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Basel-Stadt Appellationsgericht 14.11.2024 VD.2024.181 (AG.2025.150)

14. November 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·7,304 Wörter·~37 min·1

Zusammenfassung

Einweisung in die Sicherheitsabteilung 1 (Einzelhaft) der Justizvollzugsanstalt Pöschwies

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.181

URTEIL

vom 8. März 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____                                                                                         Rekurrent

c/o JVA Pöschwies, Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf

vertreten durch B____, Rechtsanwalt,

[...]

vertreten durch C____, Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurse gegen eine Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 14. November 2024

betreffend Einweisung in die Sicherheitsabteilung 1 (Einzelhaft) der

Justizvollzugsanstalt Pöschwies

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren unter anderem wegen mehrfachen Mordes und versuchten Mordes bewilligte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A____ (Rekurrent) mit Verfügung vom 20. August 2021 den vorzeitigen Strafvollzug per 23. August 2021. Nachdem der Rekurrent am 20. Dezember 2021 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zwecks Rückführung in die Niederlande aus der Haft entlassen und den niederländischen Behörden zwecks Vollzugs einer Freiheitsstrafe übergeben worden war, erfolgte am 19. August 2022 dessen Auslieferung an die Schweiz. Nach erfolgter Anordnung der Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 22. August 2022 bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Rekurrenten am 5. September 2022 erneut den vorzeitigen Strafvollzug. Seit dem 19. Oktober 2022 befindet sich der Rekurrent in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies, wobei er ab dem Zeitpunkt seines Eintritts in diese Vollzugseinrichtung bis zur Versetzung in den Normalvollzug am 26. Januar 2023 vorübergehend in der Sicherheitsabteilung 2 (Kleingruppenvollzug) untergebracht war.

Mit Urteil vom 25. April 2024 erklärte das Strafgericht Basel-Stadt den Rekurrenten des mehrfachen Mordes, des versuchten Mordes, der mehrfachen Gefährdung des Lebens und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Gegen dieses Urteil meldete der Rekurrent Berufung an, weshalb es nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Am 11. November 2024 teilte die JVA Pöschwies der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (Vollzugsbehörde) mit, dass die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich der Vollzugseinrichtung mitgeteilt habe, dass es im Zusammenhang mit dem Rekurrenten Hinweise auf eine geplante Befreiungsaktion aus der Luft gegeben habe und jener sich seit dem 7. November 2024 in der Sicherheitsabteilung 1 (Einzelhaft) befinde. Sie liess ihr mit Eingabe vom 12. November 2024 ein entsprechendes Schreiben der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. November 2024 zukommen und beantragte die rückwirkende Einweisung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung 1 per 7. November 2024. Mit Eingaben vom 12. und 13. November 2024 informierte die JVA die Vollzugsbehörde zudem über die konkrete Ausgestaltung des Settings in den beiden Sicherheitsabteilungen der Anstalt. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die Vollzugsbehörde den Rekurrenten rückwirkend per 7. November 2024 für längstens sechs Monate bis am 6. Mai 2025 in die Sicherheitsabteilung 1 der JVA Pöschwies ein.

Gegen diese Verfügung meldete der Rekurrent, vertreten durch B____, mit Eingabe vom 21. November 2024 Rekurs beim Verwaltungsgericht an, worauf ihn der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 22. November 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 900.– verpflichtet hat. Mit Eingabe vom 25. November 2024 reichte auch Rechtsanwalt C____ namens des Rekurrenten eine Rekursanmeldung ein. Der Rekurrent wurde darauf vom Instruktionsrichter aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob beide Vertretungsverhältnisse fortbestehen oder das neue Vertretungsverhältnis das zuvor angezeigte ablöst.

Mit Rekursbegründung vom 4. Dezember 2024 beantragte der Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt C____, die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der «Verfügung des Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (SMV.2021.1228 / 138) betreffend Einweisung in die Sicherheitsabteilung 1 (Einzelhaft)» und seine Rückversetzung in den Normalvollzug der Justizvollzugsanstalt Pöschwies. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag, er sei superprovisorisch in den Normalvollzug der JVA Pöschwies zurückzuversetzen. Diesen Antrag wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom gleichen Tag ab. Mit einer weiteren Rekursbegründung vom 11. Dezember 2024 liess der Rekurrent, vertreten durch B____, folgende Anträge stellen:

«1.    Es sei festzustellen, dass die Verfügung des Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug, vom 14. November 2024 (SMV.2021.1228 / 138) nichtig ist und A____ sei unverzüglich wieder in den Normalvollzug der Justizvollzugsanstalt Pöschwies zurückzuversetzen;

eventualiter sei die Verfügung des Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel- Stadt, Straf- und Massnahmevollzug, vom 14. November 2024 (SMV.2021.1228 / 138) aufzuheben und A____ unverzüglich wieder in den Normalvollzug der Justizvollzugsanstalt Pöschwies zurückzuversetzen.

2.    A____ sei für die seit dem 7. November 2024 vollzogene Einzelhaft angemessen zu entschädigen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Kantons Basel-Stadt;

eventualiter sei A____ für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeichnende als unentgeltlicher Prozessbeistand zu bestellen.»

In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Rekurrent mit dieser Eingabe den Verzicht auf den verfügten Kostenvorschuss und eventualiter die Erstreckung der entsprechenden Frist beantragen. Ferner beantragte er, es seien der Rekursgegnerin maximal 10 Tage Frist zur Stellungnahme zu gewähren und es seien die Akten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich im erwähnten, nicht gegen den Rekurrenten geführten Strafverfahren, das Anlass für deren Mitteilung vom 6. November 2024 gewesen sei, beizuziehen. Mit seiner Eingabe teilte Rechtsanwalt B____ dem Gericht unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 29. November 2024 mit, dass er den Rekurrenten «im vorliegenden Rekursverfahren ab Einreichung der vorliegenden Rekursbegründung alleine» vertrete. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und erstreckte die Frist zur Leistung des verfügten Kostenvorschusses. Nach dessen erfolgten Leistung beantragte die Vollzugsbehörde mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2025 die kostenfällige Abweisung der Rekurse. Rechtsanwalt C____ teilte dem Gericht mit Eingabe vom 16. Januar 2025 mit, dass von seiner Seite keine Eingabe erfolgen werde. Rechtsanwalt B____ nahm mit Eingabe vom 20. Januar 2025 Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Rechtsanwalt C____ stellte dem Gericht zwar telefonisch in Aussicht, dass er seinen Rekurs zurückziehen werde. Eine entsprechende Eingabe ging beim Gericht aber nicht ein.

Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1. 1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der Rekurrent hat offenbar zwei Rechtsvertreter mit der Rekursführung beauftragt. Auf die von den beiden Rechtsvertretern frist- und formgerecht eingereichten Rekurse ist einzutreten.

