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Basel-Stadt Appellationsgericht 31.01.2014 ZB.2013.55 (AG.2014.83)

31. Januar 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,141 Wörter·~11 min·14

Zusammenfassung

Kinderunterhalt

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2013.55

ENTSCHEID

vom 31. Januar 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A_____                                                                                       Berufungskläger

[…]

vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat,

Rebgasse 1, 4005 Basel

gegen

B_____                                                                                  Berufungsbeklagte

[…]

vertreten durch lic. iur. Margrit Wenger, Advokatin,

Malzgasse 28, 4052 Basel

Gegenstand

Berufung gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin

vom 29. November 2013

betreffend Kinderunterhalt

Sachverhalt

Die Ehegatten A_____ und B_____ leben seit dem 1. Juni 2005 getrennt. Ihr gemeinsamer Sohn C_____, geboren am […] 2001, steht unter der Obhut der Mutter. Am 17. Oktober 2012 reichte B_____ Scheidungsklage ein. Das Zivilgericht verpflichtete den Ehemann mit Verfügung vom 26. Februar 2013 für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt des Sohnes einen monatlichen Beitrag von CHF 1'200.–, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen. Der Ehemann beantragte anlässlich der Einigungsverhandlung vom 16. Juli 2013, den für die Dauer des Scheidungsverfahrens festgelegten Unterhaltsbeitrag für den Sohn herabzusetzen, und begründete diesen Antrag mit Schreiben vom 15. August 2013. Nach Eingang der Stellungnahme der Ehefrau vom 17. September 2013 wies die Zivilgerichtspräsidentin den Antrag mit Verfügung vom 25. September 2013 ab. Hiergegen erhob der Ehemann am 31. Oktober 2013 unter Einreichung diverser Belege Einsprache, welche die Zivilgerichtspräsidentin mit begründeter Verfügung vom 29. November 2013 abwies.

Gegen diese Verfügung erhob der Ehemann mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 Berufung. Er beantragt darin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er sei „in Abänderung der Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 5. März 2013 [recte 26. Februar 2013] zur Zahlung eines monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrags während des Scheidungsverfahrens ab dem 1. August 2013 in der Höhe von CHF 500.– (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) anstatt CHF 1'200.– an den gemeinsamen Sohn C_____ zu verpflichten“. Die Referentin verzichtete darauf, eine Berufungsantwort einzuholen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus der erstinstanzlichen Verfügung und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Der Streitwert der im vorinstanzlichen Verfahren zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren berechnet sich durch eine Kapitalisierung der für die Dauer des Scheidungsverfahrens begehrten Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge im Umfang von CHF 700.– pro Monat seit August 2013. Da dieses Verfahren gemäss dem gegenwärtigen Stand der Akten bis auf Weiteres andauern wird, ist von einem Streitwert von mindestens CHF 10'000.– auszugehen. Die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 29. November 2013 ist deshalb gemäss Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar. Die Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen nach Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten. Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG 221.100) ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zur Beurteilung der Berufung zuständig.

1.2      Die Berufung ist der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es sei denn sie erweise sich als „offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet“ (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Voraussetzungen kann die Berufung aus Gründen der Verfahrensökonomie erledigt werden, ohne einen Schriftenwechsel durchzuführen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. E. 2 f.), erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb die Referentin darauf verzichtet hat, eine Berufungsantwort einzuholen.

2.

Der Berufungskläger rügt, dass die Zivilgerichtspräsidentin den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Unbestritten sei das anrechenbare monatliche Einkommen von CHF 6'500.–. Bei der Berechnung seines Bedarfes sei die Vorrichterin jedoch von zu tiefen Beträgen für die Gesundheitskosten, die aktuelle Steuerlast und die Unterhaltsbeiträge für zwei Kinder aus einer früheren Beziehung ausgegangen.

2.1      Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt der Untersuchungsund Offizialgrundsatz gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO auch im Berufungsverfahren (vgl. Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 296 ZPO N 8). Das Berufungsgericht hat daher von sich aus das Einkommen des Unterhaltsschuldners abzuklären.

Der ursprünglich verfügte Unterhaltsbeitrag von CHF 1'200.– beruhte auf einem monatlichen Einkommen von CHF 8'000.–, bestehend aus den Erträgen der Liegenschaften in D_____ […], E_____ […] und […] sowie in F_____ (vgl. Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 26. Februar 2013). Im angefochtenen Entscheid ging die Zivilgerichtspräsidentin noch von einem Einkommen von CHF 6'500.– aus, ebenso der Berufungskläger in seiner Berufung. Die Verminderung des Einkommens des Berufungsklägers ergab sich aus dem Verkauf der Liegenschaft in F_____. Der Ertrag dieser Liegenschaft betrug gemäss Verfügung vom 26. Februar 2013 monatlich CHF 1'500.–. Aus dem Verkauf der Liegenschaft resultierte nach Angaben des Berufungsklägers ein Gewinn von CHF 110'000.– (vgl. Eingabe des Berufungsklägers vom 15. August 2013).

