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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.07.2024 VD.2024.55 (AG.2024.420)

10. Juli 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·6,272 Wörter·~31 min·2

Zusammenfassung

Wegweisung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.55

URTEIL

vom 10. Juli 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Fabio Anceschi

Beteiligte

A____                                                                                       Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...],

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 20. März 2024

betreffend Wegweisung

Sachverhalt

Die brasilianische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrentin), geboren am [...] 1985, reiste am [...] März 2023 am Flughafen von Lissabon (Portugal) in den Schengenraum ein und anschliessend in die Schweiz weiter. Am 26. Februar 2024 öffnete die Rekurrentin der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Wohnungstür an der [...] in [...]. Die Kantonspolizei führte daraufhin eine Personenkontrolle durch und fand im brasilianischen Reisepass der Rekurrentin kein Visum für einen Aufenthalt über die visumsfreie maximale Aufenthaltsdauer hinaus und auch keinen Ausreisestempel. Die Rekurrentin gab ausserdem an, seit circa acht oder neun Monaten in der Schweiz zu sein. Die Kantonspolizei informierte den Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) am 26. Februar 2024 über die gemachten Feststellungen.

Mit Verfügung des Bereichs BdM vom 29. Februar 2024 ist die Rekurrentin mit einer Ausreisefrist bis zum 15. März 2024 aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen worden. Das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) verfügte am 5. März 2024 gegenüber der Rekurrentin ein Einreiseverbot ab dem 16. März 2024 bis zum 15. März 2026. Am 6. März 2024 erhob die Rekurrentin gegen die Wegweisungsverfügung vom 29. Februar 2024 Rekurs und reichte gleichentags beim Bereich BdM ein Gesuch um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat ein. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) wies den Rekurs mit Entscheid vom 20. März 2024 ab.

Gegen den Entscheid des JSD vom 20. März 2024 richtet sich der Rekurs vom 27. März 2024 an den Regierungsrat, mit dem die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Wegweisungsverfügung beantragt und mehrere Verfahrensanträge (Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses, Sistierung des vorliegenden Rekursverfahrens bis zum Abschluss des Gesuchs um [Kurz-]Aufenthaltsbewilligung, Gewährung einer angemessenen Frist für eine Replik auf eine allfällige Stellungnahme des JSD) stellt. Diesen Rekurs überwies der Regierungsrat mit Schreiben vom 3. April 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 8. April 2024 wies der Verfahrensleiter die Verfahrensanträge betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Sistierung des vorliegenden Rekursverfahrens ab. Der Verfahrensleiter verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung des JSD und zog die Vorakten bei. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1         Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 3. April 2024 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 und § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrentin ist als Adressatin vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) entsprechend rechtzeitig eingereicht. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.

1.2         Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor­instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 1.2, VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2).

1.3         Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie eine kurze Rechtserörterung zu enthalten (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 1.3, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 505). In der Begründung ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich die Rekurrentin mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur substanziiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 1.3, VD.2020.265 vom 26. November 2021 E. 4.2.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3; vgl. Stamm, a.a.O., S. 504; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 305). Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2023.46 vom 21. September 2023 E. 1.2.2, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 1.3, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1; Stamm, a.a.O., S. 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2023.46 vom 21. September 2023 E. 1.2.2, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 1.3, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).

1.4         Im verwaltungsinternen und im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.5.1 mit Nachweisen [zum verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren]; vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 30 f. und 180 f.). Sowohl im verwaltungsinternen Rekursverfahren (§ 46 Abs. 2 OG) als auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren (§ 16 Abs. 2 VRPG) hat die Rekurrentin Beweismittel in der Rekursbegründung anzugeben. Wenn in einem Rekurs blosse Behauptungen aufgestellt werden, ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus eigene Nachforschungen anzustellen (VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.1 mit Nachweisen; vgl. auch Art. 90 AIG).

1.5         Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids bestehen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_390/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 3.4, 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 1.3, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (VGE VD.2024.33 vom 29. Mai 2024 E. 1.3.1, VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 1.3, VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2).

2.

