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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.09.2025 VD.2025.26 (AG.2025.525)

11. September 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·10,335 Wörter·~52 min·1

Zusammenfassung

Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art 86 StGB

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

VD.2025.26

URTEIL

vom 11. September 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

c/o Justizvollzugsanstalt Lenzburg,

Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg

vertreten durch MLaw Cinzia Fallegger-Santo, Advokatin,

c/o Advobas AG, Gellertstrasse 55, 4052 Basel

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug vom 27. Januar 2025

betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art 86 StGB

Sachverhalt

Mit Urteil des Bundesstrafgerichts Bellinzona vom 24. Januar 2023 wurde A____ (Rekurrent) der mehrfachen Geldfälschung, der mehrfachen versuchten Geldfälschung, des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes, des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen Raubs, des Betrugs, des mehrfachen Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und unter Einbezug einer widerrufenen Strafe zu insgesamt 66 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 597 Tage Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzugs), zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 300.– (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verurteilt. Der Kanton Basel-Stadt wurde als Vollzugskanton bestimmt.

Der Rekurrent befand sich ab dem 7. Juli 2021 in diversen Institutionen in Haft bzw. im (teilweise vorzeitigen) Strafvollzug ([…]). Per 26. April 2024 wurde der Rekurrent in die Strafanstalt D____ versetzt. Nachdem er von der Strafanstalt D____ zur Verfügung gestellt worden war, wurde er per 9. Oktober 2024 erneut in das Gefängnis Bässlergut versetzt. Seit dem 6. Februar 2025 befindet er sich in der JVA Lenzburg.

Am 17. Dezember 2024 wurde dem Rekurrenten persönlich das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Verweigerung der bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Haftstrafe gewährt. Mit Entscheid vom 27. Januar 2025 verweigerte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: SMV) des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt als Vollzugsbehörde dem Rekurrenten schliesslich die «bedingte Entlassung per 2/3-Termin am 9. Februar 2024» (recte: 9. Februar 2025).

Gegen diesen Entscheid meldete der Rekurrent, vertreten durch Advokatin MLaw Cinzia Fallegger-Santo, mit Eingabe vom 7. Februar 2025 Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt an. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 reichte der SMV sodann eine handschriftliche Eingabe des Rekurrenten samt Beilagen ein, mit der Bitte, zu prüfen, ob diese als Rekurs gegen die Verfügung des SMV vom 27. Januar 2025 zu verstehen sei. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 liess der Rekurrent seinen Rekurs durch seine Rechtsvertreterin begründen und beantragte darin, der Entscheid des SMV vom 27. Januar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei die bedingte Entlassung nach Verbüssung von 2/3 der Haftstrafe zu gewähren; eventualiter sei der Entscheid zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an den SMV zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des SMV und unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie unentgeltlichen Verbeiständung mit der Unterzeichnenden. Der SMV beantragte mit Vernehmlassung vom 28. März 2025 die kostenfällige und vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 24. April 2025 replizierte der Rekurrent hierauf und beantragte zugleich die Einholung eines Berichts bei der JVA Lenzburg über seinen bisherigen Haftaufenthalt. Diesem Beweisantrag kam die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 2. Juli 2025 nach.

Am 17. Februar 2025 reichte der SMW dem Verwaltungsgericht die Vollzugsakten in elektronischer Form ein und ergänzte diese jeweils mit Aktennachgang vom 7. April 2025, 26. Mai 2025, 24. Juni 2025 sowie 29. Juli 2025. Im Instruktionsverfahren ging ausserdem der Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 15. Juli 2025 ein und wurde zu den Akten genommen.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.

1.3      Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 2 JVG). Dabei hat die rekurrierende Person ihren Standpunkt gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).

1.4      Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.

2.

2.1      Der SMV erwog in seinem Entscheid vom 27. Januar 2025 (act. 1; vgl. auch Stellungnahme vom 28. März 2025, act. 10) im Rahmen seiner Gesamtwürdigung zusammengefasst, vorliegend seien hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben gefährdet, weshalb dem Schutzinteresse der Öffentlichkeit ein hohes Gewicht beizumessen sei. Der Rekurrent sei mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Durch sein bisheriges Verhalten habe er offenbart, dass er nicht gewillt sowie fähig sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, und sich durch strafrechtliche Sanktionen nicht von weiterer Delinquenz abhalten lasse, sondern eine deutliche Progredienz ersichtlich sei. Von den bisherigen Verurteilungen und vom früheren Freiheitsentzug habe er sich gleichermassen unbeeindruckt gezeigt und sogar während der Probezeit weiterdelinquiert. Es sei daher von einer gewissen Unbelehrbarkeit auszugehen und das strafrechtliche Vorleben sei als äusserst negativ zu bewerten. Im Zusammenhang mit seiner Persönlichkeit seien als Risikofaktoren beim Rekurrenten eine Dissozialität, eine allgemeine Impulsivität, eine Waffenaffinität, eine Identifizierung mit delinquenter Kultur, ein krimineller Sozialisationsgrad sowie eine Alkohol- und Drogenproblematik vorhanden. Günstig sei ihm seine Bereitschaft anzurechnen, eine delikt- sowie störungsorientierte Therapie zu absolvieren, wobei die Einschätzungen der behandelnden Personen in Bezug auf die Therapiemotivation und intrinsisch motivierte Therapiebereitschaft des Rekurrenten allerdings stark divergieren würden. Besonders zu berücksichtigen sei, dass gemäss der Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 28. September 2023 vermeintliche Behandlungserfolge im Rahmen einer Therapie aufgrund der beim Rekurrenten möglicherweise vorliegenden psychopathischen Persönlichkeitszüge und seiner Manipulationsfähigkeit äusserst kritisch zu prüfen seien, sowie die Tatsache, dass bei der B____ erst 8 Therapiesitzungen stattgefunden hätten. Es sei daher in erster Linie der Einschätzung der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) Bern im Therapieverlaufsbericht vom 31. Oktober 2023 zu folgen, welche den Rekurrenten während rund 9 Monaten behandelt habe. Folglich sei zurzeit weder von einer vertieften Tateinsicht noch einer Verantwortungsübernahme noch einer intensiven Auseinandersetzung mit den deliktsrelevanten Problembereichen auszugehen, was vor dem Hintergrund der zahlreichen begangenen, teilweise schwerwiegenden Straftaten jedoch unerlässlich sei, zumal Einsicht sowie Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit seinen Taten wesentliche Elemente des Veränderungsprozesses in Richtung eines deliktfreien Lebens darstellen würden. Auch der bisherige Vollzugsverlauf weise darauf hin, dass es dem Rekurrenten zwar jeweils vorübergehend gelinge, eine Anpassungsleistung zu erbringen, dies aber rasch zusammenbreche und ersichtlich werde, dass er in Bezug auf seine Problembereiche nicht über beständige sowie nachhaltig funktionierende Coping-Strategien verfüge. So sei er bisher von jeder Vollzugsinstitution nach einer gewissen Dauer insbesondere aufgrund seines Vollzugsverhaltens zur Verfügung gestellt worden. Dementsprechend sei auch das Vollzugsverhalten insgesamt und im Längsverlauf betrachtet als negativ zu bewerten, auch wenn er teilweise in einzelnen Institutionen vorübergehend ein positives Vollzugsverhalten gezeigt habe. Ebenso sei der soziale Empfangsraum nicht hinreichend geklärt. Zwar würden eine abgeschlossene Berufslehre und entsprechende Aussichten auf eine Anstellung und der ihm offenbar wichtige Kontakt zu seinen Kindern grundsätzlich deliktsprotektive Faktoren darstellen. Allerdings hätten diese Umstände den Rekurrenten in der Vergangenheit offensichtlich auch nicht von der Deliktbegehung abgehalten, weshalb deren Bedeutung nicht zu viel Wichtigkeit beizumessen sei. Ebenso sei zu konstatieren, dass es dem Rekurrenten während des Vollzugs offenbar nicht gelungen sei, eine regelmässige Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten, weshalb äusserst fraglich sei, ob ihm das nach einer Entlassung in Freiheit gelingen würde. Bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt müsste daher davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent über kurz oder lang in jene Lebensumstände zurückkehren würde, welche ihn bis anhin nicht von delinquentem Verhalten abgehalten hätten. Eine Gesamtwürdigung ergebe, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zurzeit nicht gegeben seien, weshalb diese zu verweigern sei.

2.2      In seinem Rekurs (Rekursbegründung vom 26. Februar 2025, act. 8; Replik vom 24. April 2025, act. 13) stellt sich der Rekurrent zusammengefasst auf den Standpunkt, der SMV habe nicht den gesamten Sachverhalt berücksichtigt bzw. diesen unrichtig festgestellt und unterliege einer falschen Rechtsanwendung sowie einer Überschreitung seines Ermessens. Es sei keine stichhaltige Gesamtwürdigung vorgenommen und insbesondere keine korrekte Differenzialprognose durchgeführt worden, welche die Vor- und Nachteile einer Vollverbüssung der Strafe einer Aussetzung des Strafrests gegenübergestellt hätte. Aus Sicht des Rekurrenten sei die bedingte Entlassung dringendst angezeigt und ihm daher zu gewähren. Die Einzelheiten seines Standpunktes werden nachfolgend dargelegt und behandelt.

3.

3.1      Hat die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob die gefangene Person bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diese anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll die entlassene Person den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 150 IV 425 E. 3.2.1, 133 IV 201 E. 2.2 f.; statt vieler auch BGer 7B_995/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.1; VGE VD.2021.287 vom 30. April 2022 E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen). Massgebliches Entscheidungsinstrument bei der Prüfung der bedingten Entlassung bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Abwägung der spezialpräventiven Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe einerseits mit denjenigen der vorzeitigen Entlassung in Freiheit unter Bewährungsmassnahmen andererseits (sog. Differenzialprognose; vgl. BGE 124 IV 193 E. 4d/aa f. und 5b/bb). Wenn im Strafvollzug keine weitere signifikante Verbesserung der Legalprognose zu erwarten ist, kann unter Berücksichtigung der Legalprognose und der betroffenen Rechtsgüter dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang eingeräumt werden (zum Ganzen BGer 7B_1083/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.2.2, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

3.2      Die zeitliche Voraussetzung der Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Nach den Darlegungen der Vollzugsbehörde (act. 1, S. 2) wurde die bedingte Entlassung frühestens am 9. Februar 2025 möglich. Der Vollzug (ohne Berücksichtigung der bedingten Entlassung) endet am 11. Dezember 2026.

3.3      Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt vorliegend somit von der Legalprognose des Rekurrenten ab. Nach der heutigen Fassung von Art. 86 Abs. 1 StGB wird keine positive Legalprognose im Sinne einer Erwartung, der Täter werde sich in Freiheit bewähren, verlangt, sondern die negative Erwartung, er werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen. Damit wurden die Anforderungen an die Legalprognose jedenfalls tendenziell gesenkt. Stärker als nach früherem Recht ist davon auszugehen, dass die bedingte Entlassung die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme darstellt. Im Übrigen bleibt die bisherige Rechtsprechung massgebend (BGE 133 IV 201 E. 2.2; BGer 7B_995/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.1, 6B_664/2016 vom 22. September 2016 E. 1.2.2). Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten ist ein vernünftiges Mittelmass zu halten. Das bedeutet einerseits, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag. Diese stellt wie erwähnt die Regel dar, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Andererseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3, mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_664/2016 vom 22. September 2016 E. 1.2.4, 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.4, 6B_606/2010 vom 28. September 2010 E. 4.2). Somit muss die einer bedingten Entlassung entgegenstehende «Annahme» einer Gefahr für die Begehung weiterer Straftaten nicht einer Gewissheit gleichkommen. Immerhin hat eine derartige ungünstige Voraussage einer auf Tatsachen begründeten Wahrscheinlichkeit zu entsprechen (Botschaft Strafgesetzbuch et. al, in: BBl 1999 II S. 1979, 2120; BGer 6B_664/2016 vom 22. September 2016 E. 1.2.5, mit weiteren Hinweisen).

