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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.01.2014 ZB.2013.10 (AG.2014.80)

23. Januar 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,404 Wörter·~17 min·8

Zusammenfassung

Tarifierung P.2009.158 (BGer 4A_180/2014 vom 20. August 2014)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2013.10

ENTSCHEID

vom 23. Januar 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner  

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Parteien

A_____                                                                                 Beschwerdeführer 1

[…]                                                                                          Gesuchsbeklagter 1

B_____                                                                                 Beschwerdeführer 2

[…]                                                                                          Gesuchsbeklagter 2

beide vertreten durch […], Advokat,

[…]   

gegen

C_____                                                                            Beschwerdegegnerin 1

[…]                                                                                              Gesuchstellerin 1

D_____                                                                            Beschwerdegegnerin 2

[…]                                                                                              Gesuchstellerin 2

beide vertreten durch lic. iur. […], Rechtsanwalt,

[…]   

Gegenstand

Beschwerde (Berufung) gegen ein Urteil des Zivilgerichts

vom 19. November 2012

betreffend Tarifierung P.2009.158

Sachverhalt

Das Zivilgericht Basel-Stadt hat am 11. Juli 2011 entschieden, dass auf die von A_____ und B_____ im August 2009 eingereichte Klage gegen die C_____ und die D_____ betreffend Festsetzung einer Abfindung von Aktionären der E_____ mangels Leistung des verfügten Kostenvorschusses nicht eingetreten werde (Verfahren P.2009.158). Den Klägern wurden in solidarischer Verbindung die ordentlichen Kosten in der Höhe von CHF 4'000.– sowie sämtliche ausserordentlichen Kosten des Verfahrens auferlegt, wobei die Beklagten für ihr Begehren um Bezifferung der Parteientschädigung auf das gesonderte Tarifierungsverfahren, nach dem insoweit noch anwendbaren kantonalen Prozessrecht, verwiesen wurden. In der Folge beantragten die C_____ und die D_____, nun Gesuchstellerinnen im Tarifierungsverfahren K3.2012.21, beim Ausschuss der Kammer des Zivilgerichts Basel-Stadt, es sei ihnen eine Parteientschädigung gemäss Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte im Betrage von CHF 80'000.– zuzusprechen, unter o/e-Kostenfolge. Mit Entscheid vom 19. November 2012 hat das Zivilgericht Basel-Stadt A_____ und B_____, als Gesuchsbeklagte im Tarifierungsverfahren, in solidarischer Verbindung zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF 60'000.– an die Gesuchstellerinnen verpflichtet; das weitergehende Begehren der Gesuchstellerinnen wurde abgewiesen. Weiter wurden die Gesuchsbeklagten in solidarischer Verbindung zur Tragung der Verfahrenskosten des Tarifierungsverfahrens von CHF 1'500.– (bei Eröffnung im Dispositiv) respektive von CHF 2'250.– (bei schriftlicher Begründung) verurteilt; die ausserordentlichen Kosten des Tarifierungsverfahrens wurden wettgeschlagen.

A_____ und B_____, nachfolgend als Gesuchsbeklagte bezeichnet, haben gegen diesen Entscheid des Zivilgerichts vom 19. November 2012 im Tarifierungsverfahren K3.2012.21 Berufung erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Antrag der C_____ und der D_____, nachfolgend als Gesuchstellerinnen bezeichnet, sei zurückzuweisen, soweit eine Parteientschädigung zugesprochen werde, welche den Betrag von CHF 1'000.– übersteige. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Die Gesuchstellerinnen ersuchen mit Eingabe vom 21. Mai 2013 um kostenfällige Abweisung der Berufung, dies unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.

Erwägungen

1.

1.1      Das erstinstanzliche Tarifierungsverfahren hat sich nach insoweit noch anwendbarem kantonalem Zivilprozessrecht beurteilt (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die Festlegung der bezifferten Parteientschädigung war somit ein Ausschuss der Kammer des Zivilgerichts zuständig (§ 41 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100). Für Rechtsmittel gilt das neue Recht, d.h. die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), wenn diese, wie vorliegend, bei der Eröffnung des Entscheids bereits in Kraft gewesen ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO).