Erträge aus dem Vermögen sind bei der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit gleichgestellt (vgl. Schwenzer, in: Schwenzer (Hrsg.), FamKomm Scheidung, Band I, 2. Auflage 2011, Art. 125 ZGB N 22). Die freiwillige Aufgabe von Vermögenserträgen ist folglich der freiwilligen Aufgabe von Erwerbstätigkeit gleichzustellen und bleibt ohne Einfluss auf die massgebende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (vgl. Wullschleger, in: Schwenzer (Hrsg.), FamKomm Scheidung, Band I, a.a.O., Art. 285 ZGB N 27). Nach Angaben des Berufungsklägers war der Verkauf der Liegenschaft in F_____ zur Finanzierung des Scheidungsprozesses notwendig und „auch für den Fall einer entsprechenden güterrechtlichen Auseinandersetzung“ angezeigt (vgl. Eingabe des Berufungsklägers vom 15. August 2013). Die Prozesskosten hätte er indessen auch aus seinem Einkommensüberschuss finanzieren können. Die güterrechtliche Auseinandersetzung steht erst bevor und im Streitfall läge es nicht an ihm allein, die Liegenschaften zu liquidieren. Eine Notwendigkeit zur Veräusserung der Liegenschaft bestand folglich nicht. Der Verkauf wirkt sich somit als freiwillige Aufgabe von Erträgen aus. Demzufolge sind die durch die Veräusserung entfallenden monatlichen Erträge von CHF 1'500.– als hypothetisches Einkommen anzurechnen und ist insgesamt von einem monatlichen Einkommen des Berufungsklägers von CHF 8'000.– auszugehen.

2.2      Die Vorinstanz berechnete die monatlichen Gesundheitskosten des Berufungsklägers auf CHF 490.–, bestehend aus CHF 290.– für die Krankenkassenprämie (abzüglich Prämienverbilligung) und CHF 200.– für die Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt).

Der Berufungskläger führt aus, dass seine monatliche Krankenkassenprämie CHF 253.– betrage. Da er für das Jahr 2013 seine Höchstbeteiligung an den Gesundheitskosten im Umfang der Franchise von CHF 2'500.– und des Selbstbehalts von CHF 700.– ausschöpfen werde, kämen zusätzliche Gesundheitskosten von monatlich CHF 267.– hinzu. Zu Recht rügt er, dass der Zivilgerichtspräsidentin ein Rechenfehler unterlaufen sei, indem sie für die Kostenbeteiligung, ausgehend von den gleichen Zahlen, eine monatliche Belastung von CHF 200.– berechnet habe. Bestehend aus der Monatsprämie von CHF 253.– und einer Kostenbeteiligung von CHF 267.– sind bei der Berechnung des Bedarfs des Berufungsklägers somit monatliche Gesundheitskosten von CHF 520.– zu veranschlagen.

2.3

2.3.1   Die Vorinstanz berechnete die aktuellen Steuerlast des Berufungsklägers auf CHF 1'000.– pro Monat. Sie erwog dabei, dass die beiden Vorjahre für die laufenden Steuern wegen veränderter Verhältnisse nicht als Vergleichsgrössen herangezogen werden können. Die Steuern müssten daher geschätzt werden. Im Vergleich zur Steuerveranlagung 2012 fielen die Einnahmen aus der Liegenschaft in F_____ und aus Haupterwerb weg (ca. CHF 42'000.–). Im Gegenzug verringere sich auch der Abzug für Unterhaltskosten und Schuldzinsen der Liegenschaft in F_____. Solange der Ehemann keiner Erwerbstätigkeit nachgehe oder neue Mietzinseinnahmen generiere, ergebe dies für das Jahr 2013 ein Einkommen von ca. CHF 154'000.–, einschliesslich Eigenmietwert der Liegenschaft in G_____. Davon seien Unterhaltskosten und Schuldzinsen sowie die kantonsbezogenen Abzüge abzuziehen. Daraus ergebe sich für den Kanton Basel-Stadt ein steuerbares Einkommen von ca. CHF 34'000.– und für den Kanton Aargau ein solches von ca. CHF 22'500.–. Dies ergebe für Basel-Stadt eine Steuerbelastung von höchstens CHF 8'000.– und für den Aargau eine solche von CHF 1'800.–. Im Kanton Jura werde der Ehemann keine Einkommenssteuern bezahlen müssen. Hinzu komme die Vermögenssteuer von maximal CHF 1'500.– in allen drei Kantonen zusammen. Dies ergebe für das Jahr 2013 eine monatliche Steuerbelastung von höchstens CHF 950.–. Steuerschulden aus vergangenen Jahren würden praxisgemäss in der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt.

