Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2013.52
ENTSCHEID
vom 27. Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch Rechtsanwalt […]
[…]
gegen
Vorsorgestiftung Personalverband Beschwerdegegnerin
Städtische Verkehrsbetriebe Basel
Freie Strasse 8, 4001 Basel,
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 17. September 2013
betreffend Forderung
Sachverhalt
A_____ ist Angestellter bei den Basler Verkehrsbetrieben (BVB). Mit Aufnahmeurkunde vom 7. Dezember 1994 wurde er in den Personalverband Städtische Verkehrsbetriebe Basel (PSVB, nachfolgend Personalverband) aufgenommen. Dieser als Verein organisierte Verband bezweckt die Wahrung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder (Art. 2 Abs. 1 der Verbandsstatuten). Die Verbandsstatuten sehen unter anderem die Einrichtung und den Unterhalt einer Vorsorgestiftung mit Sterbe- und Pensionszuschussleistungen für die Mitglieder vor (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 der Verbandsstatuten). Diese Stiftung wurde unter dem Namen „Vorsorgestiftung des Personalverbandes Städtische Verkehrsbetriebe Basel“ errichtet. Als Mitglied des Personalverbands wurde A_____ zugleich Destinatär dieser Vorsorgestiftung und leistete neben dem monatlichen Mitgliederbeitrag an den Personalverband von CHF 17.– einen monatlichen Beitrag von CHF 6.– an die Vorsorgestiftung.
Als A_____ im 1994 dem Personalverband (und gleichzeitig der Vorsorgestiftung) beitrat, lautete Ziffer 10 des Stiftungsreglements wie folgt:
10. Austritt
10.1 Tritt ein Mitglied vor seiner Pensionierung aus dem Verband aus, so verfällt grundsätzlich sein im Zeitpunkt seines Austritts bestehendes Saldo des individuellen Betrags-Kontos an die Kasse.
10.2 Erfolgt der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verband nachdem er Beiträge für mehr als 15 Jahre geleistet hat, und weil er die Dienste der Basler Verkehrsbetriebe verlässt, so hat er Anspruch auf die Rückzahlung seiner eigenen Beiträge ohne Zins und ohne die Beiträge der Stiftung.
Auf den 1. Januar 2010 trat A_____ aus dem Personalverband aus. An der Generalversammlung des Personalverbands vom 10. März 2010 wurde den Mitgliedern mitgeteilt, dass die Bestimmung von Ziff. 10.2 des Stiftungsreglements gestrichen worden sei. Nach seinem Austritt verlangte A_____ die Auszahlung der von ihm an die Stiftung geleisteten Beiträge. Da der Personalverband die Auszahlung verweigerte, klagte A_____ gegen den Verband auf Auszahlung der von ihm einbezahlten Vorsorgegelder im Umfang von CHF 1’080.–. Mit Entscheid vom 15. Februar 2012 wies das Zivilgericht Basel-Stadt die Klage mangels Passivlegitimation des Personalverbands ab.
Mit Schlichtungsgesuch vom 6. Juli 2012 verlangte A_____ nunmehr von der Vorsorgestiftung des Personalverbandes Städtische Verkehrsbetriebe Basel die Rückzahlung von CHF 1’080.–. Nachdem keine Einigung zustande gekommen und die Klagebewilligung ausgestellt worden war, erhob A_____ am 12. April 2013 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt. Er beantragte, die Vorsorgestiftung sei zur Zahlung von CHF 1’080.– zu verpflichten, zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Juli 2012; eventualiter sei festzustellen, dass die ersatzlose Streichung von Ziff. 10.2 des Stiftungsreglements ihm gegenüber keine Wirkung entfalte und er dereinst bei Vorliegen der in den Statuten postulierten Voraussetzungen einen Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge habe. Mit Klageantwort vom 29. Juni 2013 beantragte die Vorsorgestiftung, das Leistungsbegehren sei abzuweisen und auf das Feststellungsbegehren sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Am 17. September 2013 fand die Hauptverhandlung statt. Mit Entscheiddispositiv vom gleichen Tag wies das Zivilgericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Der schriftlich begründete Entscheid ist A_____ am 18. Oktober 2013 zugestellt worden.
Gegen diesen Entscheid hat A_____ am 18. November 2013 ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel eingereicht. Darin beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seiner vor Zivilgericht gestellten Leistungsund Feststellungsbegehren. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens und das Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren, eventualiter dessen Abweisung. Die wesentlichen Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 17. September 2013, mit welchem die Klage auf Zahlung von CHF 1'080.– abgewiesen wird. Dieser Entscheid ist mit Beschwerde beim Appellationsgericht anfechtbar. Es liegt ein Endentscheid der ersten Instanz vor und der Streitwert erreicht CHF 10'000.– nicht (vgl. Art. 319 lit. a und Art. 308 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).
