Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 15.06.2024 VD.2023.168 (AG.2024.383)

15. Juni 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·4,509 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Versetzung in eine offene Justizvollzugsanstalt

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

VD.2023.168

URTEIL

vom 15. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 3. November 2023

betreffend Versetzung in eine offene Justizvollzugsanstalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Bundesstrafgerichts Bellinzona vom 24. Januar 2023 wurde A____ (Rekurrent) der mehrfachen Geldfälschung, der mehrfachen versuchten Geldfälschung, des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes, des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen Raubs, des Betrugs, des mehrfachen Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu 66 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 597 Tage Haft) verurteilt.

Der Rekurrent befand sich seit dem 26. Januar 2021 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...]. Nachdem er zunächst in die Sicherheitsabteilung B in einer Kleingruppe bei hoher Sicherheit und engmaschigen Strukturen eingetreten war, trat er am 20. Februar 2023 in den Normalvollzug über. Mit Gesuch vom 7. Juli 2023 ersuchte der Rekurrent um Versetzung in eine offene Justizvollzugsanstalt (act. 7/2 S. 289 ff.). Mit Schreiben vom 12. September 2023 ersuchte er ferner um Bewilligung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Form der elektronischen Überwachung. Nachdem er am 6. Oktober 2023 von der JVA [...] zur Verfügung gestellt wurde, wurde er am 11. Oktober 2023 in das Gefängnis Bässlergut versetzt. In der Folge stellte er mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 das Gesuch um Bewilligung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Form eines Arbeitsexternates (AEX) per 7. März 2024 (act. 7/2 S. 353 f.). Diese drei Gesuche wies der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) mit Entscheid vom 3. November 2023 ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 14. November 2023 und 4. Dezember 2023 erhobene und begründete Rekurs, mit welchem der Rekurrent dessen vollumfängliche kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung sowie seine Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt beantragt. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Schliesslich beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Straf- und Massnahmenvollzug beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2024 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 9. Februar 2024 repliziert, worauf der Straf- und Massnahmenvollzug mit Eingabe vom 19. Februar 2024 dupliziert hat. Der SMV hat mit Eingabe vom 25. April 2024 die seit dem 16. Februar 2024 ergangenen Vollzugsakten eingereicht.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der elektronischen Akten des SMV auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3      Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (§ 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG). Dabei hat die rekurrierende Person ihren Standpunkt gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).

1.4      Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass in casu von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind (VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 4.2.2, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2).

2.

Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren neben dem Gesuch des Rekurrenten um Versetzung in eine offene Justizvollzugsanstalt auch dessen Gesuche um Bewilligung des Vollzugs seiner Freiheitsstrafe in Form der elektronischen Überwachung oder eines Arbeitsexternats. Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent zwar die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und mithin auch der Abweisung seiner Gesuche um Bewilligung des Vollzugs in alternativer Form, in der Begründung seines Rekurses beschränkt er sich aber auf eine Auseinandersetzung mit der Abweisung seines Gesuchs um Versetzung in eine offene Justizvollzugsanstalt. Auf die Motive der Vorinstanz bezüglich der Abweisung seiner Gesuche um Bewilligung der anderen beiden Vollzugsformen geht er nicht weiter ein. Mangels einer diesbezüglich substantiierten Begründung des Rekurses ist daher auf die Abweisung der Gesuche um Bewilligung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in den Formen der elektronischen Überwachung oder eines Arbeitsexternats nicht einzutreten (vgl. oben E. 1.3).

3.

3.1      Mit seinem Rekurs lässt der Rekurrent «nur am Rande» die vorinstanzliche Verfahrensdauer als nicht nachvollziehbar rügen. Er beanstandet dabei, dass sein Gesuch um Versetzung in eine offene Anstalt vom 7. Juli 2023 erst am 3. November 2023 und mithin rund 4 Monate später beantwortet worden sei, obwohl die Vorinstanz nach Eingang des Gesuchs in Aussicht gestellt habe, nach Erhalt des Vollzugsberichtes zu entscheiden. Dieser sei am 30. August 2023 vorgelegen, und es sei daher nicht ersichtlich, weshalb sie so lange für einen Entscheid gebraucht habe.

