Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 30.09.2016 VD.2016.60 (AG.2016.713)

30. September 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,249 Wörter·~16 min·6

Zusammenfassung

Rückerstattung von Unterstützungsbeiträgen

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.60

URTEIL

vom 30. September 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. André Equey, MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, Postfach 570, 4007 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 18. Januar 2016

betreffend Rückerstattung von Unterstützungsbeiträgen

Sachverhalt

A____ (Rekurrent) wurde ab Oktober 2004 als Einzelperson und nach seiner Heirat mit B____ ab Juli 2005 zusammen mit seiner Gattin von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 meldete er sich per Februar 2011 von der Sozialhilfe ab.

Mit Verfügung vom 30. März 2011 verpflichtete die Sozialhilfe den Rekurrenten und seine Ehefrau zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF 98‘471.– zuzüglich Zinsen für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 29. März 2011 in Höhe von CHF 13‘228.70 sowie Zins zu 5 % ab dem Verfügungsdatum auf dem Rückerstattungsbetrag, sofern nicht monatliche Tilgungsleistungen von mindestens CHF 100.– geleistet würden. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) hiess den vom Rekurrenten gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 2. Januar 2013 teilweise gut und setzte den Rückerstattungsbetrag auf CHF 93‘421.70 herab. Einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2013.86 vom 29. November 2013 teilweise gut und wies die Sache zur erneuten Prüfung und Berechnung der Rückerstattungsforderung und deren Verzinsung im Sinne der Erwägungen an die Sozialhilfe zurück. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_41/2014 vom 28. Januar 2014 nicht ein.

Mit Verfügung vom 2. März 2015 forderte die Sozialhilfe aufgrund ihrer Neuberechnung vom Rekurrenten und seiner Ehefrau zu Unrecht bezogene Unterstützungsleistungen in Höhe von CHF 59‘419.90 zurück, zuzüglich Zins für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 1. März 2015 im Betrag von CHF 18‘370.50 und laufendem Zins zu 5% ab dem Verfügungsdatum, sofern nicht mindestens CHF 100.– pro Monat zurückbezahlt werde. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs hiess das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt mit Entscheid vom 18. Januar 2016 teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungsforderung um CHF 4‘070.– auf CHF 55‘349.90 und die aufgelaufene Zinsforderung für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. März 2015 um CHF 1‘450.30 auf CHF 16‘920.20. Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Kosten wurden nicht erhoben und dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten wurde ein Honorar von CHF 529.55 ausgerichtet.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 28. Januar 2016, welchen das Präsidialdepartement am 15. Februar 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. März 2016 wurde dem Rekurrenten antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Mit Schreiben vom 21. März 2016 teilte der damalige Vertreter des Rekurrenten, lic. iur. [...] dem Gericht unter Hinweis auf seine Einschätzung der Prozesschancen die Niederlegung seines Mandats mit. In der Folge nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 30. März 2016 selbst zur Sache Stellung. Neben der Aufhebung aller gegen ihn ergangenen Verfügungen der Sozialhilfe und des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt seit dem 1. Juli 2010 beantragt er die Überweisung der „veruntreuten/unterschlagenen Leistungen von IV und EO (Ergänzungsleistungen und kant. Beihilfen) per sofort und vollumfänglich, mit einer sauberen und detaillierten Abrechnung, auf welcher das Guthaben von ca. Fr. 23‘000.– ausgewiesen ist, aus dem Versicherungsüberschuss gemäss Abrechnung AGK-BS verzinst zu 17,9% p.A. ab Abrechnungsdatum“.

Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2016 kostenfälliges Nichteintreten, eventualiter Abweisen des Rekurses. Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 beantragte der Rekurrent die Durchführung einer Parteiverhandlung und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 1. Juni 2016 ist ihm angezeigt worden, dass er sich selbst um eine Rechtsvertretung zu bemühen habe, wenn er eine solche wünsche.

