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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.09.2017 VD.2017.69 (AG.2017.657)

23. September 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,948 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

kantonale Steuern pro 2014

Volltext

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.69

VD.2017.70

URTEIL

vom 23. September 2017

Mitwirkende

lic. iur. André Equey , Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]vertreten durch [...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs und Beschwerde gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 13. Februar 2017

betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2014

(Zustellnachweis von A-Post Plus Sendungen)

Sachverhalt

Die Steuerverwaltung hat A____ zwei Mal vergeblich gemahnt, die Steuererklärung pro 2014 einzureichen. In der Folge hat die Steuerverwaltung eine amtliche Einschätzung vorgenommen und mit Veranlagungsverfügungen vom 10. März 2016 die kantonalen Steuern auf CHF 25‘698.80 und die direkte Bundessteuer auf CHF 5‘938.60 festgesetzt. Auf die gegen diese Veranlagungsverfügungen erhobene, per 13. April 2016 datierte und am 14. April 2016 bei der Steuerverwaltung abgegebene Einsprache von A____ ist die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 6. Mai 2016 nicht eingetreten, weil die Einsprache verspätet sei. Gegen diesen Entscheid hat A____, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin [...], am 8. Juni 2016 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission eingelegt. Diese hat die beiden Rechtsmittel mit zwei Präsidialentscheiden vom 13. Februar 2017 kostenfällig abgewiesen. Hiergegen richten sich der Rekurs und die Beschwerde von A____ (nachfolgend: Rekurrentin) an das Verwaltungsgericht, welche die Aufhebung der angefochtenen Präsidialentscheide der Steuerrekurskommission sowie des Einspracheentscheids der Steuerverwaltung und die Festsetzung des steuerbaren Nettoeinkommens für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2014 auf CHF 0.– beantragt; eventualiter seien die beiden Präsidialentscheide der Steuerrekurskommission aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines korrekten Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e Kostenfolge. Die Steuerrekurskommission schliesst mit Vernehmlassungen vom 31. Mai 2017 auf Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. Mit fakultativen Repliken vom 11. August 2017 hält die Rekurrentin an ihren Anträgen fest.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2014 (Verfahren VD.2017.69) und die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2014 (Verfahren VD.2017.70) betreffen dieselben Parteien sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb die Verfahren vereinigt werden können und in einem einzigen Urteil darüber befunden werden kann.

1.2      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Gesetzes über die direkten Steuern [Steuergesetz; StG; SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG; § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013).

1.3      Zum Rekurs ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrentin als Adressatin der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2 i.V.m. § 164 Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Darauf ist einzutreten.

1.4      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 3 DBG).

1.5      Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5).

2.

2.1      Die Steuerverwaltung ist laut ihrem Einspracheentscheid vom 6. Mai 2016 (Vorakten 2/3 141; 3/3 143) auf die Einsprache nicht eingetreten, weil der Rekurrentin die Veranlagungsverfügungen vom 10. März 2016 gemäss Zustellnachweis der Post am 11. März 2016 um 10.44 Uhr zugestellt worden seien. Die 30-tägige Einsprachefrist gemäss § 160 Abs. 1 StG und Art. 132 Abs. 1 DBG habe am 12. März 2016 zu laufen begonnen und am Sonntag, 10. April 2016, bzw. dem darauf folgenden Montag, 11. April 2016, geendet. Die per 13. April 2016 datierte und am 14. April 2016 bei der Steuerverwaltung abgegebene Einsprache sei damit verspätet, weshalb die Veranlagungsverfügungen vom 10. März 2016 in Rechtskraft erwachsen seien und auf die Veranlagungsfaktoren nicht mehr zurückgekommen werden könne.

