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Basel-Stadt Appellationsgericht 25.09.2025 VD.2024.65 (AG.2026.13)

25. September 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·9,192 Wörter·~46 min·3

Zusammenfassung

Neueinreihung der Stelle «Sachbearbeitung Einreisen», Stellenbeschreibung Nr. 13535.000002, Justiz- und Sicherheitsdepartement (Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

VD.2024.65–72

VD.2024.76–77

URTEIL

vom 25. September 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Andreas Traub,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____                                                                                       Rekurrent 1

[...]

B____                                                                                    Rekurrentin 2

[...]

C____                                                                                    Rekurrentin 3

[...]

D____                                                                                    Rekurrentin 4

[...]

E____                                                                                     Rekurrentin 5

[...]

F____                                                                                        Rekurrent 6

[...]

G____                                                                                       Rekurrent 7

[...]

H____                                                                                    Rekurrentin 8

[...]

I____                                                                                      Rekurrentin 9

[...]

J____                                                                                   Rekurrentin 10

[...]

alle vertreten durch MLaw Steven Hürlimann, Advokat,

St. Alban-Vorstadt 21, Postfach 530, 4010 Basel

gegen

Regierungsrat Basel-Stadt

Staatskanzlei, Marktplatz 9, Postfach, 4001 Basel

vertreten durch Finanzdepartement Basel-Stadt Human

Resources Basel-Stadt, Spiegelgasse 4, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Regierungsrats

vom 23. April 2024

betreffend die Neueinreihung der Stelle «Sachbearbeitung Einreisen»,

Stellenbeschreibung Nr. 13535.000002 (Migrationsamt)

Sachverhalt

Im Rahmen der Reorganisation des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) des Migrationsamts wurden verschiedene Stellen neugestaltet. Die bisherige Stelle «Sachbearbeiter/in Einreisen», Stellenbeschreibung Nr. 13535.000001, war in Lohnklasse 12 (Funktionskette 3203) eingereiht. Mit Antrag vom 23. November 2020 ersuchten die Anstellungsbehörde sowie der Vorgesetzte um Neueinreihung der neu benannten Stelle «Sachbearbeitung Einreisen», Stellenbeschreibung Nr. 13535.000002, in Lohnklasse 13 (Funktionskette 3203). Diesem Antrag schlossen sich die Personalabteilung, der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements sowie die Abteilung Vergütungsmanagement von Human Resources Basel-Stadt (HRBS) an. Mit Beschluss vom 29. Juni 2021 reihte der Regierungsrat die Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» entsprechend diesen Anträgen rückwirkend per 1. Januar 2020 ein.

Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhoben die Stelleninhabenden I____, C____, F____, B____, G____, H____, D____, J____, E____ und A____, mit Schreiben vom 24. August 2021 Einsprache, mit welcher sie die Einreihung ihrer Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» in die Lohnklasse 14 beantragen. Diese Einsprache wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 23. April 2024 ab.

Gegen diesen Beschluss rekurrierten die genannten Stelleninhabenden (Rekurrierende) mit begründeter Eingabe vom 15. August 2024 beim Verwaltungsgericht. Mit ihrem Rekurs beantragen sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 23. April 2024 und die rückwirkend per 1. Januar 2020 zu erfolgende Einreihung der Stelle «Sachbearbeitung Einreisen», Stellenbeschreibung Nr. 13535.000002, in der Lohnklasse 14. Eventualiter beantragen sie die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Regierungsrat. Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2024 lässt der Regierungsrat die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses beantragen. Mit Eingabe vom 8. November 2024 verzichteten die Rekurrierenden auf eine schriftliche Replik und beantragten die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung. Diese wurde am 24. September 2025 zusammen mit der Verhandlung in den ebenfalls Einreihungsentscheide im Migrationsamt betreffenden Verfahren VD.2024.73 und VD.2024.74 durchgeführt. Anwesend waren die Rekurrierenden – ausser die dispensierten F____ und G____ – mit ihrem Rechtsvertreter, zwei Mitarbeitende von Human Resources Basel-Stadt als Vertretung des Regierungsrats sowie der Leiter des Migrationsamts als Auskunftsperson. Nach der gerichtlichen Befragung sind beide Seiten zum Vortrag gelangt und konnten ihren Standpunkt darlegen. Für die Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1      Gemäss § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) unterliegen Entscheide des Regierungsrats dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Für die Überprüfung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht funktionell zuständig.

1.2      Die Rekurrierenden sind als Inhaberinnen und Inhaber der Stelle, die neu bewertet wurde, vom Beschluss offensichtlich berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (VGE 749/750/753/2008 vom 19. Dezember 2008). Sie sind damit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Gesetzes betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz [LG], SG 164.100) zum Rekurs legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht angemeldeten und begründeten Rekurse ist einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor­instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im Lohngesetz die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen (VGE VD.2020.232 vom 17. Februar 2022 E. 1.3, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2).

Bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen Vergleich verschiedener Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der Änderung der Besoldung einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen Besoldungssystems tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3 S. 333; VGE VD.2020.232 vom 17. Februar 2022 E. 1.3, VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen), fallen Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem erheblichen Umfang in den Ermessensbereich des Regierungsrats und drängt sich eine besondere Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1 E. 6b S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104; VGE VD.2020.232 vom 17. Februar 2022 E. 1.3, VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen). Das Verwaltungsgericht befasst sich daher regelmässig nicht mit den der Regierung delegierten Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen Systems gemäss § 5 LG und ihren Gewichtungen, sofern nicht verfassungsrechtliche Grundsätze zur Beurteilung stehen (VGE VD.2020.232 vom 17. Februar 2022 E. 1.3, VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen).

1.4      Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2020.232 vom 17. Februar 2022 E. 1.4, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, S. 305). Daher müssen nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren Eingaben oder anlässlich einer Parteiverhandlung kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.4, mit Hinweis auf VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2020.232 vom 17. Februar 2022 E. 1.3, VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen).

1.5      Die von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen werden. Im Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen, welche die Rekurrierenden nicht bestritten haben (§ 18 VRPG). Dabei genügen pauschale Bestreitungen nicht, um eine Tatsache als streitig zu qualifizieren (VGE VD.2020.232 vom 17. Februar 2022 E. 1.3, VD.2016.248 vom 16. Januar 2018 E. 1.3; vgl. VD.2018.74, VD.2018.89 und VD.2018.142 vom 7. Februar 2019 E. 1.4).

2.         Grundlagen der Stelleneinreihung

2.1      Der Regierungsrat reiht die Stellen nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche ein (§ 5 LG; vgl. dazu unten E. 3.1). Diese Kriterien sind auch bei einer Neueinreihung einer Funktion nach § 7 Abs. 1 LG massgeblich. Danach nimmt der Regierungsrat, unter Mitwirkung der Departemente, der Direktionen sowie des Personalamtes, eine Neueinreihung vor, wenn sich «infolge einer Veränderung der bisherigen Struktur einer Organisationseinheit oder infolge einer Funktionsveränderung der Schwierigkeitsgrad einer Stelle erheblich geändert» hat (VD.2020.232 vom 17. Februar 2022 E. 2.1, VGE 675/2007 vom 13. Juni 2008 und VGE 665/2006 vom 27. März 2007). Vorliegend ist unstreitig, dass die Voraussetzungen für eine Neueinreihung erfüllt sind. Wie der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss ausführt, erfolgte die Neubewertung der Stelle gemäss § 7 LG im Rahmen der Reorganisation des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (BdM), da die Anforderungen an die Stelleninhabenden bezüglich der Abklärungen nach der Anpassung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) in gewissen Bereichen qualitativ anspruchsvoller geworden sind. In seiner Vernehmlassung bezieht er sich dabei insbesondere auf erhöhte Anforderungen bei der vertieften Prüfung von Gesuchen um Familiennachzug und Kantonswechsel. Zudem sei der Ausweitung der Entscheidkompetenzen und der erhöhten Verfahrens- und Begründungsanforderungen bei abweisenden Verfügungen mit gestiegenen Ausbildungsanforderungen im Vergleich zur bisherigen Stelle Rechnung getragen worden. Er verweist in der Vernehmlassung dabei auf das neue Erfordernis eines Certificates of Advanced Studies (CAS) «juristische Grundausbildung für Nichtjuristinnen und Nichtjuristen» oder in Migrationsrecht. Entsprechend wurde die Stelle «Sachbearbeiter/in Einreisen», Stellenbeschreibung Nr. 13535.000001 auf der Grundlage der neuen Stellenbeschreibung Nr. 13535.000002 als Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» neu statt in die Lohnklasse 12 in die Lohnklasse 13 eingereiht. Strittig ist somit nicht die Neueinreihung an sich, sondern die dabei vorgenommene Bewertung und Einreihung der Stelle.

2.2      Gemäss § 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche. Anhand der Haupttätigkeit wird die Stelle einem der sieben Funktionsbereiche (1. Infrastruktur, Handwerk, Technik; 2. Gesundheit; 3. Betreuung, Beratung, Therapie; 4. Lehr- und wissenschaftliche Funktionen; 5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz; 6. Support-, Querschnitts- und Verwaltungsfunktionen; 7. Management und Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den Einreihungsplan. In jedem Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede einzelne Lohnklasse einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das Anforderungsniveau, umso höher die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung einer Stelle auf eine Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind die Anforderungen der Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und Flexibilität), Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und Teamfähigkeit), Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz (Wissen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen (VGE VD.2020.232 vom 17. Februar 2022 E. 3.1, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.2; vgl. Human Resources Basel-Stadt, Erläuterungen zur Stelleneinreihung, Version November 2022, S. 4).

Für jede zweite Richtposition innerhalb der Funktionskette wird mit einer Modellumschreibung beschrieben, welches Anforderungsniveau vorausgesetzt wird (VGE VD.2019.49–53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. Erläuterungen zum Einreihungsplan und den Modellumschreibungen, S. 3, abrufbar unter https://www.bs.ch/schwerpunkte/arbeitgeber-basel-stadt/anstellungsbedingungen, zuletzt besucht am 25. September 2025). Um in eine nicht mit einer Modell-umschreibung umschriebene Richtposition eingereiht zu werden, muss eine Stelle nach der Praxis des Verwaltungsgerichts mindestens die Anforderungen der Modellumschreibung der darunterliegenden und zusätzlich einen Teil der Anforderungen der Modellumschreibung der darüber liegenden Richtposition erfüllen (VGE VD.2019.49 –53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3). Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition genügt es grundsätzlich nicht, dass die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen und die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt werden. Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssten die Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3). Eine Ausnahme gilt für die Zuordnung auf die unterste mit einer Modellumschreibung umschriebene Richtposition einer Funktionskette (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6). Die Einreihung in eine umschriebene Richtposition ist im Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn – von einer nicht umschriebenen Richtposition aus betrachtet – die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen erfüllt und teilweise sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also in einer Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren Modellumschreibung liegt. Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren Modellumschreibung ist damit im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung übertroffen werden (VGE VD.2020.232 vom 17. Februar 2022 E. 3.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2019.49–53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 7).

