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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.04.2024 VD.2023.140 (AG.2024.271)

24. April 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,342 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Rückerstattung von Ausbildungskosten

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

VD.2023.140

URTEIL

vom 24. April 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Spiegelgasse 6–12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 27. Juli 2023

betreffend Rückerstattung von Ausbildungskosten

Sachverhalt

A____ (vormals [...], nachfolgend Rekurrent) schloss am 26. April 2019 mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) einen Arbeitsvertrag als Aufseher/Betreuer in Ausbildung ab. Die Ausbildungsvereinbarung vom selben Tag sah vor, dass der Rekurrent eine Ausbildung zum Fachmann für Justizvollzug mit eidgenössischem Fachausweis absolviert. Zur Rückerstattung der Ausbildungskosten vereinbarten die Parteien Folgendes:

«Rückerstattung der Ausbildungskosten

Kündigt der/die Arbeitnehmer/in vor Ablauf von 2 Jahren seit Abschluss der Ausbildung und der Übernahme durch die Gefängnisse Basel-Stadt, sind die Ausbildungskosten zurückzuerstatten. Die Höhe der Rückerstattung richtet sich nach der geleisteten Dienstzeit und reduziert sich pro rata.

Die vereinbarte Rückerstattungssumme beträgt CHF 25'000. Die Zweijahresfrist beginnt nach Bestehen der Diplomprüfung. Wird der/die Mitarbeiter/in nach Abschluss der Ausbildung nicht durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt angestellt, so entfällt die Rückerstattung der Ausbildungskosten.

Tritt der/die Arbeitnehmer/in nach dem Bestehen der Berufsprüfung die Stelle bei den Gefängnissen Basel-Stadt nicht an, müssen die Ausbildungskosten rückerstattet werden.

Bei vorzeitigem Ausbildungsabbruch auf Verlangen des Auszubildenden werden bis dato angefallene Kurskosten zurückgefordert.»

Das Arbeitsverhältnis war befristet bis zur Beendigung der Grundausbildung zum Fachmann für Justizvollzug, längstens bis am 31. Dezember 2022. Der Rekurrent trat die Stelle am 1. Mai 2019 an. Im Jahr 2020 begann er die vereinbarte Ausbildung. Mit Änderung des Arbeitsvertrags vom 13. Mai 2022 wurde der Rekurrent eine Lohnklasse höher eingereiht. Das Arbeitsverhältnis wurde neu bis zur Beendigung der Grundausbildung, längstens bis am 31. Dezember 2023 befristet.

Am 3. August 2022 kündigte der Rekurrent das Arbeitsverhältnis per 30. November 2022. Die Grundausbildung zum Fachmann für Justizvollzug schloss er am 7. September 2022 ab. Der Bereich BdM forderte mit E-Mail vom 21. September 2022 Ausbildungskosten in der Höhe von CHF 21'875.– zurück, wogegen sich der Rekurrent wehrte. In der Folge verrechnete der Bereich BdM die Rückerstattungsforderung für Ausbildungskosten mit den Lohnforderungen des Rekurrenten für die Monate Oktober und November 2023 (einschliesslich 13. Monatslohn für das Jahr 2023) im Umfang von CHF 10'716.–. Daraufhin machte der Rekurrent für diesen Betrag, zuzüglich Zins, am 7. Dezember 2022 eine Forderung gegenüber dem Bereich BdM geltend. Dieser hielt an der Rückerstattungsforderung fest, worauf der Rekurrent am 24. Januar 2023 um den Erlass einer rekursfähigen Verfügung ersuchte. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 stellte der Bereich BdM fest, dass die abgeschlossene Ausbildungsvereinbarung zulässig sei. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 27. Juli 2023 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 7. und 28. August 2023 angemeldete und begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Darin begehrt der Rekurrent, (1) der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; (2) es sei festzustellen, dass die «Ausbildungsvereinbarung ungültig respektive teilweise, insbesondere in Bezug auf die Rückerstattung von Ausbildungskosten, nichtig ist»; (3) es sei «die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, dem Rekurrenten zu Unrecht verrechnete Nettolohnansprüche im Umfange von Fr. 10'716.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. November 2022 zukommen zu lassen»; (4) unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs am 27. September 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 1. November 2023 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Dazu nahm der Rekurrent mit Replik vom 21. Dezember 2023 Stellung. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 27. September 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist das Dreiergericht berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Der Rekurrent unterlag mit seinem Rekurs an das JSD. Er ist daher durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob das JSD das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihm zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2023.31 vom 1. November 2023 E. 1.3).