3.4      Strittig ist vorliegend die Gesamtwürdigung aller massgebenden Umstände für die sich daraus ableitende Legalprognose des Rekurrenten. Entsprechend gilt es im Folgenden, auf die einzelnen Punkte einzugehen:

3.4.1   Der Rekurrent macht zunächst mit Blick auf sein Vorleben geltend, der SMV beziehe sich teils auf ein über 10 Jahre zurückliegendes Urteil sowie ein Urteil vom Februar 2019. Damit verkenne der SMV den Grundsatz ne bis in idem, indem er den Rekurrenten Jahre später für eine Tat bestrafe, die er bereits gesühnt habe. Er leugne zwar nicht, dass er während der jeweiligen Probezeiten weiter delinquiert habe, allerdings habe er sich zuvor nie länger als ein paar Monate in Haft befunden. Somit befinde er sich aktuell erstmals seit Jahren in Haft bzw. im Strafvollzug, was sich prägend auf ihn auswirke. Nach über 3,5 Jahren der Inhaftierung nun davon auszugehen, dass er nach wie vor unbelehrbar sei, weil er vor über 10 Jahren bereits einmal in Haft gesessen sei, sei absolut lebensfremd. Es erscheine insbesondere fraglich, dass der SMV der früheren Vorstrafe ein derart hohes Gewisse beimesse, zumal diese mehrere Jahre zurückliege und rechtskräftig abgeurteilt worden sei. Eine einseitige Betonung der Vergangenheit überlagere die heutigen Fortschritte des Rekurrenten und verdiene keinen rechtlichen Schutz (act. 8, S. 5 f.; act. 13, S. 1).

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vollzugsbehörde bei der Prüfung der bedingten Entlassung und der hierbei zu stellenden Legalprognose unter anderem sehr wohl auch das Vorleben und in diesem Zusammenhang vor allem eine frühere Straffälligkeit der verurteilten Person zu berücksichtigen hat (Koller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 86 StGB N 7; siehe auch oben E. 3.1). Inwiefern hierin ein unzulässiger Verstoss gegen den Grundsatz ne bis in idem vorliegen soll, ist nicht erkennbar, geht es doch mitnichten um eine zweifache Bestrafung für ein und dieselbe Tat, sondern vielmehr um die Frage, ob die (erste und einzige) für bestimmte Taten verhängte Strafe voll zu verbüssen ist oder ob diesbezüglich eine bedingte Entlassung angeordnet werden kann.

Wie die Vollzugsbehörde in ihrem Entscheid zutreffend dargelegt hat, ist der Rekurrent mehrfach und teils einschlägig vorbestraft, und hat sich in der Vergangenheit bereits im Strafvollzug befunden. So wurde er etwa mit Urteil des Kreisgerichts [...] vom 30. Januar 2004 unter anderem wegen bandenmässigen Raubes und Drohung verurteilt; es wurde die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt angeordnet. Mit Urteil des Bezirksgerichts […] vom 25. Juni 2014 wurde der Rekurrent des versuchten Raubes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 12 Monate bedingt vollziehbar, verurteilt. Des Weiteren erklärte das Strafgericht Basel-Stadt den Rekurrenten mit Urteil vom 7. Februar 2019 der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Drohung, Tätlichkeiten, Hinderung einer Amtshandlung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen und einer Busse von CHF 600.–. Aktuell verbüsst er eine mit Urteil vom 24. Januar 2023 vom Bundesstrafgericht angeordnete Freiheitsstrafe von 66 Monaten, unter anderem wegen mehrfacher Geldfälschung, mehrfachen in Umlaufsetzen falschen Geldes, gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen Raubes, mehrfachen einfachen Diebstahls, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Von den bisherigen Verurteilungen und insbesondere auch vom früheren – entgegen den Ausführungen des Rekurrenten auch nicht etwa bloss «ein paar Monate» andauernden – Freiheitsentzug (24 Monate, davon 12 Monate bedingt) zeigte sich der Rekurrent gleichermassen unbeeindruckt und delinquierte stattdessen sogar während der Probezeit weiter (zum Ganzen act. 7/1, S. 1 ff., 14 ff., 31 ff.; act. 7/2, S. 19 ff., 673 ff.). Vor diesem Hintergrund hat der SMV zurecht festgehalten, dass der Rekurrent durch sein bisheriges Verhalten seine Uneinsichtigkeit und seinen fehlenden Willen bzw. seine Unfähigkeit, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, offenbart hat. Der SMV hat auch zutreffend erwogen, dass der Rekurrent sich auch durch strafrechtliche Sanktionen nicht von weiterer Delinquenz hat abhalten lassen, sondern dass in seiner deliktischen Vorgeschichte vielmehr eine progrediente Entwicklung ersichtlich ist. Dass der SMV dieses strafrechtliche Vorleben des Rekurrenten als «äusserst negativ» bewertete, ist nicht zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht des Rekurrenten misst der SMV der Straffälligkeit des Rekurrenten in seinem angefochtenen Entscheid auch nicht etwa ein unangemessen hohes Gewicht bei. Vielmehr hat der SMV eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller wesentlicher Aspekte vorgenommen, wobei er sich insbesondere auch auf die vorhandenen Verlaufsberichte und aktuellen Ereignisse im Vollzug gestützt hat (siehe hierzu unten E. 3.4.2 ff.).

3.4.2   Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist des Weiteren die Persönlichkeit des Rekurrenten zu berücksichtigen.

3.4.2.1 Diesbezüglich bringt der Rekurrent zunächst vor, der Therapieverlaufsbericht der UPD Bern vom 31. Oktober 2023, auf den sich der SMV stütze, sei vor 1.5 Jahren verfasst worden. Seither habe er sich sehr wohl in seiner Persönlichkeitsstruktur verändert, was sich auch dem – viel aktuelleren – Abschlussbericht der B____ vom 11. Oktober 2024 sowie der ergänzenden E-Mail vom 28. November 2024 entnehmen lasse, welche beide festhalten würden, dass es dem Rekurrenten gelungen sei, seine Delikte kritisch und bedauernd zu betrachten und dass er sich ernsthaft mit einer legalen Zukunftsperspektive auseinandergesetzt habe. Dies belege, dass beim Rekurrenten ein Umdenken stattgefunden habe und die bisherige Haftzeit sehr prägend gewesen sei und spezialpräventiv gefruchtet habe. Die im Rahmen der Behandlung bei der B____ stattgefundenen acht Therapiesitzungen seien therapeutische Massnahmen jüngeren Datums, welche im Zuge einer intensiven Aufarbeitung stattgefunden hätten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich eingewiesene Personen auch in vergleichsweise kurzer Zeit auf eine Behandlung einlassen könnten, was eine rasche therapeutische Wirkung nicht ausschliesse. Zudem habe die zuständige Psychologin der B____ unmissverständlich auch noch per E-Mail vom 28. November 2024 festgehalten, dass aus forensisch-fachpsychologischer Sicht nichts gegen die bedingte Entlassung zum 2/3-Termin spreche. Es ergebe keinen Sinn, wenn der SMV sich unter diesen Umständen auf die alten Einschätzungen stütze (act. 8, S. 6 f.; act. 13, S. 2).

Im Zusammenhang mit seiner Persönlichkeit führt der Rekurrent weiter aus, der SMV stütze sich auch auf eine Risikoabklärung der AFA NWI vom 28. September 2023. Woher die AFA NWI die darin ausgeführten – bestrittenen – Diagnosen hernehme, sei nicht ersichtlich. Es sei zu keinem Zeitpunkt ein unabhängiges und sachliches psychologisches Gutachten erstellt worden, das dem Rekurrenten ansatzweise die ihm nunmehr vorgeworfene Dissozialität und narzisstischen und/oder psychopathischen Persönlichkeitszüge diagnostiziere. Gleiches gelte für die deliktsrelevante Waffenaffinität sowie Alkohol- und Drogenproblematik. Eine derartige Diagnose sei auf Basis der vorhandenen Aktenlage weder sachlich haltbar noch methodisch zulässig und bleibe unbelegt. Ohnehin befinde er sich seit mehreren Jahren in Haft, womit erwartet werden könne, dass er abstinent sei. Eine Alkohol- und Drogenproblematik sei bis anhin auch nicht Thema bei den Disziplinarverfügungen gewesen, und alle Suchtmittelkontrollen seien negativ verlaufen. Des Weiteren sei die Risikoabklärung um einiges älter als die Berichte und die Einschätzungen der B____. Die Risikoabklärung stelle zudem ein reines Aktengutachten mit Fernbewertungen dar. Demgegenüber habe die B____, basierend auf aktuellen Begebenheiten, physische Therapiesitzungen mit dem Rekurrenten abgehalten. Die B____ habe keine Verdachtsdiagnosen für eine Persönlichkeitsstörung abgegeben und keine Bagatellisierungs-, Externalisierungs- oder Verherrlichungstendenzen festgestellt. Ebenso sei kein Suchtdruck und auch keine Fluchtgefahr festgestellt worden. Vielmehr sei es gemäss dieser aktuellen Einschätzung dem Rekurrenten gelungen, bereits aufgebaute Risikomanagementfragmente auszubauen. So habe der Rekurrent den Umgang mit Geld und Schulden analysiert und er habe eine Selbstkontrollfunktion entwickelt, wie ein «geregeltes Leben» zu führen sei. Zudem habe er den Abbau der Schuldenlast sowie auch Fremdkontrollaspekte an den Tag gelegt. Indem der SMV alte Aktengutachten und fragliche Risikoabklärungen für eine Gesamtwürdigung zur Frage der bedingten Entlassung als besser geeignet betrachte als die aktuellen, wohlwollenden Einschätzungen, handle er willkürlich und erwecke den Anschein, sich einzig auf die negativen Aspekte des Vollzugsverhalten des Rekurrenten stützen zu wollen, ohne ihm auch die positiven Veränderungen und einen durchaus möglichen charakteristischen Wandel zu attestieren (act. 8, S. 7 ff.; act. 13, S. 1 f.).

