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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.01.2025 VD.2024.62 (AG.2025.37)

16. Januar 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·4,001 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Rechnung Nr. 150005463585 vom 6. Februar 2024

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.62

URTEIL

vom 16. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey , Dr. Manuel Kreis

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht

Beteiligte

A____                                                                                      Rekurrentin

[...]

gegen

Industrielle Werke Basel

Margarethenstrasse 40, 4002 Basel   

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung der Industriellen Werke Basel

vom 12. März 2024

betreffend Rechnung Nr. 150005463585 vom 8. Januar 2024

Sachverhalt

Mit Rechnung Nr. 150005463585 vom 8. Januar 2024 forderten die Industriellen Werke Basel (IWB) von A____ (Rekurrentin) für den Energie- und Wasser-bezug vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 in ihrer Liegenschaft am […] den Betrag von CHF 6'193.25 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wiesen die IWB mit Verfügung vom 12. März 2024 ab.

Gegen diese Verfügung richtet sich der am 28. März 2024 angemeldete und am 19. April 2024 begründete Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat Basel-Stadt, den der Vizepräsident des Regierungsrats mit Schreiben vom 26. April 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit ihrem Rekurs begehrt die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei zudem ihrem «gleichzeitig» eingelegten Rekurs gegen die im Verfügungsschreiben aufgeführte Antwort der IWB betreffend ihre Einsprache vom 23. Februar 2023 zur Rechnung Nr. 550006653859 vom 25. Januar 2023 vollumfänglich stattzugeben. Schliesslich seien die IWB dazu zu verpflichten, der Rekurrentin eine anfechtbare rechtskonforme Verfügung auf ihre Einsprache vom 23. Februar 2023 zur Rechnung Nr. 550006653859 zuzustellen. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 forderte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Rekurrentin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 1'000.– auf, der von der Rekurrentin fristgerecht am 2. Juli 2024 bezahlt wurde. Die IWB beantragen mit Vernehmlassung vom 6. September 2024 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin verzichtete auf eine Replik. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1         Gemäss § 37 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz, SG 772.300) unterliegen Entscheide der IWB über Einsprachen gegen Rechnungen gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) der Beschwerde an den Regierungsrat. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 42 OG in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) sowie dem Überweisungsschreiben des Vizepräsidenten des Regierungsrats vom 26. April 2024. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.2         Der vorliegende Rekurs richtet sich gegen eine Verfügung der IWB vom 12. März 2024. Diese wurde der Rekurrentin am 20. März 2024 zugestellt. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung anzumelden und innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet zu begründen (§ 46 Abs. 1 und 2 OG; § 16 Abs. 1 und 2 VRPG). Die mit 28. März 2024 datierte Rekursanmeldung wurde fristgerecht am 30. März 2024 der Post übergeben. Die Frist für die Einreichung der Rekursbegründung endete am Freitag 19. April 2024. Die Sendung mit der mit 17. April 2024 datierten Rekursbegründung wurde gemäss Sendungsverfolgung am Mittwoch 24. April 2024 um 23:09 Uhr im Brief-/Paketzentrum Härkingen für die Zustellung sortiert. Frühere Einträge finden sich in der Sendungsverfolgung nicht. Gemäss dem von zwei Zeugen unterzeichneten Vermerk auf dem Briefumschlag der Rekursbegründung wurde die Sendung am 19. April 2024 um 23:35 Uhr eingeworfen und damit der Schweizerischen Post übergeben. Ob diese Angaben zutreffend sind, erscheint fraglich, weil es unwahrscheinlich erscheint, dass zwischen dem Einwurf in einen Postbriefkasten und der Sortierung ein Wochenende und drei Werktage vergehen. Die Frage, ob die Rekursbegründung rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben worden ist, kann mangels Rechtserheblichkeit offenbleiben. Der Rekurs gegen die Verfügung vom 12. März 2024 ist aus den nachstehenden Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Rechtsverzögerungsrekurs (vgl. dazu unten E. 1.3) ist ohnehin an keine Frist gebunden und im Übrigen gegenstandslos geworden.