2.

2.1      Der Bereich BdM begründete die Verpflichtung des Rekurrenten zur anteilmässigen Rückerstattung mit der Regelung betreffend die «Rückerstattung der Ausbildungskosten» in der Ausbildungsvereinbarung vom 26. April 2019. Diese Vereinbarung sei zudem als integrierender Bestandteil im Arbeitsvertrag nochmals erwähnt. Die Ausbildungsvereinbarung stütze sich auf die regierungsrätliche Richtlinie zur Weiterbildung, die ihre Grundlage in § 19 der Arbeitszeitverordnung (SG 162.200) finde. Rückzahlungsvereinbarungen seien ausserdem auch nach Obligationenrecht (OR, SR 220) zulässig, das zur Anwendung komme, wenn keine gesetzliche Regelung im kantonalen Recht bestehe (§ 4 Personalgesetz [PG, SG 162.100]). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten würden die Bestimmungen zum Lehrvertrag nicht zur Anwendung gelangen. Lehrverträge kennzeichneten sich dadurch, dass als Gegenleistung für die Arbeit der lernenden Person nicht der Lohn, sondern die fachgemässe Ausbildung durch den Arbeitgeber im Vordergrund stehe. Das Aufsichtspersonal werde hingegen ab dem ersten Tag vollumfänglich entschädigt. Im Weiteren seien die Kosten der Ausbildung des Rekurrenten von der betrieblich notwendigen Ausbildung zur Einführung der neuen Mitarbeitenden in den Gefängnisbetrieb zu unterscheiden. Das Einarbeitungsprogramm in den ersten Monaten ermögliche den neuen Mitarbeitenden, die Arbeit als Aufseher/in und Betreuer/in im Alltag vollumfänglich wahrzunehmen. Diese Aufwendungen des Arbeitgebers erfolgten mit vollem Lohn und ohne Rückzahlungspflicht im Kündigungsfall. Die Ausbildung «Fachfrau/ Fachmann Justizvollzug» daure hingegen berufsbegleitend zwei Jahre. Die Mitarbeitenden erhielten zum Abschluss einen eidgenössischen Fachausweis, der ihnen einen generellen Vorteil auf dem Arbeitsmarkt verschaffe (Verfügung vom 17. Februar 2023).