3.2      Der Rekurrent blendet aus, dass er kurz nach Vorliegen des Vollzugsberichts, auf dessen Grundlage die Vorinstanz entscheiden wollte, mit Eingabe vom 12. September 2023 mit seinem Gesuch um Bewilligung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in Form der elektronischen Überwachung einen neuen Antrag bezüglich des Vollzugs gestellt hat, dessen Behandlung mit dem vorliegenden Verfahren zu koordinieren war. Weiter wurde der Rekurrent am 11. Oktober 2023 versetzt, nachdem ihn die JVA [...] zur Verfügung gestellt hatte, worauf der Rekurrent mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 und seinem Gesuch um Bewilligung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in Form des Arbeitsexternats wiederum ein neues Begehren einreichte, welches ebenfalls in Koordination mit den zuvor eingereichten Gesuchen zu beurteilen war. Vor diesem Hintergrund ist die Verfahrensdauer erklärbar und angemessen.

4.

4.1      Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen hat, werden Freiheitsstrafen nach Art. 76 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen. Eine Einweisung in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt erfolgt dabei dann, wenn die Gefahr besteht, dass die eingewiesene Person flieht oder zu erwarten ist, dass sie weitere Straftaten begeht (Art. 76 Abs. 2 StGB). Beim Vollzug von längeren Freiheitsstrafen dient der offene Vollzug insbesondere als freieres Regime mit vermehrten Kontaktmöglichkeiten zur Aussenwelt und erleichtert im Sinne eines progressiven Stufenvollzugs die Wiedereingliederung in der Endphase der Strafverbüssung vor einer allfälligen bedingten Entlassung und trägt dadurch zur Rückfallverminderung bei (vgl. Brägger, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 76 StGB N 11a).

Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es erfordern (vgl. BGE 124 I 203 E. 2b). Art. 74 und 75 StGB schreiben einen namentlich auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten Strafvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (BGer 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.2). In Konkretisierung dieser Vorgaben legt die Vollzugsbehörde die Vollzugsplanung fest und koordiniert den gesamten Straf- und Massnahmenvollzug. Dabei ist die Vollzugsarbeit auf das Rückfallrisiko und den Interventionsbedarf der verurteilten Person im Hinblick auf ein deliktfreies Leben auszurichten und die verurteilte Person unter Berücksichtigung überwiegender Sicherheitsinteressen schrittweise auf die Rückkehr in die Freiheit vorzubereiten (§ 20 des Justizvollzugsgesetzes [JVG; SG 258.200]).

4.2      Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz zunächst auf die nicht verabschiedete Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen (AFA) vom 28. September 2023 verwiesen, mit der als personenbezogener Veränderungsbedarf die Dissozialität, die allgemeine Impulsivität und die Waffenaffinität mit Deliktsrelevanz sowie die Alkohol- und Drogenproblematik (konstellierend) und weitere mögliche problematische Aspekte definiert würden. Das Risikoprofil für hands-off Gewaltdelikte werde als hoch und für leichtgradige Gewaltdelikte als mittel-hoch eingestuft. Weiter verweist die Vorinstanz auf den Vollzugsbericht der JVA [...] vom 30. August 2023. Diesem könne entnommen werden, dass das Vollzugsverhalten des Rekurrenten durchzogen und stark von seinen Stimmungshochs und -tiefs geprägt sei. Er fordere viel Verständnis für sich ein und gehe davon aus, dass er in der JVA von Privilegien profitieren sollte und im Vergleich zu Miteingewiesenen anders zu behandeln sei. Von Januar bis Juni 2023 seien bei ihm zehn Disziplinarsanktionen aufgrund von Arbeitsverweigerung, Missbrauch von Arzneimitteln, Störung des Arbeitsbetriebes, Widersetzlichkeit gegenüber dem Personal, Sachbeschädigung und Vereitelung oder Umgehung von Kontrollen zu verzeichnen gewesen. Aufgrund seines Vollzugsverhaltens sei es schliesslich am 6. Oktober 2023 zu seiner Versetzung ins Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und am 11. Oktober 2023 ins Gefängnis Bässlergut gekommen. Gestützt darauf hat die Vorinstanz zusammenfassend festgehalten, dass der Rekurrent offenbar erhebliche Mühe habe, sich in ein Grosskollektiv einzufügen. Sein Vollzugsverhalten müsse aufgrund der zahlreichen Disziplinierungen als negativ gewertet werden. Eine authentische Veränderungsmotivation habe bislang nicht festgestellt werden können. Es scheine ihm an einer Kontrollbereitschaft und -fähigkeit für aggressive Handlungsimpulse zu fehlen. Ebenso habe er sich weder mit seinen Problembereichen noch mit seiner Delinquenz auseinandergesetzt, sodass er noch keine positive Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht habe. Das Rückfallrisiko für Gewaltdelikte sei nach wie vor als hoch einzuschätzen, weshalb sein Gesuch vom 7.Juli 2023 um Versetzung in eine offene Anstalt abzuweisen sei.