1.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet sein Rechtsmittel fälschlicherweise und auch im Widerspruch zur Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid als Berufung (vgl. nur Rechtsmittel, S. 2 und 13). Nach der Rechtsprechung ist die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels im Verfahren vor Bundesgericht unschädlich, sofern die formellen Voraussetzungen und die gegen den angefochtenen Entscheid vorgebrachten Gründe für das richtige Rechtsmittel eingehalten worden sind (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382; BGer 5A_433/2012 vom 21. August 2012 E. 4; BGer 4A_480/2007 vom 27. Mai 2008 E. 1.2). In der Lehre wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass dieser Grundsatz auch für die Rechtsmittel der ZPO gelten müsse; demgemäss dürfe sich die unrichtige Rechtsmittelbezeichnung nicht nachteilig auswirken, wenn die Anforderungen an das richtige Rechtsmittel erfüllt seien (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage Zürich 2013, § 25 N 23; Sterchi, in: Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 311 ZPO N 2; Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Vor Art. 308 ff. N 45; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N 866; restriktiver Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 ZPO N 51; vgl. auch AGE ZB.2013.10 vom 23. Januar 2014, E. 1.2.2).
Im vorliegenden Fall erfüllt das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel zugleich auch die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde: Beide Rechtsmittel haben dieselbe 30-tägige Frist, welche eingehalten wurde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe betreffen die Rechtsanwendung, die mit der Beschwerde im gleichen Umfang geltend gemacht werden können wie mit der Berufung (vgl. Art. 310 lit. a und Art. 320 lit. a ZPO). Im Übrigen erachtet auch die Beschwerdegegnerin die Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels als Beschwerde als zutreffend (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2). Auf das ansonsten formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist folglich einzutreten.
1.3 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Rügen der unrichtigen Rechtsanwendung überprüft das Appellationsgericht mit freier Kognition, diejenigen der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts mit beschränkter (Willkür-) Kognition (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 320 ZPO N 4-6). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 EG ZPO).
2.
Das Zivilgericht hält zunächst fest (vgl. angefochtener Entscheid E. 1), im vorliegenden Fall finde das Stiftungsrecht gemäss Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) Anwendung, nicht aber das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG; SR 831.40) und das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42). Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer als Destinatär und der Beschwerdegegnerin als Stiftung werde durch die Stiftungsstatuten und das Stiftungsreglement geregelt. Anders als der Beschwerdeführer annehme, sei zwischen den Parteien darüber hinaus kein Versicherungsvertrag oder Innominatvertrag abgeschlossen worden (E. 2.2). Der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin sei aufgrund der Stiftungsstatuten grundsätzlich befugt gewesen, das Reglement zu ändern und Ziffer 10.2 des Stiftungsreglements zu streichen (E. 2.3). Die Frage, ob die Streichung von Ziffer 10.2 allenfalls widerrechtlich sei oder gegen die Stiftungsurkunde verstosse, könne – so das Zivilgericht weiter – offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer auch bei Weitergeltung der gestrichenen Ziffer 10.2 des Reglements keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Beiträge hätte. Ein Anspruch gemäss Ziffer 10.2 setze nämlich voraus, dass erstens das Mitglied während mehr als 15 Jahren Beiträge gezahlt habe und dass zweitens der Austritt aus dem Verband wegen des Verlassens der BVB erfolge. Da der Beschwerdeführer nach wie vor für die BVB tätig sei, erfülle er das zweite Erfordernis nicht (E. 2.4.1). Auch bei einem späteren Verlassen der BVB werde der Beschwerdeführer keinen Rückzahlungsanspruch haben, da Ziffer 10.2 eine kausale Verknüpfung zwischen dem Austritt aus dem Verband und dem Verlassen der BVB verlange. Bei einem künftigen Verlassen der BVB werde es jedenfalls am Erfordernis fehlen, dass der Beschwerdeführer den Verband verlasse, weil er die BVB verlasse (E. 2.4.2). Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht darauf berufen, dass er in seinem Vertrauen zu schützen sei, dass ihm die bezahlten Beiträge zurückerstattet würden; er habe nämlich selbst angenommen, dass einmal einbezahlte Gelder beim Austritt aus dem Personalverband (nur) beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erstattet würden (E. 2.5).