1.3         Mit Akontorechnung Nr. 550006328756 vom 26. Januar 2022 stellten die IWB der Rekurrentin für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 31. Januar 2022 für Strom, Gas, Wasser und Abwasser CHF 1'709.– in Rechnung. Mit Akontorechnung Nr. 550006653859 vom 25. Januar 2023 stellten die IWB der Rekurrentin für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. Januar 2023 für Strom, Gas, Wasser und Abwasser CHF 3'098.– in Rechnung. Gegen diese Rechnung erhob die Rekurrentin am 23. Februar 2023 Einsprache. Mit Schreiben vom 12. März 2024 erklärten die IWB, dass diese Einsprache erledigt sei, weil die Akontorechnung storniert und der Betrag angepasst worden sei. Mit dem vorliegenden Rekurs macht die Rekurrentin geltend, dass ihre Einsprache vom 23. Februar 2023 noch nicht erledigt sei, und beanstandet sie, dass die IWB betreffend diese Einsprache noch keine Verfügung erlassen hätten. Damit erhebt sie einen Rekurs wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Hat jemand Anspruch auf eine Verfügung, so kann er mittels Rekurs rügen, dass deren Erlass zu Unrecht verweigert oder verzögert werde. Dieser Rekurs ist an keine Frist gebunden (§ 50 OG; vgl. § 43 VRPG). Am 30. April 2024 erliessen die IWB eine Verfügung betreffend die Einsprache der Rekurrentin vom 23. Februar 2023. Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Rekurrentin an der Behandlung ihres Rekurses wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung entfallen. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Behandlung des Rekurses trotz Wegfalls des aktuellen Rechtsschutzinteresses sind hier nicht erfüllt. Der Rekurs wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist daher als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. zum Ganzen VGE VD.2021.216 vom 25. Mai 2022 E. 1.2.1, mit Nachweisen).

2.

2.1         Mit Rechnung Nr. 150005463585 vom 8. Januar 2024 stellten die IWB der Rekurrentin für die Abrechnungsperiode vom 1. Oktober 2022 bis 30. September 2023 für Strom, Gas, Wasser und Abwasser CHF 6'193.25 in Rechnung.

2.2

2.2.1      Mit ihrer Rekursbegründung vom 17. April 2024 rügt die Rekurrentin, dass die IWB in der Verfügung vom 12. März 2024, mit der sie ihre Einsprache vom 6. Februar 2024 gegen die Rechnung vom 8. Januar 2024 beurteilt haben, auf die mit ihrer Einsprache vorgebrachten Anträge und Begründungen nicht eingegangen seien. Diese Rüge ist unbegründet.

2.2.2

2.2.2.1  Die Rekurrentin beanstandete mit ihrer Einsprache vom 6. Februar 2024, dass die Rechnung für Strom, Gas, Wasser und Abwasser für die Abrechnungsperiode vom 1. Oktober 2022 bis 30. September 2023 höher sei als für die Abrechnungsperiode vom 1. Oktober 2021 bis 30. September 2022, obwohl ihr Verbrauch in der erstgenannten Periode tiefer gewesen sei als in der zweitgenannten, wobei sie einen Beweis für den Betrag der Rechnung für die Abrechnungsperiode vom 1. Oktober 2021 bis 30. September 2022 schuldig blieb. Die Erhöhung der in Rechnung gestellten Preise stehe «in keinster Art und Weise im Verhältnis zu den realen Preiserhöhungen der tatsächlichen Aufwendungen für Energiekosten sowie der Lieferungen der Energie». Die Rekurrentin beantragte, dass die IWB zur Erhöhung der in Rechnung gestellten Preise Stellung nehme sowie diese begründe und beweise. In der Verfügung vom 12. März 2024, mit der die IWB die Einsprache der Rekurrentin vom 6. Februar 2024 behandelten, verwiesen sie zunächst auf die anwendbaren rechtlichen Grundlagen und die Webseite, auf der diese zu finden sind.