1.2      Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (§ 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

2. 2.1      Mit seiner Rekursbegründung vom 11. Dezember 2024 macht der Rekurrent geltend, dass die Vorinstanz zur Anordnung seiner Versetzung in die Sicherheitsabteilung I der JVA Pöschwies im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs sachlich nicht zuständig sei. Zur Begründung macht er geltend, dass der vorzeitige Sanktionsvollzug gemäss Art. 236 der Strafprozessordnung (StPO SR 312.0) eine Form der strafprozessualen Haft zur Sicherung der gesetzlichen Haftzwecke darstelle, wie sich aus der systematischen Stellung dieser Norm ergebe. Der Entscheid über die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs obliege gemäss Art. 236 Abs.1 StPO ausschliesslich der Verfahrensleitung und nicht den Vollzugsbehörden, was gemäss gefestigter Rechtsprechung auch für allfällige Änderungen in der Ausgestaltung des vorzeitigen Strafvollzugs gelte (vgl. BGE 143 IV 241 E. 3.3; BGer 1B_291/2022 vom 8. Juli 2022, 1B_478/2021 vom 28. September 2021 sowie Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Oktober 2023). Seine Einweisung in die Sicherheitsabteilung 1 der JVA Pöschwies stelle eine gravierende Einschränkung des ordentlichen Haftregimes im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs dar, deren Anordnung gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO in die sachliche Zuständigkeit des Appellationsgerichts als Verfahrensleitung des aktuell hängigen Berufungsverfahrens falle. Der Straf- und Massnahmenvollzug sei als Vollzugsbehörde ausschliesslich für die Vollstreckung und den Vollzug rechtskräftiger Strafen und Massnahmen zuständig (Art. 439 i.V.m. Art. 437 StPO; § 4 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 2 e contrario, § 26 Abs. 1 und §§ 55 ff. der Justizvollzugsverordnung [JVV; SG 258.210]). Die Vorinstanz sei daher für die angefochtene Einweisung nicht zuständig, weshalb sich die Verfügung als nichtig erweise.

2.2      Gemäss der per 1. Januar 2024 geänderten Fassung von Art. 236 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht. Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime (Art. 236 Abs. 4 StPO). Mit dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion endet die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 220 StPO). Der neuen Fassung von Art. 236 Abs. 1 und 4 StPO liegt die Überlegung zu Grunde, dass es den Vollzugsorganen nicht möglich ist, verschiedene Vollzugsregime, also ein Regime für verurteilte Straftäter und ein Regime für lediglich beschuldigte Personen, die aufgrund eines besonderen Haftgrundes inhaftiert sind, nebeneinander zu führen (BGer 7B_1075/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.5 und 7B_1098/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 2.1.1, je m.H. auf Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der StPO, BBl 2019 6750). Der vorzeitige Straf- oder Massnahmenvollzug kann deshalb nur noch unter der zusätzlichen Bedingung gewährt werden, dass der Zweck, zu dem die strafprozessuale Haft angeordnet wurde, dem vorzeitigen Vollzug nicht entgegensteht. Nach neuem Recht darf demnach der vorzeitige Strafvollzug bei Kollusionsgefahr grundsätzlich nicht mehr gewährt werden, sondern nur noch bei Flucht-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr (BGer 7B_1075/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.5 m.H. auf Brägger, Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug: eine kritische Analyse der rechtlichen Einordnung, in: ZStrR 141/2023S. 411 und 420; Palumbo/Peressin/Egond, Réforme du CPP: quels changements en matière de détention?, in: Anwaltsrevue 4/2024, S. 163). Gleichwohl bleibt der vorzeitige Sanktionenvollzug eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Sanktionenvollzug, eine strafprozessuale Haft mit besonderen Vollzugsmodalitäten (BGE 143 I 241 E. 3.5; 143 IV 160 E. 2.1; Berlinger, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023 Art. 236 StPO N 2; BGE 143 I 241 E. 3.5). Mit dem vorzeitigen Antritt der Strafe ändern sich dabei allein die Vollzugsmodalitäten, in dem das Regime der Vollzugsanstalt zur Anwendung gelangt (BGE 143 IV 160 E. 2.1).

Die Einzelheiten des Vollzugs von rechtskräftig angeordneten Strafen richten sich nach Massgabe der Regelung der Grundzüge in den Art. 74 bis 92a des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) nach dem kantonalen Strafvollzugsrecht (Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; BGer 7B_1075/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.6). Dabei ist für die Anordnung besonderer Sicherheitsmassnahmen grundsätzlich die Vollzugseinrichtung und für die Einweisung in eine Abteilung mit erhöhter Sicherheit die einweisende Behörde zuständig (§ 12 JVG). Einweisende Behörde ist im Falle des vorzeitigen Strafvollzugs die Vollzugsbehörde, erfolgt doch bloss die Bewilligung des vorzeitigen Vollzugs, nicht auch die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung durch die Verfahrensleitung im Strafverfahren. Demgegenüber ist der Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft teilweise bundesrechtlich in Art. 235 Abs. 1-4 StPO geregelt. Soweit die StPO keine Bestimmungen zu Fragen des strafprozessualen Haftvollzuges enthält, gelten die einschlägigen Gefängnisreglemente beziehungsweise die kantonalen Vollzugsbestimmungen (BGer 7B_1075/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.6, 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 6.1). Unter der Geltung der bisherigen Regelung in aArt. 236 StPO erwog das Bundesgericht dabei, während des Strafverfahrens sei es in erster Linie Aufgabe der hierzu funktional geeigneteren Verfahrensleitung und nicht der Vollzugsbehörde, die besonderen Haftgründe (Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr) zu beurteilen, weshalb der Entscheid über Vollzugslockerungen in deren Zuständigkeit falle (BGer 1B_142/2023 vom 19. April 2023 E. 3.2, 1B_122/2022 vom 20. April 2022 E. 3.5). Diese Rechtsprechung zur Zuständigkeit über den Entscheid von Vollzugslockerungen im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug hat das Bundesgericht nach der Revision von Art. 236 StPO als überholt bezeichnet. Mit der Gewährung des vorzeitigen Vollzugs habe die Verfahrensleitung bereits entschieden, dass der Haftzweck diesem nicht entgegensteht, weshalb es keinen Grund mehr für eine weitere Zuständigkeit zur Beurteilung von Gesuchen um Vollzugslockerungen gebe. Der Entscheid über Vollzugslockerungen im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug obliege somit neu den kantonalen Vollzugsbehörden nach Massgabe der kantonalen Bestimmungen (BGer 7B_1075/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.7). Abgesehen davon, dass die Einweisung einer im vorzeitigen Vollzug inhaftierten Person aus dem Normalvollzug in eine Sicherheitsabteilung auch schon unter dem bisherigen Recht die besonderen Haftgründe im Unterschied zu Vollzugslockerungen zum vornherein nicht zu tangieren vermochte, weshalb die bisherige Rechtsprechung zur Zuständigkeit zum Entscheid über Vollzugslockerungen nicht darauf angewendet werden konnte (vgl. VGE VD.2022.150 vom 29. Dezember 2022), steht die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde zum entsprechenden Entscheid gestützt auf § 12 JVG gemäss der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts nunmehr umso klarer fest. Der Argumentation des Rekurrenten ist die Grundlage entzogen, weshalb auf die von ihm referenzierte, teilweise offensichtlich nicht einschlägige frühere Rechtsprechung nicht weiter einzugehen ist.

3. Weiter rügt der Rekurrent eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Soweit er zudem auf Art. 3 Abs. 2 lit. c und 107 Abs. 1 StPO verweist, ist darauf hinzuweisen, dass die StPO auf das Verfahren des Strafvollzugs nicht zur Anwendung gelangt. Die StPO regelt die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten (Art. 1 Abs. 1 StPO). Sie kommt auf vollzugsrechtliche Verfahren nicht zur Anwendung (VGE VD.2024.49 vom 8. August 2024 E. 3.3). Dazu gehören auch vollzugsrechtliche Verfahren im vorzeitigen Strafvollzug gemäss Art. 236 StPO.

3.1      In diesem Zusammenhang macht der Rekurrent zunächst mit seiner Rekursbegründung vom 11. Dezember 2024 eine fehlende respektive rechtswidrige Anhörung geltend.

