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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.09.2016 VD.2016.43 (AG.2016.631)

16. September 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·6,253 Wörter·~31 min·7

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_986/2016 vom 4. April 2017)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.43

URTEIL

vom 16. September 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,

lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 6. Januar 2016

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der aus der Türkei stammende A____ (Rekurrent), geboren am […] 1968, reiste erstmals im November 1975 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Im Mai 1976 meldete er sich in die Türkei ab. Am 29. Juli 1978 reiste er wiederum im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt am 18. Juni 1981 eine Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. April 1994 wurde der Rekurrent wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, zum Teil mit einem gefährlichen Gegenstand, zu 18 Monaten Gefängnis und zu 10 Jahren Landesverweisung, beides mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von jeweils 3 Jahren, verurteilt. Gestützt darauf verwarnte die kantonale Fremdenpolizei den Rekurrenten mit Schreiben vom 28. Dezember 1995 und wies ihn auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen weiteren strafrechtlich relevanten Verhaltens hin. Mit Urteil vom 24. Juli 1998 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt den Rekurrenten wegen einfacher Körperverletzung und Drohung zu 3 Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. In der Folge wurde dem Rekurrenten durch die Einwohnerdienste mit Schreiben vom 29. April 1999 die Ausweisung aus der Schweiz angedroht. Mit Entscheid vom 12. Mai 2004 verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft den Rekurrenten wegen mehrfacher banden- und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte zu 18 Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Unter Bezugnahme auf diesen Entscheid wandte sich der Bereich Dienste des damaligen Sicherheitsdepartements mit Schreiben vom 11. Juli 2006 im Sinne einer schriftlichen Befragung an den Rekurrenten, wobei zugleich in allgemeiner Form auf die Möglichkeit der Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a des damals in Kraft stehenden Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) hingewiesen wurde; im Folgenden wurde entschieden, vorerst auf Massnahmen zu verzichten (vgl. Zusatzblatt Verfügungsrapport vom 31. Juli bzw. 24. August 2006). Mit Strafbefehl des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 1. September 2010 wurde der Rekurrent wegen Motorfahrens in angetrunkenem Zustand (1.44 – 1.83 ‰) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1‘250.– verurteilt. Mit Urteil vom 25. November 2013 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt den Rekurrenten wegen einfacher Körperverletzung, Angriffs, Sachbeschädigung und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.–. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung ergriffen. Nach Zustellung eines Fragenkatalogs durch das Migrationsamt mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 und entsprechendem Antwortschreiben des Rekurrenten vom 16. Januar 2014 teilte das Migrationsamt dem Rekurrenten mit Schreiben vom 8. April 2014 mit, dass es beabsichtige, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen, und räumte ihm hierzu das rechtliche Gehör ein. Nach Eingang der Stellungnahme widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 31. Juli 2014 die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg.

Im Rahmen des hiergegen erhobenen Rekurses an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) stellte der Rekurrent den Verfahrensantrag, es sei das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des mittlerweile beim Appellationsgericht Basel-Stadt hängigen Strafverfahrens zu sistieren. Mit Zwischenentscheid vom 8. September 2014 sistierte das JSD das Rekursverfahren bis zum Abschluss des strafrechtlichen Berufungsverfahrens vor dem Appellationsgericht. Mit Urteil vom 10. März 2015 bestätigte das Appellationsgericht bezüglich des Rekurrenten den erstinstanzlichen Entscheid des Strafgerichts vom 25. November 2013. In der Folge hob das JSD mit Zwischenentscheid vom 11. Juni 2015 die Sistierung des Rekursverfahrens auf. Mit Entscheid vom 6. Januar 2016 wies das JSD den Rekurs kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben an den Regierungsrat vom 15. Januar 2016 und vom 8. Februar 2016 fristgerecht angemeldete und begründete Rekurs, mit dem beantragt wird, den angefochtenen Entscheid kostenfällig aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten ordentlich zu verlängern; eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. Ausserdem stellt der Rekurrent den Verfahrensantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, vorläufig von jeglichen Fernhaltemassnahmen gegenüber dem Rekurrenten abzusehen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2016 hat das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 hat die Verfahrensleitung dem Rekurrenten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und dem JSD Frist zur Stellungnahme zum Antrag des Rekurrenten auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gesetzt. Der Kostenvorschuss ist innert Frist geleistet worden. Nachdem innert Frist keine Stellungnahme des JSD eingegangen ist, hat die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 21. März 2016 dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In seiner Rekursantwort vom 29. April 2016 beantragt das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 12. Juli 2016 ist eine aktuelle Betreibungsauskunft beigezogen und dem Rechtsbeistand des Rekurrenten zur Kenntnisnahme in Kopie zugestellt worden. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 18. Februar 2016 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) hat die unmittelbare richterliche Vorinstanz des Bundesgerichts oder ein vorgängig zuständiges Gericht den Sachverhalt frei zu prüfen. Daraus folgt, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, weshalb dem kantonalen Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374). Die Frage der Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung beurteilt sich somit nach den Umständen im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts (VGE VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.214 vom 26. Mai 2016 E. 1.2, VD.2015.220 vom 2. Mai 2016 E. 1.2; vgl. auch BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3).

