Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2017.9
URTEIL
vom 29. März 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle Guth
Beteiligte
A_____ Gesuchstellerin
c/o[…]
gegen
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend den Kostenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2017
Sachverhalt
Mit Urteil vom 4. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht im Verfahren VD.2017.9 den Rekurs von A_____ gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 2. Januar 2017 betreffend Strafantritt ab. Die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– auferlegte es der Rekurrentin.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 ersuchte A_____ um Erlass der verwaltungsgerichtlichen Gebühren von CHF 200.– unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe Basel-Stadt. Das Verwaltungsgericht hat keinen Schriftenwechsel durchgeführt und das vorliegende Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
1.
1.1 Die Gesuchstellerin beantragt einen Gebührenerlass und damit die Aufhebung des Kostenentscheids vom 4. Februar 2017. Das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts wurde der Gesuchstellerin am 10. Februar 2017 zugestellt. Nachdem die Rechtsmittelfrist am 13. März 2017 unbenutzt abgelaufen ist, ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Die Gesuchstellerin ersucht somit um die teilweise Revision des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
1.2 Die Revision von Entscheiden des Verwaltungsgerichts wird im Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Basel-Stadt (VRPG, SG 270.00) nicht gesetzlich geregelt. Es stellt jedoch eine grundsätzlich in allen Prozessverfahren Geltung beanspruchende Verfahrensgarantie dar, ein materiell und formell rechtskräftiges Urteil, das mit der materiellen Wahrheit nicht übereinstimmt, unter bestimmten Voraussetzungen korrigieren zu können. Praxisgemäss besteht abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung ein Anspruch auf Revision, wenn Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren und die der Gesuchsteller aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend machen konnte oder zu deren Geltendmachung er keinen Anlass hatte (vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 517; BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 72 f.; VGE VD.2014.110 vom 17. Februar 2015 E. 1.2.1, VD.2013.237 vom 14. April 2014 E. 2.1, VD.2012.185 vom 4. März 2013 E. 2.1).
1.3 Die Gesuchstellerin reicht in diesem Verfahren erstmals eine Bestätigung der Sozialhilfe Basel-Stadt ein, wonach sie seit dem 1. Oktober 2016 (wiederum) wirtschaftlich unterstützt wird. Sie erwähnte zwar bereits in ihrem Rekurs vom 12. Januar 2017, dass sie Sozialhilfebezügerin sei, ohne indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen. Grundsätzlich bilden neue Tatsachen und Beweismittel keinen Revisionsgrund, wenn sie im vorangehenden Verfahren hätten geltend gemacht werden können. Da der nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin allerdings in einem anderen Verfahren vor Appellationsgericht aufgrund ihrer Bedürftigkeit keine Kosten für das Rekursverfahren auferlegt wurden (VGE VD.2016.112 vom 12. Januar 2017 E. 3.2), kann der Gesuchstellerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die Unterstützungsbestätigung nicht vorweg eingereicht hatte. Mangels Veranlassung zur früheren Geltendmachung, kann vorliegend ein Revisionsgrund bejaht werden. Damit ist auf das Revisionsgesuch einzutreten.
2.
Die Gesuchstellerin belegt mit der Bestätigung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 8. Februar 2017 ihre wirtschaftliche Unterstützung für den Zeitraum des Rekursverfahrens. Angesichts der Umstände und aufgrund der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin ist somit der Kostenentscheid vom 4. Februar 2017 zu revidieren und auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Folglich ist das in Bezug auf den Kostenentscheid gestellte Revisionsgesuch gutzuheissen. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens sind dafür keine Kosten zu erheben.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird die Kostenauflage des verwaltungsgerichtlichen Urteil VD.2017.9 vom 4. Februar 2017 aufgehoben. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Zentrales Rechnungswesen Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.