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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.09.2025 VD.2025.53 (AG.2025.556)

19. September 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,164 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Gemeindesteuern pro 2008 bis 2017

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2025.53

URTEIL

vom 19. September 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nujin Ak

Beteiligte

A____                                                                                      Rekurrentin

[...]

B____                                                                                         Rekurrent

[...]

gegen

Gemeindeverwaltung Riehen

Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 25. April 2024

betreffend Gemeindesteuern pro 2008 bis 2017

Sachverhalt

Für die Steuerperioden 2008 bis 2017 erliess die Gemeindeverwaltung Riehen betreffend die von den Ehegatten A____ und B____ (nachfolgend: Rekurrierende) geschuldeten Gemeindesteuern die folgenden Veranlagungsverfügungen:

-       Für die Periode 2008: Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 21. Januar 2021 (Rektifikat vom 11. März 2021).

-       Für die Periode 2009: Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 11. März 2021.

-       Für die Periode 2010: Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 17. Juni 2021.

-       Für die Periode 2011: Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 17. Juni 2021.

-       Für die Periode 2012: Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 16. September 2021.

-       Für die Periode 2013: Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 3. Juni 2022.

-       Für die Periode 2014: Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 3. Juni 2022.

-       Für die Periode 2015: Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 30. Juni 2022.

-       Für die Periode 2016: Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 11. August 2022.

-       Für die Periode 2017: Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 24. November 2022.

Gegen diese Veranlagungsverfügungen erhoben die Rekurrierenden mit Eingaben diverser Daten für die jeweiligen Steuerperioden Einsprache. Die Gemeindeverwaltung Riehen wies mit separaten Einspracheentscheiden vom 3. März 2023 sämtliche Einsprachen ab. Gegen diese Entscheide erhoben die Rekurrierenden mit Eingaben vom 8. April 2023 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Steuerrekurskommission) (STRK.2023.22-31).

Mit Entscheid vom 25. April 2024 hiess die Steuerrekurskommission den Rekurs betreffend Steuerperiode 2008 aufgrund absoluter Verjährung der Steuerforderung pro 2008 gut und hob dementsprechend den Einspracheentscheid der Gemeindeverwaltung Riehen vom 3. März 2023 auf. Die Rekurse betreffend die Steuerperioden 2009 bis 2015 wies die Steuerrekurskommission ab; auf die Rekurse betreffend die Steuerperioden 2016 und 2017 trat sie nicht ein.

Am 31. März 2025 haben die Rekurrierenden beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 25. April 2024 eingereicht. Damit verlangen sie die Aufhebung des Entscheides der Steuerrekurskommission betreffend Steuerperioden 2009 bis 2015. Die Gemeindeverwaltung Riehen hat sich am 26. Juni 2025 mit den Anträgen auf Abweisen des Rekurses vernehmen lassen; die Steuerrekurskommission hat mit Eingabe vom 9. Mai 2025 auf die Vernehmlassung verzichtet. Die Rekurrierenden halten mit Replik vom 5. August 2025 an ihren Standpunkten fest. Die weiteren Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Akten der Steuerrekurskommission auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Der vorliegende Rekurs an das Verwaltungsgericht richtet sich gegen die Abweisung der Rekurse der Rekurrierenden betreffend Gemeindesteuern pro 2009 bis 2015 mit Entscheid der Steuerrekurskommission vom 25. April 2024. Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kommunalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (vgl. § 171 Abs. 1 Steuergesetz [StG, SG 640.100] in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Steuerordnung der Gemeinde Riehen [StO RiE, SG RiE 640.100] sowie § 10 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRPG, SG 270.100]). Zuständig für die Beurteilung ist ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Zum Rekurs ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 171 Abs. 4 StG und § 16 Abs. 2 StO RiE). Dies trifft auf die Rekurrierenden als Adressaten des angefochtenen Entscheids zu. Der Rekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. § 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG und § 16 Abs. 2 StO RiE). Darauf ist einzutreten.