2.2.2.2  Die IWB erbringen ihre Leistungen gegen Entgelt. Für Leistungen, die sie gestützt auf einen öffentlichen Auftrag erbringen, erheben sie Gebühren (§ 22 und § 23 Abs. 1 IWB-Gesetz). Die Gebührentarife für Leistungen gemäss öffentlichem Auftrag werden vom Verwaltungsrat der IWB erlassen (§ 10 Abs. 2 lit. h IWB-Gesetz) und vom Regierungsrat genehmigt (§ 28 Abs. 5 IWB-Gesetz). Die Rechnung vom 8. Januar 2024 umfasst die folgenden Positionen: Stromkosten, Netzkosten und Abgaben, Gaskosten und Abgaben, Wasserkosten und Abgaben sowie Abwasser. Die Preise pro Einheit für Stromkosten, Netzkosten, Gaskosten und Wasserkosten ergeben sich ohne Weiteres aus den in der Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt publizierten Gebührentarifen (Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für die elektrische Energie [SG 772.430] in den Fassungen vom 22. Oktober 2021 [in Kraft vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022] und vom 30. Juni 2022 [in Kraft vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023] § 8, Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie [SG 772.420] in den Fassungen vom 25. Juni 2021 [in Kraft vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022] und vom 30. Juni 2022 [in Kraft vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023] § 8 Abs. 3 und § 11, Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Gas [SG 772.530] in der Fassung vom 1. September 2022 [in Kraft vom 1. Oktober 2022 bis 30. September 2024] § 2 Abs. 2 lit. a und b sowie Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Wasser [SG 772.830] in der Fassung vom 25. Oktober 2019 [in Kraft vom 1. Januar 2020 bis 31. März 2024] § 1 Abs. 3 und 4). Damit stellt der Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen, zu denen insbesondere auch die Gebührentarife gehören, eine hinreichende Stellungnahme zu den Rügen der Rekurrentin und eine hinreichende Begründung für die Rechnungspositionen Stromkosten, Netzkosten, Gaskosten und Wasserkosten sowie die Erhöhung der Preise für Stromkosten, Netzkosten und Gaskosten dar. Eine weitergehende Begründung oder gar Beweise für tatsächliche Grundlagen hätten höchstens dann erforderlich sein können, wenn die Rekurrentin mit einer nachvollziehbaren Begründung geltend gemacht hätte, dass eine oder mehrere Bestimmungen der Gebührentarife mit höherrangigem Recht nicht vereinbar seien. Dazu genügen ihre pauschalen Beanstandungen nicht. Weshalb die Positionen Abgaben und Abwasser ungerechtfertigt oder unrichtig sein könnten, hat die Rekurrentin nicht einmal ansatzweise dargelegt. Daher haben sich die IWB dazu zu Recht nicht geäussert. Folglich ist darauf auch im vorliegenden Urteil nicht weiter einzugehen.

2.2.2.3  Soweit eine Überprüfung durch das Verwaltungsgericht überhaupt in Betracht kommt, sind die Rügen der Rekurrentin auch in der Sache unbegründet.

Die Rekurrentin macht geltend, dass der Gaspreis zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 30. September 2023 um 106 % gestiegen sei, dass die IWB bloss einen Preisanstieg von 40 % angekündigt hätten und dass ein Anstieg von 106 % nicht mehr nachvollziehbar sei.

Der Energiepreis für Gas besteht aus einem Einheitspreis pro bezogene Kilowattstunde und einem Grundpreis, der sich nach der Netzbelastung der angeschlossenen Apparate richtet. Für 0 bis 99'999 kWh/Jahr galt vom 1. Juli bis 31. Dezember 2021 ein Einheitspreis von 6.65 Rp./kWh, vom 1. Januar bis 30. September 2022 ein solcher von 8.65 Rp./kWh und vom 1. Oktober 2022 bis 30. September 2024 ein solcher von 13.70 Rp./kWh. Der Grundpreis betrug in allen drei Phasen 11.50 Fr./kW/Jahr, im Minimum 180 Fr./Jahr (Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Gas in den Fassungen vom 11. Februar 2021, 3. Dezember 2021 und 1. September 2022 § 2 Abs. 2 lit. a und b). Der Einheitspreis von 13.70 Rp./kWh ist tatsächlich 106 % höher als der Einheitspreis von 6.65 Rp./kWh. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin ist diese Erhöhung aber sehr wohl nachvollziehbar und gerechtfertigt. Die implizite Behauptung der Rekurrentin, die Erhöhung des Gastarifs übersteige die Erhöhung der Beschaffungskosten ist offensichtlich falsch.