2.1         Gemäss Art. 64 Abs. 1 AIG erlassen die zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a), eine Ausländerin die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. b) oder einer Ausländerin eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c). Mit dem angefochtenen Entscheid hat das JSD erwogen, dass die Wegweisung zu Recht angeordnet worden sei und die Rückkehr nach Brasilien verhältnismässig und zumutbar sei (angefochtener Entscheid S. 6). Insbesondere sei nicht bestritten, dass sich die Rekurrentin seit dem [...] März 2023 in der Schweiz und dem Schengenraum aufhalte und damit den visumsfreien Aufenthalt bei weitem überschritten habe sowie die Einreisevoraussetzungen nicht mehr erfülle (angefochtener Entscheid S. 4). Ausländerinnen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben gemäss Art. 17 Abs. 1 AIG den Entscheid im Ausland abzuwarten. Werden die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde nach Art. 17 Abs. 2 AIG den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten. Das JSD stellte fest, die Rekurrentin habe ausser ihren Parteibehauptungen weder für die angebliche Beziehung zum als ihr Verlobter bezeichneten portugiesischen Staatsbürger noch für die angeblich unmittelbar bevorstehende Heirat irgendeinen Beweis eingereicht. Damit sei sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht ansatzweise nachgekommen und könne nicht von einer durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützten familiären Beziehung ausgegangen werden. Ausserdem sei der angebliche Verlobte hoch verschuldet und seien die finanziellen Mittel ansonsten unklar, sodass Sozialhilfe drohe, womit ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG vorliegen könnte. Schliesslich sei wegen Schuldenwirtschaft gar fraglich, ob der portugiesische angebliche Verlobe zukünftig selbst in der Schweiz verbleiben dürfe. Zusammengefasst seien die Aussichten der Rekurrentin auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung äusserst gering und damit die Zulassungsvoraussetzungen alles andere als offensichtlich erfüllt im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG (angefochtener Entscheid S. 5).

2.2      Die Rekurrentin macht geltend, sie führe mit ihrem Verlobten eine gelebte Beziehung und sie hätten den Willen, zu heiraten. Der Verlobte sei aktuell noch verheiratet, befinde sich aber in einem Scheidungsverfahren, welches voraussichtlich im Mai 2024 abgeschlossen sei. Die Rekurrentin und der Verlobte seien bereits daran, die für die Heirat notwendigen Dokumente zu organisieren, hätten aber aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Scheidung des Verlobten die Heiratsvorbereitungen beim Zivilstandsamt noch nicht einleiten können. In rechtlicher Hinsicht macht die Rekurrentin sinngemäss geltend, dass ihre Wegweisung unzulässig sei, weil die Voraussetzungen der Gestattung des Aufenthalts während des Verfahrens gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG erfüllt seien. Dies begründet sie zunächst damit, dass ihr Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat vom 6. März 2024 gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 8 EMRK gutzuheissen sei. Weiter macht sie geltend, sie habe gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 3 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Schliesslich beruft sie sich darauf, dass die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 44 AIG erfüllt seien. Im Übrigen macht sie geltend, dass ihre Wegweisung unverhältnismässig sei. In formaler Hinsicht rügt sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV.

3.

Im angefochtenen Entscheid (S. 4) hat das JSD festgestellt, dass die Rekurrentin berechtigt sei, sich innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen während 90 Tagen ohne Visum auf dem Gebiet der Schengen-Staaten und damit auch der Schweiz aufzuhalten, dass sie sich seit dem [...] März 2023 in der Schweiz und dem Schengenraum aufhalte sowie dass sie damit den visumsfreien Aufenthalt bei weitem überschritten habe und die Einreisevoraussetzungen nicht mehr erfülle. Ein Grund, weshalb diese Feststellungen unrichtig sein könnten, wird von der Rekurrentin nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Damit ist jedenfalls der Wegweisungsgrund von Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Folglich wäre die Wegweisung der Rekurrentin nur dann unzulässig, wenn ihr gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AIG der prozedurale Aufenthalt zu gestatten wäre oder sich ihre Wegweisung als unverhältnismässig erwiese.

4.

4.1         Gemäss Art. 17 Abs. 1 AIG haben Ausländerinnen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens (sog. prozeduraler Aufenthalt) aber gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden. Da die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts unverhältnismässig wäre, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, und das Ermessen verfassungskonform und damit auch verhältnismässig zu handhaben ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG), muss der Aufenthalt in diesem Fall trotz der Kann-Formulierung des Gesetzes gestattet werden (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.1, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.1, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.1; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 17 AIG N 3). Obwohl Art. 17 Abs. 1 AIG nur von rechtmässig eingereisten Ausländerinnen und Ausländern spricht, ist Art. 17 Abs. 2 AIG jedenfalls im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV in grundrechtskonformer Auslegung auch auf Ausländerinnen und Ausländer anwendbar, die rechtswidrig in die Schweiz eingereist sind und/oder sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten. Die Erwähnung der rechtmässigen Einreise in Art. 17 Abs. 1 AIG dient der Klarstellung, dass anders als im früheren Recht auch rechtmässig eingereiste Ausländerinnen und Ausländer den Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten haben, und nicht dem Ausschluss der Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 2 AIG auf andere Fälle (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.1 und 3.5.2; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.1, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.1, jeweils mit Nachweisen).

4.2         Die Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere dann im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.2 mit Nachweisen, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.1). Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). Die Behörden müssen diese Aspekte allerdings in ihre summarische Würdigung mit einbeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits ein schützenswertes Familienleben nach Art. 8 EMRK besteht, in das mit der Durchsetzung von Art. 17 Abs. 1 AIG eingegriffen wird (BGE 139 I 37 E. 2.2; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.2, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.1, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3).