1.2      Den Rekurs betreffend die Steuerperiode 2008 hat die Steuerrekurskommission gutgeheissen und auf die Rekurse betreffend die Steuerperioden 2016 und 2017 ist sie nicht eingetreten. Insoweit ist der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 25. April 2024 nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1      Das Recht, die Steuer zu veranlagen, verjährt bei der kommunalen Einkommens- und der kommunalen Vermögenssteuer fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (§ 148 Abs. 1 lit. a StG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 und 14 StO RiE). Die Verjährung beginnt neu mit jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird (§ 148 Abs. 3 lit. a StG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 14 StO RiE). Eine solche verjährungsunterbrechende Amtshandlung kann grundsätzlich einzig von einer zur Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung örtlich und sachlich zuständigen Veranlagungsbehörde vorgenommen werden (vgl. BGE 142 II 182 E. 3.2 f.; Beusch/Brunner, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 47 StHG N 39; Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 120 N 22; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage, Zürich 2021, § 130 N 23). Zur Beantwortung der vorliegend strittigen Frage, ob die relativen Veranlagungsverjährungsfristen für die kommunalen Einkommens- und Vermögenssteuern durch Amtshandlungen der kantonalen Steuerverwaltung unterbrochen worden sind, sind daher zunächst die Kompetenzen der kantonalen und der kommunalen Behörden im Bereich der Veranlagung der kommunalen Steuern zu analysieren.

2.2

2.2.1

2.2.1.1 Der Kanton Basel-Stadt gliedert sich in die Einwohnergemeinde der Stadt Basel und in die Einwohnergemeinden von Bettingen und Riehen (§ 57 Abs. 1 Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV, SG 111.100]). Der Kanton besorgt die Geschäfte der Einwohnergemeinde der Stadt Basel (§ 57 Abs. 2 KV). Der Kanton erhebt von natürlichen Personen insbesondere eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer (§ 1 Abs. 1 lit. a StG; vgl. § 122 Abs. 1 KV). In der Stadt Basel werden keine kommunalen Steuern erhoben (§ 2 Abs. 3 StG). Von den Steuerpflichtigen der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen erhebt der Kanton 50 % (Kantonssteuerquote) der nach den Bestimmungen des StG berechneten Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen (§ 228 Abs. 1 StG). Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen erheben von den persönlich oder wirtschaftlich steuerzugehörigen natürlichen Personen insbesondere eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer als kommunale Steuern (§ 2 Abs. 1 lit. a und b StG; vgl. § 61 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 KV; §§ 2 und 4 Abs. 1 StO RiE). Die kommunalen Steuern werden in Prozenten (Steuerfuss) der nach dem StG berechneten Steuern festgesetzt (§ 2 Abs. 2 StG). Den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen verbleiben von der nach den Bestimmungen des StG berechneten Einkommens- und Vermögenssteuer 50 % (Gemeindesteuerquote) zur Abschöpfung (§ 228 Abs. 1 StG).