Gemäss einer Medienmitteilung der IWB vom 14. Dezember 2021 (publiziert auf www.iwb.ch/ueber-uns/newsroom/medienmitteilungen) und dem Regierungsratsbeschluss P211731 vom 14. Dezember 2021 (publiziert auf bs.ch/apps/regierungsratsbeschluesse), mit dem die Änderung des Gebührentarifs per 1. Januar 2022 genehmigt wurde, erfolgte diese Erhöhung des Gastarifs insbesondere aufgrund der starken Preissteigerungen auf den internationalen Gasmärkten und gaben die IWB die Preiserhöhungen ihres Vorlieferanten nicht vollständig an die Kundinnen und Kunden weiter. Der Preisüberwacher überprüfte die Aussage der IWB, dass die vorgesehene Tariferhöhung die erwarteten Beschaffungsmehrkosten nur teilweise decke, nicht, hielt sie aber nicht für unplausibel. Zudem erklärte er, es sei branchenüblich, Beschaffungsmehrkosten an die Endkunden weiterzugeben. Er empfahl nur deshalb eine Nichtgenehmigung der vorgesehenen Preiserhöhung, weil er der Ansicht war, dass bei der Kalkulation der Gastarife der IWB bereits bisher zu hohe Netzentgelte angenommen worden seien (vgl. Stellungnahme des Preisüberwachers vom 2. Dezember 2021 [publiziert auf bs.ch/apps/regierungsratsbeschluesse]). Diese Auffassung teilte der Regierungsrat mit nachvollziehbarer Begründung nicht (vgl. Regierungsratsbeschluss P211731 vom 14. Dezember 2021). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Regierungsrat zwar verpflichtet ist, vor der Genehmigung einer Erhöhung des Gastarifs den Preisüberwacher anzuhören, dass dieser beantragen kann, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken, und dass der Regierungsrat verpflichtet ist, die Stellungnahme in seinem Entscheid anzuführen und eine Abweichung davon zu begründen (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2 Preisüberwachungsgesetz [PüG, SR 942.20]). Der Preisüberwacher hat bezüglich der vom Regierungsrat zu genehmigenden Erhöhungen der Gastarife aber keine Entscheidungskompetenz (vgl. Künzler/Lötscher, in: Oesch et al. [Hrsg.], Kommentar Wettbewerbsrecht II, 2. Auflage, Zürich 2021, Art. 14 PüG N 12; Weber, Stämpflis Handkommentar PüG, Bern 2009, Art. 14 N 49), seine Stellungnahme ist nicht verbindlich (Weber, a.a.O., Art. 14 N 3) und der Regierungsrat ist nicht verpflichtet, bei seinem Entscheid über die Genehmigung der Erhöhung des Gastarifs die in Art. 12 f. PüG festgelegten Preisbeurteilungselemente sinngemäss zu berücksichtigen (vgl. Künzler/Lötscher, a.a.O., Art. 26 PüG N 3; Weber, a.a.O., Art. 26 N 4).

Die Erhöhung des Gastarifs per 1. Oktober 2022 erfolgte gemäss einer Medienmitteilung der IWB vom 27. September 2022 und dem Regierungsratsbeschluss P221343 vom 27. September 2022 (publiziert auf bs.ch/apps/regierungsratsbeschluesse), mit dem diese Änderung des Gebührentarifs genehmigt wurde, ausschliesslich aufgrund der starken Erhöhung der Preise auf den internationalen Gasmärkten. Die IWB gaben die Preiserhöhungen ihres Vorlieferanten gemäss diesen Dokumente nicht vollständig an die Kundinnen und Kunden weiter. Der Preisüberwacher stellte die Angaben der IWB zur Entwicklung der Beschaffungskosten nicht in Frage und erklärte ausdrücklich, dass die gestiegenen Beschaffungskosten eine Erhöhung der Gastarife rechtfertigten. Nur aufgrund von Erwägungen betreffend die Netzentgelte, die Deckungsbeiträge und die Konzessionsgebühren empfahl er eine geringere als die vorgesehene Preiserhöhung (vgl. Stellungnahmen vom 15. August und 14. September 2022 [publiziert auf bs.ch/apps/regierungsratsbeschluesse]). Dieser Empfehlung folgte der Regierungsrat mit nachvollziehbaren Begründungen nicht (vgl. Regierungsratsbeschluss P221343 vom 27. September 2022).    