1.2     

1.2.1   Laut Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid vom 19. November 2012 kann dagegen Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO eingereicht werden. Angesichts der Bestimmung von Art. 110 ZPO, wonach die selbständige Anfechtung eines Kostenentscheides nur mit Beschwerde möglich sei, stellt sich allerdings die Frage, ob der angefochtene Tarifierungs-Entscheid tatsächlich mittels Berufung angefochten werden kann, oder ob nicht vielmehr hätte Beschwerde dagegen erhoben werden müssen (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 105 N 10 a.E., Art. 110 N 1 ff.; Rüegg, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013, Basel, Art. 110 N 1). Gemäss Art. 110 ZPO hat eine selbständige Anfechtung des Kostenpunkts – auch dann, wenn der Entscheid an sich berufungsfähig wäre – mittels Beschwerde zu erfolgen; darunter fällt sowohl die betragsmässige Festsetzung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als auch deren Verteilung (Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, Art. 319 N 32). Vorliegend wäre somit das Rechtsmittel der Beschwerde und nicht der Berufung zu erheben gewesen.

Im Übrigen war auch nach ständiger Praxis des Appellationsgerichts zum früheren Recht gegen den Entscheid des Tarifierungsausschusses des Zivilgerichts Beschwerde an das Appellationsgericht gemäss § 242 ZPO wegen Willkür und Verfahrensmängeln zulässig (vgl. Stamm, Beschwerdefähige Entscheide nach der Praxis des Basler Appellationsgerichts zu § 242 ZPO, BJM 1986, S. 6 f.; BJM 1973 S. 270 mit weiteren Hinweisen).

1.2.2   Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf derjenigen Partei, welche sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, grundsätzlich kein Nachteil daraus erwachsen, es sei denn, sie habe die Unrichtigkeit tatsächlich gekannt oder die fehlende Kenntnis sei ihr oder ihrem Vertreter als grobe Nachlässigkeit anzulasten (BGE 135 III 374 E. 1.2.2 S. 376 f.; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 238 N 27 mit weiteren Hinweisen). Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles – das Tarifierungsverfahren richtete sich noch nach der altrechtlichen baselstädtischen ZPO, in Bezug auf das Rechtsmittel kommt neues Recht zur Anwendung – scheint, jedenfalls prima vista, keine grobe Nachlässigkeit der Beschwerdeführer respektive ihres Vertreters gegeben. Diese Frage kann vorliegend ohnehin offen bleiben. Hat ein Rechtsmittelkläger ein Rechtsmittel ergriffen, welches im konkreten Fall nicht zur Verfügung steht, hat nicht einfach ein Nichteintretensentscheid zu ergehen. Es ist vielmehr von Amtes wegen zu prüfen, ob die Rechtsmitteleingabe die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines anderen Rechtsmittels erfüllt. Ist dies der Fall, so ist sie als dieses (andere) Rechtsmittel entgegenzunehmen und zu beurteilen (Konversion; vgl. dazu ausführlich Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 45 mit weiteren Hinweisen). Dies entspricht auch dem Grundsatz falsa demonstratio non nocet. Vorliegend erfüllt das als Berufung eingereichte Rechtsmittel auch die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde: Beide Rechtsmittel haben dieselbe 30-tägige Frist, welche eingehalten wurde. Die von den Gesuchsbeklagten erhobenen Rügen (dazu gleich unten E. 2.2) können auch mit dem Rechtsmittel der Beschwerde geltend gemacht werden: Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden, mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (vgl. zur Kognition sogleich E. 1.3). Das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel wird somit als Beschwerde entgegengenommen und beurteilt.