3.4.2.2 Dem ist zunächst zu entgegnen, dass der «Abschlussbericht über die störungs- und deliktpräventive Behandlung» der B____ vom 11. Oktober 2024 (act. 7/2, S. 660 ff.) bloss einen kurzen Zeitraum von rund drei Monaten (2. Juli 2024 bis 8. Oktober 2024) abdeckt, welcher inzwischen auch bereits elf Monate zurückliegt. Sodann stützt der Bericht der B____ sich – wie der SMV zurecht geltend macht – auf vergleichsweise wenige (nämlich bloss acht) Therapiesitzungen, welche alle 1-2 Wochen stattfanden. Zudem umfasst der eigentliche Bericht (d.h. abzüglich Deckblatt) bloss 2 ¼ Seiten und dringt in qualitativer Hinsicht nicht in die Tiefe. So wird zum Behandlungsverlauf im Wesentlichen ausgeführt, der Rekurrent habe die Gesprächstermine motiviert wahrgenommen und sei von Beginn an offen und mitteilungsbedürftig gewesen. Im Kontakt habe er sich freundlich-zugewandt, tendenziell initial kritisch und misstrauisch gezeigt. Er habe über seine familiäre und seine Lebenssituation sowie über seine Deliktskarriere berichtet. Dabei seien weder Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenzen noch Verherrlichungstendenzen aufgefallen. Dem Bericht ist sodann – ohne Beispiele und nähere Erläuterung – zu entnehmen, dass es dem Rekurrenten gelungen sei, «über den gesamten Berichtszeitraum seine Delikte kritisch und bedauernd zu betrachten sowie bereits aufgebaute Risikomanagementfragmente auszubauen». Weiter heisst es, Teil der Behandlung sei im Sinne einer Auf- und Bearbeitung auch die Vollzugsgeschichte gewesen, die den Rekurrenten bedeutsam beschäftigt habe und der er entsprechend kritisch gegenüberstehe. So hätten ihn insbesondere repressive Elemente seiner Vollzugserfahrungen beschäftigt. Ein weiteres Anliegen sei dem Rekurrenten seine persönliche und berufliche Weiterentwicklung im Hinblick auf den Aufbau einer legalen Perspektive nach der Haft gewesen. Gefühle des Stillstands und der mangelnden Möglichkeiten zur Weiterentwicklung (beispielsweise intramurale Bildungsangebote) hätten beim Rekurrenten die depressive Grundstimmung und -problematik eher verstärkt. Inwiefern diesbezüglich Fortschritte erfolgt seien, führt der Bericht wiederum nicht aus. Der Bericht schliesst mit der Beurteilung, aus forensisch-fachpsychologischer Sicht sei die Weiterführung der störungs- und deliktspräventiven Behandlung des Rekurrenten uneingeschränkt weiterhin zu empfehlen. Einer schrittweisen und ausreichend begleiteten Vollzugsöffnung stehe aus forensisch-fachpsychologischer Sicht nichts im Wege (act. 7/2, S. 662 f.).

Auch der vom Rekurrenten angeführten, ergänzenden E-Mail der B____ vom 28. November 2024 (act. 7/2, S. 694) sind keine substantiierten Informationen zu entnehmen. In dieser E-Mail wird zwar (auf Frage) ergänzend festgehalten, aus forensisch-fachpsychologischer Sicht spräche nichts gegen die bedingte Entlassung des Rekurrenten zum Zweidrittelstermin. Dies wird indessen vage und kaum nachvollziehbar bloss damit begründet, der Rekurrent habe «eine kritische Sicht auf seine Deliktkarriere etabliert und sich ernsthaft mit einer legalen Zukunftsperspektive (berufliche und persönliche Weiterentwicklung) auseinandergesetzt. Suchtdruck oder Fluchtgefahr konnten im Rahmen der vorliegenden Informationen und Befunde nicht festgestellt werden». Aussagekräftige Details sind der E-Mail demgegenüber nicht zu entnehmen.

Damit stehen der Bericht und die E-Mail der B____ im Gegensatz zum Therapieverlaufsbericht der UPD Bern vom 31. Oktober 2023 (act. 7/2, S. 386 ff.) und der Risikoabklärung der AFA NWI vom 28. September 2023 (act. 7/2, S. 330 ff.), welche abzüglich der Deckblätter etc. 8 bzw. 27 Seiten umfassen, sich eingehend mit dem Rekurrenten auseinandersetzen und ausführlich begründete Schlussfolgerungen enthalten:

Wie der SMV zutreffend ausführt, hat der Therapeut der UPD Bern den Rekurrenten während neun Monaten therapeutisch behandelt. Zum Zeitpunkt der Verfassung des Therapieverlaufsberichts vom 31. Oktober 2023 hatten in der JVA Thorberg 33 störungs- und deliktorientierte Therapiesitzungen mit dem Rekurrenten stattgefunden (act. 7/2, S. 386 f.). In diesem Bericht wird anhand konkreter Beispiele nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb beim Rekurrenten eine narzisstische Persönlichkeit, die Identifizierung mit delinquenter Kultur, ein krimineller Sozialisationsgrad sowie die Drogenproblematik als Risikofaktoren erachtet werden (act. 7/2, S. 388 f.). In Bezug auf die Geldfälschungsund Betrugsdelikte wird darin beispielsweise wiedergegeben, dass der Rekurrent es nicht bereue, die Taten begangen zu haben, sondern dass er zu wenig vorsichtig gewesen sei und «geschnappt» worden sei (act. 7/2, S. 390). Im Rahmen der legalprognostischen Einschätzung wird mit Blick auf die Einschätzung eines Lebens in Freiheit ausgeführt, der Rekurrent habe grundsätzlich die Möglichkeit, einen legalen Beruf auszuüben, gleichzeitig jedoch eher unrealistische Zukunftspläne, welche sich nicht explizit vom früheren delinquenten Umfeld distanzieren würden. Zudem sei seine familiäre Situation als unstabil zu bewerten. Aufgrund der instabilen Situation in welche der Rekurrent entlassen würde, sei mit einer hohen Belastung zu rechnen. Der Rekurrent habe sich aktuell keine konstruktiven Bewältigungsstrategien aneignen können, um nicht in alte Muster zurückzufallen, wobei der Substanzkonsum als besonders kritisch gesehen werde. Zum Wiederholungsszenario wird ausgeführt, der Rekurrent habe aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung in der Vergangenheit oft durch illegale Tätigkeiten das «einfache und schnelle Geld» gesucht. Dabei spiele Reichtum für den Rekurrenten eine zentrale Rolle im Kontext zu seinem Selbstwert und seiner Beziehung zu seiner Familie. Es sei davon auszugehen, dass der Rekurrent bei fehlenden schnell umsetzbaren legalen Möglichkeiten erneut Geld auf illegale Weise beschaffen werde. Eine geregelte, legale Arbeit würde viel Durchhaltewillen und Disziplin erfordern, damit der Rekurrent seine nach wie vor sehr ambitionierten beruflichen Ziele erreichen könne. Zudem wäre eine «einfache Arbeit» für den Rekurrenten schwierig, da er wahrscheinlich zu wenig Anerkennung bekommen würde und somit sein Selbstwert gefährdet wäre. Im Kontext seiner Persönlichkeitsstörung würde dies die Wahrscheinlichkeit für erneute Delinquenz klar erhöhen. Zudem seien die Nähe zum kritischen Milieu und seine starke Identifikation mit dieser Subkultur erhebliche Risikofaktoren, welche dazu führen könnten, dass der Rekurrent beispielsweise mit Hilfe des […] auf illegale Weise seine Probleme zu klären versuche. Gesamthaft werde aufgrund der forensisch-therapeutischen Einschätzung des Rekurrenten, unter Berücksichtigung der jeweiligen Basisraten und der angewendeten Prognoseinstrumente, von einem moderaten Rückfallrisiko für Gewaltdelikte sowie von einem hohen Rückfallrisiko für allgemeine Delinquenz ausgegangen (act. 7/2, S. 390 ff.). Zur therapeutischen Beeinflussbarkeit wird u.a. ausgeführt, aufgrund der fehlenden Möglichkeit, konfrontative und tiefergehende Interventionen vorzunehmen, hätten deliktsrelevante Themen nicht genügend bearbeitet werden können; dies primär aufgrund der mangelnden Kritikfähigkeit und der Externalisierungstendenz des Rekurrenten. Es sei beim Rekurrenten von einer primär extrinsischen Therapiemotivation auszugehen. Eine intrinsische Veränderungsmotivation hätte nicht festgestellt werden können. Bei konfrontativen Interventionen, welche der Rekurrent als Kritik aufgefasst habe, und wenn nicht sein Narzissmus genährt worden sei, sei der Rekurrent jeweils nicht mehr fähig gewesen, die Therapie fortzusetzen. Daher werde beim Rekurrenten grundsätzlich von einer geringen therapeutischen Beeinflussbarkeit ausgegangen. Mangels fehlender Krankheitseinsicht und geringer Veränderungsmotivation sei es fraglich, ob der Rekurrent seine deliktsrelevanten Persönlichkeitsanteile ausreichend hinterfragen könne (act. 7/2, S. 392 f.).

In der Risikoabklärung der AFA NWI vom 28. September 2023 (act. 7/2, S. 330 ff.) wurden im Rahmen des personenbezogenen Veränderungsbedarfs genannt: eine deliktsrelevante Dissozialität, eine deliktsrelevante allgemeine Impulsivität, eine deliktsrelevante Waffenaffinität, eine konstellierende Alkohol- und Drogenproblematik sowie weitere mögliche problematische Aspekte wie narzisstische und/oder psychopathische Persönlichkeitszüge. Dieses Problemprofil indiziere eine langfristige störungs- und deliktsorientierte psychotherapeutische Intervention bei einer forensischen Fachperson. Zum Risikoprofil des Rekurrenten in Bezug auf Gewaltdelikte im Besonderen wurde ausgeführt, der Einsatz verbaler Aggression und leichtgradiger physischer Gewalt schienen bei Auseinandersetzungen im Verhaltensrepertoire des Rekurrenten verankert zu sein. Seine Dissozialität und seine allgemeine Impulsivität müssten als belastend für seine Legalprognose gewertet werden, zumal es nicht nur in Freiheit, sondern auch während des Vollzugs zu unvermittelten aggressiven Impulsdurchbrüchen gegen Sicherheitspersonal und zu gewalttätigem Verhalten gegenüber Mitinsassen gekommen sei. Zusätzlich belastend wirke sich sein psychotroper Substanzkonsum auf die vorangehend genannten Risikofaktoren aus, da dadurch seine geringe Frustrationstoleranz und seine erhöhte Impulsivität noch verstärkt würden. Zudem lasse sich auch eine qualitative Progredienz im Rahmen der Anlassdelikte feststellen. Positiv zu berücksichtigen sei, dass der Rekurrent eine gewisse Handlungskontrolle und eine Hemmschwelle für Gewaltdelikte aufweise, sodass es bislang nur zu wenigen, leichtgradigen Gewaltdelikten gekommen sei und er trotz Mitführens von Waffen – soweit ersichtlich – noch nie ein schwerwiegendes Gewaltdelikt begangen habe. Auch scheine er seine Taten zumindest teilweise zu bedauern und eine gewisse Opferempathie zu zeigen, ohne dass aber authentische Reue für seine deliktischen Handlungen festgestellt werde könne. Entsprechend sei das Delinquenzrisiko für leichtgradige Gewaltdelikte nur als mittel bis hoch und nicht als hoch zu werten. Im Vollzug habe bislang keine authentische Veränderungsmotivation festgestellt werden können. Dem Rekurrenten scheine es immer noch an einer Kontrollbereitschaft und -fähigkeit für aggressive und gewalttätige Handlungsimpulse zu fehlen, da es weiterhin zu ausfälligem Verhalten kommen könne. Die bisherigen (psychotherapeutischen) Interventionen hätten noch zu keiner überdauernden Stabilisierung geführt, und es bleibe noch offen, ob es gelingen werde, ihn überdauernd für Veränderungen zu motivieren. Als günstig gewertet werden könne aber, dass er sich zu einer deliktspräventiven Behandlung bereiterklärt habe und über gute intellektuelle Fähigkeiten verfüge, eine gute Introspektionsfähigkeit aufweise und sich selbstkritisch hinterfragen könne. Insgesamt sei die risikorelevante Beeinflussbarkeit aber als eher ungünstig einzustufen. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass dem forensischen personenbezogenen Veränderungsbedarf mit den gegebenen juristischen Rahmenbedingungen der Sanktion weitgehend entsprochen werden könne, zumal sich der Rekurrent aktuell in einer Therapie befinde und dem Veränderungsbedarf daher adäquat entsprochen werden könne. Auch dem forensischen umweltbezogenen Veränderungsbedarf könne mit den gegebenen juristischen Rahmenbedingungen der Sanktion gut entsprochen werden.

