerin die IV-Kinderrenten auf der IV-Rente des Gesuchsbeklagten direkt bezieht, weitere Unterhaltsbeiträge nicht geschuldet sind, nicht bedeutet, dass die Gesuchsstellerin [Berufungsbeklagte] damit auf die künftige Zuweisung der Ergänzungsleistungen auf den IV-Kinderrenten zu Gunsten des Gesuchsbeklagten verzichtet“.

3.

3.1      Der Berufungskläger macht zunächst geltend, dass eine Scheidungsvereinbarung gar nicht erläutert werden könne. Die strittigen Prunkte der Scheidungsvereinbarung beträfen den Kinderunterhalt und damit einen der Parteiautonomie zugänglichen Gegenstand. Die Auslegung der Vereinbarung richte sich daher gemäss Art. 18 Abs. 1 OR nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten und gegebenenfalls nach dem Vertrauensprinzip. Massgebend sei daher der Parteiwille. Demgegenüber diene die Erläuterung dazu, einen nicht korrekt oder missverständlich ausgedrückten Willen des Gerichts nachträglich berichtigen oder präzisieren zu lassen. Zu einer Scheidungsvereinbarung über Gegenstände, die der Parteiautonomie unterlägen, könne das Gericht aber keinen prägenden Willen haben. Die gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung bedeute nur eine Bestätigung, dass die Vereinbarung auf dem freien Willen der Parteien beruhe, in rechtlicher Hinsicht nicht gegen zwingende Vorschriften verstosse und nicht unangemessen sei. Stehe somit nicht der Wille des Gerichts sondern jener der Parteien in Frage, sei ein Gesuch um Erläuterung abzuweisen, weshalb die Vorinstanz auf das Gesuch nicht hätte eintreten dürfen.

3.2      Eine Scheidungsvereinbarung bildet einen gerichtlichen Vergleich, der unter der Bedingung der Aussprechung der Scheidung und der Genehmigung durch das Gericht Geltung erlangen soll (Liatowitsch/Mordasini, in: Schwenzer (Hrsg.), FamKomm Scheidung, Band II, 2. Aufl. 2011, Anh K N 10). Sie wird erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat, und ist in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Unabhängig von dieser Genehmigung und der Aufnahme in das Urteil wird eine Scheidungsvereinbarung aber wie ein Vertrag ausgelegt (BGer 5A_88/2012 vom 7. Juni 2012 E. 2.3; 5C.270/2004 vom 14. Juli 2005 E. 5.3). Zu beachten ist aber, dass diese Auslegung aufgrund der Genehmigungsbedürftigkeit der Scheidungsvereinbarung bereits durch das Scheidungsgericht  zu erfolgen hat, bevor sie überhaupt Rechtswirkung zu erzielen vermag. Darin unterscheidet sich eine Scheidungsvereinbarung von einem gewöhnlichen gerichtlichen Vergleich, welcher ein Verfahren unmittelbar ohne Urteil zum Abschluss bringt (Art. 241 ZPO; Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 241 N 17). Diese Genehmigung setzt nach Art. 279 Abs. 1 ZPO voraus, dass sich das Gericht vom Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen überzeugt hat. Es muss daher überprüfen, ob die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen worden ist und der Inhalt der Vereinigung klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Diese Prüfung setzt eine gerichtliche Auslegung der Vereinbarung voraus. Gerade die Inhaltskontrolle im Rahmen der Angemessenheitsprüfung macht damit deutlich, dass für den Entscheid auch die Auslegung der Vereinbarung durch das Scheidungsgericht von Bedeutung ist. Dies gilt insbesondere für Gegenstände der Vereinbarung, für welche die Offizialmaxime gilt. Dazu gehört auch die Regelung des Kinderunterhalts (Stein-Wigger, Famkomm, a.a.O., Anh ZPO Art. 279 N 20). Daraus folgt, dass die Vereinbarung als Grundlage des Genehmigungsentscheids grundsätzlich der gerichtlichen Erläuterung zugänglich ist. Der Vorrichter war daher prinzipiell berechtigt, die ins Urteil aufgenommene und ihm genehmigte Scheidungsvereinbarung beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu erläutern.

4.

4.1      Der Berufungskläger bestreitet jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen einer Erläuterung. Er rügt, dass die erläuterte Ziffer 6 eine klare, widerspruchlose und vollständige Regelung enthalte, welche auch nicht in Widerspruch zur Entscheidbegründung stehe. Es fehle daher an einer Grundvoraussetzung für eine Erläuterung.

