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Basel-Stadt Appellationsgericht 18.12.2025 VD.2025.99 (AG.2026.4)

18. Dezember 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,403 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2025.99

URTEIL

vom 18. Dezember 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser,

MLaw Désirée Stramandino

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat,

Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 17. Juni 2025

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel‑Stadt vom 8. März 2023 wurde A____ der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner), der mehrfachen teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen Tätlichkeit (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner), der Sachbeschädigung, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 5 Monaten (abzüglich 705 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug) sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 1'000.– verurteilt.

A____ befindet sich seit dem 18. November 2025 im Gefängnis Bässlergut in Basel. Zuvor war er in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Wauwilermoos, im Gefängnis Bässlergut und im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt untergebracht. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend SMV und Vollzugsbehörde) verweigerte A____ mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den Zweidritteltermin. Dieser Entscheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. Mit Gesuch vom 16. Dezember 2024 beantragte A____ die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren betreffend die Prüfung der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB per 2/3-Termin. Mit Schreiben vom 9. Januar 2025 teilte die Vollzugsbehörde dem Rechtsvertreter mit, dass die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 verweigert und der Entscheid gleichentags spediert worden sei. Das Gesuch um Bewilligung der bedingten Entlassung, um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sowie um Gewährung der Akteneinsicht vom 16. Dezember 2024 sei am 17. Dezember 2024 bei der Vollzugsbehörde eingegangen. Das Verfahren betreffend Prüfung der bedingten Entlassung per 2/3-Termin sei folglich bereits vor Eingang des Gesuchs abgeschlossen worden und weitere Verfahren, für welche die unentgeltliche Verbeiständung beantragt werden könnten, seien derzeit nicht hängig. Mit Gesuchen vom 12. Februar 2025 und 24. März 2025 ersuchte A____ sodann um Gewährung der bedingten Entlassung per «3/4‑Termin» und um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für dieses Verfahren. Die Vollzugsbehörde verweigerte A____ die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug mit Entscheid vom 10. Juni 2025 abermals. Der dagegen erhobene Rekurs von A____ an das Verwaltungsgericht wurde unter der Verfahrensnummer VD.2025.98 behandelt. Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 ersuchte A____ die Vollzugsbehörde um einen zeitnahen Entscheid bezüglich seines Antrages vom 12. Februar 2025 auf Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Mit Entscheid vom 17. Juni 2025 wies die Vollzugsbehörde sodann sein Gesuch vom 16. Dezember 2024 (recte 12. Februar 2025, vgl. unten E. 2.3.1) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab.

Gegen letzteren Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege hat A____ (nachfolgend Rekurrent), vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, mit Eingabe vom 22. Juni 2025 beim Verwaltungsgericht Rekurs angemeldet. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 hat der Instruktionsrichter die Vorakten beigezogen. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 reichte der Rekurrent sodann seine Rekursbegründung ein. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm im Verfahren der Vollzugsbehörde betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat lic. iur. Christoph Dumartheray als seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bewilligen. Zudem sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung der Vollzugsbehörde vorliege, da der mit Eingabe vom 16. Dezember eingereichte Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht genügend beförderlich behandelt worden sei. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin, wobei ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Mit Schreiben vom 19. August 2025 hat die Vollzugsbehörde dazu Stellung genommen. Sie beantragt, es sei der Rekurs vollumfänglich abzuweisen, unter o/e‑Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Der Rekurrent hat mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 repliziert, wobei er sinngemäss an seinen Anträgen festhält. Mit Eingaben vom 6. Oktober 2025, 17. Oktober 2025, 17. November 2025 und 21. November 2025 hat die Vollzugsbehörde dem Gericht die seit dem Aktenbeizug neu ergangenen Akten nachgereicht. Die Einzelheiten der für den Entscheid relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der elektronischen Akten des SMV auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.

1.3      Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (§ 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 2 JVG).

1.4      Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.

2.