2.2.1.2 Gemäss § 13 StO RiE ist die Gemeindeverwaltung für den Vollzug der StO RiE zuständig. Gemäss § 3 Abs. 1 StO RiE sind das StG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen auf die Steuererhebung der Einwohnergemeinde Riehen sinngemäss anwendbar, soweit die StO RiE und die gestützt darauf erlassenen Reglemente nichts Anderes vorschreiben. Wo das StG Kompetenzen an die Steuerverwaltung delegiert, ist im Rahmen der Riehener Steuerhoheit gemäss § 3 Abs. 3 StO RiE die Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die StO RiE und die gestützt darauf erlassenen Reglemente nichts Anderes vorschreiben. Für die Veranlagung der Steuer sind gemäss § 14 StO RiE die §§ 137–148 StG sinngemäss anwendbar. Gemäss § 150 Abs. 1 StG stellt die Steuerverwaltung zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest, gemäss § 158 Abs. 1 StG prüft sie die Steuererklärung und nimmt sie die erforderlichen Untersuchungen vor und gemäss § 159 Abs. 1 StG setzt sie in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren, den Steuersatz und die Steuerbeträge fest. Für die Bemessung der kommunalen Steuern ist gemäss § 8 Abs. 2 StO RiE die rechtskräftige Veranlagung der kantonalen Steuer massgebend. Dementsprechend ist die Bemessungsgrundlage gemäss § 15 Abs. 2 StO RiE im Rahmen des kantonalen Veranlagungsverfahrens anzufechten. § 5 des Reglements zur Steuerordnung der Gemeinde Riehen (Reg StO RiE, SG RiE 640.110) bestimmt unter der Überschrift Veranlagungsverfahren, dass die Gemeindeverwaltung auf Grundlage der kantonalen Veranlagungsverfügung Rechnung stellt (Abs. 1) und dass die kommunale Steuerrechnung entsprechend korrigiert wird, wenn eine kantonale Veranlagung nachträglich geändert wird (Abs. 2). Über Einsprachen gegen die Steuerberechnung oder sonstige Verfügungen der Gemeindeverwaltung, die im Zusammenhang mit dem Vollzug der StO RiE erfolgen, entscheidet gemäss § 15 Abs. 1 StO RiE die Gemeindeverwaltung.

2.2.2   Nach Ansicht der Steuerrekurskommission, der Gemeindeverwaltung und einem Kommentator des StG werden die Veranlagungsverfügungen von der kantonalen Steuerverwaltung erstellt und die Gemeinde Riehen nimmt keine eigene Veranlagung vor (angefochtener Entscheid E. 7.a; Wirz, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 228 N 1; vgl. Einspracheentscheid vom 3. März 2023 E. 1.3 [Akten STRK S. 7, 8]; Stellungnahme vom 6. Juli 2023 E. 3 [Akten STRK 96, 97]). Die Veranlagung der kommunalen Steuern erfolge im Regelfall vollständig und ausschliesslich durch die kantonale Steuerverwaltung (Einspracheentscheid vom 3. März 2023 E. 1.3 [Akten STRK S. 7, 8]; Stellungnahme vom 6. Juli 2023 E. 3 [Akten STRK 96, 97]; Vernehmlassung vom 26. Juni 2025 E. 1, 7 und 11; vgl. angefochtener Entscheid E. 7.b f.). Die Rekurrierenden hingegen sind der Meinung, die Gemeindeverwaltung führe für die kommunalen Steuern ein eigenes Veranlagungsverfahren durch und die Handlungen der kantonalen Steuerverwaltung hätten keine Auswirkungen auf dieses Veranlagungsverfahren (Rekurs E. 11). Aus den nachfolgenden Gründen kann keiner dieser beiden Auffassungen gefolgt werden.

2.2.3

2.2.3.1 Unter Steuerveranlagung wird die verbindliche betragsmässige Festsetzung einer Steuerforderung gegenüber einer steuerpflichtigen Person verstanden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 130 N 4 und § 139 N 2; Zweifel/Beusch/Hunziker/Seiler, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2024, § 3 N 1 und § 20 N 21). Die Steuerveranlagung umfasst die Feststellung der Bemessungsgrundlage (auch Steuerfaktor genannt), insbesondere des steuerbaren Einkommens oder des steuerbaren Vermögens, und des Steuersatzes sowie die Berechnung des Steuerbetrags (vgl. Reich, Steuerrecht, 3. Auflage, Zürich 2020, § 26 N 5; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 139 N 3). Im ordentlichen oder gemischten Veranlagungsverfahren erfolgt die Veranlagung durch eine Veranlagungsverfügung. Darin sind die Steuerfaktoren, der Steuersatz und die Steuerbeträge festzulegen (vgl. § 159 Abs. 1 StG; Reich, a.a.O., § 5 N 9 und § 26 N 57; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 3 N 5 und § 20 N 21).

