Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2017.147
URTEIL
vom 3. Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, Postfach 570, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 13. März 2017
betreffend Rückerstattung von Unterstützungsleistungen
Sachverhalt
A____ (Rekurrentin) wurde seit dem 1. Januar 2013 aufgrund des Erreichens der Volljährigkeit alleine durch die Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt, nachdem sie zuvor zusammen mit ihrer Mutter unterstützt worden war. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 stellte die Sozialhilfe die Unterstützungsleistungen für die Rekurrentin rückwirkend per 15. Oktober 2014 ein, da die Voraussetzungen für eine ergänzende Unterstützung während der Dauer des von der Rekurrentin absolvierten Studiums an der Akademie für anthroposophische Pädagogik (AfaP) nicht mehr gegeben seien. Die Rekurse gegen diesen Entscheid wurden vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) und vom Verwaltungsgericht mit Entscheiden vom 17. April 2015 resp. 2. Oktober 2015 (VD.2015.88) abgewiesen. Auch das Bundesgericht wies die gegen diese Entscheide erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (BGer 8C_930/2015 vom 15. April 2016).
Nach erfolgter Einräumung des rechtlichen Gehörs verlangte die Sozialhilfe von der Rekurrentin mit Verfügung vom 19. September 2016 die Rückzahlung von Unterstützungsleistungen im Betrag von CHF 3‘302.10 zuzüglich Zins von CHF 317.35 für den Zeitraum vom 16. Oktober 2014 bis zum 18. September 2016 sowie Zins zu 5% ab dem Verfügungsdatum, soweit nicht mindestens CHF 100.– pro Monat zurückbezahlt würden. Den dagegen von der anwaltschaftlich vertretenen Rekurrentin erhobenen Rekurs wies das WSU mit Entscheid vom 13. März 2017 ab, ohne Kosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde ebenfalls abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 16. März und 7. Juni 2017 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem die Rekurrentin beantragt, es sei „in Aufhebung des Entscheids des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt vom 13. März 2017 die von der Rekurrentin angefochtene Verfügung der Sozialhilfe vom 19. September 2016 betreffend Rückerstattung der in der Verfügung genannten Forderung an die Rekurrentin aufzuheben unter Auferlegung der o/e-Kosten an die Sozialhilfe Basel-Stadt“. Weiter beantragt die Rekurrentin die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das „vorliegende und das vorausgegangene Verfahren vor dem Departementsvorsteher“. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 20. Juni 2017 zum Entscheid. Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz, zog die Vorakten bei und teilte den Parteien mit, dass vorgesehen sei, ohne Verhandlung über den Rekurs zu entscheiden.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Präsidialdepartement hat den an den Regierungsrat gerichteten Rekurs ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht insbesondere, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. statt vieler VGE VD.2011.72 vom 8. März 2012 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Aufgrund der Regelung von § 16 Abs. 2 VRPG, wonach die schriftliche Rekursbegründung die Anträge der Rekurrentin, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel sowie eine kurze Rechtserörterung enthalten soll, gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Rügeprinzip (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Buser [Hrsg.], Basel 2008, S. 477 ff., 504). Dieses besagt, dass das Verwaltungsgericht eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten prüft, sondern nur die rechtzeitig vorgebrachten Rügen untersucht (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; bezüglich Lohnrekursen VGE VD.2013.59 vom 30. April 2013 E. 2.2). Allerdings bezieht sich die Rügepflicht in erster Linie auf sachbezogene Vorbringen. Rechtsfragen unterstehen hingegen dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"), sodass das Gericht nicht an die Rechtsauffassungen der Vorinstanzen oder Parteien gebunden ist (BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 1.4 und VD.2009.751 vom 17. Dezember 2010 E. 2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1005, 1013 f.).
