Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 17.12.2024 VD.2022.48 (AG.2024.710)

17. Dezember 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,975 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Kantonale Steuern pro 2017

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

VD.2022.48

URTEIL

vom 17. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

lic. iur. Mia Fuchs und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 17. Juni 2021

Urteil des Appellationsgerichts vom 5. November 2023

(vom Bundesgericht am 23. September 2024 aufgehoben)

betreffend Kantonale Steuern pro 2017

Sachverhalt

A____ wurde nach zweifacher erfolgloser Mahnung zur Abgabe der Steuererklärung pro 2017 mit Verfügung vom 12. September 2019 amtlich eingeschätzt. In seiner Einsprache vom 24. September 2019 machte A____ unter anderem geltend, dass er am [...] 2017 in [...] geheiratet habe und seine Ehefrau ihren Lebensmittelpunkt in B____ habe. Die Steuerverwaltung rektifizierte mit Verfügung vom 23. April 2020 die Veranlagung und nahm infolge der Heirat eine Tarifänderung vor. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache hiess die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 27. Juli 2020 teilweise gut und reduzierte die Vermögenserträge der Ehefrau auf CHF 350’000.–. Das steuerbare Einkommen von A____ setzte sie auf CHF 1’411’700.– zum Satz von CHF 1’550’800.– und dessen steuerbares Vermögen auf CHF 28'380’000.– zum Satz von CHF 41'469’000.– fest. Dagegen erhob A____ mit Eingabe vom 27. August 2020 Rekurs bei der Steuerrekurskommission Basel-Stadt, die den Rekurs mit Entscheid vom 17. Juni 2021 in Bezug auf die kantonalen Steuern kostenfällig abwies. Gegen diesen Entscheid reichte A____ mit Eingabe vom 22. Februar 2022 Rekurs beim Verwaltungsgericht ein, das den Rekurs mit Urteil vom 5. November 2023 kostenfällig abwies, soweit es drauf eintrat.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Januar 2024 beantragte Roger Diener beim Bundesgericht die Aufhebung des Urteils vom 5. November 2023 betreffend die kantonalen Steuern 2017. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 23. September 2024 teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2023 auf (9C_47/2024). Die Sache wurde zu neuer Veranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Das Verfahren wurde zur neuen Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.

Erwägungen

1.

1.1     Das Bundesgericht hob mit seinem Urteil 9C_47/2024 vom 23. September 2024 das Urteil VD.2022.48 des Appellationsgerichts vom 5. November 2023 betreffend die kantonalen Steuern 2017 des Rekurrenten auf und wies das Appellationsgericht an, neu über die Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens bei den kantonalen Instanzen zu befinden.

1.2     Für die Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Rekursverfahrens ist – wie bereits für das Urteil über den Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission – das Verwaltungsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1     Die Verteilung der Kosten des Rekursverfahrens vor der Steuerrekurskommission richtet sich nach dem Verfahrensausgang.

2.2     Die Steuerverwaltung teilte den Abzug für die Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau des Rekurrenten gemäss § 32 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) unter Mitberücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Rekurrenten nach Massgabe der Nettoeinkommensanteile auf die Steuerdomizile auf. Der Rekurrent beantragte im Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission, dass das Einkommen seiner Ehefrau bei der Aufteilung des Abzugs für Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt werde. Die Steuerrekurskommission wies diesen Antrag ab und bestätigte das Vorgehen der Vor­instanz (vgl. Entscheid STRK.2020.120 E. 4c und 5). Gemäss dem Bundesgerichtsurteil (vgl. E. 6.4 und 8) ist der Antrag des Rekurrenten jedoch begründet und ist eine Kürzung des Abzugs für Unterhaltsbeiträge aufgrund des Einkommens der Ehefrau des Rekurrenten unzulässig.