Gegenstand dieses Verfahrens bildet zunächst die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren betreffend die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus dem Strafvollzug. Da dem Rekurrenten im vorinstanzlichen Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt wurden, ist lediglich die unentgeltliche Verbeiständung strittig.

2.1

2.1.1   Die Vollzugsbehörde erwog in ihrem Entscheid vom 17. Juni 2025 (act. 1), der Rekurrent, vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, habe mit Gesuch vom 16. Dezember 2024 die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren betreffend die bedingte Entlassung per 2/3-Termin beantragt. Mit Schreiben vom 9. Januar 2025 sei ihm mitgeteilt worden, dass die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 verweigert und der Entscheid gleichentags spediert worden sei. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung vom 16. Dezember 2024 sei am 17. Dezember 2024 bei der Vollzugsbehörde eingegangen. Das Verfahren betreffend Prüfung der bedingten Entlassung per 2/3-Termin sei folglich bereits vor Eingang des Gesuchs abgeschlossen worden und weitere Verfahren, für welche die unentgeltliche Verbeiständung beantragt werden könnte, seien derzeit nicht hängig. Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 habe der Rekurrent um Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug per «3/4-Termin» und um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für jenes Verfahren ersucht. Am 19. Februar 2025 habe man ihm mitgeteilt, dass Vollzugs- und Therapieberichte eingeholt würden, welche voraussichtlich Mitte April 2025 eintreffen sollten. Über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung werde nach Vorliegen der genannten Berichte befunden. Ferner sei der Rekurrent angehalten worden, seine Bedürftigkeit glaubhaft zu machen. Mit Schreiben vom 9. März 2025 habe der Rekurrent einen Kontoauszug der JVA Wauwilermoos eingereicht und mitgeteilt, dass er einkommens- und vermögenslos sei. Zudem habe er beantragt, es seien aus den Akten des Appellationsgerichts diejenigen Unterlagen beizuziehen, welche die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils vom 8. März 2023 enthalten würden. Mit Schreiben vom 13. März 2025 sei dem Rekurrent mitgeteilt worden, dass die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972 (VGV, SG 153.810) ein schriftlich begründetes Gesuch voraussetze, worin die Bedürftigkeit glaubhaft gemacht werde. Der Rekurrent sei letztmalig dazu aufgefordert worden, der Vollzugsbehörde innert Monatsfrist einen tauglichen, ausreichend aktuellen Nachweis einzureichen. Am 13. Mai 2025 habe der Rekurrent um einen zeitnahen Entscheid bezüglich des Gesuchs um Gewährung der bedingten Entlassung sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht. Zur Bedürftigkeit habe er ausgeführt, dass aus den Vollzugsakten zweifelsfrei hervorgehe, dass er bereits im Zeitpunkt des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. September 2021 hoch verschuldet gewesen sei. Da er sich vom 4. April 2021 bis zum 8. März 2023 in Haft befunden habe und dies seit dem 27. Dezember 2023 wieder tue, sei seine finanzielle Bedürftigkeit offensichtlich und gehe diese aus den Vollzugsakten unmissverständlich hervor. Mit Entscheid vom 10. Juni 2025 sei dem Rekurrent die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug verweigert worden.

