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Basel-Stadt Appellationsgericht 31.01.2017 VD.2017.48 (AG.2018.243)

31. Januar 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·10,229 Wörter·~51 min·7

Zusammenfassung

Ablehnung Einsprache gegen die Verfügung vom 27. November 2015 betreffend Überführung der Stelle "Teamleiter/in X____" im Rahmen der Systempflege

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.48

URTEIL

vom 23. März 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt                            Rekursgegner

Marktplatz 9, 4001 Basel

vertreten durch Zentralen Personaldienst,

Spiegelgasse 4, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Regierungsrates

vom 31. Januar 2017

betreffend Ablehnung Einsprache gegen die Verfügung vom 27. November 2015 betreffend Überführung der Stelle "Teamleiter/in X____" im Rahmen der Systempflege

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Rekurrent) wurde mit Schreiben in der Periode von Dezember 2014 bis Januar 2015 darüber informiert, dass der Regierungsrat seine Stelle „Teamleiter/-in X____“ im Rahmen des Projektes Systempflege per 1. Februar 2015 in die Richtposition 6250.12 in Lohnklasse 12 überführe. Der Rekurrent verlangte daraufhin innert Frist den Erlass einer Verfügung. Am 27. November 2015 hielt der Zentrale Personaldienst (ZPD) in der daraufhin erlassenen Verfügung namens und im Auftrag des Regierungsrates am Entscheid fest, die Stelle „Teamleiter/-in X____“ in Lohnklasse 12 zu überführen. Dagegen erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 Einsprache. Mit Bericht vom 23. September 2016 liess sich die Abteilung Vergütungsmanagement (VGM) des ZPD zur Einsprache zu Handen der Überführungskommission vernehmen und beantragte deren Abweisung. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 reichte der Rekurrent eine fakultative Stellungnahme zum Bericht des VGM betreffend Überführung der Stelle ein. Mit Beschluss vom 31. Januar 2017 wies der Regierungsrat die Einsprache ab, nachdem die paritätische Überführungskommission in ihrer Stellungnahme Abweisung der Einsprache empfohlen hatte.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 meldete der Rekurrent gegen diesen Entscheid Rekurs an, am 20. Mai 2017 reichte er, nun anwaltlich vertreten, die Rekursbegründung ein. Darin beantragte er, der Regierungsratsbeschluss P 152107 vom 31. Januar 2017 betr. Überführung der Stelle „Teamleiter/-in X____“ sei vollständig aufzuheben. Demgemäss seien die Einreihungsverfügung vom 27. November 2015 aufzuheben und der Rekurrent rückwirkend per Februar 2015 in die Lohnklasse 15 einzureihen, unter o/e-Kostenfolge. Mit Rekursantwort vom 15. August 2017 nahm der Regierungsrat vertreten durch den ZPD Stellung und beantragte die Abweisung des Rekurses unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Mit Schreiben vom 1. September 2017 verzichtete der Rekurrent auf die Durchführung einer Parteiverhandlung. In der Replik vom 6. November 2017 hielt er an den in der Rekursbegründung vom 20. Mai 2017 gestellten Rechtsbegehren fest.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Einsprachenentscheide des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss Ziffer 4.4 der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege (ÜRS) vom Stelleninhaber resp. der Stelleninhaberin beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Dies entspricht der Regelung von § 10 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Gemäss Ziffer 4.4 ÜRS sollen auf einen solchen Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich festgehalten wird, gilt für Rekurse ans Verwaltungsgericht jedoch das VRPG. Entsprechend bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100), dass für den Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen gegen Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht (VGE VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.1).

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG (VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.212/213 vom 27. Juni 2013 E. 1.3, VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012 E. 1.3). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 13, VD.2015.243 vom 7. Juli 2016 E. 1.2). Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 4 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im Lohngesetz die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen (VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.212/213 vom 27. Juni 2013 E. 1.3, VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012 E. 1.3, vgl. VD 2010.104 vom 15. Juni 2011 E. 1.3, VD.2010.19 vom 12. April 2011 E. 1.3, VD.2009.722 vom 25. Oktober 2010 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 1148).

Bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen Vergleich verschiedener Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der Änderung der Besoldung einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen Besoldungssystems tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3 S. 333; VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.212/213 vom 27. Juni 2013 E. 1.3, VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012 E. 1.3; VGE 700/2002 vom 14. Mai 2003 E. 4b), fallen Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem erheblichen Umfang in den Ermessensbereich des Regierungsrates und drängt sich eine besondere Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1 E. 6b S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104 m.H.; VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.212/213 vom 27. Juni 2013 E. 1.3, VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012 E. 1.3). Das Verwaltungsgericht befasst sich daher regelmässig nicht mit den der Regierung delegierten Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen Systems gemäss § 5 LG und ihren Gewichtungen, sofern nicht verfassungsrechtliche Grundsätze zur Beurteilung stehen (VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.212 / VD.2011.213 vom 27. Juni 2013 E. 1.3, VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012 E. 1.3; vgl. VGE 772 und 773/2008 sowie 603-606/2009 vom 4. August 2009 E. 1.2, in: BJM 2011 S. 162 f.).

1.3      Der Rekurrent als Inhaber der in Frage stehenden Stelle ist vom angefochtenen Entscheid des Regierungsrates offensichtlich berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

2.

2.1      Der Rekurrent rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Rekursbegründung Ziff. 6 ff.). Er begründet dies mit dem Umstand, dass viele (und jeweils tragende) Argumente des Rekurrenten in der Stellungnahme des VGM sowie dem Regierungsratsbeschluss unerwähnt und somit wohl auch ungehört geblieben seien. Unter anderem bringt er vor, in Rücksprache mit der Anstellungsbehörde könne festgehalten werden, dass die Stellenbeschreibung „Teamleiter/in X____“ zum Zeitpunkt der Überführung aktuell gewesen und somit aufgrund der richtigen Stellenbeschreibung überführt worden sei. Wenn demnach argumentiert werde, die Stellenbeschreibung sei als vollständig anerkannt worden, dann müsse berücksichtigt werden, dass der Begriff „vollständig“ nicht eindeutig sei und die Stellenbeschreibungen unter auseinanderdriftenden Kommunikationen entstanden seien, aber als gleichwertig behandelt würden. Es müsse an dieser Stelle ausdrücklich hervorgehoben werden, dass in einigen Abteilungen augenscheinlich beschönigende Stellenbeschreibungen geschaffen, während in anderen Abteilungen teilweise unter Druck der Personalabteilung die Stellenbeschreibung gekürzt worden seien. Dies erstrecke sich nicht nur auf den Detaillierungsgrad, sondern auch auf den Inhalt der Tätigkeit. Weiter stütze sich der Regierungsrat in seinem Entscheid auf „Rücksprachen mit der Anstellungsbehörde“ unter expliziter Erwähnung eines E-Mails vom 26. Juli 2016 und eines Gesprächs vom 9. September 2016, aufgrund derer festgestellt werden könne, dass die zugrunde liegende Stellenbeschreibung „zum Zeitpunkt der Überführung aktuell war und somit aufgrund der richtigen Stellenbeschreibung überführt wurde“. Die Bitte um Akteneinsicht sei vom Abteilungsleiter VGM am 8. Februar 2017 abschlägig beantwortet worden mit der Begründung, es bestünden keine über den Schriftverkehr mit dem Rekurrenten hinausgehenden Fallakten.

2.2      In Bezug auf das Vorbringen der Verletzung des rechtlichen Gehörs führt der Regierungsrat aus (Rekursantwort Ziff. 21), dass die Behörde nicht verpflichtet sei, sich zu allen Rechtsvorbringen der Partei zu äussern, vielmehr könne sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Das rechtliche Gehör sei umfassend gewahrt worden, zumal der Rekurrent auf sein Begehren eine begründete Verfügung erhalten hatte, woraufhin er Einsprache erhoben habe. Anschliessend habe ein Gespräch mit dem Rekurrenten und der Fachexpertin Vergütungsmanagement stattgefunden, worauf das VGM eine Stellungnahme verfasst habe, zu welcher der Rekurrent habe fakultativ Stellung nehmen können, was er auch getan habe. Weiter habe der ZPD für jede Stelle auf der Basis der jeweiligen Stellenbeschreibung und des Organigramms einen Zuordnungsvorschlag erstellt und den involvierten Stellen präsentiert. Unterschiedliche Auffassungen seien im Dialog bereinigt worden. Sei dies nicht gelungen, hätten die Beteiligten mittels eines Dissensantrages ihren abweichenden Standpunkt darstellen können. Aufgrund dieses Antrages habe der ZPD die Zuordnungsvorschläge nochmals auf ihre Richtigkeit geprüft. Eine abschliessende Überprüfung sei im Rahmen der Gesamtkonsolidierung erfolgt, bevor die Zuordnungsvorschläge dem Regierungsrat unterbreitet worden seien. Im Dezember 2014 seien die Stellen schliesslich entsprechend den Vorgaben der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege durch den Regierungsrat in Kenntnis allfälliger Dissensanträge überführt worden. Bezüglich der Stelle „Teamleiter/in X____“ habe die Anstellungsbehörde die Zuordnung bestätigt und keine Dissensanträge gestellt. Der Rüge des Rekurrenten, die Mail des Leiters Steuerverwaltung sei unvollständig zitiert worden, hält er klarstellend entgegen, aus der Mail ergebe sich lediglich, dass um eine Überprüfung des Schwierigkeitsgrades der Arbeit bei der X____ gebeten worden sei. Genau dies sei getan worden. Er verweist auf die Stellungnahme des VGM und seinen motivierten Beschluss vom 31. Januar 2017. Die Mail der Anstellungsbehörde vom 26. Juli 2016 und das Gespräch mit der Anstellungsbehörde vom 9. September 2016 seien damit sehr wohl berücksichtigt worden.

2.3      Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Aus dem Umstand, dass in der Begründung des angefochtenen Entscheids nur die für diesen wesentlichen Überlegungen genannt werden, kann deshalb nicht abgeleitet werden, die Vorinstanz habe die Vorbringen des Rekurrenten nicht tatsächlich gehört, ernsthaft geprüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt.

Die Behauptung, in einigen Abteilungen seien beschönigende Stellenbeschreibungen geschaffen worden, während in anderen Abteilungen teilweise unter Druck der Personalabteilung Stellenbeschreibungen gekürzt worden seien, ist weder substanziiert noch belegt. Damit ist sie unbeachtlich. Die rechtliche Relevanz der übrigen Behauptungen in den Ziffern 6-8 der Rekursbegründung wird nicht begründet und ist nicht erkennbar. In der E-Mail vom 26. Juli 2016 wurde nicht die Richtigkeit der Stellenbeschreibung in Frage gestellt, sondern bloss um Überprüfung der Beurteilung des Schwierigkeitsgrads der Arbeit gebeten. Eine solche Überprüfung wurde vom Regierungsrat unter Berücksichtigung der Angaben in der E-Mail vorgenommen.

3.

3.1      Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verlangt nur – aber immerhin – dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Den politischen Behörden wird diesbezüglich ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 BV nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).