4.3      Aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV lässt sich zwar grundsätzlich kein Anspruch darauf ableiten, den Ausgang eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens entgegen der Grundsatzregelung in Art. 17 Abs. 1 AIG im Inland abwarten zu dürfen (BGE 139 I 37 E. 3.5.1; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.3, 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.3; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2). Die Pflicht, nach Art. 17 Abs. 1 AIG den Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten zu müssen, ist aber grundrechtskonform zu konkretisieren (BGE 139 I 37 E. 2.2 und 3.5.1; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.3, 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2 f.; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.2). Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Mitglied der Familie eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat das Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) und ist es ihm nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens dar, wenn der ausländischen Person der Aufenthalt in der Schweiz untersagt wird (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 153 E. 2.1, 135 I 143 E. 1.3.1). Unter diesen Voraussetzungen ist die Pflicht, den Bewilligungsentscheid gemäss Art. 17 Abs. 1 AIG im Ausland abzuwarten, als Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens zu qualifizieren. Eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, in einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegt und verhältnismässig ist (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 153 E. 2.2.1, 135 I 143 E. 2.1). Diesen Voraussetzungen wird durch eine grundrechtskonforme Anwendung des Grundsatzes, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, Rechnung getragen (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2). Demnach sind im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV die Zulassungsvoraussetzungen bereits dann als offensichtlich erfüllt zu betrachten und der betroffenen Person der prozedurale Aufenthalt in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG zu gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, deutlich höher einzustufen sind als jene, dass sie zu verweigern sein wird (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3; vgl. BGE 139 I 37 E. 4.1; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2, 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.2.3). Wenn die Chancen der Bewilligungserteilung hingegen nicht deutlich höher sind als diejenigen der Bewilligungsverweigerung, überwiegt das öffentliche Interesse an der Einwanderungskontrolle grundsätzlich die privaten Interessen, die Beziehung bis zum Bewilligungsentscheid leben zu können (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3; vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.1). In diesem Fall stellt die Pflicht, den Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten zu müssen, eine auf einer gesetzlichen Grundlage beruhende, im öffentlichen Interesse liegende sowie verhältnismässige und damit zulässige Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens dar (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.3).

4.4         Ob die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden, ist in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sogenannte Hauptsachenprognose) zu entscheiden, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (BGE 139 I 37 E. 2.2; BGer 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.4, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.3, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.4, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.4). Die Bewilligungsbehörde ist dabei nicht verpflichtet, bereits vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Umgekehrt darf sie aber auch nicht schematisch entscheiden und im Rahmen von Art. 96 AIG die ihr bekannten Umstände des Einzelfalls übergehen (BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.4, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.3, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.4). Die zuständige Behörde kann sich für ihre Hauptsachenprognose mit einer summarischen Beurteilung aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (vgl. VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.3 mit Nachweisen, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.4 mit Nachweisen).

5.

5.1         In Bezug auf ihre Mitwirkungspflicht wendet die Rekurrentin ein, sie habe diese – entgegen der Ansicht des JSD (vgl. oben E. 2) – nicht verletzt, weil ihr der Bereich BdM mit Schreiben vom 13. März 2024 eine Frist bis zum 3. April 2024 zum Einreichen der für die Beurteilung des Gesuchs um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat erforderlichen Beweismittel angesetzt habe. Diese Frist sei selbst im Zeitpunkt des Rekurses vom 27. März 2024 gegen den Entscheid des JSD vom 20. März 2024 noch nicht abgelaufen gewesen. Daher habe sie bisher auch noch keine Möglichkeit gehabt, im Sinn des rechtlichen Gehörs zu den Erwägungen des JSD Stellung zu nehmen. Indem ihr das JSD vorgeworfen habe, dass sie noch keine Beweise eingereicht habe, obwohl die Frist dafür noch nicht abgelaufen sei, habe es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV verletzt. Diese Einwände und Rügen sind offensichtlich unbegründet.

5.2

5.2.1      Wie dargelegt, gilt im verwaltungsinternen und im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (eingehend dazu oben E. 1.4). Insbesondere ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus eigene Nachforschungen anzustellen, wenn in einem Rekurs blosse Behauptungen aufgestellt werden.