1.3      Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, EG ZPO; SG 221.100). Dieser kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Rügen der unrichtigen Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) überprüft das Appellationsgericht mit freier Kognition, diejenigen der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) mit beschränkter (Willkür-) Kognition (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 320 N 4 – 6). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 327 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten entscheiden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

2.

2.1      Strittig ist vorliegend die Höhe der Parteientschädigung, welche die Gesuchsbeklagten den Gesuchstellerinnen zu bezahlen haben. Diese berechnet sich, wie im angefochtenen Entscheid festgehalten und von den Parteien auch nicht bestritten wird, nach der im relevanten Zeitpunkt geltenden Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt vom 15. Dezember 2004 (HO, SG 291.400).

Der angefochtene Tarifierungs-Entscheid hält zusammengefasst fest, die Gesuchstellerinnen gingen von einem Streitwert von CHF 366 Mio. aus. Das Honorar betrage 1,5 % bis 3 % des Streitwerts, mindestens CHF 60'000.– (§ 4 lit. b Ziff. 15 HO). Wegen der vorzeitigen Beendigung des Prozesses betrage das Honorar die Hälfte bis drei Viertel des für den durchgeführten Prozess zulässigen Honorars (§ 6 Abs. 1 HO). Die Gesuchstellerinnen hätten entsprechend einen Honorarrahmen zwischen CHF 8,24 Mio. und CHF 2,99 Mio. errechnet, indes nicht das volle respektive das auf Grund der vorzeitigen Beendigung des Verfahrens reduzierte Honorar gemäss dem Rahmen von § 4 lit. b Ziff. 15 HO geltend gemacht, sondern eine Parteientschädigung von CHF 80'000.– verlangt. Dies zu Recht, sollte sich doch auch ein streitwertbezogenes Anwaltshonorar in einem angemessenen Verhältnis zum betriebenen Aufwand bewegen. Es rechfertige sich eine Kürzung der geltend gemachten Entschädigung, denn in ihrer Eingabe vom 14. April 2011 hätten die Anwälte der Gesuchstellerinnen Aufwendungen von knapp CHF 50'000.– geltend gemacht; anschliessend hätten sie lediglich noch eine kurze Eingabe eingereicht und an der Hauptverhandlung betreffend Eintretensentscheid im Verfahren P.2009.158 teilgenommen. Angesichts des hohen Streit- und Interessenwerts der Sache erschienen die genannte Zwischensumme von rund CHF 50'000.– sowie ein zusätzliches Honorar von CHF 10'000.– bis und mit Hauptverhandlung, somit eine Parteientschädigung von CHF 60'000.–, als angemessen.

2.2      Die Gesuchsbeklagten rügen mit ihrem Rechtsmittel eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (Ziff. 1), eine fehlende Vorlage einer Anwaltsrechnung (Ziff. 2), eine rechtsfehlerhafte Ermittlung des Streitwerts (Ziff. 3 – 5.), eine Entschädigung eines bereits abgegoltenen und nicht in der behaupteten Höhe entstandenen Kostenaufwandes (Ziff. 6), eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Ziff. 7) sowie eine rechtsfehlerhafte Kostenentscheidung (Ziff. 8).

3.

Die Gesuchsbeklagten machen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil der angefochtene Entscheid ihre substantiierten Darlegungen in der Gesuchserwiderung vom 7. Juni 2012, S. 5 ff. unberücksichtigt lasse.

Art. 29 Abs. 2 BV verleiht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs Anspruch auf eine Begründung, welche so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, dass sie kurz die Überlegungen nennt, von welchen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1. S. 88 mit weiteren Hinweisen). Dies ist beim hier angefochtenen Urteil der Fall. Die Vorinstanz hat, wenn auch in knapper Form, die nach ihrer Auffassung erheblichen Umstände klar dargelegt und die Vorbringen der Gesuchsbeklagten in der Eingabe vom 7. Juni 2012 implizit für unwesentlich erklärt. Damit sie ihrer Begründungspflicht Genüge getan. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich.

4.

