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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.08.2024 VD.2022.268 (AG.2024.505)

21. August 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,688 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Annullierung des Führerausweises auf Probe

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2022.268

URTEIL

vom 21. August 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____                                                                                         Rekurrent

[…]

vertreten durch […],

[…]    

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 8. November 2022

betreffend Annullierung des Führerausweises auf Probe

Sachverhalt

A____, geboren am […] (Rekurrent), ist seit dem 14. November 2019 im Besitz eines Führerausweises auf Probe. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. September 2020 wurde er aufgrund eines Vorfalles vom 11. Mai 2020 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit) zu einer Busse in der Höhe von CHF 400.– und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 1. Oktober 2020 aufgrund eines Vorfalles vom 11. August 2020 wegen Nichtsicherns oder ungenügenden Sicherns des Personenwagens gegen Wegrollen zu einer Busse in der Höhe von CHF 150.– verurteilt. Darauf sprach die Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen (nachfolgend: AMA) gegenüber dem Rekurrenten mit Verfügung vom 27. April 2021 einen Warnungsentzug des Führerausweises auf Probe für die Dauer eines Monats (vom 6. Oktober 2021 bis 5. November 2021) aus und verlängerte die Probezeit des auf Probe erteilten Führerausweises um ein Jahr.

Aufgrund eines Vorfalls vom 31. Oktober 2021 bei der Verladestation Kandersteg verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern auf Anzeige der Stadtpolizei Spiez hin B____ mit Strafbefehl vom 9. November 2022 wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeuges. Dieser erhob dagegen Einsprache mit der Begründung, dass er am 31. Oktober 2021 zuhause gewesen sei und nichts von dem genannten Vorfall beim Autoverlad Kandersteg wisse. Die Stadtpolizei Spiez nahm darauf weitere Abklärungen vor. Diese führten dazu, dass sie mit Nachtrag zur Anzeige vom 9. November 2021 gegenüber der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf den genannten Vorfall neu dem Rekurrenten die Tatbestände der falschen Anschuldigung und des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs vorwarf.

Daraufhin gab das AMA dem Rekurrenten Gelegenheit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs, welche der Rekurrent nicht nutzte. In der Folge annullierte das AMA mit Verfügung vom 21. April 2022 den Führerausweis auf Probe des Rekurrenten und teilte ihm mit, dass ihm während der Dauer der Massnahme das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien untersagt ist.

Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingaben vom 2. und 20. Mai 2022 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement. Während diesem Rekursverfahren wurde der Rekurrent mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Oberland) vom 21. Juni 2022 wegen falscher Anschuldigung, Führens eines Motorfahrzeuges trotz verweigertem, entzogenem oder aberkanntem Lernfahr- oder Führerausweis sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je CHF 120.– mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Zudem wurde er zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 600.– und zu einer Busse in der Höhe von CHF 300.– verurteilt. Der Rekurrent erhob gegen diesen Strafbefehl fristgerecht Einsprache.

Mit Entscheid vom 8. November 2022 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement den Rekurs gegen die Verfügung des AMA vom 21. April 2022 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 21. November 2022 angemeldete Rekurs des Rekurrenten beim Regierungsrat, welcher vom Regierungspräsidenten mit Schreiben vom 30. November 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen worden ist. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 wies der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Rekursbegründung vom 9. Dezember 2022 beantragte der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige vollumfängliche Aufhebung des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 8. November 2022 und die Feststellung, dass die Annullierung des Führerausweises auf Probe durch die Kantonspolizei Basel-Stadt rechtswidrig erfolgt sei. Weiter beantragte er die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils betreffend des Vorfalls vom 31. Oktober 2021 in Kandersteg. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement verzichtete mit Eingabe vom 15. Februar 2023 auf eine inhaltliche Vernehmlassung und beantragte die kostenfällige Abweisung des Rekurses. In der Folge holte der Instruktionsrichter mit Verfügungen vom 28. März und 17. April 2023 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Oberland) und beim Regionalgericht Oberland amtliche Erkundigungen zum Stand des gegen den Rekurrenten mit Strafbefehl vom 21. Juni 2022 erhobenen Strafverfahrens ein. Nach einer Sachstandsmitteilung vom 5. April 2023 edierte das Regionalgericht Oberland dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 17. Mai 2023 die Begründung des am 15. Mai 2023 berichtigten Urteils vom 1. März 2023, mit welchem der Rekurrent der falschen Anschuldigung, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis und der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen wurde. Die vom Rekurrenten gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wurde vom Obergericht des Kantons Bern mit Urteil SK 23 243 vom 15. März 2024 im Ergebnis abgewiesen und der Rekurrent des Führens eines Motorfahrzeugs trotz verweigerten, entzogenen oder aberkannten Lernfahr- oder Führerausweises, der falschen Anschuldigung und der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, alles begangen am 31. Oktober 2021 in Kandersteg, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrasse von 14 Tagessätzen zu CHF 30.–, zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.– und zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.– verurteilt. Die mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 4. Juni 2024 gewährte Gelegenheit, sich dazu vor Verwaltungsgericht zu äussern, hat der Rekurrent nicht wahrgenommen.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 30. November 2022 und aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100).

