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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.09.2017 VD.2017.100 (AG.2017.667)

27. September 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,184 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_968/2017 vom 15. Oktober 2018)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.100

URTEIL

vom 27. September 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz   

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 6. April 2017

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Die kubanische Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren am […] 1977, reiste am […] 2003 in die Schweiz ein und heiratete am […] 2004 in Basel den schweizerischen Staatsangehörigen B____, woraufhin sie am […] 2004 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erhielt. Nach der am […] 2009 erfolgten Scheidung der Ehe verweigerte das Migrationsamt der Rekurrentin mit Verfügung vom 2. Juni 2010 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies sie aus der Schweiz weg. Auf den verspätet eingereichten Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit rechtskräftigem Entscheid vom 5. Juli 2010 nicht ein.

Am […] 2012 heiratete die Rekurrentin den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten portugiesischen Staatsangehören C____, worauf sie wiederum eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erhielt. Nachdem das Zivilgericht den Ehegatten mit Entscheid vom […] 2015 das Getrenntleben bewilligt hatte und eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung des Ehemannes vom Appellationsgericht mit Entscheid vom 6. August 2015 abgewiesen wurde, widerrief das Migrationsamt nach erfolgter Abklärung der Situation und Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 6. Mai 2016 die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und wies sie aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs, soweit es darauf eintrat, wie auch das im verwaltungsinternen Rekursverfahren gestellte Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 6. April 2017 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 18. April 2017 erhobene Rekurs an den Regierungsrat, mit dem die Rekurrentin dessen kosten- und entschädigungsfällige vollumfängliche Aufhebung beantragt. Dementsprechend beantragt sie, dass ihr weiterhin der Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt zu bewilligen und von ihrer Wegweisung abzusehen sei. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 27. April 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Mai 2017 wurde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkannt und vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass über das gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ohne Beleg der finanziellen Verhältnisse und Begründung des Rekurses noch nicht entschieden werden könne. Mit ihrer Rekursbegründung vom 1. Juni 2017 hielt die Rekurrentin an den gestellten Begehren fest. In der Folge verzichtete der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 6. Juni 2017 auf die Einholung einer Vernehmlassung und holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 27. April 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2      Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2015.204 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1).

2.

2.1      Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern oder von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösung bzw. definitivem Scheitern der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Da EU-Bürger und ihre Angehörigen freizügigkeitsrechtlich nicht schlechter gestellt werden dürfen als Schweizer Bürger in der gleichen Situation (vgl. Art. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681]), kann sich die Rekurrentin – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt worden ist – grundsätzlich auf diese Bestimmung berufen (BGer 2C_13/2012 vom 8. Januar 2013 E. 3.1; VGE VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 E. 2.1).

2.2      Zur Berechnung der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG wird verlangt, dass die Ehegemeinschaft während drei Jahren in der Schweiz gelebt wurde (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Die gesetzliche Frist von drei Jahren gilt dabei als absolute Minimalfrist. Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch mehr auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347; VGE VD.2016.99 vom 7. November 2016 E. 2.2). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 S. 231, 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; VGE VD.2016.99 vom 7. November 2016 E. 2.2). Eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt voraus, dass die Ausländerin oder der Ausländer die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen. Es handelt sich hierbei insbesondere um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den Gesundheitszustand (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f., 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.). Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG sind ebenfalls geeignet, die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark gefährdet erscheinen zu lassen und damit einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2 S. 351 f.). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Schliesslich sind bei Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auch die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben, zu berücksichtigen (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 8). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232; mit Hinweisen). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232, 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf einen weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350).

3.

Als Ehegattin eines EU-Bürgers hat die Rekurrentin zwar grundsätzlich gestützt auf Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA einen Anspruch auf eine aus dessen Anwesenheit abgeleitete Aufenthaltsbewilligung gehabt, solange die Ehe formell andauert. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, steht dieses Recht allerdings unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich noch dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der entsprechende aus dem Familiennachzug abgeleitete Anspruch dahin. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA spricht ausdrücklich davon, dass die Familienangehörigen eines Angehörigen der Vertragsparteien das Recht haben, bei ihm Wohnung zu nehmen, was ein minimales Zusammenleben bzw. eine minimale eheliche Verbundenheit voraussetzt.

Die vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete Bewilligung der Rekurrentin hat bei Fehlen der ehelichen Verbundenheit mangels Fortbestehens der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen werden können, weil das FZA diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält. Nur wenn die Voraussetzungen eines Verbleiberechts gemäss Art. 4 Anhang 1 FZA i.V.m. der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und der Richtlinie 75/34/EWG oder eines eigenständigen Anwesenheitsrechts erfüllt gewesen wären, hätte freizügigkeitsrechtlich ein Aufenthaltsanspruch fortbestanden (vgl. BGer 2C_347/2013 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.1, 2C_13/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.1; VGE VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 E. 3.1).

4.

Wie im vorinstanzlichen Verfahren leitet die Rekurrentin zunächst aus ihrer geschiedenen ersten Ehe mit dem Schweizer Bürger B____ das Recht auf eine weitere Bewilligungserteilung ab.