3.2      Bei der Prüfung der Einreihung einer Stelle geht es allein um die Bewertung der Stelle, nicht aber um eine Beurteilung der individuellen Tätigkeit der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber. Allfälligen Abweichungen zwischen der bewerteten Stelle und der Tätigkeit der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber ist entweder durch individuelle Regelungen (etwa ad personam Einreihungen) oder durch Anpassung der Stellenbeschreibung Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung der Korrektheit einer Einreihung ist von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche Basis des Bewertungsentscheides bildet. Bei der Interpretation dieser Stellenbeschreibung können die Ausführungen der Rekurrierenden als Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt werden (VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2, VD.2011.18/ VD.2011.19/VD.2011.32 vom 5. September 2012 E. 3.2, VD.2011.17/VD.2011.31 vom 5. September 2012 E. 3.2, VD.2011.15/VD.2011.16/VD.2011.21/VD.2011.22 vom 5. September 2012 E. 3.2). Darüber hinaus kann mit einem Rekurs betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht gerügt werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig sei. Im Übrigen ist dem Rekurrenten der Nachweis einer wesentlichen Abweichung der Stellenbeschreibung von seiner tatsächlichen Tätigkeit ohnehin nicht gelungen, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.

4.

4.1      Der Rekurrent rügt eine Vielzahl angeblich unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Es ist deshalb im Folgenden nur auf die Rügen betreffend wesentliche Sachverhaltsfeststellungen einzugehen.

4.2      Der Rekurrent bringt in seiner Rekursbegründung (Ziff. 2) vor, die Floskel „soweit sie für den Entscheid von Belang sind“ werde dazu missbraucht, vorgebrachte Sachverhalte ausser Acht lassen zu können. Der Rekurrent rügt in diesem Zusammenhang die unrichtige bzw. unvollständige Ermittlung des Sachverhalts.

Der Regierungsrat macht geltend (Rekursantwort Ziff. 8), dass selbstverständlich der Inhalt der umfangreichen Einsprache und der freiwilligen Stellungnahme bei der Beschlussfassung berücksichtigt worden seien. Die konkreten Argumentationen des Rekurrenten seien nicht ausser Acht gelassen worden, es sei ihnen aber inhaltlich in dem Sinne nicht gefolgt worden, dass der Regierungsrat einen anderen Entscheid gefällt habe als der Rekurrent beantragt habe.

Der Rekurrent legt nicht dar, welche rechtserheblichen Argumente konkret nicht berücksichtigt worden sein sollen. Insoweit genügt die Rekursbegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht.

4.3     

4.3.1   Auch bezüglich des Gesprächs zwischen dem Rekurrenten und einer Mitarbeiterin des VGM vom 13. Mai 2017 rügt der Rekurrent die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Rekursbegründung Ziff. 4 f.). Insbesondere bleibe unerwähnt, dass der Rekurrent in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2016 mehrfach kritisiert habe, dass das VGM falsche Angaben mache, über deren inhaltliche Fehlerhaftigkeiten und Unstimmigkeiten es sich nach dem Gespräch bewusst gewesen sei oder zumindest hätte bewusst sein müssen. So sei unter anderem fälschlicherweise angenommen worden, der Rekurrent beantrage die Überführung seiner Stelle in Lohnklasse 13. Vielmehr habe sich der Rekurrent durch den Verzicht auf eine konkrete Forderung eine unbeschwerte Neubeurteilung erhofft, was im Gespräch deutlich zum Ausdruck gebracht worden sei. Auch der von der Fachexpertin geäusserte Eindruck, die Stellenbeschreibung sei organisatorisch vielleicht falsch zugeordnet, entspreche nicht dem Wunsch des Rekurrenten, was der Fachexpertin durchaus bewusst gewesen sei. Wie die Pflege der Steuerpflichten als Teil der X____ bei der Überführung berücksichtigt werden könne, sei weder im Gespräch beantwortet worden noch in die Stellungnahme eingeflossen. Im Gespräch habe der Rekurrent die Fachexpertin aufgefordert, zu nennen, worin sie die höhere Komplexität der Stelle „Veranlagungsexperte/in Unselbständigerwerbende Kat. D“ gegenüber der zu Beurteilenden erkenne. Die Fachexpertin habe sich auf die steuerliche Behandlung von Liegenschaften, die Komplexität der Wertschriften und komplexe Vermögensverhältnisse berufen, welche jedoch allesamt von anderen, teilweise höher qualifizierten Stellen beurteilt würden.

4.3.2   In Bezug auf das Gespräch vom 13. Mai 2016 führt der Regierungsrat aus (Rekursantwort Ziff. 12 ff.), es habe sich um ein rein informelles Gespräch gehandelt, welches für die Stelleneinreihung nicht von Relevanz gewesen sei. Ein derartiges Gespräch, im Sinne einer persönlichen Anhörung des Einsprechers, sei im Einspracheverfahren weder vorgesehen noch diene dieses der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die Zuordnung zu einer anderen Funktionskette sei im Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017 geprüft worden. Da die Anforderungskriterien bezüglich Selbständigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Führung sowie Praxis- und Umsetzungskenntnisse nicht erreicht würden, bestehe kein Raum für eine Einreihung der Stelle des Rekurrenten in eine andere Funktionskette. In Bezug auf die geltend gemachte Komplexitätserhöhung bezüglich der Pfege der Steuerpflichten sei klarzustellen, dass diese in die Bewertung eingeflossen sei. Dies sei auch im Beschluss des Regierungsrates vom 31. Januar 2017 in Punkt 2.4 ausgeführt worden. Die Pflege der Steuerpflichten sei zwar nicht explizit genannt, sei aber im Rahmen der Sicherstellung der Richtigkeit der X____ und der Teamverantwortung zu sehen und auch berücksichtigt worden. Zur Pflege der Steuerpflichten sei anzumerken, dass diese als Teil der X____ erfolge. Die abschliessende Entscheidung darüber, welche Steuerpflichten tatsächlich vorliegen, erfolge im Rahmen der Veranlagung in der jeweiligen Fachabteilung. Wenn sich dabei herausstelle, dass die bei der [...]datenpflege ermittelte Steuerpflicht nicht abschliessend richtig und folglich anzupassen sei, werde dies im weiteren Verlauf der Bearbeitung von den Fachexperten in der jeweiligen Fachabteilung korrigiert. Der abschliessende Entscheid über die Steuerpflicht liege somit nicht beim Team X____. Die Argumentation des Rekurrenten bezüglich des Quervergleichs werde bestritten. Auf die Argumente des Rekurrenten sei im motivierten Beschluss des Regierungsrates vom 31. Januar 2017 eingegangen worden.

4.3.3   In der Replik (Ziff. 5 S.7 f.) macht der Rekurrent geltend, der vom ZPD verwendete, unpräzise Ausdruck Fachexperten bringe zum Ausdruck, dass die Mitarbeiter des Teams X____ vom ZPD nicht als das gesehen würden, was sie seien, nämlich die Fachexperten für Steuerpflichten. Die Fachexperten für Veranlagungsfragen seien weder mit den Ausprägungen noch mit den Auswirkungen der Steuerpflichten vertraut. Sie verfügten daher auch nicht über die technischen Berechtigungen, die Steuerpflichten anzupassen, und würden diese entgegen der Behauptung des ZPD im Rahmen der Veranlagung mit Sicherheit nicht prüfen. Weiter bringt er vor, dass der Komplexität der Steuerpflichten Rechnung getragen worden sei, erweise sich deshalb als falsch, weil tatsachenwidrig behauptet werde, die Bearbeitung, der abschliessende Entscheid über die Steuerpflichten und letzten Endes die Verantwortung dafür lägen bei einem anderen Fachbereich als dem der [...]daten.

4.3.4   Der Rekurrent behauptet, die Fachexperten der Abteilung Veranlagung prüften die Steuerpflicht im Rahmen der Veranlagung nicht. Wenn der Veranlagungsdialog falsche Werte oder Grundlagen liefere, gäben sie allenfalls eine Rückmeldung. Daraufhin werde die Steuerpflicht von den Mitarbeitern des Teams X____ geprüft und nötigenfalls angepasst. Durch technische Schranken werde sichergestellt, dass die Steuerpflichten nur von den Mitarbeitern des Teams X____ bearbeitet werden könnten.

Aus den Stellenbeschreibungen der Stellen „Teamleiter/in X____“ (Rekursantwortbeilage 7), „Sachbearbeiter/in X____“ (Rekursantwortbeilage 6) und „Veranlagungsexperte/in Unselbständigerwerbende Kat. D“ (Rekursantwortbeilage 11) ergibt sich klar, dass der abschliessende Entscheid über die Steuerpflicht nicht dem Team X____, sondern den zuständigen Fachabteilungen obliegt. Dies gesteht der Rekurrent letztlich selbst zu, indem er behauptet, „[d]ie Abteilung Veranlagung hat richtigerweise den abschliessenden Entscheid über die materielle Beurteilung der Besteuerung, die technische Umsetzung in Form der Steuerpflichten obliegt allerdings einzig dem Team X____“ (Replik Ziff. 5 S. 8). Die materielle Beurteilung der Besteuerung umfasst notwendigerweise auch die Beurteilung der Steuerpflicht als Voraussetzung jeder Besteuerung. Ob die technische Umsetzung des definitiven Entscheids der Mitarbeiter der Abteilung Veranlagung von diesen selber vorgenommen wird oder von den Mitarbeitern des Teams X____ ausgeführt wird, ist für die Einreihung der Stelle des Rekurrenten nicht wesentlich.

Der Veranlagungsexperte ist verantwortlich für die termingerechte, formell und materiell korrekte Steuerveranlagung (Rekursantwortbeilage 11 Ziff. 4). Eine materiell korrekte Steuerveranlagung setzt voraus, dass der Betroffene steuerpflichtig ist. Folglich ist der Veranlagungsexperte auch für die korrekte Feststellung der Steuerpflicht verantwortlich. Zudem wird unter den Aufgaben des Veranlagungsexperten ausdrücklich das Erstellen von Verfügungen betreffend Steuerpflicht (Aufnahme/Beendigung) erwähnt (Rekursantwortbeilage 11 Ziff. 5). Im Übrigen verfügt er über unlimitierte finanzielle Kompetenzen bezüglich Steuerveranlagung und Verfügungsbefugnis im Veranlagungsverfahren (Rekursantwortbeilage 11 Ziff. 7.2 und 7.5).