1.2      Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf das frist- und formgerechte Rechtsmittel ist somit einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

2.

2.1      Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wird der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst für eine Dauer von drei Jahren auf Probe erteilt (Art. 15a Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01). Nach Ablauf erhält der Inhaber den definitiven Führerausweis, wenn er an den vorgeschriebenen Weiterbildungskursen teilgenommen hat (Art. 15a Abs. 2bis und Art. 15b Abs. 2 SVG). Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Ausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis bereits entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG). Gemäss der bis zum 30. September 2023 geltenden Fassung des Art. 15a Abs. 4 SVG verfällt der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt. Darunter fallen auch leichte Fälle gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG. In der Fassung vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (BBl 2021 3026), lautet Art. 15a Abs. 4 SVG neu: «Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht».

Sind die Voraussetzungen von Art. 15a Abs. 4 SVG erfüllt, wird gemäss Art. 35a Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51] der Ausweis annulliert. Mit Blick auf diesen Verfall des Ausweises aus Gründen der Verkehrssicherheit ist der Ausweis in diesem Fall grundsätzlich umgehend vorsorglich zu entziehen (BGer 1C_67/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.1, 1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.4; jeweils mit Hinweisen; VGE VD.2015.160 vom 27. April 2016 E. 2.1).

2.2      Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Annullierung des Führerausweises auf Probe. Die angefochtene Verfügung des AMA vom 21. April 2022 erging, nachdem dem Rekurrenten bereits mit Verfügung vom 27. April 2021 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften der Führerausweis auf Probe für einen Monat entzogen worden war. Da der Rekurrent mit dem Vorfall vom 31. Oktober 2021 eine zweite, schwere Widerhandlung begangen habe und der Führerausweis auf Probe somit von Gesetzes wegen verfallen sei, annullierte das AMA diesen mit Verfügung vom 21. April 2022 (act. 9/2, S. 92).

2.3

2.3.1   Wie die Vorinstanz festgestellt hat, fuhren beim Vorfall vom 31. Oktober 2021 zwei Personen mit dem Lieferwagen von C____ nach einer längeren Fahrt mit dem Autozug von Goppenstein nach Kandersteg. Beim Verlassen des Autozuges in Kandersteg kam es zu einem Selbstunfall: Anstatt auf der linken Seite den Autozug zu verlassen, fuhr der Lieferwagen aufgrund seiner während der Zugfahrt nach rechts eingeschlagenen Räder und der zu langsamen Reaktion des Lenkers auf die hochgeklappte Verladerampe auf der rechten Seite, wo er schliesslich «aufgebockt» zum Stillstand kam. Der Lieferwagen musste mittels Kran durch einen Abschleppdienst geborgen und anschliessend abgeschleppt werden. Am Autoverladezug entstand dabei ein Sachschaden in der Höhe von CHF 1’692.55 und der […] AG entstanden aufgrund der Lieferwagenbergung und von Zugsausfällen Kosten in der Höhe von CHF 6’780.–. Der Lenker des Lieferwagens gab an, keinen Ausweis mitzuführen und nannte als «seinen» Namen B____. Die Beamtinnen vor Ort überprüften mittels mobiler Abfrage im System, ob der Lenker über eine Fahrberechtigung verfüge. Die Überprüfung ergab, dass B____ über einen gültigen Führer­ausweis auf Probe verfügt. Gleichzeitig verglichen die Beamtinnen das im System hinterlegte Foto von B____ mit dem Lenker vor Ort, wobei sie gewisse Abweichungen feststellten (längere Haare, volleres bzw. rundlicheres Gesicht). Da das hinterlegte Foto von B____ jedoch drei Jahre alt war und der Lenker vor Ort alle Angaben zu den Personalien von B____ nennen konnte, zweifelten die Beamtinnen nicht an der Richtigkeit der genannten Identität. B____ erhob indes Einsprache gegen den entsprechend ergangenen Strafbefehl, da er am 31. Oktober 2021 zuhause gewesen sei, noch nie einen Lieferwagen gefahren habe und schon gar nicht einen Unfall mit einem solchen verursacht habe sowie nichts von dem genannten Vorfall vom 31. Oktober 2021 beim Autoverlad Kandersteg wisse. In der Folge wurde der Vorfall dem Rekurrenten zur Last gelegt.