Weiter machen die Gesuchsbeklagten geltend, das Tarifierungsverfahren erfordere das Einreichen einer Anwaltsrechnung bei der zuständigen Instanz. Obwohl sie in ihrer Eingabe vom 7. Juni 2012 den behaupteten Aufwand der Gesuchstellerinnen bestritten hätten, hätten Letztere nie eine Anwaltsrechnung ins Tarifierungsverfahren eingebracht. Die Gesuchstellerinnen hätten ihre angeblichen Bemühungen im Verfahren P.2009.158 beziehungsweise K.2012.21 zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise substantiiert, beispielsweise durch Einreichung der Deservitenblätter ihrer Rechtsvertreter.

Dem ist entgegen zu halten, dass die Gesuchstellerinnen bereits mit Eingabe vom 14. April 2011 im Verfahren P.2009.158 eine bezifferte Parteientschädigung beantragt und den bis dahin entstandenen Aufwand mit CHF 48'500.– angegeben und dazu sieben nicht detaillierte Honorarnoten aus dem Zeitraum Oktober 2009 / Januar 2011 eingereicht haben. Zudem haben sie im Tarifierungsgesuch vom 8. März 2012 die von ihnen beantragte Parteientschädigung begründet, insbesondere auch Ausführungen in Zusammenhang mit dem Streitwert gemacht. Im Tarifierungsverfahren wird nach freiem Ermessen überprüft, ob die Anwaltsrechnung tarifgemäss und ob sie angemessen ist. Dabei ist es allerdings Sache des rechnungsstellenden Anwalts, die Angemessenheit der Honorarrechnung unter Beweis zu stellen (vgl. Frey, Der Basler Anwaltsgebührentarif, Basel und Frankfurt a.M., 1985, S. 162). Auf die Frage, ob der geltend gemachte Aufwand angemessen ist, wird sogleich eingegangen werden (vgl. E. 5; zum Streitwert: E. 6).

5.

5.1      Die Gesuchstellerinnen gehen in ihrem Tarifierungsgesuch einerseits von einem Streitwert von CHF 366 Mio. aus und errechnen in diesem Rahmen eine Parteientschädigung, welche zwischen CHF 10 Mio. bis CHF 5 Mio. liege. Wegen der vorzeitigen Beendigung des Prozesses könne diese gekürzt werden, so dass sie noch zwischen CHF 8,24 Mio. und CHF 2,99 Mio. liege. Effektiv verlangen sie dann indes eine Parteientschädigung von CHF 80'000.–. Das Zivilgericht hat diesen Betrag auf CHF 60'000.– herabgesetzt. Es ist dabei von einer Eingabe der Beklagten vom 14. April 2011 ausgegangen, welcher Honorarrechnungen beilagen, wonach das Honorar für die Bemühungen bis dahin rund CHF 50'000.– betrug. Angesichts des weiteren Aufwandes – eine Eingabe sowie Teilnahme an der Hauptverhandlung – und angesichts des hohen Streit- und Interessenwerts machte es einen Zuschlag von CHF 10'000.–.

5.2      Die Gesuchsbeklagten monieren eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, soweit das Zivilgericht in der Begründung des angefochtenen Entscheides, S. 5, festhalte, die Anwälte der Gesuchstellerinnen hätten an der Hauptverhandlung betreffend Eintretensentscheid im Verfahren P.2009.158 teilgenommen. Sie machen geltend, im Verfahren P.2009.158 habe nie eine Hauptverhandlung betreffend Eintretensentscheid stattgefunden. Eine mündliche Verhandlung habe lediglich betreffend das besondere Rekursverfahren der heutigen Gesuchsbeklagten gegen die Kostenvorschussverfügung des Instruktionsrichters vom 18. Oktober 2009 stattgefunden.