In Bezug auf das Eventualbegehren des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass die Streichung von Ziffer 10.2 des Stiftungsreglements ihm gegenüber keine Wirkung entfalte und er demgemäss dereinst bei Vorliegen der reglementarischen Voraussetzungen einen Rückerstattungsanspruch haben werde, verneint das Zivilgericht ein Feststellungsinteresse. Selbst wenn man entgegen der Erwägung 2.4.2 annehme, dass der Beschwerdeführer künftig einmal einen Rückzahlungsanspruch haben werde, sei nicht ersichtlich, weshalb er bereits jetzt darüber sichere Kenntnis haben müsse. Bei einem allfälligen Weggang von der BVB stünde ihm die Möglichkeit offen, dannzumal eine Leistungsklage einzureichen, die der Feststellungsklage vorgehe. Aufgrund der geringen Summe von CHF 1'080.– erscheine schliesslich ein Zuwarten nicht als unzumutbar. Auf das Eventualbegehren sei somit nicht einzutreten (E. 3.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Stellung gegenüber der Beschwerdegegnerin sei nicht auf diejenige eines einfachen Destinatärs beschränkt, der grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen der Stiftung habe. Anders als ein einfacher Destinatär habe er Einzahlungen an die Beschwerdegegnerin geleistet, dies aufgrund einer gesonderten Vereinbarung. Da es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine Stiftung handle, welche die Destinatäre planmässig durch normierte Leistungen gegen die wirtschaftlichen Folgen eines versicherbaren Risikos schütze, also um eine Einrichtung mit Versicherungscharakter (im Sinn von BGE 117 V 214), sei diese gesonderte Vereinbarung als Versicherungsvertrag oder allenfalls als Innominatvertrag zu qualifizieren. Die Abschaffung der Rückzahlungsmöglichkeit gemäss Ziffer 10.2 des Stiftungsreglements sei eine unzulässige einseitige Änderung des Vertrags zwischen der Beschwerdegegnerin und ihm. Diese einseitige Vertragsänderung stelle zweifellos einen wichtigen Grund für die Kündigung des Vertrags durch ihn dar (Beschwerde, S. 4 f. und 6-8).
3.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen einer Personalvorsorgestiftung oder einer Verbandsvorsorgestiftung einerseits und dem Stiftungsdestinatär andererseits beruhen auf einem Innominatvertrag, dem sogenannter Vorsorgevertrag, und nicht auf einem Versicherungsvertrag. Als Innominatvertrag untersteht der Vorsorgevertrag den allgemeinen obligationenrechtlichen Vertragsregeln (Riemer, in: Berner Kommentar, Bern 1975, Systematischer Teil vor Art. 80-89bis ZGB, N 277 und 338). Der rechtsgeschäftliche Inhalt des Vorsorgevertrags wird gebildet aus dem Inhalt von Stiftungsreglement und allenfalls Stiftungsurkunde, beides Erlasse einseitiger Natur, die zunächst nur die Rechte und Pflichten der Stiftung festhalten; hinzu kommen allfällige individuelle Vereinbarungen zwischen Stiftung und Destinatär, die insbesondere die Leistungspflichten der Stiftung und allenfalls auch Beitragspflichten des Destinatärs regeln (Riemer, a.a.O., Systematischer Teil vor Art. 80–89bis ZGB, N 340). Angesichts der vertraglichen Bindungen kann die Stiftung – anders als beim reinen Destinatärverhältnis – die Leistungsverpflichtungen gegenüber den Destinatären nicht einseitig abändern; erweist sich eine Reduktion der Leistungspflichten oder eine Erhöhung der Beitragspflichten als notwendig, muss die Stiftung eine entsprechende Vereinbarung mit dem Destinatär anstreben (Riemer, a.a.O., Systematischer Teil vor Art. 80–89bis ZGB, N 342; vgl. zum Ganzen auch Riemer, Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der beruflichen Vorsorge, in: Forstmoser/Tercier/Zäch [Hrsg.], Innominatverträge, Festgabe Schluep, Zürich 1988, S. 231, 233-243; Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 2006, § 4 N 13-21). Stiftungsreglemente enthalten deshalb oft einen Abänderungsvorbehalt zu Gunsten der Stiftung; ein solcher Vorbehalt wird grundsätzlich als zulässig erachtet; allerdings hat die Stiftung die Schranken der Willkür und das Gebot der Gleichbehandlung der Destinatäre zu beachten (Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 2006, § 4 N 21).