4.3      Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht umfassend berücksichtigt und gleichsam «aus den Akten Rosinen» gepickt habe, um keine Vollzugslockerungen zu gewähren, obwohl die Gewährung des offenen Vollzugs «dringendst angezeigt» sei. Er verweist darauf, dass die Risikoabklärung noch gar nicht verabschiedet worden sei und sich auch nicht in den Akten finde, weshalb er davon in Verletzung seines rechtlichen Gehörs keinerlei Kenntnis habe nehmen können. Bei ihrer Bezugnahme auf den Vollzugsbericht der JVA [...] vom 30. August 2023 greife die Vorinstanz einseitig die negativen Punkte heraus, ohne die darin enthaltenen positiven Aspekte zu berücksichtigen. So zeige er viel Humor, sei nach Fehlern einsichtig und zeige Reflektionsfähigkeit. Er verhalte sich im Umgang mit dem Personal angepasst und zeige sich gegenüber «auserwählten Personen von seiner offenen, interessierten und reflektierten Seite». Er verweist auf seinen Einsitz im Gefangenenrat, sein Engagement für die Insassen und seine Unterstützung von Miteingewiesenen. Er habe das Aus- und Weiterbildungsangebot genutzt und respektvoll am Englischunterricht teilgenommen. Diese positiven Gesichtspunkte des Vollzugs seien zu wenig berücksichtigt worden. Gemäss den Therapie- und Abklärungsberichten habe er sich selbsteinsichtig gezeigt und 33 Therapiesitzungen wahrgenommen, womit die Begehung weiterer Tätlichkeiten bzw. eine Rückverlegung habe verhindert werden können. Er habe sich sehr wohl mit seiner Delinquenz und seinen Problembereichen auseinandergesetzt, was positiv zu werten sei. Weiter verweist er auf den Führungsbericht vom 20. Dezember 2022 und die darin enthaltene positive Beurteilung bezüglich Anweisungen, Arbeitsverhalten, Initiative und Kritikfähigkeit. Weiter werde festgehalten, dass er sich meist respektvoll gegenüber Miteingewiesenen und Mitarbeitenden verhalten habe. Daraus gehe hervor, dass er in der Lage sei, sich in ein Grosskollektiv einzufügen und bereits vor einem Jahr mit positiven Mustern und Charaktereigenschaften aufgefallen sei. Weiter macht er geltend, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Februar 2023 in Aussicht gestellt habe, dass die Vollzugsbehörde nach Rechtskraft des Urteils des Bundesstrafgerichts die Gewährung von schrittweisen Vollzugslockerungen, beispielsweise die Bewilligung von Ausgängen und die Versetzung in eine offene Institution prüfen werde. Er befinde sich nun nach seiner Versetzung in den Kleingruppenvollzug seit mehreren Monaten im Normalvollzug und sei dort integriert. Auch sei das Urteil des Bundesstrafgerichts nach dem Rückzug seiner Berufung seit dem 12. April 2023 rechtskräftig. Es sei daher nun zweifellos angezeigt, Vollzugslockerungen zu gewähren, zumal sich sein psychischer Zustand seit der Aussprache der Freiheitsstrafe auch nicht verschlechtert habe. Gemäss den Akten zeige er sich entspannt und humorvoll und habe er sich auch gegenüber der Familie erneut geöffnet. Abgesehen von wenigen Ausnahmen, zuletzt im Sommer 2022, zeige er sich weder aggressiv noch andersartig übergriffig. Weiter rügt der Rekurrent, dass die Vorinstanz nie ein persönliches Gespräch mit ihm geführt habe und ihn nur aus den Akten kenne. Er macht geltend, die Begründung für die Verweigerung des offenen Vollzugs sei «mehr als dürftig». Die Vorinstanz erkläre nicht, woran er arbeiten müsste oder wie er seine (bestrittene) abstinente Kontrollbereitschaft und -fähigkeit in einer adäquaten Art und Weise verändern müsste, damit Vollzugslockerungen gewährt werden könnten, und welche Hilfsmittel neben der bereits begonnenen Therapie sie hierfür als notwendig erachte. Die Entscheidbegründung verleihe dem Rekurrenten keinerlei Zukunftsperspektive. Er fügt an, dass der Rückfallgefahr durch Weisungen und/oder Auflagen bei Vollzugsöffnungen Rechnung getragen werden könnte, was bisher noch nicht einmal geprüft worden sei.