Weiter führte die Vollzugsbehörde an, dass aus § 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 (VGG, SG 153.800) in Verbindung mit §§ 15 und 16 VGV hervorgehe, dass die unentgeltliche Rechtspflege in der Regel nur im Rekursverfahren gewährt werde. Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren werde davon praxisgemäss nur zurückhaltend Gebrauch gemacht und es würden besonders hohe Voraussetzungen an deren Bewilligung gestellt. Vorliegend habe die Vollzugsbehörde dem Rekurrent mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug verweigert und gleichentags den Entscheid spediert. Nachdem das seit dem 2. Dezember 2024 bestehende Mandatsverhältnis der Vollzugsbehörde mitgeteilt worden und der Entscheid vom 16. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen sei, habe der Rekurrent am 12. Februar 2025 erneut die Prüfung der bedingten Entlassung beantragt. Da sich innerhalb von wenigen Monaten seit der erstmaligen Verweigerung der bedingten Entlassung weder neue Umstände und Entwicklungen noch therapeutischen Fortschritte ergeben hätten noch rechtliche Tatsachen vorgetragen worden seien, die eine positive Entscheidung in der kurzen Folgezeit hätten rechtfertigen können, sei das (erneute) Gesuch um bedingte Entlassung objektiv als zum vorherein aussichtslos zu betrachten. Mit Blick auf die Vollzugsakten sei vielmehr davon auszugehen, dass der Rekurrent es versäumt habe, rechtzeitig Rekurs gegen den Entscheid vom 16. Dezember 2024 anzumelden und er in der Folge innert weniger als zwei Monaten ein erneutes Gesuch um Bewilligung der bedingten Entlassung gestellt habe, um abermals ein taugliches Anfechtungsobjekt zu erhalten. Bei gänzlich fehlenden Erfolgsaussichten lägen die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht vor, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen sei. Bei diesem Ausgang erübrige sich die Prüfung der Bedürftigkeit und der Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung.

2.1.2   Der Rekurrent entgegnet in seiner Rekursbegründung, er habe im Verfahren der Vollzugsbehörde aufgrund der konkreten Umstände Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung gehabt. Seine finanzielle Bedürftigkeit sei offensichtlich und gehe aus den Vollzugsakten unmissverständlich hervor. Zudem sei er auf den Beizug eines Rechtsbeistands angewiesen. Die Verweigerung der bedingten Entlassung habe für ihn aufgrund des (damaligen) Strafrests von 1 ½ Jahren eine grosse Tragweite. Drohe in einer Strafuntersuchung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, müsse die betroffene Person zwingend anwaltlich vertreten sein. Aufgrund der forensisch-psychiatrischen Aspekte, welche die Vollzugsbehörde erst nachträglich ins Spiel gebracht habe, würden sich komplexe und schwierige Fragen im medizinischen und rechtlichen Bereich stellen, bezüglich denen er selbst nicht in der Lage sei, seine Rechte wirkungsvoll wahrzunehmen. Die Verweigerung sei im Weiteren entgegen der ausdrücklichen wiederholten Empfehlung der Vollzugseinrichtung erfolgt. Hinzu komme der Aspekt, dass die Vollzugsbehörde am 17. Dezember 2024 die Eingabe des Rechtsvertreters erhalten, mit einer Reaktion aber zwei Wochen zugewartet habe. In den Akten werde der Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung vom 16. Dezember 2024 nicht dokumentiert. Über den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung sei schliesslich erst sechs Monate nach dessen Eingang entschieden worden (act. 6).

2.1.3   Die Vollzugsbehörde verweist in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung und ihre Vernehmlassung vom 11. August 2025 im parallel laufenden Rekursverfahren betreffend die Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (VD.2025.98). Aufgrund gänzlich fehlender Erfolgsaussichten sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen worden. Der Rekurrent habe in seiner Rekursbegründung nichts vorgebracht, was die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids zu erschüttern vermöchte (act. 7).

2.1.4   In seiner Replik bringt der Rechtsvertreter des Rekurrenten vor, dass er auch zukünftig in ausgewählten Fällen die anwaltliche Beratung und Vertretung von Personen übernehmen werde, die sich im Straf- und Massnahmenvollzug befänden, weil diese Personen in ihren Verfahren oft wenig Fairness erleben würden und Anwälte – wohl aus finanziellen Gründen – kaum solche Fälle übernähmen. In zukünftigen Fällen werde er allerdings nicht mehr so naiv und blauäugig sein, wie er dies im vorliegenden Fall des Rekurrenten gewesen sei (act. 10).