Die Behauptung der Rekurrentin, die IWB hätten bloss einen Preisanstieg von 40 % angekündigt, ist falsch. Die IWB kündigten mit Medienmitteilung vom 14. Dezember 2021 per 1. Januar 2022 eine durchschnittliche Erhöhung des Gastarifs um rund 25 % an, mit Medienmitteilung vom 27. September 2022 per 1. Oktober 2022 eine Erhöhung der Gesamtkosten für Gas-Wärmekunden um durchschnittlich rund 44 – 45 % und insgesamt damit eine Erhöhung um durchschnittlich mehr als 70 %. Zudem bezieht sich jedenfalls die Angabe in der zweiten Medienmitteilung eindeutig nicht bloss auf den Einheitspreis, sondern auf die Gesamtrechnungen von Gas-Wärmekunden und damit auch auf den Grundpreis, der nicht erhöht worden ist. Unter Mitberücksichtigung des unveränderten Grundpreises kann eine Erhöhung des Einheitspreises um 106 % durchaus eine Erhöhung des gesamten Gaspreises um rund 70 % zur Folge haben. Im Übrigen haben die IWB in ihren Medienmitteilungen auch erwähnt, dass der Einheitspreis per 1. Januar 2022 um 2.0 Rp./kWh und per 1. Oktober 2022 um 5.05 Rp./kWh erhöht werde. Dies entspricht genau den tatsächlichen Preiserhöhungen.

Betreffend die Strom- und Netzkosten unterliegen die Stromtarife der Aufsicht der Elektrizitätskommission (ElCom). Eine der Überprüfung durch die ElCom zeitlich nachgehende Überprüfung durch eine kantonale oder kommunale Behörde ist ausgeschlossen (VGE VD.2020.25 vom 3. August 2020 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.1, je mit Nachweisen). Damit kommt eine Überprüfung der Positionen Strom- und Netzkosten der Rechnung vom 8. Januar 2024 durch das Verwaltungsgericht nicht in Betracht. Folglich ist auch eine Verpflichtung der IWB zu diesbezüglichen Stellungnahmen, Begründungen oder Beweisen im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.2.1).

2.2.3

2.2.3.1  Auf der letzten Seite der Details der Rechnung vom 8. Januar 2024 (S. 9) wird erwähnt, dass die Rekurrentin im Januar und Mai 2024 Akontorechnungen für je CHF 2'780.– erhalten werde. Dies ist als informativer Hinweis zu qualifizieren und nicht als einsprachefähiger Bestandteil der Rechnung. Gemäss § 37 Abs. 2 IWB-Gesetz kann gegen Rechnungen betreffend Gebühren für Leistungen gemäss öffentlichem Auftrag innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden und haben die Rechnungen betreffend Gebühren für Leistungen gemäss öffentlichem Auftrag nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist die Wirkung von vollstreckbaren Verfügungen. Da die erwähnten Beträge der künftigen Akontorechnungen nicht Bestandteil des Rechnungsbetrags der Rechnung vom 8. Januar 2024 bilden, kann diese Rechnung diesbezüglich auch nicht die Wirkungen einer vollstreckbaren Verfügung entfalten. Damit besteht kein Anlass, bereits gegen den blossen informativen Hinweis auf künftige Akontorechnungen die Einsprachemöglichkeit gemäss § 37 Abs. 2 IWB-Gesetz zu eröffnen. Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist der Hinweis auf die Akontorechnungen vom Januar und Mai 2024 kein tauglicher Gegenstand der Einsprache der Rekurrentin vom 6. Februar 2024 gegen die Rechnung vom 8. Januar 2024. Daher brauchten sich die IWB in ihrer Verfügung vom 12. März 2024, mit der sie die Einsprache der Rekurrentin vom 6. Februar 2024 behandelten, zu den Akontorechnungen und ihren Beträgen nicht zu äussern. Folglich ist darauf auch im Rahmen des vorliegenden Rekurses gegen die Verfügung vom 12. März 2024 nicht einzugehen. Im Übrigen ist auch das schutzwürdige Interesse der Rekurrentin an der Beurteilung der Korrektheit der in der Rechnung vom 8. Januar 2024 erwähnten Akontorechnungen dahingefallen. Gemäss der insoweit unbestrittenen Darstellung in der Vernehmlassung der IWB (Rz. 17) stellten diese der Rekurrentin am 31. Januar 2024 zwar eine Akontorechnung für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis 31. Januar 2024 für CHF 2'780.– zu. Nachdem die Rekurrentin dagegen am 25. Februar 2024 Einsprache erhoben hatte, stornierten die IWB die Akontorechnung aber. Auch weitere Akontorechnungen wurden gegenüber der Rekurrentin im Jahr 2024 nicht mehr gestellt.   