Dass nun plötzlich innert weniger Monate Behandlung über die B____ sämtliche in den anderen Einschätzungen nachvollziehbar begründeten, deliktsrelevanten Problembereiche des Rekurrenten überwunden bzw. auch nur wesentlich entschärft worden sein sollen, erscheint ausgesprochen unwahrscheinlich. Im Übrigen ist auch dem ausserordentlich kurzen Bericht der B____ letztlich nicht zu entnehmen, dass der Rekurrent seine Delikte erschöpfend aufgearbeitet und hinreichende Coping-Strategien erlernt habe. Vielmehr ist von einem Aufbau bereits aufgebauter «Risikomanagementfragmente» die Rede und es wird eine Weiterführung der störungs- und deliktpräventiven Behandlung empfohlen. Zudem mutet der im Bericht der B____ enthaltene Hinweis zur Aufarbeitung der Vollzugsgeschichte des Rekurrenten an, als habe dieser Mühe mit den repressiven Aspekten des Vollzugs, was wiederum von wenig Einsicht seinerseits zeugt. Schliesslich ist mit dem SMV daran zu erinnern, dass schon in der Risikoabklärung der AFA NWI vom 28. September 2023 gemahnt wurde, allfällige Behandlungserfolge im Rahmen einer Therapie seien aufgrund der beim Rekurrenten möglicherweise vorliegenden psychopathischen Persönlichkeitszüge und seiner Manipulationsfähigkeiten kritisch zu prüfen.

Vor diesem Hintergrund sowie insbesondere auch angesichts des hieran anschliessenden, durchzogenen Vollzugsverlaufs (Näheres hierzu unten E. 3.4.3) erscheint die im Bericht der B____ dargelegte, positive Entwicklung denn auch eher als blosse kurzfristige, vorübergehende Anpassungsleistung des Rekurrenten, welche weder von Dauer war noch eine nachhaltige Veränderung markierte. Bezüglich dieser – beim Rekurrenten bereits bekannten – Problematik kann ergänzend auch auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2024 im Verfahren VD.2023.168 (act. 7/2, S. 584 ff.) verwiesen werden. Dort wurden die Risikoabklärung der AFA NWI vom 28. September 2023 (E. 4.4.2), der Therapieverlaufsbericht der UPD Bern vom 31. Oktober 2023 (E. 4.4.3.4) und auch das temporäre, instabile Anpassungsverhalten des Rekurrenten im Vollzug (E. 4.4.3.3) bereits eingehend thematisiert. Diese Erwägungen gelten auch im vorliegenden Verfahren weiterhin. Eine intrinsische Veränderungsmotivation kann beim Rekurrenten nach wie vor nicht festgestellt werden. Vielmehr hat sich der Rekurrent offenbar nach dem abschlägigen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2024 im Verfahren VD.2023.168 und just im Berichtszeitraum der B____ (02. Juli 2024 bis 08. Oktober 2024) zwischenzeitlich erneut angepasst verhalten. Kurz darauf haben aber die bereits im Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgeführten Probleme wieder angefangen (Näheres hierzu unten E. 3.4.3).

Zusammenfassend betrachtet ist festzustellen, dass die vom Rekurrenten einseitig ins Feld geführten Unterlagen, der Bericht der B____ und auch die ergänzende E-Mail vom 28. November 2024 (act. 7/2, S. 694), von sehr beschränkter Aussagekraft sind. Dass der SMV vor diesem Hintergrund bei seiner Beurteilung in erster Linie der Einschätzung der UPD Bern und der Risikoabklärung der AFA NWI gefolgt ist, obwohl diese älteren Datums sind, ist nicht zu beanstanden und es kann auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2025, act. 1, S. 3 ff.; Stellungnahme vom 28. März 2025, act. 10, S. 2 f.). Eine unvollständige bzw. willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch den SMV kann nicht festgestellt werden.

3.4.2.3 Was sodann die vom Rekurrenten bestrittenen «Diagnosen» gemäss der Risikoabklärung der AFA NWI angeht, so weist der SMV zutreffend darauf hin, dass es sich bei der Risikoabklärung der AFA NWI klarerweise nicht um eine forensisch-psychiatrische Diagnosestellung handelt, sondern um die Definition risikorelevanter Problembereiche auf Basis der Straf- und Vollzugsakten, welche im Rahmen des Strafvollzugs zu bearbeiten sind. Eine forensisch-psychiatrische Diagnosestellung ist vorliegend auch nicht erforderlich, geht es doch nicht etwa um die Verhängung einer stationären therapeutischen Massnahme, sondern um die Frage der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. Zur Abklärung dieser Frage kann die Vollzugsbehörde durchaus auch Risikoabklärungen der AFA NWI einholen und mitberücksichtigen (Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 24 ff.). Der Rekurrent führt im Übrigen mit keinem Wort aus, inwiefern die Definition der Problembereiche durch die AFA NWI – wie von ihm behauptet – auf Basis der vorhandenen Aktenlage sachlich nicht haltbar und methodisch unzulässig sein soll.

Namentlich die Verdachtsdiagnosen der narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitsstörung wurden im Übrigen auch im Therapieverlaufsbericht der UPD Bern erwähnt (act. 7/2, S. 387), welcher auch nicht etwa gestützt auf die Risikoabklärung der AFA NWI verfasst wurde («Informationsquellen […] Keine Risikoabklärung vorhanden», act. 7/2, S. 386). Und der Psychiater, welcher den Rekurrenten zuletzt in der JVA Lenzburg behandelte, gab immerhin auch an, seiner Auffassung nach seien die Kriterien für die Diagnosestellung der dissozialen Persönlichkeitsstörung erfüllt (act. 18, S. 2 ff.). Die Verdachtsdiagnosen der narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitsstörung wurden denn auch im vom Rekurrenten wiederholt zitierten Bericht der B____ nicht etwa verworfen, sondern darin wurde lediglich festgestellt, dass sich im (wie bereits erwähnt relativ kurzen) Berichtszeitraum keine klinischen Hinweise hierauf ergeben hätten (act. 7/2, S. 661 f.). Abgesehen davon wäre ohnehin fraglich, ob in einem derart kurzen Berichtszeitraum von rund drei Monaten bzw. in bloss acht Therapiesitzungen solche Diagnosen überhaupt seriös bestätigt bzw. verworfen werden können.

Letztlich ist es aber – auch mit Blick auf die aktuellen negativen Ereignisse im Vollzug (dazu unten E. 3.4.3) – gar nicht entscheidend, ob beim Rekurrenten eine Dissozialität sowie narzisstische und/oder psychopathische Persönlichkeitszüge gesichert vorhanden sind oder nicht.

3.4.2.4 Zur Alkohol- und Drogenproblematik des Rekurrenten ist schliesslich zu sagen, dass selbst der vom Rekurrenten bevorzugt herangezogene Bericht der B____ die «Diagnose des schädlichen Gebrauchs von Kokain, aktuell abstinent in beschützter Umgebung F14.21 nach ICD-10» anamnestisch aufrechterhalten hat (act. 7/2, S. 662). Dem Therapieverlaufsbericht vom 31. Oktober 2023 ist zu entnehmen, dass der Rekurrent den von ihm beschriebenen, schädlichen Konsum von Kokain persönlich als unproblematisch einstufe. Er habe angegeben, Kokain konsumiert zu haben, wenn er 2-3 Tage habe abschalten wollen. In der Regel habe er sich so einmal pro Monat als Belohnung «abgeschossen». Er habe diverse tolle «Abschuss-Weekends oder Wochen erlebt». Wenn er hier rauskomme, wisse er nicht, ob er sich wieder abschiessen werde. Er plane dies nicht, aber, wenn er das Gefühl habe es verdient zu haben, könne es durchaus sein, dass er dies wieder mache. Er sei ja nicht süchtig (act. 7/2, S. 389). Eine totale Abstinenz strebt er folglich gar nicht erst an und verkennt vielmehr die mit einem Drogenkonsum verbundenen – u.a. auch legalprognostischen – Risiken. Zudem mussten gegen den Rekurrenten gerade an seinem jüngsten Vollzugsort zwei Disziplinarsanktionen ausgesprochen werden, weil er heimlich Alkohol hergestellt und nicht ärztlich verordnete Medikamente versteckt hatte (siehe unten E. 3.4.3.3).

3.4.3   Sodann ist auch das Verhalten im Vollzug als ein Element in der Gesamtwürdigung miteinzubeziehen (siehe oben E. 3.1). Bei der Beurteilung des Vollzugsverhaltens steht im Vordergrund, ob dieses Rückschlüsse auf das Verhalten nach der bedingten Entlassung zulässt (Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 4 mit Hinweis auf BGE 119 IV 5 E. 1).

3.4.3.1 Der Rekurrent bringt in diesem Zusammenhang zunächst vor, der SMV habe den gänzlich positiven Bericht der Strafanstalt D____ vom 3. Oktober 2024 in willkürlicher Weise zu wenig gewertet. Diesem Bericht sei noch ein sehr guter Verlauf zu entnehmen: Der Rekurrent halte sich an die Hausordnung, verhalte sich stets freundlich und kooperativ und habe sich gut in den Vollzugsalltag und das Insassenkollektiv eingelebt. Der Rekurrent arbeite in der Küche und erbringe eine sowohl qualitativ als auch quantitativ gute und konstante Arbeitsleistung, wobei er selbständig sei und sich auch an die Arbeits­agogen wende, sollten Unklarheiten bestehen. Der Rekurrent sei ein tragender Teil des Insassenkollektivs und habe eine deutliche Anpassungsleistung erbracht. Dem Rekurrenten werde ein durchwegs positives Vollzugsverhalten attestiert und es werde die bedingte Entlassung mit Beizug der Bewährungshilfe und Anordnung einer ambulanten Psychotherapie empfohlen. Die Verfasserin dieses Berichts habe über Monate intensiv mit dem Rekurrenten zusammengearbeitet und daraufhin den positiven ersten Bericht verfasst. Sie arbeite nunmehr offenbar nicht mehr in der Strafanstalt D____. Keine zwei Wochen später sei ein diametral divergierender zweiter Bericht erschienen. Am 16. Oktober 2024 sei dem Rekurrenten plötzlich ein ambivalentes Verhalten attestiert und von der Empfehlung der bedingten Entlassung Abstand genommen worden. Die Unterzeichnerin dieses Berichts habe zum damaligen Zeitpunkt einzig ein paar Tage mit dem Rekurrenten zu tun gehabt. Dass der Rekurrent bloss innert zwei Wochen ein derart anderes Vollzugsverhalten im Vergleich zum ersten Bericht an den Tag gelegt haben soll, sei schlichtweg fast unmöglich. Die sich innert nur zweier Wochen derart gewandelte Empfehlung sei willkürlich und verdiene keinen Schutz (act. 8, S. 9 f.).

3.4.3.2 Dem Rekurrenten ist zwar dahingehend zuzustimmen, als der Vollzugsbericht der Strafanstalt D____ vom 3. Oktober 2024 (act. 7/2, S. 637 ff.) ihm einen grundsätzlich positiven Vollzugsverlauf attestierte. Allerdings ist auch festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung selbst tadelloses Verhalten im hochstrukturierten Umfeld des Strafvollzugs eine bedingte Entlassung noch nicht rechtfertigen kann, obschon es bei der Beurteilung einer bedingten Entlassung mitzuberücksichtigen ist (BGer 7B_995/2024 vom 8. Januar 2025 E. 4.2; vgl. auch BGer 7B_1083/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.5.2; je mit weiteren Hinweisen). Denn dass jemand im engmaschig betreuten und überwachten Regime des Strafvollzugs einwandfrei funktionieren kann, erlaubt für sich genommen keine Rückschlüsse auf die Fähigkeit, schwierige Lebenssituationen in Freiheit selbständig zu bewältigen (Koller, a.a.O., Art. 86 N 4, mit weiteren Hinweisen).