4.2      Ob eine Regelung klar und widerspruchslos ist, ist aufgrund ihrer Auslegung zu bestimmen. Dabei kommen nach dem Gesagten die Grundsätze der Vertragsauslegung zur Anwendung. Es gilt daher zunächst der Grundsatz des Primats des subjektiv übereinstimmend Gewollten vor dem objektiv Erklärten, subjektiv aber unterschiedlich Verstandenen. Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Parteien sich tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben (Art. 18 Abs. 1 OR; BGer 5A_88/2012 vom 7. Juni 2012 E. 3.1). Kann ein übereinstimmender wirklicher Wille wie vorliegend nicht festgestellt werden, so sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen nach Massgabe des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verstanden werden durften und mussten (BGE 133 III 406 E. 2.2 S. 409; 132 III 626 E. 3.1 S. 632; 131 III 606 E. 4.1 S. 611, BGer 5A_88/2012 vom 7. Juni 2012 3.1). Bei der Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens hat der Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, soweit er sich aufgrund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen nicht als nur scheinbar klar erweist (BGE 133 III 406 E. 2.2 S. 409; BGer 5A_88/2012 vom 7. Juni 2012  E. 3.2). Der wahre Sinn einer Vertragsklausel ergibt sich zudem erst aus dem Gesamtzusammenhang, in dem sie steht. Die Begleitumstände des Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt dürfen ergänzend berücksichtigt werden (allgemein: BGE 131 III 377 E. 4.2.1 S. 382 und 606 E. 4.2 S. 611 f.; BGer 5A_88/2012 vom 7. Juni 2012  E. 3.2; 5C.52/2007 vom 12. Juli 2007 E. 3.2). Daraus folgt, dass ein klarer Wortlaut für sich allein für eine klare und widerspruchslose Regelung nicht genügt.

4.3      Zur Beurteilung der Regelung in Ziffer 6 gilt es zunächst, die familienrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Ausgangslage festzustellen.

4.3.1   Mit dem Scheidungsurteil vom 20. März 2013 ist den geschiedenen Ehegatten die elterliche Sorge über ihre Kinder C_____, geb. [...], und D_____, geb. [...], gemeinsam belassen worden. Mit der genehmigten Scheidungsvereinbarung kamen die Eltern in Ziffer 5 überein, dass die Kinder ihren Wohnsitz bei der Mutter haben. Der Vater betreut die Kinder jeweils von Donnerstagmorgen (Sohn) resp. –mittag (Tochter) bis am Freitag- (Sohn), resp. Samstagabend (Tochter). 

4.3.2   Nach Art. 35 IVG haben Personen, denen eine Invalidenrente zusteht, Anspruch auf eine Kinderrente für jedes Kind, das im Fall ihres Todes nach Art. 25 ff. AHVG eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte. Diese Rente wird nach Art. 35 Abs. 3 IVG wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung gemäss Art. 20 ATSG und abweichende zivilrichterliche Anordnungen.  Vorliegend hat der Berufungskläger Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Als Vater hat er daher Anspruch auf Kinderrenten für seine Kinder.

4.3.3   Die Grundlage des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ist in der Regel der Anspruch auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV). Sie dienen nach Art. 112a Abs. 1 i.V.m. 112 Abs. 2 lit. b BV in Ergänzung zu den AHV/IV-Renten der Sicherung des Existenzbedarfs der rentenberechtigten Person. Kinder, die Anspruch auf eine Kinderrente der AHV/IV haben und deshalb in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen sind, gelten demgegenüber nicht als rentenberechtigt und haben keinen eigenen Anspruch auf direkte Ausrichtung eines Teiles der Ergänzungsleistungen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, 115, BGer 9C_371/2011 vom 5. September 2011 E. 2.3). Wohnt ein solches Kind eines rentenberechtigten Elternteils nicht mit diesem zusammen, so ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das Kind gesondert zu berechnen (Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV, Carigiet/Koch, a.a.O., 129). Die Auszahlung dieser gesondert berechneten Ergänzungsleistungen für das Kind erfolgt grundsätzlich an den ergänzungsleistungsberechtigten Elternteil, welcher die Ergänzungsleistungen zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung an das Kind weiterzuleiten hat. Eine Direktanweisung an das Kind resp. den obhutsberechtigten Elternteil setzt eine entsprechende Ermächtigung voraus. Immerhin kann auch ohne solche Ermächtigung gleichwohl eine direkte Anweisung erfolgen, wenn der rentenberechtigte Elternteil die zweckkonforme Verwendung der Rente nicht gewährleistet (Carigiet/Koch, a.a.O., 131).