3.1.1   Er macht geltend, dass die angefochtene Verfügung nicht in einem Vollzugsverfahren sondern im hängigen Berufungsverfahren ergangen sei, bei welchem es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO handle. In diesem sei der notwendige Verteidiger zu allen Befragungen des Rekurrenten beizuziehen. Dies sei unterblieben, womit es an einer prozesskonformen Anhörung und damit an der Gewährung des rechtlichen Gehörs fehle. Weiter stellt er sich auf den Standpunkt, dass vorliegend weder die JVA Pöschwies noch die Vollzugsbehörde zu seiner Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs ermächtigt sind. Einvernahmen könnten im vorliegenden Strafverfahren gemäss Art. 142 i.V.m. Art. 12 und Art. 13 StPO ausschliesslich von den Strafbehörden vorgenommen werden.

3.1.2   Soweit der Rekurrent die Zuständigkeit der Vollzugseinrichtung und der Vorinstanz zu seiner Befragung in Abrede stellt, verkennt er, dass diese im Zusammenhang mit seiner Verlegung in die Sicherheitsabteilung der Vollzugseinrichtung im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs erfolgt ist. Entscheide im Vollzugsverfahren, seien dies nun Vollzugslockerungen oder Verschärfungen des Haftregimes, obliegen aber auch im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs den kantonalen Vollzugsbehörden (BGer 7B_1075/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.7). Der Rüge fehlt daher die Grundlage.

3.1.3   Nicht gefolgt werden kann dem Rekurrenten, wenn er im unterbliebenen Beizug seines amtlichen Verteidigers im strafrechtlichen Berufungsverfahren eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs erkennen will. Die Verteidigung bezieht sich auf das Strafverfahren. Der Anspruch auf Teilnahme an Verfahrenshandlungen der Verteidigung gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. b, 147, 159 oder 312 Abs. 2 StPO (vgl. Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023 Art. 128 N 3) bezieht sich dabei auf solche des Strafverfahrens und damit auf solche im Zusammenhang mit der Verfolgung und Beurteilung von Straftaten, auf welche die Strafprozessordnung zur Anwendung kommt (Art. 1 Abs. 1 StPO). Die notwendige Verteidigung bezieht sich aber nicht auf das Vollzugsverfahren (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 130 StPO N 11). Die Vollmacht des Rekurrenten für Rechtsanwalt B____ datiert vom 19. November 2024. Es bestand daher im Zeitraum des vorinstanzlichen Verfahrens kein Vertretungsverhältnis mit diesem, welches die Vorinstanz hätte beachten müssen.

3.2      Weiter rügt der Rekurrent, er sei erst angehört worden, als seine Einweisung in die Sicherheitsabteilung 1 der JVA Pöschwies bereits beschlossen worden sei.

3.2.1   Er beruft sich dabei auf eine Aktennotiz der Vorinstanz vom 11. Dezember 2024, gemäss der die von der JVA Pöschwies eigenverantwortlich vorgenommene «Einweisung in den Einzelvollzug […] vorliegend wohl auch dringend angezeigt sei». In einer Aktennotiz der Vorinstanz vom 12. November 2024 über ein Telefonat mit dem Rechtsdienst der JVA Pöschwies werde zudem explizit festgehalten, dass «eine entsprechende Verfügung rückwirkend per 7. November 2024 erlassen» werde, formaliter aber mit der Ausfertigung der Verfügung bis nach der Anhörung des Rekurrenten «zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs» und der Zusendung des Anhörungsprotokolls durch die JVA Pöschwies zugewartet werde. Dass die rückwirkende Anordnung bereits festgestanden habe, bevor er zur Sache angehört worden sei, ergebe sich auch aus dem Anhörungsprotokoll der JVA Pöschwies vom 12. November 2024. Darin werde als Vorbemerkung vermerkt, der Rekurrent sei darüber informiert worden, «dass die Unterbringung in der SI 1 von der einweisenden Behörde (Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt) mittels Verfügung angeordnet wird». Dass die Vorinstanz somit ihren Entscheid vor seiner Anhörung gefällt habe, stelle eine eklatante Verletzung seines rechtlichen Gehörs dar.

3.2.2   Soweit der Rekurrent geltend macht, der angefochtene Entscheid sei zum Zeitpunkt seiner Anhörung bereits gefällt gewesen, ist ihm im Grundsatz entgegenzuhalten, dass eine Anhörung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs immer einen von der Behörde bereits in Aussicht genommenen Entscheid voraussetzt. Sie erfolgt daher begriffsnotwendig nicht «im offenen Feld» (VGE VD.2022.130 vom 4. März 2024 E. 2.1, VD.2022.71 vom 4. April 2022 E. 3.3, VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 3.5, VD.2010.230 vom 8. November 2011 E. 3.3.1). Die Wahrung des Anhörungsanspruchs als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs setzt allein voraus, dass die entscheidende Behörde über den Streitgegenstand nicht schon vor der Anhörung abschliessend entschieden hat und bereit ist, die von der angehörten Person vorgebrachten Argumente in ihre Entscheidung einzubeziehen.

Zutreffend erscheint, dass die Formulierung im Protokoll der Anhörung des Rekurrenten vom 12. November 2024 (act. 11/2 S. 124), welche durch die JVA Pöschwies vorgenommen worden ist, apodiktisch formuliert erscheint, wenn darin als Vorbemerkung vermerkt wird, der Rekurrent «wurde darüber informiert, dass die Unterbringung in der SI 1 von der einweisenden Behörde (Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt) mittels Verfügung angeordnet wird», bevor er gefragt wird, was er zur Einweisung in die SI 1 sagen möchte. Zu beachten ist aber, dass diese Formulierung nicht von der entscheidenden Vollzugsbehörde so vorgenommen worden ist, sondern von der Behörde, welche die Massnahme vorsorglich bereits vorgenommen hatte. Aus den eigenen Dokumenten der Vorinstanz vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung geht zwar hervor, dass sie dessen Erlass in Aussicht genommen, aber noch nicht definitiv beschlossen hat. So hat sie der JVA Pöschwies mit Schreiben vom 11. November 2024 (act. 11/2 S. 118) mitgeteilt, dass sie «klarerweise […] die rückwirkende Einweisung in die Sicherheitsabteilung A verfügen» würde, «wenn Fluchtgefahr im Raum steht». Sie setzte aber voraus, dass sie «in geeigneter Weise dokumentiert werden» müsste. Dem entspricht auch die Feststellung in der auf den 11. Dezember 2024 datierten, recte aber wohl vom 11. November 2024 stammenden Aktennotiz bezüglich eines Telefongesprächs der Vollzugsbehörde mit der JVA Pöschwies (act. 11/2 S. 112). Danach wurde auf die Bitte der Vollzugseinrichtung, die Einweisung in den Einzelvollzug nachträglich zu verfügen, vermerkt, «dass die Einweisung in den Einzelvollzug bei Fluchtvorbereitungen grundsätzlich möglich und vorliegend wohl auch dringend angezeigt sei». In der Aktennotiz bezüglich eines Telefonats der Vollzugsbehörde mit der JVA Pöschwies vom 12. November 2024 (act. 11/2 S. 113) wird vermerkt, es sei besprochen worden, «dass Fluchtgefahr gemäss Gesetz und Merkblatt des Konkordats ein[en] Einweisungsgrund für die Sicherheitsabteilung A respektive 1 darstelle. Die Vollzugsbehörde werde eine entsprechende Verfügung rückwirkend per 7. November 2024 erlassen. Die JVA Pöschwies werde A____ noch das rechtliche Gehör gewähren und der Vollzugsbehörde das Protokoll zukommen lassen». Wie aus dem Schreiben der JVA Pöschwies an die Vorinstanz vom 12. November 2024 hervorgeht (act. 11/2 S. 122 f.), wurden dieser dann gleichzeitig mit der Überweisung des Anhörungsprotokolls weitere Angaben in der Sache übermittelt und unter impliziter Bezugnahme auf die Ausführungen des Rekurrenten bei seiner Anhörung begründet, worin die Unterschiede bezüglich der Verhinderung einer Befreiung aus der Luft bei Einweisung in der Sicherheitsabteilung 1 und der Sicherheitsabteilung 2 bestehen. Dies belegt, dass der Entscheid vor der Anhörung des Rekurrenten nicht abschliessend getroffen worden ist.