Die Steuerverwaltung teilte den Abzug für Zuwendungen gemäss § 32 Abs. 1 lit. j StG unter Mitberücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Rekurrenten nach Massgabe der Nettoeinkommensanteile auf die Steuerdomizile auf. Der Rekurrent beantragte im Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission sinngemäss, dass das Einkommen seiner Ehefrau bei der Aufteilung des Abzugs nicht berücksichtigt werde. Die Steuerrekurskommission bestätigte das Vorgehen der Steuerverwaltung (vgl. Entscheid STRK.2020.120 E. 4c und 5). Das Bundesgericht äusserte sich zum Abzug für Zuwendungen nicht ausdrücklich. Ob der diesbezügliche Entscheid der Steuerrekurskommission durch die allgemeinen Erwägungen des Bundesgerichts zu abzugsfähigen Aufwendungen eines in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten (Bundesgerichtsurteil E. 6.4) in der Sache trotzdem in Frage gestellt wird, kann zum Zweck der Kostenverteilung offenbleiben. Aufgrund der im Vergleich zu den übrigen strittigen Abzügen geringen Höhe des Abzugs für Zuwendungen ist ein Obsiegen oder Unterliegen betreffend diesen Abzug für die Kostenverteilung vernachlässigbar.

Die Steuerverwaltung teilte den Abzug für die Schuldzinsen und die Schulden des Rekurrenten unter Mitberücksichtigung des Vermögens seiner Ehefrau im Verhältnis der Aktiven auf die Steuerdomizile auf. Der Rekurrent beantragte im Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission, dass das Vermögen seiner Ehefrau bei der Aufteilung des Abzugs für die Schuldzinsen und der Schulden nicht berücksichtigt werde. Die Steuerrekurskommission wies diese Anträge ab und bestätigte das Vorgehen der Steuerverwaltung (vgl. Entscheid STRK.2020.120 E. 4c und 5). Gemäss dem Bundesgerichtsurteil (vgl. E. 6.5, 8 und 9.2) sind die Anträge des Rekurrenten jedoch begründet und ist die Berücksichtigung des Vermögens seiner Ehefrau bei der Verlegung des Abzugs für die Schuldzinsen und der Schulden des Rekurrenten unzulässig.

Die Steuerverwaltung berücksichtigte bei der Berechnung der Ermässigung der Vermögenssteuer gemäss § 52 StG die Steuerfaktoren des Rekurrenten und seiner Ehefrau. Der Rekurrent beantragte im Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission, dass die Steuerfaktoren seiner Ehefrau bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt werden. Die Steuerrekurskommission wies diesen Antrag ab und bestätigte das Vorgehen der Steuerverwaltung (vgl. Entscheid STRK.2020.120 E. 4d und 5). Die Abweisung dieses Antrags wurde vom Bundesgericht in der Sache bestätigt (vgl. Bundesgerichtsurteil E. 9.1).

Zusammenfassend ist für die Verteilung der Kosten des Rekursverfahrens vor der Steuerrekurskommission bei Beachtung des Bundesgerichtsurteils von einem Obsiegen des Rekurrenten betreffend die Verlegung der Abzüge für Unterhaltsbeiträge und Schuldzinsen sowie der Schulden und von einem Unterliegen des Rekurrenten betreffend die Berechnung der Ermässigung der Vermögenssteuer auszugehen. Unter Mitberücksichtigung der finanziellen Bedeutung der einzelnen Punkte (vgl. dazu Akten STRK S. 64–70) sind insgesamt ein Obsiegen des Rekurrenten im Umfang von zwei Dritteln und ein Unterliegen des Rekurrenten im Umfang von einem Drittel anzunehmen. Folglich hat der Rekurrent ein Drittel der Spruchgebühr der Steuerrekurskommission zu tragen (vgl. § 170 Abs. 1 StG) und hat die Steuerverwaltung dem Rekurrenten für das Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission zwei Drittel einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. § 170 Abs. 3 StG).