In rechtlicher Hinsicht weist der Rekurrent auf den Wiedereingliederungszweck von Vollzugslockerungen und die bisherige Vollzugsdauer hin. Er nähere sich in rund einem Jahr dem Zweidritteltermin, womit gewisse Vollzugslockerungen zumindest zu prüfen seien. Es sei daher fraglich, wann die Vorinstanz mit der Gewährung von Vollzugslockerungen, respektive der Versetzung in den offenen Vollzug beginnen wolle, zumal sie ihm seit Monaten keine Perspektive in Aussicht stelle. Das Gefängnis Bässlergut, in dem er sich derzeit befinde, entspreche «selbsterklärend» nicht dem Standard des Strafvollzugs. Er werde dort «parkiert» und sei in der Strafanstalt «Gmünden» angemeldet worden. Dabei sei nicht ersichtlich, inwiefern sein «Herumschieben» in eine weitere geschlossene Strafanstalt in der Innerschweiz zielführend sei, zumal dem Therapiebericht zu entnehmen sei, dass Vollzugsöffnungen ein prosozialeres Umfeld für ihn bieten würden, womit ihm solche zwingend zeitnah zu gewähren seien. Gerade weil die bisher getroffenen Massnahmen nicht zu fruchten schienen, solle die Vorinstanz den Mut zur Veränderung im Vollzugsplan zeigen. Er habe «draussen» die Möglichkeit, wieder als Maler Fuss zu fassen und wolle seinen Kindern nach der Haftentlassung ein guter Vater sein, weshalb eine positive Zukunftsprognose gegeben sei. Zumal er sowieso mit oder ohne Vollzugslockerungen einmal entlassen werde, erscheine fraglich, ob die strenge Linie der Vorinstanz für die Resozialisierung effektiv lösungsorientiert sei. Ohne Vollzugslockerungen und die Gewährung des offenen Vollzugs werde es schlicht nicht möglich sein, ihn wieder in die hiesige Gesellschaft zu integrieren, womit das Ziel der Resozialisierung komplett verfehlt werde.

4.4

4.4.1   Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird die Vollzugsarbeit nach Massgabe des Rückfallrisikos und des Interventionsbedarfs durch den Risikoorientierten Sanktionsvollzug (ROS) bestimmt. Dieser wird in der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone über den Risikoorientierten Sanktionenvollzug vom 25. November 2016 (SSED 7bis.0; Richtlinie ROS) geregelt (§ 23 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung [JVG; SG 258.210] i.V.m. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend Vollzugsplanung und Vollzugsplan vom 3. November 2017 [SSED 11.1; Richtlinie Vollzugsplanung und Vollzugsplan]). Danach wird die Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone (AFA NWI) von forensisch spezialisierten Psychologinnen oder Psychologen unter Einbezug allfälliger Rückmeldungen von involvierten Fachpersonen aktengestützt erstellt. Mit der AFA wird dabei ein individualisiertes Fallkonzept mit einer Hypothese zum Deliktmechanismus, dem individuellen Risiko- und Problemprofil sowie den vorhandenen Ressourcen erstellt. Sie zeigt auf, welche Problembereiche bestehen, welche davon risikorelevant sind und worauf beim Vollzug besonders geachtet werden muss.

