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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.12.2024 VD.2024.78 (AG.2024.720)

6. Dezember 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·6,185 Wörter·~31 min·1

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

VD.2024.78

URTEIL

vom 6. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph Spenlé

und Gerichtsschreiber Dr. Lukas Schaub

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 18. März 2024

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der aus dem Vereinigten Königreich stammende A____ (Rekurrent), geboren am [...], reiste am [...] 2003 im Alter von 48 Jahren in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck der selbständigen Erwerbstätigkeit. Am 29. Juli 2008 wurde diese Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt. Mit Verfügung vom 4. August 2022 widerrief das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM), die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten aufgrund seiner finanziellen Situation (namentlich Steuer- und Krankenkassenschulden) und wies ihn per 4. November 2022 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 18. März 2024 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 2. April 2024 und vom 18. April 2024 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Mit diesem verlangt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit verbunden die Belassung seiner Niederlassungsbewilligung. Eventualiter sei seine Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückzustufen. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 8. Mai 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2024 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 8. Mai 2024 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG sowie § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im Ausländerrecht nicht befugt, darüber hinaus über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des entsprechenden Gerichtsentscheids herrschen (vgl. dazu BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019E. 1.3). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2).

2.

2.1      Gemäss Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203) gilt für den Widerruf von Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA der Art. 63 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20). Nach Art. 2 Abs. 4 VFP gilt diese Bestimmung sinngemäss auch für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vom Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens vom 25. Februar 2019 (Abkommen über die erworbenen Rechte; SR 0.142.113.672) erfasst werden. Dies bedeutet, dass zunächst zu prüfen ist, ob ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 AIG vorliegt. Erst anschliessend ist zu prüfen, ob sich aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) zusätzliche Schranken ergeben (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.2; Uebersax/Petry/Hruschka/Frei/Errass, Migrationsrecht, Zürich 2021, S. 172).

2.2      Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AlG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) insbesondere auch dann vor, wenn öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden.

2.2.1   Diese Bestimmungen erfassen auch die Schuldenwirtschaft, wobei eine schwerwiegende Nichterfüllung von Verpflichtungen vorausgesetzt wird. Die Schwere der Pflichtverletzung beurteilt sich dabei in erster Linie nach der Höhe der Schulden. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis begründen Schulden in folgendem Umfang eine schwere Pflichtverletzung: öffentlich- oder privatrechtliche Schulden von CHF 213'790.48 (Verlustscheine), CHF 169'995.45 (Verlustscheine), CHF 188'000.— (Verlustscheine), CHF 303'732.95 (Verlustscheine) und CHF 172'543.— (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von CHF 4'239.—) (siehe jeweils mit Nachweis BGer 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E 2.2.1). Der Rekurrent weist Stand 1. Februar 2024 75 Verlustscheine in der Höhe von CHF 288'891.05 auf (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 11 und E. 15). Damit ist die betragliche Erheblichkeit der Schuldenwirtschaft gegeben.

2.2.2   Neben der betraglichen Erheblichkeit der Schuldenwirtschaft muss ein erschwerendes Merkmal in Form der Mutwilligkeit hinzutreten, damit ein Widerrufsgrund für eine Niederlassungsbewilligung angenommen werden kann. Mutwilligkeit liegt vor, wenn Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierte Leichtfertigkeit zur Verschuldung geführt haben. Davon ist nicht leichthin auszugehen. Eine Verschuldung, die ihren Grund in Schicksalsschlägen findet, gilt nicht als mutwillig (BGer 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E 2.2.2 mit weiteren Nachweisen). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten haben die Vorinstanzen die Mutwilligkeit der Nichterfüllung seiner Verpflichtungen zu Recht bejaht.

2.2.3   Die Steuerforderungen beruhen zumindest grösstenteils auf Ermessensveranlagungen, weil der Rekurrent bis und mit für das Jahr 2020 keine Steuererklärungen eingereicht hat. Wenn der Rekurrent Steuererklärungen eingereicht hätte, wären seine Steuerschulden zwar geringer ausgefallen (vgl. angefochtener Entscheid E. 15 und unten E. 3.4.1). Dies ändert entgegen seiner Ansicht (vgl. Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 19) aber nichts daran, dass es sich bei den Steuerschulden um reale, gestützt auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen rechtskräftig veranlagte öffentlich-rechtliche Verpflichtungen handelt. Im Umfang, in dem die Steuerschulden bei Einreichung von Steuererklärungen geringer ausgefallen wären als aufgrund der Ermessensveranlagungen, hat der Rekurrent die Schulden selbst verursacht, indem er während vieler Jahre systematisch keine Steuererklärungen eingereicht hat, obwohl er während vieler Jahre für Steuerschulden betrieben worden ist. Spätestens seit seiner Genesung im Jahr 2013 ist diese Verursachung eines Grossteils der Steuerschulden zumindest als grobfahrlässig, wenn nicht gar eventualvorsätzlich zu qualifizieren. Dadurch, dass nur ein kleiner Teil der Steuern geschuldet gewesen wäre, wenn der Rekurrent seiner Pflicht zur Einreichung von Steuererklärungen nachgekommen wäre und die Steuern aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse veranlagt worden wären, wird das durch die Nichtbezahlung der Steuerschulden begründete öffentliche Interesse zwar erheblich relativiert. Dies ist aber erst im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen und nicht bereits bei der Prüfung des Vorliegens eines Widerrufsgrunds (vgl. VGE VD.2022.149 vom 29. Dezember 2022 E. 3.3.1, VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.2).

