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Basel-Stadt Appellationsgericht 26.08.2016 VD.2016.31 (AG.2016.613)

26. August 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·5,768 Wörter·~29 min·5

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.31

URTEIL

vom 26. August 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey  

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

c/o Justizvollzugsanstalt Lenzburg,

Ziegeleiweg 13, Postfach 75, 5600 Lenzburg 1

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 4. Januar 2016

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

A____ (Rekurrent), geboren am […], von Italien, lebt seit dem […] 1965 in der Schweiz und verfügt hier über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. März 2014 wurde der Rekurrent wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Verfügung vom 19. November 2014 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diesen Entscheid liess der Rekurrent am 27. November 2014 Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartment (JSD) erheben. Dieses wies mit Entscheid vom 4. Januar 2016 seinen Rekurs ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 15. Januar 2016 angemeldete und mit Schreiben vom 4. Februar 2016 begründete Rekurs an den Regierungsrat. Damit verlangt der Rekurrent die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Im Weiteren beantragt er, es sei seine Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen sowie kein Einreiseverbot zu erlassen. Eventualiter sei er zu verwarnen. Subeventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Weiteren sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu gewähren. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 28. Januar 2016 noch vor Eingang der Rekursbegründung dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 10. März 2016 die Abweisung des Rekurses. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 28. Januar 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2      Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1).

2.

2.1      Beim Rekurrenten handelt es sich um einen italienischen Staatsangehörigen, mithin um einen Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) gilt gemäss dessen Art. 2 Abs. 2 für Staatsangehörige der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht. Das Freizügigkeitsabkommen räumt den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie ihren Familienmitgliedern ein Aufenthaltsrecht nach Massgabe seines Anhangs I ein. Es enthält keine Bestimmungen über die Niederlassung, weshalb gemäss Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) die Bestimmungen des AuG gelten (VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 2.1).

2.2      Der Entzug der Niederlassungsbewilligung fällt also grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des FZA. Da der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aber gleichzeitig die Wegweisung des Betroffenen bedeutet (vgl. Zünd/Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage 2009, Rz. 8.61) und die Wegweisung grundsätzlich dem vom FZA vermittelten Aufenthaltsanspruch widerspricht, ist der Entzug der Niederlassungsbewilligung ebenfalls nach den Voraussetzungen des FZA zu beurteilen (VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 2.1).

2.3      Art. 2 FZA lässt keine Massnahmen gegen in der Schweiz befindliche Personen zu, die über diejenigen hinausgehen, welche im schweizerischen Recht vorgesehen sind. Es ist deshalb zunächst zu untersuchen, ob der angeordnete Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit dem Landesrecht vereinbar ist. Ist diese Frage zu bejahen, so ist weiter zu prüfen, ob das FZA den Behörden diesbezüglich zusätzliche Schranken auferlegt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.2 S. 181; BGer 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.2; VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 2.2).

3.

3.1      Die Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gestützt. Danach kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet, wobei sich die Strafe zwingend auf ein einziges Strafurteil abstützen muss (BGE 139 I 31 E. 2.1 und E. 2.2 S. 32 f., BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., BGE 137 II 297 E. 2 S. 299 ff., BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.; BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.1). Dieses Erfordernis ist aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. März 2014, mit dem der Rekurrent zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden ist, offensichtlich erfüllt.

3.2      Ist ein Widerrufsgrund erfüllt, so kann offen bleiben, ob der Rekurrent mit seinem Verhalten weitere Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG erfüllt hat. Immerhin wird das diesbezüglich relevante Verhalten des Rekurrenten im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sein.

4.

4.1      Hat ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund verwirklicht, so bleibt gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf und die Wegweisung verhältnismässig sind. Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2, BGer 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; Zünd/Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen nach schweizerischem Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 12 ff.). Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf seiner Anwesenheitsbewilligung zu stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Alter er in die Schweiz eingereist ist. Doch selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der „zweiten Generation“), ist eine Wegweisung möglich (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f., BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f., BGE 122 II 433 E. 2 und E. 3 S. 435 ff.). Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung ist die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., BGE 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., BGE 135 II 377 E. 4.3-5 S. 383 ff., BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112; VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 4.1.1, VGE VD.2013.13 vom 23. Juli 2013 E. 3.1.1).