4.4.2   Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat und vom Rekurrenten auch gar nicht bestritten wird, wurde mit der Risikoabklärung der AFA NWI vom 28. September 2023 (act. 7/2 S. 420 ff.) ein hohes Delinquenzrisiko für Gewaltdelikte ohne physischen Opferkontakt («hands-off») und ein mittelhohes Delinquenzrisiko für leichtgradige Gewaltdelikte gegen ihm bekannte Personen wie auch für die Begehung von bewaffneten Raubdelikten und daraus folgend ein moderates Risikopotenzial festgestellt. Der Einsatz verbaler Aggression und leichtgradiger physische Gewalt schienen bei Auseinandersetzungen im Verhaltensrepertoire des Rekurrenten verankert zu sein. Seine Dissozialität und seine allgemeine Impulsivität müssten als belastend für seine Legalprognose gewertet werden, zumal es nicht nur in Freiheit, sondern auch während des Vollzugs zu unvermittelten aggressiven Impulsdurchbrüchen gegen Sicherheitspersonal und zu gewalttätigem Verhalten gegenüber Mitinsassen gekommen sei. Zusätzlich belastend wirke sich sein psychotroper Substanzkonsum auf die vorangehend genannten Risikofaktoren aus, da dadurch seine geringe Frustrationstoleranz und seine erhöhte Impulsivität noch verstärkt würden. Zudem lasse sich auch eine qualitative Progredienz im Rahmen der Anlassdelikte feststellen. Positiv zu berücksichtigen sei, dass der Rekurrent eine gewisse Handlungskontrolle und eine Hemmschwelle für Gewaltdelikte aufweise, sodass es bislang nur zu wenigen leichtgradigen Gewaltdelikten gekommen sei und er trotz Mitführen von Waffen – soweit ersichtlich – noch nie ein schwerwiegendes Gewaltdelikt begangen habe. Auch scheine er seine Taten zumindest teilweise zu bedauern und eine gewisse Opferempathie zu zeigen, ohne dass aber authentische Reue für seine deliktischen Handlungen festgestellt werde könne. Entsprechend sei das Delinquenzrisiko für leichtgradige Gewaltdelikte nur als mittel bis hoch und nicht als hoch zu werten. Weiter wurde das Delinquenzrisiko für Eigentumsdelikte wie auch für Verstösse gegen das Waffengesetz als hoch und jenes für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz als mittel bis hoch eingeschätzt. Im Vollzug habe bislang keine authentische Veränderungsmotivation festgestellt werden können. Dem Rekurrenten scheine es immer noch an einer Kontrollbereitschaft und -fähigkeit für aggressive und gewalttätige Handlungsimpulse zu fehlen, da es weiterhin zu ausfälligem Verhalten kommen könne. Die bisherigen (psychotherapeutischen) Interventionen hätten noch zu keiner überdauernden Stabilisierung geführt, und es bleibe noch offen, ob es gelingen werde, ihn überdauernd für Veränderungen zu motivieren. Als günstig gewertet werden könne aber, dass er sich zu einer deliktpräventiven Behandlung bereiterklärt habe und über gute intellektuelle Fähigkeiten verfüge, eine gute Introspektionsfähigkeit aufweise und sich selbstkritisch hinterfragen könne. Insgesamt sei die risikorelevante Beeinflussbarkeit aber als eher ungünstig einzustufen.

Zusammenfassend wurde festgestellt, dass dem forensischen personenbezogenen Veränderungsbedarf mit den gegebenen juristischen Rahmenbedingungen der Sanktion weitgehend entsprochen werden könne, zumal sich der Rekurrent aktuell in einer Therapie befinde und dem Veränderungsbedarf daher adäquat entsprochen werden könne. Auch dem forensischen umweltbezogenen Veränderungsbedarf könne mit den gegebenen juristischen Rahmenbedingungen der Sanktion gut entsprochen werden. Daraus folgt mit den Erwägungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen werden kann, dass aufgrund der Risikoabklärung nach wie vor von einer Rückfallgefahr auszugehen ist, welche der Versetzung in den offenen Vollzug entgegensteht.

Diese Risikoabklärung wurde am 30. November 2023 konsolidiert (act. 7/2 S. 450 ff.), weshalb darauf als Teil der Vollzugsakten abgestellt werden kann. Der Rekurrent hat replicando geltend gemacht, dass er bzw. seine Rechtsvertreterin «bis heute keinerlei Kenntnis von dieser Risikoabklärung hat und dessen Inhalt nicht kennt». Die Risikoabklärung sei nicht Teil der durch die Rekursgegnerin zugestellten Akten gewesen. Sollte die Rechtsvertreterin die Risikoabklärung nicht erhalten haben, wäre es ihr zu diesem Zeitpunkt indes ohne weiteres möglich gewesen, diese beim SMV nachzufordern oder am Gericht Akteneinsicht zu nehmen, nachdem der SMV in seiner Vernehmlassung Bezug auf die inzwischen verabschiedete Risikoabklärung Bezug genommen hatte. Dies gilt umso mehr, als ihm mit der Eingabe der Vorinstanz vom 19. Februar 2024 explizit mitgeteilt worden ist, dass die Risikoabklärung am 30. November 2023 konsolidiert worden ist.

4.4.3   Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ergibt sich auch aus den weiteren Vollzugsakten kein anderer Schluss.