2.3.2   Der Berufungskläger rügt, dass die Vorinstanz fälschlicherweise seine Steuerschulden nicht in die Bedarfsrechnung miteinbezogen habe. Die erst im Laufe der strittigen Unterhaltsperiode in Rechnung gestellten Steuern für frühere Zeitperioden seien anzurechnen. Gemäss den eingereichten aktuellen Steuerunterlagen müsse er in den Kantonen Jura und Aargau Steuern im Umfang von CHF 24'435.– bezahlen. Hinzu käme eine Steuerrechnung des Kantons Basel-Stadt vom 22. August 2013 über CHF 8'323.80. Dies entspreche einer monatlichen Steuerbelastung von CHF 2'730.–. Die in seine Besteuerung involvierten Kantone besteuerten teilweise vorweg teilweise im Nachhinein. Dies habe zur Folge, dass dieselbe Steuerperiode in den jeweiligen Kantonen zu unterschiedlichen Zeiten definitiv abgerechnet werde bzw. dass unterschiedliche Steuerperioden zur selben Zeit abgerechnet würden. Ausschlaggebend sei, dass diese Steuerlast jetzt anfalle und sich nicht über Jahre hinweg angestaut habe, weil er die Rechnungen nicht bezahlt habe. Die Steuerrechnungen stammten alle aus dem letzten halben Jahr und seien von ihm jetzt zu begleichen, so dass während eines Jahres für die Unterhaltsperiode vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2014 eine Steuerlast von monatlich CHF 2'730.– zu berücksichtigen sei. Eine Reduktion auf CHF 2'300.– wegen des Wegfalls der Liegenschaft in F_____ sei aus denselben Gründen nicht möglich. In Zukunft seien hierfür zwar keine Steuern mehr fällig; derzeit belaste die Steuer für seine ehemalige Liegenschaft sein Budget aber noch. Es sei in jedem Fall von der aktuellen Steuerlast auszugehen.

2.3.3   Zu Recht berücksichtigte die Vorinstanz die erst im Laufe der strittigen Unterhaltsperiode in Rechnung gestellten Steuern für frühere Zeitperioden nicht. Hat der unterhaltspflichtige Ehegatte neben der Unterhaltspflicht anderen Schuldverpflichtungen nachzukommen, gebieten die Interessen des Unterhaltsgläubigers, diese nur zurückhaltend in der Bedarfsrechnung des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen. Andernfalls würde dessen nach Deckung des eigenen Grundbedarfs verbleibende finanzielle Leistungskraft derart gemindert, dass sie gegebenenfalls nicht einmal mehr ausreichte, die familienrechtlichen Unterhaltspflichten zumindest teilweise zu erfüllen. Der Unterhaltspflichtige hätte es in der Hand, seine Leistungsfähigkeit zulasten des unterhaltsbedürftigen Gatten herabzumindern, indem er Drittschulden einginge. Daher dürfen gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei knappen finanziellen Mitteln des Beitragsschuldners auch Steuerschulden nicht im Grundbedarf des Unterhaltsschuldners berücksichtigt werden (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292 mit weiteren Verweisen). Zum Bedarf hinzuzurechnen sind grundsätzlich nur diejenigen Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben. Dabei kommt es weder auf den Zeitpunkt der Entstehung oder der Fälligkeit der Schuld noch darauf an, ob ein Ehegatte seine Schulden in guten Treuen abzahlt. Entscheidend ist einzig, dass die aufgenommene Schuld nicht bloss einem Ehegatten gedient hat, sondern für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt worden ist. Bestehende Steuerschulden für frühere Perioden sind keine Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben. Sie belasten ausschliesslich und persönlich den Berufungskläger und sind daher nicht in den Existenzbedarf einzurechnen (vgl. BGer 5A_923/2012 vom 15. März 2013 E. 3.1; 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2.1 und 2.2).

Die Vorinstanz errechnete den Betrag der laufenden Steuern wegen veränderter Verhältnisse in der Einkommens- und Vermögenssituation des Berufungsklägers aufgrund von Schätzungen. Diese Berechnung wird vom Berufungskläger nicht beanstandet. Bei der Berechnung des Bedarfs des Berufungsklägers ist somit eine monatliche Steuerlast von CHF 1'000.–, zuzüglich einer geschätzten hypothetischen Steuerlast von CHF 250.– für die Liegenschaft in F_____ (vgl. E. 2.1), insgesamt somit eine Steuerlast von CHF 1'250.– zu berücksichtigen.