2.2.3.2  Die Rekurrentin erklärte die Anträge und die Begründung ihrer Einsprache vom 23. Februar 2023 gegen die Akontorechnung vom 25. Januar 2023 zum Bestandteil ihrer Einsprache vom 6. Februar 2024 gegen die Rechnung vom 8. Januar 2024. Mit ihrer Einsprache vom 23. Februar 2023 beanstandete sie, dass die Akontorechnung vom 25. Januar 2023 81 % höher sei als die Akontorechnung vom 26. Januar 2022 und beantragte sie, dass die IWB zu dieser Erhöhung Stellung nehmen sowie diese Erhöhung begründen und beweisen. Da weder Akontorechnungen noch deren Erhöhung einen einsprachefähigen Gegenstand der Rechnung vom 8. Januar 2024 bilden (vgl. oben E. 2.2.3.1), sind die IWB auf die Anträge und die Begründung der Einsprache vom 23. Februar 2023 im Rahmen der Beurteilung der Einsprache vom 6. Februar 2024 gegen die Rechnung vom 8. Januar 2024 mit Verfügung vom 12. März 2024 zu Recht nicht eingetreten und ist darauf auch im Rahmen des vorliegenden Rekurses gegen die Verfügung vom 12. März 2024 nicht weiter einzugehen.

2.3

2.3.1      Gemäss § 45 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität (nachfolgend Ausführungsbestimmungen IWB Elektrizität, SG 772.400) sind Messdaten (Zählerstände) von mechanischen/elektromechanischen Elektrizitätszählern von den Kundinnen und Kunden in der für die Rechnungsstellung notwendigen Häufigkeit abzulesen und den IWB bekanntzugeben. Die Kundinnen und Kunden erhalten dazu jeweils eine Aufforderung von den IWB. Kommt eine Kundin oder ein Kunde dieser Aufforderung nicht nach, so sind die IWB berechtigt, den Energieverbrauch der Kundin oder des Kunden anhand der Messdaten aus der Vergangenheit zu schätzen oder die Ablesung selbst vorzunehmen. Gemäss § 55 der Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas (nachfolgend Ausführungsbestimmungen IWB Gas, SG 772.500) bestimmen die IWB, wie, durch wen und zu welchem Zeitpunkt die Daten der Messeinrichtungen abgelesen werden. Dabei wenden die IWB § 45 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen IWB Elektrizität auch betreffend die Möglichkeit der Schätzung des Energieverbrauchs auf Gas analog an (vgl. Vernehmlassung Rz. 22 und 25). Dies ist aufgrund der Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht zu beanstanden.