2.2.3.2 Aus den vorstehend dargestellten Bestimmungen (vgl. oben E. 2.2.1), insbesondere § 8 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 StO RiE, folgt, dass die Steuerfaktoren steuerbares Einkommen und steuerbares Vermögen für die kommunale Einkommenssteuer und die kommunale Vermögenssteuer unter Vorbehalt eines dagegen erhobenen Rechtsmittels von der kantonalen Steuerverwaltung mit der Veranlagungsverfügung betreffend die kantonalen Steuern verbindlich festgesetzt werden und die kommunalen Behörden, insbesondere die Gemeindeverwaltung, keine eigenen Feststellungen betreffend die Bemessungsgrundlage treffen. Damit wird ein Teil der Veranlagung der kommunalen Einkommenssteuer und der kommunalen Vermögenssteuer von der kantonalen Steuerverwaltung mit der Veranlagungsverfügung betreffend die kantonalen Steuern vorgenommen. Wie sich ebenfalls aus den vorstehend dargestellten Bestimmungen (vgl. oben E 2.2.1) ergibt, wird die Berechnung des Steuerbetrags in Anwendung des kommunalen Steuerfusses (vgl. dazu § 9 StO RiE; Reich, a.a.O., § 5 N 57 und 59 sowie § 17 N 1) und damit ein anderer wesentlicher Teil der Veranlagung der kommunalen Einkommenssteuer und der kommunalen Vermögenssteuer hingegen nicht von der Steuerverwaltung oder einer anderen kantonalen Behörde, sondern von der Gemeindeverwaltung mit der Steuerrechnung vorgenommen. Da der Betrag der Steuerforderung erst mit dieser verbindlich festgesetzt wird, ist auch die Steuerrechnung als Veranlagungsverfügung zu qualifizieren. In formeller Hinsicht anerkennt im Übrigen auch die Gemeindeverwaltung, dass die Steuerrechnung der Gemeinde eine Veranlagungsverfügung darstelle (vgl. Vernehmlassung vom 26. Juni 2025 E. 5). Somit zerfällt das Veranlagungsverfahren für die kommunale Einkommenssteuer und die kommunale Vermögenssteuer in zwei Phasen, eine erste, in der die kantonale Steuerverwaltung die Steuerfaktoren und den Steuertarif feststellt, und eine zweite, in der die Gemeindeverwaltung den Steuerbetrag festlegt (vgl. für das zürcherische Recht Reich, a.a.O., § 26 N 12 f.; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 139 N 3). In Anlehnung an die Terminologie des zürcherischen Rechts könnten die erste Phase als Einschätzungsverfahren und die zweite als Verfahren der Steuerberechnung bezeichnet werden (vgl. Reich, a.a.O., § 26 N 12 f.).

2.2.3.3 Aufgrund der vorstehend dargelegten Kompetenzen der kantonalen und kommunalen Behörden im Bereich der Veranlagung der kommunalen Steuern ist die kantonale Steuerverwaltung zumindest bis zum Erlass der Veranlagungsverfügung betreffend die kantonalen Steuern auch für die kommunale Einkommenssteuer und die kommunale Vermögenssteuer als zur Feststellung der Steuerforderung zuständige Veranlagungsbehörde zu qualifizieren. Folglich muss eine von der kantonalen Steuerverwaltung bis und mit dem Erlass der Veranlagungsverfügung betreffend die kantonalen Steuern für diese Steuern vorgenommene verjährungsunterbrechende Amtshandlung entgegen der Ansicht der Rekurrierenden (vgl. Rekurs E. 11) auch für die kommunale Einkommenssteuer und die kommunale Vermögenssteuer Wirkung entfalten. Insoweit haben die Gemeindeverwaltung und die Steuerrekurskommission im Ergebnis zu Recht erkannt, dass verjährungsunterbrechende Amtshandlungen der kantonalen Steuerverwaltung die relative Veranlagungsverjährungsfrist auch für die kommunalen Steuern unterbrechen (vgl. Einspracheentscheid vom 3. März 2023 E. 2.3 [Akten STRK S. 7, 9]; Stellungnahme vom 6. Juli 2023 E. 3 [Akten STRK S. 96, 97]; angefochtener Entscheid E. 7.b f.).