2.3.2   Die Vorinstanz hat den vom Rekurrenten erhobenen Einwand, dass er beim Vorfall vom 31. Oktober 2021 in Kandersteg das dort verunfallte Auto entgegen der Feststellung im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 21. Juni 2022 nicht gefahren habe, mit eingehender Begründung abgelehnt. Weiter stellte sie fest, dass ihm aufgrund dieses Vorfalls der Lernfahrausweis auf Probe ohnehin für mindestens einen Monat zu entziehen wäre, wenn es sich beim Aufbocken des Lieferwagens «nur» um eine leichte Widerhandlung gehandelt haben sollte, weshalb der Lernfahrausweis auf Probe aufgrund des zweimaligen Entzugs des Führerausweises auch in diesem Fall verfallen wäre. Schliesslich stellte sie fest, dass die privaten Interessen des Rekurrenten das öffentliche Interesse an der Annullierung seines Lernfahrausweises nicht zu überwiegen vermöge, weshalb sich die angefochtene Verfügung als recht- und verhältnismässig erweise.

3.

3.1      Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, welchem formelle Natur zukomme. Er bezieht sich dabei auf seinen Anspruch mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können sowie die damit korrelierende Pflicht der Behörde, diese Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Zur Begründung macht er geltend, dass sich die Vorinstanz nicht mit seiner Argumentation auseinandergesetzt habe und nicht auf die in der Rekursbegründung vorgebrachten Tatsachen eingegangen sei. Insbesondere habe sie eine einseitige, subjektive Sachverhaltsbeurteilung durchgeführt, sodass elementar zu gewichtende Rügegründe nicht berücksichtigt worden seien.

3.2      Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) fliesst der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt, sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, wenn der Behörde ein weiter Entscheidspielraum zukommt. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Behörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (VGE VD.2023.39 vom 9. November 2023 E. 3.1.2; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1 und 133 III 439 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel 2021, N 343 ff.).

3.3      Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid offensichtlich. Der Rekurrent macht denn auch nicht konkret geltend, mit welchen von ihm vorgetragenen Argumenten sich die Vorinstanz mit ihrer Entscheidbegründung nicht auseinandergesetzt hätte. Sie hat ihren Entscheid eingehend begründet und die für sie massgebenden Erwägungen substantiiert ausgebreitet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Inwieweit der Entscheid auf die von der Vorinstanz dargelegten Entscheidgründe abgestützt werden kann, ist eine Frage der materiellen Beurteilung.

4.