3.3 Im vorliegenden Fall ist nach dem Gesagten ebenfalls anzunehmen, dass die Parteien nicht in einer reinen Stiftungs-/Destinatärsbeziehung stehen, sondern darüber hinaus durch den Beitritt des Beschwerdeführers zur Vorsorgestiftung einen Vorsorgevertrag abgeschlossen haben. Es kann an dieser Stelle jedoch offen gelassen werden, ob dieser Vertrag abgeändert werden kann, sei es im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer, sei es aufgrund des Abänderungsvorbehalts von Art. 2 Abs. 3 der Stiftungsstatuten. Der vorliegende Fall betrifft nämlich nicht die Frage, ob die Leistungspflichten der Beschwerdegegnerin zu Lasten der Destinatäre und Vorsorgenehmer abgeändert werden können (durch die Streichung von Ziffer 10.2 des Stiftungsreglements), sondern die Frage, ob die Leistungspflichten von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht werden können, wie dies Ziffer 10.2 des im vorliegenden Fall anwendbaren Stiftungsreglements vorsieht, und ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der Beschwerdeführer zielt am Kern der Sache vorbei, wenn er geltend macht, der Vertrag zwischen ihm und der Vorsorgestiftung dürfe nicht einseitig geändert werden. Als der Beschwerdeführer nämlich per 1. Januar 2010 aus der Vorsorgestiftung austrat, war Ziffer 10.2 des Stiftungsreglements in Kraft, was auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird. Demgemäss ist auf den vorliegenden Fall Ziffer 10.2 des damaligen Stiftungsreglements anwendbar. Zu prüfen ist demnach nicht, ob Ziffer 10.2 des Reglements gestrichen werden durfte, sondern wie die im vorliegenden Fall anwendbare Ziffer 10.2 zu verstehen ist. Es geht mit anderen Worten um eine Frage der Auslegung.
3.4 Der Beschwerdeführer erachtet die zivilgerichtliche Auslegung von Ziffer 10.2 des Stiftungsreglements als unzutreffend. Anders als das Zivilgericht annehme, setzte der Rückzahlungsanspruch gemäss Ziffer 10.2 nicht voraus, dass der Austritt aus dem Personalverband und das Verlassen der BVB gleichzeitig erfolgten; eine kausale Verknüpfung sei richtigerweise einzig dahingehend zu bejahen, dass die beiden Voraussetzungen – Austritt aus dem Personalverband und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der BVB – kumuliert vorliegen müssten; Rückzahlungen seien somit möglich, wenn das Mitglied den Personalverband und die BVB verlasse. Bei der Auslegung der Statutenbestimmung sei jedenfalls der Grundsatz anwendbar, dass unklare Bestimmungen zu Ungunsten der Partei auszulegen seien, die sie aufgestellt habe (Beschwerde, S. 11 f.).
Ziffer 10.2 des Stiftungsreglements hat folgenden Wortlaut: „Erfolgt der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verband nachdem er Beiträge für mehr als 15 Jahre geleistet hat, und weil er die Dienste der Basler Verkehrsbetriebe verlässt, so hat er Anspruch auf Rückzahlung seiner eigenen Beiträge ohne Zins und ohne Beiträge der Stiftung“. Der Rückzahlungsanspruch des Mitglieds setzt somit dreierlei voraus: erstens einen Austritt aus dem Verband, zweitens eine Zahlung von Beiträgen für mehr als 15 Jahre und drittens, dass der Verbandsaustritt wegen des Verlassens der Dienste der BVB erfolgt („Erfolgt der Austritt eines Mitgliedes […] weil er die Dienste der Basler Verkehrsbetriebe verlässt, so hat er Anspruch auf Rückzahlung seiner eigenen Beiträge“). Die Auffassung des Beschwerdeführers verkennt, dass die erste Voraussetzung (Verbandsaustritt) und die dritte Voraussetzung (Verlassen der BVB) durch ein „weil“ (kausale Verbindung) und nicht durch ein „nachdem“ (zeitliche Verbindung) verknüpft sind. Die Auslegung des Beschwerdeführers widerspricht somit bereits dem klaren Wortlaut der Bestimmung. Ist der Wortlaut aber derart klar und gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wortlaut den Sinn der Bestimmung unzutreffend wiedergibt, besteht auch kein Raum für die Anwendung der Unklarheitenregel. Die Auslegung des Zivilgerichts, wonach die Bestimmung eine kausale Verbindung zwischen dem Verbandsaustritt und dem Verlassen der BVB verlange (angefochtener Entscheid, E. 2.4.2), erweist sich somit als zutreffend.