2.2.4   Auch betreffend die Krankenkassenforderungen ist die Mutwilligkeit der Nichterfüllung der Verpflichtungen zu bejahen. Der Rekurrent hat erstmals am 22. März 2022 ein Gesuch um Prämienverbilligungen gestellt (vgl. Akten JSD S. 50 und 87 ff.). Wenn er bereits früher Prämienverbilligungen beantragt hätte, wären seine Schulden gegenüber der Krankenkasse deutlich geringer ausgefallen (vgl. angefochtener Entscheid E.. 13 und 15 sowie unten E. 3.4.1). Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei den Schulden gegenüber der Krankenkasse um reale öffentlich-rechtliche Verpflichtungen handelt. Im Umfang, in dem die Schulden gegenüber der Krankenkasse im Fall eines Gesuchs um Prämienverbilligung geringer ausgefallen wären, hat der Rekurrent die Schulden selbst verursacht, indem er während vieler Jahre kein Gesuch um Prämienverbilligung gestellt hat, obwohl er während vieler Jahre für Schulden gegenüber der Krankenkasse betrieben worden ist. Spätestens seit seiner Genesung im Jahr 2013 ist diese Verursachung eines Teils der Schulden gegenüber der Krankenkasse zumindest als grobfahrlässig, wenn nicht gar eventualvorsätzlich zu qualifizieren. Dadurch, dass nur ein Teil der Krankenkassenprämien geschuldet gewesen wäre, wenn der Rekurrent Prämienverbilligung beantragt hätte, wird das durch die Nichtbezahlung der Schulden gegenüber der Krankenkasse begründete öffentliche Interesse zwar erheblich relativiert. Dies ist aber wiederum erst im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen und nicht bereits bei der Prüfung des Vorliegens eines Widerrufsgrunds (vgl. VGE VD.2022.149 vom 29. Dezember 2022 E. 3.3.1, VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.2).

2.2.5   Weiter werfen die Vorinstanzen dem Rekurrenten vor, dass er weder zusätzliche Aufträge als Selbständiger noch eine Stelle als Arbeitnehmer gesucht und angenommen habe, um zur Finanzierung seines Lebensunterhalts und zum Abbau seiner Schulden genügendes Einkommen zu erzielen (vgl. angefochtener Entscheid E. 13 und 15). Für die Zeit seit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters im Jahr 2019 wendet der Rekurrent dagegen zu Recht sinngemäss ein, es sei unwahrscheinlich, dass er mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit mehr hätte verdienen können als mit seiner selbständigen Tätigkeit (vgl. Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 23). Ob ihm eine Steigerung des Umfangs seiner selbständigen Tätigkeit möglich gewesen wäre, erscheint ebenfalls fraglich. Hingegen ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem Rekurrenten vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters die Erzielung eines existenzsichernden Einkommens nicht möglich gewesen wäre, wenn er seine nicht existenzsichernde selbständige Tätigkeit zugunsten einer unqualifizierten unselbständigen Erwerbstätigkeit aufgegeben und sich nur noch in der Freizeit seiner Kunst gewidmet hätte. Auch dem Einwand des Rekurrenten, aufgrund der Massnahmen gegen die Covid-19-Pandemie habe er praktische keine Möglichkeiten zur Erzielung eines Einkommens gehabt, hat das JSD zu Recht entgegengehalten, dass es insbesondere für Künstler Unterstützungsmassnahmen gegeben habe (angefochtener Entscheid E. 15). Weshalb er damit die Finanzierung seines Lebensunterhalts nicht hätte sicherstellen können, wenn er vor der Pandemie tatsächlich ein Einkommen im behaupteten Umfang erzielt hätte, legt der Rekurrent nicht dar und ist nicht ersichtlich.

Dass der Rekurrent sein ererbtes Vermögen angesichts der drohenden Wegweisung aus der Schweiz grösstenteils zur Finanzierung seines Lebensunterhalts in seinem Heimatland sparen möchte (vgl. Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 22), ist zwar nachvollziehbar. Dies ändert aber nichts daran, dass der Betrag der Schuldentilgung von CHF 4'167.– sowohl im Verhältnis zu den offenen Schulden als auch im Verhältnis zum Vermögen des Rekurrenten aus der Erbschaft von CHF 104'173.– per 23. März 2023 (Akten JSD S. 84) gering ist und daher der Annahme der Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft nicht entgegensteht.

2.2.6   Indem der Rekurrent seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen in betraglich erheblichem Masse und in mutwilliger Weise nicht erfüllt hat, hat er im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen. Ein Widerrufsgrund für seine Niederlassungsbewilligung ist demnach gegeben. In der Folge ist zu prüfen, ob sich aus dem FZA zusätzliche Schranken für einen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung ergeben.

3.

3.1      In seinem Rekurs behauptet der Rekurrent seine selbstständige Erwerbstätigkeit und leitet daraus einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 12 Anhang I FZA ab.