2.

2.1      Gemäss Art. 63 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nur aus den in Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG genannten Gründen widerrufen werden. Ein Widerruf ist demnach möglich, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG) oder wenn er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. b AuG). Wird die Bewilligung widerrufen, so wird der Ausländer aus der Schweiz weggewiesen (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG).

2.2      Im angefochtenen Entscheid wird die Anwendbarkeit von Art. 63 Abs. 2 AuG verneint mit der Begründung, diese Bestimmung greife nur bei vorgeworfenem So-zialhilfebezug (angefochtener Entscheid E. 4). Demgegenüber macht der Rekurrent zu Recht geltend, aufgrund des Umstands, dass er sich seit 1978 ununterbrochen in der Schweiz aufhalte und seit 1981 über eine Niederlassungsbewilligung verfüge, sei vorliegend Art. 63 Abs. 2 AuG anwendbar (Rekursbegründung Ziff. 7). Die Beschränkung der Widerrufsgründe durch diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall aber nicht von Bedeutung, weil sich der Widerruf auf auch nach Ablauf der 15-Jahres-Frist zulässige Gründe stützt.

3.

3.1      Die Vorinstanz stützt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten zum einen auf dessen strafrechtliche Verurteilung. Wie erwähnt ist in der vorliegenden Konstellation ein zulässiger Widerrufsgrund die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG). Als längerfristig gilt dabei nach gefestigter Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 380 f.; statt vieler BGer 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.1). Unerheblich ist, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; BGer 2C_730/2015 vom 28. April 2016 E. 2.1, 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1).

3.2      Mit rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts vom 10. März 2015 ist der Rekurrent zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Damit ist der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe erfüllt, was vom Rekurrenten mittlerweile auch nicht mehr bestritten wird (vgl. Rekursbegründung Ziff. 8).

4.

4.1      Zum andern stützt die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (was wie erwähnt in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AuG ebenfalls zulässig ist [vgl. E. 2.1]). Ist ein Widerrufsgrund erfüllt, so kann grundsätzlich offen bleiben, ob der Rekurrent mit seinem Verhalten weitere Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG erfüllt hat (vgl. VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 3.2, VD 2014.202 vom 20. November 2015 E. 2.3.1). Im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ist im vorliegenden Fall aber auch die Erfüllung des Widerrufsgrundes von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu prüfen. Ein Widerruf ist demnach unter anderem möglich, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat, wobei gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vorliegt. Dabei ist hervorzuheben, dass im Unterschied zum Widerruf anderer Bewilligungen, für den ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung genügt (Art. 62 lit. c AuG), beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt ist, dass der Verstoss „in schwerwiegender Weise“ erfolgt (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG; vgl. auch BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2). Entsprechend vermag Schuldenwirtschaft für sich allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen, sondern es bedarf erschwerender Merkmale; die Verschuldung muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein, wobei nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens auszugehen ist (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3; Spescha, in: Spescha/Zünd/Thür/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 63 AuG N 10). Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob Anstrengungen zur Schuldensanierung unternommen worden sind (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.3, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3; Spescha, a.a.O., Art. 63 AuG N 10; vgl. auch VGE VD.2014.102 vom 4. November 2014 E. 2.2.1, VD.2013.89 vom 9. September 2013 E. 2.2). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.3, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4). Daraus kann jedoch nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass der Widerrufsgrund der selbstverschuldeten und qualifiziert vorwerfbaren Verschuldung nur im Falle einer vorgängigen Verwarnung zur Anwendung gelangen könnte.