Diese Rüge erscheint begründet. Den Akten lässt sich entnehmen, dass am 3. November 2010 die Hauptverhandlung betreffend Kammerrekurs gegen eine prozessleitende Verfügung vom 10. Mai 2010 (Kostenvorschussverfügung) stattgefunden hat. Hinweise für die Durchführung einer weiteren (Haupt)verhandlung nach dem 14. April 2011 in Zusammenhang mit dem Nichteintretensentscheid finden sich indes nicht, auch wird im entsprechenden Nichteintretens-Entscheid vom 11. Juli 2011 keine Hauptverhandlung erwähnt. Insoweit ist der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgehalten worden.

5.3      Die Gesuchsbeklagten machen weiter geltend, der angefochtene Tarifierungs-Entscheid führe teilweise zu einer doppelten Entschädigung an die Gesuchstellerinnen, da diese im Rahmen der Rechtsmittelverfahren betreffend Vorschussverfügung des Zivilgerichts vom 6. September 2009 bereits Parteientschädigungen in der Höhe von CHF 6'280.– erhalten haben. Insoweit ist festzuhalten, dass das Appellationsgericht den Gesuchstellerinnen für die Bemühungen in Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'500.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 280.–, und das Bundesgericht eine Parteientschädigung von CHF 2'500.– zugesprochen hat (Urteil Appellationsgericht vom 1. August 2011; BGer 4A.547/2011 vom 16. Februar 2012). Hingegen ist den Gesuchstellerinnen für die anwaltlichen Bemühungen in Zusammenhang mit dem Rekursverfahren vor dem Zivilgericht noch keine bezifferte Entschädigung zugesprochen worden; in der Verfügung vom 3. November 2010 wurde lediglich festgehalten, dass die Rekurrenten – d.h. die Gesuchsbeklagten im Tarifierungsverfahren –, nebst den ordentlichen Kosten von CHF 3'000.–, die ausserordentlichen Kosten, somit auch eine Parteientschädigung an die Gesuchstellerinnen, tragen. Insoweit führt der angefochtene Tarifierungs-Entscheid jedenfalls nicht zu einer doppelten Parteientschädigung für bereits abgegoltenen Aufwand. Die entsprechende Rüge erweist sich somit als unbegründet.

5.4      Die Gesuchstellerinnen selber haben sich im Tarifierungsverfahren nicht auf die ihrer Eingabe vom 14. April 2011 beiliegenden Honorarrechnungen berufen. Dies erstaunt nicht, denn bei Durchsicht der Honorarnoten ergibt sich, dass die Anwälte der Gesuchstellerinnen im Zeitraum September 2009 bis und mit Dezember 2010 zwar regelmässig für Bemühungen Rechnung gestellt haben. Dieser Aufwand wird indes nicht detailliert und kann nicht den einzelnen, im vorliegenden Verfahren unternommenen Schritten zugeordnet werden (vgl. dazu Verfahrensprotokoll P.2009.158). So wurde etwa erst am 18. Oktober 2009 vom Instruktionsrichter der Kostenvorschuss verfügt. Bis dahin waren von der damaligen Beklagten noch keine prozessualen Bemühungen nötig, abgesehen von einer knappen Mandatsanzeige am 17. September 2009 (Zweizeiler). Erst mit der Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. November 2009 wurde sie zur Vernehmlassung aufgefordert. Gleichwohl wird bereits für Bemühungen im September und Oktober 2009 Rechnung gestellt. Es ist somit möglicherweise auch Aufwand in den Honorarrechnungen enthalten, welcher mit dem eigentlichen Gerichtsverfahren nicht in Zusammenhang steht. Die Gesuchstellerinnen hatten in Zusammenhang mit dem vor Zivilgericht laufenden Verfahren Aufwand insbesondere in Zusammenhang mit Eingaben vom 20. Januar 2010 (11 Seiten), 11. Mai 2010 (1 Seite), 14. April 2011 (2 Seiten), 26. Mai 2011 (2 Seiten). Ferner hat, offenbar in Zusammenhang mit dem Rekursverfahren vor Zivilgericht am 3. November 2010, eine Verhandlung stattgefunden, wobei der Aufwand in der Ladung mit 1 ½ Stunden angegeben wurde; im Rahmen dieses Verfahrens wurde auch eine Eingabe vom 16. August 2010 (8 Seiten) eingereicht. Angesichts der grossen Tragweite der Angelegenheit für die Gesuchstellerinnen und auch der Komplexität der Angelegenheit war es aber angebracht, bereits nach Zustellung der Klage Anwälte mit den nötigen prozessualen Abklärungen zu betrauen, welche beträchtlichen Aufwand mit sich gebracht haben dürften. Insgesamt erscheinen allerdings die von den Gesuchstellerinnen geltend gemachten CHF 80'000.–, aber auch die von der Vorinstanz festgesetzten CHF 60'000.– im Verhältnis zu dem aus den Akten ersichtlichen erforderlichen prozessualen Aufwand als nicht nachvollziehbar, dies auch vor dem Hintergrund, dass der von den Gesuchstellerinnen geltend gemachte Aufwand sich nicht aus den pauschalisierten Rechnungen entnehmen lässt. Im Übrigen wird unten (E. 6.4.3) auf den Aufwand zurückzukommen sein.