Darin kann ihr mit der Begründung der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Wie diese bereits treffend erwogen hat, liegt in Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung, welche der Rekurrentin aufgrund ihrer ersten Ehe erteilt wurde, eine Verfügung des Migrationsamts vom 2. Juni 2010 über deren Nichtverlängerung und die Wegweisung der Rekurrentin sowie ein Nichteintretensentscheid des JSD vom 5. Juli 2010 vor. Dagegen hat die Rekurrentin damals innert Frist kein Rechtsmittel ergriffen, womit der Entscheid und damit auch die Verfügung des Migrationsamts in Rechtskraft erwuchsen. Die Fragen, welche bereits im damaligen Verfahren behandelt wurden oder hätten behandelt werden können, können angesichts der Res iudicata-Wirkung der Streitsache hier nicht nochmals abgeurteilt werden. Die Vorinstanz ist mithin auf die Vorbringen betreffend die erste Ehe der Rekurrentin zu Recht nicht eingetreten. Es kann an dieser Stelle auf die Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Entscheid des JSD vom 6. April 2017 E. 2-7).

5.        

Daraus folgt, dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Rekurrentin aufgrund ihrer zweiten Ehe mit dem portugiesischen Staatsangehörigen C____ Ansprüche auf einen Fortbestand ihres Aufenthalts in der Schweiz geltend machen kann.

5.1      Diesbezüglich ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat und definitiv gescheitert ist. Die Rekurrentin kann sich daher aufgrund dieser Ehe weder auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch noch auf ein fortbestehendes Aufenthaltsrecht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen. Zu prüfen ist allein ein Aufenthaltsrecht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG.

5.2      Die Rekurrentin macht geltend, ihre Ehegemeinschaft mit C____ habe sich schwierig gestaltet. Sie sei Opfer häuslicher Gewalt geworden und habe bis zur Stabilisierung durch die räumliche Trennung über Wochen im Frauenhaus beider Basel gewohnt. Es fällt auf, dass die Rekurrentin dies erstmals im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren geltend macht. Im vorinstanzlichen Verfahren ist sie zwar ebenfalls auf die Trennung von ihrem zweiten Ehemann eingegangen, ohne aber häusliche Gewalt zu thematisieren. Auffällig erscheint auch, dass sie zum Beweis allein in pauschaler Weise auf die Akten verweist.

Eine den Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG begründende häusliche Gewalt setzt eine systematische Misshandlung durch den anderen Ehegatten mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, voraus (vgl. BGer 2C_428/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.3). Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG folgt nicht bereits aus einer Ohrfeige oder einer verbalen Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge der Ausländer resp. die Ausländerin in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, oder eine Ausweisung eines Ausländers aus der ehelichen Wohnung nach einem Streit reichen dazu nicht aus. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. die Übersicht in BGE 138 II 229 E.  3.2.1 S. 233). Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Weiter ist zu beachten, dass den Ausländer resp. die Ausländerin bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235, 126 II 335 E. 2b/cc S. 342, 124 II 361 E. 2b S. 365; BGer 2C_1066/2014 vom 19. Februar 2016 E. 3.3). Die betroffene Person muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (Art.  77 Abs. 6 VZAE; VGE VD.2013.206 vom 26. Mai 2014 E. 3.3.2.1, VD.2012.127 vom 30. Mai 2013 E. 3.3.1).

Diesen Anforderungen genügt die Rekurrentin mit ihrer blossen Behauptung ehelicher Gewalt nicht. Noch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Migrationsamt gab sie mit Stellungnahme vom 16. März 2016 allein an, dass sie und ihr Ehemann 2012 „gewisse Auseinandersetzungen“, es nach dieser Zeit aber „immer gut miteinander“ gehabt hätten. In den Akten finden sich – mit Ausnahme einer Bestätigung des Frauenhauses Basel vom 12. Mai 2015, wonach die Rekurrentin „seit dem […] 2015 auf Grund häuslicher Gewalt im Frauenhaus“ sei, – keinerlei Belege für eine systematische Gewaltausübung durch den Ehemann. Eine Abklärung des Migrationsamts hat damals ergeben, dass die Rekurrentin nach dem belegten Aufenthalt im Frauenhaus dort nicht mehr gesehen worden sei (vgl. Verfügung des Migrationsamts vom 6. Mai 2016 Ziff. 2.3).