Der generelle Auftrag des Teamleiters X____ besteht in der fachlichen, personellen und administrativen Führung des Teams X____ mit dem Ziel, die Daten der mutmasslich steuerpflichtigen Personen gemäss § 149 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) termingerecht sowie formell und materiell korrekt für die Steuererhebung bereit zu stellen (Rekursantwortbeilage 7 Ziff. 4). Das Ziel der Tätigkeit des Teamleiters X____ ist damit nur die korrekte Feststellung der mutmasslichen Steuerpflicht. Ein definitiver Entscheid über die Steuerpflicht ist ihm nicht möglich, weil er keine finanziellen Kompetenzen, keine Verfügungsbefugnis und keine Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitenden mit Verfügungsbefugnis im Bereich der Besteuerung hat (vgl. Rekursantwortbeilage 7 Ziff. 7.2, 7.4 und 7.5 sowie Organigramm). Der Sachbearbeiter X____ gewährleistet die termingerechte, formell und materiell korrekte Bereitstellung der [...]daten von natürlichen Personen und Liegenschaften (Steuerregister), sowie die Pflege der Steuerpflichten nach Massgabe der gesetzlichen Grundlagen (z.B. Steuergesetz) (Rekursantwortbeilage 6 Ziff. 4). Gemäss § 149 Abs. 1 StG führt die Steuerverwaltung ein Verzeichnis der mutmasslich steuerpflichtigen Personen. Dabei handelt es sich um das Steuerregister. Darin sind Personen aufzunehmen, die dem äusseren Anschein nach voraussichtlich aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit subjektiv steuerpflichtig sind (VGE VD.2016.161 vom 5. Februar 2017 E. 2.4.1.4). Somit hat der Sachbearbeiter X____ im Rahmen der Pflege der Steuerpflichten nur zu entscheiden, ob die betreffende Person mutmasslich bzw. voraussichtlich steuerpflichtig ist. Ein definitiver Entscheid über die Steuerpflicht ist ihm unmöglich, weil er weder über finanzielle Kompetenzen, noch Weisungs- oder Verfügungsbefugnis verfügt (Rekursantwortbeilage 6 Ziff. 7.2, 7.4 und 7.5).

Im Übrigen legt der Rekurrent nicht dar und ist nicht erkennbar, worin die rechtlich relevanten unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen liegen sollen, weshalb auf die Rügen in den Ziffern 4 und 5 der Rekursbegründung nicht weiter einzugehen ist.

4.4      Der Rekurrent bringt weiter vor, ebenso unrichtig sei der Sachverhalt bezüglich der Anforderungen an die Stelle ermittelt worden (Rekursbegründung Ziff. 8). Es erscheine unwahrscheinlich, dass Personen, die auf ihrem Gebiet Experten sein mögen, ohne entsprechende (Steuer-) Fachkenntnisse und nicht auf operativer Ebene vertraut mit dem Gesamtprozess einer Steuerverwaltung eine qualifizierte und im Quervergleich zu anderen Stellenbeschreibungen innerhalb der Steuerverwaltung standhaltende Bewertung zur Komplexität der Steuerpflichten abgeben könnten. Mangels Steuer- und Praxiskenntnissen habe die Fachexpertin VGM über weite Strecken des Gesprächs keine oder belegbar falsche Aussagen gemacht.

In Bezug auf die angeblich fehlenden Steuerfachkenntnisse der Fachexpertin VGM führt der Regierungsrat aus (Rekursantwort Ziff. 25), dass die Fachexpertin, welche die Zuordnungsvorschläge für alle Stellen der Steuerverwaltung erarbeitet habe, selbstverständlich über die für die Bewertung der Stellen erforderlichen Kenntnisse der Stellen und Aufgaben der Steuerverwaltung verfüge. Insofern sei die Behauptung des Rekurrenten zurückzuweisen. Zu beachten sei zudem, dass die Fachexpertin des VGM nicht allein und isoliert die Zuordnung der Stelle vorgenommen habe. Vielmehr seien – entsprechend dem ordentlichen Bewertungsprozess – alle involvierten Stellen einbezogen worden. Diese hätten keine anderslautenden Anträge gestellt.

Der Regierungsrat als entscheidende Behörde war sich der Anforderungen an die Stelle bezüglich der Steuerpflichten bewusst (vgl. Beschluss vom 31. Januar 2017 E. 2.7 S. 10 f.). Allein dies ist entscheidend.

4.5     

4.5.1   In der Stellenbeschreibung werden als Grundausbildung eine Höhere Fachschule für Wirtschaftswissenschaften und als Zusatzausbildung der SSK Grundkurs verlangt. Gemäss dem Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017 hat die erneute Prüfung der Stelle ergeben, dass eine Ausbildung auf Niveau Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) wie KV B oder E, ein zusätzlicher SSK Grundkurs sowie eine adäquate Führungsausbildung den minimalen Ausbildungsvoraussetzungen entsprächen. Aus diesem Grund sei die Stellenbeschreibung entsprechend anzupassen.

4.5.2   Bezüglich der Wissensanforderung führt der Rekurrent aus, dass im Jahr 2012 für die Stelle noch der Masterabschluss Fachhochschule in Wirtschaftswissenschaften verlangt worden sei (Rekursbegründung Ziff. 11 f.). Die Anforderung sei auf Höhere Fachhochschule in Wirtschaftswissenschaften im Wiederspruch zur fachlichen Entwicklung zurückgestuft worden. Da zur Sicherstellung der korrekten Besteuerung (und das sei der Kern der [...]datenpflege der Steuerverwaltung) Steuerfachkenntnisse über alle besteuerungsrelevanten Sachverhalte vorhanden sein müssten, sei eine möglichst breite und tiefe Ausbildung im betriebswirtschaftlichen Bereich und Steuerbereich entscheidend zur Aneignung weiterer Praxiskenntnisse wie sie unter Kenntnisse und Fertigkeiten beschrieben würden. Ein weiterer wichtiger Aspekt der Funktion sei die Zusammenarbeit in interkantonalen Arbeitsgruppen, in denen der Stelleninhaber über verschiedene Fachbereiche und deren Prozesse in den einzelnen Kantonen diskutieren und mitentschieden können müsse. Es würden Veranlagungstätigkeiten und veranlagungsnahe Tätigkeiten ausgeführt, welche eine Anhebung der notwendigen Zusatzausbildung auf den Kurs SSK I begründen würden. Die Ausbildung Fachhochschule Bachelor in Betriebswirtschaft sei geeignet, die erforderliche Basis zu legen, während das EFZ nicht genügend in der Anwendung bzw. Auslegung von Steuergesetzen schule.

4.5.3   Der Regierungsrat führt dazu aus (Rekursantwort Ziff. 41), dass in der Stellenbeschreibung das erforderliche Wissen und die erforderlichen Fähigkeiten beschrieben würden, welche zur Ausübung einer Stelle systematisch erworben werden müssten. In den Umschreibungen der Ausbildung würde der direkteste, idealtypische Ausbildungsweg beschrieben (Rekursantwort Ziff. 41). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine Ausbildung auf dem Niveau EFZ wie KV B oder E, der SSK-Grundkurs sowie eine adäquate Führungsausbildung den minimalen Ausbildungsanforderungen der Stelle entsprächen. Aus diesem Grund habe der Regierungsrat beschlossen, die Stellenbeschreibung Nr. [...] in Bezug auf die Ausbildung bzw. das Wissen entsprechend anzupassen.

4.5.4   Die Begründung, der Bachelor in Wirtschaftswissenschaften einer Fachhochschule sei zur Sicherstellung der korrekten Besteuerung erforderlich und ein EFZ genüge nicht, weil es nicht genügend in der Anwendung bzw. Auslegung von Steuergesetzen schule, ist unhaltbar. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die im Kanton letztinstanzlich über alle Steuerfragen entscheiden, verfügen regelmässig über keine wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb eine solche zur Sicherstellung einer korrekten Besteuerung erforderlich sein sollte. Eine Schulung in der Anwendung und Auslegung von Steuergesetzen findet in einem Bachelorstudium der Wirtschaftswissenschaften, wenn überhaupt, höchstens am Rande statt. Eine amtliche Erkundigung könnte an dieser Feststellung nichts ändern.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Stelle „Teamleiter/in X____“ die Zusammenarbeit in interkantonalen Arbeitsgruppen umfasst, in denen über verschiedene Fachbereiche und deren Prozesse in den einzelnen Kantonen diskutiert und mitentschieden wird, kann daraus offensichtlich nicht abgeleitet werden, eine Ausbildung auf dem Niveau eines EFZ genüge als minimale Ausbildungsanforderung nicht. Eine amtliche Erkundigung könnte an dieser Erkenntnis nichts ändern.

Der Rekurrent legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb die Stelle höher einzureihen wäre, wenn als notwendige Zusatzausbildung der Kurs SSK I verlangt würde. Damit ist die Behauptung nicht rechtserheblich. Folglich ist darüber auch kein Beweis abzunehmen.

Aus den vorstehenden Gründen ist der Beweisantrag der Einholung einer amtlichen Erkundigung bei Frau B____, Abteilungsleiterin [...], eventualiter als Zeugin bzw. Auskunftsperson, abzuweisen.

Die Auffassung des Regierungsrates, eine Ausbildung auf Niveau Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) wie KV B oder E, ein zusätzlicher SSK Grundkurs sowie eine adäquate Führungsausbildung genügten als minimale Ausbildungsvoraussetzungen, erscheint aus den vorstehenden Erwägungen korrekt. Entgegen der Auffassung des Regierungsrates geht es jedoch nicht an, bei der Einreihung der Stelle eine Anpassung der Stellenbeschreibung zu berücksichtigen, die erst im Einspracheentscheid angeordnet worden ist (vgl. oben E. 3.2 und VGE VD.2016.177 vom 19. September 2017 E. 3.4). Bei der Prüfung der Korrektheit der Einreihung ist deshalb von den Anforderungen an die Unterkompetenz Wissen gemäss der Stellenbeschreibung vor der Anpassung auszugehen. Im Übrigen ist die Frage der erforderlichen Ausbildung für die Frage der Einreihung ohnehin nicht entscheidrelevant. Gemäss der Stellenbeschreibung vor der Anpassung entsprechen die Anforderungen an die Unterkompetenz Wissen teilweise denjenigen der Modellumschreibung 6260.17. Da die Anforderungen an mehrere andere Unterkompetenzen jedoch nicht einmal den Anforderungen der Lohnklasse 13 entsprechen, kommt eine Einreihung in eine höhere Lohnklasse als die Lohnklasse 12 unabhängig von den Anforderungen an die Unterkompetenz Wissen nicht in Betracht. Denn für die Lohnklassenfindung ist die Gesamtbetrachtung massgebend, d.h. dass die Modellumschreibungen in abstrakter Form gesamthaft das entsprechende Anforderungsniveau einer Lohnklasse beschreiben. So ist es möglich, dass in einem Unterkriterium nicht einmal die tiefste Modellumschreibung erreicht wird, oder aber, dass in einem Unterkriterium Kompetenzen verlangt werden, welche erst in der nächsten Kette mit höheren Lohnklassen gefordert werden (vgl. auch Beschluss vom 31. Januar 2017 E. 2.5 sowie Rekursantwort Ziff. 7 und 41).

4.6      Der Rekurrent moniert im Weiteren (Rekursbegründung Ziff. 13), dass folgende Tätigkeiten weder in der Stellungnahme des VGM noch im Regierungsratsbeschluss aufgeführt werden, nämlich (nicht abschliessend) die Rektifizierung der provisorischen Bundessteuer auf null, die Bearbeitung von Steuerausscheidungsmeldungen, die Verantwortung für das Meldewesen (Software zur Verarbeitung elektronischer Meldungen), die Pflege der Liegenschaftsdaten mittels GemDat, die Anwendung diverser Gesetze wie Doppelbesteuerungsabkommen, RHG, StHG, AuG, etc., die Ausarbeitung von Stellungnahmen zuhanden des Rechtsdienstes an das Generalsekretariat FD, die Mitarbeit in Arbeitsgruppen wie KDM-Community (zur Qualitätsverbesserung des kantonalen Datenmarkts) oder Teilprojekt Refactoring Com Hub (interkantonale Arbeitsgruppe zur Neuschaffung eines Softwaredialogs der Steuersoftware NEST), das Einleiten, Koordinieren und Überwachen von Prozessen wie Zuzügerverarbeitung, Jungbürgerverarbeitung und Steuerperiodenaufbau.