2.2

2.2.1   Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]. Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts gilt dieser verfassungsrechtliche Anspruch unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen für jedes staatliche Verfahren, in welches der Gesuchsteller einbezogen wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf (BGE 132 I 201 E. 8.2, 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.3 f. je mit weiteren Hinweisen). Der Anspruch kommt demnach namentlich auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren zum Tragen, wie es vorliegend angestrebt wird. Vorausgesetzt werden für die Bewilligung des unentgeltlichen Verfahrens in jedem Falle die Bedürftigkeit der antragstellenden Person sowie der Umstand, dass das Verfahrensziel nicht zum vornherein aussichtslos erscheint. Für die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zudem erforderlich, dass die Verbeiständung zur gehörigen Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendig ist (BGE 138 IV 35 E. 6.3, 128 I 225 E. 2.5.2; vgl. auch Steinmann/Schindler/Wyss in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 20 N 80 ff.).

2.2.2   Das baselstädtische Verwaltungsrecht enthält in §§ 15 ff. VGV Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht im erstinstanzlichen kantonalen Verwaltungsverfahren nur soweit er sich direkt auf Art. 29 Abs. 3 BV und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts abstützen lässt. Die genannte baselstädtische Regelung geht im Übrigen auch in ihrem Inhalt nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie hinaus (VGE VD.2010.250 vom 9. November 2010 E. 2.2, VGE 642/2003 vom 4. August 2003 E. 3.b, in: BJM 2005, S. 100 ff.).

2.2.3   Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, wenn deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie − zumindest vorläufig − nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgs-aussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGer 7B_390/2024 vom 20. Juni 2024 E. 5.2).

2.2.4   Bei der Beurteilung, ob eine rechtliche Verbeiständung sachlich geboten erscheint, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit ist gegeben, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen (BGE 138 IV 35 E. 6.3, 128 I 225 E. 2.5.2 mit weiteren Hinweisen). Droht ein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition der betroffenen Person, so ist der Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in grundsätzlicher Weise zu bejahen, ohne dass die speziellen Verhältnisse geprüft werden müssten. In den anderen Fällen ist zu verlangen, dass zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 129 I 281 E. 4.1, 128 I 225 E. 2.5.2). Die Tatsache, dass ein Verfahren von der Offizialmaxime beherrscht wird, schliesst die sachliche Notwendigkeit einer Verbeiständung nicht zum vornherein aus (BGE 130 I 180 E. 3.2, 125 V 32 E. 4b). Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen für das Gebotensein einer Verbeiständung einen strengen Massstab anzulegen (BGE 130 I 180 E. 3.2, 125 V 32 E. 4b; BGer 5A_336/2011 vom 8. August 2011, E. 2.5.2, in: ZBl 2013, S. 344, 346).

2.3

2.3.1   Vorliegend hat die Vollzugsbehörde die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Aussichtslosigkeit des Gesuchs um bedingte Entlassung vom 12. Februar 2025 begründet. Nicht näher einzugehen ist auf das Gesuch des Rekurrenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 16. Dezember 2024. Aufgrund der Aktenlage ist nämlich davon auszugehen, dass dieses erst bei der Vollzugsbehörde eingegangen ist, als der Entscheid vom 16. Dezember 2024 bereits ergangen war, zumal der Rekurrent während des gesamten Verfahrens weder eine fehlerhafte Zustellung des damaligen Entscheides noch einschlägige Wiederherstellungsgründe geltend gemacht hat – insbesondere auch nicht, nachdem sein Rechtsvertreter mit Schreiben vom 9. Januar 2025 über den diesbezüglichen Ablauf informiert wurde. Die Vollzugsbehörde durfte somit zu Recht davon ausgehen, dass das Verfahren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits abgeschlossen war und sich das Gesuch vom 16. Dezember 2024 mit der ausbleibenden Reaktion auf das Schreiben vom 9. Januar 2025 erübrigte. In diesem Sinne entschied sich auch der Rekurrent dazu, stattdessen mit Eingabe vom 12. Februar 2025 ein neues Gesuch um bedingte Entlassung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren einzureichen. Dass die Vollzugsbehörde im Dispositiv des angefochtenen Entscheides dennoch das Gesuch vom 16. Dezember 2024 statt jenes vom 12. Februar 2025 abwies, ist – wie sie in ihrer Vernehmlassung selbst vorbringt (act. 7 S. 2) – offensichtlich ein redaktioneller Fehler, zumal in der Begründung eindeutig auf den Antrag vom 12. Februar 2025 Bezug genommen wird.