In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 30. September 2016 sind der Rekurrent und der Vertreter des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zu Wort gekommen. Für deren Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 15. Februar 2016 sowie aus den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 und § 99 Gerichtsorganisationsgesetz; SG 154.100). Der Rekurrent, der sich als Ziel einer Kampagne sieht, spricht dem Gericht die Rechtstaatlichkeit ab, ohne die Ablehnung des Gerichts ansatzweise schlüssig zu begründen (Prot. S. 2). Die Rüge ist als haltlos zurückzuweisen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege.

1.2      Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb zum Rekurs legitimiert (Art. 13 VRPG). Der Rekurs ist innert der gesetzlichen Frist eingereicht worden.

1.3      Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt erachtet die formellen Anforderungen an einen Rekurs als nicht erfüllt. Der Rekurrent setze sich mit dem angefochtenen Entscheid inhaltlich überhaupt nicht auseinander. Der Rekurs erschöpfe sich weitgehend in allgemein gehaltenen Unmutskundgebungen. Der Rekurrent verkenne, dass lediglich die Umsetzung des rechtskräftigen Urteils des Appellationsgerichts VD.2013.86 vom 29. November 2013 Verfahrensgegenstand bilde und die Rechtsmässigkeit der Rückforderung nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt werden könne. Der Rekurs sei auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass an Laieneingaben nur geringe formelle Anforderungen zu stellen sind, unzureichend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei.

1.3.1   Ein Rekurs hat Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie eine kurze Rechtserörterung zu enthalten (§ 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG). Dabei hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (Wullschleger/Schröder, Praktische Frage des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 504; VGE VD.2013.86 vom 29. November 2013 E. 1.3). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses zwar geringere Anforderungen gestellt, wobei auch hier nur auf solche Punkte eingetreten wird, welche Verfahrensgegenstand bilden (VGE VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1, VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2, VD.2012.245 vom 27. März 2013 E. 2.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser, a.a.O., S. 451; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vgl. VGE 715/2004 vom 5. Januar 2005 E. II.1.c und Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 304).

1.3.2   Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erschöpft sich der Rekurs weitgehend in appellatorischer Kritik, ohne dass der Rekurrent auf die Begründung des angefochtenen Entscheids näher eingehen würde. Gleichwohl lässt sich aus seinen Einlassungen ableiten, dass er grundsätzlich bestreitet, das Zusatzeinkommen, das der Rückforderung der Sozialhilfe zugrunde liegt, nicht deklariert zu haben. Dies kann gerade noch als genügende Rekursbegründung eines Laien angesehen werden.

1.4      Nicht einzutreten ist demgegenüber auf den Antrag des Rekurrenten auf Überweisung der „veruntreuten/unterschlagenen Leistungen“. Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind durch das Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (VGE VD.2014.178 vom 27. März 2015 E. 1.3 und VD.2014.169 vom 2. Februar 2015 E. 2.1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage 2014, Rz 988; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 300 f.; Stamm, a.a.O., S. 509). Die vom Rekurrenten verlangte Überweisung war nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren. Vielmehr wurde in der Verfügung der Sozialhilfe vom 2. März 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Abrechnung betreffend sozialversicherungsrechtliche Nachzahlungen und die entsprechende Verrechnung mit erbrachten Unterstützungsleistungen in einem separaten Verfahren verfügt werde. Der geltend gemachte Anspruch ist daher auch im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.

1.5      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und den willkürfreien Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung. Soweit sich das Verwaltungsgericht mit seinem in Rechtskraft erwachsenen Urteil VD.2013.86 vom 29. November 2013 bereits mit der Sache befasst hat, beanspruchen die dortigen Erwägungen nach wie vor Gültigkeit, weshalb darauf – wie noch auszuführen sein wird – nicht zurückzukommen ist.