4.2

4.2.1   Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, BGE 126 II 377 E. 2b.aa S. 382, BGE 122 II 1 E. 1e S. 5; VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1), hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285, BGE 126 II 377 E. 2b.aa S. 382; VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1) und ist es diesem nicht möglich und nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen (BGE 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f., BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; VGE VD.2011.115 E. 2.1.1), so kann es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145, BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285, BGE 126 II 377 E. 2b.aa S. 382, BGE 122 II 1 E. 1e S. 5; VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit in der Regel auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1; vgl. Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Vorb. Art. 42-52 N 60; Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Aufl., Bern 2013, S. 170 f.; Malinverni, Le droit des étrangers, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 63 N 44; Rhinow/Schefer, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 1363 ff. und Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.122 und Rz. 7.124 f.).

4.2.2   Die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann jedoch verweigert werden, wenn die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV statuierten Voraussetzungen einer Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens erfüllt sind (Kiener/Kälin, a.a.O., S. 172 f.; Malinverni, a.a.O., § 63 N 44; Rhinow/Schefer, a.a.O., Rz. 1367 ff.; vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156 und BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147). Die Verweigerung muss somit auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, in einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegen und verhältnismässig sein (VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f., BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156, BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 306a ff.; Rhinow/Schefer, a.a.O., Rz. 1198 ff. und Rz. 1232 ff.). Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind im Rahmen einer Interessenabwägung, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt, die Interessen an der Erteilung der Bewilligung und die öffentlichen Interessen an deren Verweigerung gegeneinander abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47, BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155 und E. 2.2.1 S. 156; VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1). Dabei sind insbesondere bei Straffälligkeit die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Ausländers während dieser Periode sowie die Auswirkungen auf die primär betroffene Person und deren familiäre Situation zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1, VGE VD.2010.266 vom 11. August 2011 E. 3.1.2). Als zulässiges öffentliches Interesse kommt insbesondere auch dasjenige an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht (BGE 135 I 143 E. 2.2 S. 147; VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1).

4.2.3   Wenn das geschützte Familienleben erst in einem Zeitpunkt begründet worden ist, zu dem den Betroffenen bewusst gewesen ist, dass die Fortdauer des Familienlebens im betreffenden Staat aufgrund des aufenthaltsrechtlichen Status eines Familienangehörigen unsicher ist, stellt die Entfernung des ausländischen Familienangehörigen nach der Rechtsprechung des EGMR nur in Ausnahmesituationen eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], Butt gegen Norwegen, vom 4. Dezember 2012, [Nr. 47017/09], Rz. 78 ff.). Das Wissen um den drohenden Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist jedoch erst bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (vgl. BGer 2A.141/2002 vom 19. Juli 2002 E. 4.2.2 und E. 4.5; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, § 22 N 66 f.; Breitenmoser, in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 13 BV N 51).

4.3      Soweit sowohl nach Art. 96 AuG als auch aufgrund von Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann die entsprechende Prüfung in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2; VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 4.1.4, VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.4).

5.

5.1     

5.1.1   Strafurteile binden Verwaltungsbehörden grundsätzlich nicht (BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Rz. 287). Im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt es aber zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse insbesondere im Zusammenhang mit Zeugenbefragungen besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren (BGE 119 Ib 158 E. 2c.bb S. 161 f.). Um widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, sollen Verwaltungsbehörden deshalb nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen in rechtskräftigen Strafurteilen abweichen (BGE 137 I 363 E. 2.3.2 S. 368, BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451, BGE 129 II 312 E. 2.4 S. 315 f., BGE 124 II 8 E. 3d S. 13 ff.; Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 287). Eine Verwaltungsbehörde darf von den tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil nur dann abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt gewesen sind oder die es nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch das Strafgericht den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451, BGE 124 II 8 E. 3d.aa S. 13 f., BGE 123 II 97 E. 3c.aa S. 103, BGE 119 Ib 158 E. 3c.aa S. 163 f.; vgl. auch Wiederkehr/Richli, Rz. 289). Die diesbezügliche Rechtsprechung betrifft zwar primär das Strassenverkehrsrecht (statt vieler BGE 137 I 363 E. 2.3.2 S. 368, BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451, BGE 123 II 97 E. 3c.aa S. 103, BGE 119 Ib 158 E. 3c.aa S. 163 f.), wird aber vom Bundesgericht auch im Opferhilferecht sinngemäss angewendet (BGE 129 II 312 E. 2.4 S. 315 f., BGE 124 II 8 E. 3d.bb S. 14 f.) und ist nach der Lehre von allgemeiner Tragweite (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., § 18 N 18 und Wiederkehr/Richli, Rz. 287 und Rz. 289). Dementsprechend besteht im ausländerrechtlichen Verfahren regelmässig kein Raum, die Beurteilung des Strafgerichts in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (BGer 2C_66/2009 vom 1. Mai 2009 E. 3.2, BGer 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.3.1; Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 63 N 11).