3.2      Der Rekurrent verfügt über die britische Staatsbürgerschaft. Seit dem 1. Januar 2021 regelt das Abkommen über die erworbenen Rechte Ansprüche aus Personenfreizügigkeit von britischen Staatsbürgern. Mit diesem Abkommen kommt Staatsangehörigen, die vor dem Stichtag (1. Januar 2021) ihr Aufenthaltsrecht nach FZA in der Schweiz ausgeübt haben und sich auch weiterhin hier aufhalten, weiterhin das Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie die Beschränkungen und Voraussetzungen von Art. 2, 4, 6, 10, 12, 16 und 24 des Anhangs I des FZA erfüllen (Art. 10 Ziff. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Abkommen über die erworbenen Rechte). Vorliegend steht das Recht des Rekurrenten auf Aufenthalt kraft Selbständigkeit nach Art. 12 Anhang I FZA in Frage.

3.3      Ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der den zuständigen Behörden nachweist, dass er sich zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz niedergelassen hat oder niederlassen will, hat gemäss Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren (vgl. BGer 2C_345/2023 vom 4. April 2024 E. 4.1, 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.1). Die Aufenthaltsbewilligung wird gemäss Art. 12 Abs. 2 Anhang I FZA automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Selbständige den zuständigen Behörden nachweist, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Der Betroffene hat seine selbständige Erwerbstätigkeit nachzuweisen (vgl. BGer 2C_345/2023 vom 4. April 2024 E. 4.1 und 4.4, 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.1). Für die Anerkennung als selbständig erwerbstätige Person im Sinn von Art. 12 Anhang I FZA darf kein bestimmtes Mindesteinkommen vorausgesetzt werden (BGer 2C_345/2023 vom 4. April 2024 E. 4.3, 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.2.4). Die betroffene Person soll durch die selbständige Erwerbstätigkeit aber grundsätzlich ein Einkommen erzielen, das ihr erlaubt, für ihren Lebensunterhalt und allenfalls denjenigen ihrer Familie aufzukommen und dafür nicht dauerhaft und umfassend auf Sozialhilfeleistungen angewiesen zu sein (BGer 2C_345/2023 vom 4. April 2024 E. 4.2, 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.2.1).

3.4      Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Rekurrent eine selbständige Tätigkeit als Musiker ausübt und noch nie Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen bezogen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6). Umstritten ist, ob er mit seiner selbständigen Tätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen erwirtschaftet.

3.4.1   Der Rekurrent behauptet, mit seiner selbständigen Tätigkeit und einer AHV-Rente von rund CHF 200.– erziele er ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund CHF 2'000.– (vgl. Rekursbegründung vom 5. September 2022 Rz. 7 und 9; Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 10). In seiner Steuererklärung für das Jahr 2022 (Rekursbeilage 7) deklarierte er ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 20'270.– und eine AHV-Rente von CHF 2'676.–. Als einzigen Beleg für sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit reichte der Rekurrent eine selbst erstellte Aufstellung für das Jahr 2022 (Akten JSD S. 53) ein mit den Angaben Konzerte 16'900, Unterricht 2'600, [...] 769.55 und Rente 2'676.60. Diese unsubstanziierten pauschalen Angaben genügen nicht zum Beweis eines entsprechenden Einkommens.

Bereits im Schreiben vom 11. Februar 2022 (Ziff. 1.1 f.; Akten BdM S. 55 f.), mit dem er dem Rekurrenten das rechtliche Gehör gewährte, machte der Bereich BdM geltend, dass das Einkommen des Rekurrenten zur Finanzierung seines Lebensunterhalts nicht genüge. Zudem ist der Rekurrent seit dem 14. Februar 2022 anwaltlich vertreten. Schliesslich wies die Steuerverwaltung den Rekurrenten in ihrer Veranlagungsverfügung vom 11. November 2022 darauf hin, dass er künftig eine Aufstellung einreichen müsse, welche die Einnahmen und Ausgaben aufzeige. Falls der Rekurrent mit seiner selbständigen Tätigkeit tatsächlich ein existenzsicherndes Einkommen erzielte, wäre unter diesen Umständen davon auszugehen, dass er spätestens im Jahr 2023 seine Einnahmen und Ausgaben aufgezeichnet und im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren eine entsprechende Aufstellung eingereicht und die Einreichung von Belegen für die Einnahmen wie Quittungen oder Kontoauszügen zumindest offeriert hätte. Die Tatsache, dass er stattdessen für das Jahr 2023 jegliche substanziierten Angaben und jeglichen Beweis für sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit schuldig geblieben ist, erweckt den Verdacht, dass sein Einkommen tatsächlich deutlich geringer ist als von ihm behauptet.

Dafür, dass das Einkommen des Rekurrenten deutlich geringer als von ihm behauptet ist, spricht auch der Auszug aus seinem individuellen Konto der Ausgleichskasse Basel-Stadt (Akten JSD S. 110 f.). Darin sind für die Jahre 2010 bis 2015 und 2020 keine Einkommen, für das Jahr 2018 Einkommen von CHF 18'416.– und für die Jahre 2016, 2017, 2019 und 2021 Einkommen zwischen CHF 225.– und CHF 3'200.– verzeichnet. Der Rekurrent weist zwar zu Recht darauf hin, dass im Auszug nur die gemeldeten Einkommen enthalten seien (Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 11). Er bleibt aber jegliche Begründung dafür schuldig, weshalb von ihm tatsächlich erzielte Einkommen pflichtwidrig nicht gemeldet worden sein sollten.