2.3.2   Zu prüfen ist somit, ob das Gesuch des Rekurrenten um bedingte Entlassung vom 12. Februar 2025 (act. 5/2 S. 333) im Zeitpunkt seiner Einreichung als aussichtslos zu gelten hatte. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass der Rekurrent im fraglichen Gesuch keine neuen – erst nach dem Entscheid vom 16. Dezember 2024 eingetretenen – Umstände vorbrachte, welche die Erwägungen des in Rechtskraft erwachsenen Entscheides in Frage zu stellen vermöchten. Selbst im darauffolgenden Rekursverfahren betreffend die Verweigerung der bedingten Entlassung per «3/4-Termin» (VD.2025.98), machte er lediglich Gründe geltend, welche bereits im Zeitpunkt des Entscheides vom 16. Dezember 2024 bekannt waren. Schon im Vollzugsbericht vom 29. Oktober 2024 der JVA Wauwilermoos wurde eine bedingte Entlassung befürwortet, was im Entscheid vom 16. Dezember 2024 entsprechend gewürdigt wurde. Ausschlaggebend für die Verweigerung der bedingten Entlassung war für die Vollzugsbehörde aber unter anderem, dass es beim Rekurrenten weiterhin an Problembewusstsein, Verantwortungsübernahme und einer vertieften Auseinandersetzung mit den deliktsrelevanten Problembereichen mangelte, was angesichts der schweren Gewalt- und Sexualdelikte als unerlässlich erachtet wurde (Entscheid vom 16. Dezember 2024 S. 2 ff., act. 5/2 S. 307 ff.). Diesbezüglich ergaben sich bis zur Einreichung des Gesuchs vom 12. Februar 2025 keine neuen Erkenntnisse oder positive Entwicklungen. Mit den besagten Erwägungen der Vollzugsbehörde setzte sich der Rekurrent in seinen Eingaben nicht substanziiert auseinander. Nebst den Empfehlungen der JVA Wauwilermoos machte er nämlich im Wesentlichen geltend, ihm werde die nicht positiv verlaufende Therapie zu Unrecht zum Verhängnis gemacht. Wie sich den Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu entnehmen lässt, durfte die Vollzugsbehörde die fehlende Tataufarbeitung indes ohne weiteres als negatives Prognoseelement würdigen und steht dem auch nicht entgegen, dass die entsprechenden Äusserungen im Rahmen einer freiwilligen Therapie erfolgt sind (VGE VD.2025.98 vom 18. Dezember 2025 E. 2.4.3.2). Das Verwaltungsgericht erachtete den Rekurs betreffend die Verweigerung der bedingten Entlassung im Zeitpunkt der Rekurseinreichung schliesslich als aussichtslos (VGE VD.2025.98 vom 18. Dezember 2025 E. 4.2), was nach dem soeben Erwogenen in gleicher Weise für das zeitlich vorgelagerte Gesuch vom 12. Februar 2025 zu gelten hat.

Die Vollzugsbehörde wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher zu Recht wegen Aussichtslosigkeit ab. Ob die zusätzlichen Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung gegeben waren, kann folglich offenbleiben.

3.

3.1      Weiter moniert der Rekurrent die Behandlungsdauer seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Indem die Vollzugsbehörde erst mit Entscheid vom 17. Juni 2025 über sein Gesuch vom 16. Dezember 2024 befunden habe, sei sein Gesuch nicht genügend beförderlich behandelt worden, weshalb eine Rechtsverzögerung vorliege (act. 6 S. 4).