4.2

4.2.1   Was zunächst die Schuldensituation des Rekurrenten anbelangt, so lässt sich der Betreibungsauskunft vom 12. Juli 2016 entnehmen, dass dieser 51 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt CHF 268‘914.30 und 7 offene Betreibungen in der Höhe von insgesamt CHF 10‘778.15 (wobei für drei dieser Betreibungen im Umfang von insgesamt CHF 4‘457.85 eine Einkommenspfändung vorliegt) aufweist. Hinsichtlich der Entwicklung der Schulden des Rekurrenten ist sodann festzuhalten, dass dieser weder in der Verwarnung vom 28. Dezember 1995 noch im Rahmen der Androhung der Ausweisung vom 29. April 1999 ausdrücklich auf den Widerrufsgrund der selbstverschuldeten und qualifiziert vorwerfbaren mutwilligen Verschuldung hingewiesen wurde. Insbesondere muss dies auch für die Androhung der Ausweisung gelten, in der zwar in allgemeiner Form auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG (wonach eine Ausweisung angeordnet werden konnte, wenn Verhalten und Handlungen des Ausländers darauf schliessen liessen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig sei, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen) verwiesen wurde, jedoch weder spezifisch auf die Schuldensituation des Rekurrenten noch auf die entsprechende Bestimmung von Art. 16 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum ANAG (ANAV), die als Anwendungsfall von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG die fortgesetzte böswillige oder liederliche Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen erwähnte, Bezug genommen wurde. Explizit angeführt wurde der Widerrufsgrund der Schuldenwirtschaft indessen im Schreiben des Migrationsamtes vom 8. April 2014, mit welchem dem Rekurrenten das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung gewährt wurde (wobei insoweit unerheblich ist, dass in Ziff. 1.2 des Schreibens als massgebliche Bestimmung auf Art. 62 lit. c AuG [anstelle von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG] i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE verwiesen wird). Während der Rekurrent im fraglichen Zeitpunkt 40 Verlustscheine in Höhe von insgesamt CHF 236‘029.45 aufwies (vgl. Betreibungsauskünfte vom 26. März und vom 28. Juli 2014), hat sich diese Zahl mittlerweile wie erwähnt auf 51 Verlustscheine im Betrag von insgesamt CHF 268‘914.30 erhöht (so im Übrigen bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids [vgl. E. 6 desselben]). Vor allem aber lässt sich der Betreibungsauskunft vom 12. Juli 2016 entnehmen, dass seit dem genannten Schreiben vom 8. April 2014 insgesamt 16 neue Betreibungen (die letzte datierend vom 28. Juni 2016) in Höhe von insgesamt CHF 33‘896.15 gegen den Rekurrenten eingeleitet worden sind, wobei für 10 derselben im Umfang von insgesamt CHF 24‘090.– bereits Verlustscheine vorliegen. Als Gläubiger fungiert in 10 der 16 Fälle die Krankenkasse B____, in drei Fällen der Kanton Basel-Stadt und in je einem Fall die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Universitätsspital Basel und die [...] AG. Es zeigt sich somit, dass der Rekurrent insbesondere seinen Zahlungspflichten gegenüber seiner Krankenkasse sowie gegenüber der Steuerverwaltung nicht nachkommt.

4.2.2   Der Rekurrent hat keinerlei konkrete Bemühungen um Schuldensanierung behauptet, sondern lediglich pauschal geltend gemacht, er sei willens und imstande, seinen rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen bzw. seine Schuldenlage tendenziell abzubauen (Rekursbegründung vom 8. Februar 2016 Ziff. 10; ergänzende Rekursbegründung vom 10. Juli 2015 Ziff. 5; Rekursbegründung vom 1. September 2014 Ziff. 15; Stellungnahme vom 21. Mai 2014 Ziff. 7). In seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2014 Ziff. 6 hat er sodann darauf hingewiesen, ein grosser Teil seiner Schulden resultiere aus einem Knebelvertrag im Zusammenhang mit der früheren Führung eines Restaurationsbetriebs. Indessen ergibt sich aufgrund der in den Akten befindlichen Betreibungsauskünfte vom 23. Dezember 2013, 26. März 2014, 28. Juli 2014 und 12. Juli 2016, mit welchen die gegen den Rekurrenten eingeleiteten Betreibungen seit dem 13. März 2009 ausgewiesen werden, dass in dieser Zeit lediglich ein grösserer Betrag über CHF 87‘390.55 (Betreibung vom 2. Mai 2012) allenfalls auf eine entsprechende Ursache zurückzuführen ist, diesem jedoch im genannten Zeitraum insgesamt 43 weitere Betreibungen in Höhe von insgesamt CHF 107‘584.15 gegenüberstehen. Damit vermag die vom Rekurrenten angeführte Erklärung diesen von vornherein nicht zu entlasten.

Mit Blick auf die Arbeitssituation des Rekurrenten zeigt sich schliesslich folgendes Bild: Nachdem dieser gemäss eigenen Angaben zunächst als Musiker und in der Sicherheitsbranche tätig gewesen war, führte er bis im Jahre 2010 ein Restaurant in Basel und war in der Folge arbeitslos (Antwortschreiben vom 16. Januar 2014 Ziff. 1 bis 3; vgl. auch Urteil des Strafgerichts SG.2013.210 vom 25. November 2013, wonach der Rekurrent von 2004 bis 2010 Pächter eines Restaurants war und seit zwei Jahren ohne Arbeit sei [S. 3]). In seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2014 liess der Rekurrent sodann ausführen, seit dem 19. Mai 2014 habe er eine unbefristete Vollzeitstelle als Bauarbeiter bei der C____ GmbH in [...] (Ziff. 7); als Beilage reichte er den entsprechenden vom 13. Mai 2014 datierenden Arbeitsvertrag ein (vgl. auch Rekursbegründung vom 1. September 2014 Ziff. 15 mit Lohnabrechnungen von Mai bis Juli 2014 als Beilage). In Ziff. 5 der ergänzenden Rekursbegründung vom 10. Juli 2015 hielt er sodann fest, er arbeite „nach wie vor“ in halbem Pensum in der Gastronomie (vgl. auch Urteil des Appellationsgerichts SB.2014.30 vom 10. März 2015, wonach er im fraglichen Zeitpunkt nach längerer Arbeitslosigkeit wieder eine Arbeitsstelle als Barkeeper habe). Gemäss Rekursbegründung vom 8. Februar 2016 arbeitet der Rekurrent seit dem Jahre 2016 als Chauffeur bei der D____ GmbH (Ziff. 10; vgl. auch den als Beilage eingereichten Arbeitsvertrag). Im Übrigen machte der Rekurrent wiederholt geltend, sein Lebensunterhalt werde (zumindest teilweise) durch seine als Ärztin tätige Lebenspartnerin bestritten (Antwortschreiben vom 16. Januar 2014 Ziff. 4; Stellungnahme vom 21. Mai 2014 Ziff. 7; ergänzende Rekursbegründung vom 10. Juli 2015 Ziff. 5). In einer Gesamtbetrachtung hat der Rekurrent somit in in einem Zeitraum von wenig mehr als eineinhalb Jahren drei verschiedene Stellen angetreten. Auffallend ist zudem, dass zwei der drei Stellenantritte jeweils kurz vor Eingaben im laufenden ausländerrechtlichen Verfahren erfolgten. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Rekurrent nicht ernsthaft gewillt ist, regelmässig einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen.

