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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.01.2026 VD.2025.170 (AG.2026.50)

13. Januar 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,865 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich des Grenzacherwegs

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2025.170

URTEIL

vom 13. Januar 2026

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Nina Blum

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

Einwohnergemeinde Riehen                                                 Rekurrentin

Wettsteinstrasse 1, Postfach, 4125 Riehen  

vertreten durch lic. iur. Andreas Dürr, Advokat,

und/oder lic. iur. Adrien Jaccottet, Advokat,

Heuberg 7, Postfach 2032, 4001 Basel    

gegen

Amt für Umwelt und Energie

Spiegelgasse 15, 4001 Basel

A____                                                                                    Beigeladener

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Zwischenentscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 19. September 2025

betreffend Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich des Grenzacherwegs

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 27. September 2023 ordnete das Amt für Umwelt und Energie (AUE) Lärmsanierungen an der Bäumlihofstrasse, am Grenzacherweg, am Kohlistieg und an der Rudolf Wackernagel-Strasse in Riehen an. Mit Bezug auf den Grenzacherweg verpflichtete das Amt die Einwohnergemeinde Riehen in Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung den bestehenden lärmmindernden Belag durch einen lärmmindernden Belag mit einer langfristigen Wirkung von mindestens -1 Dezibel (dB) zu ersetzen. Dabei verfügte das AUE, «falls die Planung der Werkleitungserneuerungen und der Ausbau des Fernwärmenetzes an die Notwendigkeit des Belagersatzes angepasst werden kann, hat die Umsetzung des Gesamtbelagsersatzes bis zum 30. Juni 2027 zu erfolgen. Falls die Planung der Werkleitungserneuerung und der Ausbau des Fernwärmenetzes nicht an die Notwendigkeit des Belagersatzes angepasst werden kann, ist bis zum 30. Juni 2024 vorübergehend ein lärmmindernder Deckbelag einzubauen. Der Gesamtbelagsersatz mit einem neuen lärmmindernden Deckbelag erfolgt mit den Werkleitungserneuerungen und dem Ausbau des Fernwärmenetzes. Nach erfolgter Umsetzung der Massnahme hat die Einwohnergemeinde Riehen dem AUE eine schriftliche Meldung über den Vollzug zu machen.»

Gegen diese Verfügung erhob die Einwohnergemeinde Riehen mit Eingaben vom 29. September 2023 und 7. Dezember 2023 Rekurs an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU). In diesem Rekursverfahren wurde A____, Miteigentümer und Bewohner der Liegenschaft Grenzacherweg […], beigeladen. Dieser beantragte die Abtrennung der Beurteilung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Massnahmen am Grenzacherweg sowie deren Behandlung «im Eilverfahren». In Bezug auf den in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorübergehenden Einbau eines lärmmindernden Deckbelags per 30. Juni 2024 beantragte er den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Sinngemäss als Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen ersuchte er schliesslich um Anordnung von Tempo 30 auf dem Grenzacherweg sowie einer Zubringerdienstregelung. Sowohl das AUE wie auch die rekurrierende Einwohnergemeinde Riehen beantragten die Abweisung dieser Verfahrensanträge. Mit Zwischenentscheid vom 3. Juli 2024 hiess das WSU den «Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses betreffend Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung» gut und setzte «die Frist zum Einbau eines vorübergehenden lärmmindernden Deckbelags […] neu auf den 30. Juni 2025 fest» (Ziff. 1). Die übrigen Anträge des Beigeladenen wies das WSU ab, soweit es darauf eintrat (Ziff. 2). Es entzog einem allfälligen Rekurs gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung (Ziff. 3) und stellte fest, dass über die Kosten mit der Hauptsache entschieden werde (Ziff.4). Auf Rekurs der Einwohnergemeinde Riehen gegen diesen Rekurs hin hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Februar 2025 Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids auf. Die dagegen von A____ erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_191/2025 vom 3. Juli 2025 ab.

Bereits am 12. Mai 2025 stellte das Departement der Einwohnergemeinde die erneute Prüfung einer Trennung des Verfahren in Bezug auf den Grenzacherweg in Aussicht, gewährte ihr die Möglichkeit, sich dazu zu äussern und entschied nach erfolgter Stellungnahme der Gemeinde mit Zwischenentscheid vom 19. September 2025, dass der Antrag auf Abtrennung des Rekursverfahrens bezüglich des Grenzacherwegs gemäss der Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2023 gutgeheissen und das Verfahren betreffend dieser Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung abgetrennt werde.

