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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.04.2017 VD.2016.208 (AG.2017.303)

16. April 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,069 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Mandatsträgerwechsel

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.208

URTEIL

vom 16. April 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,

lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. September 2016

betreffend Wechsel der Beistandsperson

Sachverhalt

Für A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Entscheid vom 28. November 2013 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch; SR 210) errichtet. Als Beiständin wurde B____, Heimbeiständin [...], eingesetzt und dieser wurden die Aufgabenbereiche Finanzen und Administration sowie Wohnen, Gesundheit und Soziales übertragen. Mit Entscheid vom 4. März 2014 entzog die KESB dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB den Zugriff bezüglich seines [...] Seniorenkontos. Mit Schreiben vom 30. Juni und vom 5. Juli 2016 brachte der Beschwerdeführer seine Unzufriedenheit mit der eingesetzten Beiständin zum Ausdruck und beantragte einen Mandatsträgerwechsel. Auch seitens der Pflegedienstleitung des Alters- und Pflegeheims wurde am 26. Juli 2016 um Prüfung eines Beistandswechsels ersucht. Im Rahmen eines Gesprächs zwischen der Beiständin und einem Vertreter der KESB vom 23. August 2016 teilte die Beiständin mit, dass auch sie ihr Mandat beenden möchte. Diese Entwicklung wurde mit dem Beschwerdeführer anlässlich eines Gespräches mit der Beiständin und einem Vertreter der KESB vom 30. August 2016 erörtert. Mit Verfügung vom 8. September 2016 der KESB wurde die Beiständin vorbehältlich der Genehmigung des per 30. September 2016 einzureichenden Schlussberichts aus ihrem Amt entlassen. Als neuer Beistand wurde C____, Berufsbeistand beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), ernannt. Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet und allfällige weitere Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 27. September 2016 (Datum Postaufgabe) begründete Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Gemäss dem Wortlaut seiner Eingabe beabsichtigt der Beschwerdeführer die „Anfechtung“ zweier Vorfälle. Er moniert zum einen, die aus dem Mandat entlassene Beiständin sei mit der Einreichung von Schlussbericht und –rechnung in Verzug. Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, B____ habe eine Summe von CHF 2‘000.– des sich auf seinem Konto bei der Basler Kantonalbank befindenden Vermögens veruntreut. Die Beschwerdeschrift vom 27. September 2016 wurde als Kopie eines Originalschreibens eingereicht. Daher retournierte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 seine Beschwerdeschrift und setzte ihm Frist bis zum 17. Oktober 2016 zur Nachreichung mit angebrachter Originalunterschrift. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer, dem neu eingesetzten Beistand sowie der KESB mitgeteilt. Die nicht original unterzeichnete Beschwerdeschrift ging an den Beschwerdeführer und den neu eingesetzten Beistand. Der Instruktionsrichter informierte zudem C____ telefonisch über den vorliegenden Formmangel und die Notwendigkeit von dessen Behebung. Innert angesetzter Frist und bis zum heutigen Datum hat der Beschwerdeführer keine original unterzeichnete Beschwerdeschrift nachgereicht. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin wurde verzichtet. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für das vorliegende Urteil relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Dieses ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde ans Appellationsgericht geführt werden. Funktional zuständig ist gemäss § 92 Ziff. 10 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung vom 1. Juli 2016 (GOG; SG 154.100) das Verwaltungsgericht als Dreiergericht. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kommen primär die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) und schliesslich jene der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 450f ZGB) zur Anwendung.

1.2      Praxisgemäss verzichtet das Verwaltungsgericht in Fällen, in denen es sich ausschliesslich mit Eintretensvoraussetzungen befasst, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 25 Abs. 3 VRPG; Stamm, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 477 ff., 512). Der vorliegende Entscheid ergeht daher auf dem Zirkulationsweg.

1.3      Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, so wird von der Einholung einer schriftlichen Vernehmlassung durch die Vorinstanz abgesehen (§ 23 Abs. 2 VRPG, vgl. auch Art. 312 Abs. 1 ZPO; Reusser, in: Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 450d N 6). Diese Voraussetzung ist aufgrund des offensichtlichen Vorliegens einer Nichteintretensvoraussetzung in casu erfüllt, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

1.4      Gemäss Art. 450 Abs. 1 und 3 sowie Art. 450b Abs. 1 ZGB hat die Beschwerde führende Person ihre Beschwerde schriftlich und begründet innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. In der Botschaft wird zum Erfordernis der Schriftlichkeit und Begründung ausgeführt, bei Laienbeschwerden dürften in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden; es sei ausreichend, wenn das Schreiben unterzeichnet sei, daraus das Anfechtungsobjekt ersichtlich werde und hervorgehe, warum die betroffene urteilsfähige Person mit der getroffenen Regelung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist. Die Behebung von entsprechenden Mängeln erfolgt nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts unter Gewährung einer angemessenen Nachfrist (BBl 2006 7001 ff., S. 7085). Diese Prinzipien wurden von Lehre und Rechtsprechung übernommen (statt vieler: Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 450 ZGB N 31 m.w.H.; BGer 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1). Vorliegend ist die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers zwar innerhalb der genannten Frist erfolgt. Da die Beschwerde jedoch nur als Kopie eines Originalschreibens eingereicht wurde, fehlt die erforderliche Originalunterschrift des Beschwerdeführers. Zur Vermeidung eines überspitzten Formalismus‘ und in Anwendung von § 22 VRPG hat der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer daher im Einklang mit den dargelegten Grundsätzen Frist bis zum 17. Oktober 2016 zur Nachbesserung dieses Formfehlers gesetzt und auch den neu eingesetzten Beistand sowie die KESB darüber informiert. Da innert gewährter Nachfrist keine Eingabe des Beschwerdeführers erfolgt ist, erweist sich die vorliegende Beschwerde wegen fehlender Unterschrift als formungültig und damit offensichtlich unzulässig. Es ergeht ein Nichteintretensentscheid.

1.5      Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift bis zum 17. Oktober 2016 nachgebessert eingereicht hätte, das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten wäre. Taugliches Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über die Entlassung aus dem Amt bzw. der neuen Ernennung einer Beistandsperson. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Säumnisse der B____ im Zusammenhang mit ihrer Amtsführung fallen hingegen nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 419 ZGB), weshalb auch diese weitere Eintretensvoraussetzung fehlt.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Zwar hat der Beschwerdeführer keinen Kostenerlass beantragt, und dessen Voraussetzungen wären vorliegend auch nicht als erfüllt zu erachten. Umständehalber ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren abzusehen. Es sind keine Vertretungskosten entstanden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine ordent-lichen Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       C____ (Beistand, Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz Basel-Stadt)

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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