5.2.2      Im ausländerrechtlichen Verfahren wird der Untersuchungsgrundsatz auch durch die in Art. 90 AIG statuierte Mitwirkungspflicht der Betroffenen relativiert. Gemäss dieser Bestimmung ist die Ausländerin verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie muss namentlich zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (lit. a) und die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (lit. b). Grundsätzlich hat die Behörde die Betroffene darüber zu informieren, worin ihre Mitwirkungspflicht besteht und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen hat. Im Allgemeinen kann die Behörde von der Betroffenen nicht erwarten, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nachkommt, solange sie ihre erwähnte Aufklärungspflicht nicht erfüllt hat (vgl. VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.1 mit Nachweisen, VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.1.4 mit Nachweisen). Für die Beurteilung, ob die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, ist die zuständige Behörde aber nicht verpflichtet, bereits vertiefte Abklärungen vorzunehmen (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.4 mit Nachweisen), sondern kann sie sich für ihre Hauptsachenprognose mit einer summarischen Beurteilung aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.3 mit Nachweisen, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.4 mit Nachweisen). Zudem sind die Zulassungsvoraussetzungen insbesondere dann offensichtlich erfüllt (vgl. oben E. 4.3), wenn die eingereichten Unterlagen einen Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachkommt (Art. 6 Abs. 1 VZAE). Im Verfahren betreffend den prozeduralen Aufenthalt kann die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG folglich jedenfalls für rechtsbegründende Tatsachen keine vorgängige Aufklärung über die einzureichenden Beweismittel voraussetzen. Falls bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind, ergeben sich Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Parteien sind dann verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 1.4, VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 2.3.4; vgl. VGE VD.2019.235 vom 19. Mai 2020 E. 2.5.2).

5.3

5.3.1      Das Schreiben des Bereichs BdM vom 13. März 2024 betrifft offenkundig weder die Wegweisung noch den prozeduralen Aufenthalt der Rekurrentin, sondern das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat und ein allfälliges Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Konkubinat. Bereits aus diesem Grund durfte die Rekurrentin nicht annehmen, sie müsse Beweise für die Voraussetzungen des prozeduralen Aufenthalts erst innert der mit dem Schreiben des Bereichs BdM vom 13. März 2024 angesetzten Frist einreichen. Wenn die Rekurrentin geltend machen will, ihre Wegweisung sei unzulässig, weil sie ein Recht auf prozeduralen Aufenthalt habe, hat sie die Beweismittel für die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Rechts offensichtlich innert den Fristen für die Rekurse betreffend ihre Wegweisung anzugeben. Weiter hat der Bereich BdM in seinem Schreiben vom 13. März 2024 darauf hingewiesen, dass sowohl das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat als auch ein allfälliges Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Konkubinat nicht von der Rekurrentin, sondern von ihrem in Basel lebenden angeblichen Verlobten einzureichen seien. Dementsprechend hat es die Frist zum allfälligen Einreichen der erforderlichen Unterlagen nicht der Rekurrentin, sondern ihrem angeblichen Verlobten angesetzt. Schliesslich betrifft diese Frist auch nicht das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Betreffend dieses Gesuch hat der Bereich BdM vielmehr erklärt, dass die Erfolgschancen äusserst gering seien und das Verfahren kostenlos abgeschrieben werde, wenn der angebliche Verlobte der Rekurrentin dem Bereich BdM bis am 3. April 2024 schriftlich mitteile, dass er auf ein solches Gesuch verzichte. Nur für den Fall, dass der angebliche Verlobte der Rekurrentin ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Konkubinat einreichen wolle, hat ihn der Bereich BdM gebeten, die dafür erforderlichen Unterlagen bis am 3. April 2024 einzureichen. Allerdings hat der Bereich BdM auch erklärt, dass die Voraussetzungen für eine solche Bewilligung nicht erfüllt seien.

5.3.2      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rekurrentin bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass sie allfällige Beweismittel für ihre Behauptungen, sie lebe seit rund einem Jahr in einer faktischen Lebensgemeinschaft mit einem Verlobten, dieser werde voraussichtlich im Mai 2024 geschieden, sowie sie und ihr Verlobter hätten bereits Vorkehrungen zur Vorbereitung der Heirat getroffen, innert der Rekursfrist mit ihrem Rekurs gegen die Wegweisungsverfügung des Bereichs BdM vom 29. Februar 2024 oder mit ihrem Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 20. März 2024 betreffend Wegweisung hätte vorbringen müssen. Aus den gleichen Gründen hätte sie erkennen müssen, dass sie auch eine allfällige Stellungnahme zu den Erwägungen des JSD innert der Rekursfrist mit ihrem Rekurs gegen den Entscheid vom 20. März 2024 hätte einreichen müssen. Die Rekurrentin durfte nicht darauf vertrauen, dass sie damit bis am 3. April 2024 zuwarten dürfe. Der Rekurrentin wäre es auch möglich und zumutbar gewesen, innert der Rekursfrist mit ihren Rekursen gegen die Wegweisungsverfügung des Bereichs BdM vom 29. Februar 2024 und den Entscheid des JSD vom 20. März 2024 Beweismittel für ihre angebliche Beziehung mit ihrem angeblichen Verlobten und deren Qualität, den angeblich bevorstehenden Abschluss des Scheidungsverfahrens und die angeblichen Vorkehren zur Vorbereitung der Heirat einzureichen und innert der Rekursfrist mit ihrem Rekurs gegen den Entscheid vom 20. März 2024 zu den Erwägungen des JSD im Entscheid vom 20. März 2024 Stellung zu nehmen.

