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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.11.2016 VD.2016.209 (AG.2016.821)

1. November 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·668 Wörter·~3 min·14

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelgericht

VD.2016.209

URTEIL

vom 1. November 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dominique Florian Schaub

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...]

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 16. September 2016

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 16. September 2016 hiess die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) ein Gesuch von A____ um unentgeltliche Rechtspflege teilweise gut und erhob keine Verfahrenskosten. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung unter Beiordnung von [...] als unentgeltliche Rechtsbeiständin wurde abgewiesen. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtete die KESB.

Gegen diesen Entscheid erhob A____ Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeschrift gab er am 4. Oktober 2016 am Schalter des Verwaltungsgerichts ab.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 i.V.m. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungsund Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Subsidiär gelten nach Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss.

Die KESB wies im angefochtenen Entscheid das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege teilweise ab. Der angefochtene Entscheid ist somit prozessleitend und als solcher nur selbstständig anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (§ 10 Abs. 2 VRPG). Dies trifft vorliegend zu, weil mit der teilweisen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eine Rechtsverweigerung einhergehen könnte (vgl. VGE VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.1; vgl. auch Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 485, mit Hinweisen).

1.2      Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheids der KESB beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Begründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Für die Berechnung der Fristen sowie deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am auf die Mitteilung folgenden Tag zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG).

Der angefochtene Entscheid der KESB wurde dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertreterin vor der Vorinstanz gemäss Sendungsinformation der Post am 21. September 2016 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann daher am 22. September 2016 zu laufen und endete am 3. Oktober 2016. Der Beschwerdeführer gab seine Beschwerdeschrift jedoch erst am 4. Oktober 2016 am Schalter des Verwaltungsgerichts ab. Damit hat er die Frist zur Beschwerdeanmeldung nicht eingehalten, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

2.

Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, weshalb der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchdringt und somit unterliegt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die ordentlichen Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 200.–. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege teilweise, indem sie ihn von der Zahlung der Verfahrenskosten befreite. Davon ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht abzuweichen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen demzufolge zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge der ihm bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Dominique Florian Schaub

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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