2.3     Die Spruchgebühr der Steuerrekurskommission beträgt CHF 1'000.– (Entscheid STRK.2020.120 E. 6). Ein Drittel davon sind abgerundet CHF 330.–. Der Aufwand des Vertreters des Rekurrenten im Zusammenhang mit dem Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission ist mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen (vgl. Sarasin, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 170 N 9). Die Eingaben des Vertreters des Rekurrenten im Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission beschränken sich auf einen Rekurs im Umfang von einer Seite und die Nachreichung einer Vollmacht. Dafür sowie für das Studium des Einspracheentscheids der Steuerverwaltung und die Vorbereitung des Rekurses erscheint ein geschätzter Aufwand von insgesamt rund drei Stunden angemessen. Dabei wird berücksichtigt, dass die identischen Eingaben des Vertreters des Rekurrenten sowohl im Rekursverfahren betreffend die kantonalen Steuern als auch im Beschwerdeverfahren betreffend die direkte Bundessteuer behandelt worden sind. Eine angemessene Entschädigung für den erwähnten Zeitaufwand beträgt CHF 750.–. Zusätzlich wird in analoger Anwendung von § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine Spesenpauschale von CHF 30.– berücksichtigt. Insgesamt beläuft sich eine volle Parteientschädigung damit auf CHF 780.–. Zwei Drittel davon sind CHF 520.–.

3.

3.1     Auch die Verteilung der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens richtet sich nach dem Verfahrensausgang.

3.2     Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren beantragte der Rekurrent erstmals, der Verlust aus seiner ausländischen selbständigen Erwerbstätigkeit von CHF 172'087.– sei in Anwendung von § 6 Abs. 3 StG mit inländischen Einkünften zu verrechnen. Auf diesen Antrag trat das Verwaltungsgericht nicht ein (aufgehobenes Urteil E. 1.4). Das Nichteintreten auf diesen Antrag wird durch das Bundesgerichtsurteil nicht in Frage gestellt.

Die Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission teilten den Sozialabzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. d StG unter Mitberücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Rekurrenten nach Massgabe der Nettoeinkommensanteile und den Vermögensfreibetrag gemäss § 49 Abs. 1 lit. a StG unter Mitberücksichtigung des Vermögens der Ehefrau nach Massgabe der Reinvermögensanteile auf die Steuerdomizile auf. Der Rekurrent beantragte im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren eine hälftige Aufteilung des Sozialabzugs und des Vermögensfreibetrags auf sich und seine Ehefrau. Das Verwaltungsgericht wies diese Anträge ab und bestätigte das Vorgehen der Vor­instanzen (vgl. aufgehobenes Urteil E. 3.2.3). Die Abweisung dieser Anträge wird durch das Bundesgerichturteil in der Sache nicht in Frage gestellt.

Die Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission teilten den Versicherungsabzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. g StG und den Abzug für Zuwendungen gemäss § 32 Abs. 1 lit. j StG unter Mitberücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Rekurrenten nach Massgabe der Nettoeinkommensanteile auf die Steuerdomizile auf. Das Verwaltungsgericht bestätigte dieses Vorgehen (vgl. aufgehobenes Urteil E. 3.2.4). Das Bundesgericht äusserte sich zu diesen Abzügen nicht ausdrücklich. Ob der diesbezügliche Entscheid des Verwaltungsgerichts durch die allgemeinen Erwägungen des Bundesgerichts zu abzugsfähigen Aufwendungen eines in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten (Bundesgerichtsurteil E. 6.4) in der Sache trotzdem in Frage gestellt wird, kann zum Zweck der Kostenverteilung offenbleiben. Aufgrund der im Vergleich zu den übrigen strittigen Abzügen geringen Höhe des Versicherungsabzugs und des Abzugs für Zuwendungen ist ein Obsiegen oder Unterliegen betreffend diese Abzüge für die Kostenverteilung vernachlässigbar.

