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Basel-Stadt Appellationsgericht 14.03.2017 VD.2016.141 (AG.2017.202)

14. März 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,649 Wörter·~13 min·11

Zusammenfassung

Sozialhilfe / Erlass der Rückerstattungsforderung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.141

URTEIL

vom 14. März 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[…]

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, Postfach 570, 4007 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 10. Mai 2016

betreffend Sozialhilfe / Erlass der Rückerstattungsforderung

Sachverhalt

A____ (Rekurrentin) wurde vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. November 2004 sowie vom 1. November 2011 bis zum 31. Januar 2012 von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Nachdem die Sozialhilfe im Zusammenhang mit der Kontrolle des Auszugs aus dem individuellen Konto der Rekurrentin bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt erfahren hatte, dass die Rekurrentin in den Jahren 2003 und 2004 nicht offengelegte Erwerbseinnahmen erzielt hatte, forderte sie mit Rückerstattungsverfügung vom 9. März 2015 den Betrag von CHF 6‘927.– zuzüglich Zinsen zurück. Diese Verfügung wurde von der Rekurrentin nicht angefochten. Das bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs bezüglich der angekündigten Rückerstattungsverfügung gestellte Erlassgesuch wies die Sozialhilfe mit Verfügung vom 10. Juli 2015 ab. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt mit Entscheid vom 10. Mai 2016 nicht ein. Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wies das Departement gleichzeitig ab, verzichtete aber auf die Erhebung einer Gebühr.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 19. Mai und 13. Juni 2016 an das Departement erhobene und begründete Rekurs. Dieser wurde vom Departement zuständigkeitshalber dem Regierungsrat übermittelt, welcher ihn mit Schreiben vom 30. Juni 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Mit ihrem Rekurs hält die Rekurrentin an ihrem Antrag im vorinstanzlichen Verfahren fest. Das Departement beantragt mit Vernehmlassung vom 2. August 2016, auf den Rekurs sei kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen. Hierzu replizierte die Rekurrentin mit Eingabe vom 16. September 2016.

Erwägungen

1.

1.1      Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2      Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und den willkürfreien Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung.

2.

2.1      Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Sozialhilfe vom 10. Juli 2015, mit welchem diese das Gesuch der Rekurrentin „um Erlass der Rückerstattungsforderung vom 9. März 2015 in der Höhe von CHF 6‘927 zuzüglich Zinsen“ abgewiesen, auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung durch die Advokatin B____ abgewiesen hat. Zur Begründung machte die Sozialhilfe geltend, dass ein Erlass nicht in Frage komme, da die Rekurrentin beim unrechtmässigen Bezug der zurück zu erstattenden Leistungen der Sozialhilfe nicht gutgläubig gewesen sei. Sie sei zwar ab 2003 in psychiatrischer Behandlung aber in ihrem Urteilsvermögen nicht dauerhaft eingeschränkt gewesen, sodass sie von ihren Meldepflichten nichts mehr gewusst hätte.

2.2      Mit ihrem Rekurs lässt die Rekurrentin zunächst ausführen, es werde nicht bestritten, dass ihr von der Sozialhilfe zu viel Geld ausbezahlt worden sei. Der „Bestand“ werde also nicht bestritten. Bestritten werde vielmehr der „Rückforderungsanspruch“, könne doch trotz Bestand einer Forderung der Rückforderungsanspruch verneint werden, etwa weil die Forderung verjährt sei, sie sich beim Empfang des Geldes „in guten Treuen gefunden“ habe und die Rückforderung heute eine grosse Härte bedeuten würde.

Diesbezüglich ist der Rekurrentin mit den Erwägungen der Vorinstanz entgegen zu halten, dass der Rückerstattungsanspruch im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Disposition steht. Über diesen ist mit der Verfügung der Sozialhilfe vom 9. März 2015 entschieden worden. Diese Verfügung ist von der Rekurrentin nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Auch der Einwand der Verjährung aufgrund verspäteter Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs gemäss § 21 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SG 890.100) wäre gegen die Verfügung vom 9. März 2015 zu erheben gewesen (vgl. VGE VD.2016.83 vom 2. September 2016E. 3.3.3). Er kann im Erlassverfahren nicht mehr erhoben werden. Keine Aktualität könnte einem Hinweis auf die Verjährung der rechtskräftig verfügten Rückforderung zukommen, beträgt die entsprechende Frist doch wiederum zehn Jahre und kann unterbrochen werden (vgl. VGE 735/1999 vom 9. Juni 2000 E. 3.b).

