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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.01.2017 VD.2016.186 (AG.2017.46)

12. Januar 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,233 Wörter·~6 min·8

Zusammenfassung

Aufhebung der Sistierung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.186

VD.2016.206

URTEIL

vom 12. Januar 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Hilpert

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement                                    Rekursgegner

des Kantons Basel-Stadt                                                                                 

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen zwei Zwischenentscheide des Justiz- und Sicherheits-departements vom 22. April 2016 bzw. 28. Juni 2016

betreffend Aufhebung der Sistierung

Sachverhalt

Am 3. November 2014 verfügte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A____. Auf Gesuch hin sistierte das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) den Rekurs gegen diese Verfügung. Mit Zwischenentscheid vom 22. April 2016 hob das JSD diese Sistierung auf. Grund dafür war das in der Zwischenzeit erlassene Urteil des Appellationsgericht Basel-Stadt vom 15. Januar 2016, mit welchem A____ aufgrund diverser Delikte zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war.

Am 2. Mai 2016 hat A____ beim Regierungsrat Basel-Stadt Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 22. April 2016 angemeldet. Mit Rekursbegründung vom 15. August 2016 beantragt er, das beim Rekursgegner hängige Rekursverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss der beim Bundesgericht beschwerdeweise anhängig gemachten Verfahren gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 15. Januar 2016 und gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2016 sistiert zu halten. Der Regierungsrat hat den Rekurs mit Post vom 24. August 2016 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt überwiesen.

Bereits am 19. Mai 2016 hatte A____ des Weiteren beim JSD beantragt, auf dessen Zwischenentscheid vom 22. April 2016 zurückzukommen und das Verfahren weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistiert zu lassen. Dieses Begehren wurde vom JSD mit Zwischenentscheid vom 28. Juni 2016 abgelehnt. Auch hiergegen hat A____ am 29. Juni 2016 Rekurs an den Regierungsrat erhoben. In seiner Rekursbegründung vom 15. September 2016 hat er verlangt, den Zwischenentscheid des JSD vom 28. Juni 2016 vollumfänglich aufzuheben und das hängige Rekursverfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts in Bezug auf die beiden Strafurteile sistiert zu halten. Dieser Rekurs wurde zuständigkeitshalber wieder an das Appellationsgericht Basel-Stadt überwiesen.

Da sich beide Verfahren auf den gleichen Streitgegenstand beziehen, sind sie mit verfahrensleitender Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. Oktober 2016 vereint worden. Auf die Einholung von Rekursantworten ist verzichtet worden.

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Vorbringen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus den beiden Überweisungsbeschlüssen des Präsidialdepartements sowie aus §§ 10 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Der Rekurrent ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Die Kognition des Gerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und den willkürfreien Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung.

2.

2.1      Angefochten sind vorliegend ein Zwischenentscheid des JSD vom 22. April 2016, mit welchem die Sistierung des Rekursverfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aufgehoben worden ist, sowie ein Zwischenentscheid vom 28. Juni 2016, mit welchem ein Wiedererwägungsantrag abgelehnt worden ist. Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG sind Zwischenverfügungen dann selbständig anfechtbar, wenn sie für den Rekurrenten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können, wobei im Interesse der Rechtssicherheit eine grosszügige Bejahung von rechtlichen Nachteilen angezeigt erscheint (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 485). Keinen genügenden Nachteil, welcher die Anfechtbarkeit der Nichtsistierung oder Sistierungsaufhebung begründen könnte, bewirkt indessen die blosse Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens, da es sich hierbei um rein tatsächliche Nachteile handelt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_215/2012 vom 17. März 2012 E. 1.2.2). Auf einen Rekurs im Zusammenhang mit einer Verfahrenssistierung kann daher nur eingetreten werden, wenn die Verletzung des Beschleunigungsgebots resp. eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (BGer 2C_475/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 2.4 und 2C_442/2011 vom 7. Juli 2011 E. 2.1; enger Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 281 ff.). Die Ablehnung der Sistierung eines Verfahrens kann dann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wenn der Aufschub notwendig erscheint, damit der Anspruch einer Verfahrenspartei auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK) gewahrt werden kann (vgl. BGer 9C_352/2011 vom 6. Juli 2011 und 9C_358/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2). Gründe der Prozessökonomie genügen dagegen nach dem Gesagten nicht zur Begründung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils.