4.4.3.1 Soweit sich der Rekurrent auf den Führungsbericht der JVA [...] vom 20. Dezember 2022 (act. 7/2 S. 3 ff.) bezieht, ist zu beachten, dass sich dieser auf den eng strukturierten Rahmen des damaligen Vollzugs in der Sicherheitsabteilung B bezogen hat. Unter Bezugnahme auf diesen Rahmen wird der Rekurrent in diesem Bericht als gegenüber den Miteingewiesenen meist respektvolle Person beschrieben, die dort als freundlich, meist regelkonform und humorvoll erlebt worden sei. Er kenne seine emotionalen Stimmungstiefs gut und könne diesen selber entgegenwirken oder aktive Unterstützung durch die Therapeutin suchen. Im Bewusstsein seiner emotionalen, teils belastenden Befindlichkeit habe er sich bisher gegen eine Versetzung in den Normalvollzug und für einen Verbleib im Sicherheitsvollzug bis zur Gerichtsverhandlung im Januar 2023 entschieden. Die Ziele des Vollzugsplans habe er mehrheitlich erreicht, seine Freizeitgestaltung beschränke sich aber auf die Auseinandersetzung mit sich selbst, und die sozialen Beziehungen hätten abgenommen. Er sollte sich wieder vermehrt auf eine aktive und prosoziale Freizeitgestaltung achten. Aus diesen auf den Vollzug in der Sicherheitsabteilung B bezogenen Ausführungen vermag der Rekurrent nichts zugunsten eines Wechsels in den offenen Vollzug abzuleiten, zumal die JVA [...] mit Führungsbericht vom 12. Januar 2023 (act. 7/13 ff.) auf der Grundlage der gleichen zusammenfassenden Einschätzung die vorübergehende Weiterführung der Einweisung in den Sicherheitsvollzug B empfohlen hat.

4.4.3.2 Nichts zu seinen Gunsten vermag der Rekurrent auch aus dem Schreiben der Vollzugsbehörde ans Bundesstrafgericht vom 2. Februar 2023 (act. 7/2 S. 167 f.) abzuleiten. Darin führte sie aus, sie beabsichtige dem Rekurrenten nach Rechtskraft des Urteils bei gegebener Absprachefähigkeit sowie fortdauernder Bereitschaft zur Tatbearbeitung und unter der Voraussetzung eines positiven Vollzugsverhaltens im Normalvollzug stufenweise Vollzugslockerungen zu gewähren. Gleichzeitig wies sie aber auch darauf hin, dass der Rekurrent erst vor Kurzem mit einer freiwilligen deliktorientierten Therapie begonnen habe, weshalb bisher noch keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Delikten stattgefunden habe. Zudem habe er erhebliche Mühe, sich in den Normalvollzug einzugliedern und auch im Vollzug aggressive Verhaltensweisen an den Tag gelegt. Es sei daher nach wie vor Fortsetzungsgefahr anzunehmen. Deshalb empfahl die Vollzugsbehörde mit dem genannten Schreiben, zum damaligen Zeitpunkt von der Bewilligung der Versetzung in den offenen Vollzug abzusehen. In der Folge drohte der Rekurrent mit einer Verweigerung der Versetzung in den Normalvollzug, um eine Versetzung nach Basel zu erzwingen (vgl. AN Tel [...] 15. Februar 2023 [act. 7/2 S. 187], Schreiben SMV vom 16. Februar 2023 [act. 7/2 S. 188 f.], AN Tel. Rek. vom 16. Februar 2023 [act. 7/2 S. 192]). Das Bundesstrafgericht wies das Gesuch des Rekurrenten um Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt ab, da ihm unter Berücksichtigung der Feststellungen im Führungsbericht der JVA [...], seiner Vorstrafen sowie der Deliktsbegehung in der Vollzugsanstalt [...], die erstinstanzlich zu einer Verurteilung geführt habe, eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen sei (Verfügung BStrG vom 16. Februar 2023 [act. 7/2 S. 193 ff.].)

