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Basel-Stadt Appellationsgericht 08.12.2015 VD.2016.16 (AG.2016.170)

8. Dezember 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·813 Wörter·~4 min·12

Zusammenfassung

Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2016.16

URTEIL

vom 8. März 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Michael Weissen

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

gegen

Steuerrekurskomission Basel-Stadt                                Rekursgegnerin

Fischmarkt 10, Postfach 2248, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung der Steuerrekurskommission

vom 8. Dezember 2015

betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 lehnte die Steuerrekurskommission das von A____ (Rekurrent) erhobene Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab, welches er im Rahmen seines Rekurses gegen einen abschlägigen Einspracheentscheid betreffend Steuererlass eingereicht hatte. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent bei der Steuerrekurskommission mit Eingabe vom 6. Januar 2016 Rekurs, welcher von der Steuerrekurskommission mit Schreiben vom 11. Januar 2016 zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Der Instruktionsrichter forderte den Rekurrenten mit Schreiben vom 20. Januar 2016 auf, seine Rekurseingabe den gesetzlichen Anforderungen entsprechend zu verbessern, und setzte ihm hierfür eine Nachfrist bis zum 5. Februar 2016. Die Rekurseingabe des Rekurrenten wurde von diesem innerhalb der Nachfrist nicht verbessert. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1.     Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des basel-städtischen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) bzw. § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit der Zustellung zu erheben (§ 171 Abs. 2 StG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).

Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids (der Steuerrekurskommission) bezüglich der direkten Bundessteuer an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids zu erheben (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG). Für das Verfahren gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen von Art. 140–144 DBG und subsidiär jene des kantonalen Rechts zum Rekursverfahren (Art. 145 Abs. 2 DBG; § 1 der basel-städtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]; VGE VD.2014.136 vom 11. September 2014; VGE VD.2010.155 vom 26. Juli 2011).

Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses (kantonale Steuern) ebenso wie für die Beschwerde (direkte Bundessteuer) sowohl funktionell als auch sachlich zuständig.

1.2      Ein Rekurs an das Verwaltungsgericht ist in der Regel nur gegen Endentscheide zulässig, welche das Verfahren formell und materiell zum Abschluss bringen (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2. Auflage, Basel 2008, S. 477 ff., 484 f.). Bei der vorliegend angefochtenen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung und nicht um einen Endentscheid, da sie das Verfahren nicht abschliesst, sondern nur einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung darstellt (Rhinow/Koller/Kiss/ Thurnherr/Brühl-moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1070; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 905). Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG ist die selbständige Anfechtung von Zwischenverfügungen nur zulässig, wenn diese für die Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein derartiger Nachteil ist bei einer Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung nach ständiger Praxis ohne Weiteres zu bejahen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 f., 281 f.; vgl. VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 und VGE 732/2005 vom 19. Januar 2006, je m.w.H.).

1.3      Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Zwischenverfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs bzw. zur Beschwerde legitimiert ist.

1.4      Gemäss § 164 Abs. 2 StG und Art. 140 Abs. 2 DBG muss der Rekurs bzw. die Beschwerde Anträge bzw. Begehren sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind der Eingabe beizulegen oder genau zu bezeichnen. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so wird der betroffenen Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt.

Die Rekurseingabe des Rekurrenten ist unklar und weist keine rechtsgenügliche Begründung auf. Der Rekurrent legt mit keinem einzigen Wort dar, warum die Rekursgegnerin sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seiner Ansicht nach zu Unrecht abgelehnt hat. Die blosse Ausführung, er erhebe Rekurs, weil er auf Beratung angewiesen sei, vermag auf jeden Fall den gesetzlichen Anforderungen an eine Rekursbegründung nicht zu genügen. Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 wurde der Rekurrent deshalb vom Instruktionsrichter aufgefordert, seinen Rekurs entsprechend zu verbessern. Trotz dieser Aufforderung hat der Rekurrent innerhalb der ihm angesetzten Frist seine Eingabe nicht verbessert. Auf den Rekurs ist deshalb nicht einzutreten (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG bzw. Art. 140 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

2.

Es werden umständehalber keine Verfahrenskosten erhoben.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Auf den Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 8. De­zember 2015 betreffend unentgeltliche Prozessführung wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

            Mitteilung an:

            – Rekurrent

            – Steuerrekurskommission Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Michael Weissen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.