Mit Veranlagungsverfügung vom 17. November 2022 für das Jahr 2021 (Rekursbeilage 8) hat die Steuerverwaltung das Einkommen des Rekurrenten aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 24'000.– und das Einkommen in der Form einer AHV-Rente auf CHF 2'676.– festgesetzt. Insgesamt beträgt das Einkommen des Rekurrenten gemäss der Steuerveranlagung für das Jahr 2021 damit CHF 26'676.– pro Jahr entsprechend CHF 2'223.– pro Monat. Betreffend das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat die Steuerverwaltung bemerkt, die Angaben des Rekurrenten würden ohne Präjudiz für Folgejahre akzeptiert. Künftig müsse er aber eine Aufstellung einreichen, welche die Einnahmen und Ausgaben aufzeige. Auf einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 24'000.– und einer AHV-Rente von CHF 2'676.– beruht auch die Verfügung des Amts für Sozialbeiträge vom 9. Juni 2023 betreffend Prämienverbilligung (Rekursbeilage 9). Da sich im Hinblick auf die Steuern und die Prämienverbilligung die Angabe eines zu hohen Einkommens zum Nachteil des Rekurrenten auswirken würde, hatten die Steuerverwaltung und das Amt für Sozialbeiträge keinen Anlass, näher zu prüfen, ob der Rekurrent tatsächlich mindestens ein Einkommen in der von ihm behaupteten Höhe erzielt hat. Ihre Feststellungen betreffend das Einkommen des Rekurrenten können daher entgegen seiner Ansicht (vgl. Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 11) im vorliegenden Verfahren, in dem sich die Angabe eines zu hohen Einkommens zu seinem Vorteil auswirken würde, nicht verbindlich sein.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurrent das behauptete durchschnittliche monatliche Einkommen von CHF 2'000.– nicht nachgewiesen hat. Damit kann die Frage, ob ein solches Einkommen zur Finanzierung des Lebensbedarfs des Rekurrenten genügte (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 7 und Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 13), offenbleiben.

Da die Anerkennung als selbständig erwerbstätige Person im Sinn von Art. 12 Anhang I FZA kein bestimmtes Mindesteinkommen voraussetzt, erscheint es zwar fraglich, ob der Beweis einer bestimmten Einkommenshöhe verlangt werden darf, oder ob der Nachweis genügt, dass der Betroffene mit seiner selbständigen Tätigkeit ein Einkommen erzielt, das ihm erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu decken. Auch dieser Beweis ist im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 15 f.) jedoch nicht erbracht. Im Gegenteil spricht die Verschuldung des Rekurrenten (vgl. dazu oben E. 2.2.1) gegen ein existenzsicherndes Einkommen. Der Einwand des Rekurrenten, die Schulden bestünden faktisch grösstenteils nicht (vgl. Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz 15 f.), ändert daran nichts. Soweit die Gläubigerinnen und Gläubiger aus den Betreibungsauskünften ersichtlich sind (Akten JSD S. 116 f.; Akten BdM S. 3–5, 23–25, 31–33, 41–43, 49–51, 59–61 und 94–99), ist davon auszugehen, dass die Schulden des Rekurrenten ausschliesslich Steuern und Forderungen der Krankenkasse betreffen. Diese Forderungen wären zwar zu einem Grossteil nicht entstanden, wenn der Rekurrent Steuererklärungen eingereicht und Prämienverbilligungen beantragt hätte. Zu einem kleinen Teil wären sie aber auch dadurch nicht vermeidbar gewesen.

Die Steuerforderungen beruhen zumindest grösstenteils auf Ermessensveranlagungen, weil der Rekurrent bis und mit für das Jahr 2020 keine Steuererklärungen eingereicht hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 15; Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 15). Gemäss der auf einem Jahreseinkommen von CHF 26'676.– beruhenden Steuerveranlagung für das Jahr 2021 (Rekursbeilage 8) belaufen sich die Einkommenssteuer auf CHF 522.– und die direkte Bundessteuer auf CHF 73.–. Mit einem Jahreseinkommen von CHF 24'000.– hätten gemäss dem Steuerrechner der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt im Jahr 2022 die Einkommenssteuer CHF 0.– und die direkte Bundessteuer CHF 39.– betragen sowie in den Jahren 2023 und 2024 die Einkommenssteuer CHF 0.– und die direkte Bundessteuer CHF 35.–. Der Rekurrent bezieht erst seit Mai 2023 Prämienverbilligungen (vgl. Eingabe vom 28. April 2023 Ziff. 2 [Akten JSD S. 50; Rekursbeilage 9). Gemäss der Verfügung vom 9. Juni 2023 (Rekursbeilage 9) hat der Rekurrent Anspruch auf eine monatliche Prämienverbilligung von CHF 165.–. Im Jahr 2023 betrug die Krankenkassenprämie für den Rekurrenten CHF 440.– (Akten JSD S. 79 f.). Damit verblieb nach Abzug der Prämienverbilligung ein vom Rekurrenten zu bezahlender Betrag von CHF 275.– pro Monat. Bei der Berechnung dieser Prämienverbilligung wurde auch das Vermögen aus einer Erbschaft von CHF 119'304.– per 12. Januar 2022 berücksichtigt (vgl. Rekursbeilage 9; Akten JSD S. 15 und 37). Der Rekurrent behauptet, er habe das Vermögen aus der Erbschaft im Jahr 2022 erhalten (Akten JSD S. 67). Da Guthaben und Wertschriften von CHF 119'304.– bereits in der Steuerveranlagung für das Jahr 2021 (Rekursbeilage 8) erwähnt werden, muss er das Vermögen aber spätestens im Jahr 2021 erhalten haben. Wenn bloss ein Einkommen von durchschnittlich CHF 2'000.– pro Monat und kein Vermögen berücksichtigt wird, hätte die Prämienverbilligung im Jahr 2020 CHF 392.– pro Monat betragen (vgl. Anhang 2 zur KVO in der vom 1. April bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung). Die Krankenkassenprämie für den Rekurrenten betrug im Jahr 2022 CHF 434.– (Akten JSD S. 90 f.). Unter der Annahme, dass die Höhe der Krankenkassenprämie im Jahr 2020 vergleichbar war, wäre nach Abzug der Prämienverbilligung ein vom Rekurrenten zu bezahlender Betrag von CHF 42.– verblieben. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Schulden des Rekurrenten mindestens im Umfang von rund CHF 45.– pro Monat auch dann entstanden wären, wenn er Steuererklärungen eingereicht und Prämienverbilligungen beantragt hätte. Noch nicht berücksichtigt sind bei dieser Berechnung der Selbstbehalt und die Franchise, die der Rekurrent im Fall von Behandlungskosten zusätzlich selbst tragen musste.

