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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.04.2026 VD.2025.156 (AG.2026.248)

16. April 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,329 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (nicht rechtskräftig)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2025.156

URTEIL

vom 16. April 2026

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____                                                                                      Rekurrentin

[...]

B____                                                                                         Rekurrent

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt,

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

Im Anschluss an ein Super League Spiel zwischen dem FC Zürich und dem FC Basel am 12. April 2025 kam es in Zürich zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen Anhängern der beiden Fussballclubs. Mit Verfügung vom 16. April 2025 erteilte daher die Kantonspolizei der FC Basel 1893 AG als Veranstalterin für das Meisterschaftsspiel zwischen dem FC Basel und Yverdon Sport vom 21. April 2025 eine eingeschränkte Bewilligung unter Auflagen. Eine dieser Auflagen war die Schliessung der Sektoren D1 bis D7 Parkett des Stadions St. Jakob-Park und das Stoppen des Ticketverkaufs für das restliche Stadion.

A____ und B____ (Rekurrierende) besassen je eine Saisonkarte 2024/25 im Sektor D («Muttenzerkurve») für die Heimspiele des FC Basel in der Super League. Mit einer als «Beschwerde gegen (Kollektiv-)Strafe inklusive Rayonverbot Muttenzerkurve» betitelten Eingabe an die Staatskanzlei vom 17. April 2025 wandten sich die Rekurrierenden gegen die Sektorenschliessung und beantragten, es sei die (Kollektiv-)Strafe inklusive Rayonverbot Muttenzerkurve zumindest ihnen gegenüber aufzuheben, festzustellen, dass sie nicht strafbar seien, und ihnen eine angemessene Genugtuung zu leisten. Die Staatskanzlei bestätigte den Rekurrierenden am 17. April 2025 den Erhalt dieser Eingabe und leitete diese an das zuständige Justiz- und Sicherheitsdepartement zur Bearbeitung weiter. Mit Schreiben vom 24. April 2025 nahm die Vorsteherin dieses Departements zur Eingabe Stellung, bestätigte die ausgesprochene Sektorensperre und erklärte eine Rückerstattung des Ticketpreises aus der öffentlichen Hand oder die Leistung einer Genugtuung als nicht möglich. Schliesslich verwies sie auf die von der FC Basel 1893 AG angekündigten rechtlichen Schritte gegen die Massnahme. Mit E-Mail vom 9. Mai 2025 an die Departementsvorsteherin beantragten die Rekurrierenden den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, worauf das Departement ihnen mitteilte, dass das Schreiben der Kantonspolizei zur direkten Erledigung und zum Erlass der gewünschten Verfügung weitergeleitet werde.

Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 erhoben die Rekurrierenden unter Bezugnahme auf ihre «Beschwerde gegen die (Kollektiv-)Strafe inklusive Rayonverbot Muttenzerkurve» vom 17. April 2025 «Rekurs wegen Rechtsverzögerung» direkt beim Verwaltungsgericht, mit welchem sie den Antrag stellten, es sei der Regierungsrat einzuladen, dafür zu sorgen, dass die erforderliche Verfügung binnen angemessener Frist getroffen werde. Zudem sei ihnen mitzuteilen, welche Frist hier als angemessen zu gelten habe. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts stellte den Rekurs dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zu, das mit Eingabe vom 28. November 2025 bekannte, dass der departementale Rechtsdienst erst mit dem vorliegenden Rekurs Kenntnis von dem Schreiben der Rekurrierenden vom 17. April 2025 erhalten habe. Jenes hätte nicht zum Erlass einer Verfügung an die Kantonspolizei, sondern an den departementalen Rechtsdienst als instruierende Stelle im Rahmen eines Rekurses weitergeleitet werden sollen. Mit der eingeschränkten Bewilligung unter Auflagen der Kantonspolizei vom 16. April 2025 habe bereits ein Anfechtungsobjekt bestanden, auf welches sich die Beschwerde vom 17. April 2025 bezogen habe. Das Departement stellte in Aussicht, den Rekurs per sofort zu behandeln.