5.4

5.4.1      Indem die Rekurrentin mit ihren Rekursen keine Beweismittel eingereicht und in ihren Rekursbegründungen auch keine Beweismittel angegeben hat, hat sie ihre prozessuale Mitwirkungspflicht gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG (vgl. dazu oben E. 1.4 und 5.2.1) sowohl im verwaltungsinternen Rekursverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren verletzt.

5.4.2      Die Rekurrentin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es ihr nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, zumindest gewisse Beweismittel für ihre angebliche Beziehung mit ihrem angeblichen Verlobten und deren Qualität, den angeblich bevorstehenden Abschluss des Scheidungsverfahrens und die angeblichen Vorkehren zur Vorbereitung der Heirat innert der Rekursfristen zu beschaffen. Folglich hat sie auch ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 lit. b AIG (vgl. dazu oben E. 5.2.2) verletzt, indem sie mit ihren Rekursen gegen die Wegweisungsverfügung des Bereichs BdM vom 29. Februar 2024 und gegen den Entscheid des JSD vom 20. März 2024 überhaupt keine Beweismittel eingereicht hat. Das JSD hat die Rekurrentin im angefochtenen Entscheid zudem auf die zu beweisenden Tatsachen hingewiesen, sie über den Inhalt ihrer Mitwirkungspflicht informiert und beispielhaft mögliche Beweismittel genannt, indem es festgestellt hat, dass die Rekurrentin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, indem sie ausser ihren Parteibehauptungen keinen einzigen Beweis für ihre angebliche Beziehung mit ihrem angeblichen Verlobten sowie die angeblich unmittelbar bevorstehende Heirat und deren Vorbereitung eingereicht habe (angefochtener Entscheid S. 5). Trotzdem hat die Rekurrentin auch mit ihrem Rekurs gegen den Entscheid des JSD abgesehen von ihren Parteibehauptungen kein einziges Beweismittel für die Voraussetzungen des prozeduralen Aufenthalts eingereicht.

5.4.3      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Feststellung des JSD, die Rekurrentin sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht ansatzweise nachgekommen, zutreffend ist. Im Übrigen änderte die Verneinung einer Verletzung einer Mitwirkungspflicht der Rekurrentin nichts daran, dass aus den nachstehenden Gründen keine Rede davon sein kann, dass die Rekurrentin die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfülle, und die Gestattung des prozeduralen Aufenthalts gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.

6.

6.1      In Bezug auf das Vorbringen der Rekurrentin, die Voraussetzungen des Aufenthalts zwecks «Heirat/Familiennachzug» gemäss Art. 44 AIG seien erfüllt (Rekurs S. 4 unten), ist festzuhalten, dass die gesetzliche Regelung des Familiennachzugs für Erwachsene aus Drittstaaten gemäss Art. 44 Abs. 1 und Art. 52 AIG auf Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft beschränkt ist und nicht auf Konkubinatspaare auszudehnen ist. Diese Regelung ist mit Art. 8 EMRK vereinbar, weil eine Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft in der Regel möglich und zumutbar ist (vgl. BGE 144 I 266 E. 2.5; BGer 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 3.2.2, VGE VD.2021.147 vom 18. Februar 2022 E. 3.2.1). Die Rekurrentin macht zu Recht nicht einmal geltend, sie sei die Ehegattin des portugiesischen Staatsangehörigen, sondern bringt lediglich vor, er sei ihr Verlobter. Infolgedessen ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 AIG ausgeschlossen.

6.2

6.2.1      Die Rekurrentin bringt vor, dass sie Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK habe, weil sie und ihr angeblicher Verlobter seit rund einem Jahr in einer faktischen Familiengemeinschaft leben würden und konkrete Hinweise auf eine bevorstehende Heirat bestünden, sobald das Scheidungsverfahren des Verlobten abgeschlossen sei (Rekurs S. 5).

6.2.2      Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht und ist es diesem nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so ergibt sich aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1 mit Nachweisen). Bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung ergibt sich gemäss der Rechtsprechung aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein solcher völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug aber nur dann, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5, BGer 2C_282/2019 vom 25. März 2019 E. 2.2, 2C_53/2012 vom 25. Januar 2012 E. 2.2.3; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 4.2, VD.2021.185 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2, abweichend BGer 2C_976/2019 vom 24. Februar 2020 E. 4.1, 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.1, 2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3.1 [alle oder] sowie BGer 2C_145/2024 vom 14. März 2024 E. 3.3 [nur lang dauernde und gefestigte Partnerschaft]). Dies muss auch für Art. 13 Abs. 1 BV gelten. Liegen diese Voraussetzung nicht kumulativ vor, bedeutet dies allerdings noch nicht, dass die hier zur Diskussion stehende Wegweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt (vgl. VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2). Soll die ausländische Konkubinatspartnerin weggewiesen werden, so wird nämlich mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nur verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5, BGer 2C_145/2024 vom 14. März 2024 E. 3.3; VGE VD.2021.185 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2). Das Gleiche muss für den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV gelten. Damit von einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden kann, muss die Beziehung der Konkubinatspartner bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (VGE VD.2021.185 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2; vgl. BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1, 2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2).