2.3      Vorliegend nahm der Regierungsrat die Zuweisung zur Funktionskette 3203 vor. Zusammenfassend kommt er dabei zum Schluss, dass der Vergleich der Stellenbeschreibung Nr. 13535.000002 mit den Modellumschreibungen der Funktionskette 3203 zeige, dass die Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» in Bezug auf die Flexibilität das Anforderungsniveau der Richtposition 3203.10, in Bezug auf die Kooperationsund Teamfähigkeit sowie das Wissen die Modellumschreibung 3203.11, in Bezug auf die Praxis- und Umsetzungskenntnisse sowie die Kenntnisse der Prozesse und Abläufe die Modellumschreibung 3203.13 erfülle. Da keine Führung oder Führungsunterstützung verlangt werde, entsprächen die diesbezüglichen Anforderungen dem Niveau der Modellumschreibungen 3203.09 bis 3203.11. In Bezug auf die Kommunikationsfähigkeit und die besonderen Beanspruchungen werde die Modellumschreibung 3203.13 übertroffen. Daraus folge, dass die in der massgebenden Stellenbeschreibung festgehaltenen Aufgaben insgesamt dem Anforderungsniveau der Modellumschreibung 3203.13 entsprächen.

3.         Kettenzuteilung

3.1      Strittig ist im vorliegenden Verfahren die Zuweisung der Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» gemäss Stellenbeschreibung Nr. 13535.000002 zur Funktionskette 3203 «Kaufmännische Betreuung materielle Hilfe».

Mit ihrer Rekursbegründung halten die Rekurrierenden an ihrem Standpunkt fest, dass anstelle der Zuordnung ihrer Stelle zur Funktionskette 3203 eine Zuordnung zur Funktionskette 3204 sachgerechter und damit angezeigt wäre. Sie beziehen sich dabei auf die Erläuterungen zur Stelleneinreihung von HR Basel-Stadt sowie der Praxis des Regierungsrates, wonach für die Zuordnung zu einer Funktionskette die Beurteilung der einzelnen Kompetenzen sowie das daraus resultierende Gesamtbild der Anforderungen an eine Stelle, unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund von abteilungsübergreifenden Quervergleichen entscheidend sei. Die Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» übertreffe die Anforderungen der Funktionskette 3203 hinsichtlich eines Grossteils der Unterkompetenzen und Unterkriterien. Die Anforderungen der Modellumschreibung 3204.13 würden mit Ausnahme der Unterkompetenz Wissen vollumfänglich erfüllt und grösstenteils übertroffen. Es werde in wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der nächsthöheren Modellumschreibung 3204.15 erreicht und in nicht unwesentlichen Teilen sogar übertroffen. Zudem sei die Bezeichnung der Funktionskette 3204 deutlich passender als jene der Funktionskette 3203, habe ihre Stelle mit kaufmännischer Betreuung doch wenig bis gar nichts zu tun. Es sei auch nicht sachgerecht, in Bezug auf die Funktionskette zwischen der Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» und der Stelle «Sachbearbeitung Aufenthalte», die der Funktionskette 3204 zugeordnet und um eine Lohnklasse höher eingereiht worden sei, zu differenzieren, obwohl die Stellenbeschreibungen der beiden Stellen nahezu identisch seien, das Aufgabenprofil sehr ähnlich sei, sich die Anforderungen an die beiden Stellen auf gleichem Niveau bewegten und die beiden Stellen innerhalb der Organisationsstruktur des Migrationsamts auf gleicher (hierarchischer) Stufe angesiedelt seien.

3.2      Die Zuweisung der Stelle zur Funktionskette 3203 wurde vom Regierungsrat mit dem angefochtenen Beschluss nicht weiter begründet. Soweit die Rekurrierenden in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend machen, ist festzustellen, dass die aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleitete Begründungpflicht dem Regierungsrat nicht gebietet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann er sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Verwaltungsgericht weiterziehen können (VGE VD.2019.41 vom 21. Januar 2020 E. 2.2; BGE 135 III 513 E. 3.6.5). Vorliegend haben sich die Rekurrierenden mit ihrer Eingabe vom 19. April 2023 im Einspracheverfahren zwar auf Modellumschreibungen der Funktionskette 3204 bezogen, die vorgenommene Zuordnung aber nicht explizit thematisiert. Mit dem ebenfalls impliziten Festhalten an der vorgenommenen Zuordnung genügte der Regierungsrat damit den Begründunganforderungen. Selbst wenn aber eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden könnte, würde diese im vorliegenden Verfahren geheilt (vgl. dazu VGE VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 3.2).

3.3      Die Funktionskategorie «Abklärung, Prävention, Beratung, Intervention, Therapie» umfasst neben der Funktionskette 3203 «Kaufmännische Betreuung materielle Hilfe» mit den Modellumschreibungen für die Lohnklassen 9, 11 und 13 auch die Funktionskette 3204 «Abklärung, Beratung, Intervention» mit Modellumschreibungen für die Lohnklassen 13, 15 und 17.

3.3.1   Mit seiner Vernehmlassung macht der Regierungsrat geltend, dass die Stelle der Funktionskette 3203 «Kaufmännische Betreuung materielle Hilfe» zugeordnet werden müsse. Kernaufgabe der Stelle sei gemäss der Stellenbeschreibung die Bearbeitung von Einreisegesuchen ausländischer Personen, weshalb eine Zuweisung zum Funktionsbereich 6 «Support-, Querschnitts- und Verwaltungsfunktionen» und zur Funktionskette 6012 «Spezialisierte Sachbearbeitung» naheliegend wäre. Diese umfassten jedoch keine Anforderungen in Bezug auf das Kriterium «Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen», welche bei der rekursgegenständlichen Stelle regelmässig vorkämen. Aus diesem Grund sei es sachgerecht, die Stelle einer Funktionskette zuzuordnen, die ebendiese Beanspruchungen abbilde. Da die Stelle Sachbearbeitung umfasse, sei die Zuordnung zu einer Funktionskette kaufmännischer Natur angezeigt. Entsprechend gelange man in die Funktionskette 3203 «Kaufmännische Betreuung materielle Hilfe». Diese Kettenzuteilung werde im vorliegenden Fall auch durch die Prüfung der einzelnen Kompetenzen bestätigt. Dass die Stelle in wenigen Kriterien die Anforderungen der höheren Funktionskette 3204 «Abklärung, Beratung, Intervention» anspreche, hindere die Zuordnung zur Funktionskette 3203 «Kaufmännische Betreuung materielle Hilfe» nicht. Eine Zuordnung zur Funktionskette 3204 «Abklärung, Beratung, Intervention» dränge sich angesichts des Anforderungsprofils nicht auf, woran auch die Zuordnung der Stelle «Sachbearbeitung Aufenthalte» zur Funktionskette 3204 «Abklärung, Beratung, Intervention» nichts ändere. Bei dieser wäre gemäss Stellenauftrag ebenfalls primär die Zuordnung in die Funktionskette 3203 in Betracht gekommen. In der Gesamtschau der Anforderungen ergebe sich aber, dass die Stelle «Sachbearbeitung Aufenthalte» bei vielen Kompetenzen die Funktionskette 3203 «Kaufmännische Betreuung materielle Hilfe» übertreffe und damit eine Einordnung in die Funktionskette 3204 «Abklärung, Beratung, Intervention» angemessen sei, was für die rekursgegenständlichen Stelle nicht gegeben sei.

3.3.2   Die Kettenzuteilung erfolgt primär nach dem Auftrag einer Stelle und des sich daraus ergebenden Anforderungsprofils sowie der Stellung in der Organisation. Die Funktionskategorien dienen im Rahmen der Kettenzuteilung als erste Orientierungshilfe. Es ist möglich, dass eine Stelle in vielen Kriterien die Spanne der Lohnklassen einer Funktionskette übertrifft und das Anforderungsprofil einer Stelle eindeutig in einer höheren Funktionskette besser abgebildet würde. In einem solchen Fall ist eine Stelle entsprechend in die höhere Funktionskette einzuordnen. Folglich ist vorliegend primär zu prüfen, wie die Stelle bei der Zuordnung zur Funktionskette 3203 zu bewerten ist. Dabei hat gleichzeitig auch ein Blick auf die Beurteilung nach Massgabe der Funktionskette 3204 zu erfolgen, um eine allfällige Anpassung der Kettenzuteilung vorzunehmen.

4          Zuordnung zu den Richtpositionen

4.1      Selbständigkeit

4.1.1   Die Anforderungen an die Unterkompetenz Selbständigkeit werden mit den Unterkriterien Gestaltungs-, Handlungs- und Entscheidungsfreiraum beschrieben (Erläuterungen zur Stelleneinreihung, S. 5 f.). Beim Gestaltungsfreiraum werden ausführende, dispositive und konzeptionelle Tätigkeiten unterschieden (Erläuterungen zur Stelleneinreihung, S. 6). Die Modellumschreibungen 3203.13 verlangen die «Wahrnehmung von mehrheitlich dispositiven Tätigkeiten mit mittlerem Handlungs- und mit einem kleineren bis mittleren Entscheidungsfreiraum». Demgegenüber setzt die Modellumschreibung 3204.15 die «Wahrnehmung von dispositiven Tätigkeiten mit mittlerem Handlungs- und mit mittlerem Entscheidungsfreiraum» voraus.