2.2      Dem ist die Steuerrekurskommission gefolgt. In den vorliegend angefochtenen Präsidialentscheiden fügt sie an, auf den von der Rekurrentin ins Recht gelegten Einzelbildaufnahmen der Videoaufzeichnung vom 11. März 2016 sei die Tätigkeit des Postboten zumindest auf zwei Bildern nicht ansatzweise erkennbar, weshalb nicht erstellt sei, dass der Postbote beim Briefkasten der Rekurrentin deren Post nicht mit dem Scanner elektronisch erfasst hätte. Weiter vermöchten die beiden im Zusammenhang mit einer Beschwerde an die Post stehenden Dokumente vom 6. Juni 2016 „Kundenreaktion Kopie für Kunden“ und „Kundenreaktion Kopie nur für internen Gebrauch“ nicht glaubhaft zu machen, dass in der Vergangenheit mehrfach falsche Zustellungen erfolgt wären, zumal auch die Stellungnahme der Post fehle. Schliesslich handle es sich bei einem Schreiben von B____, seines Zeichens Angestellter der Stadtreinigung, vom 2. Juni 2016  – wonach dieser vor Ostern Briefe der Familie A____ gefunden und in den Briefkasten der Mutter der Rekurrentin, C____, geworfen habe –, um eine Gefälligkeitsbescheinigung, worauf nicht abgestellt werden könne.

2.3      Die Rekurrentin macht im vorliegenden Verfahren geltend, sie habe sich am 1. Januar 2014 als Einzelfirma selbständig gemacht und dafür am 16. April 2014 eine Kapitalleistung aus der 2. Säule von CHF 105‘030.44 ausbezahlt erhalten. Diese Summe sei in der amtlichen Einschätzung als ordentliches Einkommen veranschlagt worden, was unrechtmässig sei, denn der Pensionskassenvorbezug unterstehe einer Sondersteuer. Auch andere Faktoren, namentlich die Höhe der Erwerbsausfallentschädigung und des Haupterwerbs, seien offensichtlich falsch. Die Veranlagungsverfügung vom 10. März 2016 habe sie nicht am darauffolgenden Tag erhalten, sondern später. Am 25. April 2014 habe die Rekurrentin ihre Steuererklärung für 2014 eingereicht.

Unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Zustellungsnachweis von A-Post Plus Sendungen macht die Rekurrentin geltend, die Veranlagungsverfügungen seien ihr nicht am 11. März 2016 zugestellt worden. Ihre Liegenschaft [...]strasse 23 werde videoüberwacht. Anhand jenes Materials sei ersichtlich, dass der Postbote am 11. März 2016 am Briefkasten der Rekurrentin keine elektronische Erfassung via Scanner vorgenommen habe. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie den angebotenen Beweis, nämlich die Videoaufzeichnung, nicht abgenommen habe. Das Schreiben des B____ untermauere die Fehlerhaftigkeit der Postzustellung. Die Weigerung der Vorinstanz, B____ als Zeugen einzuvernehmen, verletze das rechtliche Gehör ebenfalls und dazu die gesetzlichen Vorschriften über die Untersuchungs- und Beweismassnahmen; immerhin würde sich B____ bei allfälliger Falschaussage strafbar machen, und er würde seine Anstellung beim Kanton riskieren. Das rechtliche Gehör sei auch verletzt, weil die Vorinstanz keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet habe. Daher und wegen falscher Beweiswürdigung seien die Rechtsmittel gutzuheissen. Auch die Bestätigung der Beschwerdeaufnahme durch die Post sei falsch gewürdigt worden. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass ein Postbote als Mensch Fehler machen könne, und bei allfälliger Ersatzforderung ersetze die Post lediglich das Porto, nicht aber weitergehende Ansprüche.

2.4      Die Steuerrekurskommission hält dem zusammengefasst entgegen, sie habe die Beweismittel korrekt gewürdigt und in antizipierter Beweiswürdigung auf das Einfordern des Videomaterials sowie auf die Anhörung des Zeugen verzichten können. Zudem habe sie der Rekurrentin die Vernehmlassung am 20. Oktober 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 13. Februar 2017 seien die Präsidialentscheide ergangen. Daher habe die Rekurrentin genügend Zeit für eine fakultative Stellungnahme gehabt.

2.5      Mit ihrer fakultativen Replik im vorliegenden Verfahren lehnt die Rekurrentin die Auffassung der Steuerrekurskommission betreffend antizipierte Beweiswürdigung ab und hält an ihrer eigenen Darstellung fest.

3.