4.4      Vor diesem Hintergrund ist die Regelung der Kinderunterhaltspflicht des Berufungsklägers in Ziffer 6 der Scheidungsvereinbarung auszulegen.

4.4.1   Mit dem Berufungskläger ist festzustellen, dass gemäss dem Wortlaut der Bestimmung die Ansprüche der Berufungsbeklagten auf Beiträge des Berufungsklägers an den Unterhalt der beiden Kinder auf den direkten Bezug der „IV-Zusatzrenten auf der Stammrente des Vaters“ begrenzt werden. Diese Regelung bezieht sich unstrittig auf die dem Berufungskläger zustehenden Kinderrenten zu seiner IV-Rente. Inwieweit darüber hinaus auch ein Anspruch auf die direkte Auszahlung einer altrechtlichen IV-Zusatzrente für die Ehefrau besteht, kann offen bleiben. Die dem Berufungskläger zustehenden gesondert berechneten Ergänzungsleistungen für die beiden Kinder werden nicht erwähnt. Es handelt sich dabei rechtlich gesehen nicht um IV-Zusatzrenten, sondern vielmehr um diese erweiternde Ergänzungsleistungen. Weitere Unterhaltsbeiträge werden explizit ausgeschlossen. Aufgrund des Wortlauts der Vereinbarung fehlt daher eine Grundlage für einen Anspruch der Berufungsbeklagten auf die Ergänzungsleistungen für die beiden Kinder.

4.4.2   Daraus entsteht aber bereits eine Spannungslage zum Zweck der Ergänzungsleistungen im vorliegenden Fall. Da die Kinder ihren Wohnsitz bei der Berufungsbeklagten haben, erfolgt die Berechnung der Ergänzungsleistungen für die Kinder in einer gesonderten Berechnung. Sie zielen dabei primär auf die Deckung der Kosten der Kinder, welche bei ihrer Mutter entstehen und ergänzen in diesem Sinne die ihr gemäss der Scheidungsvereinbarung zustehenden IV-Kinderrenten des Berufungsklägers von je CHF 308.–/Monat. Gemäss der gesonderten Berechnung der Ergänzungsleistungen für die beiden Kinder D_____ und C_____ betragen diese monatlich CHF 2'197.– und decken neben dem allgemeinen Lebensbedarf Wohnkosten an der Adresse der Kindsmutter sowie die Prämiendifferenzen der Krankenkassen für die Kinder. Damit ist klar, dass mit den Ergänzungsleistungen Kinderkosten abgegolten werden, die im Haushalt der Berufungsbeklagten entstehen und durch die IV-Renten nicht abgegolten werden.

Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass die Ergänzungsleistungen für die Kinder bereits beim Abschluss der ergänzenden Vereinbarung in der gerichtlichen Einigungsverhandlung  vom 20. März 2013 kein Thema gewesen sind und bereits in jenem Zeitpunkt von der Kindsmutter und Berufungsbeklagten bezogen worden sind. Weiter bestreitet er auch nicht, dass die Unterhaltsbeiträge insgesamt kein zentrales Thema gewesen sind. Dies hätte aber der Fall sein müssen, hätten die Parteien in Abänderung der bisherigen Regelung vereinbaren wollen, dass die aufgrund seines IV-Rentenanspruchs dem Berufungskläger für seine Kinder von der IV und über die Ergänzungsleistungen zustehenden und bisher vollumfänglich an die Berufungsbeklagte ausbezahlten Leistungen neu im weit überwiegenden Umfang dem Berufungskläger zukommen sollten. Dies gilt umso mehr, als bei ihm die damit abgegoltenen Kosten gar nicht entstehen. Zu beachten ist weiter, dass eine solche Regelung, mit der sozialversicherungsrechtliche Leistungen für die beiden Kinder ihrem Zweck entzogen und die Kindsmutter zur Deckung des Bedarfs der Familie auf Leistungen der Sozialhilfe verwiesen würde, nach Art. 279 ZPO gar nicht hätte genehmigt werden können.