4.1.2   Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Auftrag erfasse die Abklärung und die Erstellung von Entscheiden bezüglich der Einreisegesuche gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie das Freizügigkeitsabkommen wie den Familiennachzug, Kantonswechsel, Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit, Wegweisungen sowie die Bekämpfung von Missbrauch im Ausländerrecht. Dazu würden die Stelleninhabenden Befragungen durchführen und die nötigen Beweismittel erheben. Dies umfasse bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen im Einzelfall auch die Erstellung von Budgets, Existenzminimumberechnungen und Abklärungen zu möglichen Prämienverbilligungen der Krankenkasse. Bei der Sachverhaltsabklärung werde die Ausarbeitung von Anfragen, Berichten und Stellungsnahmen verlangt. Ein grosser Teil der Tätigkeit der Rekurrierenden stelle die Ausformulierung von rechtlichen Gehören und Entscheidvorschlägen dar. Hierfür stünden vom Rechtsdienst BdM ausgearbeitete Vorlagen, interne Weisungen und Richtlinien zu verschiedenen Fallkonstellationen zur Verfügung. Die von ihnen entworfenen rechtlichen Gehöre und Entscheidvorschläge würden von der vorgesetzten Stelle «Abteilungsleitung Einreisen» geprüft und für die abschliessende Prüfung an den Rechtsdienst BdM weitergeleitet. Die Ermessensausübung der Einsprechenden sei damit eingeschränkt und betreffe primär die Frage, in welchem Umfang und mit welchen Mitteln die Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall erfolge. Sobald ein heikler oder negativer Entscheid zur Diskussion stehe, werde dieser von vorgesetzten Stellen und der Rechtsabteilung BdM getroffen. Die Aufgabenerfüllung verlange von den Stelleninhabenden somit die Problemlösung nach definierten Richtlinien und Gesetzen. Durch die Verwendung von Vorlagen und die Zurverfügungstellung von diversen Weisungen und Richtlinien seien die Lösungswege durch klare Anleitungen und Beispiele bekannt. Die primäre Aufgabe der Stelleninhabenden umfasse die administrative Überprüfung von Einreisevoraussetzungen. Dabei handelt es sich grösstenteils um klar vorgebende Kriterien (z. B. Bestehen eines Kindsverhältnisses, Studienberechtigungen, Dauer oder Anzahl von bisherigen Aufenthalten), welche wenig bis keinen Ermessenspielraum liessen. Ein Handlungsfreiraum der Stelleninhabenden bestehe vorwiegend in Bezug auf die Art und Weise der Sachverhaltsabklärung. Die Prüfungskriterien, die Prozesse und der Aufbau von Entscheiden seien mittels gesetzlicher Regelungen, klarer Weisungen, Richtlinien und Vorlagen des Migrationsamtes vorgegeben. Daraus schloss die Vorinstanz, dass insgesamt die Wahrnehmung von mehrheitlich dispositiven Tätigkeiten mit einem mittleren Handlungs- und einem kleineren bis mittleren Entscheidungsfreiraum vorliege, womit die Modellumschreibung 3203.13 erfüllt werde.

4.1.3   Dem halten die Rekurrierenden entgegen, dass sie gemäss der Stellenbeschreibung ihrer Stelle selbständig Verfügungen von grosser Tragweite und mit hoheitlichem Charakter erstellen und über die Regelung der Einreise inkl. Wegweisungen entscheiden würden. Sie fällten dabei Einzelfallentscheide von grosser Tragweite im Rahmen des Ermessens in eigener Kompetenz. Sie bestreiten, dass dabei heikle oder negative Entscheide von der vorgesetzten Stelle oder dem Rechtsdienst BdM getroffen oder die von ihnen entworfenen rechtlichen Gehöre und Entscheidvorschläge von der vorgesetzten Stelle geprüft und für die abschliessende Prüfung an den Rechtsdienst BdM weitergeleitet würden. Ihre Ermessensausübung sei viel weniger eingeschränkt, als vom Regierungsrat dargestellt werde. Der gesetzliche Rahmen belasse ein hohes Mass an Ermessen, viele Bewilligungen seien Ermessensbewilligungen. Zudem liessen viele Normen einen grossen Auslegungsund Ermessensspielraum offen. Ihr Handlungsfreiraum sei nicht vorwiegend auf die Art und Weise der Sachverhaltsabklärung beschränkt. Bezüglich der Art und Weise der Sachverhaltsabklärung sei ihr Handlungsfreiraum aber jedenfalls gross. Die Lösungswege im Einzelfall seien in der Regel nicht durch Vorlagen, Richtlinien oder Weisungen bekannt und schon gar nicht vorgegeben, sondern ergäben sich aus der von den Stelleninhabenden vorzunehmenden Analyse des jeweiligen Sachverhalts. Sie würden selbständig über den Umfang der Prüfung entscheiden. Die Entscheidung, ob ein Gesuch gutzuheissen oder abzuweisen sei, werde generell von den Rekurrierenden in eigener Kompetenz und selbständig getroffen. Nur wenn die Gesuchsprüfung negativ oder nicht eindeutig positiv ausfalle, werde ein Verfügungsrapport als Vorlage für das rechtliche Gehör und die Verfügung mit einer Empfehlung für den Entscheid erstellt, welche an den Abteilungsleiter zur Überprüfung weitergeleitet und von diesem zur abschliessenden Empfehlung an den Rechtsdienst weitergeleitet werde. Die rechtlichen Gehöre und Verfügungen würden von den Rekurrierenden vollumfänglich allein erstellt. Sie würden zwar dem Vorgesetzten zur Überprüfung – und wenn nötig zusätzlich an den Rechtsdienst – übermittelt. Dabei handle es sich aber eher um eine Überprüfung nach dem Vier-, respektive Sechs-Augen-Prinzip im Sinne einer Qualitätskontrolle.

Daraus schliessen die Rekurrierenden auf die Wahrnehmung von dispositiven und nicht bloss «mehrheitlich dispositiven» Tätigkeiten mit einem mittleren bis grösseren Handlungs- und einem mittleren Entscheidungsfreiraum. Damit werde das Anforderungsniveau der MU 3204.15 vollumfänglich erfüllt und teilweise übertroffen. Die MU 3203.13 und damit auch die Funktionskette 3203 würden übertroffen.

4.1.4   Hierzu ist festzuhalten, dass die Rekurrierenden zwar die rechtlichen Gehöre und Verfügungen weitgehend selbst bearbeiten, ihr Gestaltungsspielraum dabei jedoch durch gesetzliche Regelungen sowie Weisungen, Richtlinien und Vorlagen des Migrationsamts beschränkt ist, insbesondere auch um eine «unité de doctrine» zu erreichen. Durch die klaren Anleitungen ist der Lösungsweg in vielen Fällen bekannt und die Bearbeitung kann routinemässig erfolgen. Die Aufgaben umfassen damit auch ausführende Arbeiten, weshalb die vom Regierungsrat angenommene mehrheitlich dispositiven Tätigkeit plausibel erscheint. Dies entspricht der Modellumschreibung 3203.13.

Die Unterkompetenz Handlungsspielraum ist in den Modellumschreibungen 3203.13 und 3204.15 identisch umschrieben, weshalb die entsprechenden Anforderungen in der Bewertung gleich zu gewichten sind. Vorliegend besteht ein Handlungsspielraum wie vom Regierungsrat dargelegt vorwiegend in Bezug auf die Art und Weise der Sachverhaltsabklärung. Dass ansonsten eine grosse Anzahl an Alternativen bestehen, die zu einem grösseren Handlungsspielraum führen würden, ist nicht ersichtlich. Mit dem Regierungsrat ist damit von einem mittleren Handlungsfreiraum auszugehen.

Beim Entscheidungsspielraum ist zu berücksichtigen, dass in Fällen, die abschlägig ausfallen oder nicht eindeutig sind, im Prozessverlauf klar vorgesehen ist, dass die Leitung der Abteilung «Einreisen» und der Rechtsdienst des Bereichs «Bevölkerungsdienste und Migration» in die Entscheidung einbezogen werden. Allerdings führen die Rekurierrenden anlässlich an der Verhandlung aus, dass es sich bei diesem Einbezug lediglich um Empfehlungen handelt, an die sie nicht zwingend gebunden sind (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Auch wenn die eigentliche Gesuchsprüfung von den rechtlichen Vorgaben, der Rechtsprechung und einem umfassenden Leitfaden geleitet ist, kommt den Stelleninhabenden beim Treffen von gewissen Entscheiden somit ein erhöhter Grad an Autonomie zu. Selbst wenn damit die Modellumschreibung 3203.13 in dieser Unterkategorie übertroffen ist, ist insgesamt bei der Selbständigkeit die Einordnung in die Modellumschreibung 3203.13 angezeigt.

4.2      Flexibilität

4.2.1   Die Anforderungen bezüglich Flexibilität werden über die Aufgabenvielfalt (Bearbeitung von Aufgaben mit sehr gleichartigen bis sehr unterschiedlichen Inhalten), den Bekanntheitsgrad der Aufgaben (von sehr hohem bis sehr geringem Bekanntheitsgrad) und die Häufigkeit der Arbeitsunterbrechungen (von normalen bis zu dauernden zeitlichen Wechseln) beschrieben. Während die Modellumschreibung 3203.13 die «Bearbeitung von Aufgaben mit teilweise unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie häufigen zeitlichen Wechseln» verlangt, setzt die Modellumschreibung 3204.15 die «Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie häufigen zeitlichen Wechseln» voraus. Die Modellumschreibungen sind daher bezüglich des Bekanntheitsgrades und der Häufigkeit von Wechseln identisch, unterscheiden sich aber hinsichtlich der Aufgabenvielfalt. Strittig ist dabei sowohl die Aufgabenvielfalt wie auch die Häufigkeit der Wechsel.

4.2.2   Die Vorinstanz erwog, dass die Stellenbeschreibung neben der Sachverhaltsabklärung und der Erstellung von Entscheiden auch die mündliche und schriftliche Beratung der Gesuchstellenden sowie die Ausarbeitung von Anfragen, Berichten und Stellungnahmen beinhalte. Bei der Aufgabenerfüllung müssten die neuste Rechtsprechung berücksichtigt und aus einer Vielzahl von Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung die nützlichen Beweismittel und Fragenkataloge für Anhörungen zusammengestellt werden. Dabei würden die Aufgaben, Abläufe und geltenden rechtlichen Bestimmungen von den vorgesetzten Stellen und der Rechtsabteilung BdM vorgegeben und mit Unterlagen aufbereitet. Der Kundenkontakt mit gesuchstellenden Personen finde in der Regel im Rahmen von vereinbarten Terminen statt und könne vorbereitet werden, weshalb kein Schalterdienst mit spontanem und direktem Kundenkontakt geleistet werde. Neben dem Kontakt mit gesuchstellenden Personen aus unterschiedlichen Ländern und mit verschiedenen Sprachkenntnissen sowie deren Rechtsvertretungen, finden auch Kontakte mit ärztlichem Personal und anderen Behörden statt. Es könne bei der Aufgabenerfüllung zu gelegentlichen Arbeitsunterbrechungen kommen. Insgesamt liege die Bearbeitung von Aufgaben mit teilweise unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie normalen zeitlichen Wechseln vor. Damit würden die Anforderungen der Richtposition 3203.10 erfüllt.