4.1      In der Sache bestreitet der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung zunächst weiterhin den ihm mit dem Strafbefehl vom 21. Juni 2022 vorgeworfenen Sachverhalt und verweist auf die diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren. Er macht damit die Feststellung eines falschen beziehungsweise unvollständigen Sachverhalts und mithin die Verletzung des Willkürverbots geltend. Er führt aus, es sei grundsätzlich widerrechtlich, wenn beim Entscheid über die Annullierung des Führerausweises auf einen antizipierten strafrechtlichen Entscheid abgestellt werde. Im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit sei es zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang von den Verwaltungs- und Justizbehörden unterschiedlich festgestellt werde, weshalb der administrative Entscheid im Interesse einer verlässlichen Wahrheitsfindung auf das Strafverfahren abzustützen sei. Vor diesem Hintergrund rügt er die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz im Einzelnen. Dabei bestünden «summa summarum» erheblich sachliche und rechtliche Lücken in der Entscheidbegründung und Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Sie stütze sich auf nicht nachvollziehbare, unlogische Schlüsse, die sich nicht aus den Akten ergäben, sondern auf subjektiven Annahmen und die Aussagen einer einzigen Person stützten. Deshalb vermöchten die genannten Gründe für eine ausnahmsweise antizipierte Entscheidfällung nicht zu überzeugen. Vielmehr hätte die Vorinstanz das Verfahren sistieren und ein rechtskräftiges Strafurteil abwarten sollen, könne doch nicht davon ausgegangen werden, dass er am 31. Oktober 2024 mit seinem Cousin unterwegs und Lenker des damals verunfallten Lieferwagens gewesen sei und der Polizei eine falsche Identität angegeben habe. Bereits der Umstand, dass er gegen den Strafbefehl eine Einsprache erhoben habe, stelle ein genügendes Indiz für einen unklaren Sachverhalt dar.

Schliesslich macht der Rekurrent eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Er rügt dabei die in diesem Zusammenhang erfolgte Annahme der Vorinstanz, dass er ohnehin sozialhilfeabhängig sei und keine Chancen auf Eingliederung in den Wirtschaftsmarkt haben solle. Er macht dabei geltend, dass sein bisheriger Sozialhilfebezug nicht mit der Unmöglichkeit einer wirtschaftlichen Integration gleichgesetzt werden könne. Vielmehr seien seine Stellensuchbemühungen zu gewichten, für welche sein Führerausweis einen der wichtigsten Faktoren für den schnellen Berufseinstieg darstellen würde.

4.2

4.2.1   Soweit sich der Rekurrent auf den Standpunkt stellt, dass das AMA vor seinem Entscheid über die Annullation seines Führerausweises auf Probe den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens bezüglich des Vorfalls vom 31. Oktober 2021 hätte abwarten müssen, kann ihm nicht gefolgt werden. Beim Verfall des Führerausweises auf Probe besteht die gesetzliche Vermutung der fehlenden Fahreignung (Boll, in: Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich/Basel/Genf 2022, Art. 15a SVG N 495; Bickel, in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 15a N 46). Steht deshalb der Verfall des Führerausweises auf Probe im Sinne von Art. 15a Abs. 4 SVG zur Debatte, so ist der Führerausweis nach der Rechtsprechung aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich umgehend vorsorglich zu entziehen, wobei das Annullierungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert werden kann (BGE 143 IV 425 E. 1.4.3, BGer 1C_67/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.1, 1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.4). Vorliegend wurde der Führerausweise auf Probe des Rekurrenten mit der Verfügung des AMA vom 21. April 2024 zwar sofort mit Wirkung ab Erhalt der Verfügung annulliert, was einen sofortigen Entzug des Führerausweises zur Folge hatte. Diese Massnahme war aber aufgrund der vom Rekurrenten erhobenen Rechtsmittel nicht definitiv. Gleichzeitig hätte die Massnahme auch in Revision gezogen werden können und müssen, wenn der Strafbefehl in dem dagegen erhobenen Rechtsmittelverfahren aufgehoben und im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 31. Oktober 2021 eine vom Rekurrenten begangene Verkehrsregelverletzung verneint worden wäre. Daraus folgt, dass der Rekurrent aufgrund des Vorgehens des AMA auf der Grundlage des noch nicht rechtskräftigen Strafbefehls keinen Rechtsnachteil erlitten hat.