1.6      Der Rekurrent hat die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt. In gerichtlichen Verfahren betreffend Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen besteht Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sofern die Parteien nicht darauf verzichten (Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101; § 25 Abs. 2 VRPG). Aufgrund der vertragsautonomen Auslegung des Begriffs bilden gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auch sozialhilferechtliche Leistungen zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf einen rechtlichen Anspruch verleiht (vgl. Urteile des EGMR i.S. Schuler-Zgraggen gegen Schweiz vom 24. Juni 1993, Serie A Band 263, Ziff. 46; BGer 8C_124/2009 vom 3. April 2009 E. 3.3; 2D_77/2008 vom 16. März 2009 E. 5.4; 1A.120/2004 vom 19. Oktober 2004 E. 2.4 sowie 2P.103/2001 vom 6. November 2001 E. 3). Das muss auch für die Rückerstattungsansprüche gelten (VGE VD.2014.101 vom 18. August 2015 E. 1.3, VGer ZH VB.2013.00425 vom 19. September 2013 E. 2; vgl. auch BGer 9C_854/2012 vom 30. Januar 2013 E.2). Dem Antrag auf eine mündliche Verhandlung war somit stattzugeben.

2.

2.1      Wie das Verwaltungsgericht in der vorliegenden Sache bereits mit Entscheid VD.2013.86 vom 29. November 2013 festgestellt hat, gehen unter anderem das Einkommen und das Vermögen der betroffenen Person der öffentlichen Fürsorge nach § 5 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SG 890.100) vor. Es gilt das sogenannte Subsidiaritätsprinzip. Gemäss § 8 SHG sind bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe deshalb unter anderem die Einkünfte des Hilfebedürftigen mit einzubeziehen. Zur Sicherung dieser Ansprüche sehen § 14 Abs. 1 und 2 SHG vor, dass die unterstützte Person vollständige und wahrheitsgetreue Auskünfte über ihre finanziellen Verhältnisse und allfällige Ansprüche gegenüber Dritten erteilen und alle Änderungen in diesen Verhältnissen unverzüglich melden muss. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder durch Verletzung der Meldepflicht unrechtmässig die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe erwirkt, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten (§ 19 Abs. 1 SHG).

2.2      Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gilt für die Feststellung des Sachverhaltes im Verwaltungsverfahren und damit auch im Verfahren der Sozialhilfe grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Dies wird allerdings durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert, welche namentlich dann greift, wenn eine Partei im Verfahren eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt im Speziellen für Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage 1999, S. 105 ff.; Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St.Gallen 2014, S. 522 ff.; VGE 623/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 4). Die von der Sozialhilfe unterstützten Personen sind daher unter anderem verpflichtet, der Sozialhilfe über ihre finanziellen Verhältnisse sowie allfällige Ansprüche gegenüber Dritten vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle Änderungen dieser Verhältnisse unverzüglich zu melden (§ 14 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SHG). Bei Dritteinnahmen handelt es sich um Tatsachen, welche naturgemäss dem Herrschaftsbereich des Sozialhilfebezügers entstammen, weshalb der Mitwirkungspflicht besondere Bedeutung zukommen muss. Nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB, welche auch im öffentlichen Recht Geltung beansprucht, hat diejenige Partei das Bestehen einer Tatsache zu beweisen, welche aus ihr Rechtsfolgen zu ihren Gunsten ableitet.

2.3      Bereits im Verfahren des Verwaltungsgerichts VD.2013.86 nicht mehr strittig waren die von der Ehefrau des Rekurrenten bei der [...] AG und der [...] Stiftung in den Jahren 2008 bis 2010 erzielten Einkommen im Gesamtbetrag von CHF 12‘290.05, worin auch die bei der [...] AG / Gebäudereinigung in den Jahren 2008 und 2009 erzielten Einkommen im Betrag von CHF 534.80 und 48.25 enthalten sind. Ebenfalls nicht mehr strittig waren die in den Jahren 2007 bis 2010 über die Zentrale Ausgleichsstelle abgerechneten Lohnzahlungen von [...] und [...] im Gesamtbetrag von CHF 29‘582.75 (VGE VD.2013.86 vom 29. November 2013 E.5.1). Die Sozialhilfe hat diese Beträge im Total von CHF 41‘872.80 daher zu Recht bei ihrem Rückforderungsanspruch erneut berücksichtigt. Soweit sich die Rüge des Rekurrenten, dass er diese Einnahmequellen dem Amt angegeben habe, dieses aber „einfach zu dumm“ gewesen sei, es schriftlich festzuhalten, auf diesen Sachverhalt bezieht, ist darauf nicht mehr einzutreten. Der Rekurrent bringt im Übrigen auch keine neuen Anhaltspunkte zum Beleg seiner behaupteten Meldung vor. Ohne Bedeutung erscheint in diesem Zusammenhang weiter, dass der Rekurrent mehrere Gesuche um Auswechslung des Sachbearbeiters gestellt hat. Gleiches gilt für Belege, die sich auf andere Zeiträume beziehen (Prot. S. 3).