4.2.3   Mit ihrem Rekurs machen die Rekurrierenden eine weitreichendere Aufgabenvielfalt geltend. Es sei daher von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten auszugehen. Soweit sie in Bezug auf den Bekanntheitsgrad auf regelmässig schnelle Anpassungen der Praxis aufgrund äusseren Einflusses hinweisen, ist festzustellen, dass die Anforderungen bezüglich des Bekanntheitsgrades nicht strittig sind. Mit Bezug auf die Häufigkeit der Wechsel machen die Rekurrierenden geltend, dass Kundenkontakte nicht nur an vereinbarten Terminen stattfänden. Sie hätten häufigen telefonischen Kontakt mit unterschiedlichsten Inhalten bei Anfragen und bei Beratungen zur Einreise und zu laufenden Verfahren mit Privaten, Beratungsstellen, Rechtsvertretungen, Behörden, Migrationsbehörden anderer Kantone, Arbeitsmarktbehörden, Schweizer Vertretungen, dem Staatssekretariat für Migration (SEM) und Gesundheitsinstitutionen. Sie erhielten durchschnittlich je rund zehn spontane und somit nicht vorhersehbare Anrufe dieser Art pro Tag, was bereits im Einspracheverfahren mit dem Journal ihrer Telefoneingänge belegt worden sei. Zudem erhielten sie häufige allgemeine Anfragen per E-Mail, die ebenfalls beantwortet werden müssten. Sie hätten in ihrem Arbeitsalltag etliche fremdbestimmte Arbeitsunterbrechungen und dadurch regelmässig auch hektische Situationen zu bewältigen. Deshalb müssten sie oft spontan zwischen verschiedenen Themengebieten hin und her wechseln, was die Aufgabenerfüllung zusätzlich erschwere. Es lägen daher häufige zeitliche Wechsel vor. Daraus schliessen die Rekurrierenden, dass eine Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie häufigen zeitlichen Wechseln vorliege. Daher sei das Anforderungsniveau der MU 3204.15 vollumfänglich erreicht und es werde MU 3203.13 damit übertroffen.

4.2.4   Die Aufgabe der Rekurrierenden besteht in der Bearbeitung von Einreisegesuchen und diesbezüglichen Fragestellungen. Trotz unterschiedlichen Konstellationen besteht daher eine Fokussierung auf einen bestimmten Bereich des Migrationsrechts. Die Aufgabenvielfalt ist insofern beschränkt, als dass ein Grossteil der Arbeit in Typologien erfassbar ist. Folglich ist nicht ersichtlich, dass die Rekurrierenden Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten bearbeiten. Es bleibt bei teilweise unterschiedlichen Inhalten, was der Modellumschreibung 3203.13 entspricht.

In Bezug auf die Häufigkeit der Wechsel belegen die Rekurrierenden mit den Telefonjournalen, die sie mit ihrer Eingabe vom 19. April 2023 eingereicht haben (act. 9/10), dass sie regelmässig häufigen Telefonkontakt mit externen Stellen haben. Dabei ist zu beachten, dass häufige Wechsel gemäss den Erläuterungen einer der beiden mittleren Schreibformen bezüglich der Häufigkeit der Wechsel und damit etlichen Arbeitsunterbrechungen und teilweise hektischen Situationen entsprechen. Es erscheint plausibel, dass diese Kontakte nicht angekündigt sind und daher auch nicht vorbereitet werden können. Sie begründen daher häufige zeitliche Wechsel.

Daraus folgt, dass die Anforderungen an die Flexibilität gemäss der Modellumschreibung 3203.13 entgegen der Auffassung des Regierungsrats erfüllt, aber entgegen der Auffassung der Rekurrierenden nicht übertroffen werden.

4.3      Kommunikationsfähigkeit

4.3.1   Die Anforderungen betreffend die Sozialkompetenz Kommunikationsfähigkeit werden über den Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft, die Brisanz der Botschaft und die Heterogenität des Empfängerkreises beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stelleneinreihung, S. 5 und 9). Die Modellumschreibung 3203.13 setzt die «Übermittlung von mehrheitlich anspruchsvollen Inhalten mit teilweise sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit kleiner Heterogenität» voraus, während die MU 3204.15 die «Übermittlung von anspruchsvollen Inhalten mit mehrheitlich sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität» verlangt.

4.3.2   Diesbezüglich stellte die Vorinstanz fest, dass vorliegend von der Übermittlung von mehrheitlich anspruchsvollen Inhalten mit überwiegend sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität auszugehen sei. Bezüglich der Kommunikationsfähigkeit werde die Modellumschreibung 3203.13 daher mehrheitlich übertroffen. Dieser Auffassung des Regierungsrats schliessen sich die Rekurrierenden explizit an. Sie machen aber mit Bezug auf das Unterkriterium des Schwierigkeitsgrades der Übermittlung geltend, dass nicht nur von mehrheitlich anspruchsvollen, sondern von anspruchsvollen Inhalten auszugehen sei. Daher seien die Anforderungen der MU 3204.15 vollumfänglich erreicht und in Bezug auf das Unterkriterium des Schwierigkeitsgrades der Übermittlung übertroffen. Damit werde sogar die gesamte Funktionskette 3204 übertroffen.

4.3.3   Beim Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft wird zwischen einfachem, anspruchsvollem und komplexem bis sehr komplexem Übermittlungsinhalt unterschieden. Ein einfacher Übermittlungsinhalt bezieht sich auf einfache Botschaften und konkrete Inhalte gleichartiger Aufgaben. Anspruchsvoller Übermittlungsinhalt bezieht sich auf schwierige Botschaften und einen gewissen Abstraktionsgrad der Inhalte. Bei anspruchsvollem Übermittlungsinhalt werden die vier Schreibformen der mehrheitlich anspruchsvollen, der anspruchsvollen, der teilweise komplexen und der mehrheitlich komplexen Botschaften unterschieden (Erläuterungen zur Stelleneinreihung, S. 9 f.). Der Regierungsrat begründet seine Auffassung damit, dass die sachlichen Botschaften bei der Gutheissung von Einreisen als einfach einzustufen seien. Schwieriger und mit höherem Abstraktionsgrad qualifizierten sich die Botschaften bei der Abweisung von Gesuchen. Dieser Schwierigkeitsgrad werde aber etwas gedämpft, da in diesen Fällen die Leitung der Abteilung Einreisen und der Rechtsdienst des Bereichs BdM einbezogen werde.

4.3.4   Dem kann insofern nicht gefolgt werden, als dass die Unterstützung der Abteilungsleitung bzw. des Rechtsdiensts sich wohl auf die Erstellung des Entscheids auswirkt, dies jedoch bei der Kommunikation nur bedingt zum Tragen kommt. Die Botschaft von negativen Entscheiden – wie beispielsweise die Abweisung eines Familiennachzugsgesuchs – kann daher durchaus als anspruchsvoll eingestuft werden. Dennoch ist zu beachten, dass es sich vorliegend bei der Mehrheit der zu übermittelnden Entscheide um positive Botschaften handelt, deren sachlicher Inhalt als einfach einzustufen ist. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wurde etwa das Überbringen von Todesnachrichten als Übermittlung von anspruchsvollen Inhalten eingestuft, daneben aber auch berücksichtigt, dass dies nur ein kleiner Teil der Aufgaben betreffe (VGE VD.2019.54 vom 21. Januar 2020 E. 4.3 [Ressortleiter/-in Fahndung] und VD.2019.41 vom 21. Januar 2020 E. 4.3 [Fachspezialist/-in Fahndung]). Auch im Vergleich dazu ist es vorliegend angezeigt, von mehrheitlich anspruchsvollen Inhalten auszugehen. Insgesamt wird damit die Modellumschreibung 3204.13 bezüglich der Brisanz der Übermittlung und der Heterogenität des Empfängerkreises übertroffen, die Modellumschreibung 3204.15 aber nicht vollumfänglich erfüllt.

4.4      Kooperationsund Teamfähigkeit

4.4.1   Die für die Stelle erforderliche Kooperationsund Teamfähigkeit wird über den Schwierigkeitsgrad der zu lösenden Aufgaben, über die Teamgrösse sowie über die Interessen und Standpunkte der Partner/-innen beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stelleneinreihung, S. 5 und 11). Die Modellumschreibung 3203.13 verlangt die «Bearbeitung von Problemstellungen in einer mittelgrossen Gruppe mit Partnern mit mehrheitlich ähnlichen Interessen und Standpunkten». Demgegenüber wird für die Erfüllung der Modellumschreibung 3204.15 die «Bearbeitung anspruchsvoller Problemstellungen in einer kleinen Gruppe mit Partnern mit unterschiedlichen Interessen und Standpunkten» verlangt.

4.4.2   Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass die Ausübung der Stelle die regelmässige Zusammenarbeit mit kantonalen und eidgenössischen Stellen, mit Privatpersonen, mit Arbeitgebenden sowie mit privaten Institutionen und Gerichten mit sich bringt. Bezüglich der Mitarbeit in Gremien komme die Mitarbeit in Arbeitsgruppen hinzu. Schliesslich werde bei gewissen Gesuchen von Künstlerinnen und Künstlern zwischen den Gesuchstellenden, den Arbeitgebenden, dem Arbeitsamt und dem Migrationsamt koordiniert. Die Interaktion mit den Gesuchstellenden werde demgegenüber im Rahmen der Kommunikationsfähigkeit beurteilt. Die Stelleninhabenden kooperierten – im Sinne einer gemeinsamen Leistungserbringung – lediglich mit dem Rechtsdienst. Die Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst BdM, mit anderen kantonalen Dienststellen und Mitarbeitenden aus dem eigenen Team fänden vorwiegend in Einzelkontakten statt. Da die Aufgabenerfüllung nicht von unterschiedlichen Interessen geprägt sei, sondern die gemeinsame Sachverhaltsklärung und Fallerledigung im Zentrum der Zusammenarbeit stehe, lägen mehrheitlich ähnliche Interessen und Standpunkte der Kooperationspartner vor. Insgesamt liege die Bearbeitung von Problemstellungen in einer kleineren Gruppe mit Partnern mit mehrheitlich ähnlichen Interessen und Standpunkten vor. Damit werde die Modellumschreibung 3203.11 erfüllt.

4.4.3   Mit ihrem Rekurs bestreiten die Rekurrierenden hinsichtlich des Unterkriteriums Schwierigkeitsgrad der zu lösenden Aufgaben, dass sie lediglich mit dem Rechtsdienst kooperieren würden und sich die Zusammenarbeit mit den übrigen Schnittstellen auf den Austausch von Informationen beschränkten. Sie erteilten beispielsweise Aufträge an Schweizer Vertretungen im Ausland, an den Sozialdienst der Kantonspolizei und an die Bewährungshilfe, machten Gefährdungsmeldungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), nähmen Medizinalanfragen an das Staatssekretariat für Migration (SEM), Anfragen zu Gesuchstellern an die Sozialhilfe, KESB und Opferhilfe vor und machten Anfragen sowie Meldungen an den Staatsschutz. Zudem würden länderübergreifende Amtshilfeersuchen vorgenommen. Es gehe dabei nicht um einen simplen Austausch von Informationen oder um einen Leistungsbezug, sondern um die Bearbeitung anspruchsvollerer Problemstellungen im Rahmen einer gemeinsamen Leistungserbringung. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse trügen massgeblich zur Entscheidfindung bei, die im Verfügungsrapport Berücksichtigung fänden. Angesichts der alles andere als einfachen, konfliktträchtigen Thematik sei von der Bearbeitung anspruchsvollerer Problemstellungen auszugehen.