6.

6.1      Letztlich ist allerdings – neben dem Zeitaufwand – insbesondere der Streitwert der Angelegenheit für die Höhe des Honorars respektive der Parteientschädigung entscheidend. Nach Auffassung der Gesuchsbeklagten ist der Streitwert rechtsfehlerhaft ermittelt worden. Namentlich stelle der angefochtene Entscheid bei der Ermittlung des Streitwerts willkürlich auf ihre spekulativen Überlegungen zu den denkbaren maximalen Zusatzabfindungen ab. Bei der Ermittlung des Streitwerts habe sich das Zivilgericht einzig am wirtschaftlichen Interesse der Gesuchstellerinnen orientiert und das wesentlich geringere Interesse der Gesuchsbeklagten unberücksichtigt gelassen.

6.2      Der Streitwert ist bei Verfahren mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert für die Bestimmung des Honorars von Relevanz. Laut Honorarordnung richtet sich die Bemessung des Honorars nach dem Umfang der Bemühungen, der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber sowie der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 2 Abs. 1 HO). Diese Grundsätze sind massgebend, soweit die Honorarordnung für die Bemessung des Honorars Mindest- oder Höchstansätze vorsieht (§ 2 Abs. 2 HO). Bei Zivilsachen mit bestimmten oder bestimmbarem Streitwert besteht das Honorar aus dem Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen und Abzügen (§ 3 Abs. 1 HO). Das Grundhonorar beträgt bei einem Streitwert von über 2 Mio. 3 % bis 1 ½ %, mindestens CHF 60'000.– (§ 3 Abs. 1 lit. b Ziff. 15 HO). Bei vorzeitiger Beendigung des Prozesses beträgt das Honorar die Hälfte bis drei Viertel des für den durchgeführten Prozess zulässigen Honorars (§ 6 Abs. 1 HO). Bei Prozessbeendigung im Vermittlungsverfahren kann bis zu einem Drittel des für den durchgeführten Prozess zulässigen Honorars verlangt werden (§ 6 Abs. 3 HO).

6.3      Die Höhe des Streitwerts ist zwischen den Parteien umstritten. Die Gesuchstellerinnen gehen im Tarifierungsgesuch von CHF 366 Mio. aus. Die Gesuchsbeklagten dagegen vertreten die Auffassung, dass sich der Streitwert nicht zwingend nach dem Gesamtwert des im Streit liegenden Rechts bemesse, sondern dass eine konsequente Ausrichtung nach dem klägerischen Interesse angebracht sei, welches vorliegend maximal CHF 21'954.– betrage.