2.3.2

2.3.2.1  Gemäss der Darstellung der IWB wurde der Rekurrentin für die Abrechnungsperiode vom 1. Oktober 2022 bis 30. September 2023 eine Ablesekarte zugestellt. Der Druck und Versand der Ablesekarte per 15. Mai 2023 um 15:34 Uhr werde durch das Druckprotokoll des externen Druckdienstleisters bestätigt. Infolge fehlender Zählerstände sei ein entsprechender Ableseauftrag ausgeführt worden. Da der Zugang zum Zähler nicht habe stattfinden können, sei gemäss dem Ableseprotokoll WFM Folgeverarbeitung Cockpit des Mitarbeiters der IWB [...] am 23. Oktober 2023 um 11:02 Uhr zusätzlich eine Zählerablesekarte in den Briefkasten eingeworfen worden. Da auch in der Folge eine Rückmeldung der Rekurrentin ausgeblieben sei, hätten die IWB die Zählerstände für Strom und Gas geschätzt (vgl. Verfügung vom 12. März 2024 S. 2; Vernehmlassung Rz. 25). Zum Beweis offerieren die IWB die Nachreichung der Dokumentation des externen Druckdienstleisters und die Befragung ihres Mitarbeiters (Vernehmlassung Rz. 25). Die Rekurrentin behauptet, sie habe für die Abrechnungsperiode vom 1. Oktober 2022 bis 30. September 2023 keine Ablesekarte oder Aufforderung zur Ablesung erhalten.

2.3.2.2  Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb die IWB ein Interesse daran gehabt haben könnten, der Rekurrentin keine Zählerablesekarte zukommen zu lassen und tatsachenwidrig den Versand und den Einwurf einer solchen zu behaupten, um eine Schätzung des Energieverbrauchs zu ermöglichen (vgl. Vernehmlassung Rz. 26). Der geschätzte durchschnittliche Tagesverbrauch von Strom und Gas in der Abrechnungsperiode vom 1. Oktober 2022 bis 30. September 2023 ist um 13 % und 22 % geringer als der tatsächliche durchschnittliche Tagesverbrauch in der vorhergehenden Abrechnungsperiode vom 1. Oktober 2021 bis 30. September 2022 (Rechnung vom 8. Januar 2024 S. 5 und 7). Die Rekurrentin macht auch nicht geltend, dass der tatsächliche Strom- und Gasverbrauch geringer gewesen sei als der geschätzte. Unter diesen Umständen besteht bereits aufgrund der substanziierten und nachvollziehbaren Angaben der IWB kein vernünftiger Zweifel daran, dass der externe Druckdienstleister am 15. Mai 2023 eine Zählerablesekarte an die Rekurrentin gesandt hat und dass am 23. Oktober 2023 ein Mitarbeiter der IWB eine Zählerablesekarte in den Briefkasten des betroffenen Objekts eingeworfen hat. Auf die Nachreichung der Dokumentation und die Befragung des Mitarbeiters kann daher verzichtet werden. Ob der Versand der Ablesekarte als einfache Postsendung zum Beweis der Zustellung genügt, erscheint fraglich (vgl. Cavelti, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 20 N 10; Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 20 N 21 f.; Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3.  Auflage, Zürich 2023, Art. 34 N 13; Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 3457). Die Frage kann offenbleiben, weil jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Rekurrentin mit dem Einwurf einer Ablesekarte durch einen Mitarbeiter der IWB eine Aufforderung zum Ablesen der Elektrizitätszähler und der Gasmesseinrichtung erhalten hat. Da sie dieser Aufforderung nicht nachkam, waren die IWB berechtigt, den Energieverbrauch anhand der Messdaten aus der Vergangenheit zu schätzen. Irgendein Grund, weshalb die Schätzung des Strom- und Gasverbrauchs, die in den Details der Rechnung vom 8. Januar 2024 (S. 4 und 6) angegebenen alten und geschätzten neuen Zählerstände oder der daraus resultierende Verbrauch von Strom und Gas unrichtig sein könnten, ist nicht ersichtlich und wird von der Rekurrentin nicht dargelegt.

2.3.3      Der Wasserzähler wurde gemäss den insoweit unbestrittenen Angaben der IWB (Vernehmlassung Rz. 25) per Funk abgelesen. Irgendein Grund, weshalb die in den Details der Rechnung vom 8. Januar 2024 (S. 8 f.) angegebenen Zählerstände oder der daraus resultierende Verbrauch von Wasser und Abwasser unrichtig sein könnten, wird von der Rekurrentin nicht genannt und ist nicht ersichtlich.

2.4         Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rechnung vom 8. Januar 2024 nicht zu beanstanden ist.

3.

3.1

3.1.1      Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen (oben E. 1.2 und 2) ergibt, ist der Rekurs gegen die Verfügung der Industriellen Werke Basel vom 12. März 2024 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Aufgrund ihres Unterliegens hat die Rekurrentin die diesbezüglichen Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG).