Weiter bestreiten die Rekurrierenden mit Bezug auf das Unterkriterium Interesse- und Standpunkte der Partner/-innen, dass ihre Aufgabenerfüllung im Rahmen der Kooperation nicht von unterschiedlichen Interessen geprägt sei. Die im Interesse von Menschen in Notsituationen handelnden Stellen wie die «Aliena» (Fachstelle für Frauen im Sexgewerbe), die KESB, die Opferhilfe, die Fachstelle für Gewaltschutz und Opferhilfe etc., mit welchen die Stelleninhabenden im Sinne der Systematik kooperierten, würden im Vergleich zu ihnen, die sie das Ausländergesetz und das Freizügigkeitsabkommen anwendeten, komplett unterschiedliche Interessen und Standpunkte vertreten. Sie stellen sich daher auf den Standpunkt, dass insgesamt die Bearbeitung anspruchsvollerer Problemstellungen in einer kleineren Gruppe mit Partnern mit unterschiedlichen Interessen und Standpunkten vorlägen und damit Anforderungsniveau der Modellumschreibung 3204.15 vollumfänglich erreicht und in Bezug auf das Unterkriterium Grösse der Gruppe übertroffen werde, bei dem sogar die Modellumschreibung 3204.17 erreicht werde.

4.4.4   Es scheint zutreffend, dass die Stelleninhabenden mit den von ihnen genannten Behörden nicht im Sinne einer gemeinsamen Leistungserbringung kooperieren und es sich vielmehr um einen Informationsaustausch respektive einen Leistungsbezug handelt. Unbestritten ist aber, dass die Kooperation mit Bezug auf das Unterkriterium der Gruppengrösse mit einer kleineren Gruppe erfolgt.

Betreffend die strittige Bewertung des Schwierigkeitsgrads der in Kooperation zu lösenden Aufgaben ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich die Gruppenarbeit auf Modifikationen bei bestehenden Methoden und Verfahren bezieht, wobei aber nicht grundlegende Veränderungen gefordert sind. Zur Begründung einer gemeinsamen Bearbeitung von anspruchsvollen Problemstellungen beziehen sich die Rekurrierenden dann auch auf die Zusammenarbeit mit Stellen, mit welchen nicht eine Kooperation im Sinne dieser Kompetenz, sondern nach dem Gesagten vielmehr ein Informationsaustausch erfolgt. Was das Unterkritierium der Interessen und Standpunkte der Partnerinnen und Partner betrifft, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die internen Partnerinnen und Partner im Sinne des Migrationsamts weitgehend die gleichen Interessen verfolgen. Demgegenüber mögen die genannten externen behördlichen und privaten Partnerinnen und Partner primär auf die vom Ausländerrecht unabhängigen Interessen der betroffenen Familienmitglieder bezogen sein. Da das Ausländerrecht im Allgemeinen und die Regelung des Familiennachzuges insbesondere aber nicht allein auf die Durchsetzung einer restriktiven Ausländerpolitik oder die Wahrung sicherheits- oder finanzpolitischer Anliegen ausgerichtet, sondern durchaus auch den familiären Anliegen der betroffenen Menschen verpflichtet ist, relativiert sich der Interessengegensatz. Dies illustriert auch das vom Regierungsrat in seiner Vernehmlassung genannte Beispiel, wonach die Aufenthaltsbewilligungen für im Sexgewerbe tätige Frauen in Kooperation der Abteilung «Einreisen» mit der Fachstelle Aliena vor Ort abgegeben werden, sodass in der konkreten Zusammenarbeit durchaus auch ähnliche, gleichgerichtete Interessen verfolgt werden.

Insgesamt umfasst die Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» demnach die Zusammenarbeit mit Partnerinnen und Partnern mit mehrheitlich ähnlichen Interessen und Standpunkten. Es ist daher mit dem Regierungsrat von einer Kooperation mit Partnern mit mehrheitlich ähnlichen Interessen und Standpunkten auszugehen. Daraus folgt, dass die Stelle bezüglich der Kooperations- und Teamfähigkeit die Anforderungen der Modellumschreibung 3203.11 erfüllt, jene der Modellumschreibungen 3203.13 und 3204.15 werden aber nicht erfüllt.

4.5      Führung/Führungsunterstützung

Nicht bestritten ist, dass gemäss der Stellenbeschreibung bei der zu beurteilenden Stelle weder Führung noch Führungsunterstützung vorliegt. Damit entsprechen die diesbezüglichen Anforderungen der Modellumschreibung 3203.11, während Modellumschreibung 3203.13 «einfache Führungsunterstützung auf unterem Führungslevel mit Einfluss auf eine Organisationseinheit mit kleiner Interessenvielfalt» verlangt. Mit den Rekurrierenden darf aber festgestellt werden, dass in der Funktionskette 3204 auch in der Modellumschreibung 3204.13 weder Führung noch Führungsunterstützung verlangt wird.

4.6      Wissen

Ebenfalls nicht mehr strittig ist die Beurteilung der Fachkompetenz Wissen. Die Ausübung der Stelle verlangt als Grundausbildung einen Eidgenössischen Fähigkeitsausweis im kaufmännischen Bereich (EFZ, Dauer drei Jahre) oder eine gleichwertige Ausbildung sowie zudem ein Certificate of Advanced Studies (CAS) «Juristische Grundausbildung für Nichtjuristinnen und Nichtjuristen» oder CAS im Bereich Migrationsrecht. Während die Modellumschreibung 3203.09 allein eine Ausbildung auf dem Niveau eines Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses verlangt, wird mit der Modellumschreibung 3203.11 eine Ausbildung auf dem Niveau Berufsprüfung und mit der Modellumschreibung eine solche auf dem Niveau Höhere Fachschule oder höhere Fachprüfung verlangt. Die Vorinstanz verwies darauf, dass die Dauer der Ausbildung zur Erlangung eines CAS unter jener einer Berufsprüfung liege, anerkannte aber gleichwohl, dass insgesamt die Ausbildungsvoraussetzungen der Modellumschreibung 3203.11 erfüllt würden. Jene der Modellumschreibung 3203.13 wie auch der Funktionskette 3204, welche bereits ab der Modellumschreibung 3204.13 zumindest einen Bachelor einer Fachhochschule verlangt, werden nicht erfüllt.

4.7      Kenntnisse, Fertigkeiten

4.7.1   Betreffend die Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten werden die Unterkriterien Praxiskenntnisse, Kenntnisse der Prozesse und Abläufe und Fertigkeiten unterschieden (Erläuterungen zur Stelleneinreihung, S. 15 f.). Die Modellumschreibung 3203.13 verlangt bezüglich des Unterkriteriums Praxiskenntnisse «erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse (Spezialistenniveau) vorwiegend innerhalb eines Sachbereichs» und bezüglich des Unterkriteriums Kenntnisse der Prozesse und Abläufe «erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb der Dienststelle».

Die Vorinstanz stellte bezüglich der verlangten Praxiskenntnisse fest, dass zur Erfüllung der Kernaufgabe bei der Abklärung und dem Entscheid über Einreisegesuche im Rahmen des Ausländergesetzes und des Freizügigkeitsabkommens neben der strukturierten Ausbildung auch Anwenderkenntnisse in MS-Office und weiteren Betriebssystemen, Kenntnisse der kantonalen und schweizerischen Ausländergesetzgebung (insbesondere Grundkenntnisse aller Bewilligungen), Grundsätze des Verwaltungsverfahrens, stilsicheres Deutsch, gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der übrigen Landessprachen sowie mündliche Kenntnisse weiterer Sprachen, wie Englisch und Spanisch sowie Kenntnisse in Befragungs- und Einvernahmetechniken verlangt würden. Die Aufgaben bewegten sich in einem Sachbereich mit Schnittstellen zu anderen Bereichen, wie z. B. Finanzen und Sozialversicherungen. Neben der fachgerechten Anwendung der Kenntnisse werde von den Stelleninhabenden die Mitgestaltung der internen Abläufe und deren Optimierung verlangt. Insgesamt lägen somit erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse vorwiegend innerhalb eines Sachbereichs vor und werde damit die Modellumschreibung 3203.13 erfüllt. Mit Bezug auf die notwendigen Kenntnisse der Prozesse und Abläufe stellte die Vorinstanz fest, dass die Ausübung der Stelle die regelmässige Zusammenarbeit mit kantonalen und eidgenössischen Stellen wie dem Team Einreisen, der Rechtsabteilung BdM, Privatpersonen sowie privaten Institutionen und Gerichten erfordere. Die Aufgabenerfüllung erfolge damit primär innerhalb einer Dienststelle und weise nur punktuelle Schnittstellen mit Ansprechpersonen ausserhalb der Dienststelle auf. Die Stelleninhabenden erfüllten ihre Aufgaben in einem gesetzlich stark regulierten Bereich und könnten sich bei ihrer Tätigkeit an ausführlichen Vorlagen, Merkblättern und Leitfäden des Rechtsdienstes BdM sowie dem Staatssekretariat für Migration orientieren. Der überwiegende Teil der Prozesse und Abläufe in diesem Massengeschäft werde durch gesetzliche Bestimmungen, die vorgesetzten Stellen oder die Rechtsabteilung BdM vorgegeben. Insgesamt lägen somit erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb einer Dienststelle vor, weshalb die Modellumschreibung 3203.13 erfüllt werde.

4.7.2   Demgegenüber betonen die Rekurrierenden mit Bezug auf die erforderlichen Praxiskenntnisse, dass die Stellenbeschreibung auch Kenntnisse im Sozialversicherungsrecht verlange. Für die Prüfung der finanziellen Mittel von selbständig erwerbenden Gesuchstellenden müssten Erfolgsrechnungen und Bilanzen beurteilt werden, was Kenntnisse im Rechnungsund Finanzwesen voraussetze. Zudem müssten dabei Businesspläne mit Angaben über die Rechtsformen überprüft werden, wozu Kenntnisse bezüglich Analyse des Wettbewerbs, Aussagen zu Marketing und Vertrieb, Personal- und Organisationsstruktur, Finanzplan, Kapitalbedarf und Finanzierungsalternativen erforderlich seien. Die Stelleninhabenden müssten daher Praxis- und Umsetzungskenntnisse in mehreren verschiedenen Sachbereichen haben oder sich aneignen. Dabei habe die Stelle derart viele Schnittstellen zu anderen Bereichen, dass die Aufgabenerfüllung auch teilweise vertiefte Kenntnisse in anderen Rechtsgebieten, wie im Finanzwesen, in der Betriebswirtschaft, in Fremdsprachen, aber beispielsweise auch Kenntnisse in Befragungs- und Einvernahmetechniken und damit zusätzliche Kenntnisse zur Aus- und Weiterbildung in mehreren Sachbereichen erfordere. Im Sinne der Systematik sei somit insgesamt von erheblichen Praxisund Umsetzungskenntnissen (Spezialistenniveau) vorwiegend innerhalb mehrerer Sachbereiche auszugehen. Demnach werde das Anforderungsniveau der Modellumschreibung 3204.15 vollumfänglich erreicht.