3.1      Beim Versand mit A-Post Plus wird die Zustellung elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems „Track & Trace“ die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601; BGer 2C_570/2011, 2C_577/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.2). Direkt bewiesen wird mit einem „Track & Trace“-Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht worden ist. Einzig im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt worden ist (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 602). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts, die sich auch auf die Zustellungsart A-Post Plus bezieht, liegt ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S 604; BGer 2C_165/2015, 2C_166/2015 vom 21. Februar 2015 E. 2.3; 2C_570/2011, 2C_577/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.3; vgl. VD.2016.155 vom 23. August 2016 E. 2.2.3; VD.2014.74 vom 2. Oktober 2014 E. 5.2). Rein hypothetische Überlegungen des Adressaten, wonach die Sendung einem Nachbarn oder sonst einer Drittperson zugestellt worden sein könnte, sind unbehelflich (BGer 2C_165/2015, 2C_166/2015 vom 21. Februar 2015 E. 2.3; 2C_570/2011, 2C_577/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.3).

3.2      Gemäss den vorliegenden „Track & Trace“-Auszügen wurden die beiden Sendungen mit den Veranlagungsverfügungen vom 10. März 2016 der Rekurrentin am 11. März 2016 um 10:44 Uhr zugestellt (Vorakten 2/3 128 und 135; 3/3 135 und 138).

Die Rekurrentin bestätigt ausdrücklich, dass sie die Verfügungen vom 10. März 2016 erhalten hat (Rekurs vom 16. März 2017 S. 5; Beschwerde vom 16. März 2017 S. 5; Rekurs/Beschwerde vom 8. Juni 2016 S. 5; Vorakten 2/3 5, 3/3 5; Einsprache vom 13. April 2016 S. 2; Vorakten 2/3 34, 3/3 34). Sie bestreitet jedoch, dass sie ihr am 11. März 2016 zugestellt worden wären (Rekurs vom 16. März 2017 S. 6; Beschwerde vom 16. März 2017 S. 6; Rekurs/Beschwerde vom 8. Juni 2016 S. 6; Vorakten 2/3 6, 3/3 6), und behauptet, sie habe sie erst später erhalten (Rekurs vom 16. März 2017 S. 5; Beschwerde vom 16. März 2017 S. 5; Einsprache vom 13. April 2016 S. 2, Vorakten 2/3 34, 3/3 34). Wann denn und auf welchem Weg überhaupt sie die Verfügungen dann aber wirklich erhalten haben will, hat die Rekurrentin jedoch weder vor den Vorinstanzen erklärt, noch tut sie dies im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie die Rekurrentin in der Lage sein sollte, festzustellen, dass die Verfügungen nicht am 11. März 2016 in ihren Briefkasten geworfen worden sind.