6.2.3      Die Rekurrentin behauptet, sie und ihr angeblicher Verlobter lebten seit rund einem Jahr in einer faktischen Familiengemeinschaft. Bezüglich dieser Behauptung ist sie aber jegliche Substanziierung und jegliche Beweismittel schuldig geblieben. Im Übrigen genügte ihre Behauptung auch bei Wahrunterstellung nicht zur Begründung einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft. Ein rund einjähriges Zusammenleben begründet für sich allein kein eheähnliches Konkubinat (vgl. BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.4, 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2). Weitere Indizien für eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft hat die Rekurrentin nicht einmal behauptet. Angesichts der eigenen Darstellung der Rekurrentin, wonach ihr angeblicher Verlobter noch verheiratet sei, das angebliche Scheidungsverfahren voraussichtlich erst im Mai 2024 abgeschlossen sein werde und das Ehevorbereitungsverfahren noch nicht eingeleitet worden sei, behauptet die Rekurrentin zu Recht nicht einmal, dass die Heirat unmittelbar bevorstehe. Im Übrigen ist die Rekurrentin betreffend das behauptete Scheidungsverfahren und die behaupteten Vorkehren zur Vorbereitung der angeblich beabsichtigten Heirat jegliche Substanziierung und jegliche Beweismittel schuldig geblieben. Bei einer summarischen Beurteilung aufgrund der dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Akten fehlt es damit sowohl an einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft als auch an einer unmittelbar bevorstehenden Heirat. Folglich ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Wegweisung der Rekurrentin und ihre Verpflichtung, den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, keine Eingriffe in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen und dass die Rekurrentin gestützt auf die erwähnten Bestimmungen keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat. Folglich ist der im Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geltende mildere Massstab (vgl. oben E. 4.3) im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Im Übrigen folgt aus den vorstehenden (oben E. 6.1 f.) und den nachstehenden (unten E. 6.3 f.) Erwägungen, dass auch bei Anwendung dieses Massstabs keine Rede davon sein könnte, dass die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt seien.

6.3

6.3.1      Gemäss Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder -bürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen. Diese Bestimmung, die Ausländerrechtsehen verhindern will, lässt sich unter Beachtung von Art. 8 und 12 EMRK sowie Art. 14 BV konventions- bzw. verfassungskonform auslegen (vgl. Iseli, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 98 N 9; Keller, in: Arnet et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 98 ZGB N 4 f.). So sind die Migrationsbehörden gemäss der Rechtsprechung im Hinblick auf Art. 12 EMRK und Art. 14 BV in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt, und klar erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (BGer 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1 mit Nachweisen; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 4.4.1). Dabei ist die klare Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen mit der offensichtlichen Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG gleichzusetzen (VGE VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 3.3). Der Grund für diese Bewilligung liegt nicht darin, die Eheschliessung als solche zu ermöglichen, zumal diese nicht zwingend in der Schweiz erfolgen müsste, sondern darin, dass es den Betroffenen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren, um zu heiraten oder von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen, wenn nach der Eheschliessung die Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch ohnehin erfüllt wären. Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll schliesslich nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGer 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 4.4.1). Absehbar ist die Eheschliessung, wenn mit der Beibringung der erforderlichen Papiere innert der für die Vorbereitung der Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet werden kann (BGer 2D_14/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 4.1; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 4.4.1). Gemäss den Weisungen des SEM setzt die Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE zur Vorbereitung der Heirat eine Bestätigung des Zivilstandsamts voraus, dass das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden ist (vgl. Weisungen AIG Ziff. 5.6.5). Auch in der Literatur wird darauf hingewiesen, dass in der Regel ein Nachweis dafür verlangt werde, dass das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden ist (Spescha, a.a.O., Art. 30 AIG N 9). Da das Zivilstandsamt den ausländischen Verlobten eine Frist zur Einreichung eines Nachweises für ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz ansetzen muss, wenn sie das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens stellen, bevor sie über einen solchen Nachweis verfügen (vgl. BGE 138 I 41 E. 5), ist das Erfordernis einer Bestätigung für die Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens grundsätzlich sowohl mit dem Recht auf Ehe als auch mit der vorstehend erwähnten Rechtsprechung vereinbar. Ob davon ausnahmsweise abzusehen ist, wenn die Einleitung des Vorbereitungsverfahrens noch nicht möglich ist, weil ein Verlobter noch verheiratet ist, kann offenbleiben, weil in diesem Fall zumindest ein anderer Nachweis dafür verlangt werden müsste, dass der Eheschluss in absehbarer Zeit ernsthaft beabsichtigt ist, und im vorliegenden Fall auch ein solcher Nachweis fehlt.