Sodann ist zu bemerken, dass gegen den Rekurrenten selbst im Berichtszeitraum des (positiven) Vollzugsberichts vom 3. Oktober 2024 doch auch zwei Disziplinarverfügungen ergehen mussten, welche nur unvollständig Eingang in den Vollzugsbericht fanden (unerlaubter Verzehr eines hartgekochten Eis am 12. August 2024 [act. 7/2, S. 623 f.]; Auseinandersetzung mit seinem Arbeitsagogen am 16. September 2024, unerlaubter Aufenthalt ausserhalb der Zelle am 18. September 2024 sowie Kioskeinkauf während der Arbeitszeit am 20. September 2024 [act. 7/2, S. 633]). Teilweise ging es hierbei freilich um ausgesprochen geringfügige Vorfälle. Sodann finden sich im Vollzugsbericht vom 3. Oktober 2024 durchaus auch kritische Bemerkungen, etwa, dass der Rekurrent sich in manchen Situationen fordernd und bestimmt verhalte (act. 7/2, S. 638; so auch bereits der Kurzbericht der Strafanstalt D____ vom 4. Juli 2024, act. 7/2, S. 617 ff.). Zur Arbeit ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Rekurrent ab und zu anecke, Arbeitsagogen kritisiere und sich seiner Rolle als Insasse nicht immer bewusst sei. Er habe allerdings ein respektvolles Auftreten, verlange aber vom Gegenüber ein ebensolches und kann nicht immer mit harschen Anweisungen einen souveränen Umgang finden (act. 7/2, S. 639). Beim Rekurrenten sei zudem eine «deutliche Vollzugsmüdigkeit» zu verspüren (act. 7/2, S. 641).

Vor allem aber hat sich das allgemeine Verhalten des Rekurrenten im Vollzug nach Erstellung des grundsätzlich positiven Vollzugsberichts vom 3. Oktober 2024 nochmals deutlich verschlechtert. So berichtete die Strafanstalt Gmunden bereits kurz danach von mehreren negativen Ereignissen. Der Aktennotiz vom 4. Oktober 2024 zu einem Telefonat zwischen dem SMV und [...] von der Strafanstalt D____ ist zu entnehmen, dass der Rekurrent sich nun innert kurzer Zeit zum zweiten Mal im Time-out befinde. Er habe sich zwar in der Strafanstalt D____ zunächst grosse Mühe gegeben und eine Anpassungsleistung erbracht, diese gelinge ihm mittlerweile aber nicht mehr. Seit Vorlage des Vollzugsberichts komme es insbesondere zu Konflikten bei seinem aktuellen Arbeitsplatz. Er halte Anweisungen der Vorgesetzten nicht ein, hinterfrage die Qualifikation des Vollzugpersonals und bringe alles durcheinander. Da der Rekurrent noch nicht im offenen Regime sei, komme als Arbeitsplatz nur die Küche in Betracht, wo er aber aus den genannten Gründen nicht mehr eingesetzt werden könne. Es sei jedoch wichtig, dass er einer Beschäftigung nachgehen könne. Es werde daher eine Versetzung in eine andere Institution empfohlen (act. 7/2, S. 643). In einer E-Mail vom 4. Oktober 2024 führte [...] von der Strafanstalt D____ nochmals aus, der Rekurrent habe eine deutliche Anpassungsleistung erbracht, um gut zu «funktionieren». Dies sei über eine gewisse Zeitdauer möglich, gehe aber irgendwann nicht mehr. Letzteres sei beim Rekurrenten der Fall. In der E-Mail werden mehrere Protokolleinträge wiedergegeben, welche das Verhalten des Rekurrenten betreffen (act. 7/2, S. 644 f). Gemäss der Aktennotiz vom 7. Oktober 2024 müsse der Rekurrent aus Sicht der Strafanstalt D____ noch diese Woche versetzt werden (act. 7/2, S. 652). Kurz darauf, per 9. Oktober 2024, wurde der Rekurrent zum wiederholten Mal in das Gefängnis Bässlergut versetzt (act. 7/2, S. 646 ff.). Mit Ergänzender Einschätzung vom 16. Oktober 2024 zum Vollzugsbericht vom 3. Oktober 2024 teilte die Strafanstalt D____ mit, aufgrund «der angeordneten Time-Outs, der Disziplinierungen und des ambivalenten Vollzugsverhalten[s]» des Rekurrenten müsse die Einschätzung im Vollzugsbericht vom 03. Oktober 2024 angepasst werden. Das Vollzugsverhalten des Rekurrenten spreche «gegen die Bewilligung der bedingten Entlassung» (act. 7/2, S. 667 ff.). Diese Neueinschätzung der Strafanstalt D____ scheint auch nicht derart plötzlich zu kommen, wie der Rekurrent geltend macht. Vielmehr bahnten sich gewisse Probleme nach oben Gesagtem bereits gemäss dem Kurzbericht vom 4. Juli 2024 und dem Vollzugsbericht vom 3. Oktober 2024 an.

Mit dem SMV ist vor diesem Hintergrund festzustellen, dass der Rekurrent auch in der Strafanstalt D____ zwar während einer gewissen Zeit dazu fähig war, die nötigen Anpassungsleistungen zu erbringen, ihm dies aber – wie auch bereits bei seinen Aufenthalten in der JVA Bostadel und in der JVA Thorberg – nur während einer beschränkten Zeit gelang, bevor er wieder mit negativen Verhaltensweisen auffiel (siehe zu dieser Grundproblematik bereits oben E. 3.4.2.2). Der SMV macht unter diesen Umständen zurecht geltend, dass der Rekurrent weiterhin an seinen Problembereichen zu arbeiten hat, um sich entsprechende Coping-Strategien anzueignen (act. 10 S. 3). Zusammenfassend ist – entgegen der Ansicht des Rekurrenten – auch diesbezüglich kein willkürliches Verhalten der Behörden ersichtlich. Die negativen Ereignisse und die Versetzung des Rekurrenten sind allein seinem Verhalten geschuldet.

3.4.3.3 Auch der anschliessende Vollzugsverlauf des Rekurrenten nach dessen Austritt aus der Strafanstalt D____ zeichnet kein anderes Bild:

So ergibt sich aus dem Führungsbericht vom 12. November 2024 des Gefängnisses Bässlergut im Wesentlichen, dass der Rekurrent sich an die Hausordnung und die Anordnungen des Personals halte. Er arbeite unregelmässig im Produktionsbetrieb und erbringe hierbei eine gute Arbeitsleistung. Abstinenzkontrollen seien keine durchgeführt worden; Vollzugslockerungen seien keine erfolgt. Aufgrund des kurzen Aufenthaltes könne keine Empfehlung abgegeben werden (act. 7/2, S. 678). Dem Vollzugsverlaufsjournal per 14. November 2024 und einer E-Mail des Leiters Strafvollzug gleichen Datums ist u.a. zu entnehmen, dass der Rekurrent verschiedentlich unentschuldigt die obligatorische Arbeit verweigert habe (act. 7/2, S. 684 ff.).

Dem im vorliegenden Verfahren eingeholten, aktuellen Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 15. Juli 2025 (Berichtszeitraum 6. Februar bis 9. Juli 2025) ist zu entnehmen, dass der Rekurrent grundsätzlich den Anordnungen des Vollzugspersonal ohne Widerrede Folge leiste und keine Mühe bekunde, sich an die Hausordnung zu halten. Allerdings hätten im Berichtszeitraum dennoch zwei Disziplinarsanktionen ausgesprochen werden müssen: einerseits wegen der Herstellung von Alkohol (Sicherstellung von drei mit Wasser und Früchten gefüllten 1.5-Liter-PET-Flaschen im Zimmer des Rekurrenten, bei denen bereits eine starke Gärung festgestellt worden sei, siehe hierzu auch act. 16, S. 2) sowie andererseits wegen Diebstahls (Entwendung einer Regenhose aus der Malerei, in der er arbeitete, zur Alkoholherstellung) und Sachbeschädigung. Des Weiteren sei gegen den Rekurrenten eine Verwarnung wegen Besitzes von nicht ärztlich verordneten Medikamenten (30 in einem Deodorant versteckte Tabletten) erfolgt. Im Bericht wird weiter aufgeführt, der Rekurrent sei zunächst in der Malerei eingesetzt worden, wo er seine Arbeiten sehr speditiv und mit grossem Einsatz erledigt habe. Er habe allerdings aufgrund des Vertrauensbruchs (Entwendung der Regenhose) den Arbeitsplatz wechseln müssen und werde nunmehr in der Wäscherei eingesetzt, wo er sich wiederum an Regeln und Anweisungen halte. Weiter wird zwar über eine freiwillige Therapie bei Dr. med. C____ mit insgesamt 9 Therapiesitzungen berichtet (siehe hierzu auch act. 12, act.18). Allerdings habe der Rekurrent diese wieder abgebrochen, weil er den Therapeuten als zu wenig neutral empfunden und ihm nicht vertraut habe (siehe hierzu auch act. 16). Seit Juni 2025 leiste er freiwillig und auf eigenen Wunsch hin eine materielle Wiedergutmachung von monatlich CHF 40.–. In Gesprächen beim Sozialdienst zeige er teilweise ein forderndes und distanzloses Verhalten. Wenn seinen Vorstellungen oder Wünschen nicht entsprochen wurde, wirke er gekränkt und reagiere impulsiv. Es falle ihm schwer, gewisse Entscheide zu akzeptieren. Gegenüber seinen Miteingewiesenen und dem Vollzugspersonal verhalte er sich freundlich und hilfsbereit. Vollzugslockerungen seien dem Rekurrenten keine gewährt worden. Zusammenfassend werde das Vollzugsverhalten des Rekurrenten als durchschnittlich beurteilt; es sei ihm nicht immer gelungen, sich an die Hausordnung zu halten (siehe zum Ganzen act. 19, S. 2 ff.).

Zur Beendigung der Therapie bei Dr. med. C____ im Besonderen ist den Akten sodann noch eine E-Mail der zuständigen Sozialarbeiterin der JVA Lenzburg vom 13. Juni 2025 zu entnehmen. Darin wird erwähnt, der Rekurrent habe gegenüber der Sozialarbeiterin ausgeführt, er habe in der Therapie seine eigenen Probleme aufarbeiten wollen, aber man fokussiere sich immer nur auf seine Straftaten. Er vertraue Dr. med. C____ nicht, da er Teil des Systems sei und ihm die Therapeuten immer nur geschadet hätten. Das Thema der dissozialen Persönlichkeitsstörung habe die Sozialarbeiterin auch mehrfach mit ihm besprochen; dieser Punkt scheine den Rekurrenten sehr zu kränken, er sehe sich als sehr sozialen Menschen, der sich um seine Mitmenschen kümmere (act. 18, S. 1). Bei den Akten liegt weiter eine E-Mail des behandelnden Therapeuten (Psychiaters) Dr. med. C____ vom 6. Juni 2025. Darin führt der Therapeut zu den zwischen dem 11. März 2025 und 6. Mai 2025 absolvierten 9 Therapiesitzungen im Einzelsetting aus, in dieser Zeit hätte die Lebensgeschichte des Rekurrenten teilweise besprochen werden können – zwecks Aufbaus der therapeutischen Beziehung und zwecks diagnostischer Einschätzung. In der letzten Sitzung sei eine weitere Besprechung der Lebensgeschichte aber nicht möglich gewesen, da der Rekurrent drängende Fragen bezüglich der diagnostischen und prognostischen Einschätzung des Therapeuten gehabt habe. In der Folge habe der Therapeut ihm dargelegt, weswegen nach seiner Beurteilung beim Rekurrenten die Kriterien für die Diagnosestellung der dissozialen Persönlichkeitsstörung erfüllt seien. Diese Überlegungen werden in der E-Mail von Dr. med. C____ vom 6. Juni 2025 nochmals zusammenfassend wiedergegeben. Auf diese Ausführungen hin habe der Rekurrent die gute Zusammenfassung seiner Lebensgeschichte durch den Psychiater gelobt, aber wiederholt darauf bestanden, dass er «kein dissozialer Mensch» sei. Der Rekurrent habe sich erneut sehr kritisch und skeptisch bezüglich der Arbeit des Therapeuten gezeigt. Hierauf habe kein Gespräch mehr stattgefunden, da der Rekurrent entweder aus disziplinarischen Gründen isoliert worden sei oder dem Therapeuten habe mitteilen lassen, dass er kein Gespräch mit ihm wünsche (act. 18, S. 2 ff.).