Der Regierungsrat bringt hingegen vor, der Leiter der Steuerverwaltung habe mit E-Mail vom 26. Juli 2016 bestätigt, dass in der überführten Stellenbeschreibung alle relevanten Aufgaben enthalten seien.

Der Rekurrent will wohl behaupten, er übe die in Ziffer 13 der Rekursbegründung erwähnten Tätigkeiten aus. Ob der Rekurrent diese Tätigkeiten ausübt, ist für die Einreihung grundsätzlich nicht relevant, weil diese nicht aufgrund der Tätigkeit des Stelleninhabers, sondern aufgrund der Stellenbeschreibung erfolgt (vgl. oben E. 3.2). Im Übrigen begründet der Rekurrent nicht und ist nicht ersichtlich, weshalb die allfällige Ausübung der erwähnten Tätigkeiten eine wesentliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Stellenbeschreibung zur Folge hätte. Damit sind seine Behauptungen nicht rechtserheblich. Folglich ist darüber auch kein Beweis zu erheben, weshalb der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen ist.

4.7      Auch betreffend die Anforderungen an die Flexibilität rügt der Rekurrent eine unrichtige bzw. unvollständige Ermittlung des Sachverhalts (Rekursbegründung Ziff. 23). So müsse sich der Teamleiter X____ zur Sicherstellung der korrekten Führung der [...]daten (und Steuerpflichten) über die für die Steuerpflichten relevanten Änderungen in anderen Fachgebieten bzw. um das „vernetzte Denken“ an dieser Position gewinnbringend einsetzen zu können generell über fachgebietsfremde Veränderungen auf dem Laufenden halten. Er bringt weiter vor, er müsse sich nötigenfalls auch in kurzer Zeit in neue Fachgebiete einarbeiten können um beispielsweise zu aufgeworfenen Fragestellungen fundiert Stellung beziehen oder bei Änderungen in nützlicher Frist adäquat reagieren zu können. Es liege daher ein erheblicher Unterschied der Aufgabenvielfalt und des Bekanntheitsgrades der Inhalte im Vergleich zu anderen Stellenbeschreibungen, gerade in der Steuerverwaltung, vor. Zum Beweis beantragt der Rekurrent eine amtliche Erkundigung bei der Leiterin der Abteilung [...].

Der Regierungsrat führt an (Rekursantwort Ziff. 32), dass es sich bei den Aufgaben des Teamleiters X____ um solche mit teilweise unterschiedlichen Inhalten mit relativ hohem Bekanntheitsgrad handle. In Bezug auf die Häufigkeit der Arbeitsunterbrechungen sei auf die Systematik hinzuweisen, wonach normale zeitliche Wechsel bedeuten, dass im Rahmen des normalen Arbeitsablaufs relativ wenige Arbeitsunterbrechungen erfolgen würden. Zudem spiele die Fremdbestimmtheit eine wesentliche Rolle. Aus der Stellenbeschreibung ergebe sich, dass die Wechsel in der Regel planbar seien. Die Auswahl des Zeitpunktes der Ausführung werde durch Eckdaten begrenzt, welche von aussen gesetzt würden. So würde die Änderung einer gesetzlichen Grundlage nicht über Nacht erfolgen, sondern zeichne sich schon im Vorfeld ab. Dies schliesse natürlich nicht aus, dass es doch einmal zu hektischen Situationen kommen könne. Diese seien für die Stelle jedoch nicht kennzeichnend. Gesamthaft betrachtet entsprächen die Anforderungen der Stelle damit denjenigen der Modellumschreibung 6250.11.

Es ist nicht ersichtlich, welche rechtserheblichen Tatsachen durch die vom Rekurrenten beantragte amtliche Erkundigung bei B____, Abteilungsleiterin [...], bewiesen werden könnten. Zudem sind die Behauptungen in Ziffer 23 der Rekursbegründung derart allgemein und unsubstanziiert, dass darüber ohnehin kein Beweis erhoben werden kann. Der Beweisantrag ist deshalb abzuweisen. Die Vorbringen des Rekurrenten sind nicht geeignet, die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz unrichtig erscheinen zu lassen.

4.8      Der Rekurrent rügt auch im Zusammenhang mit der Kommunikationsfähigkeit eine unrichtige Ermittlung des Sachverhalts (Rekursbegründung Ziff. 27). Entgegen anderen Sachbearbeiterstellen in der Steuerverwaltung gehöre es zu den Aufgaben des Teamleiters X____ mit anderen Fachbereichsverantwortlichen über Prozessänderungen zu diskutieren und dabei auch andere allfällig betroffene Fachbereiche in die Überlegungen miteinzubeziehen, was ein technisches und fachliches Wissen in diesen Fachgebieten voraussetze. Die Botschaften seien folglich nicht auf den Bereich Steuerpflichten limitiert wie dies das VGM standhaft behaupte. Zum Beweis beantragt der Rekurrent eine amtliche Erkundigung bei der Leiterin der Abteilung [...].

Der Regierungsrat vertritt hingegen die Auffassung (Rekursantwort Ziff. 33 f.), dass es sich beim Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaften im Rahmen der [...]datenpflege sowie bei der Kommunikation bezüglich der Steuerpflicht um vorwiegend einfache, jedoch teilweise anspruchsvolle Botschaften handle. Die Botschaften würden aber in einem sachlichen Umfeld überbracht, d.h. es liege keine Brisanz in der zu überbringenden Botschaft. Beide Zielgruppen – nach innen zur Klärung der Steuerpflicht, nach aussen als Information der Steuerpflichtigen – seien direkt betroffene Anspruchsgruppen, was einer kleineren Heterogenität entspreche. Damit obliege dem Rekurrenten die Übermittlung von vorwiegend einfachen, jedoch bereits teilweise anspruchsvollen Inhalten an einen Empfängerkreis mit kleinerer Heterogenität, was den Anforderungen der Modellumschreibung 6250.11 entspreche.

Die Behauptungen des Rekurrenten sind nicht geeignet, Anforderungen bezüglich der Kommunikationsfähigkeit zu begründen, die über die sich aus der Stellenbeschreibung ergebenden und vom Regierungsrat berücksichtigten hinausgehen. Damit sind die vom Rekurrenten behaupteten Tatsachen nicht rechtserheblich, weshalb über sie kein Beweis zu erheben ist. Der Beweisantrag ist deshalb abzuweisen.

4.9

4.9.1   In der Replik (Ziff. 6 S. 11 ff.) bringt der Rekurrent vor, der Leiter Steuerverwaltung bringe mit seiner viel zitierten E-Mail inhaltlich zum Ausdruck, dass die aktuelle Stellenbeschreibung (StEB) und die auf Rückfrage ausgearbeitete überarbeitete Stellenbeschreibung (Replikbeilage 6) inhaltlich deckungsgleich seien. Dies lese sich wie folgt: „Wir haben die ergänzten StEB’s der Abteilung DS noch einmal überprüft. Ich bin zur Ansicht gelangt, dass die neu eingereichten StEB’s keine neuen StEB’s sind, sondern Erklärungen zu den damals beurteilten.“ In den allgemeinen Aufgaben seien Änderungen, beim generellen Auftrag Anpassungen sowie diverse weitere Anpassungen eingebracht worden (vgl. Replik S. 11 ff.). Der Leiter der Steuerverwaltung sehe diese Anpassungen gemäss seiner Mail nicht als falsch, sondern als „Erklärungen zu den damals beurteilten“. Viele dieser Ausführungen würden dennoch vom ZPD in Abrede gestellt wie sich immer wieder gezeigt habe. In Ziffer 8 der Replik macht der Rekurrent unter Berufung auf die überarbeitete Stellenbeschreibung geltend, die Aussagen des ZPD erwiesen sich hinsichtlich des Umfangs, der sich nicht auf den Fachbereich X____ beschränke, hinsichtlich des Ansprechpartners, der sich nicht auf die vorgesetzte Stelle beschränke, und hinsichtlich des Gewichts seiner Vorschläge, die sich als aktive Mitarbeit bei der Weiterentwicklung entpuppten, als falsch. All dies seien gemäss der Mail des Leiters Steuerverwaltung eigentlich Bestandteile der Stellenbeschreibung, die aufgrund des Gebots, die Stellenbeschreibung möglichst schlank zu halten, keiner expliziten Erläuterung bedürften. Auch in Ziffer 10 der Replik beruft sich der Rekurrent auf die überarbeitete Stellenbeschreibung. Schliesslich macht er geltend, der ZPD hätte bei der Überprüfung, ob der Komplexität angemessen Rechnung getragen worden sei, zu einem anderen Resultat kommen müssen, wenn er berücksichtigt hätte, dass es sich bei der überarbeiteten Stellenbeschreibung um eine blosse Erklärung handle. Mehrere in der überarbeiteten Stellenbeschreibung erwähnte Punkte seien nicht in die Bewertung der Kenntnisse und Fertigkeiten eingeflossen (Replik Ziff. 14 S. 20).

4.9.2   Im Verwaltungsgerichtsverfahren gilt das Rügeprinzip (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, mit Hinweisen, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504, mit Hinweis). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3, VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, mit Hinweisen, 657/2008 vom 18. November 2008 E. 1.4). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1, mit Hinweisen, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, 657/2008 vom 18. November 2008 E. 1.4).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren können von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden (VGE VD.2015.179/VD.2015.180/VD.2015.181/VD.2015.182/VD.2015.184/VD.2015.185 vom 16. September 2016 E. 1.3, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, mit Hinweisen, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2, mit Hinweisen). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, mit Hinweisen, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, mit Hinweis, 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien "die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen". Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).

4.9.3   Als Rekursbeilage 5 (entspricht Rekursantwortbeilage 3) reichte der Rekurrent eine E-Mail des Leiters der Steuerverwaltung vom 26. Juli 2016 ein. Darin erklärte dieser, die neu eingereichten Stellenbeschreibungen seien keine neuen Stellenbeschreibungen, sondern Erklärungen zu den damals beurteilten. Diese Aussage wurde in Ziff. 8 der Rekursbegründung zitiert. In seiner Replik beruft sich der Rekurrent zum ersten Mal auf den Inhalt der neu eingereichten Stellenbeschreibung und rügt, dieser sei bei der Einreihung nicht berücksichtigt worden. Sowohl die Behauptungen betreffend den Inhalt der neu eingereichten Stellenbeschreibung als auch die darauf beruhenden Rügen sind verspätet und deshalb unbeachtlich. Der anwaltlich vertretene Rekurrent hat bereits im Zeitpunkt seiner Rekursbegründung gewusst und darin ausdrücklich erklärt, dass die neu eingereichte Stellenbeschreibung nach Auffassung des Leiters der Steuerverwaltung Erklärungen zur Stellenbeschreibung, die zur Einreihung seiner Stelle verwendet worden ist, enthält. Wenn er daraus etwas zu seinen Gunsten hätte ableiten wollen, hätte er deshalb die entsprechenden Behauptungen und Rügen bereits in seiner Rekursbegründung vorbringen können und müssen. Als Replikbeilage 6 reichte der Rekurrent erstmals die neu eingereichte Stellenbeschreibung ein. Er behauptet nicht, dass ihm diese im Zeitpunkt seiner Rekursbegründung noch nicht zugänglich gewesen wäre. Folglich hätte er sie als Rekursbeilage einreichen können und müssen. Falls sie ihm nicht zugänglich gewesen wäre, hätte er in seiner Rekursbegründung diesbezüglich einen Editionsantrag stellen müssen. Folglich handelt es sich auch bei der Replikbeilage 6 um ein unbeachtliches Novum.