3.3      Schliesslich rügt der Rekurrent mit der Rekursbegründung vom 11. Dezember 2024, es seien ihm Entscheidgründe nicht vorgehalten worden.

3.3.1   Es sei ihm gemäss dem Anhörungsprotokoll lediglich vorgehalten worden, dass er «infolge Fluchtgefahr (insb. Befreiungsversuch von aussen und aus der Luft)» in Einzelhaft verlegt worden sei. Sämtliche weiteren, von der Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides herangezogenen Umstände seien ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden und fänden sich teilweise nicht einmal in den Akten. Eine angemessene Äusserung zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sei daher nicht möglich. Er bezieht sich dabei auf nicht näher gekennzeichnete Erwägungen des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, aus denen der Schluss gezogen worden sei, er sei in führender Position im internationalen Betäubungsmittelhandel tätig (gewesen). Dazu habe er keine Stellung nehmen können.

3.3.2   Mit seiner Argumentation vermengt der Rekurrent zwei Rügen, die beide das rechtliche Gehör betreffen. Einerseits macht er eine Verletzung seines Anhörungsanspruchs und andererseits eine solche seines Anspruchs auf Begründung des vorinstanzlichen Entscheids geltend.

Das Recht auf vorgängige Stellungnahme erstreckt sich zwar grundsätzlich auf alle entscheidrelevanten Sachfragen und das Beweisergebnis (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 323 m.H. auf BGE 142 I 188 E. 3.2.2). Die Behörde muss dabei der anzuhörenden Person aber nicht schon im Voraus ihre Begründung des in Aussicht genommenen Entscheids unterbreiten (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 324 m.H. auf BGE 132 II 257 E. 4.2). Wie das Protokoll der Anhörung zeigt, konnte sich der Rekurrent umfassend zur geltend gemachten Fluchtgefahr äussern. Die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts im Strafverfahren gegen den Rekurrenten diente allein der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich geltend gemachten Fluchtgefahr. Im Übrigen war dieses dem Rekurrenten bekannt. Eine Verletzung des Anhörungsrechts des Rekurrenten liegt daher auch insoweit nicht vor.

Ebenfalls nicht ersichtlich ist eine Verletzung des Anspruchs auf Begründung der angefochtenen Verfügung. Gemäss der diesbezüglichen Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite der Verfügung Rechenschaft geben und sie in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (VGE VD.2023.110 vom 11. Juli 2024 m.H. auf BGE 136 I 229 E. 5.2). Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Verfügung offensichtlich.

4. 4.1      Zur Begründung der angefochtenen Verfügung bezog sich die Vorinstanz in der Sache zunächst auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. November 2024 an die JVA Pöschwies, wonach sie im Zusammenhang mit dem Rekurrenten über Hinweise auf eine geplante Befreiungsaktion aus der Luft verfüge.  Bei seiner Anhörung habe der Rekurrent die Gründe für diese Einweisung in die Sicherheitsabteilung 1 nicht nachvollziehen und nicht verstehen können, weshalb er nicht in der Sicherheitsabteilung 2 untergebracht werde. Zudem habe er wissen wollen, welche Beweise bzw. objektiven Gründe für die geltend gemachte Fluchtgefahr vorlägen. Diese werde wohl ohne fundierte Beweise bloss aufgrund von Aussagen anderer Gefangener angenommen, die ihm dies anhängen wollten. Vor diesem Hintergrund bezog sich die Vorinstanz auf die Voraussetzungen für die Anordnung von Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen gemäss Art. 78 StGB und die Regelung der Einweisung in die Sicherheitsabteilung A respektive 1 in Art. 5 Abs. 1 des Merkblatts der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Einweisung und Ausgestaltung des Vollzugs in Sicherheitsabteilungen vom 28. Oktober 2022 (SSED 30.3). Danach sei eine Gefährdung der Anstaltssicherheit als Voraussetzung für eine Einweisung auch dann anzunehmen, wenn eine Ausbruchsgefahr bei Gefangenen bzw. Eingewiesenen mit gewalttätigem Schädigungspotential gegenüber Mitgefangenen bzw. Miteingewiesenen, Mitarbeitenden der Anstalt oder externen Drittpersonen (z. B. bei Besuchen) angenommen werden müsse (Art. 5 Abs. 2 SSED 30.3). Ebenso sei die Einweisung vorzunehmen, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass eine gefangene oder eingewiesene Person unter Einsatz von Gewalt gegenüber Mitarbeitenden der Anstalt, Mitgefangenen bzw. Miteingewiesenen oder externen Drittpersonen fliehen will (Art. 7 Abs. 3 SSED 30.3).

Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt erwog die Vorinstanz, gemäss der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 22. August 2022 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihren Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft insbesondere damit begründet, dass die niederländischen Behörden die Fluchtgefahr als massiv erhöht eingeschätzt hätten («a high risk prisoner, with a high risk of escaping, based on the information and assessment of the detention facility where he is detained. Mr A____ possesses the money, power and means to organise an escape»).

In seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 25. April 2024 habe das Strafgericht Basel-Stadt unter anderem erwogen, dass der in der Schweiz und im Ausland wegen schwerwiegender Betäubungsmitteldelikte vorbestrafte Rekurrent vermutlich vor dem Hintergrund krimineller Machenschaften und wohl damit verbundener offener Rechnungen mit einem Mittäter den Tatentschluss gefasst habe, drei ebenfalls strafrechtlich belastete albanische Staatsangehörige zu töten, um damit die Macht ihrer eigenen, nicht näher ermittelten Gruppierung zu demonstrieren und zu festigen. Die Täter hätten ihr Vorhaben dabei mit beispielloser Abgebrühtheit, einem Killerkommando gleich, durchgezogen. Die Professionalität ihres Tuns zeige sich auch in der Tatplanung. Nebst den diversen Verurteilungen im In- und Ausland unter anderem wegen Handels mit Betäubungsmitteln tauche der Rekurrent zudem in diversen Meldungen von INTERPOL auf und sei am 31. April (recte: 31. Mai) 2022 durch das Berufungsgericht in Den Haag wegen des Handels mit grossen Mengen Kokain als Mitglied einer kriminellen Organisation in führender Position zweitinstanzlich zu 3 Jahren und 8 Monaten Freiheitsentzug und einer Geldstrafe von EUR 100'000.– verurteilt worden. Vor diesem Hintergrund erscheine es plausibel, dass der Rekurrent seit längerer Zeit in führender Position in einer professionell organisierten, international tätigen Gruppierung tätig gewesen sei. In diesem Sinne sei auch die dem Bundesamt für Justiz im Rahmen der Auslieferung im August 2022 zugestellte Information der niederländischen Behörden zu verstehen, wonach es sich beim Rekurrenten um einen Gefangenen handle, von dem ein hohes Fluchtrisiko ausgehe, und er über das Geld, die Macht und die Mittel verfüge, eine Flucht zu organisieren. Aufgrund der Mitteilung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, welche im Zuge einer Strafuntersuchung Hinweise erlangt zu haben scheine, wonach eine Befreiung des Rekurrenten aus der Luft geplant sei, und seiner Mitgliedschaft in einer kriminellen, im internationalen Betäubungsmittelhandel tätigen Organisation in führender Position, stelle er ein untragbares Risiko innerhalb des Grosskollektivs des Normalvollzugs der JVA Pöschwies dar. Auch wenn ein solcher Befreiungsversuch erhebliche Vorbereitungshandlungen, mehrere miteinbezogene Personen und ausreichende finanzielle Mittel erforderte, sei dies angesichts der Mitgliedschaft und Position des Rekurrenten in einer Gruppierung der organisierten Kriminalität nicht von der Hand zu weisen. Dass Personen aus dessen Umfeld und Gruppierung hierzu in der Lage sein könnten, sei insbesondere vor dem Hintergrund der schwerwiegenden, ebenfalls von langer Hand und sorgfältig geplanten Taten, für welche er am 25. April 2024 erstinstanzlich verurteilt worden sei, nicht ausgeschlossen. Dabei müsse bei einer solch aufwändigen Befreiungsaktion aus der Luft davon ausgegangen werden, dass auch nicht vor der Anwendung von Gewalt gegenüber Dritten Halt gemacht würde und die involvierten Personen aus seinem Umkreis die gleiche Zielstrebigkeit, Unnachgiebigkeit und Abgebrühtheit an den Tag legen würden, die jener mutmasslich bei der Verübung der ihm vorgeworfenen Delikte gezeigt habe. Damit dieser ernsthaften Gefahr adäquat begegnet werden könne, sei eine eng bewachte und kontrollierte Unterbringung in einer gesicherten Abteilung unerlässlich. Dies könne in der Sicherheitsabteilung 1 der JVA Pöschwies gewährleistet werden. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten sei auch kein Beweis für eine geplante Befreiung durch Drittpersonen erforderlich, zumal mit seiner Einweisung in eine JVA ein Sonderstatus- respektive ein besonderes Rechtsverhältnis begründet worden sei. Er habe daher selber oder indirekt über miteinbezogene Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung alles zu unterlassen, was den geordneten Anstaltsbetrieb beeinträchtigen könnte (vgl. BGE 139 I 280 E. 5.3.1). Gesicherte Kenntnis für eine solche Befreiungsaktion sei nicht notwendig. Es genügten hierfür die vorliegend vorhandenen Indizien (vgl. auch VGE VD.2021.176 vom 20. Januar 2022 E. 3.3). Die Einweisung in die Sicherheitsabteilung 1 sei zudem auch erforderlich, zumal keine milderen Massnahmen, wie beispielsweise die Sicherheitsabteilung 2, vorhanden seien, um die von ihm ausgehende ernsthafte Gefahr einer Flucht mit Hilfe von aussen und gegebenenfalls unter Anwendung von Gewalt konsequent einzudämmen. Auch bei einer Unterbringung in der Sicherheitsabteilung 2 fänden die Spaziergänge zwar im gedeckten, mit Gittern gesicherten Spazierhof statt. In dieser weniger gesicherten Abteilung würden die Spaziergänge aber im Kollektiv und an allen Tagen während den gleichen Zeiten durchgeführt. Demgegenüber würden die konkreten Hofgangszeiten bei einer Unterbringung in der Sicherheitsabteilung 1 jeden Tag neu geplant werden. Die von den Gefangenen einzeln durchzuführenden Spaziergänge fänden demzufolge jeweils zu anderen Zeiten statt. Damit biete die Sicherheitsabteilung 2 nicht die gleichen, im vorliegenden Fall für die Verhinderung einer Befreiung aus der Luft erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen. Zudem sei der direkte oder indirekte Kontakt zu den Mitgliedern seiner Gruppierung ausserhalb der Einzelhaft einfacher zu pflegen und es könnten die konkreten Zeiträume für einen Befreiungsversuch aus der Luft besser eingeschätzt werden. Mit Blick auf die ernsthafte Gefahr einer Flucht unter Beihilfe von aussen und gegebenenfalls unter Anwendung von Gewalt sowie auf die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit habe der Rekurrent auch die zusätzlichen Einschränkungen seiner persönlichen Freiheit hinzunehmen. Andere Gründe, die gegen seine Einweisung in die Sicherheitsabteilung 1 der JVA Pöschwies sprechen würden, habe der Rekurrent bei seiner Anhörung nicht vorgebracht. Daraus folge der Entscheid der rückwirkend per 7. November 2024 für längstens sechs Monate bis am 6. Mai 2025 erfolgenden Einweisung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung 1 der JVA Pöschwies.

4.2

4.2.1   Unter dem Titel einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung macht der Rekurrent geltend, die Vorinstanz hätte nicht ungesehen und ungeprüft auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Zürich II abstellen dürfen. Sie übersehe, dass die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich keine Parteistellung hat und auch sonst keine in irgendeiner Weise an dem gegen ihn geführten Strafverfahren oder Vollzugsverfahren beteiligte Behörde sei. Es komme ihr daher keine gesteigerte Glaubhaftigkeit zu. Die Einreichung erfolge auch nicht im Rahmen nationaler Rechtshilfe gemäss Art. 43 ff. StPO. Die Auffassung der Vorinstanz, es sei keine gesicherte Kenntnis für eine geplante Befreiungsaktion erforderlich und es genügten die vorliegend vorhandenen Indizien, gehe an der Sache vorbei. Ob und inwieweit die der Staatsanwaltschaft vorliegenden, unbekannten «Ermittlungsergebnisse/Tatsachen» «ernsthafte Hinweise» auf seine geplante Befreiung aus der Luft darstellten, habe einzig die zuständige (Straf-)Behörde zu entscheiden. Die Vorinstanz hätte die nicht einmal umschriebenen Indizien oder Fakten jedenfalls selbst würdigen müssen, anstatt sich die Beurteilung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ungesehen zu eigen zu machen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz führe dazu, dass eine örtlich und sachlich nicht zuständige, ausserkantonale Strafverfolgungsbehörde über seine Vollzugsmodalitäten entscheide. Deren Einschätzung sei für die Straf- und Vollzugsbehörden des Kantons nicht massgebend und unbeachtlich. Soweit sich die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung auf ein allfälliges Sonderstatusverhältnis berufe, erscheine fraglich, ob die von ihr zitierte Rechtsprechung einschlägig sei. Es sei nicht ersichtlich, dass und wie der Rekurrent direkt oder indirekt über miteinbezogene Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung den geordneten Anstaltsbetrieb beeinträchtigen könnte. Der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Zürich II lasse sich nicht entnehmen, dass er überhaupt Kenntnis von der angeblich geplanten Befreiungsaktion aus der Luft habe. Es lasse sich ihr auch nicht entnehmen, in welchem Zusammenhang die angeblichen Hinweise aufgetaucht seien und von wem sie stammten. Die Vorinstanz hätte daher zwingend Einsicht in die Verfahrensakten des in der Mitteilung erwähnten Strafverfahrens nehmen müssen, um den Bestand einer ernsthaften Fluchtgefahr überprüfen zu können. Nur so könne festgestellt werden, wie und ob die angeblichen Hinweise rechtmässig erlangt worden sind.