2.3

2.3.1   § 6 Reg StO RiE bestimmt unter der Überschrift eigene Veranlagung, dass die Gemeindeverwaltung auch unabhängig vom Vorliegen einer kantonalen Veranlagung provisorisch oder definitiv Rechnung stellen kann, wenn die Umstände es erfordern, insbesondere zur Sicherung einer Steuerforderung oder zur Unterbrechung einer Verjährungsfrist.

2.3.2   Die Gemeindeverwaltung stellt die kommunalen Steuern auf der Grundlage der kantonalen Veranlagungsverfügungen in Rechnung (§ 5 Abs. 1 Reg StO RiE). Folglich kann die Gemeindeverwaltung die kommunale Einkommenssteuer und die kommunale Vermögenssteuer nicht unabhängig vom Vorliegen einer kantonalen Veranlagung definitiv in Rechnung stellen. Eine provisorische Rechnungstellung dürfte hingegen auch unabhängig vom Vorliegen einer kantonalen Veranlagung möglich und zulässig sein. Entgegen der Ansicht der Rekurrierenden (Rekurs E. 11) kann aus § 6 Reg StO RiE aber nicht abgeleitet werden, dass eine solche zur Unterbrechung der Veranlagungsverjährungsfrist regelmässig erforderlich sei. Wie vorstehend mit eingehender Begründung festgestellt worden ist (vgl. oben E. 2.2.3), wirkt eine verjährungsunterbrechende Handlung der kantonalen Steuerverwaltung zumindest bis und mit der Veranlagungsverfügung betreffend die kantonalen Steuern auch für die kommunalen Steuern. Wie die Steuerrekurskommission richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.c), erfordern die Umstände zur Unterbrechung der Veranlagungsverjährungsfrist für die kommunalen Steuern folglich keine provisorische Rechnungstellung, wenn die kantonale Steuerverwaltung rechtzeitig eine verjährungsunterbrechende Handlung vornimmt.

2.3.3   Dass verjährungsunterbrechende Handlungen der kantonalen Steuerverwaltung auch für die kommunalen Steuern Wirkung entfalten, ergibt sich aus dem Recht, das dem Reg StO RiE übergeordnet ist, insbesondere der StO RiE. Wenn § 6 Reg StO RiE mit den Rekurrierenden dahingehend ausgelegt würde, dass er für die Unterbrechung der Veranlagungsverjährungsfrist für die kommunalen Steuern zusätzlich zu einer verjährungsunterbrechenden Handlung der kantonalen Steuerverwaltung für die kantonalen Steuern eine verjährungsunterbrechende Handlung der Gemeindeverwaltung verlange, widerspräche er daher entgegen der Ansicht der Rekurrierenden (Rekurs E. 11) insoweit übergeordnetem Recht. Das Reg StO RiE enthält bloss Ausführungsbestimmungen zur StO RiE (vgl. § 30 Abs. 1 StO RiE und Ingress Reg StO RiE). Solche dürfen weder die auszuführenden Bestimmungen der StO RiE noch Bestimmungen anderer übergeordneter Erlasse abändern oder aufheben (vgl. für Vollziehungsverordnungen statt vieler VGE VD.2023.56 vom 8. Mai 2024 E. 2.5.2 mit Nachweisen). Folglich ist das Reg StO RiE unwirksam, soweit es übergeordnetem Recht, insbesondere der StO RiE widerspricht.