5.

5.1      Im Folgenden ist auf der Grundlage der gültigen Stellenbeschreibung zu prüfen, ob der Regierungsrat die Stelle „Teamleiter/in X____“ zu Recht der Richtposition 6250.12 zugeordnet hat.

5.2      Gemäss den Feststellungen des Regierungsrates zur Unterkompetenz Selbständigkeit setzt die Stelle „Teamleiter/in X____“ die Wahrnehmung von mehrheitlich dispositiven Tätigkeiten mit einem kleineren Handlungsfreiraum und einem kleineren Entscheidungsfreiraum voraus (Beschluss vom 31. Januar 2017 E. 2.7 S. 5 f.). Aus dem Umstand, dass es zu den Aufgaben der Stelle gehört, die Arbeitsprozesse kontinuierlich zu optimieren und Vorschläge für Weiterentwicklungen von NEST im Fachbereich [...]daten zu machen (Rekursbeilage 7 Ziff. 5), kann entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Ziff. 15) nicht geschlossen werden, dass der Gestaltungsfreiraum grösser und die Tätigkeit deshalb nicht bloss dispositiv, sondern zumindest teilweise konzeptionell wäre. Eine dispositive Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn die Problemlösung analog zu bekannten beispielhaften Problemlösungen erfolgen kann (vgl. Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 6). Weshalb dies bei Anpassungen an veränderte Verhältnisse nicht möglich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sind die Tätigkeiten nur mehrheitlich dispositiv, weil die Aufgaben der Stelle auch operative Routineaufgaben und damit ausführende Tätigkeiten umfassen (vgl. Rekursantwort Ziff. 27 S. 10). Der Rekurrent macht geltend, die Feststellung des Regierungsrates, die Disposition der Mitarbeitenden werde in Absprache mit der vorgesetzten Stelle vorgenommen, sei falsch (Rekursbegründung Ziff. 19). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Aus dem Umstand, dass die Aufgaben der Stelle gemäss Stellenbeschreibung die Disposition des Personals zur effizienten Erfüllung der Hauptaufträge umfasst (Rekursbeilage 7 Ziff. 5a), kann unabhängig davon, ob diese in Absprache mit der vorgesetzten Stelle erfolgt oder nicht, nicht geschlossen werden, dass der Stelleninhaber über mehr als einen kleineren Handlungs- und Entscheidungsfreiraum verfügt. Auch die übrigen Rügen des Rekurrenten sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen des Regierungsrates in Frage zu stellen. Diese sind nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen des Regierungsrates (Beschluss vom 31. Januar 2017 E. 2.7 S. 5 f.) verwiesen. Auf die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit (Rekursbegründung Ziff. 17) wird in den Erwägungen zu den Quervergleichen eingegangen (vgl. unten E. 6.1.1).

5.3      Bezüglich der Unterkompetenz Flexibilität stellte der Regierungsrat mit überzeugender Begründung fest, dass die Stelle „Teamleiter/in X____“ die Bearbeitung von Aufgaben mit teilweise unterschiedlichen Inhalten und relativ hohem Bekanntheitsgrad sowie normalen zeitlichen Wechseln verlange (Beschluss vom 31. Januar 2017 E. 2.7 S. 6 f.). Die vom Rekurrenten dagegen erhobenen Rügen sind unbegründet.

5.4      Gemäss den Feststellungen des Regierungsrates zur Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit erfordert die Stelle „Teamleiter/in X____“ die Übermittlung von vorwiegend einfachen jedoch bereits teilweise anspruchsvollen Inhalten an einen Empfängerkreis mit kleinerer Heterogenität (Beschluss vom 31. Januar 2017 E. 2.7 S. 7 f.). Der Rekurrent macht geltend, der Stelleninhaber müsse andere Fachbereiche der Steuerverwaltung auf fehlerhafte Prozesse hinweisen, wenn er solche bemerke, oder sich mit Mitarbeitenden anderer Abteilungen auseinandersetzen, wenn fachlich falsche Aufträge eingereicht werden. Zudem müsse er mit anderen Dienststellen über (Qualitäts-)Ansprüche der Steuerverwaltung und mit anderen Fachbereichen über Prozessgestaltungen verhandeln (Rekursbegründung Ziff. 30). Dies ändert nichts daran, dass die Botschaften nicht brisant sind und in einem sachlichen Umfeld übermittelt werden. Damit ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat bei der Beurteilung des Schwierigkeitsgrades (Brisanz) der Übermittlung einen sensitiven Charakter der zu übermittelnden Inhalte verneint hat (vgl. Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 9 f.). Auch die übrigen Rügen des Rekurrenten sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen des Regierungsrates in Frage zu stellen. Auch bezüglich der Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit überzeugt die Begründung des angefochtenen Entscheids (Beschluss vom 31. Januar 2017 E. 2.7 S. 7 f.). Betreffend den Vorwurf der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (vgl. Rekursbegründung Ziff. 32; Replik Ziff. 10) wird auf die Erwägungen zu den Quervergleichen (vgl. unten E. 6.1.1) verwiesen.

5.5      Zur Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit stellte der Regierungsrat fest, die Stellenbeschreibung lasse auf eine Bearbeitung von Problemstellungen in einer kleineren Gruppe mit Partnern mit mehrheitlich ähnlichen Interessen und Standpunkten schliessen (Beschluss vom 31. Januar 2017 E. 2.7 S. 8 f.). Der Rekursbegründung kann nicht entnommen werden, weshalb diese zutreffend begründeten Feststellungen unrichtig sein sollten.

5.6      Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist im Fall der Stelle „Teamleiter/in X____“ die Modellumschreibung 6250.11 hinsichtlich der Unterkompetenz Führung vollumfänglich erfüllt, weil eine personelle und fachliche Führung einer mittleren bis grösseren Anzahl von Mitarbeitenden mit gleichen Funktionen auf unterer Ebene gegeben sei (Beschluss vom 31. Januar 2017 E. 2.7 S. 9). Diese Feststellung ist insoweit widersprüchlich, als die Modellumschreibung 6250.11 nur die Führung einer mittleren Anzahl von Mitarbeitenden verlangt und deren Anforderungen deshalb übertroffen würden, wenn die Stelle eine mittlere bis grössere Anzahl von Mitarbeitenden führte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie in der Verfügung vom 27. November 2015 (S. 3) zu Recht festgestellt wird, stimmen die Anforderungen der Stelle bezüglich Führung vollumfänglich mit denjenigen der Modellumschreibung 6250.11 überein. Der Stelle sind sieben Personen unterstellt (Rekursbeilage 7 Ziff. 3). Wie in der Rekursantwort des Regierungsrates zutreffend festgestellt wird, ist dies bloss eine mittlere und keine mittlere bis grössere Anzahl (Rekursantwort Ziff. 39). Im vom Kanton Basel-Stadt verwendeten Modell der Stellenbewertung ist die Funktionsvielfalt ein relevanter Faktor zur Bestimmung der Anforderungen an die Führungskompetenz (Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 12). Die Berücksichtigung dieses Faktors steht deshalb weder zur Diskussion noch zur Disposition, wie der Regierungsrat zu Recht festhält (Rekursantwort Ziff. 39). Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Rekurrenten (Rekursbegründung Ziff. 38) ist deshalb nicht weiter einzugehen. Der Stelle „Teamleiter/in X____“ sind die Stellen „Sachbearbeiter/in X____“ und „Sachbearbeiter/in Steuerregister“ unterstellt (Rekursbeilage 7 Organigramm). Dass die zweite Stelle die gleichen Aufgaben wie die erste Stelle umfasst und sich die beiden Stellen nur dadurch unterscheiden, dass die erste noch weitere Aufgaben im Rahmen der Steuerpflichten hat (Beschluss vom 31. Januar 2017 E. 2.7 S. 9), ist unbestritten. Somit ist festzustellen, dass die Stelle die personelle und fachliche Führung einer mittleren Anzahl von Mitarbeitenden mit gleichen Funktionen auf unterer Ebene umfasst.

5.7      Bezüglich der Unterkompetenz Wissen werden in der Stellenbeschreibung als Grundausbildung eine Höhere Fachschule für Wirtschaftswissenschaften und als Zusatzausbildung der SSK Grundkurs verlangt (vgl. dazu oben E. 4.5).

5.8      Gemäss den Feststellungen des Regierungsrates zur Unterkompetenz Fachkenntnisse und Fertigkeiten verlangt die Stelle „Teamleiter/in X____“ erhöhte bis erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse (teilweise Spezialistenniveau) vorwiegend innerhalb eines Sachbereichs sowie erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb einer Dienststelle (Beschluss vom 31. Januar 2017 E. 2.7 S. 10 f.). Diese Feststellungen sind auf der Basis der gültigen Stellenbeschreibung nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Beschluss vom 31. Januar 2017 E. 2.7 S. 10 f.). Die Rügen des Rekurrenten vermögen daran nichts zu ändern.

5.9      Zusammenfassend entsprechen die Anforderungen der Stelle „Teamleiter/in X____“ damit bezüglich dreier Unterkompetenzen (Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit, Führung) denjenigen der Modellumschreibung 6250.11 und bezüglich zweier Unterkompetenzen (Kooperations- und Teamfähigkeit, Kenntnisse und Fertigkeiten) denjenigen der Modellumschreibung 6250.13. Hinsichtlich einer Unterkompetenz (Selbständigkeit) erfüllt die Stelle vollumfänglich die Anforderungen der Modellumschreibung 6250.11 und teilweise diejenigen der Modellumschreibung 6250.13. Betreffend eine Unterkompetenz (Wissen) entsprechen die Anforderungen teilweise der Modellumschreibung 6260.17. Um in eine nicht mit einer Modellumschreibung umschriebene Richtposition eingereiht zu werden, muss eine Stelle mindestens die Anforderungen der Modellumschreibung der darunter liegenden Richtposition und zusätzlich einen Teil der Anforderungen der Modellumschreibung der darüber liegenden Richtposition erfüllen (VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 5.5; vgl. VGE VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1). Eine Stelle, welche die Anforderungen der Modellumschreibung einer Richtposition voll erfüllt und zusätzlich in wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der nächsthöheren Modellumschreibung erreicht, ist in die nicht umschriebene Richtposition zwischen den beiden Modellumschreibungen einzureihen (VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3; vgl. Erläuterungen zum Einreihungsplan und den Modellumschreibungen). Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition genügt es nicht, dass die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen und die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt werden. Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssen die Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung vielmehr vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3, VD.2012.32/VD.2012.33/VD.2012.34/VD.2012.35 vom 31. Mai 2013 E. 4.1). Somit ist die Feststellung der Vorinstanz, die Stelle entspreche insgesamt den Anforderungen der Richtposition 6250.12 (Beschluss vom 31. Januar 2017 E. 2.7 S. 11), nicht zu beanstanden.