Weiter rügt der Rekurrent eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Obwohl das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. April 2024 noch nicht rechtskräftig ist, lege die Vorinstanz die dortigen Sachverhaltsfeststellungen unreflektiert ihrem Entscheid zugrunde, wenn sie in spekulativer Weise von seiner «Mitgliedschaft in einer kriminellen, im internationalen Betäubungsmittelhandel tätigen Organisation in führender Position» ausgehe. Damit verstosse sie gegen die im Strafverfahren geltende und gesetzlich verankerte Unschuldsvermutung (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Schliesslich sei nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass involvierte Drittpersonen aus seinem Umkreis die gleiche Zielstrebigkeit, Unnachgiebigkeit und Abgebrühtheit an den Tag legen würden, die er mutmasslich bei der Verübung der ihm vorgeworfenen Delikte gezeigt habe. Der Mitteilung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich seien keine Hinweise auf eine gewaltsame Befreiung zu entnehmen.

4.2.2   Auch mit der Rekursbegründung vom 4. Dezember 2024 wird eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts gerügt. Es sei zwar richtig, dass eine konkrete und gesicherte Kenntnis über eine bevorstehende Befreiungsaktion nicht zwingend erforderlich sei. Die geltend gemachten Indizien müssten aber einen substantiellen Beweiswert aufweisen. Im einzeiligen Schreiben der Staatsanwaltschaft Zürich II fehle aber eine nachvollziehbare oder gar substantiierte Begründung, was für Hinweise für eine angebliche Gefangenenbefreiung aus der Luft vorliegen sollen, vollständig. Von Beweismitteln für eine angebliche geplante Gefangenenbefreiung könne schon gar keine Rede sein. Es sei absolut unhaltbar, diese Mitteilung als belastbares Indiz heranzuziehen. Es sei nicht klar, ob diese nicht benannten und unbelegten angeblichen Hinweise allenfalls bloss von wertlosen Aussagen eines Mitinsassen stammten, der entweder dem Rekurrenten schaden oder sich in seinem eigenen Strafverfahren bzw. im Vollzug mit den allseits bekannten «angeblichen wichtigen Informationen» besserstellen wollte. Die Vorinstanz hätte für die Anordnung einer rigiden und nachweislich gesundheitsgefährdenden Einzelhaft die im substanzlosen Dokument behaupteten Hinweise kritisch hinterfragen und abklären müssen, ob tatsächlich genügend erhebliche, insbesondere gesicherte und damit belastbare Indizien für eine Gefangenenbefreiung mit einhergehender erheblicher Gefährdung vorliegen. Auch im eigenen Mail vom 11. November 2024 habe die Vorinstanz die Staatsanwaltschaft Zürich II darauf hingewiesen, dass in geeigneter Weise dokumentiert werden müsse, wobei jene keine weiteren Unterlagen habe liefern können. Schliesslich wird wiederum gerügt, es gehe absolut nicht an, für Vollzugsentscheidungen auf angebliche Fakten aus einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren abzustellen.

4.3     

4.3.1   Im Verwaltungsverfahren und damit auch im Vollzugsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach würdigt die urteilende Instanz die Beweise frei von formalen Beweisregeln nach ihrer Überzeugung. Sie muss dabei aber begründen, weshalb sie einen Beweis als erbracht erachtet (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 330, 1001, 1226). Soweit sich der Rekurrent weiter auf die Unschuldsvermutung bezieht, ist er daran zu erinnern, dass der vorzeitige Vollzug per Definition eine unschuldige Person trifft (Berlinger, a.a.O., Art. 236 StPO N 11a). In strafrechtlicher Hinsicht gilt bis zu einer allfälligen Verurteilung die Unschuldsvermutung. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist dabei aber eine Beweislast- und eine Beweiswürdigungsregel, die sich in erster Linie an das Strafgericht richtet (BGE 127 I 38 E. 2a). In einem weiteren Sinne lässt sich die Unschuldsvermutung dahingehend verstehen, dass ohne entsprechendes Verfahren niemand einer strafbaren Handlung bezichtigt werden darf (BGE 137 I 31 E. 5.1; BGer 5A_621/2010 E. 4.6.1). Der Grundsatz steht aber einer (vorläufigen) Beurteilung eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts durch andere Behörden nicht entgegen (VGE VD.2024.56 vom 20. Juni 2024 E. 4.2, VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.1). Dies gilt auch im Strafvollzugsverfahren. Mit Blick auf den Umstand, dass die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes im Vordergrund steht, muss für die Anordnung von sichernden Massnahmen das fragliche Verhalten des Gefangenen nicht nachgewiesen sein, vielmehr genügt es, dass dafür erhebliche Indizien vorliegen und die Massnahme geeignet erscheint, das bestehende Sicherheitsrisiko zu bekämpfen (vgl. VGE VD.2023.97 vom 4. März 2024 E. 3.3, VD.2021.176 vom 20. Januar 2022 E. 3.3 m.H. auf VD.2019.133 vom 23. Oktober 2019 E. 3.5).

4.3.2   Es trifft zu, dass in der Mitteilung der Staatsantwaltschaft Zürich II vom 6. November 2024 allein ausgeführt wird, dass sich «im Rahmen eines Strafverfahrens […] ernstzunehmende Hinweise darauf» ergeben hätten, dass der in der JVA Pöschwies inhaftierte Rekurrent aus der Luft befreit werden solle (act. 11 S. 119). In Konkretisierung dieser Angabe wurde allein darauf hingewiesen, dass das genannte Strafverfahren nicht gegen den Rekurrenten laufe (Mail Kantonspolizei ZH vom 12. November 2024, act. 11 S. 115). Weitere Hintergründe oder Anhaltspunkt für die beschriebene Gefahr werden von der Staatsanwaltschaft nicht mitgeteilt (vgl. auch Email JVA vom 12. November 2024, act. 11 S. 117). Vielmehr wurde mitgeteilt, dass aufgrund des Verfahrensstandes nicht mehr Informationen geliefert werden könnten (Aktennotiz 10. Dezember 2024, act. 11 S. 229). Mit der entsprechenden Feststellung der Vor­instanz in ihrer Vernehmlassung erscheint es dabei aber nachvollziehbar, dass im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens gegen Dritte erlangte Hinweise insbesondere im Gebiet der organisierten Kriminalität nur sehr zurückhaltend weitergegeben werden können, um die eigenen Ermittlungen und Untersuchungen nicht zu gefährden. Die Vorinstanz hat diesen Hinweis in der Folge aber in einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls geprüft. Sie hat ihn damit entgegen dem entsprechenden Vorhalt des Rekurrenten selber gewürdigt.

Dabei durfte sie berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich aufgrund ihrer strafrechtlichen Ermittlungstätigkeit die funktionale Eignung zukommt, Hinweise auf Tätigkeiten und Absichten von Kreisen der organisierten Kriminalität zu erlangen. Dabei erscheint offensichtlich unerheblich, dass dieser Behörde im Straf- oder Vollzugsverfahren gegen den Rekurrenten keine Aufgabe zukommt. Diese Unabhängigkeit von dem gegen den Rekurrenten geführten Strafverfahren erhöht vielmehr noch den Beweiswert der Angabe. Es darf ihr daher eine hohe Glaubwürdigkeit attestiert werden.