Mit Entscheid vom 8. Dezember 2025 trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement auf den Rekurs ohne Erhebung von Kosten nicht ein. Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 nahmen die Rekurrierenden Stellung zum Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 8. Dezember 2025. Sie verlangten, das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis über den Rekurs der FC Basel 1893 AG rechtskräftig entschieden sei. In der Folge und nach einer vom Appellationsgericht angeordneten Mediation habe das Appellationsgericht in der Sache direkt zu entscheiden. Als Mediatorin werde […] vorgeschlagen. Eventualiter beantragen sie die Anweisung der zuständigen Behörde, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Die Gesuche um Sistierung des Verfahrens und Anordnung einer Mediation wurden mit prozessleitender Verfügung vom 21. Januar 2026 abgewiesen. Mit Verfügung vom 13. März 2026 überwies der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts den Rekurs zuständigkeitshalber dem Regierungsrat. Da vor Verwaltungsgericht bereits ein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, überwies der Regierungsrat den Rekurs mit Schreiben vom 23. März direkt wieder dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Eine Person, die Anspruch auf eine Verfügung hat, kann gemäss § 50 Abs. 1 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) mit Rekurs an die nächsthöhere Behörde rügen, dass der Erlass der Verfügung zu Unrecht verweigert oder verzögert werde. Der vorliegende Rechtsverzögerungsrekurs ist damit bei der Rekursinstanz einzureichen, die für die Behandlung eines Rekurses gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 39). Nachdem die Rekurrierenden auf ihre «Beschwerde gegen die (Kollektiv-)Strafe inklusive Rayonverbot Muttenzerkurve» vom 17. April 2025 ein formloses Schreiben der Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartement erhalten hatten, wandten sie sich mit E-Mail vom 9. Mai 2025 an das Justiz- und Sicherheitsdepartement und verlangten eine anfechtbare Verfügung. Das Departement teilte ihnen darauf mit, dass ihr Schreiben der Kantonspolizei weitergeleitet werde. Zuständige Rekursinstanz gegen die erwartete Verfügung der Kantonspolizei wäre das Justiz- und Sicherheitsdepartement.

Eine Überweisung an das Justiz- und Sicherheitsdepartement erübrigt sich vorliegend, da dieses im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens die Eingabe der Rekurrierenden vom 17. April 2025 als Rekurs gegen die Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 16. April 2025 betreffend das Meisterschaftsspiel zwischen dem FC Basel und Yverdon Sport vom 21. April 2025 entgegennahm und darauf mit Entscheid vom 8. Dezember 2025 nicht eintrat. Damit hat sich das Justiz- und Sicherheitsdepartement insoweit bereits mit der Sache befasst, weshalb eine Überweisung des Rechtsverzögerungsrekurses einem Leerlauf gleichkäme (vgl. BGE 102 Ib 231 E. 1c). Daher überwies das Verwaltungsgericht den Rekurs zuständigkeitshalber dem Regierungsrat, der ihn wiederum an das Verwaltungsgerichts überwies. Dieses ist damit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 23. März 2026 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zuständig. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.

1.2      Voraussetzung für einen Rechtsverweigerungsund Rechtsverzögerungsrekurs ist, dass die Rechtsuchenden zuvor ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt haben (vgl. BVGer C-2900/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.4). Dies ist vorliegend erfüllt. Die Rekurrierenden sind als (potenzielle) Adressaten der Verfügung, deren Erlass sie verlangen, nach § 13 Abs. 1 VRPG grundsätzlich zur Rekurserhebung legitimiert.