6.3.2

6.3.2.1  Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Bereichs BdM (Schreiben vom 13. März 2024 S. 1) ist der angebliche Verlobte der Rekurrentin seit dem 1. Februar 2018 mit seiner zweiten Ehefrau verheiratet. Die Rekurrentin behauptet zwar in ihrer Rekursbegründung vom 27. März 2024, sie und ihr angeblicher Verlobter träfen bereits Vorkehrungen zur Vorbereitung der Heirat und seien bereits daran, die für die Heirat notwendigen Dokumente zu organisieren, ihr angeblicher Verlobter befinde sich in einem Scheidungsverfahren, das voraussichtlich im Mai 2024 abgeschlossen sein werde, es bestünden konkrete Hinweise auf eine bevorstehende Heirat, sobald das Scheidungsverfahren ihres angeblichen Verlobten abgeschlossen sei, und es sei davon auszugehen, dass die Heirat innert einer für den vorliegenden Fall angemessenen Vorbereitungszeit stattfinden könne. Im angefochtenen Entscheid wies das JSD die Rekurrentin indes darauf hin, dass sie für die angeblich bevorstehende Heirat und deren Vorbereitung ausser ihren Behauptungen keinen einzigen Beweis eingereicht habe wie beispielsweise eine Bestätigung der angeblich bevorstehenden Scheidung durch das Zivilgericht oder einen Nachweis für den Kontakt mit den brasilianischen Behörden zwecks Beschaffung der notwendigen Dokumente (angefochtener Entscheid S. 5). Wenn sich der angebliche Verlobte der Rekurrentin tatsächlich in einem hängigen Scheidungsverfahren befunden hätte und wenn die Rekurrentin und ihr angeblicher Verlobter tatsächlich bereits daran gewesen wären, die für die Heirat notwendigen Dokumente zu organisieren, wäre es der Rekurrentin selbst innert der kurzen Rekursfrist von fünf Arbeitstagen möglich und zumutbar gewesen, beispielsweise Kopien einer Eingabe, einer Verfügung oder einer Vorladung betreffend das Scheidungsverfahren und eine E-Mail oder ein Schreiben betreffend die Beschaffung von Dokumenten einzureichen. Trotzdem ist die Rekurrentin auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren für alle vorstehend erwähnten Behauptungen ausser ihren Parteibehauptungen jegliches Beweismittel schuldig geblieben. Unter diesen Umständen sind die unsubstanziierten Behauptungen der Rekurrentin nicht glaubhaft.

6.3.2.2  Selbst wenn die Ehe des angeblichen Verlobten der Rekurrentin inzwischen geschieden wäre, wäre im Übrigen die Voraussetzung, dass mit dem Eheschluss in der absehbaren Zeit von sechs Monaten gerechnet werden kann, nicht erfüllt, wie der Bereich BdM sinngemäss zu Recht festgestellt hat (vgl. Schreiben vom 13. März 2024 S. 1). Das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat wurde am 6. März 2024 gestellt. Bis zur angeblichen Scheidung im Mai 2024 wären somit seit der Gesuchseinreichung bereits fast zwei bis drei Monate vergangen. Ob die Heirat in den verbleibenden gut zwei bis drei Monaten erfolgen könnte, ist völlig ungewiss.

6.3.2.3  Im Übrigen hat das JSD festgestellt, dass der angebliche Verlobte der Rekurrentin hoch verschuldet sei, seine Ehefrau Sozialhilfe beziehe, die finanziellen Mittel ansonsten unklar seien und der Rekurrentin der Bezug von Sozialhilfe drohe (angefochtener Entscheid S. 5). Mit diesen Feststellungen setzt sich die Rekurrentin in ihrem Rekurs überhaupt nicht auseinander, sondern behauptet ohne jegliche Substanziierung und ohne jeglichen Beweis nur, es bestehe keine Gefahr von Sozialhilfeabhängigkeit.

6.3.2.4  Schliesslich hat das JSD sinngemäss festgestellt, es bestünden Zweifel, ob es sich bei der angeblich beabsichtigten Ehe zwischen der Rekurrentin und ihrem angeblichen Verlobten nicht bloss um eine Umgehungsehe zwecks Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung handle (angefochtener Entscheid S. 5). Angesichts dessen, dass die Rekurrentin ihr Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung erst gestellt hat, nachdem sie mit Verfügung des Bereichs BdM vom 29. Februar 2024 weggewiesen worden ist, erscheinen diese Zweifel durchaus begründet. Trotzdem setzt sich die Rekurrentin in ihrem Rekurs mit der betreffenden Feststellung des JSD überhaupt nicht auseinander, sondern behauptet ohne jegliche Substanziierung und ohne jeglichen Beweis nur, zwischen ihr und ihrem angeblichen Verlobten bestehe eine gelebte Beziehung.