5.3      Als nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG macht die Rekurrentin weiter die rechtliche Unmöglichkeit, in ihr Heimatland zurückzukehren, geltend. Auch darin kann der Rekurrentin nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass die rechtliche Unmöglichkeit, in das Heimatland zurückzukehren, als Wegweisungsvollzugshindernis geeignet sein kann, einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (vgl. BGer 2C_13/2012 vom 8. Januar 2013 E. 3.4 und 4.4.2; VGE VD.2013.136 vom 27. Januar 2014 E. 3.3.2). Mit den Erwägungen der Vorinstanz ist aber festzustellen, dass die Rekurrentin eine solche konkrete Unmöglichkeit einer Rückkehr für sie nicht hinreichend belegt. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin ist es nicht Sache der Migrationsbehörden, eine solche Rückkehrmöglichkeit im Einzelfall zu prüfen. Wie bereits im angefochtenen Entscheid treffend angeführt wird, wäre es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG vielmehr an der Rekurrentin gelegen, bei den kubanischen Behörden ein formelles Gesuch um Bewilligung der definitiven Rückkehr nach Kuba zu stellen, sich aktiv um einen positiven Ausgang des heimatlichen Rückkehrverfahrens zu bemühen und die kantonalen Behörden darüber mittels entsprechender Belege umfassend zu informieren (vgl. BGer 2C_13/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.4.2), was der anwaltlich vertretenen Rekurrentin spätestens mit Eröffnung des angefochtenen Entscheids hätte bewusst sein müssen. Im Hinblick auf die von den kubanischen Behörden verabschiedeten und von der Rekurrentin anerkannten Lockerungen der entsprechenden Bestimmungen kann ein solches Gesuch zumindest nicht als aussichtslos bezeichnet werden (vgl. zur rechtlichen Möglichkeit der Rückkehr nach Kuba BGer 2C_781/2016 vom 16. September 2016 E. 2.2, 2C_248/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.4, 2C_13/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.4). Auch die Rekurrentin selbst anerkennt in ihren Eingaben, dass eine Lockerung der kubanischen Rückreisevorschriften für sämtliche kubanische Staatsangehörige erfolgt ist. Die Vorinstanz durfte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgehen, dass der ausstehende Wegweisungsvollzug (auch) durch die Rekurrentin zu vertreten war (vgl. BGer 2C_424/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 3.4). Es kann mit der Vorinstanz nicht von einer Unmöglichkeit der Rückkehr der Rekurrentin nach Kuba und einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung ausgegangen werden.

5.4   Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Rekurrentin keinen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG belegen kann.

6.        

Auch erweist sich die Wegweisung als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG. Zwar hält sich die Rekurrentin schon rund 14 Jahre in der Schweiz auf. Zu berücksichtigen ist dabei aber auch, dass sich die Rekurrentin nach dem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid des JSD vom 5. Juli 2010 bis zur Heirat mit ihrem zweiten Ehemann am […] 2012 nicht ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielt. Die zweite Ehe, welche der Rekurrentin einen neuen Aufenthaltstitel verschaffte, scheiterte zudem bereits am 1. Juni 2013, was die Aufenthaltsdauer ebenso relativiert. Zudem ist mit der Vorinstanz von einer erheblichen Beanspruchung von Sozialhilfeleistungen und von einer hohen Verschuldung der Rekurrentin auszugehen, womit ihr die – für die Annahme eines nachehelichen ausländerrechtlichen Härtefalls erforderliche – wirtschaftliche und berufliche Integration abgesprochen werden muss. Unbeachtlich sind dabei die Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem zweiten Ehemann, welche nur einen geringen Teil des Sozialhilfebezugs und –saldos korrigieren würden. Auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren vermag die Rekurrentin nicht darzutun, ob und inwiefern eine Ablösung von der Sozialhilfe und eine wirtschaftliche Integration absehbar wären. Zu Recht durfte ihr die Vorinstanz auch eine soziale Integration absprechen. So ist aktenkundig, dass die Rekurrentin aufgrund ihres Verhaltens verschiedene Polizeieinsätze ausgelöst hat (laute Musik, randalieren im Treppenhaus, Drohungen gegenüber ihrem ehemaligen Ehegatten, Streit mit diversen Wohngemeinschaftsmitbewohnern). Demgegenüber dürfte ihr eine Wiedereingliederung in ihrer Heimat ohne weiteres möglich sein. Die Rekurrentin ist in Kuba aufgewachsen, hat dort ihre gesamte Kindheit und einen grossen Teil ihres Erwachsenenlebens verbracht. Es ist davon auszugehen, dass sie mit der Sprache sowie den sozialen und kulturellen Gegebenheiten in ihrer Heimat bestens vertraut ist. Zudem verfügt sie über Verwandte in ihrer Heimat, welche sie bei der Reintegration unterstützen können. Dem Schluss der Zumutbarkeit einer Rückkehr der Rekurrentin in ihre Heimat durch die Vorinstanz ist in allen Teilen zu folgen. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der Rekurrentin ihr privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Entscheid des JSD vom 6. April 2017 E. 22-31).

7.        

7.1      Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

7.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten. Das von ihr gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung muss unabhängig von ihrer finanziellen Situation abgewiesen werden.

Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat eine bedürftige Rekurrentin dann, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 II 396 E. 1.1 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5).

Vorliegend erweist sich der sorgfältig begründete Entscheid der Vorinstanz in allen Teilen als zutreffend und erscheint der dagegen mit den im Wesentlichen bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen und beurteilten Rügen begründete Rekurs als aussichtslos. Das Gleiche muss für die unsubstantiiert erhobene Behauptung gelten, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein. Die Rekurrentin hat daher die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– sowie ihre Vertretungskosten selber zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

            Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–.

            Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement

-       Regierungsrat Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Wirtschaft (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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