2.4      Gemäss § 8 Abs. 2 StO RiE ist für die Bemessung der kommunalen Steuern die rechtskräftige Veranlagung der kantonalen Steuern massgebend und gemäss § 5 Abs. 1 Reg StO RiE stellt die Gemeindeverwaltung auf der Grundlage der kantonalen Veranlagungsverfügung Rechnung. Die Steuerrekurskommission schloss aus § 8 Abs. 2 StO RiE, dass die Gemeinde die Gemeindesteuern erst auf der Basis einer rechtskräftigen kantonalen Steuerveranlagung definitiv berechnen könne (angefochtener Entscheid E. 7.c.aa). Diese Erwägung ist entgegen der Ansicht der Rekurrierenden (vgl. Replik vom 5. August E. 3) unpräzis. Die Gemeindeverwaltung kann die kommunale Einkommenssteuer und die kommunale Vermögenssteuer zwar erst aufgrund einer kantonalen Veranlagungsverfügung definitiv in Rechnung stellen und damit eine Veranlagungsverfügung erlassen. Dass die kantonale Veranlagungsverfügung zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig ist, ist entgegen der missverständlichen Formulierung der Steuerrekurskommission und entgegen der Ansicht der Rekurrierenden (vgl. Rekurs E. 10) jedoch nicht erforderlich. Der Massgeblichkeit der rechtskräftigen Veranlagung der kantonalen Steuern für die Bemessung der Gemeindesteuern (§ 8 Abs. 2 StO RiE) kann auch bei Erlass der Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung vor Eintritt der Rechtskraft der kantonalen Veranlagungsverfügung Rechnung getragen werden, indem die Veranlagung der Gemeindesteuern angepasst wird, falls die Veranlagung der kantonalen Steuern im Rechtsmittelverfahren abgeändert wird. Dementsprechend bestimmt § 5 Abs. 2 Reg StO RiE, dass die Gemeindesteuerrechnung entsprechend korrigiert wird, wenn eine kantonale Veranlagung nachträglich geändert wird. Entsprechend dieser Regelung wird die Gemeindesteuerrechnung gemäss der Gemeindeverwaltung jeweils gleichzeitig mit der kantonalen Steuerveranlagung versendet (Vernehmlassung vom 26. Juni 2025 E. 10). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Einwand der Rekurrierenden, für die Steuerjahre 2009 bis 2015 fehle es betreffend die Gemeindesteuern an definitiven Veranlagungsverfügungen, weil die Gemeindesteuerrechnungen vor dem Eintritt der Rechtskraft der kantonalen Veranlagungsverfügungen ausgestellt worden sind (vgl. Rekurs E. 10), unbegründet ist. Im Übrigen wurden gemäss der insoweit unbestrittenen Darstellung der Gemeindeverwaltung gegen die kantonalen Veranlagungsverfügungen, auf die sich die Gemeindesteuerrechnungen beziehen, keine Einsprachen erhoben (Vernehmlassung vom 26. Juni 2025 E. 10). Damit beruhen die Veranlagungsverfügungen der Gemeindeverwaltung inzwischen auf rechtskräftigen kantonalen Veranlagungsverfügungen.

2.5      Die Steuerrekurskommission hat festgestellt, dass die relativen Veranlagungsverjährungsfristen für die kommunalen Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperioden 2009 bis 2015 im Zeitpunkt der jeweiligen Veranlagungsverfügungen der Gemeindeverwaltung vom 11. März, 17. Juni und 16. September 2021 sowie vom 3. und 30. Juni 2022 noch gelaufen sind, weil sie rechtzeitig durch Handlungen der kantonalen Steuerverwaltung unterbrochen worden sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.d). Diese verjährungsunterbrechenden Handlungen hat die kantonale Steuerverwaltung vor ihren jeweiligen Veranlagungsverfügungen vorgenommen. Sie entfalten daher auch für die kommunalen Steuern verjährungsunterbrechende Wirkung (vgl. oben E. 2.2.3). Für den Fall, dass verjährungsunterbrechende Handlungen der kantonalen Steuerverwaltung bis zu ihrer Veranlagungsverfügung auch Wirkungen für die kommunalen Steuern entfalten, legen die Rekurrierenden in ihrem Rekurs nicht ansatzweise dar, weshalb die erwähnten Feststellungen der Steuerrekurskommission unrichtig sein sollten. Darauf kann deshalb ohne Weiteres abgestellt werden. Mit den Veranlagungsverfügungen der Gemeindeverwaltung wurden die relativen Veranlagungsverjährungsfristen erneut unterbrochen. Folglich sind diese auch im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch nicht abgelaufen.