3.4.2   Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Vorinstanzen ein existenz-sicherndes Einkommen des Rekurrenten entgegen seiner Auffassung zu Recht verneint haben. Da das Einkommen des Rekurrenten aus seiner selbständigen Tätigkeit zur Finanzierung seines Lebensunterhalts nicht genügt, haben ihm die Vorinstanzen ein Aufenthaltsrecht als selbständig erwerbstätige Person gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA zu Recht abgesprochen. Ein anderes Aufenthaltsrecht gemäss FZA kommt gemäss den insoweit vom Rekurrenten zu Recht nicht beanstandeten Erwägungen des JSD im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Damit ergeben sich aus dem FZA für die Verweigerung des weiteren Verbleibs des Rekurrenten in der Schweiz keine zusätzlichen Schranken.

4.

Für den Fall der Bestätigung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung verlangt der Rekurrent deren Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung. In der Folge wird die Verhältnismässigkeit des ersatzlosen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung durch die Vorinstanz geprüft, was eine umfassende Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Entfernung des Rekurrenten aus der Schweiz und seinem privaten Interesse an seinem fortwährenden Verbleib in diesem Land verlangt (vgl. BGer 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 4.1).

4.1     

4.1.1   Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 4.1, VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.1 mit Nachweisen; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f.; BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1). Der Rekurrent hielt sich im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung knapp 19 Jahre rechtmässig in der Schweiz auf. Die mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen des Rekurrenten genügen nicht, um ihm die für die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV erforderliche Integration abzusprechen. Die mutwillige Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund stellt aber einen besonderen Umstand dar, der unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens rechtfertigt (vgl. VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 4.2, VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 3.2). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der ersatzlose Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV darstellen. Dieser Eingriff beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) und liegt im öffentlichen Interesse. Er ist daher gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt, falls er sich auch als verhältnismässig erweist (vgl. VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 4.2).

4.1.2   Gemäss seiner insoweit unbestrittenen Feststellung ist der Rekurrent in der Schweiz nie strafrechtlich in Erscheinung getreten und gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des JSD ist er sprachlich ausreichend integriert (vgl. angefochtener Entscheid E. 17 und 19). In sozialer Hinsicht attestiert das JSD dem Rekurrenten bloss eine «gewisse Integration» (angefochtener Entscheid E. 19). Damit wird es dem Grad seiner sozialen Integration nicht gerecht. Bereits der Bereich BdM hat dem Rekurrenten attestiert, dass er in der Schweiz über einen Freundeskreis verfüge, zu dem auch seine Ex-Ehefrau und ihre Familie gehöre (Verfügung vom 4. August 2022 E. 2.2). Der Rekurrent behauptet, dass er enge Freundschaften zu Schweizerinnen und Schweizern pflege. Dafür reicht er zwar keine schriftlichen Belege ein. Er offeriert zum Beweis aber sechs mit Telefonnummer aufgeführte Personen als Auskunftspersonen (Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 26). Weiter behauptet er, dass er unter dem Namen […] in der Basler Musikszene und der Basler Gesellschaft eine feste Grösse sowie im Kultur- und Bildungswesen sehr gut integriert sei, und dass er sich vielfach auch unentgeltlich für öffentliche Institutionen der Stadt Basel im Bereich Bildung und Kultur engagiert habe. Er listet diverse Tätigkeiten auf, wobei unklar bleibt, welche seinem Beruf und welche seinem unentgeltlichen kulturellen Engagement zuzuordnen sind. Zum Beweis offeriert er weitere Personen als Auskunftspersonen (Replik vom 22. August 2024 Rz. 5 f.). Ob die Darstellung des Rekurrenten in jeder Hinsicht den Tatsachen entspricht, kann offenbleiben. Auch ohne Abnahme der angebotenen Beweismittel besteht angesichts seiner substanziierten Darstellung kein Zweifel, dass er sozial gut integriert ist.