3.2      Zunächst ist festzuhalten, dass mit Entscheid vom 17. Juni 2025 – wie bereits erwogen – über das Gesuch vom 12. Februar 2025 und nicht über jenes vom 16. Dezember 2024 befunden wurde (vgl. oben E. 2.3.1). Die Behandlungsdauer beträgt damit nicht sechs, sondern rund vier Monate. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Vollzugsbehörde den Rekurrenten in der Folge wiederholt darum ersuchte, Belege über seine Bedürftigkeit einzureichen. Ein erstes Schreiben erfolgte bereits eine Woche nach Einreichung des Gesuchs am 19. Februar 2025 (act. 5/2 S. 335), ein weiteres am 13. März 2025 (act. 5/2 S. 345). Angesichts der Vorbringen des Rekurrenten, ihm stehe weiterhin seine Wohnung in [...] zur Verfügung, erschien dieses Vorgehen durchaus angebracht (vgl. dazu act. 7 S. 2). Der Entscheid erging rund einen Monat nach der letzten Eingabe des Rekurrenten betreffend seine geltend gemachte Bedürftigkeit (Schreiben vom 13. Mai 2025, act. 5/2 S. 381 ff.). Insofern hat auch der Rekurrent einen wesentlichen Anteil an der besagten Dauer zu verantworten. Hinzu kommt, dass zur Beurteilung der Aussichtslosigkeit zunächst die aktuellen Vollzugs- und Therapieberichte abgewartet werden mussten, welche am 28. März 2025 und 17. April 2025 eintrafen. Die Vollzugsbehörde war somit keineswegs untätig, sondern in verschiedenen Bereichen mit den Belangen des Rekurrenten befasst. Ausserdem befasste sie sich parallel dazu mit der materiellen Prüfung seines Gesuchs um bedingte Entlassung, wobei sie dieses mit Entscheid vom 10. Juni 2025 abwies. Auch diesbezüglich machte der Rekurrent im Rahmen des Rekursverfahrens VD.2025.98 eine Rechtsverzögerung geltend. Das Verwaltungsgericht erwog dazu, dass keine solche Verzögerung ersichtlich gewesen sei. Angesichts des erst kurz zuvor ergangenen Entscheides vom 16. Dezember 2024 sei zudem nicht zu beanstanden, dass die Vollzugsbehörde im Rahmen ihrer Prioritätensetzung zunächst andere gesetzlich vorgesehene Prüftermine beziehungsweise begründete Rechtsanliegen in anderen Vollzugsfällen behandelt habe und solche einer erneuten Überprüfung der vorliegenden Angelegenheit vorgezogen habe (VGE VD.2025.98 vom 18. Dezember 2025 E. 3.2). Dies hat auch für das vorliegende Verfahren betreffend die unentgeltliche Verbeiständung zu gelten.

Nach alledem ist nicht ersichtlich, inwiefern eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegen sollte. Das Rechtsbegehren um Feststellung einer solchen ist daher abzuweisen.

4.

4.1      Aus dem Erwogenen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vom Rekurrenten zu tragen (§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

4.2      Der Rekurrent beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Diese kann einer bedürftigen Partei nur dann bewilligt werden, wenn ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind. Vor dem Hintergrund, dass das gesamte mit Gesuch vom 12. Februar 2025 angestossene Verfahren bereits in materieller Hinsicht aussichtslos war (vgl. oben E. 2 und VGE VD.2025.98 vom 18. Dezember 2025), erscheinen auch die Gewinnaussichten des vorliegenden Rechtsmittels betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren gesamthaft betrachtet beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Zudem ist auch in der Behandlungsdauer des fraglichen Gesuchs durch die Vollzugsbehörde keine Rechtsverzögerung auszumachen (vgl. oben E. 3). Mithin ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rerkursverfahren vor dem Verwaltungsgericht zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die unentgeltliche Prozessführung ist somit nicht zu gewähren.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsrechtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2025.99 — Basel-Stadt Appellationsgericht 18.12.2025 VD.2025.99 (AG.2026.4) — Swissrulings