4.
Der Beschwerdeführer leitet einen Rückzahlungsanspruch sodann aus der Rechtsfigur der Vertrauenshaftung ab. Er sei bei Beginn seiner Mitgliedschaft beim Personalverband davon ausgegangen, dass er bei der Beschwerdegegnerin über ein persönliches Konto verfüge und er darauf vertrauen könne, dass die einmal eingezahlten Gelder – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – an ihn ausgezahlt würden (Beschwerde, S. 8 f.). Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass dem Beschwerdeführer beim Beitritt zum Personalverband (und zur Beschwerdegegnerin) aufgrund von Ziffer 10 des Stiftungsreglements klar sein musste, dass die von ihm eingezahlten Beiträge verfallen könnten (Beschwerdeantwort, S. 5). Die Bestimmung weckt tatsächlich kein dahingehendes Vertrauen, dass eingezahlte Beiträge jedenfalls zurückgezahlt würden, sondern eben nur unter den in Ziffer 10.2 des Reglements genannten Voraussetzungen; wie in Erwägung 3.4 ausgeführt worden ist, hängt der Rückzahlungsanspruch davon ab, dass der Verbandsaustritt wegen des Verlassens der Dienste der BVB erfolgt. Das berechtigte Vertrauen, dass die eingezahlten Beiträge unter den genannten Voraussetzungen zurückgezahlt würden, hat die Beschwerdegegnerin folglich nicht enttäuscht. Enttäuscht wurde lediglich das unberechtigte Vertrauen des Beschwerdeführers, dass die Beiträge unter den von ihm postulierten Voraussetzungen zurückgezahlt würden. Damit ist eine zentrale Voraussetzung der Vertrauenshaftung – das treuwidrige Enttäuschen von berechtigtem Vertrauen (vgl. BGE 120 II 331 E. 5a S. 336 f.; Heierli/Schnyder, in: Basler Kommentar, 5. Aufl. 2011, Art. 41 OR N 44) offensichtlich nicht erfüllt, so dass es sich erübrigt, auch die weiteren Voraussetzungen zu prüfen. Das Zivilgericht verneint demgemäss zu Recht einen auf die Vertrauenshaftung gestützten Rückzahlungsanspruch (angefochtener Entscheid, E. 2.5).
5.
Das Zivilgericht weist auch das Eventualbegehren des Beschwerdeführers um Feststellung ab, dass die ersatzlose Streichung von Ziffer 10.2 des Stiftungsreglements ihm gegenüber keine Wirkung entfalte. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde (S. 13) nahezu wörtlich seine diesbezüglichen Ausführungen in der Klage (S. 10). Damit kommt er seiner Rügepflicht nicht nach. Diese besagt, dass mit der Beschwerdebegründung darzulegen ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15). Der Beschwerdeführer muss somit erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird mit anderen Worten vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so in Bezug auf die Berufung Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 311 ZPO N 36). An einer solchen Auseinandersetzung mit den Gründen, aus welchen das Zivilgericht das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers verneint hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3), fehlt es im vorliegenden Fall. Mangels konkreter Rügen bleibt unklar, inwiefern der angefochtene Entscheid in Bezug auf das verneinte Feststellungsinteresse mangelhaft sein soll. Auf das Eventualbegehren ist damit nicht einzutreten.
6.
Aufgrund dieser Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese betragen im vorliegenden Fall CHF 400.– (zum Gebührenrahmen vgl. § 11 Ziffer 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV; SG 154.810]).
Sodann ist die Parteientschädigung zu beziffern; dies gilt auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – keine Honorarnote eingereicht worden ist (Jenny, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 105 ZPO N 6 f.). Im Beschwerdeverfahren berechnet sich das Honorar nach den für das erstinstanzlichen Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei ein Abzug von einem bis zwei Dritteln vorzunehmen ist (vgl. § 12 Abs. 2 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO; SG 291.400]). Bei einem Streitwert von CHF 1'080.– beträgt das erstinstanzliche Grundhonorar CHF 315.– (§ 4 Abs. 1 lit. a HO). Der Zuschlag von 50% für die Schriftlichkeit des Beschwerdeverfahren (vgl. § 4 Abs. 2 HO) und der Abzug von einem Drittel für das Beschwerdeverfahren (vgl. § 12 Abs. 2 HO) heben sich gegenseitig auf, so dass die Parteientschädigung mit CHF 315.–, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, festzusetzen ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 400.–.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 315.– inklusive Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 25.20, zu bezahlen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.