2.2      Das JSD stützte die Rückerstattungspflicht des Rekurrenten ebenfalls auf die Ausbildungsvereinbarung vom 26. April 2019. Diese sei ein eigenständiger verwaltungsrechtlicher Vertrag. Dass die Ausbildungsvereinbarung in der Vertragsänderung vom 13. Mai 2022 nicht nochmals explizit aufgeführt werde, sei daher für ihre Gültigkeit nicht massgebend. Hinzu komme, dass der Rekurrent die Ausbildungsvereinbarung auch nach der am 13. Mai 2022 abgeschlossenen Vertragsänderung erfüllt habe, indem er weiterhin am Ausbildungsunterricht des Schweizerischen Kompetenzzentrums für den Justizvollzug teilgenommen und die Grundausbildung am 7. September 2022 mit Absolvierung des letzten Prüfungsteils abschlossen habe. Wenn der Rekurrent der Ansicht gewesen wäre, dass mit der Vertragsänderung vom 13. Mai 2022 die Ausbildungsvereinbarung vom 26. April 2019 keine Geltung mehr habe, so hätte er auch die Grundausbildung am schweizerischen Kompetenzzentrum für den Justizvollzug nicht weiter in Anspruch genommen bzw. nehmen dürfen. Denn die Ausbildungsvereinbarung habe nicht nur die Rückerstattungspflicht des Rekurrenten zum Inhalt, sondern in der Hauptsache die Vereinbarung, dass er im Jahr 2020 mit der Ausbildung zum Fachmann für Justizvollzug beginne (angefochtener Entscheid, E. 5). Ausserdem wäre der Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung selbst für den Fall einer fehlenden kantonalen Regelung gestützt auf § 4 PG und die darin vorgesehene subsidiäre Anwendung von Art. 319–362 OR zulässig. Die Grundausbildung zum Fachmann für Justizvollzug mit eidgenössischem Fachausweis diene nicht nur dem Arbeitgeber, sondern verschaffe dem Rekurrenten generell und dauerhaft Vorteile bei anderen Arbeitgebern bzw. auf dem Arbeitsmarkt. Die Grundausbildung habe mithin nicht der normalen Einarbeitung des Rekurrenten gedient, sondern sei eine Weiterbildung, deren Kosten grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu tragen seien. Die Kosten könnten somit vom Arbeitgeber beim Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung zurückgefordert werden (angefochtener Entscheid, E. 6). Als Zwischenfazit stellte das JSD fest, dass die Ausbildungsvereinbarung rechtsgültig sei und eine ausreichende Grundlage für die Rückforderung der Ausbildungskosten darstelle (angefochtener Entscheid, E. 7).

Des Weiteren erwog das JSD, dass der Arbeitsvertrag des Rekurrenten entgegen dessen Ansicht kein Lehrvertrag nach Art. 344–346a OR sei. Gemäss dem Bildungsreglement des schweizerischen Kompetenzzentrums für den Justizvollzug biete dieses für Mitarbeitende von Institutionen des Freiheitsentzugs eine Grundausbildung an, die auf die eidgenössische Berufsprüfung «Fachfrau/Fachmann für Justizvollzug mit eidgenössischem Fachausweis» vorbereite. Die eidgenössische Berufsprüfung «Fachfrau/Fachmann für Justizvollzug» sei dabei ein Qualifikationsnachweis im schweizerischen Bildungssystem, der zu den höheren Berufsausbildungen (Tertiärstufe B) gehöre. Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBG, SR 412.10) setze die höhere Berufsbildung ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, den Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung oder eine gleichwertige Qualifikation voraus. In der Konsequenz könne deshalb die eidgenössische Berufsprüfung «Fachfrau/Fachmann für Justizvollzug», die zu den höheren Berufsausbildungen zähle, gerade keine berufliche Grundausbildung darstellen, auf die die Art. 344–346a OR Anwendung fänden (angefochtener Entscheid, E. 9).

3.

3.1      Der Rekurrent stellt sich in seiner Hauptbegründung weiterhin auf den Standpunkt, dass die mit der Ausbildungsvereinbarung vom 26. April 2019 vereinbarte Rückerstattung der Ausbildungskosten bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Vertragsänderung vom 13. Mai 2022 aufgehoben worden sei. Er macht geltend, dass die Ausbildungsvereinbarung vom 26. April 2019 integraler Bestandteil des Arbeitsvertrages vom gleichen Tag gewesen sei. Dieser Arbeitsvertrag sei mit dem Vertrag vom 13. Mai 2022 aufgehoben worden. Letzterer sei nach Treu und Glauben auszulegen, so wie ihn der Rekurrent verstanden habe und habe verstehen dürfen. Dabei beruft der Rekurrent sich insbesondere darauf, dass letzterer Vertrag nicht mehr explizit auf die Ausbildungsvereinbarung verweise. Die Ausbildungsvereinbarung existiere auch nicht als eigenständiger verwaltungsrechtlicher Vertrag. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sei arbeitsvertraglich geregelt worden. In der Vertragsänderung sei unmissverständlich festgehalten worden, dass der Vertrag vom 26. April 2019 ersetzt und somit vollständig aufgehoben werde. Damit habe auch dessen Verweis, wonach die Ausbildungsvereinbarung einen integralen Bestandteil des Arbeitsverhältnisses darstelle, seine Grundlage verloren. Damit sei der Ausbildungsvereinbarung aufgehoben worden. Sie könne daher nicht als eigenständiger verwaltungsrechtlicher Vertrag weiterbestehen. Damit sei die rechtliche Grundlage für die Rückforderung von Ausbildungskosten entfallen (Rekursbegründung, Rz. 14–17; Replik, S. 1 f.).