1.4 Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann auch konkludent erfolgen. Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser grundsätzlich als verwirkt zu gelten (BGer 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 3; 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2 m.H. auf BGE 122 V 47 E. 3b/bb S. 56 mit Hinweisen), weil nur so der geforderte einfache und rasche Verfahrensablauf gewährleistet bleibt (BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2; 9C_357/2011 E. 1.2). Sozialhilferechtliche Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf einen rechtlichen Anspruch verleiht (vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3. April 2009 E. 3.3; VGE VD.2016.140 vom 2. Mai 2017 E. 1.3). Vorliegend hat die anwaltschaftlich vertretene Rekurrentin weder mit ihrer Rekursbegründung noch im Anschluss an die instruktionsrichterliche Verfügung, mit der ihr die Absicht auf einen Verzicht auf die Durchführung einer Parteiverhandlung mitgeteilt worden ist, deren Ansetzung verlangt. Ein solcher Antrag ist auch nicht im Antrag auf „Konfrontation der Parteien“ enthalten, handelt es sich dabei doch um einen reinen Beweisantrag (BGer 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 3 m.H. auf BGE 134 I 140 E. 5.2 S. 147; 134 I 229 E. 4.3 S. 236 f; 134 I 331 E. 2.3 S. 333).
2.
2.1 Die Höhe des von der Sozialhilfe geltend gemachten Rückforderungsbetrags aufgrund zu Unrecht erbrachter Sozialhilfeleistungen wird mit dem Rekurs nicht bestritten. Es kann daher diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung II. 10 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.
2.2 Nicht weiter einzutreten ist auf die Ausführungen, mit welchen sich die Rekurrentin erneut gegen die Verweigerung ihrer Unterstützung während des Besuchs der Akademie für anthroposophische Pädagogik (AfaP) zur Ausbildung als Kindergärtnerin wendet (vgl. insb. Ziff. 3 der Rekursbegründung, act. 4). Diese Frage ist im Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 22. Oktober 2014 mit den Entscheiden des Departementes für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) vom 17. April 2015, des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2015 (VD.2015.88) und des Bundesgerichts (8C_930/2015) vom 15. April 2016 abschliessend beurteilt worden. Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen.
2.3 Gegen den Bestand einer Rückforderung macht die Rekurrentin geltend, dass die geleisteten und nun zurückverlangten Unterstützungsbeiträge für ihren Lebensunterhalt notwendig gewesen seien. Sie sei auf die entsprechenden Mittel zur Deckung der Kosten ihres Existenzminimums angewiesen gewesen und habe diese zur Deckung ihrer elementaren Lebenskosten verwendet. Sie sei daher nicht bereichert.
Die Rekurrentin verkennt damit das Verhältnis von Rückforderungs- und Erlassverfahren. Praxisgemäss wird jeweils in einem ersten Verfahren der Bestand einer Rückforderung gemäss § 19 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) geprüft. Diesbezüglich ist allein zu prüfen, ob die Sozialhilfe beziehende Person die erfolgten Leistungen zu Unrecht bezogen hat. Dabei ist grundsätzlich jeder Bezug unrechtmässig, der ohne rechtsgenügliche Grundlage erfolgte, wobei ein versehentliches Ausrichten von Unterstützungsleistungen durch die Sozialhilfe genügt. Dies gilt unter dem im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz der Rückforderung von ungerechtfertigten Bereicherungen selbst dann, wenn dem Sozialhilfebezüger keine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden kann. Damit können Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen oder wegfallenden Grund erfolgten, zurückgefordert werden (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, Rz. 148).
Der Bezug von Sozialhilfeleistungen erfolgt somit unrechtmässig, wenn die Grundlage ihrer Leistung nachträglich wegfällt. Dies ist in Konstellationen wie der vorliegenden etwa dann der Fall, wenn einem Rechtsmittel gegen die Aufhebung oder die Reduktion von Leistungen der Sozialhilfe einstweilen aufschiebende Wirkung zukommt. Mit einem das Rechtsmittel abweisenden Entscheid die Grundlage für die zwischenzeitlich erbrachten Leistungen dahin. Dies ergibt sich zum einen aus § 19 Abs. 2 SHG, welcher vorsieht, dass grundsätzlich auch gutgläubig bezogene, unrechtmässig erfolgte Leistungen der Sozialhilfe zurückzuerstatten sind. Zum anderen wäre es mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung aller Sozialhilfebezüger nicht vereinbar, wenn ungerechtfertigte Leistungen keine Rückzahlungspflicht zur Folge hätten (VGE VD.2010.216 vom 7. November 2011 bestätigt in BGer 8C_79/2012 vom 10. Mai 2012 E. 4).