5.1.2   Entgegen der Ansicht des Rekurrenten hat das Strafgericht die Frage einer alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit (Minimalwert von 1.13 ‰ bzw. Maximalwert von 2.76 ‰) sorgfältig geprüft und mit zumindest vertretbaren Argumenten verneint (Urteil vom 20. März 2014 E. II.2 S. 16 f.). Zudem hat es die Alkoholisierung des Rekurrenten im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd berücksichtigt (Urteil vom 20. März 2014 E. III S. 17). Unter diesen Umständen besteht für das Verwaltungsgericht deshalb kein Anlass, von den Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Strafgerichts abzuweichen. Eine weitergehende Analyse des strafrechtlichen Urteils muss an dieser Stelle unterbleiben. Es ist dem Rekurrenten selbst zuzuschreiben, dass er vom (strafrechtlichen) Rechtsmittelweg keinen Gebrauch gemacht hat. Somit sind der Schuldspruch und das Strafmass für vorliegenden Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung massgebend.

5.2     

5.2.1   Beim Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist vor dem Hintergrund des soeben Referierten das Verschulden des Ausländers, wie es im Strafurteil zum Ausdruck kommt, Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3.1, BGer 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008 E. 3.1; VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 4.2).  

5.2.2   Das Strafgericht hat in seinem Urteil vom 20. März 2014 festgehalten, dass das Verschulden des Rekurrenten äusserst schwer wiege. Es hätten keine Gründe vorgelegen, die den Schuss auf das Opfer auch nur ansatzweise rechtfertigen würden. Der Rekurrent habe eine ihm unbekannte Person unvermittelt angeschossen und damit seine Geringschätzung dem menschlichen Leben gegenüber manifestiert. Zudem habe der Rekurrent mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt. Ein (versuchtes) vorsätzliches Tötungsdelikt ist ferner als sehr schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu qualifizieren. Eine solche würde im Übrigen auch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllen.

5.2.3   Gemäss Art. 369 Abs. 7 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) dürfen aus dem Strafregister entfernte Urteile dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. Dieses Verwertungsverbot gilt grundsätzlich auch für das Staatssekretariat für Migration und die kantonalen Ausländerbehörden (vgl. BGer 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.3.1). Für die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung ist das Verwertungsverbot gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB nach ständiger Bundesgerichtspraxis jedoch insofern zu relativieren, als es den Ausländerbehörden nicht verwehrt ist, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden oder ihnen anderweitig bekannt sind bzw. werden, selbst nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen, wobei weit zurückliegenden Straftaten in der Regel keine grosse Bedeutung mehr zukommen kann (BGer 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.3.1, BGer 2C_389/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.3, BGer 2C_522/2011 vom 27. Dezember 2011 E. 3.3.4, BGer 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 5.2, BGer 2C_136/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 4.2, BGer 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die früheren Verurteilungen des Rekurrenten wegen vorsätzlichen Beschäftigens einer Ausländerin ohne Bewilligung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Unterlassung der Buchführung sowie wegen Übertretung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz bei der Interessenabwägung mitberücksichtigt hat. Allerdings kann diesen keine grosse Bedeutung mehr zugemessen werden, was die Vorinstanz auch nicht getan hat.

5.3      Die mangelnde Beachtung der öffentlichen Ordnung ergibt sich auch aus der massiven Verschuldung des Rekurrenten. Dem Betreibungsregisterauszug vom 11. März 2015 kann entnommen werden, dass gegen den Rekurrenten zwischen dem 26. März 2010 und dem 22. Dezember 2014 28 Betreibungen über den Gesamtbetrag von CHF 292‘804.65, die mit einem Verlustschein geendet haben, eingeleitet worden sind, und dass gegen den Rekurrenten 49 offene Verlustscheine aus Pfändungen über den Gesamtbetrag von CHF 119‘662.85 bestehen. Zumindest diese Betreibungen und Verlustscheine haben entgegen der Behauptung des Rekurrenten nicht mit einem Konkurs betreffend eine frühere Geschäftstätigkeit und damit nichts mit einem üblichen Geschäftsrisiko zu tun.