4.2.3   Damit ergibt sich zusammenfassend, dass der Rekurrent zwar, soweit er sich ernsthaft darum bemüht hat, jeweils relativ schnell eine Arbeitsstelle finden konnte und überdies (gemäss seinen Angaben) von seiner Lebenspartnerin finanziell unterstützt wurde, so dass eine weitere Erhöhung der Verschuldung vermeidbar gewesen wäre. Wenn sich dennoch seit Gewährung des rechtlichen Gehörs unter Hinweis auf den Widerrufsgrund der qualifiziert vorwerfbaren Schuldenwirtschaft die Schuldensituation des Rekurrenten nochmals deutlich verschlechtert hat (vgl. E. 4.2.1), so erscheint dies daher als selbstverschuldet. Auch sind ernsthafte Bemühungen des Rekurrenten um Schuldensanierung oder dauerhafte Arbeitsbemühungen des Rekurrenten nicht ersichtlich, während umgekehrt zumindest Hinweise auf einen dieser finanziellen Situation nicht angepassten Lebensstil bestehen (vgl. die Erwähnung von Ferien in der Südtürkei in den Jahren 2011 und 2012 [Antwortschreiben vom 16. Januar 2014 Ziff. 8] bzw. in Sardinien im Jahre 2015 [Schreiben von [...] vom 30. Januar 2016]). Bei dieser Sachlage erweist sich die aufgezeigte Äufnung neuer Schulden als qualifiziert vorwerfbar. Damit ist vorliegend auch der Widerrufsgrund eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfüllt.

5.

5.1

5.1.1   Bei Vorliegen eines der in Art. 63 AuG genannten Gründe kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden. Der Widerruf und die Wegweisung müssen sich jedoch im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 96 AuG sowie BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, 137 II 377 E. 4.3 S. 381). Dabei entspricht die Verhältnismässigkeitsprüfung inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3  BV) bzw. für eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2, 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1; vgl. auch BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 35, wonach sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis stützt). Sofern daher die betroffene Person das Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK beanspruchen kann, mithin der Schutzbereich der konventionsrechtlichen Garantie eröffnet ist, kann die gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmende konventionsrechtliche Interessenabwägung in einem gemeinsamen Schritt mit der bundesrechtlich gebotenen Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2; vgl. auch das entsprechende methodische Vorgehen in BGE 139 I 16 E. 3 S. 22 f. und 139 I 31 E. 3 S. 36 f.; ebenso VGE VD 2014.102 vom 4. November 2014 E. 3.1, VD 2014.104 vom 16. Januar 2015 E. 3.1).

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 96 AuG sind (soweit strafbares Verhalten der betroffenen Person dem Widerruf der Bewilligung zugrunde liegt) als massgebliche Kriterien namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden. Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.). Als wesentliche Rechtsgüter werden dabei insbesondere Gesundheit sowie Leib und Leben genannt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34); entsprechend sind als schwere Straftaten insbesondere Gewalt-, Sexual- und schwere Betäubungsmitteldelikte zu qualifizieren (VGE VD 2014.102 vom 4. November 2014 E. 3.2.4, VD 2014.104 vom 16. Januar 2015 E. 3.2.2.1). Zu beachten ist schliesslich, dass die Prognose über künftiges Wohlverhalten im Rahmen der Interessenabwägung nach nationalem Ausländerrecht zwar mit zu berücksichtigen, aber im Gegensatz zu Fällen im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) nicht ausschlaggebend ist (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20). Soweit die ausländische Person vom Anwendungsbereich des FZA ausgenommen ist, dürfen zudem generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGer 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2).