Erst in einem zweiten Schritt ist im Erlassverfahren gemäss § 19 Abs. 2 SHG zu prüfen, ob die bedürftige Person beim Bezug gutgläubig gewesen ist und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten wird. Dieses Verhältnis ist der Rekurrentin bereits in anderem Zusammenhang hinlänglich zur Darstellung gebracht worden (vgl. VGE VD.2015.87 vom 2. Oktober 2015 E. 2.4).
2.4 Mit ihrem Rekurs macht die Rekurrentin weiter geltend, die streitgegenständliche Rückerstattungsforderung sei verjährt.
2.4.1 Die Sozialhilfe ist berechtigt, einen Rückforderungsanspruch innert der gesetzlichen Frist von § 21 Abs. 1 SHG geltend zu machen. Danach verjährt der Rückforderungsanspruch der Sozialhilfe, „wenn er nicht innert einem Jahr ab dem Zeitpunkt geltend gemacht wird, in dem die Sozialhilfe vom Eintritt des Umstandes Kenntnis erhalten hat, welcher die Rückerstattungspflicht begründet“. Gemäss der Rechtsprechung zum Rückerstattungsrecht beginnt der Fristenlauf im Moment, in dem die Behörde zuverlässig erkennen kann, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind. Dabei kann zur Konkretisierung von § 21 Abs. 1 SHG auf die Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verwiesen werden. Es genügt deshalb nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen. Vielmehr muss der Anspruch auch in masslicher Hinsicht feststehen. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (vgl. VGE VD.2015.87 vom 2. Oktober 2015 E. 2.3 m.H. auf BGer 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4 und BGE 112 V 180 E. 4a S. 181 f.).
2.4.2 Mit ihrem Rekurs macht die Rekurrentin geltend, die Verfügung der Sozialhilfe vom 19. September 2016 betreffend Rückforderung aus früher geleisteten Unterstützungsleistungen sei „offensichtlich in einem Zeitpunkt“ erfolgt, „in welchem die in der Verfügung aufgeführten Unterhaltsbeiträge bzw. deren Rückforderung offensichtlich damals bereits verjährt“ gewesen seien. Sie bringt vor, die Verjährungsfrist betreffend Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen für bezahlte Unterhaltsbeiträge bis und mit Leistungen im April 2015 habe am 1. April 2015 zu laufen begonnen, bzw. für Teilzahlungen, die vor dem 1. April 2015 bezahlt worden seien, habe die Verjährungsfrist je per Datum der einzelnen Überweisungszahlungen begonnen, wobei die letzte Teilzahlung zu Beginn des Monats April 2015 erbracht worden sei.
2.4.3 Diese Ausführungen gehen offensichtlich an der Sache vorbei. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist die von der Rekurrentin bis ans Bundesgericht angefochtene Verfügung der Sozialhilfe vom 22. Oktober 2014, mit der die Unterstützungsleistungen für die Rekurrentin rückwirkend per 15. Oktober 2014 eingestellt worden sind, erst mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2016 formell rechtskräftig geworden.
Die formelle Rechtskraft einer Verfügung oder eines Entscheids tritt erst ein, wenn diese nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können (BGE 139 III 486 E. 3 S. 488; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 990). Die aufschiebende Wirkung ist von der formellen Rechtskraft zu unterscheiden und bedeutet, dass mit der Einreichung des Rechtsmittels die Rechtswirkungen der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids bis zur Erledigung des Rechtsstreits nicht eintreten können und keine Vollstreckung möglich ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1799). Erst mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2016 stand somit formell rechtskräftig fest, dass die der Rekurrentin aufgrund der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rekurse nach dem 15. Oktober 2014 und bis zu dem mit Zwischenentscheid des WSU vom 17. April 2015 erfolgten Entzug der aufschiebenden Wirkung ausgerichteten Zahlungen der Sozialbeiträge, zu Unrecht erfolgt sind. Erst mit diesem Urteil des Bundesgerichts konnte die Sozialhilfe damit zuverlässig erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind.