3.

3.1      Das Recht, die Steuer zu veranlagen, erlischt bei der kommunalen Einkommenssteuer und der kommunalen Vermögenssteuer 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (§ 148 Abs. 4 lit. a StG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 14 StO RiE). Diese absolute Verjährungsfrist kann weder gehemmt noch unterbrochen werden (vgl. Beusch/Brunner, a.a.O., Art. 47 StHG N 9 und 20; Beusch/Brunner, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 120 DBG N 18, Heuberger, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 148 N 7 und 36). Das Recht, die Steuer zu veranlagen, ist verjährt, wenn die Steuer innert der Veranlagungsverjährungsfrist nicht rechtskräftig veranlagt worden ist (vgl. BGE 138 II 169 E. 3; Beusch/Brunner, a.a.O., Art. 47 StHG N 20; Beusch/Brunner, a.a.O., Art. 120 DBG N 28; Heuberger, a.a.O., § 148 N 36).

3.2      Die kommunalen Einkommens- und Vermögenssteuern für die Jahre 2009 bis 2015 sind aufgrund der gegen die Veranlagungsverfügungen der Gemeindeverwaltung vom 11. März, 17. Juni und 16. September 2021 sowie 3. und 30. Juni 2022 ergriffenen Rechtsmittel noch nicht rechtskräftig veranlagt worden. Die absolute Verjährungsfrist für die Veranlagung der kommunalen Einkommenssteuer und der kommunalen Vermögenssteuer pro 2009 ist inzwischen abgelaufen, was die Gemeindeverwaltung anerkennt (vgl. Vernehmlassung vom 26. Juni 2025 E. 4). Damit ist das Recht, diese Steuern zu veranlagen, erloschen. Folglich sind die Verfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 11. März 2021 betreffend die kommunalen Steuern pro 2009, der Einspracheentscheid der Gemeindeverwaltung Riehen vom 3. März 2023 betreffend die kommunalen Steuern pro 2009 und Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 25. April 2024 (STRK.2023.23) betreffend die Steuerperiode 2009 aufzuheben. Die absolute Verjährungsfrist für die Veranlagung der kommunalen Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperioden 2010 bis 2015 ist hingegen noch nicht abgelaufen. Folglich ist das Recht, diese Steuern zu veranlagen, noch nicht erloschen.

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs betreffend die Steuerperiode 2009 gutzuheissen und betreffend die Steuerperioden 2010 bis 2015 abzuweisen ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrierenden sechs Siebtel der Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 171 Abs. 4 StG und § 16 Abs. 2 StO RiE). Die Gerichtkosten werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 2'000.– festgesetzt. Sechs Siebtel davon sind abgerundet CHF 1'700.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 25. April 2024 (STRK.2023.23) betreffend die Steuerperiode 2009, der Einspracheentscheid der Gemeindeverwaltung Riehen vom 3. März 2023 betreffend die kommunalen Steuern pro 2009 und die Verfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 11. März 2021 betreffend die kommunalen Steuern pro 2009 aufgehoben. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens in solidarischer Verbindung mit einer reduzierten Gebühr von CHF 1'700.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse den Rekurrierenden CHF 300.– zurückzuerstatten hat.

Mitteilung an:

-       Rekurrierende

-       Gemeindeverwaltung Riehen

-       Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Nujin Ak

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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