Mit Bezug auf das Unterkriterium Kenntnisse der Prozesse und Abläufe machen die Rekurrierenden geltend, dass die Stelle ein sehr vernetztes Aufgabengebiet beinhalte, welches aufgrund der vielen Schnittstellen die Zusammenarbeit mit diversen Stellen, Behörden und Personen innerhalb der kantonalen Verwaltung (über mehrere Departemente hinaus) und sogar über die kantonale Verwaltung hinaus (z.B. Bund, private Institutionen, Gerichte) erfordere. Sie erfordere Wissen bezüglich Aufbau und Struktur sowie betreffend Prozesse und Abläufe, welches weit über die eigene Dienststelle hinausgehe. Die Rekurrierenden bestreiten, dass der überwiegende Teil der Prozesse und Abläufe durch gesetzliche Bestimmungen, vorgesetzte Stellen oder die Rechtsabteilung vorgegeben werde. Es sei von der Erforderlichkeit von erheblichen Kenntnissen der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb eines Departements/Betriebs auszugehen.

4.7.3   Bezüglich der Praxiskenntnisse ist deren Qualifikation auf Spezialistenniveau nicht strittig. Strittig ist allein, ob sich diese vorwiegend auf einen Sachbereich oder aber mehrere Sachbereiche beziehen. Dabei erfolgt die Qualifikation durch die Bezugnahme auf Tätigkeiten, Aufgabenbereiche, Sachbereiche, Fachbereiche oder über diese hinaus (Erläuterungen zur Stelleneinreihung, S. 15 f.). Hier macht der Regierungsrat mit seiner Vernehmlassung geltend, dass sich die benötigten Praxiskenntnisse auf ein eher überschaubares Aufgabengebiet beschränkten, würden andere Themenfelder im Ausländerrecht doch von anderen Abteilungen des Migrationsamts abgewickelt. Es möge zutreffen, dass auch punktuelle Praxiskenntnisse in anderen Bereichen wie dem Sozialversicherungsrecht oder Rechnungswesen bei inhaltlichen Schnittstellen gefordert seien. Eine stelleninhabende Person müsse aber keine vertieften Abklärungen in diesen Bereichen machen, sondern nur die Ergebnisse «lesen» können. Die Formulierung «vorwiegend» schliesse solche punktuellen Kenntnisse weiterer Sachbereiche auch nicht aus. Zur Einordnung sei anzumerken, dass ein Sachbereich bereits gegenüber den tieferen Ausprägungen eine gewisse Breite und Vernetztheit abbilde, was hinsichtlich der vorliegenden Sachbearbeitung der Thematik «Einreisen» angemessen sei. Insgesamt beinhalte die Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» somit Praxiskenntnisse vorwiegend innerhalb eines Sachbereichs.

4.7.4   Charakteristika eines Sachbereichs sind ein eher überschaubares Aufgabengebiet, die Bearbeitung eines begrenzten, einfacheren Bereichs, Kenntnisse einer Dienstleistung und Kenntnisse der Schnittstellen innerhalb der Dienstleistung (VD.2018.151 vom 8. Juni 2019 E. 3.8.3). Es trifft zu, dass sich die vorausgesetzten Fachkenntnisse vorliegend bloss auf eine begrenzte Aufgabe innerhalb der Umsetzung des Migrationsrechts und in diesem Sinne auf einen Sachbereich beziehen (vgl. etwa auch VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 3.5.2 [Systemspezialist/in Client / Server Management], VD.2020.16 vom 4. März 2022 E. 4.8.1 [Fachlehrperson 1 Fach Schulheim]). Es ist aber auch zu beachten, dass breite Kenntnisse verlangt werden, die mit der vorausgesetzten Ausbildung nicht erworben worden sind. Dies gilt etwa für die gemäss der Stellenbeschreibung verlangten breiten Sprachkenntnisse in den Landessprachen und weiteren Fremdsprachen sowie Kenntnisse in Befragungs- und Einvernahmetechniken, aber auch für die daneben unbestrittenermassen erforderlichen Kenntnisse des Sozialversicherungsrechts und der Rechnungslegung. Auch wenn somit noch nicht mehrere Sachbereiche betroffen sind, übertreffen die Anforderungen an die vorausgesetzten erheblichen Praxiskenntnisse jene der Modellumschreibung 3203.13, ohne dass von erheblichen Praxiskenntnissen innerhalb von mehreren Sachbereichen gesprochen werden kann.

Was die erforderlichen Kenntnisse der Prozesse und Abläufe betrifft, ist mit den regierungsrätlichen Feststellungen in seiner Vernehmlassung festzustellen, dass die Stelle der Rekurrierenden in der Hauptsache Aufgaben umfasst, die in der eigenen Abteilung und im Kontakt mit anderen Abteilungen der Dienststelle «Migrationsamt» zu erledigen sind. Hinzu kommt die Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst des Bereichs «Bevölkerungsdienste und Migration» als Stabsstelle des Bereichs. Es sind daher Kenntnisse der Prozesse und Abläufe primär in Bezug auf die Dienststelle «Migrationsamt» sowie den Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, dem das Migrationsamt angehört, nötig. Auch wenn in bestimmten Fällen ebenfalls einzelne Kenntnisse der Schnittstellen und Ansprechpersonen bezüglich anderer Dienststellen des Departements und anderer Departemente erforderlich sind, so wird dies durch die Formulierung, wonach «vorwiegend» Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb einer Dienststelle verlangt werden, nicht ausgeschlossen. Die Stelle verlangt jedoch keine umfassende und vertiefte Kenntnis der Prozesse und Abläufe anderer Dienststellen oder Departemente. Dies entspricht sowohl der Modellumschreibung 3203.13 als auch der Modellumschreibung 3204.15.

Insgesamt sind in Bezug auf das Erfordernis Kenntnisse und Fertigkeiten damit die Anforderungen der Modellumschreibung 3203.13 übertroffen.

4.8      Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen

4.8.1   Schliesslich ist auch die Beurteilung der «Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen» strittig. Mit dieser Kompetenz werden die verschiedenen psychischen und physischen Beanspruchungen und speziellen Arbeitsbedingungen der Stelle beschrieben (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 4.5; vgl. Erläuterungen zur Stelleneinreihung, S. 17). Gemäss den überzeugenden Feststellungen des Regierungsrats liegen psychische Beanspruchungen vor, wenn regelmässig aufgrund äusserer Einflüsse psychische Überbeanspruchungen entstehen. Überbeanspruchungen liegen vor, wenn die Belastungen so gross sind, dass sie vom typischen Kompetenzprofil der Stelle nicht mehr aufgefangen werden können (angefochtener Beschluss S. 21; Vernehmlassung Ziff. 79). Derartige Überbeanspruchungen können etwa durch angstmachende Faktoren, Konfrontation mit schweren menschlichen Schicksalen, interne und externe Kritik sowie Beobachtbarkeit für Aussenstehende entstehen (VGE VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020 E. 3.9.1. VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 4.9; Erläuterungen zur Stelleneinreihung, S. 17).

Die Modellumschreibung 3203.13 setzt «gelegentliche psychische Beanspruchungen mit gewisser Intensität» voraus. Der Regierungsrat erwog dazu, dass die Ausübung der Stelle den teilweise schwierigen Kontakt mit gesuchstellenden Personen mit sich bringe. Die Einvernahmen zur Sachverhaltsabklärung könnten etwa bei der Abklärung von Scheinehen sehr private Bereiche betreffen und starke Emotionen der betroffenen Personen hervorrufen. Auch im Zusammenhang mit der Überbringung von unerwünschten Entscheiden und den sich daraus ergebenden weitreichenden Folgen für die Lebensgestaltung und das Familienleben der betroffenen Personen könne es zu einer psychischen Belastung für die Stelleninhabenden kommen. Diese Entscheide würden aber stets in schriftlicher Form ergehen, weshalb die Stelleninhabenden nicht der unmittelbaren Reaktion der gesuchstellenden Personen ausgesetzt seien. Dennoch könne von einer öfters vorkommenden psychischen Beanspruchung mit einer gewissen Intensität ausgegangen werden. Die Funktionskette 3203, welche nur gelegentliche psychische Beanspruchungen einer gewissen Intensität vorsehe, werde deshalb übertroffen. Demgegenüber würden die in der Stellenbeschreibung erwähnten Spezialeinsätze ausserhalb der Normalarbeitszeit bei besonderen Ereignissen Ausnahmen darstellen, die bei der Ausübung jeder Stelle vorkommen könnten, weshalb nicht von bewertungsrelevanten Abweichungen von der Normalarbeitszeit auszugehen sei.

4.8.2   Die Rekurrierenden rügen diese Feststellungen mit Bezug auf die Intensität der Beanspruchungen. Entgegen der Auffassung des Regierungsrates wiesen diese nicht bloss eine gewisse, sondern eine erhöhte Intensität auf. Sowohl bei den Einvernahmen zur Sachverhaltsabklärung wie auch der Überbringung unerwünschter Entscheide komme es zu psychischen Belastungen der Stelleninhabenden. Die Mitteilung der Entscheide in schriftlicher Form relativiere diese keineswegs. Es ändere nichts daran, dass sie regelmässig mit schweren menschlichen Schicksalen konfrontiert würden, die sie auch nach Feierabend noch beschäftigten und belasteten. Sie seien zudem insbesondere im Rahmen von Telefonaten und Einvernahmen mit Gesuchstellenden, aber auch im Rahmen von Gesprächen bei schwierigen Familiennachzugsfällen, unmittelbaren Reaktionen ausgesetzt, welche auch Drohungen enthalten könnten. Im Rahmen von Einvernahmen seien sie zudem regelmässig auch mit gewaltbereiten Personen konfrontiert. Es sei somit von öfters vorkommenden psychischen Beanspruchungen mit erhöhter Intensität auszugehen, sodass die Anforderungen der Funktionskette 3203 hinsichtlich dieser Unterkompetenz übertroffen und jene der Modellumschreibungen 3204.13 und 3204.15 vollumfänglich erreicht würden.