3.3      Die Briefkästen der Liegenschaften [...]strasse 23 und 25 befinden sich in unmittelbarer Nähe zueinander. Es ist deshalb ohne Weiteres möglich und zulässig sowie auch naheliegend, dass der Postbote die Sendungen mit den Verfügungen vom 10. März 2016 am 11. März 2016 nach dem Einwurf von Sendungen in die Briefkästen der Liegenschaft [...]strasse 25 gerade dort oder aber zwischen den Briefkastenanlagen der beiden Liegenschaften 25 und 23 eingescannt hat (Vorakten 2/3 144 – 147; 3/3 146 - 149). Aus der von der Rekurrentin aufgelegten Bilderserie geht nämlich hervor, dass sich der Postbote von der Liegenschaft 25 her kommend zur Liegenschaft 23 vorgearbeitet hat und schliesslich in Richtung der Liegenschaften 21 und tiefer weitergegangen ist; dass er die für die Liegenschaft 23 bestimmten Sendungen also bei der Liegenschaft 25 oder zwischen den Liegenschaften 25 und 23 bereit gemacht und gegebenenfalls gescannt hat, erscheint angesichts dieser Arbeitsrichtung sowie der unmittelbar nebeneinander gelegenen Briefkastenanlagen der beiden Liegenschaften naheliegend und wahrscheinlich. Die von der Rekurrentin eingereichten Bilder 1 und 2 (Vorakten 2/3 81; 3/3 81) beweisen, dass auf dem Video nicht erkennbar ist, was der Postbote gemacht hat, als er bei der Liegenschaft 25 oder zwischen den beiden Briefkastenanlagen der Liegenschaften 23 und 25 gestanden hat, denn diese Positionen liegen ausserhalb des Aufnahmebereichs der Kamera. Folglich könnte auch mit dem Video nicht bewiesen werden, dass der Postbote die Sendungen mit den Verfügungen nicht eingescannt hätte. Das Video ist deshalb von der Vorinstanz zu Recht nicht beigezogen worden, und es ist auch im verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren nicht beizuziehen. Im Übrigen sprechen die Bilder nicht dagegen, sondern vielmehr dafür, dass die Sendungen in den Briefkasten geworfen worden sind. Der obere Briefkasten der Liegenschaft [...]strasse 23 ist derjenige der Rekurrentin (Vorakten 2/3 145 f.; 3/3 147 f.). Auf Bild 3 ist ersichtlich, dass der Postbote zwei Sendungen in den oberen Briefkasten wirft. Es ist naheliegend, dass es sich dabei um die beiden Sendungen mit den Veranlagungsverfügungen handelt, die nach dem Einscannen schon bereitgelegen haben, zumal auch die von der Steuerverwaltung für derartige Sendungen verwendeten Kuverts zumindest nicht dagegen sprechen (Vorakten 2/3 148; 3/3 150). Schliesslich ist die Zustellung der beiden Sendungen in den „Track & Trace“-Auszügen vermerkt. Es ist nicht ersichtlich, wie dies möglich sein könnte, wenn die beiden Sendungen vom zustellenden Postboten nicht gescannt worden wären.

3.4      Vor Vorinstanz hat die Rekurrentin mit der Rechtsschrift Beschwerde/Rekurs vom 8. Juni 2016 unter Verweis auf ein Schreiben vom 3. Juni 2016 behauptet, B____ habe bestätigt, dass er Schreiben unter anderem von der Steuerverwaltung Basel-Stadt gefunden und in der Woche vor Ostern in den Briefkasten der Mutter der Rekurrentin, C____, gelegt habe (Beschwerde/Rekurs vom 8. Juni 2016 S. 6; Vorakten 2/3 6; 3/3 6). Diese Behauptung ist aktenwidrig. In seinem Schreiben an C____ vom 3. Juni 2016 (Vorakten 2/3 106; 3/3 105) bestätigt B____ zwar, dass er vor Ostern Briefe der Familie A____ gefunden und in den Briefkasten von C____ gelegt habe. Dass es sich dabei um an die Rekurrentin adressierte Briefe oder gar um Sendungen der Steuerverwaltung gehandelt hätte, kann dem Schreiben aber in keiner Art und Weise entnommen werden. Da sich der Briefkasten der Rekurrentin unmittelbar über demjenigen von C____ befindet (Vorakten 2/3 146 f.; 3/3 148 f.), ist vielmehr anzunehmen, dass B____ an die Rekurrentin adressierte Briefe gegebenenfalls in deren eigenen Briefkasten und nicht in denjenigen von C____ gelegt hätte. Sofern B____ aber tatsächlich die Sendungen mit den Verfügungen vom 10. März 2016 in den Briefkasten der Mutter der Rekurrentin geworfen haben sollte, so hätte die Rekurrentin nur in deren Besitz kommen können, wenn ihre Mutter ihr die Sendungen gegeben oder in den Briefkasten geworfen hätte. Dies behauptet die Rekurrentin jedoch nicht, obwohl es ihr bekannt wäre oder von ihr ohne Weiteres bei ihrer Mutter hätte in Erfahrung gebracht werden können. Schliesslich ist davon auszugehen, dass B____ in einer Zeugeneinvernahme keine verlässlichen Angaben zum Absender und Adressaten der Sendungen hätte machen können oder noch machen könnte, nachdem bereits seine am 3. Juni 2016 verfasste Bestätigung keinerlei näheren Angaben zu den Briefen enthält. Aus diesen Gründen ist es ausgeschlossen, dass mit einer Einvernahme von B____ Tatsachen bewiesen werden könnten, die vernünftige Zweifel an der Zustellung vom 11. März 2016 begründen könnten. Folglich hat die Vorinstanz den Zeugen zu Recht nicht einvernommen und ist auch im verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren von einer Einvernahme abzusehen.