6.

6.1

6.1.1   In Bezug auf den Quervergleich zur Funktion „Veranlagungsexperte/in Unselbständigerwerbende Kat. D“ bringt der Rekurrent vor, diese Stelle verfüge über keinen Ermessensspielraum. Jeder Verfahrensschritt und jeder Entscheid sei reglementiert. Die Prüfung von Wertschriften und die Festsetzung der Verrechnungssteuer würden sich auf die einfachsten Fälle beschränken und die Mitarbeitenden könnten nicht selbständig Rekursentscheide fällen. Er moniert weiter, da die Quervergleichsstelle nur die einfachst möglichen Verhältnisse bearbeite, brauche deren Inhaber/in keine Kenntnisse über selbständige Erwerbstätigkeit oder juristische Personen. Der Kurs SSK 2A sei daher nicht nötig. Insgesamt sei das Aufgabenniveau der Stelle „Teamleiter/in X____“ entgegen der – nach wie vor begründungslosen – Meinung des VGM aus den oben genannten Gründen in Breite und Tiefe deutlich anspruchsvoller als das der Quervergleichsstelle (Rekursbegründung Ziff. 17 und 45 ff.).

In der Rekursantwort führt der Regierungsrat aus, die Stelle „Veranlagungsexperte/in Unselbständigerwerbende Kat. D“ sei in Lohnklasse 12 eingereiht. Die Stelle des Rekurrenten verantworte die fachliche, personelle und administrative Führung des Teams X____ mit dem Ziel, die [...]daten der mutmasslich steuerpflichtigen Person termingerecht sowie formell und materiell korrekt für die Steuererhebung bereit zu stellen. Sie habe die Funktion eines Zulieferers für die Steuererhebung der anderen Abteilungen. Das Team X____ müsse in der Lage sein, die Dokumente richtig zuzuteilen und die Daten bei Änderungen entsprechend anzupassen bzw. die Konsequenzen daraus korrekt zu erkennen. Dafür müsse der Inhaber der Stelle des Rekurrenten über Steuerkenntnisse verfügen. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass er fachlich über mehr Steuerkenntnisse verfügen müsse als die Veranlagungsexperten, welche die gelieferten [...]daten weiterverarbeiten und die eigentliche Veranlagung als zentrales Element im Prozess der Steuererhebung vornehmen würden. Unzulässig sei auch der Schluss des Rekurrenten, seine Stelle sei deutlich anspruchsvoller als die Quervergleichsstelle. Der Stellenbeschreibung der Stelle des Rekurrenten lasse sich das Setzen von Fristen, Gebühren und Ordnungsbussen nicht entnehmen. Diesbezüglich habe sie keine Kompetenzen. Die Quervergleichsstelle, die für die termingerechte, formell und materiell korrekte Steuerveranlagung zuständig sei, benötige hingegen solche Kompetenzen. Sie habe Verfügungen im Veranlagungsverfahren zu erlassen, während die Stelle des Rekurrenten keinerlei Verfügungskompetenz habe. Zudem umfasse die Quervergleichsstelle unlimitierte finanzielle Kompetenzen bezüglich Steuerveranlagung, während die Stelle des Rekurrenten keine finanziellen Kompetenzen beinhalte. Der bestrittene Ermessensspielraum der Inhaber der Quervergleichsstelle bestehe durchaus. Dies ergebe sich schon aus der Prüfung der eingereichten Steuererklärungen inklusive Durchführung von Beweismittelverfahren und Verhandlungen mit Steuerpflichtigen und deren Vertretern und der Verfügungsbefugnis im Veranlagungsverfahren. Zudem weise die Tatsache, dass für die Quervergleichsstelle Entscheidungsfähigkeit, hohes Mass an Selbständigkeit bei der Bearbeitung der eigenen Veranlagungszuteilungen und Verhandlungsgeschick funktionsnotwendig seien, auf einen bestehenden Ermessensspielraum hin. Der Hinweis des Rekurrenten in Bezug auf die Rekursbearbeitung laufe ins Leere. Selbstverständlich liege die Entscheidkompetenz im Falle von Rekursen bei der Steuerrekurskommission. Die Berichterstattung und Antragstellung gehöre jedoch zum Aufgabenbereich der Quervergleichsstelle. Hingegen habe die Stelle des Rekurrenten keinerlei Aufgaben im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren wahrzunehmen. In Bezug auf die Kommunikationsfähigkeit sei festzuhalten, dass die Quervergleichsstelle Auskünfte an Steuerpflichtige, deren Vertreter sowie andere Dienststellen und Behörden erteile sowie Einsprachen, Rekurse und Berichte erstelle bzw. den erforderlichen Antrag stelle. Die Quervergleichsstelle kommuniziere zudem persönlich, telefonisch und schriftlich in unterschiedlichen Steuerangelegenheiten mit steuerpflichtigen Personen, Treuhändern, Anwälten, Firmen und verschiedensten Behörden. Dabei komme es immer wieder zu Anfeindungen bis zu Ehrverletzungen und Drohungen durch steuerpflichtige Personen. Damit seien die Anforderungen der Quervergleichsstelle an die Kommunikationsfähigkeit höher als diejenigen der Stelle des Rekurrenten. Die Anforderungen an das Wissen bezüglich Steuern, gemäss Stellenbeschreibung des Quervergleichs, seien ebenfalls deutlich höher und würden über denen der Stelle des Rekurrenten liegen. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Quervergleichsstelle „Veranlagungsexperte/in Unselbständigerwerbende Kat. D“ durch das Aufgabenportfolio und grössere Aufgabentiefe im Vergleich zur Stelle des Rekurrenten deutlich anspruchsvoller sei. Im Gegenzug verfüge die Stelle des Rekurrenten über eine Führungsaufgabe und es obliege ihm mit der Sicherstellung der X____ eine wichtige und zentrale Aufgabe. Dies führe dazu, dass beide Stellen in der gleichen Lohnklasse 12 eingereiht seien.

In der Replik (Ziff. 15 S. 21 f.) führt der Rekurrent aus, dass er entgegen der Ansicht des ZPD im Zusammenspiel mit der zum Quervergleich herangezogenen Stelle nicht die (reine) Funktion des Zulieferers wahrnehme. Der ZPD übersehe dabei, dass auch hier die Steuerpflichten prozesssteuernd funktionierten. Gerade im Bereich Veranlagung D gebe es einen Anteil Veranlagungen, die nur aufgrund der „Voreinstellungen“ und anhand der Angaben des Steuerpflichtigen automatisiert und ohne manuelles Eingreifen des Veranlagers erfolgten. Die Abläufe bei der X____ würden in der Rekursantwort des Regierungsrates unrichtig dargestellt. Die faktenwidrige Wiedergabe des Vorgangs um den Steuererklärungseingang und die Steuerpflichten zeige die Banalisierung der Tätigkeiten rund um die Steuerpflichten durch den ZPD und weise nach, dass die Stellenbeschreibung nicht zur korrekten Bewertung tauglich sei. Diese Kritik an der Darstellung der konkreten Abläufe ist nicht geeignet, eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu begründen. Die Frage, ob die Vorgänge in der Rekursantwort in jeder Hinsicht korrekt dargestellt worden sind, kann deshalb offen bleiben. Der Rekurrent weist zudem darauf hin, dass die Aufgaben der Stelle „Sachbearbeiter/in X____“ auch das Erstellen von Duplikatssteuererklärungen und das Fristentelefon (Kontrollieren und Erfassen von telefonischen Fristverlängerungsanträgen) umfasse (Replik Ziff. 15 S. 22 f.). Selbst wenn mit dem Rekurrenten davon ausgegangen würde, diese Aufgaben seien implizit auch in denjenigen der vorgesetzten Stelle enthalten, änderte dies nichts daran, dass der Inhaber der Stelle weder Fristen noch Gebühren verbindlich festsetzen oder erstrecken kann. Für beides wäre eine Verfügungskompetenz erforderlich. Eine solche kommt jedoch weder der Stelle „Sachbearbeiter/in X____“ noch der Stelle „Teamleiter/in X____“ zu (Rekursbeilage 6 Ziff. 7.5; Rekursbeilage 7 Ziff. 7.5).

Den sorgfältigen Ausführungen des Regierungsrates (Beschluss vom 31. Januar 2017 E. 2.8 S. 12; Rekursantwort Ziff. 45 ff.) kann mit dem vorstehend erwähnten Vorbehalt betreffend die konkreten Abläufe bei der X____ vollumfänglich gefolgt werden. Die Einreihung der Stelle des Rekurrenten ist deshalb in Bezug auf den Quervergleich mit der Stelle „Veranlagungsexperte/in Unselbständigerwerbende Kat. D“ als korrekt anzusehen. Die Einreihung beider Stellen in die gleiche Lohnklasse verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot.

6.1.2   Zum vom Rekurrenten vorgebrachten Quervergleich mit der Stelle „Co-Ressortleiter/in (Co-RL) Steuerbezug und kantonales Inkasso (personell, administrativ)“ (Lohnklasse 16) führt er aus, die Quervergleichsstelle beinhalte die personelle und administrative Führung der 15 direkt und 22 insgesamt unterstellen Personen. Die fachliche Führung sei einer anderen Stelle übertragen (Co-Leitung). Die Stelle des Rekurrenten hingegen führe sieben Personen in personeller, administrativer und fachlicher Hinsicht. Der Rekurrent macht weiter geltend, dass die Quervergleichsstelle mit der Sicherstellung der fachlichen Qualität der Aufgabenerfüllung sowie der Prozessabläufe in Teilbereichen des Steuerbezugs betraut sei. Die Prozessverantwortung der Quervergleichsstelle innerhalb ihres Fachbereichs sei somit eingeschränkt. Zudem sei die Verantwortung auf mehrere Stellen verteilt. Der Stelle des Rekurrenten hingegen obliege das Erstellen und Überwachen der Vorgaben zur Sicherstellung der materiellen und formellen Richtigkeit der [...]daten im gesamten Fachbereich. Im Weiteren organisiere und überwache der Inhaber der Stelle „Teamleiter/in X____“ einen geregelten Informationsfluss innerhalb seines Fachgebiets zwischen den verschiedenen Amtsund Dienststellen sowie die organisationsübergreifende Zusammenarbeit in EDVund Fachfragen. Die Quervergleichsstelle hingegen habe nur die Koordination des Forderungsinkassos mit den Dienststellen des Kantons sowie kantonsübergreifender Betriebe als fachübergreifende Berührungspunkte. Beide Stellen seien für die kontinuierliche Optimierung und Dokumentation der Arbeitsprozesse verantwortlich. Allerdings trage die Stelle des Rekurrenten diese Verantwortung alleine und in allen Fachfragen. Im Gegensatz zu seiner Stelle würde die Quervergleichsstelle Auswertungen vornehmen, die sich mehrheitlich auf das eigene Fachgebiet beschränken würden, ohne Auswirkungen auf andere Fachgebiete. Die Auswertungen im Bereich [...]daten würden regelmässig andere Fachgebiete tangieren.

