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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.11.2024 VD.2024.151 (AG.2024.642)

1. November 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,587 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.151

URTEIL

vom 1. November 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. Iur. André Equey, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 29. August 2024

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 widerrief das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) die Niederlassungsbewilligung des deutschen Staatsangehörigen A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...] 1960, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 17. April 2020. Die dagegen erhobenen Rekurse des Rekurrenten wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt mit Entscheid vom 10. Februar 2021 und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2022 (VGE VD.2021.112) ab. Das Bundesgericht bestätigte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung letztinstanzlich mit Urteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022.

Nach diesem rechtskräftigen Abschluss des migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahrens setzte der Bereich BdM dem Rekurrenten mit einfachem Schreiben vom 28. Oktober 2022 eine neue dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 27. Januar 2023 an. Diese angesetzte Ausreisefrist wurde auf Gesuch des Rekurrenten hin vom Bereich BdM mit einfachem Schreiben vom 27. Januar 2023 letztmals um einen Monat bis zum 28. Februar 2023 erstreckt. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat das Justizund Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 13. Februar 2023 mangels tauglichem Anfechtungsobjekt nicht ein. Das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 29. März 2023 (VGE VD.2023.37). Die vom Rekurrenten dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 gut, soweit es darauf eintrat, hob das angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück.

Im Nachgang dieses zweiten bundesgerichtlichen Verfahrens wies das Verwaltungsgericht die Sache mit Urteil vom 4. August 2023 (VGE VD.2023.37) zur materiellen Entscheidung betreffend die Ausreisefrist an das Justiz- und Sicherheitsdepartement zurück. Dieses wies den Rekurs des Rekurrenten mit Entscheid vom 9. November 2023 ab und setzte ihm eine neue Frist, die Schweiz bis spätestens zum 9. März 2024 zu verlassen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2024.21 vom 16. Februar 2024 kostenfällig ab. Mit Urteil 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 wies das Bundesgericht das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab, trat auf die vom Rekurrenten erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein und wies die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kostenfällig ab, soweit es darauf eintrat.

In der Folge wurde der Rekurrent vom Bereich BdM mit Schreiben vom 5. August 2024 und vom Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Schreiben vom 15. August 2024 aufgefordert, die Schweiz nun umgehend zu verlassen. Zudem erteilte der Bereich BdM nach Erhalt des bundesgerichtlichen Urteils 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 dem Einwohneramt am 18. Juli 2024 den Auftrag, den Rekurrenten im kantonalen Datenmarkt bzw. Loganto rückwirkend per 4. Juni 2024 (Datum der Ausfällung und des Rechtskrafteintritts des hiervor erwähnten Bundesgerichtsurteils,) in einwohnerregisterrechtlicher Hinsicht abzumelden.

Der Rekurrent gelangte mit diversen Schreiben bzw. Online-Kontaktanfragen datierend vom 28. Juli 2024, 9. August 2024 und 15. August 2024 an das Einwohneramt und ersuchte um unverzügliche bzw. sofortige rückwirkende Wiederanmeldung. Mit Eingabe vom 16. August 2024 erhob er schliesslich beim Justizund Sicherheitsdepartement Rekurs wegen Rechtsverweigerung durch Nichtvornahme seiner Wiederanmeldung durch das Einwohneramt und beantragte dem Departement seine rückwirkend ab seiner von Amtes wegen per 4. Juni 2024 erfolgten Abmeldung vorzunehmende Wiederanmeldung durch das Departement. Für den Fall der Unzuständigkeit des Departements ersuchte er um Verweisung der Angelegenheit an die zuständige Behörde. Mit Entscheid vom 29. August 2024 trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement auf diesen Rechtsverweigerungsrekurs nicht ein, ohne Kosten zu erheben. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 10. und 15. September 2024 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, welchen der Regierungspräsident mit Schreiben vom 19. September 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Mit seinem Rekurs stellt der Rekurrent folgende Rechtsbegehren:

«1.  Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartments des Kantons Basel-Stadt vom 29.08.2024 (Beilage N 1) sei aufzuheben und auf den bei ihm mit Schrift des Rekurrenten vom 16.08.2024 erhobenen verwaltungsinternen Rekurs durch den Regierungsrat Basel-Stadt, eventualiter das Appellationsgericht Basel-Stadt, subeventualiter das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, sub-subeventualiter das Einwohneramt Basel-Stadt einzutreten.