2.2      Vorliegend beantragt der Rekurrent mit seinen beiden Rekursen, das beim Rekursgegner hängige Rekursverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss der beim Bundesgericht beschwerdeweise anhängig gemachten Verfahren gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 15. Januar 2016 und gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2016 sistiert zu halten. Der Rekurrent äussert in seiner Rekursbegründung vom 15. September 2016 vor allem Kritik am Appellationsgericht, dem aargauischen Obergericht sowie an der Strafrechtsjustiz. In seiner Rekursbegründung führt der Rekurrent aber nicht aus, inwiefern ihm aus der Aufhebung der Sistierung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwächst. Da es somit an einem Nachweis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils fehlt, ist auf den Rekurs nicht einzutreten (vgl. VGE VD.2012.207 vom 10. Dezember 2012 E. 1.2.2 f.).

3.

Aber selbst wenn auf den Rekurs eingetreten werden könnte, wäre dieser abzuweisen. Der Rekurrent verlangt mit seinem Rekurs, das migrationsrechtliche Verfahren sistiert zu halten, bis das Bundesgericht seine beiden Beschwerden gegen zwei strafrechtliche Berufungsentscheide des Appellationsgericht vom 15. Januar 2016 bzw. des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2016 beurteilt hat. Seinen Antrag begründet er im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz in ihrem Zwischenentscheid vom 28. Juni 2016 auf einen Entscheid des Appellationsgerichts verwiesen habe, wonach es sich bei der Beschwerde an das Bundesgericht nicht um ein ordentliches Rechtsmittel handle, weshalb es die formelle Rechtskraft des Berufungsurteils auch nicht aufzuheben vermöge. Diese Rechtsprechung hält der Rekurrent indessen für zweifelhaft. Das Bundesgericht habe sich erst in einem Fall für die formelle Rechtskraft des Berufungsentscheid ausgesprochen, was in der Lehre jedoch auf Kritik gestossen sei (Rekursbegründung vom 15. August 2016, Rz 7 f.). Auch wenn das Bundesgericht diese Rechtsprechung bislang nicht bestätigt, sondern die hier aufgeworfene Frage jeweils explizit offen gelassen hat (vgl. BGer 6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 3.2 f., 2C_507/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3.3 und 2C_262/2010 vom 9. November 2010 E. 2.3 f.), kann der Rekurrent aus diesem Umstand allein nichts zu seinen Gunsten ableiten. Glaubt er, dass das Bundesgericht aufgrund der geäusserten Kritik in der Literatur nunmehr der gegenteiligen Auffassung zuneige (Rekursbegründung vom 15. August 2016, Rz 9), bewegt er sich im Bereich reiner Spekulation. Die Rechtsprechung des Appellationsgerichts, wonach bei einem Weiterzug ans Bundesgericht die formelle Rechtskraft des Berufungsurteils grundsätzlich nicht aufgeschoben wird (VGE VD.2012.215 vom 19. September 2014 E. 2 und VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.3), behält, solange das Bundesgericht seine Rechtsprechung nicht ändert, auch im vorliegenden Fall ihre Gültigkeit. Daraus folgt, dass im migrationsrechtlichen Verfahren auf die beiden Strafurteile des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. Januar 2016 bzw. des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2016 trotz Anfechtung beim Bundesgericht ohne Verletzung der Unschuldsvermutung abgestellt werden kann. Daran ändert auch die an den beiden Entscheiden der beiden oberen kantonalen Strafinstanzen geäusserte Kritik (vgl. Rekursbegründung, Rz 1 ff.) nichts. Damit braucht das vor der Vorinstanz hängige Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung auch nicht weiter sistiert zu bleiben (vgl. VGE VD.2012.215 vom 19. September 2014 E. 2). Einem reformatorischen Urteil des Bundesgerichts kann im Rechtsmittelverfahren oder in einem Revisionsverfahren Rechnung getragen werden.

4.

Aus dem Gesagten folgt, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Regierungsrat des Kanton Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Hilpert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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