Entgegen der Auffassung der Rekurrentin wurde mit dem vom Vorsteher des WSU angeordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses der Rekurrentin gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 22. Oktober 2014 weiteren Unterstützungsleistungen nur für die Zukunft die Grundlage entzogen. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Rekurrentin auch gar nicht substantiiert vorgetragen, dass ihr auch nach diesem Entscheid Unterstützungsleistungen erbracht worden wären, welche mit der angefochtenen Rückerstattungsverfügung nun zurückgefordert würden.
Ebenfalls entgegen der Auffassung der Rekurrentin bestand daher für die Sozialhilfe kein Anlass, zur Unterbrechung der Verjährung der Rückforderung diese vor dem Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2014 in Betreibung zu setzen. Eine solche Notwendigkeit besteht im Übrigen auch für private Gläubiger nicht.
2.5 Nicht einzutreten ist auf die geltend gemachte Verrechnung von behaupteten Ansprüchen auf Unterstützung durch die Sozialhilfe für die Monate Juli 2016 bis Dezember 2017. Zunächst ist festzustellen, dass diese behaupteten Ansprüche nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und daher auch nicht in diesem Verfahren zu beurteilen sind. Weiter setzt ein entsprechender Anspruch dessen Begründung durch entsprechende Verfügung der Sozialhilfe voraus, was nicht einmal behauptet wird. Schliesslich ist die Rekurrentin an die instruktionsrichterliche Verfügung vom 3. August 2015 in dem sie betreffenden Verfahren VD.2015.88 zu erinnern. Damals wie heute hat sie ausgeführt, nur dank eines Darlehens ihres Rechtsvertreters im Stande gewesen zu sein, ihre elementaren Lebenskosten zu decken. Wie ihr bereits damals substantiiert darlegt worden ist, hat sich eine bedürftige Person auch empfangene Darlehen als Einkommen anrechnen zu lassen (VGE VD.2012.96 vom 25. November 2013 E. 4; VD.2013.51 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.1; VGE 2008/671 vom 24. Februar 2009 E. 2.2, VD.2019.720 vom 20. Mai 2010 E. 2.3; BGer 2P.127/2000 vom 13. Oktober 2000 E. 2a). Im Umfang der empfangenen Darlehensleistungen bestand daher gar keine Bedürftigkeit, die von der Sozialhilfe zu decken wäre. Grundsätzlich bleibt aber massgebend, dass im vorliegenden Verfahren ein allfälliger Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe für den genannten Zeitraum nicht Streitgegenstand bildet und daher gar nicht zu beurteilen ist.
3.
3.1 Daraus folgt, dass der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist.
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten. Mit ihrem Rekurs beantragt sie aber unter Hinweis auf ihre aktuelle finanzielle Situation die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3.2.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (unentgeltliche Verbeiständung). Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (zum Ganzen BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2).
3.2.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat es die Rekurrentin offensichtlich unterlassen, sich eingehend mit der Begründung im angefochtenen Entscheid auseinander zu setzen. Zudem erhebt sie Einwendungen, deren Unrichtigkeit oder fehlende Relevanz bereits in früheren Gerichtsentscheiden mit eingehender Begründung dargelegt worden ist. Offensichtlich hat sie auch weiterhin trotz entsprechender Erfahrung im vorangegangenen Rückforderungsverfahren nicht verstanden, dass ihren Anliegen allein auf dem Wege eines Erlassgesuchs allenfalls entsprochen werden könnte. Der Rekurs erscheint daher aufgrund der Erwägungen in der Sache als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werden muss. Sie hat daher die Gerichtskosten wie auch allfällige Kosten ihrer anwaltschaftlichen Vertretung selber zu tragen, soweit diese auftragsrechtlich bestehen. Der finanziellen Lage der Rekurrentin kann aber bei der Be-messung der Gerichtskosten Rechnung getragen werden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Sozialhilfe Basel-Stadt
- Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
- Präsidialdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.