Mit Bezug auf die Aufteilung des Abzugs für die Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau des Rekurrenten gemäss § 32 Abs. 1 lit. c StG (vgl. aufgehobenes Urteil E. 3.2.4) sowie des Abzugs für die Schuldzinsen und der Schulden des Rekurrenten (vgl. aufgehobenes Urteil E. 3.2.5) stellte der Rekurrent im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren jeweils die gleichen Anträge wie im Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission und entschied das Verwaltungsgericht jeweils gleich wie die Steuerrekurskommission. Diesbezüglich kann daher hinsichtlich der Beurteilung des Obsiegens und Unterliegens auf die entsprechenden Erwägungen zur Verteilung der Kosten des Rekursverfahrens vor der Steuerrekurskommission (oben E. 2.2) verwiesen werden. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Berechnung der Ermässigung der Vermögenssteuer gemäss § 52 StG (vgl. aufgehobenes Urteil E. 3.4 und oben E. 2.2).

Zusammenfassend ist für die Verteilung der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens bei Beachtung des Bundesgerichtsurteils von einem Obsiegen des Rekurrenten betreffend die Verlegung der Abzüge für Unterhaltsbeiträge und Schuldzinsen sowie der Schulden auszugehen und von einem Unterliegen des Rekurrenten betreffend die Verrechnung des Verlusts aus seiner ausländischen selbständigen Erwerbstätigkeit, die Verlegung des Sozialabzugs und des Vermögensfreibetrags sowie die Berechnung der Ermässigung der Vermögenssteuer. Unter Mitberücksichtigung der finanziellen Bedeutung der einzelnen Punkte (vgl. dazu Akten STRK.2020.120 S. 64–70) sind insgesamt ein hälftiges Obsiegen und ein hälftiges Unterliegen des Rekurrenten anzunehmen. Folglich hat der Rekurrent die Hälfte der Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (vgl. § 171 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, 270.100]) und hat die Steuerverwaltung dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die Hälfte einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. § 171 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 VRPG).

3.3     Die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens wurden in Anwendung von § 23 Abs. 2 GGR auf CHF 2'400.– festgesetzt. Die Hälfte davon sind CHF 1'200.–. Von den drei Vertreterinnen und Vertretern des Rekurrenten war ausschliesslich Advokat […] zur Vertretung des Rekurrenten im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren befugt (vgl. Verfügung vom 23. März 2022). Sein Zeitaufwand im Zusammenhang mit dem verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren ist mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen. Für das Studium des Entscheids der Steuerrekurskommission, die Vorbereitung des Rekurses, den Rekurs vom 22. Februar 2022 (15 Seiten), das Fristerstreckungsgesuch vom 1. Juli 2022, das Studium der Vernehmlassung der Steuerverwaltung, die Stellungnahme vom 26. August 2022 (6 Seiten), das Fristerstreckungsgesuch vom 9. Mai 2023, das Studium des Bundesgerichtsurteils 2C_354/2022 vom 20. März 2023 und die Stellungnahme vom 15. Juni 2023 (15 Seiten) erscheint ein geschätzter Aufwand von rund 15 Stunden angemessen. Dabei wird berücksichtigt, dass die vom Rechtsvertreter des Rekurrenten im Rekursverfahren betreffend die kantonalen Steuern und im Beschwerdeverfahren betreffend die direkte Bundessteuer eingereichten Eingaben sehr ähnlich sind. Multipliziert mit dem praxisgemässen Stundenansatz für die Parteientschädigung von CHF 250.– ergibt der Zeitaufwand von 15 Stunden ein Honorar von CHF 3'750.–. Zusätzlich wird gemäss § 23 Abs. 1 HoR eine Spesenpauschale von CHF 112.– berücksichtigt. Insgesamt beläuft sich eine volle Parteientschädigung damit auf CHF 3'862.–. Die Hälfte davon sind CHF 1'931.–.

4.

Für das vorliegende Urteil sind schliesslich weder Gerichtskosten zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:      Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens vor der Steuerrekurskommission mit einer reduzierten Spruchgebühr von CHF 330.– und die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 1'200.–.

Die Steuerverwaltung hat dem Rekurrenten für das Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 520.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 40.–, und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'931.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 149.–, zu bezahlen.

Für das vorliegende Urteil werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

Mitteilung an:

-        Rekurrent

-        Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-        Steuerverwaltung Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2022.48 — Basel-Stadt Appellationsgericht 17.12.2024 VD.2022.48 (AG.2024.710) — Swissrulings