Der Regierungsrat führt aus, dass die der Quervergleichsstelle unterstellten Funktionen in den Lohnklassen 12, 13 und 15 eingereiht seien. Mit 22 Mitarbeitenden habe die Quervergleichsstelle erheblich mehr unterstellte Mitarbeitende als diejenige des Rekurrenten. Schon aus der Lohnklasseneinreihung der unterstellten Mitarbeitenden lasse sich entnehmen, dass die wahrzunehmenden Aufgaben der Quervergleichsstelle entsprechend anspruchsvoller seien als diejenigen der Stelle des Rekurrenten. Die dieser unterstellten Stellen seien in den Lohnklassen 8 und 9 eingereiht. Es sei auch hier auf die Aufgabe der Stelle des Rekurrenten gemäss Stellenbeschreibung hinzuweisen. Gemäss Organigramm sei die Abteilung interne Dienste quasi der Zulieferer der anderen Abteilungen, insbesondere für diejenige der Natürlichen Personen und aller relevanten Veranlagungsformen. Diesbezüglich sei klarzustellen, dass sich die X____ auf den Bereich der natürlichen Personen beschränke. Zudem übernehme auch die vorgesetzte Stelle Verantwortung, woraus sich eine Einschränkung der Prozessverantwortung für die Stelle des Rekurrenten ergebe. Die Quervergleichsstelle „Co-Ressortleiter/in (Co-RL) Steuerbezug und kantonales Inkasso (personell und administrativ)“ trage hingegen die abschliessende Verantwortung. Unter anderem sei die Quervergleichsstelle auch für das Inkasso zuständig, wobei dieses nicht auf das Inkasso von Steuern beschränkt sei, sondern alle Inkassovorgänge des Kantons Basel-Stadt bearbeitet würden. Die Quervergleichsstelle habe im Gegensatz zum Rekurrenten finanzielle Kompetenzen (bis CHF 100‘000.–) und Verfügungskompetenz gegenüber Schuldnern im Aufgabenbereich Steuerbezug und kantonales Inkasso. Durch die Themen Steuerbezug und kantonales Inkasso sei das Anforderungsportfolio deutlich anspruchsvoller sowohl in der Aufgabenbreite als auch in der Aufgabentiefe. Im Verhältnis dazu seien die Anforderungen an die Stelle des Rekurrenten mit ihrem auf die X____ beschränkten Aufgabengebiet deutlich weniger anspruchsvoll. Abschliessend sei auf das interne Gefüge hinzuweisen. Das Organigramm, welches der Stellenbeschreibung der Quervergleichsstelle beiliege, zeige, dass diese Stelle hierarchisch auf der Ebene der dem Rekurrenten vorgesetzten Stelle liege. Diese sei in der Lohnklasse 14 eingereiht. Auch diesbezüglich sei der Abstand von vier Lohnklassen zwischen der Stelle des Rekurrenten und der Quervergleichsstelle korrekt.

In der Replik (Ziff. 16) führt der Rekurrent bezüglich dieses Quervergleichs aus, dass die genannten Stellen der Quervergleichsstelle nur personell und administrativ unterstellt seien, sich ihre Lohnklassen aber durch die fachliche Komplexität und die erforderliche Ausbildung begründe. Bezüglich der Aufgaben der Quervergleichsstelle auf kantonaler Ebene übersehe der ZPD, dass die Forderungen bereits durch die jeweiligen Dienststellen gestellt und gemahnt worden seien, insofern brauche es kein fachspezifisches anderes Wissen mehr. Auch wenn es ein solches Wissen bräuchte, beschränke sich die Tätigkeit des administrativen und personellen Ressortleiters auf das Entgegennehmen von Fakten durch andere Dienststellen und Vorbereiten zur Betreibung für das Team Rechtsinkasso, das er fachlich nicht unterstützen könne, auch wenn es ihm administrativ und personell unterstellt sein möge. Zudem sei der Hinweis, das Aufgabengebiet der X____ beschränke sich auf natürliche Personen inhaltlich falsch. Es umfasse neben Einzelunternehmen und einfachen Gesellschaften auch Kollektivund Kommanditgesellschaften. Im Weiteren müsse der ZPD bei einer Gleichbehandlung zum Schluss kommen, dass die administrative und personelle Führung gar nicht ohne Einbezug der fachlich verantwortlichen Stelle möglich sei, weil diese die qualitativen Ziele verantworte. Dass es sich bei der vorliegenden Stelle um einen Teamleiter handle und bei der Quervergleichsstelle um einen Ressortleiter, gehe auf zurückliegende strukturelle Veränderungen zurück und sei fachlich nicht begründbar. Die getragene fachliche Verantwortung des Teamleiters X____ sei höher als diejenige des Co-Ressortleiters Steuerbezug und kantonales Inkasso (administrativ und personell). Aus der abschliessenden fachlichen Verantwortung des Co-Ressortleiters Steuerbezug und kantonales Inkasso (fachlich) ergebe sich, dass bei beiden Stellen ein Ressortleiter die abschliessende fachliche und alle daraus abgeleiteten Verantwortungen trage. Faktisch handle es sich also um ein identisches Zusammenspiel bzw. Gefüge, was hinsichtlich der organisatorischen Struktur nur den Schluss zulasse, dass zwischen diesen Fachbereichen eine Ungleichbehandlung stattfinde.

Die Rügen des Rekurrenten sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Ausführungen des Regierungsrates in Frage zu stellen. Der Stelle „Co-Ressortleiter/in (Co-RL) Steuerbezug und kantonales Inkasso (personell, administrativ)“ obliegt zwar nur die personelle und administrative Führung der unterstellten Personen (Rekursbeilage 13 Ziff. 5). Nicht nur die fachliche, sondern auch die personelle und administrative Führung ist bei Mitarbeitenden in den Lohnklassen 12 bis 15 aber anspruchsvoller als bei solchen in den Lohnklassen 8 und 9. Zudem obliegt das Anleiten, Schulen und Kontrollieren der unterstellten Personen nicht nur der Stelle „Co-Ressortleiter/in (Co-RL) Steuerbezug und kantonales Inkasso (fachlich)“, sondern auch der Stelle Co-Ressortleiter/in (Co-RL) Steuerbezug und kantonales Inkasso (personell, administrativ) (Rekursbeilage 13 Ziff. 5; Rekursbeilage 14 Ziff. 5). Schliesslich sind der Stelle „Co-Ressortleiter/in (Co-RL) Steuerbezug und kantonales Inkasso (personell, administrativ) mehr als doppelt so viele Stellen direkt unterstellt wie derjenigen des Rekurrenten (Rekursbeilage 7 Ziff. 3; Rekursbeilage 13 Ziff. 3). Auch wenn das kantonale Inkasso nur den Bezug rechtskräftig beurteilter Forderungen betrifft, benötigt die Stelle „Co-Ressortleiter/in (Co-RL) Steuerbezug und kantonales Inkasso (personell, administrativ)“ Kenntnisse der betroffenen Rechtsgebiete. Beispielsweise gelten für die unterschiedlichen Forderungen unterschiedliche Verjährungs- oder Verwirkungsfristen. Einzelunternehmen, einfache Gesellschaften sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind keine Steuersubjekte der direkten Bundessteuer und der kantonalen direkten Steuern. Als solche werden vielmehr die Inhaber bzw. die Teilhaber erfasst (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]; § 12 Abs. 1 StG; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., Zürich 2016, S. 65 ff.). Die Feststellung des Regierungsrates, die X____ sei auf den Bereich der natürlichen Personen beschränkt, ist deshalb nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die fachliche Führung der unterstellten Personen der Stelle „Co-Ressortleiter (Co-RL) Steuerbezug und kantonales Inkasso (fachlich)“ obliegt, ändert nichts daran, dass die Stelle „Co-Ressortleiter/in (Co-RL) Steuerbezug und kantonales Inkasso (personell, administrativ)“ in ihrem Aufgabenbereich die abschliessende Verantwortung trägt. Schliesslich bleibt es eine unbestreitbare Tatsache, dass im internen Gefüge zwischen der Stelle des Rekurrenten und der Quervergleichsstelle ein wesentlicher Unterschied besteht. Die Stelle „Co-Ressortleiter/in (Co-RL) Steuerbezug und kantonales Inkasso (personell, administrativ)“ ist direkt der Stelle „Abteilungsleiter/in Dienste und Steuerbezug“ unterstellt (Rekursbeilage 13 Ziff. 3). Zwischen der Stelle des Rekurrenten und der Stelle „Abteilungsleiter/in Dienste und Steuerbezug“ befindet sich in der Hierarchie hingegen die Stelle „Ressortleiter/in Interne Dienste“. Diese übernimmt einen Teil der Verantwortung unter anderem dadurch, dass sie die termingerechte sowie formell und materiell korrekte Erfassung der Daten der steuerpflichtigen Personen überwacht (Rekursantwortbeilage 5 Ziff. 5a). Unter Verweis auf die überzeugenden Ausführungen des Regierungsrates (Rekursantwort Ziff. 51 f.) ist somit festzustellen, dass zwischen der Stelle des Rekurrenten und der Quervergleichsstelle wesentliche Unterschiede bestehen, welche die Differenz von vier Lohnklassen rechtfertigen. Die Ungleichbehandlung verletzt das Rechtsgleichheitsgebot deshalb nicht.

6.1.3   Der Rekurrent bringt in Bezug auf den Quervergleich zur Stelle „Sachbearbeiter/in Steuerbezug und kantonales Inkasso“ vor, dass die selbständige Entscheidungsbefugnis der Quervergleichsstelle wegen klarer Vorgaben und aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots stark eingeschränkt sei. Die zu vermittelnden Botschaften und der Empfängerkreis seien sehr einheitlich. Die Bearbeitung rechtskräftigter Forderungen verlange keine vertieften Steuerkenntnisse, zudem brauche es auch keine relevanten Prozesskenntnisse über den eigenen Sachbereich hinaus. Der Inhaber der Stelle „Sachbearbeiter/in Steuerbezug und kantonales Inkasso“ sei nur für sein Handeln verantwortlich, trage keine Prozessverantwortung und nehme an keinen externen Arbeitsgruppen teil. Zusammenfassend führt der Rekurrent aus, dass von einem deutlichen Unterschied hinsichtlich der Aufgabenvielfalt, der Komplexität, der Heterogenität im Bereich Kommunikation und der Verantwortung zwischen der Stelle „Teamleiter/in X____“ und der Quervergleichsstelle ausgegangen werden könne. Die Stelle „Sachbearbeiter Steuerbezug und kantonales Inkasso“ sei jedoch wie die Stelle des Rekurrenten in die Lohnklasse 12 überführt worden (Rekursbegründung Ziff. 50 f.).