5.1.2

5.1.2.1 Wie erwähnt setzt die Berufung auf das in Art. 8 EMRK verbürgte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens voraus, dass der Schutzbereich der entsprechenden konventionsrechtlichen Garantie eröffnet ist. Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, 126 II 377 E. 2b/aa S. 382, 122 II 1 E. 1e S. 5), hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht aufgrund seines Schweizer Bürgerrechts, einer Niederlassungsbewilligung oder einer auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhenden Aufenthaltsbewilligung (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., 130 II 281 E. 3.1 S. 285, 126 II 377 E. 2b/aa S. 382) und ist es diesem nicht möglich und von vornherein ohne weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f., 135 I 153 E. 2.1 S. 155), so kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 Abs. 1 BV) garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145, 130 II 281 E. 3.1 S. 285, 126 II 377 E. 2b/aa S. 382, 122 II 1 E. 1e S. 5). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und dadurch auch auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1; Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, S. 221 ff. N 7.122 und 7.124 f.). Dabei bezieht sich der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK zwar in erster Linie auf die Kernfamilie, also die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146), und nur ausnahmsweise auf andere familiäre Beziehungen. In den Schutzbereich der genannten Bestimmung fallen jedoch auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148); entscheidend ist insofern die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung. In diesem Sinne ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Massgebliche Kriterien bilden insbesondere das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, Natur und Länge der Beziehung sowie Interesse und Bindung der Partner aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme wechselseitiger Verantwortung (BGer 2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2; vgl. zu den genannten Kriterien auch BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148).

Die Vorinstanz hat festgehalten, auch wenn der Rekurrent und seine Lebenspartnerin keine Kinder hätten, würden sie doch gemäss dem Einwohnerinformationssystem Basel-Stadt (EWIS) schon seit längerem zusammenwohnen, weshalb von einer eheähnlichen und durch Art. 8 EMRK geschützten Beziehung ausgegangen werden könne, auch wenn die angeblich bevorstehende Hochzeit durch den Rekurrenten nicht belegt werde (angefochtener Entscheid E. 8). Diese Einschätzung erweist sich nach dem Gesagten als zutreffend, da aufgrund der genannten Kriterien eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, die Lebenspartnerin des Rekurrenten Schweizer Bürgerin ist und es dieser nicht möglich bzw. nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar ist, mit dem Rekurrenten in die Türkei auszureisen, um die Beziehung mit diesem dort zu leben. Entsprechend ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK eröffnet.

5.1.2.2 Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, so erweist sie sich gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK als zulässig, soweit sie (was vorliegend unproblematisch ist) gesetzlich vorgesehen ist und sich überdies in einer demokratischen Gesellschaft als für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erweist. Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebietet somit eine Interessenabwägung, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; vgl. auch BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f.; vgl. zur einheitlichen Vornahme dieser Interessenabwägung und der bundesrechtlich gebotenen Verhältnismässigkeitsprüfung bereits E. 5.1.1). Massgebliche Aspekte bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind dabei (soweit wiederum strafbares Verhalten der betroffenen Person dem Widerruf der Bewilligung zugrunde liegt) insbesondere die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten des Betroffenen, die Aufenthaltsdauer sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 f., 137 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008, [Nr. 42034/04], §§ 64 ff., insb. §§ 68 ff.; EGMR Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001, [Nr. 54273/00], §§ 46 ff., insb. § 48; vgl. zur Übereinstimmung dieser Kriterien mit den bei der bundesrechtlichen Verhältnismässigkeitsprüfung zur Anwendung gelangenden E. 5.1.1).

5.2

5.2.1

5.2.1.1 Ausgangspunkt der Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung ist beim Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe das Verschulden des Ausländers, wie es im Strafurteil zum Ausdruck kommt (BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3.1; vgl. auch BGer 2C_608/2015 vom 1. Februar 2016 E. 2; VGE VD.2014.102 vom 4. November 2014 E. 3.2, VD.2012.152 vom 16. November 2012 E. 5.1). Vorliegend beruht die erstinstanzlich im Jahre 2013 und zweitinstanzlich im Jahre 2015 erfolgte Verurteilung des Rekurrenten u.a. wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung auf einem vom 31. März 2013 datierenden Vorfall, bei welchem der Rekurrent zusammen mit fünf seiner Neffen eine Bar aufsuchte, wo er auf den nachmaligen Geschädigten traf, der im Rahmen einer ca. zwei Monate zurückliegenden Auseinandersetzung mit einem der genannten Neffen von letzterem geschlagen worden war. Der Rekurrent sprach den Geschädigten auf die durch diesen gegen den Neffen eingereichte Anzeige wegen Körperverletzung an und schlug sodann den vor ihm sitzenden Geschädigten sogleich mit der Faust auf den Mund. Als sich in der Folge auch die Neffen des Rekurrenten an diesem Angriff beteiligten und daraufhin Türsteher und Barbetreiber dem Opfer zu Hilfe kommen wollten, wurden diese unter anderem mit Gegenständen, insbesondere Glasflaschen, beworfen, wobei der Rekurrent sich an den entsprechenden gewalttätigen Handlungen, aufgrund derer auch einer der zwischenzeitlich avisierten Polizeibeamten verletzt wurde, beteiligte. Das Strafgericht hat das Verschulden des Rekurrenten als „alles andere als leicht“ qualifiziert und darauf hingewiesen, dass dieser „in führender Rolle die gewalttätigen Ausschreitungen losgetreten“ habe, wobei er aus besonders niedrigem Beweggrund und zudem auch insofern verwerflich gehandelt habe, als er um die bereits vorgängig vom Opfer erfahrene Gewalt gewusst habe. Weiter hielt das Strafgericht bezüglich der Rolle des Rekurrenten fest: „Der Beschuldigte hatte bei der Tat eine besonders üble Rolle inne und ihn trifft deshalb ein grösseres Verschulden als seine restlichen hier beurteilten Familienmitglieder. Denn trotz seiner Vorbildfunktion und Verantwortung hat er seine zum Teil sehr jungen und bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Neffen in die von ihm initiierte Attacke mit hineingezogen. Dies wirkt sich besonders zu seinen Lasten aus“. Auch ein Geständnis oder Einsicht in das Unrecht der Tat könne dem Rekurrenten nicht zugutegehalten werden; vielmehr habe der als Wortführer auftretende Rekurrent auch vor Gericht „einen ausgesprochen schlechten Eindruck“ hinterlassen (zum Ganzen Urteil des Strafgerichts SG.2013.210 vom 25. November 2013 S. 80 ff.). Das Appellationsgericht hat sodann ausgeführt, das Tatverschulden des Rekurrenten wiege objektiv und subjektiv erheblich; hervorgehoben wird ebenfalls die Rolle des Rekurrenten als Initiator der Gewalttätigkeiten sowie das Fehlen von Einsicht und Reue (Urteil des Appellationsgerichts SB.2014.30 vom 10. März 2015 E. 6.5.1).