Der Rekurrent ist erst mit 48 Jahren in die Schweiz eingereist und hat die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend sowie einen grossen Teil seines Erwachsenenlebens im Vereinigten Königreich verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass er mit den dortigen sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten nach wie vor vertraut ist (angefochtener Entscheid E. 20). Inzwischen ist der Rekurrent 70 Jahre alt. Er macht geltend, er könnte sich im Vereinigten Königreich keine neue Existenz mehr aufbauen und ginge dort zugrunde (Replik vom 22. August 2024 Rz. 7). Zudem bestünde die Gefahr, dass er auf der Strasse leben müsste, weil er sich keine Wohnung leisten könnte (Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 31). Dass es dem Rekurrenten möglich wäre, in seinem Heimatland seinen Lebensunterhalt als selbständiger oder gar fest angestellter Musiker zu bestreiten, erscheint zwar fraglich. Diesbezüglich macht er nachvollziehbar geltend, dass er sich zu diesem Zweck ein Netzwerk in Kulturkreisen aufbauen müsste und ihn sein Bruder und sein Sohn mangels Kapazitäten und einschlägiger Kontakte dabei nicht unterstützen könnten (vgl. Rekursbegründung vom 18. April 2024 Rz. 27 f.). Dies ändert aber nichts daran, dass die Befürchtungen des Rekurrenten, er würde obdachlos und zugrunde gehen, unbegründet sind. Ein menschenwürdiges Dasein des Rekurrenten ist bereits durch das System der sozialen Sicherheit des Vereinigten Königreichs und die (geringfügige) AHV-Rente gewährleistet. Für den Rekurrenten, der sich bereits in fortgeschrittenem Alter befindet, während gut 20 Jahren in der Schweiz gewohnt und sich hier ein Netzwerk aufgebaut hat, stellte es aber zweifellos eine grosse Herausforderung und Belastung dar, sich im Vereinigten Königreich eine neue Existenz aufzubauen.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurrent ein sehr gewichtiges privates, menschenrechtlich geschütztes Interesse am Verbleib in der Schweiz hat.

4.2      Die berufliche und wirtschaftliche Integration des Rekurrenten erachtet das JSD zu Recht als gescheitert (angefochtener Entscheid E. 19). Die selbständige Tätigkeit des Rekurrenten als Musiker kann mangels Erzielung eines existenzsichernden Einkommens nicht als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden, und der Rekurrent hat sich auch vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters nie um eine Stelle bemüht, an der er als Arbeitnehmer seinen Lebensunterhalt hätte finanzieren können. Zudem ist er mit knapp CHF 290'000.– verschuldet, wobei ein Teil der Verschuldung als mutwillig zu qualifizieren ist. Aus den vorstehenden Gründen besteht ein öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Rekurrenten in der Schweiz. Dieses Interesse wird aber dadurch erheblich relativiert, dass ein Grossteil der Schulden des Rekurrenten überhaupt nicht bestünde, wenn er Steuererklärungen eingereicht und rechtzeitig ein Gesuch um Prämienverbilligung gestellt hätte (vgl. oben E. 2.2.3 und 2.2.4).

4.3      Bei der Abwägung der betroffenen Interessen überwiegt entgegen der Ansicht der Vorinstanzen das private Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Entfernung. Folglich stellen der ersatzlose Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung einen unverhältnismässigen und daher unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar und hat er gestützt auf diese Bestimmungen Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz.

5.

Wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind, kann die Niederlassungsbewilligung gemäss der Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG vom 16. Dezember 2016 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden. Diese Rückstufung bezweckt die Beseitigung eines ernsthaften Integrationsdefizits (BGE 148 II 1 E. 2.4; VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; Zünd/Brunner, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 10.32).

5.1

5.1.1   Der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kommt eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu, weil sie bereits bei einem ernsthaften Integrationsdefizit in Betracht kommt (VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. BGE 148 II 1 E. 2.4; BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.2). Wenn alle Voraussetzungen des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind, weil nicht nur ein Widerrufsgrund vorliegt, sondern die Beendigung des Aufenthalts auch verhältnismässig ist, kann die Rückstufung nicht als mildere Massnahme angeordnet werden (VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. BGE 148 II 1 E. 2.5; SEM Weisungen AIG, Kap. 8.3.3). Wenn zwar ein Widerrufsgrund vorliegt, die Beendigung des Aufenthalts aber unverhältnismässig ist, kommt die Rückstufung hingegen sehr wohl als mildere Massnahme in Betracht (VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. SEM Weisungen AIG, Kap. 8.3.3; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 63 AIG N 23; Zünd/Brunner, a.a.O., N 10.32). Die Rückstufung muss verhältnismässig und damit geeignet, erforderlich und zumutbar sein (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.5; VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1). Die geltende Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die Möglichkeit der Rückstufung gemäss dieser Bestimmung besteht grundsätzlich auch für vor dem 1. Januar 2019 erteilte Niederlassungsbewilligungen (BGE 148 II 1 E. 2.3.1; VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1). Sie muss aber im Wesentlichen auf Sachverhalte abgestützt werden, die zwar vor dem 1. Januar eingetreten sind, aber nach diesem Datum noch fortgedauert haben, oder die erst nach dem 1. Januar 2019 eingetreten sind (VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. BGE 148 II 1 E. 5.1 und 5.3; SEM Weisungen AIG, Kap. 8.3.3; Zünd/Brunner, a.a.O., N 10.32). Wenn die Verfügung über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung und damit die Rückstufung nicht mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung verbunden wird, muss sie gemäss Art. 62a Abs. 2 VZAE mindestens die folgenden Elemente enthalten: die Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG, die der Ausländer nicht erfüllt hat (lit. a), die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung (lit. b), die Bedingungen, an die der weitere Verbleib in der Schweiz in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 AIG geknüpft wird (lit. c), und die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden (lit. d). Nach der Rückstufung ist in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden und sich der Widerruf oder die Nichtverlängerung als verhältnismässig erweist (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.5; VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1).