5.4      Aus dem Gesagten folgt insgesamt ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten.

6.

Diesem öffentlichen Interesse an der Wegweisung steht das private Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz entgegen.

6.1      Der Rekurrent ist am […] 1965 im Alter von elf Jahren in die Schweiz eingereist und lebt seit nunmehr gut 50 Jahren hier. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer und der frühen Einreise als elfjähriges Kind stellt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte dar (vgl. BGer 2C_84/2014 vom 8. Januar 2015 E. 5.1). Diese lange Dauer allein schliesst den Widerruf und die Wegweisung jedoch nicht aus (BGer 2C_669/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.4).

6.2     

6.2.1   In Bezug auf die Familie des Rekurrenten ist festzuhalten, dass seine drei Kinder, die Grosskinder sowie seine Schwester in der Schweiz leben. Einen relevanten Freundeskreis, der weit überdurchschnittlich sein müsste, hat der Rekurrent hingegen nicht geltend gemacht und auch nicht bewiesen. Die Ehefrau des Rekurrenten hat in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2014 erklärt, dass sie und der Rekurrent seit nunmehr neun Jahren getrennt seien, dass sie ihre Funktion als Eltern trotz der Trennung gemeinsam wahrnähmen und dass ihre gemeinsame Tochter bei ihren Besuchen im Gefängnis regelmässig von ihrer älteren Schwester und deren Tochter begleitet werde. Aus der Sicht der Ehefrau des Rekurrenten hat damit bis am 29. März 2014 eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung nicht zur Diskussion gestanden. Der Rekurrent hingegen hat in seiner Stellungnahme vom 8. April 2014 behauptet, er und seine Ehefrau hätten eine sehr gute Beziehung und wollten wieder zusammenleben. Es erscheint unwahrscheinlich, dass die Ehegatten genau in der kurzen Zeit zwischen den beiden Stellungnahmen wieder zusammengekommen sind und den Entschluss gefasst haben, nach der Entlassung des Rekurrenten aus dem Strafvollzug wieder zusammenzuleben. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass es sich dabei um eine verfahrenstaktische Behauptung des Rekurrenten handelt, der sich seine Ehefrau möglicherweise anschliessen würde.

6.2.2   Ob zwischen den Ehegatten eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung besteht, kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn selbst im Falle der Bejahung eines geschützten Familienlebens wäre eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens verhältnismässig und damit gerechtfertigt: Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV schützen nur tatsächlich gelebtes Familienleben (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148; Breitenmoser, a.a.O., Art. 13 BV N 33). Ein solches haben der Rekurrent und seine Ehefrau frühestens nach dem 29. März 2014 wieder aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt haben sie jedoch gewusst, dass der Rekurrent mit Urteil des Strafgerichts vom 20. März 2014 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und ihm deshalb der Widerruf der Niederlassung drohte. Dies gilt umso mehr, als das Migrationsamt dem Rekurrenten und seiner Ehefrau mit Schreiben vom 25. März 2014 je einen Fragebogen zwecks Überprüfung des Aufenthaltes zugestellt hat, welcher mit Schreiben vom 8. April 2014 bzw. 29. März 2014 beantwortet wurde. Eine Befragung der Ehefrau ist nach dem Gesagten obsolet und der entsprechende Beweisantrag demgemäss abzuweisen. Zu prüfen bleibt jedoch, ob der Wegweisung des Rekurrenten sein Anspruch auf Achtung des Familienlebens in Bezug auf seine Kinder entgegensteht.

6.3

6.3.1   Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem (minderjährigen) Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319). Wenn die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts möglich und zumutbar ist, dürfte die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des nicht sorgeberechtigten Elternteils deshalb keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen (vgl. VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.2).

6.3.2   Wenn die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind, namentlich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatland des ausländischen Elternteils sowie der Reisekosten, im Rahmen von Kurzaufenthalten praktisch nicht möglich oder zumutbar ist, ergibt sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens zwar ein grundsätzlicher Anspruch des nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils auf dauernde Anwesenheit und damit in der Regel auf Erteilung bzw. Verlängerung eine Aufenthaltsbewilligung. Ein Eingriff in diesen Anspruch und damit die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist aber regelmässig wegen überwiegender öffentlicher Interessen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt (VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.2). Nur wenn zwischen dem Ausländer und dessen Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich der Ausländer bisher in der Schweiz tadellos verhalten hat, kann das private Interesse am Verbleib im Land gestützt auf das Besuchsrecht ausnahmsweise das öffentliche Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 3 BV überwiegen und Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dem Ausländer im Ergebnis einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.2 S. 47; BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319 und BGer 2C_336/2012 E. 3.2). 