4.4.3   Aufgrund dieser gesamten Umstände folgt mit den Erwägungen des Vorrichters, dass Ziffer 6 der gerichtlich genehmigten Vereinbarung unklar ist und gemäss dem angefochtenen Erläuterungsurteil nicht bedeutet, dass die Berufungsbeklagte damit auf die künftige Zuweisung der Ergänzungsleistungen auf den IV-Kinderrenten zu Gunsten des Berufungsklägers verzichtet. Vielmehr ergibt die Auslegung dieser Ziffer aufgrund der gesamten Umstände, dass die gesondert berechneten Ergänzungsleistungen für die beiden Kinder in der Berechtigung der Berufungsbeklagten, die IV-Zusatzrenten auf der Stammrente des Vaters trotz des unzutreffenden, aber nach Art. 18 Abs. 1 OR nicht allein massgebenden Wortlauts der Bestimmung mitgemeint war. Dies gilt insoweit, als mit den gesondert berechneten Ergänzungsleistungen für die beiden Kinder Kinderkosten vergütet werden, die im Haushalt der Berufungsbeklagten anfallen. Dies hat der Vorrichter mit der Bemerkung, „ob die veränderte Aufteilung der Kinderbetreuung unter den Parteien eine entsprechende veränderte Berechnung der Ergänzungsleistungen der beiden Parteien (…) zur Folge“ habe, liege in der Kompetenz der zuständigen Behörde, denn auch explizit vorbehalten. In Präzisierung dieses Vorbehalts ist festzustellen, dass der vereinbarte Anspruch der Berufungsbeklagten auf die direkte Ausrichtung der Ergänzungsleistungen für die beiden Kinder nur jene Leistungen umfasst, die auf Kosten der Kinder in ihrem Haushalt, nicht aber auf Kosten beruhen, die im Rahmen der Betreuung der Kinder durch den Berufungskläger anfallen.

4.5.     Daraus folgt, dass die Berufung, soweit sie den angefochtenen Erläuterungsentscheid in der Sache betrifft, im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 4.4.3) abzuweisen ist.

5.

5.1      Weiter rügt der Berufungsbeklagte die vorinstanzliche Kostenverteilung. Er verlangt für den Fall, dass das Gericht den Entscheid der Vorinstanz nicht vollumfänglich aufhebt, die Aufhebung des Kostenentscheids und die Neuverlegung der Prozesskosten zulasten des Staats sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend die ausserordentlichen Kosten.

5.2      Mit dem angefochtenen Entscheid hat der Vorrichter erwogen, dass der Kostenentscheid dem Entscheid in der Sache folge, und dem Berufungskläger als mit seinen Anträgen unterliegenden Gesuchsbeklagten die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– sowie eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 540.– inkl. MWST auferlegt. Schliesslich hat er dessen Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.

5.3      Unter Bezugnahme auf die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens verweist der Berufungskläger zu Recht darauf, dass der Grundsatz der Auferlegung der Kosten an die unterliegende Partei grundsätzlich Ausdruck des Veranlassungsprinzips ist. Vorliegend sei aber der erstinstanzliche Gerichtspräsident selber der Verursacher der Kosten des Erläuterungsverfahrens. Dieser Auffassung ist zu folgen. Tatsächlich hat der Vorrichter mit dem Erläuterungsentscheid eingestanden, dass er selber die unklare und erläuterungsbedürftige Regelung in der ergänzenden Vereinbarung vom 20. März 2013 vorgeschlagen hat. Aufgrund dieser primären Verursachung des Auslegungsstreits unter den Parteien und des daraus folgenden Erläuterungsverfahrens erscheint auch unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Vorinstanz bei der Verlegung der Kosten die Auferlegung der Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens aufgrund von Art. 107 Abs. 2 ZPO an den Staat aus Billigkeitsgründen geboten.