Nicht bestritten ist, dass der Rekurrent in der Schweiz und im Ausland unter anderem wegen schwerwiegender Betäubungsmitteldelikte vorbestraft und vom Berufungsgericht in Den Haag (Niederlande) im Frühjahr 2022 wegen Betäubungsmitteldelikten als Mitglied einer kriminellen Organisation in führender Position zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Würdigen durfte die Vorinstanz sodann den Hinweis der niederländischen Behörden anlässlich der Auslieferung des Rekurrenten vom 19. August 2022, dass dieser als «high risk prisoner» gelte. Dabei wurde ihm aufgrund von Informationen und Beurteilungen der bisherigen Haftanstalt ein hohes Fluchtrisiko attestiert. Es wurde darauf hingewiesen, dass er über das Geld, die Macht und die Mittel verfüge, um eine Flucht zu organisieren. Schliesslich durfte die Vorinstanz auch ohne Verletzung der Unschuldsvermutung das bisherige Beweisergebnis im hängigen, gegen den Rekurrenten geführten Strafverfahren berücksichtigen. Daraus durfte die Vorinstanz auf den begründeten Bestand einer aktuellen Ausbruchsgefahr schliessen. Darüber hinaus musste sie dabei auch von der Gefahr erheblicher Gewaltausübung ausgehen, erscheint doch unerfindlich, wie eine Befreiungsaktion aus der Luft im gesicherten Gefängnisumfeld ohne Gewaltanwendung erfolgen sollte.

5.

Schliesslich lässt der Rekurrent die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts rügen.

5.1      Zunächst stellt der Rekurrent in Abrede, dass Art. 78 StGB, auf welchen seine Einweisung in die Sicherheitsabteilung 1 der JVA Pöschwies gestützt werde, einschlägig respektive anwendbar sei und ihm eine eigenständige Bedeutung neben Art. 235 Abs. 1 StPO zukomme. Er macht dabei weiter geltend, dass die Vorschriften im Zusammenhang mit jenen über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu lesen seien, weshalb die Art. 5 Abs. 2 und 7 Abs. 3 SSED 30.3 von vornherein nicht zur Anwendung kämen. Soweit er sich dabei auf den Standpunkt stellt, dass die Bestimmung auf den vorzeitigen Strafvollzug nicht zur Anwendung komme, fehlt seiner Argumentation nach dem Gesagten die Grundlage (vgl. oben E. 2.2, 3.1.2).

5.2      Weiter bestreitet der Rekurrent die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anordnung von Einzelhaft gemäss Art. 235 Abs. 1 StPO und Art. 78 lit. b StGB. Der Mitteilung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich lasse sich nicht entnehmen, wann mit einer Flucht zu rechnen sein solle. Selbst die hypothetischen Erwägungen der Vorinstanz könnten daher keine aktuelle und konkrete Fluchtgefahr begründen. Es bestünden aber auch keine Hinweise dafür, dass bei der angeblichen Fluchtaktion Gewalt gegenüber Mitarbeitenden ausgeübt werde. Schliesslich werde übersehen, dass die nicht belegte, hypothetische Gefahr für das Personal und Mithäftlinge von Drittpersonen und nicht vom Rekurrenten ausgehen würde. Ihm werde denn auch ein tadelloses und vorbildliches Verhalten attestiert. Es gehe von ihm daher keinerlei Gefahr für das Personal, für Mithäftlinge oder den Anstaltsbetrieb der JVA Pöschwies aus.

Schliesslich bestreitet der Rekurrent unter Verweis auf Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), 10 Abs. 3 BV sowie Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie die Art. 1 und 16 Abs. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) die Verhältnismässigkeit der mit einem massiven Grundrechtseingriff verbundenen Massnahme. Er verweist darauf, dass länger andauernde Einzelhaft gemäss der Resolution 70/175 der UNO-Generalversammlung vom 17. Dezember 2005, den United Nations Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners (rules 43, 44 und 45) dann als Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gelte, wenn eine Person während mehr als 15 aufeinanderfolgenden Tagen pro Tag 22 Stunden oder länger ohne sinnhaften menschlichen Kontakt alleine eingesperrt ist. Einzelhaft soll nur als letztes Mittel (ultima ratio) und so kurz wie nötig angeordnet werden. Vor diesem Hintergrund sei die Anordnung für sechs Monate bundes- und völkerrechtswidrig. Die Massnahme sei auch nicht erforderlich, da zur Abwehr eines Helikopters oder eines anderen Fluggeräts andere Massnahmen ergriffen werden könnten. Schliesslich sei auch eine Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt, bei der eine Flucht aus der Luft nicht möglich sei, oder die Verlegung in die Sicherheitsabteilung B möglich.

5.3     

5.3.1   Die Unterbringung des Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung 1 der JVA Pöschwies stellt gegenüber dem Normalvollzug eine weitergehende Beschränkung seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) dar. Dies ist zulässig, sofern die Beschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und im Übrigen verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV; BGer 1P.335/2005 vom 25. August 2005 E. 2.3, vgl. AGE VD.2021.176 vom 20. Januar 2022 E. 3.1).

5.3.2   Eine beschuldigte Person, die den vorzeitigen Strafvollzug angetreten hat, untersteht dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs. 4 StPO). Entsprechend sind die Bestimmungen von Art. 74 ff. StGB anwendbar. Der Vollzug ist dabei an verschiedenen, teilweise auch gegenläufigen Prinzipien zur Konkretisierung des Grundsatzes der Spezialprävention bzw. der Wiedereingliederung einer straffällig gewordenen Person auszurichten. Nach dem Normalisierungsgrundsatz sowie dem Betreuungsprinzip soll der gefangenen Person, angepasst an das jeweilige Vollzugsregime und die Vollzugsstufe, möglichst viel Selbstverantwortung und Autonomie wie auch persönliche Fürsorge gewährt werden. Auf eine über die erforderliche Beschränkung der persönlichen Freiheit hinausgehende überschiessende Übelszufügung ist zu verzichten (Prinzip des nil nocere). Es ist aber auch das Sicherungsprinzip zu beachten. Danach hat die Sicherung des Täters oder der Täterin einerseits dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der inhaftierten Person und andererseits der Gewährleistung der Sicherheit in der Anstalt zu dienen. Dieser Zweck geht in Anstaltsabteilungen mit erhöhter oder höchster Sicherheit den anderen Zwecken vor (vgl. dazu Brägger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 75 StGB N 1 ff.). Die Einweisung in eine solche Abteilung erfordert in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung, wobei dem Verhältnismässigkeitsprinzip ein besonderes Augenmerk zu schenken ist (Art. 3 Abs. 2 SSED 30.3). Eine Einweisung in die Sicherheitsabteilung A (Abteilung für höchste Sicherheit mit Einzelhaft) ist gemäss Art. 5 Abs. 1 SSED 30.3 für gewalttätige Gefangene mit hohem Fremdgefährdungspotential, welche die Öffentlichkeit oder die Anstaltssicherheit gefährden, vorgesehen. Dagegen dient eine Einweisung in die Sicherheitsabteilung B (Kleingruppenvollzug) der Unterbringung und Betreuung von Gefangenen, die im Normalvollzug wegen ihres aggressiven Verhaltens und/oder hohen Betreuungsbedarfs nicht (mehr) tragbar sind (Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 SSED 30.3).

5.3.3   Die Einweisung in eine JVA begründet einen Sonderstatus respektive ein besonderes Rechtsverhältnis (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 450 f.). Dabei sind die Anforderungen für die Begründung von Grundrechtseinschränkungen geringer, soweit sich diese in voraussehbarer Weise aus dem Zweck des Sonderstatusverhältnisses ergeben. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den geordneten Anstaltsbetrieb beeinträchtigen könnte (BGE 139 I 280 E. 5.3.1). Wie bereits mit der angefochtenen Verfügung betreffend die Einweisung in die Sicherheitsabteilung A dargelegt wurde, ist eine Einweisung gemäss Ziffer 1 SSED 30.3 zum eigenen Schutz der eingewiesenen Person oder zum Schutze Dritter (beinhaltet Fremdund/oder Selbstgefährdung), bei erhöhter Fluchtgefahr oder bei schwerer Störung von Ruhe und Ordnung innerhalb der Vollzugseinrichtung vorzunehmen.