2.4      Vom vorinstanzlichen Entscheid umfasst war dagegen die Beurteilung von Mittelzuflüssen auf dem Privatkonto der Basler Kantonalbank (BKB), welche von der Sozialhilfe als Einkommen beurteilt worden sind. Der Rekurrent wehrt sich bis heute hiergegen und vertritt die Ansicht, dass er nichts zurückzahlen muss (Prot. S. 3).

2.4.1   Das Verwaltungsgericht hat mit dem erwähnten Urteil vom 29. November 2013 festgestellt, dass die unbestrittenen – als Einzahlungen, Postgiro und Banktransaktionen erfolgten – Mittelzuflüsse auf das BKB-Konto des Rekurrenten von der Sozialhilfe grundsätzlich als Einkünfte im Sinne von § 8 SHG behandelt werden dürfen, welche bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe einzubeziehen sind, soweit nicht aus den verfügbaren Akten oder aufgrund von Belegen der unterstützten Person hervorgeht, dass sie nicht als solche qualifiziert werden können. Sind derartige Mittelzuflüsse belegt, so trägt daher – wie von der Vorinstanz ausgeführt – der Rekurrent die Folgen, wenn er die Herkunft eines Mittelzuflusses nicht anders belegen kann. Das Verwaltungsgericht hat im Folgenden die Behauptung des Rekurrenten, wonach es sich bei den Mittelzuflüssen um eigene Überweisungen gehandelt habe, die er manuell von seinem Konto bei der Migros Bank auf sein BKB-Konto getätigt habe, im Einzelnen überprüft. Es hat festgehalten, dabei sei primär auf die Übereinstimmung von Abhebungen vom Migros Bank-Konto mit den Einzahlungen auf das BKB-Konto abzustellen. Aufgrund eines Vergleichs der Ein- und Auszahlungen auf diesen beiden Konten stellte es fest, dass praktisch allen als „Einzahlungen“ bezeichneten Mittelzuflüssen am gleichen Tag, am Vortag oder kurz vorher der Bezug eines meist grösseren Betrages vorausgegangen sei. Ein solcher Zusammenhang fehle nur bei einzelnen Einzahlungen. So fehle für die Einzahlung von CHF 600.– vom 2. Mai 2007 der Beleg einer vorausgegangenen Zahlung. Auch bezüglich der Einzahlung von CHF 720.– vom 17. März 2008 sei ein zeitnaher vorheriger Bezug nicht gegeben, da die letzten Bezüge von CHF 100.– und CHF 2‘000.– nachweislich bereits am 7. März 2008 beziehungsweise 25. Februar 2008 erfolgt seien. Ein zeitnaher Vorbezug fehle zudem bei der Einzahlung des Betrages von CHF 1‘500.– am 13. Januar 2009. Schliesslich fehlten Belege für Auszahlungen vom Migros Bank-Konto, die den Einzahlungen („Kassentransaktionen“) auf das BKB-Konto im Jahr 2010 vorangegangen wären (24. März 2010: CHF 1‘250, 7. Mai 2010: CHF 300.–, 28. Mai 2010: CHF 500.–, 25. Juni 2010: CHF 700.–, 3. August 2010: CHF 1‘200.–, 1. September 2010: CHF 600.–). Es falle zudem auf, dass der Rekurrent im Jahr 2010 dazu übergegangen sei, die Überweisungen vom Migros Bank-Konto auf das BKB-Konto per E-Banking auszuführen, wofür Belege mit Bezug auf beide Konten vorhanden seien. Daraus folgerte das Verwaltungsgericht, dass die Herkunft der Einzahlungen, denen im Abstand von maximal einer Woche eine Auszahlung vom eigenen Konto vorausgegangen ist, als belegt gelten könne. In diesen Fällen erscheine die entsprechende Herkunft des Geldzuflusses vom Migros Bank-Konto als wesentlich wahrscheinlicher als der Zufluss von Drittmitteln, für die bezüglich Herkunft und Zahlungsgrund keinerlei Hinweise bestünden.