1.3

1.3.1   Die rekurrierende Person hat zudem darzulegen, dass sie im Zeitpunkt der Rekurserhebung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten oder verweigerten Amtshandlung hat. Das schutzwürdige Interesse liegt darin, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen. Der Rechtsverzögerungsoder Rechtsverweigerungsrekurs steht damit nur offen, wenn nicht bereits eine anfechtbare Verfügung vorliegt (vgl. Müller/Bieri, in: Auer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 46a N 14; Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 46a N 6). Sobald die zum Entscheid verpflichtete Behörde tatsächlich entschieden hat, kommt der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsrekurs nicht mehr in Betracht (vgl. BGer 2C_45/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.2.2). Wenn die ausstehende Verfügung während des Rekursverfahrens erlassen wird, entfällt grundsätzlich das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsrekurses und ist dieser als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. BGer 2C_516/2017 vom 14. September 2017 E. 4.2.1; VGE VD.2021.216 vom 25. Mai 2022 E. 1.2.1, VD.2021.9 vom 8. Oktober 2021 E. 1.3.1; VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 2.1; Müller/Bieri, a.a.O., Art. 46a N 25). Gemäss der Rechtsprechung ist ein Rechtsverzögerungsrekurs allerdings auch bei fehlendem aktuellem Rechtsschutzinteresse zu behandeln, wenn die rekurrierende Person hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) behauptet und die blosse Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzögerung ihm eine Art Genugtuung zu verschaffen vermag (BGer 5A_168/2017 vom 6. November 2017 E. 1, VGE VD.2021.216 vom 25. Mai 2022 E. 1.2.1).

1.3.2   Wie dargelegt behandelte das Justiz- und Sicherheitsdepartement die «Beschwerde gegen die (Kollektiv-)Strafe inklusive Rayonverbot Muttenzerkurve» der Rekurrierenden vom 17. April 2025 als Rekurs gegen die Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 16. April 2025 betreffend das Meisterschaftsspiel zwischen dem FC Basel und Yverdon Sport vom 21. April 2025. Das Departement trat mit Entscheid vom 8. Dezember 2025 auf den Rekurs der Rekurrierenden nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs soweit ersichtlich in Rechtskraft. Auch wenn das Justiz- und Sicherheitsdepartement bloss einen Verfahrensentscheid traf, wurde es auf das Rechtsmittel der Rekurrierenden hin doch tätig. Ob dieser Entscheid inhaltlich korrekt ist, wäre auf dem Rechtsmittelweg weiter zu prüfen gewesen. Es liegt jedenfalls diesbezüglich keine Rechtsverzögerung mehr vor.

1.3.3   Soweit die «Beschwerde gegen die (Kollektiv-)Strafe inklusive Rayonverbot Muttenzerkurve» der Rekurrierenden vom 17. April 2025 also als Rekurs gegen die Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 16. April 2025 betreffend das Meisterschaftsspiel zwischen dem FC Basel und Yverdon Sport vom 21. April 2025 verstanden wird, ist mit dem ergangenen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 8. Dezember 2025 das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Rekurrierenden während dem laufenden Rechtsmittelverfahren weggefallen. Daher ist das vorliegende Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.

2.1      Der Rekurs der Rekurrierenden kann aber auch als Rüge der Verzögerung des Erlasses einer Verfügung bezüglich ihrer mit Eingabe vom 17. April 2025 gestellten Anträge verstanden werden.

2.2      Die Rekurrierenden halten dementsprechend an ihrem Rechtsmittel fest und bestreiten mit Eingabe vom 5. Januar 2026, dass die Verfügung der Kantonspolizei ein taugliches Anfechtungsobjekt darstelle, «da sie keine individuell konkrete Verfügung sei, weil sie von ihnen nicht angefochten werden könne». Diese Verfügung sei ihnen auch gar nicht eröffnet worden. Der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartement vom 8. Dezember 2025 unterliege daher schwerwiegenden Form- und Verfahrensfehlern und sei demnach nichtig. Ihre materiellen Rügen seien unbeantwortet geblieben. Ihnen gegenüber wirke die Massnahme Rayonverbot Muttenzerkurve als Realakt. Sie hätten mit ihrer Beschwerde vom 17. April 2025 bzw. ihrer E-Mail vom 9. Mai 2025 die Zustellung einer angefochtenen Verfügung verlangt, die ihnen das Justiz- und Sicher-heitsdepartement mit E-Mail vom 12. Mai 2025 korrekterweise auch in Aussicht gestellt habe. Sie hätten beantragt, dass die zuständige Behörde zumindest ihnen gegenüber auf ein Rayonverbot verzichte. Ihr Antrag, es sei festzustellen, dass sie nicht strafbar seien, ziele auf eine Beseitigung der Folgen im Sinne von § 38a Abs. 1 lit. c OG ab. Auch ihre Genugtuungsforderung impliziere, dass vorfrageweise die Widerrechtlichkeit des Entscheids der Kantonspolizei festgestellt werde.