2.4

2.4.1   Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Bedarfsberechnung die monatlichen Beiträge für die voreheliche, minderjährige Tochter H_____ in der Höhe von CHF 250.–, obwohl diese Beiträge in keinem gerichtlichen oder behördlichen Dokument verbindlich festgelegt seien und Zahlungsbelege erst für die Zukunft in Aussicht gestellt würden. Unterhaltszahlungen an die voreheliche, mündige Tochter I_____ berücksichtigte die Vorinstanz hingegen nicht.

2.4.2   Dem hält der Berufungskläger entgegen, dass er verpflichtet sei, seinen beiden Töchtern bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung Unterhaltsbeiträge zu zahlen. Er habe mit der Mutter von H_____ und I_____ Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich EUR 400.– pro Tochter mündlich vereinbart. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Kinder sei nicht nachvollziehbar, weshalb an den Unterhalt von H_____ nur ein Betrag von CHF 250.– angerechnet werden soll und „für den jüngeren und kostengünstigeren C_____“ ein Beitrag von CHF 1'200.– errechnet werde. Ausserdem besuche I_____ noch die Schule und befinde sich somit noch in der Erstausbildung, weshalb auch der Unterhaltsbeitrag an sie berücksichtigt werden müsse. Es seien daher die angemessenen und auch effektiv bezahlten Unterhaltsbeiträge an seine beiden Töchter in der Höhe von insgesamt EUR 800.– bzw. CHF 966.– in die Bedarfsberechnung miteinzubeziehen.

2.4.3   Der Berufungskläger reichte für die geltend gemachten Unterhaltszahlungen an seine vorehelichen Töchter eine Bestätigung seiner vormaligen Ehefrau, J_____, vom 9. Oktober 2013 ein. Diese bescheinigt, dass sie seit 2003 vom Berufungskläger für die Töchter monatlich EUR 400.– in bar erhalten habe. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers geht aus dieser Bestätigung nicht hervor, dass er monatlich pro Tochter EUR 400.– und somit insgesamt EUR 800.– zahle. Vielmehr bestätigt die vormalige Ehefrau, von Januar bis September 2013 „total EUR 3'600.–“ erhalten zu haben. Dies ergibt monatlich lediglich den Betrag von EUR 400.– für beide Töchter zusammen bzw. von EUR 200.– pro Tochter. Andere Belege für diese Zahlungen reichte der Berufungskläger nicht ein.

Sollte zutreffen, dass die volljährige Tochter noch in ihrer Erstausbildung steht, wie der Berufungskläger geltend macht, würde er ihr grundsätzlich Unterhalt schulden. Aber auch zu diesem Sachverhalt reicht der Berufungskläger keine Beweismittel ein. Ebenso bleibt er den Beweis über die seit September 2013 erfolgten Zahlungen schuldig. Schliesslich errechnete die Vorinstanz für den Berufungskläger einen Überschuss in der Höhe von CHF 2'100.–. Nach Hinzurechnung der hypothetischen Mehreinnahmen von CHF 1'500.– (vgl. E. 2.1) und Abzug des anerkannten Mehraufwands für Krankheitskosten im Betrag von CHF 30.– (vgl. E. 2.2) sowie der hypothetischen Steuerlast der Liegenschaft in F_____ von CHF 250.– (vgl. E. 2.3.3) beträgt der Überschuss CHF 3'320.–. Somit würde selbst unter Berücksichtigung der angeblichen monatlichen Unterhaltszahlung von CHF 250.– an die volljährige Tochter I_____ ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'200.– für C_____ nicht in den Bedarf des Berufungsklägers eingreifen.

Die angebliche Ungleichbehandlung von C_____ gegenüber H_____ und I_____ kann nicht beurteilt werden, da der Berufungskläger die für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge der beiden Töchter massgeblichen Verhältnisse nicht weiter substantiiert hat. Hinzu kommt, dass das Gericht bei der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen nicht an angebliche Vereinbarungen unter den vormaligen Ehegatten gebunden ist.

Unter diesen Umständen ist die Anrechnung lediglich eines Unterhaltsbeitrags von CHF 250.– an die minderjährige Tochter H_____ nicht zu beanstanden. Eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags an C_____ rechtfertigt sich somit unter keinem Titel.

3.

Die Berufung erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen. Der Berufungsbeklagten entstanden keine Vertretungskosten, da auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet wurde. Dementsprechend schuldet der Berufungskläger keine Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Berufung wird abgewiesen.

            Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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