Keine solche Erklärung fand das Verwaltungsgericht dagegen für die als Postgiro bezeichneten Mittelzuflüsse auf dem BKB-Konto. Dies gelte für die Gutschriften von CHF 120.– vom 15. Juni 2007, von CHF 345.75 vom 19. Juli 2007, von CHF 399.85 vom 8. November 2007, von CHF 130.– vom 16. Juni 2008, von CHF 206.60 vom 14. August 2008, von CHF 161.35 vom 20. November 2008 und von CHF 150.– vom 12. Juni 2009. Das Gleiche gelte für eine Banküberweisung von CHF 100.– vom 5. März 2008 und die Einzahlung von CHF 200.– vom 25. Juni 2010 durch [...]. Bei diesen Mittelzuflüssen bestünden keine Anhaltspunkte für einen Transfer von einem anderen Konto des Rekurrenten. Alle Mittelzuflüsse auf dem BKB-Konto, welche nicht als Kontentransfer bezeichnet werden konnten, hat das Verwaltungsgericht in einer Tabelle in seinem Urteil aufgeführt (vgl. dort E. 4.4). Es hat die Sache zur erneuten Prüfung und Berechnung der Rückerstattungsforderung im Sinne seiner Erwägungen an die Sozialhilfe zurückgewiesen. Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts in seinem Rückweisungsentscheid waren sowohl für die Sozialhilfe wie auch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt als Rechtsmit-telinstanz bindend (vgl. dazu Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 1158). Wie erwähnt besteht auch für das Verwaltungsgericht kein Anlass, darauf zurückzukommen.

2.4.2   Unter Bezugnahme auf diese verbindlichen Erwägungen hat die Sozialhilfe mit ihrer Verfügung vom 2. März 2015 eine neue Berechnung der als Einkommen zu bezeichnenden Mittelzuflüsse vorgenommen. Dabei hat sie auch weitere Bezüge vom Konto der CS und der Bank Coop berücksichtigt, die der Rekurrent belegt hat. Unter Verweis auf eine aktualisierte Tabelle errechnete die Sozialhilfe eine Rückforderung im Betrag von CHF 59‘419.90 und eine Zinsforderung bis zum 1. März 2015 in Höhe von CHF 18‘370.50. Obwohl der Rekurrent bereits im vorinstanzlichen Verfahren darauf nicht weiter eingetreten ist, hat die Vorinstanz diese Berechnung im Einzelnen nachgeprüft. In fünf Fällen hat sie festgestellt, dass die Sozialhilfe Einzahlungen auf das BKB-Konto in die Berechnung der Rückforderung aufgenommen hat, für welche zuvor innert Wochenfreist Abhebungen von anderen Konten belegt seien. Es handelte sich dabei um eine Einzahlung auf das BKB-Konto vom 25. Mai 2007 im Betrag von CHF 600.–, um eine fälschlicherweise auf den 23. statt 21. August 2007 datierte Einzahlung im Betrag von CHF 810.– sowie um Einzahlungen vom 21. November 2007 im Betrag von CHF 460.–, vom 25. Februar 2008 im Betrag von CHF 1‘500.– und vom 31. Oktober 2008 im Betrag von CHF 700.–. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass die Sozialhilfe im Jahre 2007 den Betrag von CHF 1‘870.– und im Jahr 2008 den Betrag von CHF 2‘200.– zu viel an den Rückforderungsbetrag angerechnet habe. In diesem Umfang reduzierte sie den Rückforderungsbetrag und passte die Zinsforderung dementsprechend an.