5.4      Diese Bestimmung bildet aber keine Grundlage zur Ausrichtung von Parteientschädigungen an die Parteien (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 107 N 26). Aufgrund seines Unterliegens ist daher die dem Berufungskläger mit dem angefochtenen Urteil auferlegte Parteientschädigung zu Gunsten der Gegenpartei zu bestätigen. Damit wird im Ergebnis auch der Mitverantwortung des Berufungsklägers aufgrund seiner Haltung im Auslegungsstreit der Parteien Rechnung getragen. Schliesslich kann aufgrund der gesamten Sachlage und der Erwägungen des Berufungsurteils auch nicht gesagt werden, dass der Standpunkt des Berufungsklägers als Gesuchsbeklagter im vorinstanzlichen Verfahren aussichtslos gewesen wäre. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 109 Ia 5 E. 4 mit Hinweisen; 119 Ia 251E. 3b; 122 I 267 E. 2b; 124 I 304E. 2c). Aufgrund des unzutreffenden Wortlauts der genehmigten Scheidungsvereinbarung, welcher die Pflicht zur Überweisung der Ergänzungsleistungen für die Kinder nicht geregelt und die Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten explizit auf die „IV-Zusatzrenten“ beschränkt hat, kann nicht davon gesprochen werden, dass der Standpunkt des Berufungsbeklagten kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnte.

Der Vorrichter hat die prozessuale Bedürftigkeit des Berufungsklägers nicht geprüft. Von dieser ist aber auszugehen (vgl. E. 6). Dem Vertreter des Berufungsklägers ist daher für das vorinstanzliche Verfahren ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Da dieser soweit ersichtlich im vorinstanzlichen Verfahren auf die Einreichung einer Kostennote verzichtet hat, ist sein angemessener Aufwand zu schätzen. Für die Eingabe vom 5. Dezember 2013 erscheint ein Aufwand von zwei Stunden zu dem damals geltenden Ansatz von CHF 180.– zuzüglich CHF 20.– Auslagenersatz angemessen zu sein. Daraus folgt ein Honorar von CHF 380.– inkl. Auslagen zuzüglich MWST.

6.

6.1      Damit unterliegt der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren weitgehend. Er hat daher eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 600.– zu tragen. Der Berufungskläger beantragt die unentgeltliche Prozessführung. Er weist seine prozessuale Bedürftigkeit zwar nicht strikte nach, sondern verweist allein auf den Umstand, dass er IV-Rentner sei und Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Das damit gedeckte soziale Existenzminimum vermag aber bisweilen über dem Niveau der prozessualen Bedürftigkeit liegen. Nachdem den Parteien aber bereits für das Scheidungsverfahren bei gleichen finanziellen Verhältnissen die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, kann zur Vermeidung von Weiterungen darauf abgestellt und ihnen auch für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltlichen Prozessführung bewilligt werden. Daher geht die dem Berufungskläger auferlegte Gerichtsgebühr – zumindest vorerst und unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Staates.

6.2      Aufgrund seines Unterliegens in der Sache ist dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 500.– zuzüglich MWST zu Gunsten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Gunsten beider Parteien und der damit feststehenden Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung sind ihren Vertretungen wiederum auf der Grundlage einer Schätzung ihres mutmasslichen Aufwands nach Massgabe ihrer unterschiedlichen Parteirollen und des daraus resultierenden Aufwands zudem Honorare von CHF 500.– (knapp 2,5 Stunden) für den Vertreter des Berufungsklägers und CHF 400.– (knapp 2 Stunden) für den Vertreter der Berufungsbeklagten, jeweils unter Einschluss notwendiger Auslagen, zuzüglich MWST aus der Gerichtskasse auszurichten. Dabei ist auf den Rückforderungsanspruch von Art. 123 ZPO zu verweisen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der vorinstanzliche Kostenentscheid wie folgt geändert:

-       Auf die Erhebung von Kosten für das erstinstanzliche Verfahren wird verzichtet.

-       Dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Berufungsklägers, [...], wird für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 380.– inklusive Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 30.40, aus der Zivilgerichtskasse ausgerichtet.

-       Im Übrigen wird der erstinstanzliche Kostenentscheid bestätigt.

Im Übrigen wird die Berufung im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die ordentlichen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600.–. Diese gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 500.– inklusive Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 40.– zu bezahlen.

Zufolge der Uneinbringlichkeit dieser Parteientschädigung bei dem unentgeltlich prozessierenden Berufungskläger wird dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten, [...], ein Honorar von CHF 400.– inklusive Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 32.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Berufungsklägers, [...], wird ein Honorar von CHF 500.– inklusive Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 40.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Die Nachzahlung der vom Gericht übernommenen Prozesskosten durch den Berufungskläger gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2014.18 — Basel-Stadt Appellationsgericht 20.08.2014 ZB.2014.18 (AG.2014.504) — Swissrulings