4.4.3.3 Auch weitere Rückmeldungen aus dem Vollzug belegen ein zumindest durchzogenes Vollzugsverhalten, ohne dass der Hinweis auf negative Punkte ein «Rosinenpicken» bedeuten würde, wie es der Rekurrent der Vorinstanz meint vorwerfen zu müssen. So wurde darauf hingewiesen, dass er nicht gut mit Konfliktsituationen umgehen könne. Er verhalte sich angepasst, wenn er ein extrinsisches Ziel habe, eine intrinsische Veränderungsmotivation sei aber nicht erkennbar. Er habe nur Respekt vor hochgebildeten Personen und lasse sich von weniger gebildeten Personen nicht belehren. Momentan arbeite man an einem Konfliktmanagementsystem. Immerhin wurde im Juni 2023 noch eine eher positive Tendenz seit dem verordneten Arrest festgestellt und entschieden, die Berichtaufforderung zu versenden und nach Erhalt erste Vollzugslockerungen zu prüfen (AN 21. Juni 2023, Tel mit JVA [act. 7/2 S. 270]). In der Folge gab es aber neue Vorfälle, für die der Rekurrent mit 8 Tagen Arrest bestraft werden musste. Auch sein Therapeut habe eine Sitzung abbrechen müssen, da er sich um seine Sicherheit gesorgt habe. Intern vermute man, dass der Rekurrent bewusst sabotiere, da es mit seiner Familie nicht gut gehe und er von Ex-Frau und Kind nicht mehr besucht werde, weshalb er keine Öffnungen mehr wolle (AN 27. Juni 2023 Tel. mit JVA [act. 7/2 S. 275]).

Mit dem Vollzugsbericht der JVA [...] vom 30. August 2023 (act. 7/2 S. 310 ff.) wird festgestellt, dass das Vollzugsverhalten des Rekurrenten durchzogen und stark von seinen Stimmungshochs- und tiefs geprägt sei. An guten Tagen sei er kommunikativ, für Spässe zu haben und zeige viel Humor. An Tagen, an welchen er sich vom System hintergangen oder schikaniert fühle, wisse er sich mit ausdrucksstarken Aussagen zu wehren. Nachträglich zeige er sich meistens einsichtig und lege eine gewisse Reflektionsfähigkeit an den Tag. Er fordere viel Verständnis für sich ein und gehe davon aus, dass er in der JVA von Privilegien profitieren sollte und anders zu behandeln sei als Miteingewiesene, von denen er sich zum grössten Teil bewusst abgrenze. Im Umgang mit dem Personal sei er bemüht, sich angepasst zu verhalten. Zu einzelnen auserwählten Personen wie dem Psychologen und der Fachperson Soziale Arbeit pflege er ein gutes Verhältnis und zeige sich in diesen Gesprächen von seiner offenen, interessierten und reflektierten Seite. Zu konstatieren seien im Jahr 2023 aber insgesamt zehn Disziplinarsanktionen wegen Arbeitsverweigerungen, Missbrauchs von Arzneimitteln, Störung des Arbeitsbetriebes, Widersetzlichkeit gegenüber Personal, Sachbeschädigung, Vereitelung oder Umgehung von Kontrollen. Es sei wiederholt zu Spannungen mit Miteingewiesenen gekommen. Er engagiere sich zwar weiterhin prosozial im gemeinsamen Wohnbereich, wobei beim Kochen entstehende Gerüche und Lärm zu erneuten Spannungen mit denselben Miteingewiesenen geführt hätten. Weiter wird darauf hingewiesen, dass nach länger anhaltenden Spannungen zwischen dem Rekurrenten und einem der beiden Arbeitsmeister die Situation anfangs Mai 2023 eskaliert sei, weshalb ein Arbeitsplatzwechsel habe vorgenommen werden müssen. In Bezug auf den Englischunterricht erfolgt zwar eine positive Rückmeldung, gleichzeitig wird aber darauf hingewiesen, dass der Rekurrent bisher wenig Eigeninitiative gezeigt habe, wenn es um die Wahl individuell zu bearbeitender Themenbereiche oder Projekte gehe. Er weiche gerne Arbeitsaufträgen aus und zeige die Tendenz bei Aufträgen am PC auf eigene «Recherchen» auszuweichen.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass sich der Rekurrent erhoffe, so rasch wie möglich in den offenen Vollzug versetzt zu werden und so möglichst rasch seine Kinder wieder in die Arme schliessen zu können. Manchmal etwas sprunghaft und in Schüben zeige er sich sehr engagiert und motiviert, sich mit seiner intra- und extramuralen Lebensgestaltung auseinanderzusetzen. Bei anderen Herausforderungen gelinge es ihm jedoch noch nicht, zeitnahe mit dem Personal zu kommunizieren oder gemeinsam nach konstruktiven Lösungswegen zu suchen. Unterstützung vom Personal nehme er begrenzt von einzelnen wenigen auserwählten Personen an. Spannungen auf der Wohnetage zwischen verschiedenen Eingewiesenen und ihm hätten trotz proaktiver Involvierung des Betreuungspersonals nicht gelöst werden können. Eine weitere Eskalation könne zum Zeitpunkt des Berichts nicht ausgeschlossen werden. Die Einschätzungen des Rekurrenten deckten sich selten mit der Einschätzung seines Gegenübers, wodurch er sich oft missverstanden fühle. Er scheine es sich auf die Fahne geschrieben zu haben, gegen das System und für die Rechte der Gefangenen zu kämpfen und sehe sich dabei in einer Vorbildfunktion. Er könne sich nur schwer abgrenzen und scheine den Fokus auf die von ihm avisierten Vollzugsöffnungen zu verlieren. Dabei habe er im Verlauf der letzten Monate viel Staub aufgewirbelt und reize nach über einem halben Jahr im Grosskollektiv das System aus. Da ihm im Normalvollzug die benötigten Ressourcen und engen Strukturen nicht angeboten werden könnten, werde die Prüfung einer Unterbringung in einem kleineren und enger strukturierten Setting in einer anderen JVA, mit dem Ziel, ihn bei der Entwicklung seiner Abgrenzungsfähigkeit und Prioritätensetzung besser unterstützten zu können, empfohlen.