5.1.2   Ein Integrationskriterium besteht gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Wie vorstehend mit eingehender Begründung festgestellt worden ist, hat der Rekurrent in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, indem er öffentlich-rechtliche Verpflichtungen teilweise mutwillig nicht erfüllt hat (vgl. oben E. 2.2). Damit besteht beim Rekurrenten nicht nur ein sehr ernsthaftes Integrationsdefizit, sondern sogar ein Widerrufsgrund. Der überwiegende Teil der Verschuldung des Rekurrenten ist zwar bereits vor dem 1. Januar 2019 eingetreten. Grösstenteils bestehen die betreffenden Schulden aber noch heute. Zudem vergrösserte sich die Verschuldung des Rekurrenten seit dem 1. Januar 2019 um mehr als CHF 50‘000.– (Betreibungsauskunft vom 20. November 2019 [Akten BdM S. 3–5]: 2 Betreibungen CHF 3‘322.40 und 63  Verlustscheine CHF 236‘077.40; Betreibungsauskunft vom 26. Juni 2024 [Vernehmlassungsbeilage]: 2 Betreibungen CHF 1‘922.40 und 75 Verlustscheine CHF 288‘891.05; Abrechnung vom 12. August 2024 [Replikbeilage]: Bezahlung einer in Betreibung gesetzten Forderung von CHF 844.50). Da begründete Aussicht besteht, dass das Wissen um die Möglichkeit der Nichtverlängerung oder des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung den Rekurrenten dazu veranlassen wird, sich um eine bessere Integration zu bemühen, namentlich seine laufenden finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen und seine bestehenden Schulden soweit möglich abzubauen, ist die Rückstufung geeignet, das Integrationsdefizit des Rekurrenten erheblich zu verringern. Zwischen der Verwarnung vom 15. April 2020 und dem angefochtenen Entscheid vom 18. März 2024 vergrösserte sich die Verschuldung des Rekurrenten um mehr als CHF 30‘000.– (Betreibungsauskunft vom 15. April 2020 [Akten BdM S. 23–25]: 3 Betreibungen CHF 15‘196.65 und 66 Verlustscheine CHF 241‘082.–; Betreibungsauskunft vom 1. Februar 2024 [Akten JSD S. 116 f.]: 75 Verlustscheine CHF 288‘891.05). Sogar während des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mussten gegen den Rekurrenten zwei weitere Betreibungen eingeleitet werden, eine für eine Forderung der Krankenkasse von CHF 844.50 und eine für eine Forderung der SERAFE AG (Betreibungsauskunft vom 26. Juni 2024 [Vernehmlassungsbeilage]). Die erste Forderung bezahlte der Rekurrent am 12. August 2024 (Abrechnung vom 12. August 2024 [Replikbeilage]), die zweite scheint weiter offen zu sein. Die verspätete Zahlung der Forderung der Krankenkasse begründet der Rekurrent damit, dass er durch den Entscheid des JSD paralysiert gewesen sei. Die Nichtbezahlung der Forderung der SERAFE AG erklärt er damit, dass er nicht abgabepflichtig sei, weil sich in seiner Wohnung keine Anschlüsse befänden und er kein Radio, Fernseher oder Computer besitze (Replik Rz. 1 f.). Beide Erklärungsversuche vermögen die Säumnis des Rekurrenten nicht zu rechtfertigen. Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird pro Haushalt erhoben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Für jeden Privathaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Art. 69a Abs. 1 RTVG). Eine Befreiung von der Abgabe erfolgt nur auf Gesuch hin und nur in bestimmten Fällen (Art. 69b Abs. 1 RTVG; Art. 61 Abs. 3 und 4 der Radio- und Fernsehverordnung [RTVV, SR 784.401]). Dass der Rekurrent einen der Befreiungsgründe erfüllen würde, macht er nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Folglich ist davon auszugehen, dass der Rekurrent die von der SERAFE AG in Betreibung gesetzte Abgabe schuldet. Dies wäre ihm zweifellos erläutert worden, wenn er seine Einwände gegen die Bezahlung der Abgabe gegenüber der SERAFE AG geltend gemacht hätte, statt trotz Rechnung und Mahnung völlig untätig zu bleiben. Da weder die Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG noch das laufende Verfahren betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung genügt haben, um den Rekurrenten zu einer hinreichenden und nachhaltigen Verbesserung seiner Integration zu bewegen, ist die Rückstufung erforderlich. Schliesslich ist sie dem Rekurrenten auch zumutbar.

Die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten ist mit der Bedingung zu verbinden, dass er seine laufenden finanziellen Verpflichtungen erfüllt und seine bestehenden Schulden soweit möglich abbaut. Dabei ist es ihm zumutbar, sein ererbtes Vermögen abgesehen von einem Notgroschen zur Schuldentilgung einzusetzen. Als Notgroschen erscheint ein Betrag von rund CHF 30‘000.– angemessen. Dieser Grenzwert findet sich beispielsweise auch im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30). Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird Altersrentnern ein Zehntel des CHF 30‘000.– übersteigenden Reinvermögens pro Jahr als Einnahmen angerechnet. Nicht verlangt werden kann vom inzwischen 70 Jahre alten Rekurrenten hingegen, dass er seine Lebenshaltungskosten durch Erwerbseinkommen deckt. Es steht ihm vielmehr frei, Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Rente zu beantragen und im Fall der Gutheissung seines Antrags seine Erwerbstätigkeit aufzugeben.