3.1.2

3.1.2.1  Das Rekursverfahren betreffend den Rekurs wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist aus den vorstehend erwähnten Gründen (oben E. 1.3) wegen Dahinfallens des aktuellen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos abzuschreiben. Wenn das Verfahren wegen Dahinfallens des aktuellen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos abgeschrieben wird, richtet sich der Kostenentscheid nach der Lage des Einzelfalls. Primär werden die Kosten dabei nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang verlegt. Soweit sich dieser nicht eruieren lässt, trägt diejenige Partei die Kosten, die das Verfahren veranlasst hat oder bei welcher der Grund für die Gegenstandslosigkeit eingetreten ist. Somit ist zu prüfen, wie der Entscheid mutmasslich ausgefallen wäre, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre. Dabei muss der angefochtene Entscheid bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden (VGE VD.2021.177 vom 15. Februar 2022 E. 1.3, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2, VD.2018.69 vom 20. November 2018 E. 2.1).

3.1.2.2  Gegen Rechnungen betreffend Gebühren für Leistungen, die gestützt auf einen öffentlichen Auftrag erbracht werden, kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 IWB-Gesetz). Gemäss § 37 Abs. 2 IWB-Gesetz erfolgt der Entscheid über die Einsprache durch Erlass einer Verfügung. Bei summarischer Beurteilung besteht eine Pflicht zum Erlass einer Verfügung aber nur insoweit, als die Einsprecherin daran ein schutzwürdiges Interesse hat. Mit ihrer Einsprache vom 23. Februar 2023 beanstandete die Rekurrentin, dass die Akontorechnung vom 25. Januar 2023 81 % höher sei als die Akontorechnung vom 26. Januar 2022 und beantragte sie, dass die IWB zu dieser Erhöhung Stellung nehmen sowie diese Erhöhung begründen und beweisen. Damit richtete sich die Einsprache nur gegen den CHF 1'709.– übersteigenden Betrag der Akontorechnung vom 25. Januar 2023. Gemäss E-Mail vom 27. März 2023, Schreiben vom 12. März 2024, Vernehmlassung vom 6. September 2024 (Rz. 7) und Verfügung vom 30. April 2024 stornierten die IWB diese Akontorechnung. Damit entfiel das schutzwürdige Interesse der Rekurrentin an der Behandlung ihrer Einsprache mittels Verfügung. Dies gilt unabhängig davon, ob sie die E-Mail vom 27. März 2023 erhalten hat oder nicht. Da die Rekurrentin ausdrücklich auf dem Erlass einer Verfügung bestand, stellten die IWB mit Verfügung vom 30. April 2024 fest, dass der Einsprache mit der Stornierung der Akontorechnung entsprochen und die Sache damit erledigt worden sei. Mit diesem Entgegenkommen haben die IWB nicht zugestanden, dass sie zum Erlass einer solchen Verfügung verpflichtet gewesen wären. Aus den vorstehenden Gründen wäre der Rekurs wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung mutmasslich abzuweisen gewesen, wenn er nicht gegenstandslos geworden wäre. Daher hat die Rekurrentin auch die diesbezüglichen Gerichtskosten zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG).

3.2      Die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 und § 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'000.– festgesetzt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.3         Die IWB beantragen sinngemäss, die Rekurrentin sei zur Zahlung einer Partei- oder Umtriebsentschädigung zu verpflichten. Die Zusprechung einer solchen an die IWB als ursprünglich verfügende Behörde und Vorinstanz ist im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren indessen ausgeschlossen (vgl. VGE VD.2020.25 vom 3. August 2020 E. 4.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 8.2).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs gegen die Verfügung der Industriellen Werke Basel vom 12. März 2024 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

            Das Rekursverfahren betreffend den Rekurs wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit der Einsprache der Rekurrentin vom 23. Februar 2023 gegen die Akontorechnung der Industriellen Werke Basel vom 25. Januar 2023 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

            Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Industrielle Werke Basel

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Liliane Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2024.62 — Basel-Stadt Appellationsgericht 16.01.2025 VD.2024.62 (AG.2025.37) — Swissrulings