Gegen diesen Zwischenentscheid richtet sich der mit Eingaben vom 2. Oktober und 6. November 2025 erhobene und begründete Rekurs der Einwohnergemeinde Riehen an den Regierungsrat. Die Gemeinde beantragt, es sei unter Aufhebung von Ziff. 1 des Zwischenentscheides des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt das Rekursverfahren bezüglich des Grenzacherwegs nicht abzutrennen, sondern gemeinsam mit den restlichen Strassenzügen weiterzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 12. November 2025 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Instruktionsrichter lud A____ zum Verfahren bei, verzichtete auf eine Vernehmlassung der Vorinstanz und eine Stellungnahme des Beigeladenen, zog die vorinstanzlichen Akten bei und wies den Antrag, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab. In der Folge liess sich der Beigeladene mit Eingabe vom 20. November 2025 gleichwohl zur Sache vernehmen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 12. November 2025 in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VPRG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2

1.2.1   Angefochten ist ein Zwischenentscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt, mit dem es das Rekursverfahren bezüglich des Grenzacherwegs von dem Verfahren betreffend die Strassenlärmsanierung in drei weiteren Gemeindestrassen in Riehen abtrennte. Zwischenverfügungen unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss grundsätzlich rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., S. 282 mit Hinweis auf BJM 2002, S. 42; vgl. auch VGE VD.2016.247 vom 7. August 2017 E. 1.1). Im Interesse der Rechtssicherheit erscheint dabei eine grosszügige Bejahung von rechtlichen Nachteilen angezeigt (VGE VD.2019.116 vom 18. Oktober 2019 E. 1.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 485). Keinen genügenden Nachteil bewirkt etwa eine blosse Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens, da es sich hierbei um rein tatsächliche Nachteile handelt (BGE 149 II 170 E. 1.3, 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2.2   Die Vorinstanz führte aus, die Sanierungsmassnahme des Ersatzes des lärmmindernden Belags und ihre Erforderlichkeit für den Grenzacherweg, unabhängig von der Art der Ermittlung der Lärmüberschreitung, würden als unbestritten gelten. Strittig geblieben seien indes der Zeitpunkt und die Modalitäten der Umsetzung der Massnahme. Vor diesem Hintergrund könne die Frage der Feststellung der Lärmimmissionen und damit der Priorisierung von Berechnungen gegenüber Messungen in Bezug auf den Grenzacherweg offengelassen werden, hätten doch beide Methoden vorliegend zum gleichen Ergebnis geführt. Vor diesem Hintergrund entspreche eine Trennung des Verfahrens der Prozessökonomie, zumal die inhaltliche Prüfung auf die Frage der Umsetzung der unbestrittenen Massnahme konzentriert werden könne. Auch bei einer Trennung der Verfahren erscheine eine Koordinierung der Arbeiten an der Rudolf Wackernagel-Strasse und dem Grenzacherweg nicht unmöglich. Die Rudolf Wackernagel-Strasse müsse auch ohne Lärmschutzgründe ohnehin erneuert werden. Daher spreche auch bei einer Trennung des Verfahrens in Bezug auf den Grenzacherweg nichts gegen eine Mitberücksichtigung der Planung betreffend die Rudolf Wackernagel-Strasse, sollten die Arbeiten an diesem Strassenzug in absehbarer Zeit beginnen.

1.2.3   Soweit die Rekurrentin zur Begründung der selbständigen Anfechtbarkeit des angefochtenen Zwischenentscheids darauf verweist, dass die Trennung der Verfahren zu inhaltlichen Doppelspurigkeiten führen würde, womit sich der Aufwand und die Komplexität des gesamten Prozesses erhöhe, können die Anforderungen von § 10 Abs. 2 VRPG nicht erfüllt werden. Keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt etwa die Abweisung eines Sistierungsgesuchs, kann ein departementaler Rekursentscheid doch ans Verwaltungsgericht weitergezogen und gerügt werden, dass die Beurteilung in einem parallelen Verfahren, mit der die Sistierung begründet wird, nicht genügend berücksichtigt worden ist (vgl. VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 1.1). Vom Nachweis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils könnte dabei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung höchstens abgesehen werden, wenn das Beschleunigungsgebot möglicherweise bereits verletzt, bzw. der Eintritt einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) nicht unwahrscheinlich ist (BGE 134 IV 43 E. 2.5, 134 IV 43 E. 2.5). Vorliegend spricht das Beschleunigungsgebot angesichts der Dringlichkeit der Sanierung des Grenzacherwegs gerade für eine Abtrennung des entsprechenden Verfahrens. Die Rekurrentin legt nicht dar, weshalb eine Koordination allfälliger Schnittstellen bei der Strassenlärmsanierung der insgesamt vier Gemeindestrassen nicht auch bei einer Abtrennung des Verfahrens erfolgen kann. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG für die Anfechtung des Zwischenentscheids des Departements nicht erfüllt sind, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten ist.