4.8.3   Bei den psychischen Beanspruchen wird zwischen geringer, gewisser, erhöhter, hoher und sehr hoher Intensität differenziert. Es ist unbestritten, dass die Stelleninhabenden im Rahmen der Ausübung ihrer Stelle mit belastenden menschlichen Schicksalen konfrontiert werden. Mit der Vorinstanz ist aber festzustellen, dass darüber hinaus eine Belastung beim Kontakt mit gesuchstellenden Personen insbesondere bei direkten Kontakten, nicht aber im schriftlichen Verkehr besteht. So wurde etwa auch die Belastung durch das Bearbeiten von Todesfällen und das Überbringen von Todesnachrichten als gelegentliche psychische Beanspruchungen mit gewisser Intensität eingestuft (VD.2019.41 vom 21. Januar 2020 E. 4.3 [Fachspezialist/-in Fahndung]). Vor diesem Hintergrund ist eine gewisse Intensität der psychischen Beanspruchungen der Rekurrierenden zutreffend, wobei es sich um einen Grenzfall handelt.

4.9      Zusammenfassung

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Stelle «Sachbearbeiter/in Einreisen» in Bezug auf die Flexibilität – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – die Anforderungen der Modellumschreibung 3203.13 erfüllt. Nicht erfüllt sind die Anforderungen der Modellumschreibung 3203.13 bei der Kompetenz «Kooperations- und Teamfähigkeit» aufgrund der Teamgrösse. Ebenfalls nicht erreicht werden die Anforderungen beim Wissen (3203.11). In Bezug auf die Selbständigkeit, die Kommunikationsfähigkeit, die Kenntnisse und die Beanspruchungen wird die Modellumschreibung 3203.13 zwar übertroffen, dabei erreicht aber einzig die Kompetenz Kenntnisse die Modellumschreibung 3204.15. In der Gesamtbetrachtung ist daher die Einreihung in die Lohnklasse 13 nicht zu beanstanden.

5.         Quervergleiche

5.1      Rechtsgleichheit

5.1.1   Zu prüfen ist, ob die Stelle der Rekurrierenden unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsprinzips gleich eingestuft worden sind, wie andere Stellen mit vergleichbaren Voraussetzungen und Aufgaben, mithin ob sich die Einreihung der streitgegenständlichen Funktionen in die Gesamtbewertungsstruktur einfügt.

5.1.2   Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 I 17 E. 5.3). Im öffentlichen Dienstverhältnis verlangt Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101), dass gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird. Den politischen Behörden wird indes ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zugestanden. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung des Personals massgebend sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1, 131 I 105 E. 3.1). Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass der Lohn allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein (VGE VD.2017.106 vom 23. Januar 2018 E. 2.3).

5.2      Departementsexterne Stellen

5.2.1   Die Vorinstanz nahm zunächst einen Quervergleich mit der departementsexternen, in der Funktionskette 3204 in Lohnklasse 14 eigereihten Stelle «Sozialarbeiter/in Abteilung Integration» WSU (Sozialhilfe, Existenzhilfe und Sozialberatung) vor. Sie erwog, dass die Stelleninhabenden der Quervergleichsstelle die wirtschaftliche Grundversorgung der betroffenen Personen sowie deren Obdach und Gesundheitsversorgung sicherten. Dabei erstellten sie Bedarfsberechnungen, prüften die Bedürftigkeit und klärten den Sachverhalt mit anderen ab. Sie gewährten auf der Grundlage einer sozialen Diagnose und einer Fallstrategie persönliche Hilfe mit dem Ziel der nachhaltigen Ablösung der betroffenen Personen von der Sozialhilfe. Die Stellenbeschreibung der Quervergleichsstelle sehe zudem vor, dass die Stelleninhabenden in Krisensituationen beraten, Verfügungen verfassen, Sanktionen verhängen und rechtliche Schritte für das Einleiten von Massnahmen vorbereiten. Dabei koordinierten sie ihre Aufgaben und Verantwortungsbereiche mit anderen Institutionen und strebten eine enge Zusammenarbeit mit internen und externen Beratungs- und Anlaufstellen sowie Partnerinstitutionen an. Weiter würden sie die kaufmännischen Sachbearbeitenden der Abteilung beraten und die Grundlagen der Abteilung weiterentwickeln. Die Aufgabenerfüllung setze einen Bachelor einer Fachhochschule in Sozialer Arbeit und eine Weiterbildung im Bereich Beratungsarbeit voraus. Die Aufgaben der Quervergleichsstelle gingen im Vergleich zu der zu beurteilenden Stelle über die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Vorbereitung von Verfügungen hinaus. Die Festlegung von Sanktionen und die persönliche Hilfe brächten ein breiteres Aufgabengebiet mit sich, da aus einer Vielzahl von Möglichkeiten und Massnahmen selbständig eine auf den Einzelfall massgeschneiderte Lösung erarbeitet werde. Die grössere Aufgabenvielfalt der Quervergleichsstelle, die höhere Ausbildung sowie die grössere Verantwortung begründeten die um eine Lohnklasse höhere Einreihung der Quervergleichsstelle gegenüber der zu beurteilenden Stelle.

5.2.2   Dies bestreiten die Rekurrierenden allein mit dem Hinweis, dass die beiden Stellen vergleichbar seien und sie nicht lediglich Anspruchsvoraussetzungen prüften und Verfügungen vorbereiteten. Damit zeigen sie nicht auf, wieso ihre Stelle unter Berücksichtigung der Kriterien der Selbständigkeit, Flexibilität, Ausbildung und Verantwortung insgesamt die gleichen Anforderungen wie die verglichene Stelle stellt.

5.3      Departementsinterne Stellen

5.3.1   Zudem prüfte die Vorinstanz die Einordnung der Stelle in der Organisation mit Vergleichen zur vorgesetzten Stelle «Abteilungsleitung Einreisen», der Stelle «Fachangestelle/r Einreisen» und der Stelle «Sachbearbeitung Aufenthalte».

Strittig ist dabei insbesondere der departementsinterne Quervergleich mit der in Lohnklasse 14 in der Funktionskette 3204 eingereihten Stelle «Sachbearbeitung Aufenthalte». Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der Aufgabenbereich der Quervergleichsstelle ebenfalls den Vollzug des Ausländergesetzes und des Freizügigkeitsabkommens umfasse. Obwohl die damit zusammenhängenden Aufgaben der Sachverhaltsermittlung, der Beratung und der Entscheidvorbereitung bei beiden Stellen ähnlich seien, seien die Auswirkungen auf die Lebenssituation der betroffenen Personen einschneidender und die damit zusammenhängenden Abklärungsaufträge sowie die Belastung für die Stelleninhabenden im Bereich Aufenthalte grösser als im Bereich Einreisen. Sie leitet dies daraus ab, dass das Themengebiet Aufenthalte die Frage betreffe, ob eine in der Schweiz bereits wohnhafte Person ein weiteres Aufenthaltsrecht erhält oder das Land oder den Schengenraum verlassen müsse. In diesem Zusammenhang habe die Prüfung der Integrationsvoraussetzungen eine besondere Relevanz. Die Ausbildungsvoraussetzungen seien bei beiden Stellen vergleichbar. Insgesamt seien die Anforderungen an die Sachbearbeitung Aufenthalte jedoch höher, weshalb sich die um eine Lohnklasse höhere Einreihung der Stelle rechtfertige.

5.3.2   Dem halten die Rekurrierenden entgegen, dass die Abteilung Vergütungsmanagement die Höhereinreihung dieser Quervergleichsstelle im vorinstanzlichen Verfahren einzig damit begründet habe, dass ihre Stelle die Integration der Gesuchsteller lediglich zu prüfen habe, während diese bei der Stelle «Sachbearbeitung Aufenthalte» zu widerlegen sei. Sie hätten eingehend aufgezeigt und mit Beweismitteln untermauert, dass diese Behauptung nicht zutreffe. Auch die Stelleninhabenden der Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» hätten die Integration je nach Konstellation zu widerlegen. Sie verweisen darauf, dass die Stellenbeschreibungen der Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» und der Stelle «Sachbearbeitung Aufenthalte» sehr ähnlich und in vielen Punkten identisch seien (vgl. auch Verhandlungsprotokoll, S. 12). So seien die Verantwortung, die Kompetenzen und Befugnisse, die Kommunikation, die Zusammenarbeit mit anderen Stellen, die minimalen Ausbildungsanforderungen, die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen sowie die besonderen Arbeitsbedingungen in den beiden Stellenbeschreibungen im Wortlaut identisch. Beide Stellen hätten zudem keine Führungsfunktion, leisteten keine Führungsunterstützung und seien innerhalb der Organisationsstruktur des Migrationsamtes hierarchisch auf gleicher Ebene angesiedelt. Allein dies zeige, dass die Anforderungen an die beiden Stellen hinsichtlich vieler Unterkompetenzen und Unterkriterien identisch sein müssten. Die Umschreibung des generellen Auftrages und der Aufgaben würden sich lediglich in wenigen Punkten unterscheiden. Dabei seien die Aufgabenbeschreibung bei der Stelle «Sachbearbeitung Aufenthalte» etwas detaillierter. Materiell seien der generelle Auftrag und die beschriebenen Aufgaben aber als gleichwertig anzusehen. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der effektiven Tätigkeiten der Stelleninhabenden in der Praxis und der rechtlichen Grundlagen in ihren Fachbereichen. So obliege auch ihrer Stelle trotz pauschalerer Umschreibung der Aufgabe die «selbständige Ermittlung von Sachverhalten unter Berücksichtigung der einzelnen kantonalen Datenschutz- und Rechtshilfebestimmungen (...)». Auch die in der Stellenbeschreibung «Sachbearbeitung Aufenthalte» umschriebene Aufgabe der: «Überprüfung des weiteren Aufenthaltsrechts in der Schweiz mit Entscheid über die Verlängerung der ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligungen. Fällen von Entscheiden mit grossem Ermessensspielraum und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit mit vertiefter, individueller Fallabklärung in eigener Kompetenz» werde von den Rekurrierenden bei Gesuchen um Kantonswechsel in exakt gleichem Ausmass erfüllt, sei in diesem Zusammenhang doch auch der Bewilligungswiderruf, die Rückstufung der Bewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz zu prüfen. Insbesondere bei Gesuchen um Familiennachzug, um Kantonswechsel und Gesuchen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines persönlichen schwerwiegenden Härtefalls würden die Stelleninhabenden der Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» Entscheide mit grossem Ermessensspielraum und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit mit vertiefter, individueller Fallabklärung in eigener Kompetenz treffen.