2.3      Das Justiz- und Sicherheitsdepartement stellte sich in seinem Entscheid vom 8. Dezember 2025 auf den Standpunkt, dass sich die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 16. April 2025 angeordneten Massnahmen an die FC Basel 1893 AG als Veranstalterin der Sportveranstaltung und Betreiberin des Stadions gerichtet habe. Die Rekurrierenden seien nicht formelle Verfügungsadressaten. Die Verfügung regle das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen der Kantonspolizei als Bewilligungsbehörde und der FC Basel 1893 AG als Veranstalterin. Die Rekurrierenden seien Drittbetroffene. Die Praxis lasse Drittbeschwerden aber nur restriktiv und ausnahmsweise zu, wenn die Drittperson ein selbständiges, eigenes und unmittelbares Rechtsschutzinteresse habe. Ein bloss mittelbares Betroffensein reiche dagegen nicht aus. Unter Bezugnahme auf das Bundesgerichtsurteil 1C_426/2024 vom 16. Januar 2025, das ebenfalls die Schliessung von Fansektoren an einem Meisterschaftsspiel betrifft, verneinte das Departement die materielle Beschwer von Inhaberinnen und Inhabern von Saisonkarten durch verfügte Sektorensperren. Diese seien durch die Massnahme in ihrer persönlichen Freiheit oder in ihren wirtschaftlichen Interessen lediglich mittelbar bzw. indirekt betroffen, was nicht genüge, um eine hinreichend enge Beziehung zum Streitgegenstand herzustellen. Das privatrechtliche Verhältnis zwischen dem Verfügungsadressaten und den beschwerdeführenden Dritten begründe für sich genommen noch keine Beschwerdelegitimation der Dritten. Die Bejahung ihrer Beschwerdebefugnis käme der Zulassung einer Popularbeschwerde gleich. Schliesslich stellte das Departement fest, dass der angefochtenen Verfügung auch kein strafrechtlicher Vorwurf innewohne. Es handle sich nicht um (Kollektiv-)Strafen, sondern um präventive Verwaltungsmassnahmen, die auf die Verhinderung zukünftiger Gewalttaten anlässlich von Sportveranstaltungen abzielten. Sie würden keinen pönalen, repressiven Charakter aufweisen und würden nicht als Bestrafung für Straftaten ausgesprochen und bezweckten auch nicht die Besserung der betroffenen Personen. Da den Rekurrierenden somit die Rekursbefugnis als Prozessvoraussetzung von Anfang fehle, erkannte das Departement auf Nichteintreten, wobei die Frage offenbleiben könne, ob ihnen ein aktuelles Rechtschutzinteresse zukomme, nachdem das fragliche Fussballspiel längst stattgefunden habe.

2.4      Ist aber mit der Verfügung vom 16. April 2025 bloss das Verhältnis zwischen der FC Basel 1893 AG und der Kantonspolizei geregelt worden und sind die Rekurrierenden nicht berechtigt, gegen diese Verfügung vorzugehen, so stellt sich die Frage, ob sie einen eigenen Anspruch haben, dass über ihr Gesuch vom 17. April 2025 entschieden wird. Mit dem Gesuch haben sie eine individuelle Ausnahme von der Sektorensperre beantragt.

Es ist fraglich, ob dieser individuelle Anspruch, der sich grundsätzlich gegen den Vertragspartner der Rekurrierenden richtet, einen Anspruch auf Erlass einer Verfügung des Gemeinwesens mit sich bringt. Entgegen der Auffassung der Rekurrierenden vermögen sie sich dabei nicht auf § 38a OG zu berufen, da sie nicht von einem Realakt des Kantons, sondern von einer Verfügung gegenüber der FC Basel 1893 AG zumindest faktisch betroffen sind. Dabei geht es aber nun nicht mehr um die Frage, ob sie zur Anfechtung dieser Verfügung gegenüber der FC Basel 1893 AG berechtigt sind, sondern ob sie den Erlass einer Verfügung ihnen gegenüber verlangen können. Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die betreffende Person geltend macht, dass eine Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Verfügung durch die zuständige Behörde vorliegt, und sie einen Anspruch auf Erlass dieser Verfügung glaubhaft macht (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage, Zürich 2025, S. 509).