2.       Es sei festzustellen, dass die vom Einwohneramt Basel-Stadt von Amts wegen per 04.06.2024 im kantonalen und namentlich basel-städtischen Datenmarkt bzw. Loganto vorgenommene Abmeldung und anschliessende Nichtwiederanmeldung des Rekurrenten rechtswidrig ist.

3.       Der Rekurrent sei im Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Basel, vorab gerne auch mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, mittels, eventualiter ohne Verfügung, ab seiner von Amts wegen per 04.06.2024 im kantonalen und namentlich basel-städtischen Datenmarkt bzw. Loganto vorgenommenen Abmeldung dort wieder unter der Adresse [...]strasse [...],[...] Basel anzumelden: eventualiter sei das Einwohneramt Basel-Stadt, sub-eventuaIiter die Einwohnergemeinde Basel, vorab gerne auch mittels superprovisorischer eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, durch den Regierungsrat Basel- Stadt, eventualiter das Appellationsgericht Basel-Stadt-, subeventualiter durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt anzuweisen, den Rekurrenten mittels, eventualiter ohne Verfügung, im Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Basel rückwirkend ab seiner von Amts wegen per 04. Juni 2024 im kantonalen und namentlich basel-städtischen Datenmarkt bzw. Loganto vorgenommenen Abmeldung wieder dort unter der Adresse [...]strasse [...], [...] Basel anzumelden.

4.       Es sei festzustellen, dass dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung zukommt; eventualiter und für den Fall der Überweisung des vorliegenden Rekurses an das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sei die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Rekurses anzuordnen bzw. wiederherzustellen; sub-eventualiter sei eine (provisorische) Massnahme mit vergleichbarer Wirkung, vorab gerne auch durch superprovisorische Anordnung, anzuordnen.

5.       Für den Fall, dass der Regierungsrat Basel-Stadt oder das Appellationsgericht Basel-Stadt den vorliegenden Rekurs an sich gutheisst, aber über ihn nicht oder nur teilweise entscheiden kann oder will, sei die Sache insoweit, sofern geboten, an das an das Justiz- und Sicherheitsdepartments des Kantons Basel-Stadt, eventualiter an das Einwohneramt Basel-Stadt, sub-subeventualiter an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.

6.       Dem Rekurrenten sei für das hiesige Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, u. a. durch Verzicht auf Kostenvorschüsse wie auf allfällige Gebühren; eventualiter nur für den Fall, dass wider Erwarten ein Kostenvorschuss verlangt würde: die ratenweise Abzahlung des Kostenvorschusses bei monatlichen vom Regierungsrat oder Appellationsgericht Basel-Stadt in angemessener Höhe festzusetzenden Raten (wobei aus Sicht des Rekurrenten in Anbetracht seiner Bedürftigkeit wohl ein Monatsbetrag von maximal CHF 15.- als angemessen erscheinen dürfte).

7.       Dem Rekurrenten sei für das vorliegende Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzuerkennen.»

Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 20. September 2024 wurde auf die Einholung einer Vernehmlassung des Justiz- und Sicherheitsdepartements sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses des Rekurrenten verzichtet. Der Rekurrent äusserte sich mit Eingaben vom 20. September 2024 erneut zur Sache. Weiter wurden die dem Verwaltungsgericht von der Staatskanzlei am 25. September 2024 zur Kenntnis weitergeleiteten E-Mail-Eingaben des Rekurrenten vom 16. und 19. September 2024 zu den Akten genommen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Vorbringen des Rekurrenten ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 19. September 2024 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt. Er hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.

1.3      Der Rekurs wurde fristgerecht angemeldet (§ 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 1 VRPG). Gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG hat der Rekurrent zudem innert 30-tägiger Frist eine Rekursbegründung einzureichen. Aus dieser hat hervorzugehen, weshalb die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll (VGE VD.2014.77 vom 30. Juli 2014 E. 1.3, VD.2013.13 vom 23. Juli 2013 E. 1.2 und VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008 [nachfolgend Schwank Handbuch], S. 435 ff., 451 f.). In der Begründung ist substantiiert darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur substantiiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, mit Hinweisen; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], a.a.O., S. 477 ff., S. 504; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Fehlt eine solche Auseinandersetzung gänzlich, wird auf den Rekurs nicht eingetreten (VGE VD.2014.77 vom 30. Juli 2014 E. 1.3, mit Hinweisen; Stamm, a.a.O., S. 513).

Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Stamm, a.a.O., S. 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1; VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3 und VD.2015.91 vom E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).

Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden. Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.4).

2.