4.4.3.4 Nichts zu seinen Gunsten vermag der Rekurrent auch aus dem Therapieverlaufsbericht der Universitäten psychiatrischen Dienste Bern (UPD BE) vom 31. Oktober 2023 (act. 7/2 S. 359 ff.) über die am 10. Januar 2023 auf seinen Wunsch begonnene störungs- und deliktorientierte Psychotherapie mit wöchentlichen Gesprächen abzuleiten. Es wurde festgestellt, dass aus therapeutischer Sicht keine eindeutige Empfehlung zu Vollzugsöffnungen gemacht werden könne. Der Bericht schliesst mit der Feststellung, dass dem Referenten aufgrund der geringen therapeutischen Beeinflussbarkeit eine Therapie als nicht zweckmässig erscheine, weshalb keine künftigen Therapieziele formuliert werden könnten. Aufgrund der schweren Persönlichkeitsstörungen des Rekurrenten und seines schädlichen Kokainkonsums mit Deliktrelevanz sei ein Therapiebedarf zwar klar gegeben, wobei an der Abmilderung seiner Risikofaktoren und einer Erhöhung seiner Steuerungsfähigkeit zur weiteren Senkung des Rückfallrisikos zu arbeiten wäre. Der Rekurrent habe sich zwar grundsätzlich auf eine tragfähige therapeutische Beziehung einlassen können, die Behandlung dissozialer und narzisstischer Persönlichkeitsstörungen sei aber grundsätzlich als schwierig zu betrachten. Infolge der mangelnden Kritikfähigkeit und der Externalisierungstendenzen des Rekurrenten hätten deliktrelevante Themen aufgrund der fehlenden Möglichkeit, konfrontative und tiefergehende Interventionen zu machen, nicht genügend bearbeitet werden können. Eine intrinsische Veränderungsmotivation habe nicht festgestellt werden können. Bei konfrontativen Interventionen sei er jeweils nicht mehr fähig gewesen, die Therapie fortzusetzen.

4.4.4   Es ist festzustellen, dass die Sachverhaltsrügen des Rekurrenten in den Akten keine Stütze finden. Vielmehr kann der Vorinstanz bei ihren Schlussfolgerungen aus den Akten gefolgt werden. Daraus folgt, dass auch den rechtlichen Rügen des Rekurrenten die Grundlage entzogen ist, weshalb der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten. Diese gehen jedoch aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates. Weiter ist seiner Vertreterin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit Honorarnote vom 3. Mai 2024 macht sie einen Aufwand von 11,25 Stunden geltend, was angemessen erscheint und zu einem Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR; SG 291.400]) zu entschädigen ist. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen im Betrag von CHF 64.55. Auf Honorar und Auslagenersatz ist zudem die Mehrwertsteuer zu entrichten, wobei diese für die Leistungen im Jahr 2023 (CHF 1’566.65 und CHF 39.80) 7,7% und für jene im Jahr 2024 (CHF 683.35 und CHF 24.75) 8,1 % beträgt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2’250.‒, zuzüglich Auslagen von CHF 64.55 sowie 7,7 % MWST von CHF 123.70 und 8,1% MWST von CHF 57.35, somit insgesamt der Betrag von CHF 2’495.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2023.168 — Basel-Stadt Appellationsgericht 15.06.2024 VD.2023.168 (AG.2024.383) — Swissrulings