2.5     

2.5.1   Ein Anspruch auf Erlass einer materiellen Verfügung besteht nur dann, wenn die verlangten Anordnungen geeignet sind, ein Rechtsverhältnis im individuell-konkreten Fall festzulegen oder – subsidiär dazu – wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang von Rechten und Pflichten individuell-konkret festgestellt werden soll (BVGE 2009/1 E. 5.1). Als Parteien in einem Verwaltungsverfahren gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll (BGE 142 II 451 E. 3.4.1). Für die Frage, wer im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren Parteistellung hat, ist auf die Rechtsmittellegitimation abzustellen. Zum Rekurs gegen eine Verfügung ist berechtigt, wer durch sie berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Die rekurrierende Person muss durch den Entscheid stärker als eine beliebige Drittperson betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Ein bloss mittelbares Interesse oder faktische Auswirkungen auf eine vertragliche Beziehung genügen nicht. Der Nachteil darf nicht ein blosser Reflex sein (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., S. 392 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Wer in diesem Sinne rechtsmittellegitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren samt den damit verbundenen Parteipflichten und -rechten. Die Rechtsmittellegitimation wirkt damit auf das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren vor (Brunner, Verfahren mit mehreren Parteien im öffentlichen Recht, Von Verfügungsadressatinnen, Streitgenossen, Beigeladenen und anderen Parteien, Zürich 2021, S. 20; BGE 142 II 451 E. 3.4.1, 129 II 286 E. 4.3.1).

2.5.2   Die Rekurrierenden verlangten mit ihrer Eingabe vom 17. April 2025, es sei die (Kollektiv-)Strafe inklusive Rayonverbot Muttenzerkurve zumindest ihnen gegenüber aufzuheben, festzustellen, dass sie nicht strafbar seien, und ihnen eine angemessene Genugtuung zu leisten.

Von der Schliessung der Muttenzerkurve sind tatsächlich mehrere tausend Personen betroffen. Die grosse Zahl von Betroffenen steht der Bejahung der Rekursbefugnis aber grundsätzlich nicht entgegen (BGE 121 II 176 E. 2b, 120 Ib 379 E. 4c). Wie indes das Justiz- und Sicherheitsdepartement in seinem Entscheid erwog, kam das Bundesgericht in zwei vergleichbaren Fällen zum Schluss, der finanzielle Nachteil, den Saisonkarteninhabende dadurch erleiden würden, dass sie ihr vom Fussballclub erworbenes Abonnement nicht nutzen könnten, reiche nicht aus, um ihnen eine besondere Betroffenheit zu verleihen (BGer 1C_346/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 2.3, 1C_426/2024 vom 16. Januar 2025 E. 2.3). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung steht zwar in einem gewissen Spannungsverhältnis zum BGE 137 I 120, mit welchem das Bundesgericht feststellte, dass die Industriellen Werke Basel (IWB) vor der Anordnung einer Liefersperre für den Allgemeinstrom gegenüber einem zahlungssäumigen Hauseigentümer den drittbetroffenen Mietern der Liegenschaft hätten das rechtliche Gehör gewähren müssen. Das Bundesgericht entschied, eine Liefersperre laufe auf die Verweigerung einer Leistung hinaus, auf welche grundsätzlich Anspruch bestehe. Damit bejahte es ein unmittelbares, eigenständiges Interesse der Mieter bei einer Stromliefersperre gegenüber dem Vermieter (BGE 137 I 120 E. 2; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., S. 386). Angesichts der expliziten gesetzlichen Berücksichtigung von Drittinteressen in jenem Fall besteht allerdings ein Unterschied zu der zu beurteilenden Konstellation. Ebenfalls nicht vergleichbar ist die vorliegende Situation mit dem Anspruch von Demonstrantinnen und Demonstranten auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung bei einer Auflösung einer Demonstration durch die Kantonspolizei. Dabei geht es um die Frage der Verletzung von Grundrechten bei der Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes. Die Grundrechte gebieten in Grenzen, dass öffentlicher Grund zur Verfügung gestellt wird (vgl. etwa BGE 132 I 256 E. 3). Vorliegend geht es aber nicht um die Nutzung öffentlichen Grundes.