Insgesamt sind auch anhand dieser jüngeren Entwicklungen beim Rekurrenten kein Umdenken und keine nachhaltige Verhaltensänderung zu erkennen.

3.4.3.4 Der Rekurrent macht zwar geltend, ihm sei zu wenig positiv attestiert worden, dass er sich seit Eintritt in den Strafvollzug einer freiwilligen Therapie unterziehe und sich auch in der JVA Lenzburg (in der er inzwischen untergebracht ist) ununterbrochen in Therapie befinde, wodurch er eine stabile psychische Verfassung habe an den Tag legen können. Dadurch könne eine erfolgreiche Resozialisierung zu diesem Zeitpunkt festgestellt werden (act. 8, S. 11; act. 13, S. 2).

Wie erwähnt wurde indessen bereits im Therapieverlaufsbericht der UPD Bern vom 31. Oktober 2023 festgehalten, dass der Rekurrent bei konfrontativen Interventionen jeweils nicht mehr fähig war, die Therapie fortzusetzen (siehe oben E. 3.4.2.2). Eine Weiterentwicklung und Stabilisierung hat beim Rekurrenten auch diesbezüglich bislang nicht stattgefunden, hat er doch wie erwähnt auch am aktuellen Vollzugsort die zunächst begonnene Therapie wieder abgebrochen und ist in Gesprächen beim Sozialdienst dadurch aufgefallen, dass er, wenn seinen Vorstellungen oder Wünschen nicht entsprochen worden sei, gekränkt gewirkt und dabei impulsiv reagiert habe. Es sei ihm schwergefallen, gewisse Entscheide zu akzeptieren (siehe oben E. 3.4.3.3). Dementsprechend kann der Rekurrent – entgegen seinen Behauptungen – auch keine stabile psychische Verfassung an den Tag legen.

3.4.4   Der Rekurrent lässt sodann ausführen, seine von ihm selbst verfasste, zehnseitige Stellungnahme sei auf unerklärliche Weise aus den Akten verschwunden. Dadurch sei sein rechtliches Gehör verletzt worden und dass der SMV dies nur in einem Nebensatz erwähne, sei bezeichnend (act. 8, S. 10 f.).

Welche Stellungnahme er damit genau meint, bleibt unklar. Der SMV hat jedenfalls von sich aus mit Eingabe vom 11. Februar 2025 (act. 4) eine längere, handschriftliche Eingabe des Rekurrenten samt Beilagen (act. 5; Eingangsstempel SMV: 4. Februar 2025) an das Appellationsgericht weitergeleitet, mit der Bitte, zu prüfen, ob dies als Rekurs gegen die Verfügung des SMV vom 27. Januar 2025 zu verstehen sei. Dabei hat der SMV darauf hingewiesen, dass die letzten Zeilen der Seiten teilweise nicht lesbar seien, weshalb das Original allenfalls beim Rekurrenten einzufordern sei. Diese Eingabe des Rekurrenten umfasst einerseits eine zehnseitige, handschriftliche Stellungnahme seinerseits sowie nochmals eine vierseitige, handschriftliche Stellungnahme des Rekurrenten mit Beilagen. Diese Dokumente sind auch in den vom SMV eingereichten Vollzugsakten enthalten (act. 7/2, S. 731 ff.). Der Rekurrent führt darin aus, sein 10-seitiger Bericht sei plötzlich von D____ verschwunden, aber er zähle alle Punkte nochmals auf (act. 5, S. 1). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Rekurrent seine Anliegen in dieser späteren handschriftlichen Eingabe nochmals deponiert hat. Inwiefern der SMV bei dieser Ausgangslage das rechtliche Gehör verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich.

Inhaltlich ist zu dieser (zweiten) handschriftlichen Eingabe des Rekurrenten festzuhalten, dass sie keine wesentlichen Hinweise enthält, welche mit vorliegendem Streitgegenstand in Zusammenhang stehen und zugleich über die Rekursbegründung bzw. Replik seiner Rechtsvertreterin oder die übrigen Vollzugsakten hinausgehen würden. Abgesehen von seinen Anliegen, welche auch seine Rechtsvertreterin für ihn vorbringt, äussert der Rekurrent in seiner Eingabe vor allem seine Unzufriedenheit mit seinen Vollzugsanstalten, seinen dort zuständigen Betreuenden bzw. Vorgesetzten (häufig ohne Spezifikation) und deren – ihm grösstenteils unzutreffend erscheinenden – Rückmeldungen bzw. Berichten. Auch bringt er seinen Frust und seine Vollzugsmüdigkeit zum Ausdruck, welche sich indes bereits aus den übrigen Akten ergibt. In seinen Ausführungen ist insbesondere auch die – in den Akten verschiedentlich thematisierte – Geringschätzung gegenüber seinen Betreuenden (z.B.: «dass ich nicht grundlos, von einzelnen Mitarbeiter[n] menschlich und professionell angewiedert [sic] bin»; «Assistenz Psychologen [,] der gerade erst die Stelle im Thorberg angefangen hat»; «Ich glaube diese Arbeit macht empathielos und stumpft mit der Zeit zu sehr ab. Trotzdem hatte ich auf meinem Weg in den vielen Gefängnissen sehr gute Menschen kennen gelernt»; [zum Therapeuten der UPD Bern]: «Psychologen legen keinen Hypokratischen [sic] Eid ab [,] darum sind ihm wohl Werte und Anstand fremd», «Armutszeugnis», «Du bist gefährlich», «Diagnosen wie ein Wetterfrosch raus zu hauen», «Bist du ein Kackvogel?!») sowie gegenüber seinen Miteingewiesenen («Hölle jeden Tag, wenn ich mit Pädophilen und Vergewaltiger[n] Tür an Tür leben muss») erkennbar, welche im Gegensatz zu seiner positiven Selbstbeurteilung steht und entsprechende Externalisierungstendenzen manifestiert. Er schildert seine Sicht der Dinge auf Vorfälle in den Anstalten bzw. in Therapiegesprächen, auf seine Disziplinierungen (z.B.: «Es gab wirklich Spannungen, aber nicht wegen meiner Einstellung, sondern weil ich als Gefangener den Mund aufgemacht habe») und teils auch auf seine Anlasstaten (z.B. in Bezug auf ein Waffendelikt: «Hatte damals meiner Freundin einen Elektroschocker geben wollen, wenn sie alleine unterwegs war, um sich notfalls zu schützen»). Mit Blick auf sein Verhalten im Vollzug sieht er sich offenbar grösstenteils im Recht bzw. ungerecht behandelt (z.B.: «Meine Beweggründe waren richtig, was ihr aber alle daraus gemacht hatten [sic], ist falsch und scheinheilig»). Weiter widerspricht er den von den Betreuenden gestellten Verdachtsdiagnosen und ihren Ausführungen in den Berichten, Letzteres meist ohne ausreichenden Kontext und damit in für das Gericht schwer nachvollziehbarer Weise (zum Ganzen act. 5). Gesamthaft ist dieser Eingabe ein – durchaus verständlicher – Frust über seine schwierige Situation zu entnehmen, allerdings manifestieren sich darin auch exemplarisch jene Einstellungen, welche etwa im Therapieverlaufsbericht der UPD Bern als deliktsrelevant thematisiert wurden und möglicherweise in den Verdachtsdiagnosen begründet liegen könnten. Jedenfalls deutet auch diese Eingabe eher darauf hin, dass der Rekurrent – entgegen den Ausführungen seiner Rechtsvertreterin – keine Einsicht und Veränderungsmotivation an den Tag legt.

Der SMV ist in seiner Stellungnahme vom 28. März 2025 (act. 10, S. 3) darüber hinaus der Auffassung, diese handschriftliche Eingabe des Rekurrenten (soweit sie sich an seinen ehemaligen Therapeuten richte) enthielte implizite Drohungen. Hierzu verweist der SMV auf die Aussagen: «…ich halte es als ein legitimes Mittel, Leute vorbei zu schicken» sowie «Gott ist Gross und sieht alles. Legitimes Mittel…». Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Erstere Aussage erscheint aus dem Zusammenhang gerissen. An besagter Stelle führt der Rekurrent nämlich aus, gemäss dem Therapieverlaufsbericht der UPD Bern habe er gesagt, er erachte es als ein legitimes Mittel, Leute vorbei zu schicken. Allerdings habe er in der Therapie auch gesagt, wenn er nicht seine Kinder verlieren wolle, dann mache er das genau nicht – wobei dies im Bericht aber nicht erwähnt werde. Damit ging es dem Rekurrenten in besagter Passage nicht um eine Drohung, sondern darum, seine Aussage zu kontextualisieren. Die vom SMV weiter angeführte Äusserung: «Gott ist Gross und sieht alles. Legitimes Mittel…» bleibt wiederum sehr vage bzw. schwer verständlich, erscheint aber in diesem Zusammenhang auch nicht geradezu als Drohung.

3.4.5   Bezüglich der nach der Haftentlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse gab der Rekurrent gegenüber der Vorinstanz im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 17. Dezember 2024 an, er könne in einer Woche einen Arbeitsvertrag bei einem Malerunternehmen organisieren. Zur Wohnsituation gab er an, er könne in Allschwil die Wohnung von einem sehr langjährigen Freund mieten (act. 7/2, S. 698 f.). Im Rekursverfahren liess der Rekurrent ausführen, er könne klare Anzeichen für eine Integration in die Gesellschaft nach der Haftentlassung präsentieren, was durch die Berichte der B____ gestützt werde (act. 8, S. 11, zu Letzterem siehe bereits oben E. 3.4.2.2).

Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festhält, sind die Angaben des Rekurrenten zu seiner angeblich in Aussicht stehenden Arbeitsstelle keineswegs belegt und mit Blick auf die wiederholten Probleme des Rekurrenten im Zusammenhang mit seiner Arbeit im Strafvollzug auch kritisch zu betrachten (act. 1, S. 6). Auch die Wohnmöglichkeit bei einem Freund ist nicht belegt und liesse sich im Übrigen kaum als stabiles Wohnverhältnis qualifizieren. Dem Vollzugsbericht der Strafanstalt D____ vom 3. Oktober 2024 ist sodann zu entnehmen, dass der Rekurrent aufgrund der während des Strafvollzugs angehäuften Schulden durch die Schuldenberatung Basel unterstützt werde (act. 7/2, S. 640). Dementsprechend erweist sich auch die finanzielle Situation des Rekurrenten als schwierig und instabil, was legalprognostisch insbesondere in Bezug auf die beim Rekurrenten im Raum stehenden Vermögensdelikte einschliesslich Raub, aber etwa auch Geldfälschungsdelikte als äusserst ungünstig zu werten ist. Mit der Vorinstanz ist des Weiteren festzustellen, dass auch der soziale Empfangsraum des Rekurrenten nicht hinreichend geklärt ist. Bezeichnenderweise gibt der Rekurrent ja auch an, nach seiner Entlassung bei einem Freund wohnen zu wollen. Der SMV hat auch zutreffend ausgeführt, dass die abgeschlossene Berufslehre des Rekurrenten und der ihm offenbar wichtige Kontakt zu seinen Kindern zwar grundsätzlich deliktsprotektive Faktoren darstellen, ihn allerdings in der Vergangenheit auch nicht von einer Deliktsbegehung hätten abhalten können, sodass ihnen weniger Gewicht beizumessen sei (act. 1, S. 7).

3.4.6   Schliesslich sind zur Bestimmung des aktuellen Rückfallrisikos beim Rekurrenten die dargelegten Umstände im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen.

Die Beurteilung, ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte (BGE 119 IV 5 E. 1b) hinnehmbar ist, hängt dabei nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des bei einem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertige Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt. Umgekehrt darf dieses Risiko umso grösser sein, je geringfügiger die bei einem Rückfall zu erwartenden Straftaten sind (vgl. BGE 125 IV 113 E. 2a). Die Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens muss mithin umso grösser sein, je schwerer die Taten wiegen, denen es vorzubeugen gilt (vgl. BGE 125 IV 113 E. 2a, 124 IV 193 E. 3; zum Ganzen auch BGer 6B_1159/2013 vom 3. Dezember 2014 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). So ist die annehmbare Rückfallgefahr bei einem Angriff auf das Leben oder die körperliche oder sexuelle Integrität der Opfer geringer als beispielsweise bei – wenn auch schweren – Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die abstrakt die öffentliche Gesundheit gefährden (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung kann es zur Verweigerung der bedingten Entlassung aber auch genügen, wenn beim Gefangenen etwa von einer «eher hohen Wahrscheinlichkeit von weiteren Wirtschaftsdelikten wie Betrug» auszugehen ist (BGer 7B_672/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 4.3 f.). Sodann liegt es in der Natur der Sache, dass die Prognose sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit begnügen muss; ein Rückfallrisiko ist jeder Entlassung, ob bedingt oder definitiv, inhärent (BGE 119 IV 5 E. 1b; vgl. zum Ganzen auch BGer 7B_157/2024 vom 22. April 2024 E. 2.2.2, mit weiteren Hinweisen).

Der SMV hat in seiner angefochtenen Verfügung festgehalten, vorliegend seien hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben gefährdet, weshalb dem Schutzinteresse der Öffentlichkeit ein hohes Gewicht beizumessen sei. Dies ist insofern zu relativieren, als der Rekurrent in Bezug auf Delikte gegen Leib und Leben im engeren Sinne lediglich wegen Tätlichkeiten vorbestraft ist. Allerdings ist er auch mehrfach wegen Raubes vorbestraft, welcher als zusammengesetztes Delikt das Vermögen sowie die persönliche Freiheit des Einzelnen schützt (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 140 StGB N 13). Bei den Raubüberfällen, wegen derer der Rekurrent zuletzt verurteilt wurde, bedrohte er die Opfer jeweils zur Erlangung von Vermögenswerten mit einer «echt» aussehenden Soft-Air-Pistole, ohne aber tatsächlich physische Gewalt auszuüben (act. 7/2, S. 87 ff. und 120). Jedenfalls diese Raubüberfälle waren mithin keine Hands-On-Delikte. Sie sind indessen auch nicht zu bagatellisieren, ist den Akten doch zu entnehmen, dass deren Opfer anschliessend während rund 10 Monaten krankgeschrieben waren und sich in psychotherapeutische Behandlung begeben mussten (act. 7/2, S. 120, 335) – mithin doch auch in ihrer psychischen Integrität beeinträchtigt wurden. Die (aktuell zu verbüssende) Verurteilung wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte betraf wiederum mehrfache Bedrohungen, aber immerhin auch wiederholte, versuchte Kopfstösse in Richtung der betroffenen Beamten (act. 7/2, S. 109 ff.). Zu seinen früheren Vorstrafen wegen (teilweise auch qualifizierten) Raubes sind den Akten keine Details zu entnehmen. Darüber hinaus ist der Rekurrent auch wegen einer Vielzahl von – teilweise durchaus auch erheblichen – Delikten aus diversen Deliktskategorien vorbestraft, namentlich wegen anderen Delikten gegen die Freiheit (Drohung), anderen – teilweise auch schweren – Vermögensdelikten (z.B. gewerbsmässiger Betrug, Diebstahl), Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere gegen die Sicherheit des Rechtsverkehrs (Geldfälschung, in Umlauf Setzen falschen Geldes) sowie Betäubungsmittel- und Waffendelikten. Wie bereits erwähnt schlägt sein deliktisches Vorleben damit äusserst negativ zu Buche (siehe oben E. 3.4.1).

Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar und gebührend differenziert, dass die AFA NWI in ihrer Risikoabklärung vom 28. September 2023 tatzeitnah sowie zum Einschätzungszeitpunkt ein hohes Delinquenzrisiko für Gewaltdelikte ohne physischen Opferkontakt («hands-off», z.B. verbale und körperliche Drohungen) und ein mittelhohes Delinquenzrisiko für leichtgradige Gewaltdelikte gegen ihm bekannte Personen wie auch für die Begehung von bewaffneten Raubdelikten und daraus folgend insgesamt ein moderates Risikopotenzial betreffend Gewaltdelikten feststellte. Im Bereich der Eigentumsdelinquenz sowie der Verstösse gegen das Waffengesetz wurde jeweils ein hohes und betreffend Betäubungsmitteldelikten ein mittleres bis hohes Delinquenzrisiko festgestellt (act. 7/2, S. 352 ff.). Diese Einschätzung korrespondiert im Wesentlichen mit der Legalprognose im Therapieverlaufsbericht der UPD Bern, in dem von einem moderaten Rückfallrisiko für Gewaltdelikte sowie von einem hohen Rückfallrisiko für «allgemeine Delinquenz» ausgegangen wird (act. 7/2, S. 390 ff.)

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der oben dargelegten, relevanten Umstände ist aktuell nicht von einer wesentlichen Reduktion des von der AFA NWI bzw. der UPD Bern festgestellten Delinquenzrisikos auszugehen. Dies erschliesst sich einerseits aus der Persönlichkeit des Rekurrenten und seiner diesbezüglichen deliktsrelevanten bzw. konstellierenden Problembereiche, welche er nach oben dem Gesagten bislang nur unzureichend bearbeitet hat (E. 3.4.2 f.). Andererseits folgt dies auch aus dem durchzogenen Vollzugsverlauf beim Rekurrenten mit negativen Ereignissen gerade auch in jüngerer Zeit (namentlich Abbruch der Therapie; Alkoholherstellung, Diebstahl und Sachbeschädigung sowie damit einhergehende Disziplinierungen; Verlust des ursprünglichen Arbeitsplatzes aufgrund des Vertrauensverlusts; siehe zum Ganzen oben E. 3.4.3). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass auch die aktuelle Einstellung des Rekurrenten zu seinen Taten – wie bereits aus dem Therapieverlaufsbericht der UPD Bern ersichtlich – nach wie vor als legalprognostisch ungünstig zu bewerten ist. Angesichts der zahlreichen, vielfältigen und teilweise durchaus auch schwerwiegenden Delikte sowie der mannigfaltigen deliktsrelevanten Problembereiche des Rekurrenten bedürfte es einer intensiven Auseinandersetzung des Rekurrenten mit den begangenen Taten, um eine günstige Legalprognose stellen zu können. Einsicht sowie Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat stellen nämlich wesentliche Elemente des Veränderungsprozesses in Richtung eines deliktfreien Lebens dar (BGer 6B_1159/2013 vom 3. Dezember 2014 E. 4.4; Koller, a.a.O., Art. 86 N 8 f.). Eine fehlende Tataufbereitung kann im Sinne der Prognoserelevanz negativ gewürdigt werden (Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 9, mit Hinweis auf BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6). Wie indessen die Vorinstanz nach oben Gesagtem (E. 3.4.2 f.) zutreffend erwogen hat, ist beim Rekurrenten zurzeit weder von einer vertieften Tateinsicht noch einer Verantwortungsübernahme auszugehen. Auch angesichts der nach einer Entlassung zu erwartenden, instabilen und grösstenteils ungeklärten Lebensumstände des Rekurrenten bestehen deutliche Anhaltspunkte für die Befürchtung, dass er wieder in alte, destruktive Verhaltensmuster und entsprechende Delinquenz zurückfallen könnte (siehe oben E. 3.4.5). Diese Ausgangslage, insbesondere auch seine schlechte finanzielle Situation, erscheinen insbesondere mit Blick auf diverse (auch qualifizierte) Vermögensdelikte im weiteren Sinne, wegen derer der Rekurrent einschlägig vorbestraft ist, namentlich Raub und gewerbsmässiger Betrug, legalprognostisch äusserst ungünstig. Schliesslich ist festzustellen, dass wegen des Verhaltens des Rekurrenten bislang auch noch keine Vollzugslockerungen gewährt und mithin auch nicht erprobt werden konnten. Letztlich erscheinen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sämtliche relevanten Umstände beim Rekurrenten aktuell als legalprognostisch ungünstig, teilweise gar äusserst ungünstig. Dementsprechend würden bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt und dem damit zusammenhängenden Wegfall des geschützten Rahmens Straftaten des Rekurrenten aus diversen Deliktskategorien drohen.

Wie gesagt, sind bei der Beurteilung des Delinquenzrisikos bzw. der Frage, ob dieses für die Gesellschaft hinnehmbar ist, einerseits die Schwere der drohenden Straftaten und andererseits die Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung zu berücksichtigen. Beim Rekurrenten drohen nach wie vor einerseits leichtere Delikte gegen hochwertige Rechtsgüter (insbesondere physische und psychische Integrität, Freiheit), andererseits aber auch schwerere, namentlich qualifizierte, Vermögens- bzw. Wirtschaftsdelikte (im weiteren Sinne). Darüber hinaus drohen Delikte aus zahlreichen weiteren, keinesfalls zu bagatellisierenden Deliktskategorien (etwa Delikte gegen die öffentliche Gewalt bzw. die öffentliche Ordnung, Betäubungsmittel- und Waffendelikte). Die Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung erweist sich bei den Delikten gegen besonders hochwertige Rechtsgüter bzw. bei Gewaltdelikten als insgesamt tendenziell mittelgradig, in Bezug auf hands-off-Gewaltdelikte bzw. Delikte gegen die Freiheit (insbesondere Drohung) indessen als hoch. Namentlich in Bezug auf Vermögens- bzw. Wirtschaftsdelikte, auch qualifizierter Natur, sowie in Bezug auf Waffendelikte erweist sich das Delinquenzrisiko beim Rekurrenten ebenfalls als hoch. Im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung – und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – erscheint das Rückfallrisiko beim Rekurrenten damit insgesamt als für die Öffentlichkeit nicht hinnehmbar. Bei einer derart negativen Legalprognose ist eine bedingte Entlassung nicht möglich.