6.3.3   Auch wenn der Rekurrent aus der Schweiz weggewiesen würde und nach Italien zurückkehren müsste, wäre die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts möglich und zumutbar. Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dürfte deshalb im vorliegenden Fall mit Bezug auf die Tochter B____ (geboren am [...] 2000) nicht betroffen sein. Jedenfalls ist eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens verhältnismässig und damit gerechtfertigt: zwar ist von einer besonders engen affektiven Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter auszugehen. Hingegen fehlt es an einer besonders engen wirtschaftlichen Beziehung und hat sich der Rekurrent hier alles andere als tadellos verhalten. Zudem muss die Beziehung dahingehend stark relativiert werden, als dass B____ im frühesten Zeitpunkt einer allfälligen bedingten Entlassung des Rekurrenten aus der Haft am 28. August 2017 in absehbarer Zeit die Volljährigkeit erreichen wird (vgl. zur nahen Volljährigkeit des Kindes BGer 2C_485/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3) und eine enge Betreuung, wie z.B. bei einem Kleinkind, bereits jetzt und erst recht dannzumal nicht mehr notwendig ist. Sollte der Rekurrent gar bis zum Vollzugsende am 28. August 2019 inhaftiert bleiben, wird B____ schon längstens das Erwachsenenalter erreicht haben. Regelmässige Besuche der Tochter in Italien (gegen den Rekurrenten ist ein Einreiseverbot beantragt) zur Aufrechterhaltung der Beziehung wären vor dem Hintergrund der relativ geringen Distanzen problemlos möglich. Die entstehenden Kosten sind dabei moderat und zumutbar. Der Tochter darf aufgrund ihrer nahen Volljährigkeit eine solche Reise aufgrund einer entsprechenden Selbständigkeit auch alleine zugetraut und zugemutet werden. Der Kontakt kann sodann auch mit modernen Kommunikationsmitteln oder mittels klassischer Briefpost zusätzlich aufrechterhalten werden. Sobald die Tochter in absehbarer Zeit erwachsen sein wird, steht es ihr ausserdem nach eigenem Willen frei, dem Rekurrenten freiwillig in die gemeinsame Heimat zu folgen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Befragung der Tochter nicht notwendig und der diesbezügliche Beweisantrag auf Befragung der (minderjährigen) Tochter ist deshalb abzuweisen.

6.3.4   Die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern stellt darüber hinaus nur dann durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschütztes Familienleben dar, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; Breitenmoser, a.a.O., Art. 13 BV N 34). Vorliegend bestehen jedoch keine Anhaltpunkte dafür, dass die Tochter C____, geb. […] 1975 oder der Sohn D____, geb. […] 1981, vom Rekurrenten abhängig wären. Das Verhältnis zwischen dem Rekurrenten und seinen bereits erwachsenen Kindern fällt deshalb nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV.

6.4      Im Weiteren ist aktenkundig, dass noch verwandtschaftliche Verhältnisse in Italien bestehen und die Schwester ein Haus in Sizilien besitzt. Diese Personen können den Rekurrenten bei der Integration nach vermutlich anfänglichen Schwierigkeiten, deren Bewältigung jedoch ohne weiteres zumutbar ist, unterstützen. Das Land kennt der Rekurrent durch regelmässige Ferienaufenthalte. So war er auch kurz vor der Tat und der anschliessenden Haft noch in seiner Heimat. Beruflich und wirtschaftlich kann der Rekurrent trotz seinem langen Aufenthalt in der Schweiz keine als insgesamt erfolgreich zu bezeichnende Integration aufweisen. Insbesondere sind dabei seine bereits dargelegten Schulden zu erwähnen. Dass der Rekurrent aufgrund seiner Delinquenz und der Schuldenanhäufung die rechtsstaatliche Ordnung der Schweiz nicht beachtet, wirkt sich ebenfalls negativ auf die Integration aus. Einzig sprachlich kann dem Rekurrenten eine Integration hierzulande angerechnet werden, was aber keineswegs ausreicht. Er spricht daneben auch italienisch, was wiederum seine Integration in Italien erleichtern würde. Er steht zudem nicht vor einer komplett unsicheren Zukunft. Italien ist Mitglied der Europäischen Union und verfügt über eine entsprechende Wirtschaftskraft. Der Rekurrent verfügt in seiner Heimat deshalb nicht über grundsätzlich schlechtere Existenzchancen als hierzulande.