In der vorliegenden Konstellation gibt es jedoch keine Rechtsbeziehung zwischen den Rekurrierenden und dem Staat. Der Anspruch auf Nutzung der Saisonkarten ergibt sich aus einem privatrechtlichen Verhältnis. Sie sind durch die Sektorensperrung in ihrer persönlichen Freiheit oder in ihren wirtschaftlichen Interessen nur indirekt betroffen (BGer 1C_346/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 2.3, 1C_426/2024 vom 16. Januar 2025 E. 2.3). Dies hat bereits das Justiz- und Sicherheitsdepartement in seinem Entscheid vom 8. Dezember 2025 festgehalten, wogegen die Rekurrierenden kein Rechtsmittel ergriffen haben. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet keine Parteistellung (BGE 139 II 279 E. 2.2, 135 II 172 E. 2.1, 135 II 145 E. 6.1). Eine faktische Auswirkung auf eine vertragliche Beziehung reicht ebenfalls nicht aus (vgl. BVGer A-5646/2008 vom 13. August 2009, E. 4.4.3; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., S. 386). Die Rekurrierenden stehen damit nicht in einer für die Parteirechte erforderlichen unmittelbaren und besonderen Beziehungsnähe.

2.5.3   Damit haben die Rekurrierenden keinen Anspruch auf Erlass einer materiellen Verfügung durch die Kantonspolizei, weil sie mangels schutzwürdigen Interesses keine Parteistellung beanspruchen können.

2.6

2.6.1   Vom Anspruch der Betroffenen in der Sache ist jedoch der Anspruch auf Erlass einer Verfügung zu unterscheiden, von dem immer dann auszugehen ist, wenn die Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., S. 509). Die gesuchstellende Person hat im Sinn einer Eintretensvoraussetzung zumindest glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht. Die ersuchte Behörde hat darauf zu prüfen, ob die gesuchstellende Person ein hinreichend schutzwürdiges Interesse sowie eine besondere Betroffenheit hat; fehlt es daran, hat sie auf das Gesuch nicht einzutreten. Ist die Parteieigenschaft zu bejahen, hat die Behörde zu prüfen, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind; ist dies zu verneinen, ist das Gesuch abzuweisen. In beiden Fällen muss der Entscheid in der Form einer anfechtbaren Verfügung ergehen, jedenfalls wenn die gesuchstellende Person ausdrücklich eine Verfügung verlangt (BGE 130 II 521 E. 2.5, 126 II 300 E. 2c; BVGE 2008/15 E. 3.2). Bleibt der Erlass einer (Nichteintretens-)Verfügung aus, so kann deren Erlass mit einer Rechtsverweigerungsbzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde auch dann verlangt werden, wenn kein Anspruch in der Sache selbst besteht (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., S. 509).

2.6.2   Die Rekurrierenden verlangten vom Justiz- und Sicherheitsdepartement mit ihrer E-Mail vom 9. Mai 2025 explizit, die Antwort auf die gestellten Begehren sei ihnen in Form einer Verfügung zu eröffnen. Das Department teilte ihnen darauf auch mit, dass ihr Schreiben der Kantonspolizei zur direkten Erledigung und zum Erlass der gewünschten Verfügung weitergeleitet werde. Weil die Rekurrierenden ausdrücklich den Erlass einer Verfügung verlangt haben, wäre die Kantonspolizei verpflichtet gewesen, zumindest über den fehlenden Anspruch der Rekurrierenden eine formelle Verfügung zu erlassen (vgl. BVGE 2009/1 E. 4.1). Denn selbst wenn nach Auffassung der Behörde eine Eintretensvoraussetzungen fehlt, muss sie mittels Nichteintretensverfügung Position beziehen. Völliges Untätigbleiben ist der Behörde lediglich in offensichtlichen Fällen erlaubt (Müller/Bieri, a.a.O., Art. 46a N 10). Ein solcher offensichtlicher Fall liegt hier nicht vor (vgl. oben E. 2.5.2).