3.5      Der Rekurrent macht schliesslich geltend, die Vorinstanz habe keine korrekte Differenzialprognose durchgeführt, welche die Vor- und Nachteile einer Vollverbüssung der Strafe einer Aussetzung des Strafrests gegenübergestellt hätte (act. 8, S. 5). Er führt weiter aus, sollte seiner bedingten Entlassung nicht zugestimmt werden, sei zu bedenken, dass die verbleibende Freiheitsstrafe bereits zum Ende des kommenden Jahres vollendet sei. Es stelle sich die Frage, wie der SMV beabsichtige, den Rekurrenten nach mehreren Jahren Haft unter Berücksichtigung der Grundsätze der Resozialisierung und der Rückführung in die Gesellschaft zu entlassen. Aus Sicht des Rekurrenten sei es im Vollzug bislang weitgehend vernachlässigt worden, beim Rekurrenten individuelle und soziale Kompetenzen zu fördern und damit die Voraussetzungen für eine nachhaltige Reintegration zu schaffen. Die notwendigen Resozialisierungsmassnahmen würden fehlen. Indem die Vollzugsbehörde ausserdem seine Bemühungen um Veränderung nicht ausreichend würdige, hindere sie den Rekurrenten daran, das Vertrauen in den eigenen Veränderungsprozess zu stärken; dies begünstige bei ihm Ohnmacht und Hoffnungslosigkeit, was wiederum Hinweise auf das Vorliegen einer leichten bis mittelgradig depressiven Episode biete (act. 13, S. 2 f.).

Dazu sei vorweg bemerkt, dass bei einer eindeutig negativen Legalprognose nach der Rechtsprechung die Vornahme einer Differenzialprognose entbehrlich ist (BGer 7B_1083/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.5.5). Die Vorinstanz hat (nach oben Gesagtem zutreffend, siehe E. 3.4.6) aufgezeigt, weshalb beim Rekurrenten nach wie vor von einer negativen Legalprognose auszugehen ist. Sie hat dargelegt, weshalb bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass der Rekurrent über kurz oder lang in jene Lebensumstände zurückkehren würde, welche ihn bis anhin nicht von delinquentem Verhalten abgehalten haben. Dem hat sie den weiteren Vollzugsverlauf gegenübergestellt, der unter anderem dazu dienen solle, dass sich der Rekurrent zwecks Verbesserung der Legalprognose authentisch mit seinen Delikten sowie deliktsrelevanten Problembereichen sowie einer realistischen legalen Entlassungsperspektive auseinandersetze (act. 1, S. 7). Damit hat sie im Ergebnis auch eine – wenngleich knappe – Differenzialprognose vorgenommen, welche zugunsten eines weiteren Verlaufs ausfällt.

Ergänzend sei ausgeführt, dass bis zur Vollverbüssung der Strafe dann doch noch rund 15 Monate verbleiben. In dieser Zeit erscheint es durchaus möglich, dass sich beim Rekurrenten noch eine entscheidende Weiterentwicklung und entsprechende Verbesserung der Legalprognose einstellt, er sich insbesondere mit seinen Delikten sowie deliktsrelevanten Problembereichen auseinandersetzt und gewisse Coping-Strategien erlernt. Er könnte unter Beweis stellen, dass er eine Therapie nicht etwa abbricht, sobald konfrontative Interventionen erfolgen, mithin Einsicht und ein echter Wille zur Weiterentwicklung gefragt sind sowie Veränderung möglich wird, sondern dass er diese fortführt und darin mitarbeitet. Im Therapieverlaufsbericht vom 31. Oktober 2023 wurden beim Rekurrenten ein Therapiebedarf sowie diverse günstige Aspekte hinsichtlich der Therapiefähigkeit (der Rekurrent habe sich grundsätzlich auf eine tragfähige therapeutische Beziehung einlassen können, er könne sich sprachlich differenziert ausdrücken und sei in der Lage, Gefühle, Gedanken und sein Verhalten zu reflektieren und mitzuteilen) festgestellt. Die Behandlung der beim Rekurrenten gestellten Verdachtsdiagnosen sei aber grundsätzlich schwierig. Im Rahmen der Therapiewilligkeit wurde als problematisch angesehen, dass beim Rekurrent von einer primär extrinsischen Therapiemotivation auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund sei beim Rekurrent von einer geringfügigen therapeutischen Beeinflussbarkeit auszugehen (act. 7/2, S. 392). Auch in der Risikoabklärung vom 28. September 2023 wird jedenfalls die Basis-Beeinflussbarkeit betreffend Gewaltdelikte als gering bis moderat eingeschätzt. Zur risikorelevanten Beeinflussbarkeit allgemein wird ausgeführt, diese werde als eher ungünstig eingeschätzt. Bisherige (psychotherapeutische) Interventionen hätten noch zu keiner überdauernden Stabilisierung geführt und es bleibe noch offen, ob es gelingen werde, den Rekurrenten überdauernd für Veränderungen zu motivieren. Als günstig könne wiederum gewertet werden, dass der Rekurrent sich für eine deliktspräventive Behandlung bereit erklärt habe und über gute intellektuelle Fähigkeiten verfüge, eine gute Introspektionsfähigkeit aufweise und sich selbstkritisch hinterfragen könne (act. 7/2, S. 347). Vor diesem Hintergrund erstaunen die bisherigen Schwierigkeiten des Rekurrenten nicht und erscheinen vielmehr symptomatisch für seine Problembereiche. Letztlich wird der Rekurrent in diesen Einschätzungen aber nicht etwa als untherapierbar bezeichnet, sondern es werden ihm gewisse Ressourcen sowie auch eine entsprechende Beeinflussbarkeit bescheinigt und Probleme insbesondere im Rahmen der Therapiewilligkeit gesehen. Im Bericht der B____ heisst es wiederum sogar, der Rekurrent habe sich hinsichtlich seiner Vorgeschichte sowie seiner Delikte als offen und konfrontationsbereit präsentiert; es sei ihm gelungen seine Delikte kritisch und bedauernd zu betrachten sowie bereits aufgebaute Risikomanagementfragmente auszubauen. Eine Weiterführung der störungs- und deliktspräventiven Behandlung sei uneingeschränkt weiterhin zu empfehlen (act. 7/2, S. 662 f.). Auch der letzte Therapeut Dr. med. C____ hat die Weiterführung einer Therapie nicht etwa als aussichtslos beschrieben (vgl. act. 18, S. 3). Und gemäss dem Aktennachgang vom 29. Juli 2025 hat der Rekurrent seiner zuständigen Sozialarbeiterin der JVA Lenzburg mit Notiz vom 28. Juli 2025 mitgeteilt, er werde jederzeit mit «Frau [...]» (welche den Bericht der B____ unterzeichnete) die Therapie weiterführen, da er zu ihr ein Vertrauensverhältnis habe und ihre professionelle Arbeit für sie spreche (act. 22, S. 2). Dementsprechend ist beim Rekurrenten durchaus noch eine gewisse, unter Umständen auch ausbaufähige Bereitschaft zu einer Therapie vorhanden. Eine Wiederaufnahme und Weiterführung bzw. ein erneuter Versuch mit einer neuen Therapeutin/einem neuen Therapeuten im weiteren Vollzug erscheint nicht aussichtslos. Daher sollte dem Rekurrenten weiterhin die Gelegenheit gegeben werden, seine Problembereiche im begleiteten und hochstrukturierten Setting des Strafvollzugs anzugehen und die teilweise bereits eingetretenen positiven, aber noch sehr instabilen Entwicklungen zu festigen.

Des Weiteren ermöglicht die Vollverbüssung der Strafe bzw. ein weiterer Strafvollzug dem Rekurrenten, seine berufliche und soziale Zukunft besser zu planen und realistische, greifbare Vorkehrungen zu treffen, die ihm ein straffreies Leben nach seiner definitiven Entlassung ermöglichen. Aktuell kann er keine solchen Vorkehrungen vorweisen (siehe oben E. 3.4.5).

Vor einer bedingten Entlassung wären beim Rekurrenten sodann auch schrittweise Vollzugsöffnungen zu erproben, in deren Rahmen sich der Rekurrent beweisen müsste. Dass solche noch nicht erfolgt sind, hat der Rekurrent allein seinem Verhalten zuzuschreiben. Auch insofern kann nicht nachvollzogen werden, weshalb er der Vollzugsbehörde vorwirft, die notwendigen Resozialisierungsmassnahmen vermissen zu lassen. Den jüngsten Akten ist des Weiteren zu entnehmen, dass die Vollzugsbehörde aktuell gewisse Vollzugslockerungen (begleitete Ausgänge) intern besprechen und sich hierauf mit der JVA Lenzburg austauschen möchte (act. 22, S. 4 f.). Die weiteren Entwicklungen bleiben abzuwarten. Je nach weiterem Verlauf kommt es auch in Betracht, dass die Vollzugsbehörde zu gegebener Zeit doch noch eine bedingte Entlassung anordnet, womit dem Rekurrenten Gelegenheit gegeben würde, noch im Rahmen des Strafvollzugs den Umgang mit der Freiheit schrittweise zu erlernen. Der SMV hat in seiner Verfügung denn auch eine erneute Prüfung der bedingten Entlassung für Februar 2026 in Aussicht gestellt (act. 1, S. 7).

Angesichts der oben dargelegten, schlechten Aussichten bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt und des auch heute noch erheblichen öffentlichen Interesses an einer Verbesserung der Legalprognose überwiegen insgesamt die zu erwartenden Vorzüge der Vollverbüssung der Strafe diejenigen einer Aussetzung des Strafrestes. Sollte der Rekurrent legalprognostisch relevante Anstrengungen unterlassen und sollten entsprechende Verbesserungen ausbleiben, würde sich das Entlassungsszenarium sowohl bei Vollverbüssung als auch bei bedingter Entlassung als gleichermassen negativ erweisen. Nach der Rechtsprechung ist indessen auch bei einer doppelt negativen Differenzialprognose die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig (BGer 6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 3.4.6 mit weiteren Hinweisen).

Im Ergebnis spricht damit auch die Vornahme einer Differenzialprognose gegen eine bedingte Entlassung des Rekurrenten.

3.6      Zusammenfassend betrachtet ist die angefochtene Verfügung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, sodass der Hauptantrag des Rekurrenten auf Gewährung der bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Haftstrafe abzuweisen ist.

Eventualiter verlangt der Rekurrent die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Voraussetzung für eine kassatorische Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist allerdings, dass das Verwaltungsgericht den Rekurs als begründet erachtet und den angefochtenen Entscheid in der Folge aufhebt (§ 20 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2024.51 vom 13. September 2024 E. 1.3, VD.2017.270 vom 18. Juli 2018 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen). Dies ist – wie oben dargelegt – nicht der Fall, sodass auch der Eventualantrag des Rekurrenten abzuweisen ist.

4.         Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Diese gehen jedoch zu Folge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates und es ist der Vertreterin des Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit Honorarnote vom 21. Juli 2025 (act. 20) macht sie einen Aufwand von 14,8333 Stunden geltend, was angemessen erscheint und zu einem Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) zu entschädigen ist. Hinzu kommen die geltend gemachten, angemessenen Auslagen (inkl. Fahrspesen) im Betrag von CHF 165.30. Auf Honorar und Auslagenersatz ist zudem 8,1 % Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 253.70 zu entrichten. Dementsprechend wird der Vertreterin des Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'385.65 ausgerichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, MLaw Cinzia Fallegger-Santo, Advokatin, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 3'131.95, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 253.70, insgesamt somit CHF 3'385.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Basel-Stadt

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2025.26 — Basel-Stadt Appellationsgericht 11.09.2025 VD.2025.26 (AG.2025.525) — Swissrulings