2.1      Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheid erwog das Justiz- und Sicherheitsdepartement, dass mit einem Rekurs wegen Rechtsverweigerung gemäss § 50 Abs. 1 OG nur gerügt werden kann, der Erlass einer Verfügung, auf welche ein Anspruch besteht, werde zu Unrecht verweigert. Ziel eines Rechtsverweigerungsrekurses sei daher, eine untätige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen, das gegebenenfalls mit allgemeinen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Gegenstand des Verfahrens sei daher allein die Frage, ob eine Behörde eine erwartete Verfügung unrechtmässig verweigert habe. Materiell-rechtliche und andere prozedurale Aspekte der Verfügung könnten daher nie Streitgegenstand eines solchen Rekurses bilden. Die mit einem Rekurs wegen Rechtsverweigerung angerufene Behörde sei daher nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie eine unrechtmässig verweigerte Verfügung inhaltlich hätte ausfallen sollen, dürfe sie doch nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden. Der vom Rekurrenten mit Schreiben vom 16. August 2024 erhobene Rechtsverweigerungsrekurs bewege sich daher klarerweise ausserhalb des Streitgegenstands eines eigentlichen Rechtsverweigerungsrekurses, da er damit direkt seine Wiederanmeldung und nicht etwa nur den Erlass einer inhaltlich noch offenen Verfügung durch das Einwohneramt erwirken wolle. Deshalb könne auf den mit Schreiben vom 16. August 20245 erhobenen Rekurs nicht eingetreten werden.

Weiter erwog die Vorinstanz, «selbst wenn aus irgendwelchen unerfindlichen Gründen gleichwohl auf den vorliegenden Rechtsverweigerungsrekurs eingetreten werden müsste», wäre «dieser ganz klar abzuweisen», da es im Zusammenhang mit der vom Einwohneramt im Auftrag des Bereichs BdM rückwirkend per 4. Juni 2024 vorgenommenen Abmeldung des Rekurrenten im kantonalen Datenmarkt/Loganto seitens des Einwohneramtes nichts zu verfügen gelte. Der Rekurrent verfüge seit Erlass des Urteils des Bundesgerichts 2C_389/2022 vom 23. September 2022 über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr in der Schweiz und sei seit Ausfällung des Urteils des Bundesgerichts 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 in der Schweiz auch nicht mehr faktisch geduldet. Vielmehr sei er seit der Rechtskraft dieses Urteils aus migrationsrechtlicher Sicht zur nunmehr unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Dem Einwohneramt sei daher gar keine andere Wahl mehr geblieben, als den Rekurrenten im Loganto bzw. im kantonalen Datenmarkt abzumelden, da er gar keine Niederlassung und keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. a und b des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt (NAG, SG 122.200) bzw. Art. 23 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) mehr innehaben könne. Da die vom Einwohneramt im Auftrag des Bereichs BdM vorgenommene Abmeldung des Rekurrenten im Loganto bzw. kantonalen Datenmarkt demnach derart eng mit seiner migrationsrechtlichen Situation verwoben sei, seien dem Rekurrenten durch die vom Einwohneramt vorgenommene Abmeldung keinerlei neue Pflichten auferlegt worden und habe die entsprechende Abmeldung somit auch nicht durch das Einwohneramt verfügt werden müssen. Daher sei auch das Recht des Rekurrenten auf Wiederanmeldung mit der migrationsrechtlichen Ausreiseverpflichtung untergegangen, weshalb das Einwohneramt auch in diesem Zusammenhang keine Verfügung habe erlassen müssen. Entsprechend habe weder in Zusammenhang mit der vom Einwohneramt im Auftrag des Bereichs BdM rückwirkend per 4. Juni 2024 vorgenommenen Abmeldung des Rekurrenten im kantonalen Datenmarkt/Loganto noch in Bezug auf die diversen Gesuche des Rekurrenten um Wiederanmeldung vom 28. Juli 2024, 9. August 2024 sowie 15. August 2024 seitens des EWA eine Verfügung erlassen werden müssen. Deshalb wäre der Rekurs des Rekurrenten wegen Rechtsverweigerung vom 16. August 2024 abzuweisen gewesen, wenn darauf hätte eingetreten werden müssen.