1.3      Nicht eingetreten werden kann auch auf die Feststellungsanträge des Beigeladenen, die er mit seiner Stellungnahme vom 20. November 2025 erhob. Die Frage der Verfahrensdauer ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auch der Antrag, dass sich die Vorinstanz diesbezüglich beim Beigeladenen zu entschuldigen hätte, nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört. Nicht ersichtlich ist weiter, welches Interesse der Beigeladene an der beantragten Feststellung, dass die mit der Verfügung vom 27. September 2023 erfolgte Strassenlärmsanierung bei vier Gemeindestrassen unzulässig sein sollte, haben kann, nachdem das Verfahren bezüglich des Grenzacherweges mit dem angefochtenen Zwischenentscheid abgetrennt worden ist.

2.

2.1      Auch in der Sache wäre der Rekurs der Gemeinde Riehen unbegründet. Wie vom Verwaltungsgericht bereits im Verfahren VD.2024.152 festgestellt wurde, anerkennt die Rekurrentin, dass beim Grenzacherweg im Unterschied zu den anderen drei Strassen der Vergleich der Lärmberechnung nach SonROAD 18 mit den Werten der von ihr veranlassten Lärmmessungen durch die […] AG eine sehr gute Übereinstimmung ergebe (VGE VD.2024.152 vom 27. Februar 2025 E. 4). Es ist daher nicht ansatzweise erkennbar, welche Bedeutung der Frage der Anwendbarkeit der Lärmberechnung nach SonROAD 18 bezüglich der Lärmsanierung des Grenzacherweges zukommen soll, steht doch die Notwendigkeit der Lärmsanierung auch auf der Grundlage der eigenen Lärmmessung der Rekurrentin fest. Dies wurde bereits mit dem angefochtenen Entscheid entsprechend festgestellt und von der Rekurrentin durch nichts widerlegt. In gleichem Sinne wurde bereits mit Urteil VD.2024.152 vom 27. Februar 2025 E. 4.1 festgestellt, dass die entsprechenden Ausführungen «nicht nachvollziehbar» seien, weshalb ihre pauschale Wiederholung im vorliegenden Verfahren als trölerisch bezeichnet werden muss.

2.2      Auch die geltend gemachte Koordination mit der Sanierung der Rudolf Wackernagel-Strasse wird durch die Abtrennung der Verfahren offensichtlich nicht tangiert. Wie die Rekurrentin im Verfahren VD.2024.152 ausführte, wird mit der Sanierung dieser Strasse im Jahr 2025 begonnen (VGE VD.2024.152 vom 27. Februar 2025 E. 4.2). Die entsprechende Planung und der Bauablauf müssen daher im heutigen Zeitpunkt längst feststehen, sodass die Koordination der Verfahren auch nach ihrer Trennung ohne weitere Schwierigkeiten möglich sein muss. Entsprechend sicherte die Rekurrentin dem Verwaltungsgericht mit ihrer Replik im Verfahren VD.2024.152 zu, dass mit dem Beginn der Ausführungsphase der Sanierungsarbeiten in der Rudolf Wackernagel-Strasse im Jahr 2025 Überschneidungen mit der Sanierung des Grenzacherwegs so kurz wie möglich gehalten werden könnten. Während noch mit dem Rekurs ausgeführt worden ist, dass im Grenzacherweg «keine gleichzeitige Sanierung mit der Rudolf Wackernagel-Strasse möglich» sei, wurde mit dieser Replik unter Bezugnahme auf die eingetretene Verzögerung dargelegt, dass eine «beidseitige Überschneidbarkeit» bestehe und sowohl die letzten Arbeiten an der Rudolf Wackernagel-Strasse als auch die ersten Arbeiten am Grenzacherweg parallel zueinander durchgeführt werden könnten. Bei diesen Ausführungen ist die Rekurrentin auch in diesem Verfahren zu behaften, wird doch nicht ausgeführt, inwieweit diesbezüglich geänderte Tatsachen eingetroffen sein sollten. Die Rekurrentin legt daher nicht dar, welche Koordinationsprobleme zwischen den beiden Baustellen bestehen sollen.

2.3      Schliesslich kommt der Behörde bei der Verfahrensgestaltung erhebliches Ermessen zu (BGE 141 V 281 E. 10.3; BVerG B-3341/2021 vom 30. Oktober 2024 E. 7.3.2; Thurnherr, Einheitlichkeit und Vielfalt in der Verwaltungsrechtspflege – Die kantonale Verfahrensautonomie auf dem Prüfstand, BVR 2015 S. 74 ff., 100). Berücksichtigt man diesen Spielraum der Rekursbehörde bei der Verfahrensgestaltung eines mehrere Streitgegenstände betreffenden Rekursverfahrens, so ist nicht erkennbar, warum die verfügte Abtrennung des Rekursverfahrens bezüglich der Grenzacherstrasse rechtswidrig sein soll.

3.

Daraus folgt, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist und dieser auch hätte abgewiesen werden müssen, wenn darauf hätte eingetreten werden können.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 2’500.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Beigeladener

-       Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

-       Regierungsrat Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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