5.3.4   Die Isolation begründet grundsätzlich einen Eingriff in die persönliche Freiheit einer sich im Massnahmenvollzug befindenden Person (BGE 134 I 221 E. 3.3), welcher gemäss Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, in Verfolgung eines öffentlichen Interesses erfolgen und verhältnismässig sein muss. Die Massnahme muss daher geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Die Mitgliedstaaten der EMRK verfügen über einen gewissen Beurteilungsspielraum bei der Regelung der praktischen Modalitäten des Freiheitsentzugs. Eine getrennte Unterbringung ist dabei insbesondere auch zum Schutz des Betroffenen oder Dritter möglich. Diese kann nach Massgabe von Art. 59 Abs. 3 StGB auch in einer Strafanstalt erfolgen (Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 90 StGB N 8). Eine längerdauernde Isolation muss aber in substantieller Weise begründet werden (Bigler/Gonin, in: Convention européenne des droits de l'homme (CEDH), Commentaire des articles 1 à 18 CEDH, Bern 2018, Art. 3 CEDH / V. Les obligations positives N 149; VGE VD.2020.165 vom 5. Mai 2023 E. 6.1).

5.4      Aufgrund der belegten Fluchtgefahr des aufgrund schwerster Delikte gegen Leib und Leben angeklagten und aufgrund der bisherigen Beweislage mutmasslich in führender Position in der organisierten Kriminalität tätigen Rekurrenten ist eine schwere Gefahr für die Allgemeinheit einerseits sowie der anderen Insassen und Mitarbeitenden der JVA Pöschwies andererseits verbunden. Die Massnahme dient daher dem Schutz von Dritten im Sinne von Art. 78 lit. b StGB und findet in dieser Bestimmung ihre gesetzliche Grundlage.

5.5      Die Massnahme erscheint schliesslich auch trotz des erheblichen Eingriffs der Isolation in die Rechtsstellung des Rekurrenten verhältnismässig.

5.5.1   Die Eignung der Massnahme zur Abwehr einer Befreiungsaktion aus der Luft wird zu Recht nicht bestritten.

5.5.2   Daneben erscheint die Massnahme aber auch notwendig. Unklar erscheint, wie dauernd der Gefahr einer Befreiungsaktion aus der Luft mit anderen Mitteln soll entgegengewirkt werden können. Auch eine Einweisung in die Sicherheitsabteilung 2 mit dem Kleingruppenvollzug genügt hierfür nicht. Diese dient insbesondere der sicheren Unterbringung von Gefangenen, von denen eine erhöhte Gefährdung auf das Personal, die Mitgefangenen oder die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung ausgeht und bietet damit eine baulich, technisch und personell erhöhte Sicherheit im Sanktionenvollzug. Im Unterschied zur Einzelhaftunterbringung verrichten die Gefangenen der Sicherheitsabteilung 2 auf einem Stockwerk ihre Arbeit gemeinsam in separaten Arbeitsräumen auf der Abteilung und verbringen auch einen Grossteil ihrer Freizeit ausserhalb ihrer Zellen. Das Stockwerk ist zwar abgeschlossen, kann von den Insassen aber für den täglichen Spaziergang, die Benutzung des Kraftraums, Besuche oder andere anstaltsinterne Termine verlassen werden (Mail JVA vom 13. November 2024, act. 11 S. 122 f.). Während die Spaziergänge auf der Sicherheitsabteilung 2 täglich von 12 bis 13.15 Uhr im überdeckten Spazierhof als Kollektiv stattfinden, erfolgen diese auf der Sicherheitsabteilung 1 jeweils nach Absprache am gleichen Tag zu unterschiedlichen Zeiten. Die Vorinstanz durfte daraus zu Recht schliessen, dass die Abläufe auf der Sicherheitsabteilung 2 die Organisation einer Befreiungsaktion im Vergleich zu jenen auf der Sicherheitsabteilung 1 erheblich erleichtern, weshalb die mildere Massnahme einer Einweisung in die Sicherheitsabteilung 2 den bestehenden Sicherungsinteressen nicht ausreicht. Der neuen Fassung von Art. 236 Abs. 1 und 4 StPO liegt denn auch, wie bereits erläutert (vgl. oben E. 2.2), die Überlegung des Gesetzgebers zu Grunde, es sei den Vollzugsorganen nicht möglich, verschiedene Vollzugsregime nebeneinander zu führen (BGer 7B_1075/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.5 m.H. auf Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6750). Es ist daher von den bestehenden Modalitäten des Vollzugs in den beiden Abteilungen auszugehen.

5.5.3   Schliesslich erscheint die Massnahme derzeit im angeordneten Umfang auch angemessen.

Für polizeiliche Massnahmen gilt das Störerprinzip als spezifische Ausprägung und Konkretisierung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit in persönlicher Hinsicht. Demnach haben sich polizeiliche Massnahmen nicht nur gegen den unmittelbaren Störer zu richten, sondern auch gegen den blossen Zweckveranlasser. Als solcher bezeichnet wird, wer durch sein Verhalten bewirkt oder bewusst in Kauf nimmt, dass Dritte Polizeigüter seinetwegen stören oder gefährden (VGE VD.2017.16 vom 15. Oktober 2017 E. 7.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2608 ff.; Tschannen/ Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 1570 ff.). Wer als mutmassliches Mitglied einer schwerkriminellen, international organisierten Gruppierung Tötungsdelikte begeht, um die Macht der Gruppierung zu festigen, muss damit rechnen, dass in der Folge Bemühungen durch weitere Mitglieder der Gruppierung unternommen werden, um den Vollzug der lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu verhindern. Insofern darf der Rekurrent – vorbehältlich einer abweichenden Beurteilung im Berufungsverfahren – als Zweckveranlasser der Störung betrachtet werden (vgl. zur Bedeutung der Unschuldsvermutung im Vollzugsverfahren E. 4.3.1).

Wenngleich der Rekurrent keine spezifischen Belastungen geltend macht, die über die allgemeinen Einschränkungen in Einzelhaft hinaus zu berücksichtigen wären, bedeutet die sechsmonatige Isolation einen erheblichen Eingriff in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit. Die bestehende Gefahr für die Allgemeinheit und die Insassen und Mitarbeitenden der JVA Pöschwies erscheint aber ebenfalls sehr hoch. Der Berufungskläger hat gemäss der vorläufigen Beurteilung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts als Mitglied einer kriminellen Gruppierung auf kaltblütigste Weise Kontrahenten eliminiert. Es ist daher davon auszugehen, dass bei einem Ausbruchsversuch vor der Anwendung erheblicher Gewalt nicht zurückgeschreckt werden würde und auch die Tötung von Gefängnispersonal oder weiteren Insassen hingenommen würde (vgl. oben E. 4.3.2).

Vor diesem Hintergrund ist die erfolgte Gefahrmeldung sehr ernst zu nehmen, auch wenn sie wenig konkret ist (vgl. oben E. 4.3.2). Für eine allfällige Verlängerung der Einzelhaft werden jedoch genauere Hinweise erforderlich sein, zumal mit steigender Haftdauer die Interessen des Rekurrenten im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung (noch) stärker zu gewichten sein werden. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass derzeit das Interesse an der Abwehr einer Befreiungsaktion das Interesse des Rekurrenten an einer offeneren Vollzugsform deutlich überwiegt.

6.

Daraus folgt, dass die Rekurse abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 900.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Rekurse werden abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten von CHF 900.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2024.181 — Basel-Stadt Appellationsgericht 14.11.2024 VD.2024.181 (AG.2025.150) — Swissrulings