Weder sind Anhaltspunkte ersichtlich noch wird vom Rekurrenten substantiiert geltend gemacht, dass diese Berechnung unzutreffend wäre. Unerheblich ist, dass der Rückforderungsbetrag im Verlauf des Verfahrens mehrmals reduziert worden ist. Mit seiner dahin zielenden Rüge verkennt der Rekurrent den Sinn des Rechtsmittelverfahrens. Das Rechtsmittelverfahren soll gerade die materielle Richtigkeit von Entscheiden sicherzustellen, weshalb Entscheide zu diesem Zweck abgeändert werden können und gegebenenfalls müssen. Der Rekurrent rügt schliesslich, er akzeptiere keine Schuldzuweisung, welche nur auf Vermutungen und Unterstellungen basiere. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass Mittelzuflüsse auf dem BKB-Konto belegt sind. Es ist weiter eine Tatsache, dass für die Herkunft einzelner dieser Zahlungen keine Belege bestehen. Wenn solche Zuflüsse von den Behörden als Einkommen qualifiziert werden, mag der Rekurrent dies als Vermutung empfinden. Zutreffenderweise handelt es sich um eine Schlussfolgerung aus den Grundsätzen der Mitwirkungspflicht und Beweislastverteilung, wie sie oben dargelegt worden sind. Es hätte dem Rekurrenten oblegen, mit Angaben und Belegen eine andere Schlussfolgerung möglich zu machen. Wenn er die Behörde über die Quelle dieser Zahlungen im Ungewissen lässt und somit die Regeln der Beweislast greifen, hat dies der Rekurrent daher selbst zu verantworten. Dass ohne Rechtsgrund bezogene Leistungen zurückbezahlt werden müssen, entspricht sodann einem Grundsatz, der die gesamte Rechtsordnung durchdringt. Dem Rekurrenten mag Folgendes zur Veranschaulichung dienen: Wenn er jemandem einen Geldbetrag überweist, ohne dass dafür ein Rechtsgrund besteht, hätte diese Person ihm den Betrag zurückzuzahlen. Dies gälte unabhängig davon, ob sie an diesem Vorgang ein Verschulden trifft oder nicht. So verhält es sich – mit umgekehrten Vorzeichen – auch hier.

2.5      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz zutreffend von einem Rückforderungsbetrag von CHF 55‘349.90 ausgegangen ist.

3.

Zur vorinstanzlichen Zinsberechnung nimmt der Rekurrent keine Stellung. Hierfür kann daher auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und die Berechnung der Sozialhilfe in der Beilage „Verzinsung Erstberechnung / Folgeberechnung“ zur Verfügung vom 2. März 2015 verwiesen werden (vgl. Entscheid vom 18. Januar 2016 E. 9 ff.).

4.

Mit weiteren Vorbringen drückt der Rekurrent seine allgemeine Unzufriedenheit mit den Behörden aus, etwa mit der vermuteten Entlöhnung von Mitarbeitern oder der Formulierung von Rundschreiben. Solchen Rügen fehlt jedoch der Sachbezug, das heisst, sie vermögen nicht aufzuzeigen, weshalb die angefochtene Rückerstattungsverfügung fehlerhaft sein sollte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurs als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Dem Rekurrenten ist die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Demzufolge gehen die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.– zu Lasten des Staates. Dem ehemaligen Vertreter des Rekurrenten, der sein Mandat angesichts der akkurat eingeschätzten Prozesschancen vor der Ausfertigung einer Rekursbegründung niedergelegt hat, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der angemessene Aufwand ist in Ermangelung einer Kostennote zu schätzen. Für die Rekursanmeldung sowie die Analyse des angefochtenen Entscheids und der Prozesschancen erscheint ein Aufwand von knapp drei Stunden angemessen. Unter Einrechnung notwendiger Auslagen ist ihm daher ein Honorar von CHF 600.– zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Dem ehemaligen Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. [...] Advokat, wird ein Honorar von CHF 600.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 48.– aus der Gerichtskasse ausgewiesen.

            Die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.– gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Staatskasse.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

lic. iur. [...]

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2016.60 — Basel-Stadt Appellationsgericht 30.09.2016 VD.2016.60 (AG.2016.713) — Swissrulings