4.2.2   Mittlerweile ist das vom Rekurrenten gegen den Strafbefehl vom 21. April 2022 erhobene Rechtsmittelverfahren mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 243 vom 15. März 2024 rechtskräftig abgeschlossen worden, zumal der Rekurrent nicht geltend macht, dieses Urteil mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten zu haben. Von den Tatsachenfeststellungen im strafrechtlichen Verfahren durch das Obergericht des Kantons Bern ist im Administrativverfahren nicht ohne ernsthafte Gründe abzuweichen. Von den Feststellungen im konnexen, rechtskräftigen Strafurteil dürfte nur dann abgewichen werden, wenn Tatsachen festgestellt und dem Administrativentscheid zugrunde gelegt werden, die dem Strafgericht unbekannt waren oder von diesem nicht beachtet worden sind, wenn im Administrativverfahren zusätzliche Beweise erhoben worden sind, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führen, wenn die Beweiswürdigung durch das Strafgericht den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt und insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2, 136 II 447 E. 3.1, 124 II 103 E. Ic/aa; VGE VD.2023.24 vom 4. Juli 2023 E. 3.1, VD.2017.125 vom 13. März 2018 E. 3.3.1, VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E. 3.3.). Diese sich primär auf Warnungsentzüge beziehende Rechtsprechung kann analog auch auf die nachträgliche Beurteilung einer Annullierung des Führerausweises auf Probe angewandt werden, wenn diese zunächst auf einen noch nicht rechtskräftigen Strafentscheid gestützt worden ist, im Rahmen des dagegen erhobenen Rechtsmittelverfahrens aber eine rechtskräftige Beurteilung im Strafverfahren erfolgt ist.

Mit Urteil vom 15. März 2024 hat das Obergericht des Kantons Bern festgestellt, dass am 31. Oktober 2021 eine Person zusammen mit C____ um ca. 11:20 Uhr in einem Lieferwagen mit der Kontrollschildnummer […] auf den Lötschberg-Autozug fuhr und beim Abfahren vom Autozug beim Autoverlad Kandersteg die Kupplung des Lieferwagens derart ruckartig gelöst hat, dass der Lieferwagen eine unkontrollierte Bewegung nach vorne gemacht hat und in der Folge auf der Laderampe aufgebockt worden ist. Bei der polizeilichen Befragung gab diese fahrzeuglenkende Person darauf an, B____ zu sein. Dabei sei unbestritten, dass es sich bei der fahrzeuglenkenden Person in Tat und Wahrheit nicht um B____ handle. In Würdigung sämtlicher im Strafverfahren erhobenen Indizien wie der früheren freundschaftlichen Verbindung des Rekurrenten zu B____, dessen Aussagen, der Verbindung des Rekurrenten zum damaligen Mitfahrer, C____, der vom Lenker als Cousin […] bezeichnet worden ist und zu dem wohl tatsächlich ein entsprechendes familiäres Verhältnis mit dem Rekurrenten bestehe, den bloss spärlichen Verbindungen zwischen B____ und C____, den Aussagen der damals den Sachverhalt aufnehmenden Polizistin, der beinahe gänzlichen Übereinstimmung der damaligen Mobiltelefonnummer des Rekurrenten mit der gegenüber der Polizei angegebenen Nummer, den polizeilichen Ermittlungen gegen den Rekurrenten im Anschluss an dessen Kontrolle im Strassenverkehr vom 7. Dezember 2021 sowie weiterer Indizien kam das Obergericht zum Schluss, es bestehe kein Zweifel daran, dass der Rekurrent beim Vorfall vom 31. Oktober 2021 der Lenker des Lieferwagens gewesen ist und sich am Unfallort gegenüber den anwesenden Polizistinnen fälschlicherweise als B____ ausgegeben hat. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund hat das Obergericht erwogen, dass sich der Rekurrent nach dem von ihm verursachten Selbstunfall im Rahmen der polizeilichen Unfallaufnahme bewusst falsch als B____ ausgegeben hat. Er habe damit zumindest in Kauf genommen, dass infolge dieser Anschuldigung gegen B____ ein Strafverfahren wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln und damit einer Übertretung eröffnet wird. Damit habe er sich der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig gemacht. Weiter hat das Obergericht erwogen, dass ihm mit Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 27. April 2021 der Führerausweis auf Probe für die Dauer eines Monats vom 6. Oktober 2021 bis zum 5. November 2021 entzogen worden ist. Er sei damit im Wissen, über keinen gültigen Führerausweis zu verfügen, am 31. Oktober 2021 von Grenchen ins Wallis und zurück nach Kandersteg gefahren, womit er den Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt habe. Schliesslich stellte das Obergericht fest, dass der Rekurrent mit dem ruckartigen Lösen der Kupplung beim Abfahren vom Autozug, wodurch der Lieferwagen eine unkontrollierte Bewegung nach vorne gemacht habe und in der Folge auf der Laderampe aufgebockt worden sei, nicht eine situationsangemessene Aufmerksamkeit und Konzentration aufgebracht und damit den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG erfüllt habe. Diese Würdigung des Sachverhalts entspricht dabei im Ergebnis auch den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz. Damit ist der Rüge einer falschen beziehungsweise unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und einer damit erfolgten Verletzung des Willkürverbots die Grundlage entzogen.