6.3.2.5  Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat gutzuheissen sein wird, bei summarischer Würdigung der Erfolgsaussichten deutlich geringer als diejenige, dass es abzuweisen sein wird.

6.4

6.4.1      Die Beschwerdeführerin bringt vor, die faktische Lebensgemeinschaft der Rekurrentin und ihres angeblichen Verlobten sei durch den – im Vergleich mit Art. 8 EMRK weitreichenderen – Schutz des Familienlebens nach Art. 3 Anhang I FZA geschützt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA gelten als Familienangehörige der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (lit. a), die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (lit. b) und im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder (lit. c). Den Aufenthalt anderer Familienangehöriger, denen der Staatsangehörige einer Vertragspartei Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, begünstigen die Vertragsparteien. Für die nicht in Art. 3 Abs. 2 lit. a–c Anhang I FZA erwähnten Familienangehörigen begründet Art. 3 Anhang I FZA keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz, Diss. Zürich 2010, S. 168 f.; vgl. Aeberli, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 24.38; Spescha, a.a.O., Art. 3 Anhang I FZA N 17). Dementsprechend kann sich daraus auch keine Pflicht der Behörden zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben. Richtiger Ansicht nach liegt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an nicht in Art. 3 Abs. 2 lit. a–c Anhang I FZA erwähnte Familienangehörige daher im Ermessen der zuständigen Behörde, soweit das innerstaatliche Recht keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewährt (vgl. Schnell, a.a.O., S. 168 f.). Selbst wenn mit einem Teil der Lehre grundsätzlich eine Pflicht der Behörde angenommen würde, anderen Familienangehörigen, denen der Staatsangehörige einer Vertragspartei Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, könnte eine solche verweigert werden, wenn die Verweigerung sachlich begründet und verhältnismässig ist (vgl. Schwander/Spescha, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 15.25; Spescha, a.a.O., Art. 3 Anhang I FZA N 17).

6.4.2      Die Rekurrentin ist keine Familienangehörige ihres angeblichen Verlobten im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. a–c Anhang I FZA. Sie behauptet sodann nicht einmal, dass ihr angeblicher Verlobter ihr Unterhalt gewähre oder mit ihr im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt habe. Selbst wenn sie dies behauptet hätte, lägen dafür keinerlei Beweismittel vor, welche die Unterhaltsgewährung oder die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsland belegen würden. Schliesslich besteht insbesondere angesichts der finanziellen Verhältnisse der Rekurrentin und ihres angeblichen Verlobten (vgl. oben E. 6.3.2.3) eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass ein triftiger Grund für die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. Damit sind bei summarischer Würdigung der Erfolgsaussichten auch die Chancen, dass der Rekurrentin gestützt auf Art. 3 Anhang I FZA eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, deutlich geringer als die Chancen der Verweigerung einer solchen Bewilligung.

7.

Aus der gesetzlichen Regelung von Art. 17 AIG folgt, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass eine Ausländerin den Ausgang des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Ausland abwartet, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht offensichtlich erfüllt werden. Die Einwanderungskontrolle ist gemäss der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichts ein legitimes öffentliches Interesse, um den Anspruch auf Schutz des Familienlebens einzuschränken (statt vieler BGE 139 I 37 E. 3.5.1). Die von der Rekurrentin zitierte abweichende Meinung eines Kommentators (Spescha, a.a.O., Art. 96 AIG N 3) vermag daran nichts zu ändern. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rekurrentin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht offensichtlich erfüllt (vgl. oben E. 6). Daher besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass sie aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen wird und den Ausgang des Verfahrens betreffend das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat und des allfälligen Verfahrens betreffend ein allfälliges Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Konkubinat im Ausland abwartet. Dieses öffentliche Interesse überwiegt die entgegenstehenden privaten Interessen (vgl. oben E. 4.3). Die Behauptung der Rekurrentin, eine Ehevorbereitung aus Brasilien sei sehr kompliziert, ändert daran selbst bei Wahrunterstellung nichts. Im Übrigen ist die Rekurrentin auch für diese Behauptung jegliche Substanziierung und jegliches Beweismittel schuldig geblieben. Damit erweist sich die Wegweisung der Rekurrentin auch als verhältnismässig.

8.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens hat die Rekurrentin dessen Kosten zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.– festgelegt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Fabio Anceschi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2024.55 — Basel-Stadt Appellationsgericht 10.07.2024 VD.2024.55 (AG.2024.420) — Swissrulings