3.2      Der Argumentation des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Wie er selber zutreffend ausführt, ist die Vertragsänderung vom 13. Mai 2022 nach Treu und Glauben bzw. nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Einer Willensäusserung ist daher derjenige Sinn zu geben, den ihr der Empfänger aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte oder musste (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 1343). Im Arbeitsvertrag vom 26. April 2019 wird festgestellt: «Die separate Ausbildungsvereinbarung vom 26. April 2019 ist integraler Bestandteil dieses Vertrages.» Mit der Vertragsänderung vom 13. Mai 2022 wurde eingangs festgehalten, diese «ersetzt den Vertrag vom 26. April 2019; Grund: Beförderung und Verlängerung der Befristung». Dieser einleitenden Feststellung kann nach Treu und Glauben nicht der Sinn beigemessen werden, dass die Ausbildungsvereinbarung aufgehoben und damit der laufenden Ausbildung des Rekurrenten zum Fachmann für Justizvollzug mit eidgenössischem Fachausweis die Grundlage entzogen werden soll. Ein Abbruch der Ausbildung war denn auch nie ein Thema. Vielmehr besuchte der Rekurrent auch nach dem 13. Mai 2022 unverändert die Ausbildung und schloss diese am 7. September 2022 ab. Er verstand den neuen Arbeitsvertrag daher selber offensichtlich so, dass damit der Ausbildungsvertrag nicht aufgehoben worden war. Dass dem Ausbildungsvertrag vom 26. April 2019 weiterhin nachgelebt worden war, erwog bereits das JSD zutreffend (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5, S. 7). Hierzu äusserte sich der Rekurrent in seinem Rekurs nicht. Der Bereich BdM wie auch das JSD gingen mithin zu Recht davon aus, dass die Vertragsänderung vom 13. Mai 2022 die Ausbildungsvereinbarung nicht aufgehoben hat.

4.

4.1      Mit seiner Eventualbegründung macht der Rekurrent geltend, dass die Rückzahlungsvereinbarung gegen einseitig zwingende Pflichten des Arbeitgebers gemäss Art. 345a OR verstosse und daher gesetzeswidrig sei. Die Ausbildung sei der Hauptbestandteil des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. Entgegen den Erwägungen des JSD sei die Ausbildung zum Fachmann für Justizvollzug mit eidgenössischem Fachausweis keine höhere Berufsausbildung, sondern eine Grundausbildung. Die Ausbildung stelle auch gemäss dem Ausbildungskonzept des Amts für Justizvollzug keine Fort- und Weiterbildung dar, zumal sie während des zweiten und dritten Anstellungsjahrs nicht ganz 15 Wochen daure, berufsbegleitend stattfinde und das Arbeitsverhältnis nur nach bestandener Ausbildung weitergeführt werden könne. Das Arbeitsverhältnis sei daher als Lehrvertrag nach Art. 344–346a OR zu qualifizieren. Demzufolge sei der lernenden Person ohne Lohnabzug die Freizeit zu geben, die für den Besuch der Berufsfachschule und der überbetrieblichen Kurse und für die Teilnahme an den Lehrabschlussprüfungen erforderlich sei (Art. 345a Abs. 2 OR). Daraus sei zu schliessen, dass Ausbildungskosten zu Lasten des Arbeitgebers nicht auf die auszubildende Person überwälzt werden könnten. Die Rückerstattung von Ausbildungskosten sei in einem Lehrverhältnis nach Art. 344–346a OR nicht vorgesehen. Dies könne vertraglich nicht zu Ungunsten des Auszubildenden abgeändert werden. Die Vereinbarung über die Rückerstattungspflicht sei demzufolge «rechtswidrig und somit vertragsrechtlich (teil-)nichtig» (Rekursbegründung, Rz. 18–22; Replik, S. 2 f.).