Das Appellationsgericht hat sich in dem dieselben Parteien betreffenden Beschwerdeentscheid BE.2011.31 vom 1. August 2011 (insbesondere E. 8.2) betreffend Kostenvorschuss bereits einlässlich mit der Frage des Streitwerts auseinandergesetzt. Die entsprechenden Überlegungen können mutatis mutandis auch für die Frage der Bemessung des Honorars Geltung beanspruchen, denn auch dieses bemisst sich bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach dem Streitwert. Es kann hier auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden und mit den folgenden zusammenfassenden Erwägungen sein Bewenden haben: Für die Kostenvorschussverfügung des Zivilgerichts respektive für die Bemessung der Gerichtsgebühren ist – wie für die Bemessung des Honorars – der Streitwert der Angelegenheit massgeblich. Dieser bemisst sich bei Überprüfungsklagen gemäss Art. 105 Abs. 1 Fusionsgesetz (SG 221.301) aus Sicht der beklagten Partei, weil das Urteil Wirkung für alle Gesellschafter entfaltet, welche sich in der gleichen Rechtsstellung wie die Kläger befinden. Als Streitwert gilt deshalb der Betrag, welchen die Beklagte im Falle ihres Unterliegens sämtlichen Gesellschaftern zu zahlen hätte (vgl. BGer 4A_100/2009 E. 1.4; 4A_440/2007 vom 6. Februar 2008 E. 1.1.2; Meier/Dieterle, Zürcher Kommentar zum FusG, Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 105 N 52). Dies gilt auch gemäss den Autoren, welche die Überprüfungsklage als Gestaltungsklage qualifizieren (Bürgi/Glanzmann, in: Baker & Mc Kenzie (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar FusG, Bern 2003, Art. 105 N 2 und 25). Das Appellationsgericht hat festgehalten, es könne daher in concreto offen bleiben, ob eine Gestaltungs- oder eine Leistungsklage vorliege, und hat schliesslich einen Streitwert von CHF 50 Mio. ermittelt. Es hat allerdings bereits darauf hingewiesen, dass das Zivilgericht einen Kostenvorschuss von CHF 35'000.– verlange, was einer Gebühr für einen deutlich tieferen Streitwert entspreche. Das Bundesgericht hat in der Folge eine von den Gesuchsbeklagten eingereichte Beschwerde, mit welchen diese unter anderem die Reduktion des Kostenvorschusses entsprechend ihrem persönlichen Interesse beantragt haben, mit Entscheid vom 16. Februar 2012 abgewiesen (BGer 4A_547/2011).

6.4

6.4.1   Einen klaren Anhaltspunkt für die Bemessung des Interessenwerts bietet, wie bereits im zitierten AGE BE.2011.31 festgehalten, die Festlegung des Kostenvorschusses für die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 35'000.–. Die Höhe dieser Gebühr wurde bei der Überprüfung auf Rechtsmittel der Gesuchsbeklagten weder vom Appellationsgericht noch vom Bundesgericht korrigiert (vgl. zit. AGE BE.2011.31 vom 1. August 2011; zit. BGer 4A.547/2011 vom 16. Februar 2012). Einer Gebühr von CHF 35'000.– entspricht ein supponierter Streitwert von CHF 1 Mio. bis CHF 5 Mio. (vgl. dazu Gebührenordnung, SG 154.810, § 2 Abs. 3). Laut Honorarordnung beträgt das Honorar bei einem entsprechenden Streitwert über CHF 2 Mio. 3 % bis 1 ½ %, mindestens aber CHF 60'000.– (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 15). Bei vorzeitiger Beendigung des Prozesses beträgt die Parteientschädigung die Hälfte bis zu drei Viertel des für den durchgeführten Prozess zulässigen Honorars (§ 6 Abs. 1 HO).