5.2.1.2 Hinsichtlich des öffentlichen Interessens an den aufenthaltsbeendenden Massnahmen ist sodann über die verfahrensauslösende Verurteilung hinausgehend eine Gesamtbetrachtung des bisherigen deliktischen Verhaltens des Rekurrenten vorzunehmen (BGer 2C_608/2015 vom 1. Februar 2016 E. 2, 2C_1046/2014 vom 5. November 2015 E. 4.1). Trotz des grundsätzlich auch für die Ausländerbehörden geltenden, in Art. 369 Abs. 7 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) statuierten Verbots, aus dem Strafregister entfernte Urteile dem Betroffenen entgegenzuhalten, können bei der im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung strafrechtlich relevante Daten, die sich in den Akten befinden oder den zuständigen Behörden anderweitig bekannt sind bzw. werden, in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz miteinbezogen werden, wobei allerdings weit zurückliegenden Straftaten in der Regel keine grosse Bedeutung mehr zukommen kann (BGer 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3, 2C_136/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 4.2, 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.3.1; vgl. zum Ganzen auch Gruber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 369 StGB N 11). Wie bereits bei der Darstellung des Sachverhalts ausgeführt, wurde der Rekurrent bereits im Jahre 1994 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, teilweise mit einem gefährlichen Gegenstand, zu einer bedingten Strafe von 18 Monaten Gefängnis verurteilt, wobei das Strafgericht festhielt, das Tatverschulden wiege insgesamt sehr schwer, indem sich der Rekurrent jeweils aus nichtigen Anlässen zu aussergewöhnlich rohen und vollkommen unnötigen Übergriffen auf die körperliche Integrität von Drittpersonen habe hinreissen lassen; insgesamt bestehe der Eindruck, dass es sich beim Rekurrenten um einen „gefährlichen, skrupellosen und unkontrollierten Schlägertypen“ handle; auch zeuge sein vor Gericht an den Tag gelegtes Verhalten von Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (Urteil des Strafgerichts SG 1993/859 und 1994/127 vom 27. April 1994 S. 34 ff.). Im Jahre 1998 wurde der Rekurrent erneut wegen einfacher Körperverletzung sowie Drohung zu einer bedingten Strafe von 3 Monaten Gefängnis verurteilt, während im Jahre 2004 eine Verurteilung wegen mehrfacher banden- und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte zu einer bedingten Strafe von 18 Monaten Gefängnis erging. Hinzu treten neben einer Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand im Jahre 2010 weiter zurückliegende Delikte, so insbesondere eine Verwarnung wegen Widerhandlung gegen das BetmG aus dem Jahr 1994 und eine von 1990 datierende Gefängnisstrafe von zwei Wochen wegen Erleichtern des rechtswidrigen Verweilens im Lande mit der Absicht sich zu bereichern; für einen noch weiter zurückliegenden Zeitraum ist schliesslich wiederholtes gewalttätiges Verhalten des Rekurrenten aktenkundig.