4.2      Entgegen dem Eventualstandpunkt des Rekurrenten kann das vorliegende Arbeitsverhältnis nicht als Lehrverhältnis qualifiziert werden. Der Lehrvertrag gemäss Art. 344–346a OR zielt auf die berufliche Grundbildung (Art. 12–25 BBG), nicht auf eine höhere Berufsbildung (Art. 26–29 BBG) oder berufsorientierte Weiterbildung (Art. 30–32 BBG). Die berufliche Grundbildung bezweckt den Abschluss einer drei- oder vierjährigen Grundbildung, die in der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wird und zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis führt (Art. 17 Abs. 3 und Art. 38 BBG), oder einer zweijährigen Grundbildung, die zum eidgenössischen Berufsattest führt (Art. 17 Abs. 2 und Art. 37 BBG) (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 344 N 4).

Der vorliegende Ausbildungsvertrag regelt die Ausbildung «Auszubildende/r Fachfrau-/mann für Justizvollzug mit eidg. Fachausweis». Die Zulassung zu dieser Ausbildung setzt gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bildungsreglements des Schweizerischen Kompetenzzentrums für den Justizvollzug (SKJV) neben einer sechsmonatigen Berufserfahrung im Freiheitsentzug ein «eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), eine Maturität, eine Fachmaturität, einen Fachmittelschulausweis oder über einen gleichwertigen Abschluss» voraus (https://www.skjv.ch/sites/default/files/documents/2020_08_SKJV_Bildungsreglement_DE_A5_1.pdf). Sie erfordert daher eine abgeschlossene berufliche Grundbildung oder einen anderen, zur tertiären Bildung befähigenden Abschluss. Wie das JSD zutreffend erwog, wird der Abschluss daher im nationalen Bildungssystem dem Bereich Tertiär B (https://www.epjv.ch/de/eidg-berufspruefung/profil-berufspruefung) und somit der höheren Berufsbildung zugeordnet (vgl. Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/diploma/anerkennungsverfahren-bei-niederlassung/verfahren-beim-sbfi/haeufig-gestellte-fragen--faq-/schweizerisches-bildungssystem.html). Die Ausbildung «Auszubildende/r Fachfrau-/mann für Justizvollzug mit eidg. Fachausweis» zielt somit nicht wie ein Lehrverhältnis auf die berufliche Grundbildung. Während der Ausbildung erzielte der Rekurrent denn auch gemäss dem Arbeitsvertrag vom 26. April 2019 ein Jahresgehalt von CHF 68'948.75 brutto, was offensichtlich nicht einem Lehrlingslohn entspricht. Schliesslich ist es für die Unterscheidung zwischen beruflicher Grundbildung und höherer Berufsbildung irrelevant, ob es sich dabei um eine Erstausbildung im unterhaltsrechtlichen Sinn (vgl. Art. 277 Abs. 2 Zivilgesetzbuch [SR 210]) handelt, auf welche der Rekurrent anspielt (vgl. Rekursbegründung, Rz. 13 und 22; Replik, S. 2 f.), zumal aufgrund des eigenen Einkommens des Rekurrenten während dieser Ausbildung gar keine Unterhaltspflicht bestehen kann.

Demnach war das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien kein Lehrverhältnis und gelangt Art. 345a OR vorliegend nicht zur Anwendung. Der Bereich BdM und das JSD stellten deshalb zu Recht fest, dass die Ausbildungsvereinbarung mitsamt der darin enthaltenen Regelung der Rückerstattung von Ausbildungskosten gültig ist. Entsprechend sind die Rechtsbegehren des Rekurrenten unbegründet.

5.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos (§ 23 Abs. 4 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Die Kosten seines Rechtsvertreters hat der Rekurrent entsprechend dem Verfahrensausgang selbst zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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