6.5      Daraus folgt, dass der Rekurrent zwar aufgrund der gelebten Beziehung zu seiner Tochter ein unbestrittenes privates Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz hat. Dieses Interesse vermag jedoch das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht zu überwiegen, wobei nicht zuletzt darauf hinzuweisen ist, dass seine Tochter in Kürze die Volljährigkeit erreicht haben wird und eine Aufrechterhaltung des Kontakts mit dem Vater mittels moderner Kommunikationsmittel und selbständiger Reisemöglichkeiten zumutbar scheint. Daran ändert auch nichts, dass der Rekurrent sich im Strafvollzug bisher klaglos verhalten hat. Dem Wohlverhalten einer Person im Strafvollzug kommt nämlich keine signifikante Aussagekraft zu. Angesichts der in einer Strafvollzugsanstalt vorhandenen, engmaschigen Betreuung und intensiven Kontrolle wird ein tadelloses Verhalten eines Insassen dort vielmehr erwartet und lässt gemeinhin keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten einer Person in Freiheit zu (vgl. dazu BVGE C-1218/2013 vom 6. März 2015 E. 8.4.3 mit zahlreichen Hinweisen zur bundesgerichtlichen Praxis; BGE 137 II 233 E. 5.2.2 mit Hinweisen; BGer 2C_680/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.4).

7.

Bei dieser Ausgangslage ist, wie erwogen (oben E. 2.3), zu prüfen, ob das FZA der Wegweisung zusätzliche Schranken auferlegt.

7.1      Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, dürfen die aufgrund des Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. L 56 vom 4. April 1964 S. 850, nachfolgend: RL 64/221/EWG) - auf welche Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist - darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein. Nach Art. 3 Abs. 2 RL 64/221/EWG können strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres diese Massnahmen begründen. Die RL 64/221/EWG wurde durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 229 vom 29. Juni 2004 S. 35 ff., nachfolgend: RL 2004/38/EG) aufgehoben. Die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben sind nun in Art. 27-33 RL 2004/38/EG niedergelegt (BGer 2C_793/2015 vom 29. März 2016 E. 6.1).

7.2      Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und derjenigen des Bundesgerichts darf vor dem Hintergrund des Referierten eine strafrechtliche Verurteilung, wie sie vorliegend diejenige des Rekurrenten wegen vorsätzlicher Tötung darstellt, nur insoweit als Anlass für eine Massnahme herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Die Berufung auf den Begriff der öffentlichen Ordnung setzt voraus, dass ausser der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteil des EuGH vom 29. April 2004 C-482/01 und C-493/01 i.S. Orfanopoulos und Oliveri Rz. 66). Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Insoweit kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an.

7.3      Die Bejahung einer Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit weiter delinquieren wird. Ebenso wenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f., BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; BGer 2C_793/2015 vom 29. März 2016 E. 6.2). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA demnach genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGer 2C_604/2015 vom 21. April 2016 E. 2.2).