5.2.1.3 Zeigt sich somit, dass der Rekurrent bereits früher wegen Gewaltdelikten verurteilt wurde, wobei sich auch mit Blick auf das Handeln aus nichtigem Anlass und das zu konstatierende Fehlen von Einsicht und Reue Parallelen zur verfahrensauslösenden Verurteilung ergeben, so lässt dies auf eine latente Gewaltbereitschaft des Rekurrenten schliessen, die dieser – wie die neueste Verurteilung belegt – auch mit zunehmendem Alter nicht zu kontrollieren vermag, obwohl ihm im Zusammenhang mit den früheren Verurteilungen wegen Gewaltdelikten wie erwähnt auch die ausländerrechtlichen Konsequenzen entsprechenden Handelns vor Augen geführt worden sind. Hiergegen wendet der Rekurrent ein, seit seiner Verurteilung im Jahre 2004 habe er sich während so vielen Jahren wohlverhalten, dass nicht gesagt werden könne, er sei weder fähig noch willens, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (Rekursbegründung Ziff. 14). Auch weist er darauf hin, in der verfahrensauslösenden Verurteilung sei ihm vom Strafrichter eine gute Legalprognose gestellt und daher eine bedingte Strafe ausgesprochen worden (Rekursbegründung Ziff. 9). Indessen ist zu letzterem (abgesehen von der zu relativierenden Relevanz des Kriteriums der Legalprognose [vgl. hierzu E. 5.1.1]) zunächst zu bemerken, dass die Ausländerbehörden an die Prognose und die Interessenabwägung des Strafrichters gerade nicht gebunden sind (so bezüglich des Verhältnisses der altrechtlichen Ausweisung zur altrechtlichen Landesverweisung BGE 129 II 215 E. 3.2 und 7.4 S. 216 f. und 223; vgl. zu den unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht, aufgrund deren sich in letzterem ein strengerer Beurteilungsmassstab ergibt, auch BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f., 130 II 493 E. 4.2 S. 500). Auch ist vorliegend offenkundig, dass der Strafrichter aufgrund seiner Bindung an Art. 369 Abs. 7 StGB gerade die einschlägigen Vorstrafen des Rekurrenten nicht berücksichtigen konnte, was für die Einschätzung des Appellationsgerichts, wonach es sich „offenbar um einen Ausrutscher“ gehandelt habe (Urteil des Appellationsgerichts SB.2014.30 vom 10. März 2015 E. 6.5.2), ausschlaggebend gewesen sein dürfte. Was sodann die zwischen den einzelnen Delikten liegenden Zeitabstände betrifft, so sind insoweit zwar jeweils mehrjährige Perioden ohne strafrechtliche Verurteilung zu konstatieren; doch zeigt gerade die erneute einschlägige Delinquenz des Rekurrenten im Jahre 2013, dass er sich von entsprechenden Verhaltensmustern nach wie vor nicht distanziert hat, weshalb die Vorinstanz zu Recht aus migrationsrechtlicher Sicht von einer Rückfallgefahr ausgegangen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.1). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist schliesslich auch das Wohlverhalten des Rekurrenten seit der im Jahre 2013 begangenen Tat zu relativieren, befand sich dieser in der fraglichen Zeit doch einerseits zunächst in einem laufenden Strafverfahren und sodann in der vom Gericht verhängten Probezeit, andererseits im laufenden aufenthaltsrechtlichen Widerrufsverfahren (vgl. zu dieser Überlegung BGE 139 I 31 E. 3.2 S. 37).

5.2.2   Zum öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten aufgrund von dessen Delinquenz tritt dasjenige aufgrund der von ihm betriebenen qualifiziert vorwerfbaren Schuldenwirtschaft hinzu (vgl. hierzu eingehend E. 4.2). Wie bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten, dürfte dabei zwar einerseits die Entfernung aus der Schweiz eher dazu führen, dass die Gläubiger faktisch keinerlei reelle Aussichten mehr haben, für ihre Forderungen auch nur teilweise befriedigt zu werden, doch besteht andererseits bei einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz die Gefahr, dass hier weitere uneinbringliche Schulden geäufnet werden (vgl. hierzu BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Aufgrund der Entwicklung der Schuldensituation des Rekurrenten auch in neuerer Zeit (vgl. E. 4.2.1) sowie mit Blick auf seine bloss sporadischen und wenig dauerhaften Arbeitsbemühungen (vgl. E. 4.2.2) erscheint diese Gefahr sodann entgegen dem (schon in früheren Eingaben vorgetragenen [vgl. E. 4.2.2]) Vorbringen des Rekurrenten, seine Schulden tendenziell abbauen zu können (Rekursbegründung Ziff. 15), durchaus real.

5.3      Den angeführten öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

5.3.1   Zu berücksichtigen ist zunächst das Interesse des Rekurrenten, die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin weiterhin leben zu können (vgl. zur Art dieser Beziehung [im Zusammenhang mit der Frage der Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK] bereits E. 5.1.2.1). Zwar ist der Partnerin des Rekurrenten als Schweizer Bürgerin, von der ein spezifischer Bezug zur Türkei als dem Herkunftsland des Rekurrenten jedenfalls nicht bekannt ist, nicht zumutbar, mit diesem zusammen die Schweiz zu verlassen. Indessen ist die Aufrechterhaltung der Beziehung mittels Besuchen (was aufgrund der finanziellen Möglichkeiten der als Ärztin tätigen Partnerin sichergestellt sein dürfte) sowie mittels Einsatz der neuen Kommunikationsmittel nicht ausgeschlossen (vgl. zu diesem Aspekt BGE 139 I 31 E. 3.2 S. 37). Einer Aufenthaltsbeendigung steht sodann auch die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte „Reneja-Praxis“ (zurückgehend auf BGE 110 Ib 201) nicht entgegen, der zufolge einem Ausländer nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren in der Regel (sofern keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen) selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist. Denn bei den genannten zwei Jahren handelt es sich lediglich um einen Richtwert (BGE 130 II 176 E. 4.1 S. 185; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 382 f., wo die Massgeblichkeit der Reneja-Praxis unter Geltung des AuG festgehalten und zugleich betont wird, dass es sich bei der Zweijahresregel keinesfalls um eine feste Grenze handle, sondern sich weiterhin die Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall als entscheidend erweise). Entsprechend steht vorliegend ungeachtet des Umstands, dass der Rekurrent sich nicht erst kurze Zeit in der Schweiz aufhält und im laufenden Verfahren der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung in Frage steht, die blosse Höhe der im verfahrensauslösenden Urteil ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten einer Aufenthaltsbeendigung trotz der für die Lebenspartnerin konstatierten Unzumutbarkeit der Ausreise nicht entgegen; dies umso weniger, als wie gesehen neben der genannten Freiheitsstrafe noch weitere Gründe für die Aufenthaltsbeendigung sprechen.