3.5      Schliesslich fällt auf, dass sich die Rekurrentin erst am 6. Juni 2016 und damit nach dem Erhalt des Entscheids vom 6. Mai 2016, mit dem die Steuerverwaltung auf ihre Einsprache wegen Verspätung nicht eingetreten war, und nur zwei Tage vor ihrer Beschwerde/Rekurs vom 8. Juni 2016 bei der Post beschwert hat (Vorakten 2/3 86 - 89; 3/3 86 - 89). Dies deutet darauf hin, dass ihre Reklamationen bei der Post betreffend Zustellung einzig prozesstaktisch motiviert sind.

Ebenso fällt auf, dass die Rekurrentin mit Mahnung vom 27. Mai 2015 (Vorakten 2/3 122; 3/3 124) aufgefordert werden musste, innerhalb von 30 Tagen die Steuererklärung einzureichen oder um eine Erstreckung der Abgabefrist zu ersuchen. Am 6. Juli 2015 hat sie ein Gesuch um Erstreckung der Abgabefrist bis 30. September 2015 gestellt. Innert der erstreckten Frist bis 30. September 2015 reichte sie die Steuererklärung nicht ein. Sie wurde deshalb mit einer zweiten Mahnung vom 27. Oktober 2015 (Vorakten 2/3 123; 3/3 125) aufgefordert, innerhalb von 20 Tagen die Steuererklärung 2014 oder ein Gesuch um Verlängerung der Abgabefrist einzureichen. Auch auf diese Mahnung reagierte sie innert Frist nicht. Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 (Vorakten 2/3 126 f.; 3/3 128 f.) setzte die Steuerverwaltung der Rekurrentin eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung von Kontoauszügen. Auf dieses Schreiben reagierte sie innert Frist ebenfalls nicht (Einspracheentscheid vom 6. Mai 2016; Vorakten 2/3 141; 3/3 143). Offenbar entspricht es also einer Gewohnheit der Rekurrentin, Fristen nicht einzuhalten. Auch dies spricht dafür, dass die Verfügungen vom 10. März 2016 am 11. März 2016 zugestellt worden sind und die Rekurrentin die Einsprachefrist aus eigener Unsorgfalt nicht gewahrt hat.

3.6      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es der Rekurrentin nicht gelingt, in nachvollziehbarer Weise Umstände geltend zu machen, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf schliessen liessen, dass ihr die Sendungen mit den Verfügungen vom 10. März 2016 nicht am 11. März 2016 zugestellt worden wären. Damit besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Zustellung entsprechend den „Track & Trace“-Auszügen am 11. März 2016 erfolgt ist, und der Zeitpunkt der Zustellung ist erstellt. Somit ist die Steuerverwaltung zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten, und die Vorinstanz hat den Rekurs und die Beschwerde zu Recht abgewiesen. Mithin sind die Veranlagungsverfügungen in Rechtskraft erwachsen. Auf die Ausführungen der Rekurrentin im vorliegenden Verfahren zu den Steuerfaktoren ist somit nicht weiter einzugehen.

3.7      Dem ist beizufügen, dass auch aus der Rüge der Rekurrentin, die Vorinstanz habe ihr Replikrecht beschnitten, nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden kann. Vielmehr ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Rekurrentin zwischen der Zustellung der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme am 20. Oktober 2016 und den Präsidialentscheiden vom 13. Februar 2017 genügend Zeit zur Verfügung hatte, um sich fakultativ noch einmal äussern zu können (BGE 138 I 484 E. 2 S. 485 ff; BGer 1C_377/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 2). Hinzu kommt, dass eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt wäre.

4.

Zusammenfassend sind der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.

            Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘500.–, einschliesslich Auslagen.

            Mitteilung an:

-       Rekurrentin und Beschwerdeführerin

-       Steuerrekurskommission

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

-       Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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