Indem die Behörde es unterliess, das Nichteintreten zu verfügen, beging sie eine unrechtmässige Rechtsverweigerung. Insoweit die Eingabe der Rekurrenten somit als Rüge zu verstehen ist, dass die Kantonspolizei zumindest über die Frage der Parteistellung keine formelle Verfügung erliess, ist der Rechtsverweigerungsrekurs daher gutzuheissen.

2.7      Bei Gutheissung eines Rechtsverweigerungsrekurses ist die Sache grundsätzlich mit der Anweisung, darüber zu entscheiden, an die zuständige Behörde zurückzuweisen (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a. a. O., S. 255; Uhlmann/Wälle-Bär, a.a.O., Art. 46a N 42 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Mit diesem Vorgehen wird für die Rekurrierenden der Instanzenzug gewahrt, indem gegen den Entscheid der Behörde wiederum Rekurs geführt werden kann (BVGE 2009/1 E. 4.2; Moser/Uebersax, a. a. O., Rz. 5.5). Vorliegend ist jedoch in Betracht zu ziehen, dass die Rekurrierenden eine materielle Auseinandersetzung mit ihren Anliegen beantragen. Weiter ist der Umstand zu berücksichtigen, dass das Justiz- und Sicherheitsdepartement gemäss seiner Vernehmlassung bzw. dem Entscheid vom 8. Dezember 2025 die Parteistellung der Rekurrierenden als nicht gegeben erachtet. Dagegen sind die Rekurrierenden nicht vorgegangen. Damit erscheint eine Rückweisung der Sache an das Justizund Sicherheitsdepartement bzw. an die Kantonspolizei zum Erlass einer formellen Verfügung über die Parteistellung aus prozessökonomischen Gründen als nicht zweckmässig (so auch BVGE 2009/1 E. 4.2, 2010/53 E. 10).

2.8      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrierenden keinen Anspruch auf Erlass einer materiellen Verfügung durch die Kantonspolizei geltend machen können. Auf Grund der individuellen Anträge hätte diese jedoch über das Gesuch der Rekurrierenden vom 17. April 2025 förmlich entscheiden müssen und das Nichteintreten begründen müssen, wie dies ihnen ja zunächst auch in Aussicht gestellt wurde. Da sie bis heute nicht tätig geworden ist, liegt insofern eine Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung vor.

Soweit die Eingabe der Rekurrenten als Rüge zu verstehen ist, dass die Kantonspolizei keine formelle Verfügung erlassen hat, ist der Rechtsverzögerungsrekurs daher gutzuheissen. Angesichts des Umstands, dass wie erwogen eine Nichteintretensverfügung zu ergehen hätte, erübrigt sich jedoch eine Anweisung der Kantonspolizei auf Erlass einer entsprechenden Verfügung, um einen formellen Leerlauf zu verhindern.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Auferlegung von Gerichtskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung haben die nicht anwaltlich vertretenen Rekurrierenden nicht geltend gemacht und steht ihnen auch nicht zu.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit die Eingabe der Rekurrierenden vom 17. April 2025 als Rekurs gegen den Entscheid der Kantonspolizei vom 16. April 2025 aufgefasst wird.

Der Rechtsverzögerungsrekurs wird gutgeheissen, soweit die Eingabe der Rekurrierenden vom 17. April 2025 als Gesuch um Erlass einer individuellen Anordnung aufgefasst wird. Auf eine Rückweisung zum Erlass einer Verfügung wird im Sinne der Erwägungen verzichtet.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrierende

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2025.156 — Basel-Stadt Appellationsgericht 16.04.2026 VD.2025.156 (AG.2026.248) — Swissrulings