Der Regierungsrat entgegnet auf diese Vorbringen, das Bearbeiten von Steuerteilungsverfahren und das Erstellen der Steuerteilungsverfügungen gehöre gemäss der massgebenden Stellenbeschreibung zu den Aufgaben der Quervergleichsstelle. In Bezug auf die Steuerkenntnisse verweist er ebenfalls auf die Stellenbeschreibung der Quervergleichsstelle, in der unter den funktionsnotwendigen Fach- und Spezialkenntnissen unter anderem Steuerrecht genannt werde. Die Quervergleichsstelle arbeite im Weiteren mit anderen kantonalen Behörden oder Anstalten, Betreibungs- und Konkursämtern, Ombudsstellen, Sanierungsstellen, Schuldnern oder deren Vertretern und Gerichten zusammen. Es erfolge eine vernetzte Zusammenarbeit mit Abteilungen und Ressorts der Steuerverwaltung. Bei der Quervergleichsstelle stünden zwei Aufgaben im Vordergrund: einerseits der Steuerbezug und andererseits das kantonale Inkasso. Dies beinhalte einen juristisch höheren Anspruch. Hinzu komme die Verantwortung für Inkassofälle über die Steuerverwaltung hinaus, was eine grössere Aufgabenbreite und -tiefe mit sich bringe. Im Gegenzug verfüge die Stelle des Rekurrenten über eine Führungsaufgabe. Mit der Sicherstellung der X____ obliege ihm eine wichtige und zentrale Aufgabe. Dies führe dazu, dass beide Stellen in der gleichen Lohnklasse 12 eingereiht seien (Rekursantwort Ziff. 53).

In der Replik (Ziff. 17) behauptet der Rekurrent wie bereits in der Rekursbegründung, die Stellenbeschreibung der Quervergleichsstelle sei in verschiedener Hinsicht unrichtig. Diese durch nichts belegten Behauptungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Stellenbeschreibung in Frage zu stellen.

Auch bezüglich dieses Quervergleichs kann den Ausführungen des Regierungsrates (Rekursantwort Ziff. 53) gefolgt werden. Gestützt auf die gültigen und massgebenden Stellenbeschreibungen ist die Einreihung der beiden Stellen in die gleiche Lohnklasse sachlich gerechtfertigt und mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar.

6.2      Der Rekurrent bringt im Sinne eines Quervergleiches mit der Stelle „Betriebswirtschaftliche/r Mitarbeiter/in Quellensteuer“ vor (Rekursbegründung Ziff. 52 ff.), dass trotz teilweise unterschiedlichen Aufgabengebieten festgehalten werden könne, dass in den Bereichen, welche die Komplexität begründen und einen grossen Teil des Pensums der Quervergleichsstelle beanspruchten, die Aufgaben, vor allem aber die (fachliche) Verantwortung, der Stelle „Teamleiter/in X____“ weiter gingen als diejenigen der Quervergleichsstelle, die auch keine Führungsaufgaben habe.

Der Regierungsrat bringt unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts VGE VD.2010.19 vom 12. April 2011 vor, der Rekurrent könne diesen Quervergleich nicht geltend machen, weil die Stelle „Betriebswirtschaftliche/r Mitarbeiter/in Quellensteuer“ im Zeitpunkt der Überführung, 1. Februar 2015, noch gar nicht existiert habe. Die Ausführungen des Rekurrenten zu diesem Quervergleich seien deshalb nicht relevant (Rekursantwort Ziff. 54).

Im mit dem Urteil VGE VD.2010.19 vom 12. April 2011 beurteilten Fall berief sich die Rekurrentin auf einen Vergleich mit einer Stelle, die im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch nicht bewertet war. Diesbezüglich erwog das Verwaltungsgericht, es übe grundsätzlich eine nachträgliche Verwaltungskontrolle aus und beurteile die Sach- und Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt des Entscheids der Verwaltung bestanden habe, unter Ausserachtlassung neuer Tatsachen und Beweismittel. Ob ein Ausnahmefall vorliege, in dem von diesem Grundsatz abzuweichen sei, könne offen bleiben. Da die Vorinstanz die entsprechende Stellenbewertung selber zu den Akten gelegt und sich materiell dazu geäussert habe, sei darauf einzugehen (VGE VD.2010.19 vom 12. April 2011 E. 5.2). Aus diesem Urteil kann zwar geschlossen werden, dass ein Quervergleich mit einer im Zeitpunkt des beim Verwaltungsgericht angefochtenen Entscheids noch nicht eingereihten Stelle grundsätzlich ausgeschlossen ist. Da im verwaltungsinternen Rekursverfahren dem Entscheid der Sachverhalt im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen ist und Noven bis zu diesem Zeitpunkt unbeschränkt vorgebracht werden können (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 452), dürfte diese Einschränkung für eine Stelle, die zwischen dem Einreihungsentscheid und dem Einspracheentscheid des Regierungsrates eingereiht worden ist, aber nicht gelten. Im Übrigen erscheint es ohnehin fraglich, ob der in VGE VD.2010.19 vom 12. April 2011 statuierte Grundsatz angesichts der inzwischen erfolgten Änderung der Praxis zum Novenrecht noch Geltung beanspruchen kann. Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2015.179/VD.2015.180/VD.2015.181/VD.2015.182/VD.2015.184/VD.2015.185 vom 16. September 2016 E. 1.3, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, mit Hinweisen, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2, mit Hinweisen). Die Stelle „Betriebswirtschaftliche/r Mitarbeiter/in Quellensteuer“ wurde am 19. April 2016 und damit nach dem Einreihungsentscheid, aber vor dem Einspracheentscheid des Regierungsrates betreffend die Stelle des Rekurrenten eingereiht. Ob der Quervergleich mit der Stelle „Betriebswirtschaftliche/r Mitarbeiter/in Quellensteuer“ unter diesen Umständen zulässig ist, kann offen bleiben, weil daraus ohnehin nicht abgeleitet werden kann, die Einreihung der Stellung des Rekurrenten verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot.

Vom Aufgabengebiet her sind die beiden Stellen kaum vergleichbar. Während es bei der vorliegend zu beurteilenden Stelle „Teamleiter/in X____“ hauptsächlich um die fachliche, personelle und administrative Führung des Teams X____ geht, hat die Stelle „Betriebswirtschaftliche/r Mitarbeiter/in Quellensteuer“ generell die Erhebung der Quellensteuer gemäss gesetzlichem Auftrag zum Ziel und Zweck. Während Erstere über keine Verfügungsbefugnis verfügt, kann Letztere Quellensteuerverfügungen gegenüber Schuldnern der steuerbaren Leistung und Steuerpflichtigen erlassen. Bezüglich der Kommunikationsfähigkeit wird für die zu beurteilende Stelle die Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen verlangt. In Bezug auf die Stelle „Betriebswirtschaftliche/r Mitarbeiter/in Quellensteuer“ wird hingegen besonders der Umgang mit teilweise schwieriger oder gefährlicher Kundschaft bzw. hohe Belastung im Kundenkontakt genannt. Auch bezüglich der Ausbildungsanforderungen werden neben der höheren Fachschule mehrere Zusatzausbildungen verlangt, die über die Anforderungen an die Stelle „Teamleiter/in X____“ hinausgehen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Anforderungen der Stelle „Betriebswirtschaftliche/r Mitarbeiter/in Quellensteuer“ bezüglich mehrerer Unterkompetenzen höher sind als die Anforderungen der zu beurteilenden Stelle und es deshalb sachliche Gründe für eine höhere Einreihung dieser Stelle gibt.

6.3      Der Rekurrent beruft sich für Quervergleiche schliesslich auf Stellenbeschreibungen der Stellen Co-Ressortleiterin des Ressorts X____ und Ressortleiter / Stab Abt. DS des Ressorts X____ vom 18. Juni 2004 (Rekursbeilagen 17 und 18; Rekursbegründung Ziff. 55 ff.). Auf den vom Rekurrenten eingereichten Dokumenten ist ausdrücklich vermerkt, dass sie primär internen Zwecken dienen und von den Funktionsbeschreibungen des ZPD zu unterscheiden seien. Zudem sind die Dokumente nicht unterzeichnet. Somit handelt es sich nicht um offizielle verbindliche Stellenbeschreibungen. Zudem bildeten die Dokumente nicht Grundlage der Überführung der Stellen, wie der Regierungsrat zu Recht festhält (Rekursantwort Ziff. 55). Aus diesen Gründen sind die Rekursbeilagen 17 und 18 und die diesbezüglichen Ausführungen für die Stelleneinreihung im Rahmen der Systempflege irrelevant.

6.4      Hinsichtlich der departementsübergreifenden Quervergleiche (Beschluss des Regierungsrates vom 31. Januar 2017 E. 2.8 S. 12 f.) macht der Rekurrent geltend, diese seien aufgrund der unterschiedlichen Thematik ungeeignet. Die Erläuterung zur Stellenzuordnung sehe als letzten Schritt eine Konsolidierung innerhalb der Organisationseinheit vor. Am geeignetsten hierfür sei ein Quervergleich zur Abteilung Veranlagung natürliche Personen. Schliesslich macht er geltend, er könne die Quervergleiche nicht beurteilen, weil er keinen direkten Einblick in die Tätigkeiten der Quervergleichsstellen habe. Inhaltlich äussert sich der Rekurrent zu den Erwägungen des Regierungsrates nicht (vgl. Rekursbegründung Ziff. 59 S. 44; Replik Ziff. 20).

Die Zuordnung einer Stelle auf eine Richtposition ist anhand von abteilungsübergreifenden Quervergleichen innerhalb der Verwaltung zu überprüfen (Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 19 und 22; vgl. § 5 LG). Diese Überprüfung dient der Sicherstellung des Grundsatzes gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit (Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 22). Im Hinblick auf diesen Zweck ist es sachgerecht, für den Quervergleich auch Stellen aus anderen Departementen heranzuziehen. Dafür sind die vom Regierungsrat berücksichtigten Stellen entgegen der unsubstanziierten Rüge des Rekurrenten sehr wohl geeignet. Der Einwand, der Rekurrent habe keinen direkten Einblick in die Tätigkeiten der Quervergleichsstellen, ist unbehelflich. Die Quervergleiche sind wie die gesamte Stelleneinreihung auf der Grundlage der Stellenbeschreibungen und nicht anhand der faktischen Tätigkeit der Stelleninhaber vorzunehmen. Die Stellenbeschreibungen der Quervergleichsstellen wurden dem Rekurrenten mit der Vernehmlassung des Regierungsrates zugestellt. Trotzdem verzichtete er darauf, sich in der Replik dazu zu äussern. Unter diesen Umständen kann bezüglich der departementsübergreifenden Quervergleiche ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen des Regierungsrates (Beschluss vom 31. Januar 2017 E. 2.8 S. 12 f.) verwiesen werden.

7.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die im Rahmen des Projektes Systempflege vorgenommene Überführung der „Teamleiter/-in X____“ in die Lohnklasse 12 nicht zu beanstanden ist. Der Rekurs ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–, inklusive Auslagen.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Zentraler Personaldienst

-       Überführungskommission

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2017.48 — Basel-Stadt Appellationsgericht 31.01.2017 VD.2017.48 (AG.2018.243) — Swissrulings