5.2      Das JSD wendet gegen eine Rückstufung ein, aufgrund des Wegfalls der selbständigen Erwerbstätigkeit als ursprünglicher Aufenthaltszwecks des Rekurrenten müsste die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen neuen Aufenthaltszweck erteilt werden. Da kein anderer Zweck in Frage komme, müsste gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Härtefallbewilligung erteilt werden, obwohl kein Härtefall vorliege (Vernehmlassung Rz. 4). Dieser Einwand ist unbegründet. Die Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen, erfolgt aber als Einheit. Es liegt ihr weder eine Neuerteilung noch eine Verlängerung eines Aufenthaltsrechts im Sinn von Art. 85 Abs. 1 VZAE zugrunde. Es kommt zu keinem neuen Aufenthalt, weil die betroffene Person sich gestützt auf ihre Niederlassungsbewilligung bereits bisher rechtmässig im Land aufgehalten hat (BGE 148 II 1 E. 2.6 und 3.2.1; vgl. Bensegger, Die Rückstufung im Ausländer- und Integrationsgesetz, in: Jusletter 2. August 2021, Rz. 99 f.; Kamhi/Tran, La rétrogradation de l’autorisation d’établissement en autorisation de séjour, in: AJP 2022 S. 249, 255). Bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Rückstufung handelt es sich nicht um eine neue Zulassung (Uebersax/Schlegel, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 9.406). Grundlage für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Rückstufung bildet damit unmittelbar Art. 63 Abs. 2 AIG. Da im Rahmen der Rückstufung keine neue Zulassung erfolgt, müssen weder die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18 ff. AIG noch die Voraussetzungen für Abweichungen von diesen gemäss Art. 30 AIG erfüllt sein. Im Übrigen bestehen im vorliegenden Fall mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV weitere selbständige Grundlagen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.

5.3      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten zu bestätigen ist, die verfügte Wegweisung aber aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 AIG zur Ersetzung der widerrufenen Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung an den Bereich BdM zurückzuweisen ist. Der Bereich BdM wird dabei in der Rückstufungsverfügung im Sinn dieses Urteils festzuhalten haben, welches Integrationskriterium der Rekurrent nicht erfüllt hat, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingung der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren Nichtbeachtung nach sich zieht.

6.

Der Rekurrent unterliegt insoweit, als seine Niederlassungsbewilligung widerrufen wird. Er obsiegt aber insofern, als seine Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt und von seiner Wegweisung abgesehen wird. Unter diesen Umständen ist von einem hälftigen Obsiegen und einem hälftigen Unterliegen des Rekurrenten auszugehen. Folglich hat er die Hälfte der Kosten der erstinstanzlichen Verfügung von CHF 300.– und des angefochtenen Entscheids von CHF 700.– sowie der Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens von CHF 1'200.– zu tragen und hat ihm das JSD für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren je die Hälfte einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 8.1).

Der vorliegende Fall ist als besonders im Sinn von § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV; SG 153.810) zu qualifizieren. Folglich beträgt die Parteientschädigung gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV maximal CHF 1'750.–. Aufgrund des Aufwands der damaligen Rechtsvertreterin des Rekurrenten (vgl. Rekursanmeldung vom 12. August 2022 [Akten JSD S. 1], Rekursbegründung vom 5. September 2022 [Akten JSD S. 11 ff.] und Eingabe vom 28. April 2023 [Akten JSD S. 49 ff.]) ist dieser Rahmen auszuschöpfen. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer höheren Parteientschädigung in Anwendung von § 13 Abs. 2 oder 3 VGV sind im vorliegenden Fall hingegen nicht erfüllt. Die Hälfte einer vollen Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren beträgt somit CHF 875.–.

Der Aufwand der Rechtsvertreterin und des Rechtsvertreters des Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist mangels Einreichung von Kostennoten zu schätzen. Unter Berücksichtigung der eingereichten Eingaben (Rekursanmeldung vom 28. März 2024, Rekursbegründung vom 18. April 2024, Fristerstreckungsgesuch vom 17. Juli 2024 und Replik vom 22. August 2024) erscheint ein geschätzter Aufwand von rund zehn Stunden angemessen. Multipliziert mit dem praxisgemässen Stundenansatz für die Parteientschädigung in durchschnittlichen Fällen von CHF 250.– resultiert daraus ein Honorar von CHF 2'500.–. Zusätzlich wird eine Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR; SG 291.400) von CHF 75.– berücksichtigt. Die Hälfte einer vollen Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren beträgt somit CHF 1'288.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden der Entscheid des Justizund Sicherheitsdepartements vom 18. März 2024 sowie die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration vom 4. August 2022 aufgehoben. Die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten wird widerrufen und die Sache zum Erlass einer Rückstufungsverfügung und zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinn der Erwägungen an den Bereich Bevölkerungsdienste und Migration zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 150.–, die Kosten des verwaltungsinternen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 350.– und die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600.–.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 875.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 67.–, insgesamt somit CHF 942.–, und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘288.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 104.–, insgesamt somit CHF 1‘392.–, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-       Rekurrenten

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Lukas Schaub

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.