Schliesslich bestreiten die Rekurrierenden, dass die Auswirkungen auf die Lebenssituation der betroffenen Personen im Aufgabenbereich der Quervergleichsstelle einschneidender seien. Der Verlust des Aufenthaltsrecht erfolge nach vorgängigen Verwarnungen erst nach Jahren und sei meist selbstverschuldet. Demgegenüber treffe etwa die Ablehnung des Familiennachzugs wegen verpasster Fristen in der Regel hier integrierte und nicht straffällige, in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Gesuchstellende. Die Betroffenen müssten sich von «heute auf morgen» Gedanken über das Zusammenleben mit ihrer Familie machen. Aufgrund dessen erhielten die Rekurrierenden auch viele telefonische Anfragen und würden unter Druck gesetzt, was bei den Stelleninhabenden der Stelle «Sachbearbeitung Aufenthalte» sicher nicht häufiger und in einem grösseren Ausmass der Fall sei. Abweisungen von Familiennachzugsgesuchen seien für die Rekurrierenden vor allem dann, wenn Kinder im Spiel seien, sehr belastend. Zudem würden die Rekurrierenden mit häufigen telefonischen Anfragen über den Stand der Gesuche belastet, da die Familienangehörigen getrennt seien und so schnell als möglich Zusammenleben möchten. Dies gelte auch bei Rentnerbewilligungen oder Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen des Konkubinats. Sie erhielten auch viele Anfragen von Visumsverlängerungen von ausländischen Personen, deren in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Angehörigen schwer krank seien. Diese Fälle gingen ihnen sehr nahe, da es um Leben und Tod, Angst, Trauer und Hilfslosigkeit gehe. Diese Begründungen unterlegen die Rekurrierenden mit Fallbeispielen.

5.3.3   Es trifft zu, dass der Auftrag und die Fachverantwortung der beiden Stellen weitgehend übereinstimmen. Die Anforderungsprofile sind damit zu einem grossen Teil identisch. Es besteht denn auch eine gewisse Durchlässigkeit bei den Stellen, sodass schon Stelleninhabende von einer Abteilung zu der anderen gewechselt haben. Die Abteilungen rangieren innerhalb des Migrationsamts schliesslich auch auf derselben Organisationsebene. Der Regierungsrat macht mit seiner Vernehmlassung zwar geltend, dass in gewissen Punkten dennoch entscheidende Unterschiede bestünden. Die Vergleichsstelle habe zum Beispiel gemäss der Stellenbeschreibung Befragungen «in zum Teil schwierigem Umfeld» durchzuführen und Verfügungen «rechtlich anspruchsvoll[er]» Natur zu erlassen. Diese Zusätze fänden sich in der Stellenbeschreibung der rekursgegenständlichen Stelle gerade nicht. Inhaltlich haben die Stelleninhabenden indes teilweise gleiche Befragungen vorzunehmen wie die Abteilung «Aufenthalte». So hat etwa bei einem Kantonswechsel, dessen Beurteilung in die Zuständigkeit der Stelle der Rekurrierenden fällt, dieselbe Prüfung zu erfolgen wie bei einer Wegweisung, welche die Abteilung «Aufenthalte» vornimmt (vgl. etwa VGE VD.2022.163 vom 22. November 2022 E. 2.1). Schliesslich ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Wegweisung von Ausländern einschneidender sein soll als die Verweigerung des Familiennachzuges. Es kann jedenfalls nicht einzig darauf ankommen, ob die Gesuchstellende bereits Wohnsitz in der Schweiz hatte oder nicht. Vielmehr ist mit den Rekurrierenden festzuhalten, dass auch die Verweigerung des Familiennachzugs eine besonders weitgehende Wirkung auf die Betroffenen haben kann. Hier fällt einzig ins Gewicht, dass die Familiennachzugsgesuche nicht die Mehrheit der Gesuche in der Abteilung «Einreisen» darstellen, sondern ca. 600 von 2’000 bis 5’000 Fällen jährlich, wie der Leiter des Migrationsamtes anlässlich der Verhandlung ausführte (Verhandlungsprotokoll, S. 9). Wie sich indes aus den Voten an der Verhandlung ebenfalls ergibt, scheinen die Familiennachzugsgesuche wohl aufgrund des Schwierigkeitsgrades und allenfalls der längeren Dauer der Abklärungen für die Stelleninhabenden einen grossen Raum einzunehmen. Insofern scheinen sie auch in einem ähnlichen Mass belastet wie die Stelleninhabenden der Abteilung «Aufenthalte». Insgesamt ist damit keine sachliche Begründung für eine unterschiedliche Lohnklasse ersichtlich.

Wenn die Mitarbeitenden der beiden Stellen im gleichen Amt gleich anspruchsvolle Tätigkeiten verrichten, gebietet der Gleichbehandlungsanspruch ihre gleiche Entlöhnung. Zur Sicherstellung einer innerbetrieblichen Gerechtigkeit ist damit auch die Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» in die Lohnklasse 14 einzuordnen.

5.3.4   Zu prüfen bleibt, wie sich eine Einreihung der Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» in die Lohnklasse 14 auf das Gesamtgefüge innerhalb des Amtes auswirken würde. Mit der Lohnklasse 14 hätten die Rekurrierenden neu nur noch einen Abstand von zwei Lohnklassen zur Stelle «Abteilungsleitung Einreisen». Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass die Ausübung der vorgesetzten Stelle «Abteilungsleitung Einreisen» die Führung von 12–16 Mitarbeitenden verlange. Zur Aufgabe gehörten weiter die Erarbeitung der Arbeitsgrundlagen der Abteilung, die Vertretung der Abteilung innerhalb und ausserhalb des Migrationsamtes und die Übernahme von juristisch anspruchsvollen oder heiklen Fällen im Bereich Ausländer- und Integrationsrecht. Die dabei zu fällenden Entscheide in Bezug auf Wegweisungen, Härtefallbewilligungen (Familiennachzug), die Festlegung von Auflagen und die Bearbeitung von Wiedererwägungsgesuchen betreffend die Einreise seien für die betroffenen Menschen einschneidend. Zudem seien die vorgenannten Entscheide von politischem und öffentlichem Interesse. Die Ausübung der Vergleichsstelle setze einen Uni/ETH-Masterabschluss sowie ein Certificate of Advanced Studies (CAS) im Bereich Ausländerrecht voraus. Die Differenz von drei Lohnklassen zur Stelle der Rekurrierenden ergebe sich aufgrund der Führungsaufgabe, der Verantwortung für die Erarbeitung der Arbeitsgrundlagen sowie der Bearbeitung der heiklen Fälle der Abteilung und der deutlich höheren Ausbildungsvoraussetzungen. Diese Ausführungen sind grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings stufte der Regierungsrat auch bei der Abteilung «Aufenthalte» die Stelle der Abteilungsleiterin nur zwei Lohnklassen über den SachbearbeiterInnen ein (vgl. dazu allerdings VGE VD.2024.74 vom 25. September 2025). Aufgrund der Schilderungen der Rekurrierenden an der Verhandlung, dass sie auch an den vom Regierungsrat genannten heiklen Fällen teilweise selbständig arbeiten und angesichts des Umstands, dass einige Sachbearbeitende selbst Juristen sind (vgl. (Verhandlungsprotokoll, S. 13 und S. 6) und somit eine ebenbürtige Zusammenarbeit mit der Abteilungsleitung erfolgen kann, scheint eine Differenz von zwei Lohnklassen vertretbar.

Weiter hätten die Rekurrierenden neu vier Lohnklassen Unterschied zu der in der Lohnklasse 10 in der Funktionskette 3203 eingereihten Stelle «Fachangestellte/r Einreisen», die ebenfalls der Stelle «Abteilungsleitung Einreisen» unterstellt ist, wie die zu beurteilende Stelle die Einreisegesuche bearbeitet und für die als Ausbildungsvoraussetzung ein Eidgenössischer Fähigkeitsausweis (EFZ) verlangt wird. Mit ihrem Rekurs gehen die Rekurrenten nicht weiter auf die Erwägungen der Vor­instanz zur Abstimmung der Einreihung ihrer Stelle im Vergleich zu dieser Stelle ein. Anlässlich der Verhandlung bringen sie jedoch vor, dass neu eine Stelle «Sachbearbeitung 2» geschaffen wurde, die in der Lohnklasse 12 eingeteilt ist (Verhandlungsprotokoll, S. 13). Auch wenn diese Stelle bei der Einreihung der streitbetroffenen Stelle per 1. Januar 2020 noch nicht bestand und dieses Novum auch nicht weiter belegt wurde, kann festgestellt werden, dass die Abteilung «Einreisen» mit den Fachangestellten in der Lohnklasse 10, den SachbearbeiterInnen 2 in Lohnklasse 12, den SachbearbeiterInnen in Lohnklasse 14 und dem Abteilungsleiter in Lohnklasse 16 ein stimmiges Gesamtgefüge aufweisen würde.

5.4      Zusammenfassung

Angesichts der Position innerhalb der Abteilung und insbesondere aufgrund der Parallelen zu der Stelle «Sachbearbeitung Aufenthalte» ist die Einreihung der Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» des Migrationsamts in die Lohnklasse 14 der Funktionskette 3204 gerechtfertigt.

6.         Entscheid und Kosten

6.1      Demzufolge sind die Rekurse gutzuheissen und der Regierungsratsbeschluss vom 23. April 2024 ist aufzuheben. Die Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» (Stellenbeschreibung Nr. 13535.000002) ist rückwirkend per 1. Januar 2020 in die Lohnklasse 14 der Funktionskette 3204 (Richtposition 3204.14) einzureihen.

6.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Der Regierungsrat ist zu verpflichten, den Rekurrierenden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Ihr Rechtsvertreter macht mit Honorarnote vom 24. September 2025 einen Aufwand von 55.16 Stunden zum Ansatz von CHF 250.– geltend, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Dauer der Gerichtsverhandlung von anteilsmässig 1.33 Stunden ist somit ein Honorar von CHF 14’125.–, zuzüglich den 3 % Auslagen von CHF 423.75 und 8.1 % MWST von CHF 1’178.45, zu entschädigen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Rekurse werden gutgeheissen und der Regierungsratsbeschluss vom 23. April 2024 wird aufgehoben. Die Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» (Stellenbeschreibung Nr. 13535.000002) wird rückwirkend per 1. Januar 2020 in die Lohnklasse 14 der Funktionskette 3204 (Richtposition 3204.14) eingereiht.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Regierungsrat hat den Rekurrierenden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 14’548.75, einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 1’178.45, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-       Rekurrierende

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2024.65 — Basel-Stadt Appellationsgericht 25.09.2025 VD.2024.65 (AG.2026.13) — Swissrulings