7.4      Im vorliegenden Fall ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung somit nur dann mit dem FZA vereinbar, wenn eine gegenüber dem stets vorhandenen Restrisiko erhöhte tatsächliche Rückfallgefahr besteht. Dass eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden kann, wie die Vorinstanz festgestellt hat, genügt nicht. Aus den bereits im angefochtenen Entscheid dargelegten Gründen ergibt sich aber, dass eine Rückfallgefahr vorliegend nicht nur nicht ausgeschlossen ist, sondern beim Rekurrenten eine gegenüber anderen Straftätern erhöhte tatsächliche Rückfallgefahr besteht. Als Hauptmotiv für die versuchte vorsätzliche Tötung nennt das Urteil des Strafgerichts Eifersucht. Bereits aus den eigenen Aussagen des Rekurrenten sei zu schliessen, dass dieser überdurchschnittlich oder gar krankhaft eifersüchtig sei. Aus den Aussagen der damaligen Lebenspartnerin des Rekurrenten und dem Umstand, dass in deren Wohnung zwei Bücher zum Thema Eifersucht gefunden worden sind, ergebe sich zudem, dass Eifersucht beim Rekurrenten ein Thema gewesen sei und zu Spannungen in seiner damaligen Beziehung geführt habe. Die Tat sei stellvertretend gegen alle Männer, mit denen die damalige Partnerin des Rekurrenten in dessen Vorstellung ein Verhältnis gehabt hat, gerichtet gewesen und hätte auch einen anderen potentiellen Nebenbuhler treffen können (Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. März 2014 E. II.1.f S. 13 f.). Der Rekurrent verfügt damit über einen kaum kontrollierbaren Charakterzug und ein entsprechendes persönliches Verhalten, die insbesondere in Eifersuchtssituationen oder ähnlichen Momenten erneute Delikte gegen Leib oder Leben von Personen, die ihm verdächtig erscheinen, befürchten lassen. Da die zu erwartenden Rechtsgutsverletzungen ein sehr hohes oder gar das höchste Rechtsgut überhaupt betreffen, würde nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko genügen. Einsicht oder Reue sind beim Rekurrenten nach den Feststellungen des Strafgerichts nicht ersichtlich. Er habe versucht, die Verantwortung für die Tat auf den Alkohol und vermeintliche Intrigen seiner damaligen Partnerin abzuschieben, und habe diese in ein schlechtes Licht gerückt. Er habe sich zwar für seine Tat entschuldigt, aber erst gegen Ende der Hauptverhandlung nach einem entsprechenden Hinweis der Staatsanwältin (Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. März 2014 E. III S. 17 f.). Der Verzicht des Rekurrenten auf die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das erstinstanzliche Strafurteil mag zwar Ausdruck gewisser Einsicht in das Unrecht seiner Tat und Reue sein. Dass sich der Rekurrent seiner Eifersuchtsproblematik bewusst wäre oder gar an dieser arbeiten würde, kann daraus jedoch nicht geschlossen werden. Aus dem Umstand, dass der Rekurrent die Schusswaffe offenbar bereits über 30 Jahre lang besessen und bis zur Tat nicht aktenkundig eingesetzt hat, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es fragt sich vielmehr, weshalb der Rekurrent eine funktionsfähige Feuerwaffe besessen hat, obwohl er weder Sportschütze ist noch über einen anderen erkennbaren nachvollziehbaren Grund für den Waffenbesitz verfügt hat.

7.5      Zusammenfassend sind somit auch nach dem FZA die Voraussetzungen für den Entzug der Niederlassungsbewilligung als erfüllt anzusehen. Die Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA damit zu Recht verfügt, so dass der Rekurs abzuweisen ist.

8.

8.1      Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung [Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 368]). Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (unentgeltliche Verbeiständung [Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 368]). Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, BGE 133 III 614 E. 5 S. 616). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, BGE 133 III 614 E. 5 S. 616). Für den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bedarf es zudem der Notwendigkeit der rechtlichen Verbeiständung. Diese ist gegeben, wenn Interessen der gesuchstellenden Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182, BGE 128 I 255 E. 2.5.2 S. 232 f.).

8.2      Die Bedürftigkeit des inhaftierten Rekurrenten ist aktenkundig. Aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie der Frage der Beziehung zu seiner Tochter B____ war sein Rekurs zudem nicht von vornherein aussichtslos. Ein Rechtsbeistand erscheint aufgrund des Umfangs und der für einen juristischen Laien erheblichen Komplexität des Verfahrens sowie der Intensität der tangierten Interessen seitens des Rekurrenten notwendig. Die unentgeltliche Rechtspflege mit dem erwähnten Rechtsvertreter wird demgemäss bewilligt.

9.

9.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG). Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 1‘200.– jedoch zu Lasten des Staates.

.

9.2      Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands entspricht einem geschätzten Aufwand von knapp fünf Stunden zu CHF 200.–, was mit den notwendigen Auslagen einem Honorar von CHF 1‘000.– entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rekursbegründung vom 3. Februar 2016 grösstenteils der Rekursbegründung vom 19. Dezember 2014 entnommen worden ist.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.

            Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– zu Lasten des Staates.

            Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten, Advokat lic. iur. [...], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘000.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 80.–, insgesamt also CHF 1‘080.–, ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Präsidialdepartement Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2016.31 — Basel-Stadt Appellationsgericht 26.08.2016 VD.2016.31 (AG.2016.613) — Swissrulings