4.2.3   Die Vorinstanz konnte offenlassen, ob es sich beim Aufbocken des Lieferwagens um eine leichte Widerhandlung handelt, da selbst bei einer weiteren leichten Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften nach einem ersten Warnentzug gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG ein zweiter Warnentzug erfolgt (Bickel, a.a.O., Art. 15a N 44). Vor diesem Hintergrund ist daher der Führerausweis auf Probe gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG in der zum beurteilenden Zeitpunkt geltenden Fassung verfallen. Der Rekurrent kann indes auch nichts aus der neuen Fassung des Artikels ableiten, wonach der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht. Unbestrittenermassen ist dem Rekurrenten zunächst mit Verfügung vom 27. April 2021 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 15a Abs. 3 SVG ein Warnentzug des Führerausweises auf Probe für den Zeitraum vom 6. Oktober 2021 bis und mit 5. November 2021 ausgesprochen worden und seine Probezeit um ein Jahr verlängert worden ist (vgl. act. 9/1 S. 212 f.). Der Rekurrent hat am 31. Oktober 2021 den Lieferwagen gefahren. Wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt, begeht dabei gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG eine schwere Widerhandlung.

4.2.4   Daraus folgt, dass der Rekurrent die Voraussetzungen für die Annullierung seines Führerausweises auf Probe gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG erfüllt hat.

4.3      Soweit der Rekurrent schliesslich eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips rügt, kann letztlich offenbleiben, ob bei Erfüllung der tatbestandsmässigen Vor­aussetzungen für einen Warnentzug gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG und der damit erfolgenden Erfüllung der tatbestandsmässigen Voraussetzungen für den Verfall eines Führerausweises auf Probe gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG von diesen Rechtsfolgen in Anwendung des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV von den entsprechenden Rechtsfolgen abgesehen werden könnte. Mit der Regelung des Kaskadensystems bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften (Rütsche, in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 16 N 96 ff.) und der entsprechenden Sonderregelung beim Führerausweis auf Probe (vgl. dazu Boll, a.a.O., Art. 15a SVG N 472 ff.) hat der Gesetzgeber die Verhältnismässigkeit strassenverkehrsrechtlicher Sanktionen bei Verletzungen von Strassenverkehrsvorschriften gesetzlich konkretisiert. Dabei darf von der Mindestentzugsdauer und damit von einem Entzug in den vom Gesetzgeber vorgegebenen Fällen nicht abgewichen werden. So kann etwa auch die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden (BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 336 f.; VGE VD.2024.114 vom 3. Dezember 2019 E. 2.2.4). Weiter ist zu beachten, dass die Erfüllung der Voraussetzungen für den Verfall des Führerausweises auf Probe gemäss Art. 15a 4 SVG entsprechend der gesetzlichen Regelung, wonach ein neuer Lernfahrausweis nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens, welches die Fahreignung bestätigt, erlangt werden kann (Art. 15a Abs. 5 SVG), die gesetzliche Vermutung der fehlenden Fahreignung begründet. Dem Verfall kommt damit die Funktion eines Sicherungsentzugs zu. Er dient damit der Gewährleistung der Verkehrssicherung und damit der Sicherung von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmenden, was einem gewichtigen öffentlichen Interesse entspricht. Die vom Rekurrenten geltend gemachten privaten Interessen sind daher vor diesem Hintergrund offensichtlich nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der angefochtenen Massnahme in Frage zu stellen.

5.

Daraus folgt, dass der Rekurs des Rekurrenten abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1’200.–

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.– einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Bundesamt für Strassen (ASTRA)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2022.268 — Basel-Stadt Appellationsgericht 21.08.2024 VD.2022.268 (AG.2024.505) — Swissrulings