2.2      Mit seiner Rekursbegründung verweist der Rekurrent auf die Regelung im NAG, welches die An-, Um- und Abmeldung natürlicher Personen von der migrationsrechtlichen Regelung des Aufenthalts abgrenze. Das NAG stelle für die Frage der Abmeldung auf die «Tatsächlichkeit des Aufenthalts» und nicht auf das Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis ab. Vielmehr ende gemäss § 4 Abs. 2 NAG der tatsächliche Aufenthalt mit der Abmeldung. § 6 Abs. 3 NAG räume dabei Personen, die eine amtliche Handlung gemäss Abs. 1 verursacht hätten und diese rückgängig machen wollten, die Möglichkeit ein zu belegen, dass die amtliche Handlung zu Unrecht erfolgt sei. Dabei hätten sie zu belegen, wo sie sich aufgehalten haben. Er sei gar nicht weggezogen, sondern weiterhin in Basel an der [...]strasse [...] wohnhaft und habe sich zu keiner Zeit von Basel abgemeldet. Noch am 1. Juli 2024 habe ihm das Einwohneramt denn auch bestätigt, an der [...]strasse [...] in [...] Basel wohnhaft zu sein. Das Bundesgerichtsurteil 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 sei ihm erst am 22. Juli 2024 eröffnet worden. Es bestehe für ihn auch noch gar kein definitiv gewordener Anlass und es könne von ihm auch nicht verlangt werden, aus Basel wegzuziehen, da sein Einbürgerungsgesuch wie auch sein Ausreisefristverlängerungsund Vollstreckungsunterlassungsgesuch noch immer hängig seien. Zudem habe er ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als zuletzt selbständig Erwerbstätiger gestellt. Auch habe er die Mietzinse für seine Wohnung an der [...]strasse [...] für die Monate Juni und Juli 2024 bereits entrichtet. Er ersuche daher nochmals mit Nachdruck darum, seine Abmeldung aufzuheben und ihn wieder an der [...]strasse [...] anzumelden. Ferner verweist er auf seine Online-Kontaktanfragen vom 9. und 15. August 2024 beim Einwohneramt, mit welchen er um die sofortige, rückwirkende Wiederanmeldung ersucht habe, worauf er von diesem an das Migrationsamt verwiesen worden sei. Er habe weder einen Wohnsitz im Ausland begründet noch halte er sich dort auf. Vielmehr wohne er weiterhin in seiner Einzimmerwohnung an der [...]strasse [...]. Er macht geltend, dass der Bestand einer Niederlassungsbewilligung nur ein Indiz für einen Wohnsitz sei. Dieser entfalle nicht mit deren Widerruf. Der Wohnsitz bleibe vielmehr bis zur effektiven Ausreise bestehen. «Im Kanton Basel-Stadt nicht angemeldete Personen einschliesslich untergetauchte abgewiesene und allenfalls abgemeldet wordene Asylsuchende oder andere sich hier illegal aufhaltende und schwarz arbeitende Sans Papiers» könnten «hier gleichwohl weiterhin ihren Wohnsitz haben». Die durch das Einwohneramt veranlasste Abmeldung sei daher rechtswidrig, da er in Basel wohne und sich hier gewöhnlich aufhalte. Da man ihn mit der Abmeldung zu Unrecht von der Schweiz zu vertreiben und entwurzeln versuche und als Rechtssubjekt missachte, verletze diese nicht nur seine in Art. 7 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verbriefte Menschenwürde, sondern auch seinen in Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) niedergeschriebenen grundrechtlichen Rechtsanspruch auf Privat- und Familienleben wie auch das Ungleichbehandlungs- und Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 1 und 2 BV. Sie sei treuwidrig und willkürlich. Daraus folge unmittelbar und dringlich sein Recht auf Wiederanmeldung im kantonalen und namentlich basel-städtischen Datenmarkt bzw. Loganto.

3.

Damit genügt die zwar fristgerecht erfolgte Rekurseingabe des Rekurrenten vom 15. September 2024 den erwähnten Begründungsanforderungen nicht (vgl. oben E. 1.3). Der im vorliegenden Rekursverfahren gestellte Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids (vgl. Rechtsbegehren 1) bleibt unbegründet. Der Rekurrent begründet einzig in materieller Hinsicht, weshalb ihn das Einwohneramt im kantonalen Datenmarkt bzw. Loganto wieder anmelden müsse, legt aber nicht dar, weshalb die Vorinstanz auf seinen Rechtsverweigerungsrekurs hätte eintreten müssen. Damit setzt sich der Rekurrent mit juristischem Abschluss mit den Erwägungen des angefochtenen Nichteintretensentscheids in keiner Weise auseinander. Bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids genügt es aber nicht, sich nur mit der materiellen Rechtslage auseinanderzusetzen. Auf den Rekurs ist daher nicht einzutreten.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.–. Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seines Rekurses hat der Rekurrent keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, weshalb der Rekurrent diese Gebühr unabhängig von seiner finanziellen Situation zu tragen hat.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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