6.4.2   Der von den Gesuchsbeklagten eingeleitete Prozess wurde vorzeitig beendet. Diese hatten den Kostenvorschuss im Prozess P.2009.158 nicht bezahlt, weshalb das Zivilgericht mit Entscheid vom 11. Juli 2011 auf ihre Klage nicht eingetreten ist. Im Klageverfahren war bis dahin einzig die Vorfrage geprüft worden, ob für die Kläger das Privileg von Art. 105 Abs. 3 Fusionsgesetz gelte und ob somit überhaupt ein Kostenvorschuss verfügt werden dürfe und gegebenenfalls in welcher Höhe. Vorliegend haben sich die Gesuchstellerinnen als Beklagte somit noch nicht einlässlich mit der materiellen Seite des Prozesses auseinandersetzen, insbesondere noch keine Klagantwort einreichen müssen. Sie hatten allerdings Aufwand in Zusammenhang mit der Frage „Art. 105 Abs. 3 Fusionsgesetz“, mussten namentlich entsprechende Rechtsschriften ausarbeiten und an einer Verhandlung teilnehmen. Somit rechtfertigt sich eine Reduktion der Gebühr um die Hälfte – nicht um drei Viertel, da bei der Grundgebühr die unteren Werte eingesetzt wurden. Dies führt zu einer Parteientschädigung von CHF 30'000.–.

6.4.3   Laut Honorarordnung richtet sich die Bemessung des Honorars auch nach dem Umfang der Bemühungen Eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 30'000.– erlaubt, ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 300.–, einen Aufwand von 100 Stunden, d.h. rund 2 ½ Wochen reiner Arbeitszeit. Dieser Aufwand ermöglichte ohne Weiteres die soeben erwähnten, erforderlichen Schritte im Prozess und zudem die, angesichts der generellen Tragweite des Verfahrens, erforderlichen prozessualen Abklärungen. Eine Parteientschädigung von CHF 30'000.– erweist sich somit auch unter dem Aspekt des Umfangs der Bemühungen als angemessen.

7.

7.1      Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die an die Gesuchstellerinnen zu bezahlende Parteientschädigung gemäss Honorarordnung offensichtlich zu hoch angesetzt hat. Dabei ist sie insbesondere von einem offensichtlich übersetzten Streitwert ausgegangen (vgl. dazu oben E. 6) und hat bei der Ermittlung des Aufwandes zudem zu Unrecht eine nach April 2011 stattfindende Hauptverhandlung eingesetzt.

7.2      Nach dem Gesagten ist somit die von den Gesuchsbeklagten an die Gesuchstellerinnen zu leistende Parteientschädigung auf CHF 30'000.- festzusetzen. Dies hat betreffend Kostenentscheid im Tarifierungsverfahren, welcher ebenfalls angefochten ist, zur Folge, dass die entsprechenden ordentlichen Kosten zu halbieren und die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen sind.

8.

Die Gesuchsbeklagten obsiegen im vorliegenden Beschwerdeverfahren teilweise, wobei sie im Ergebnis mit ihren Begehren rund zur Hälfte durchdringen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 1'000.– den Parteien, jeweils in solidarischer Verbindung, je zur Hälfte aufzuerlegen und die ausserordentlichen Kosten wett zu schlagen (vgl. Art. 106 Abs. 2, 3 ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Gesuchsbeklagten A_____ und B_____ als Kläger im Prozess P.2009.158 in solidarischer Verbindung zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF 30'000.– an die Gesuchstellerinnen als Beklagte im Prozess P.2009.158 verpflichtet. Das weitergehende Begehren wird abgewiesen.

            Die Gesuchsbeklagten A_____ und B_____ in solidarischer Verbindung sowie die Gesuchstellerinnen C_____ und die D_____ in solidarischer Verbindung tragen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Verfahren K3.2012.21 von CHF 2'250.– je zur Hälfte. Die ausserordentlichen Kosten im Verfahren K3.2011.21 werden wettgeschlagen.

            Die Gesuchsbeklagten A_____ und B_____ in solidarischer Verbindung sowie die Gesuchstellerinnen C_____ und die D_____ in solidarischer Verbindung tragen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.– je zur Hälfte. Die ausserordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wettgeschlagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2013.10 — Basel-Stadt Appellationsgericht 23.01.2014 ZB.2013.10 (AG.2014.80) — Swissrulings