5.3.2

5.3.2.1 Der Rekurrent lebt seit dem Jahre 1978 ununterbrochen in der Schweiz. Er macht geltend, er habe sich in der Schweiz bezüglich aller Lebensverhältnisse integriert und spreche akzentfrei Basler Dialekt. Seine Verwandten und Freunde sowie sein gesamtes Betätigungsfeld befänden sich in der Schweiz (Rekursbegründung Ziff. 13; vgl. auch Ziff. 12, wonach der Rekurrent mit seiner Lebenspartnerin verschiedene langjährige und vertraute Bekanntschaften pflege, und hierzu die als Beilage zur Rekursbegründung eingereichten Referenzschreiben). Diesen Ausführungen ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid (Ziff. 7.3) entgegenzuhalten, dass sich gemäss Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) der Beitrag von Ausländern zur Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung, im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache, in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung zeigt. Während demnach bereits die wiederholte Straffälligkeit des Rekurrenten dessen vollständige Integration in der hiesigen Gesellschaft als fraglich erscheinen lässt, ist insbesondere aufgrund seiner unbeständigen und damit letztlich ungesicherten Arbeitssituation (vgl. hierzu E. 4.2.2) zu konstatieren, dass gerade angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer von einer gelungenen Integration jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rede sein kann. Allein aufgrund der sprachlichen Fähigkeiten und der behaupteten sozialen Einbindung kann dem Rekurrenten keine gute Integration attestiert werden.

5.3.2.2 Schliesslich bringt der Rekurrent vor, eine Rückkehr in die Türkei sei ihm nicht zumutbar, da er dort weder Verwandte habe noch anderweitig über Strukturen, auf die er zurückgreifen könnte, verfüge. Er habe sich von der Türkei während rund vierzig Jahren vollkommen abgenabelt. Ausserdem befinde sich die Türkei in einer politisch sehr schwierigen Lage, wobei insbesondere die Anwesenheit vieler syrischer Flüchtlinge dazu führe, dass für Rückkehrer aus Europa weder Wohnraum noch Arbeitsmöglichkeiten zu finden seien (Rekursbegründung Ziff. 16). Auch wenn anfängliche Schwierigkeiten des Rekurrenten im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht auszuschliessen sind, lässt die allgemeine politische Situation eine Rückkehr nicht unzumutbar erscheinen, zumal der Rekurrent aufgrund seiner türkischen Staatsangehörigkeit sowie der seitens seiner Lebenspartnerin zu erwartenden finanziellen Unterstützung im Vergleich mit den erwähnten syrischen Flüchtlingen deutlich besser gestellt sein dürfte. Was sodann die behauptete fehlende Verwurzelung in seinem Heimatland betrifft, so ist zwar zutreffend, dass sich gemäss den Angaben des Rekurrenten seine noch lebenden Familienangehörigen in der Schweiz befinden, während er zu entfernten in der Türkei lebenden Verwandten keinen Kontakt mehr hat (vgl. Antwortschreiben vom 16. Januar 2014 Ziff. 5 und 7). Indessen ist der Rekurrent gemäss seinen Angaben der türkischen Sprache mächtig; auch hielt er sich in den vergangenen Jahren teilweise ferienhalber in der Türkei auf (Antwortschreiben vom 16. Januar 2014 Ziff. 8 und 12). Schliesslich ist ihm die türkische Kultur aufgrund der Tatsache, dass er bis zum zehnten Lebensjahr überwiegend in der Türkei lebte, nicht unvertraut. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten führt eine Gesamtbetrachtung damit zum Ergebnis, dass dieser über einen gewissen Bezug zu seinem Heimatland verfügt, der die bei einer Rückkehr zu gewärtigenden Schwierigkeiten als überwindbar erscheinen lässt.

5.4      Aufgrund einer Abwägung der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das private Interesse des Rekurrente am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich damit als verhältnismässig. Auch führen sie nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK, sondern stellen eine gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässige Einschränkung der entsprechenden konventionsrechtlichen Garantie dar.

6.

Sind somit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten rechtmässig, so ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– (inkl. Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2016.43 — Basel-Stadt Appellationsgericht 16.09.2016 VD.2016.43 (AG.2016.631) — Swissrulings