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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.01.2025 VD.2024.158 (AG.2025.79)

20. Januar 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,533 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Wiedereinsetzung in die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

VD.2024.158

URTEIL

vom 20. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber Dr. Lukas Schaub

Beteiligte

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

gegen

Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt

Marktplatz 30A, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss der Steuerrekurskommission

vom 13. September 2024

betreffend Wiedereinsetzung in die Frist zur Leistung des

Kostenvorschusses

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) war von der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt (Vorinstanz) mit Schreiben vom 7. August 2024 angehalten worden, den Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.– für die Beschwerde in Sachen [...] (Verfahren Nr. [...]) zu leisten. Mangels fristgerechter Zahlung dieses festgesetzten Kostenvorschusses hat die Vorinstanz die Beschwerde mit Verfügung vom 13. September 2024 als dahingefallen abgeschrieben.

Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2024 an das Verwaltungsgericht verlangt der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der versäumten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Verfahren unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der direkten Bundessteuer das kantonale Recht den Weiterzug mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) bzw. § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) gegen Entscheide der Steuerrekurskommission den Rekurs an das Verwaltungsgericht vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer  [SG 660.100]; VGE VD.2018.170 und VD.2018.171 vom 7. Juni 2019 E. 1.2). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung der Steuerrekurskommission zuständig.

1.2      Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abschreibung des vorinstanzlichen Rechtsmittels mangels fristgerechter Zahlung des festgesetzten Kostenvorschusses. Damit liegt ein anfechtbarer Endentscheid vor (VGE VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 1.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.). Der Beschwerdeführer ist als unmittelbar betroffener Verfügungsadressat gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zur Beschwerde legitimiert. Auf das form- und fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist einzutreten.

1.3      Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).

2.

2.1      Die Steuerrekurskommission kann auch in Verfahren bezüglich der Bundessteuer gestützt auf § 170 Abs. 4 StG für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss verlangen (Hunziker/Bigler, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 144 DBG N 16 m.H. auf BGer 2A.22/2005 vom 30. Mai 2005, E. 2.1.1; BGer 2A.352/2002 vom 17. Juli 2002, E. 3 [BStPra 2/2002, 158]). Gemäss dieser Bestimmung wird das Rechtsmittel als dahingefallen abgeschrieben, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt wird. Diese Bestimmung findet gemäss § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV, SG 660.100) sinngemäss auch auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer Anwendung (VGE VD.2020.159 vom 23. November 2020 E. 2.1 m.w.H.; BGer 2A.352/2002 vom 17. Juli 2002 E. 3; Hunziker/Bigler, a.a.O., Art. 144 DBG N 20). Die Rechtzeitigkeit der Leistung eines Kostenvorschusses stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Bei Säumnis des Beschwerdeführers fällt die Beschwerde folglich dahin und es kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1022; VGE VD.2019.79 vom 21. Oktober 2019 E. 2.1, VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 2.1, VD.2017.44 vom 29. Oktober 2017 E. 2.1 mit Hinweis).

2.2

2.2.1   Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den verfügten Kostenvorschuss innert der von der Vorinstanz angesetzten Frist nicht geleistet zu haben. Indessen macht er geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen ausser Stande gewesen diesen zu leisten.

2.2.2   Für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederherstellung einer versäumten Frist ist grundsätzlich diejenige Behörde zuständig, deren angesetzte Frist versäumt worden ist (VD.2023.12 vom 24. April 2024 E. 2.2.2, VGE VD.2017.44 vom 29. Oktober 2017 E. 2.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 2.2.1, VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.2, VD.2017.9 vom 4. Februar 2017 E. 2.4 und VD.2011.75 vom 4. Juli 2011 E. 3.1). Im vorliegenden Fall kann jedoch auf eine Vorlegung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist an die zuständige Steuerrekurskommission verzichtet werden, da die Streitsache klar und liquid ist.

2.2.3   Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis gemäss Art. 124 Abs. 4 DBG zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat. Auf verspätete Einsprachen wird gemäss Art. 133 Abs. 3 DBG nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. Diese Bestimmung gilt gemäss Art. 140 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG sinngemäss auch für die Beschwerdefristen (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 133 N 2; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 133 DBG N 1 f. und 17). Ob sich die Wiederherstellung behördlicher Fristen im Anwendungsbereich des DBG nach Art. 124 Abs. 4 DBG (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 DBG N 2 und 17) oder nach Art. 133 Abs. 3 DBG (vgl. BGer 2C_302/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 4.1, Casanova/Dubey, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2017, Art. 133 LIFD N 13; Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 3) beurteilt, ist umstritten. Die Frage kann offenbleiben, weil die beiden Regelungen inhaltlich übereinstimmen (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 124 N 25; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 DBG N 2). Die Regelung der Fristwiederherstellung von Art. 124 Abs. 4 und Art. 133 Abs. 3 DBG entspricht derjenigen von § 147 Abs. 5 StG (vgl. VGE VD.2023.54 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2.3, VD.2020.159 und VD.2020.172 vom 23. November 2020 E. 2.2.2, VD.2019.79 vom 21. Oktober 2019 E. 2.2.3, VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 2.2.3).

Entsprechend der Regelung in § 147 Abs. 5 StG im kantonalen Recht kann eine Frist im Verfahren der direkten Bundessteuern wiederhergestellt werden, wenn die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten wurde. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1158). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (VGE VD.2023.12 vom 24. April 2024 E. 2.2.3, VD.2015.165 vom 11. Mai 2016 E. 2.4, VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3; SCHWANK, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 449 f.).

2.2.4   Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage gewesen, den Kostenvorschuss zu leisten. Er reicht in diesem Zusammenhang verschiedene Arztzeugnisse ein. Für den massgebenden Zeitraum (7. August bis 6. September 2024) liegt ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Orthopäden [...] vor. Aus der bescheinigten, 100%-igen Arbeitsunfähigkeit kann aber offensichtlich nicht auf eine Verhinderung an der Leistung eines Kostenvorschusses geschlossen werden. Der Beschwerdeführer wurde bereits mit den instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 16. Oktober 2024 darauf hingewiesen, dass aus den Arztzeugnissen eine Verhinderung an der Leistung des verfügten Kostenvorschusses im entsprechenden Zeitraum hervorgehen müsse. Dies ist hier nicht der Fall. Die Säumnis des Beschwerdeführers ist entsprechend nicht unverschuldet eingetreten, weshalb die Vorinstanz seine Beschwerde zu Recht abgeschrieben hat.

2.3      Daraus folgt, dass die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.

3.

Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben gemäss Art. 29 Abs. 3 BV bedürftige Personen, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (VGE VD.2024.123 vom 13. Dezember 2024 E. 6.2.2, VD.2017.86 und 175 vom 24. November 2017 E. 6.1.1; vgl. BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S. 616).

Vorliegend ist die Beschwerde als aussichtlos zu qualifizieren. Die Streitsache fällt klar und liquide zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus (siehe bereits E. 2.2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

-       Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-       Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Lukas Schaub

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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