3.        

3.1      Die Vorinstanz ist mit dem angefochtenen Entscheid auf den Rekurs der Rekurrentin nicht eingetreten. Zur Begründung hat sie erwogen, der gestellte Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung genüge in einem durch Gesuch der betroffenen Person eingeleiteten Verfahren nicht. Es wäre vielmehr auch ein Antrag in der Sache selbst zu stellen gewesen, wie die ursprünglich beantragte Verfügung inhaltlich hätte lauten sollen.

3.2      Zur Begründung ihres Standpunktes hat die Vorinstanz auf die Praxis des Verwaltungsgerichts verwiesen. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. VGE VD.2013.175 vom 30. August 2014 E. 2.1, VD.2014.47 vom 11. Februar 2015 E. 2.1) ist im verwaltungsinternen Rekursverfahren gemäss § 46 Abs. 2 OG innert Frist von 30 Tagen ab der Eröffnung der Verfügung die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der rekurrierenden Partei und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Aus den Anträgen muss dabei hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. Wo aber ein Verfahren durch ein Gesuch des Betroffenen auf Erlass einer Verfügung – vorliegend ein Gesuch um Erlass der Rückforderung – eingeleitet wird, genügt der blosse Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlich ergangenen Rekursentscheids nicht. Vielmehr muss grundsätzlich auch Antrag in der Sache selbst gestellt werden. Die rekurrierende Partei muss folglich den Antrag stellen, wie die ursprünglich beantragte, in der Folge aber abgewiesene Verfügung inhaltlich lauten soll (vgl. Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 N 1).

Indessen herrscht im Verwaltungsprozess diesbezüglich grundsätzlich keine grosse Formstrenge. Soweit keine förmlichen reformatorischen Anträge auf Erlass einer bestimmten Verfügung gestellt werden, kann sich der Inhalt der entsprechenden Rechtsbegehren auch aus der gesamten Begründung eines Rekurses ergeben. Dies gilt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts jedenfalls für von juristischen Laien verfasste Rekurse (VGE VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.] Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 451; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vgl. VGE 715/2004 vom 5. Januar 2005 E. II.1.c und Wullschleger/ Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 304).

3.3      Mit ihrem Rekurs stellt sich die Rekurrentin auf den Standpunkt, im vorliegenden Fall genüge es, die Aufhebung der Verfügung zu verlangen, mit der sie verpflichtet werde, das Geld zurückzuzahlen. Darin kann ihr nicht gefolgt werden, verkennt sie doch damit, dass die entsprechende Verfügung vom 9. März 2015 rechtskräftig geworden ist und gar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Mit der Aufhebung der Verfügung, mit der das Erlassbegehren abgewiesen worden ist, wäre der Erlass noch nicht bewilligt. Weiter ist festzustellen, dass sich die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren von einer zugelassenen Anwältin vertreten lässt, sodass höhere Anforderungen an die Formulierung von Anträgen und Begründung eines Rekurses gestellt werden können. Grundsätzlich ergibt sich aber hier der Inhalt des Rekursbegehrens, welcher auf den Erlass der mit Verfügung vom 9. März 2015 angeordneten Rückerstattung zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen gerichtet ist, klar aus der Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erweist sich daher als überspitzt formalistisch.

3.4      Dies führt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit Rückweisung an die Vorinstanz. Diese hat sich im angefochtenen Entscheid im Sinne einer Eventualbegründung eingehend auch in der Sache zum Rekurs geäussert. Eine Rückweisung an die Vorinstanz käme in diesem Fall einem formalistischen Leerlauf gleich, da der zu erwartende Entscheid bereits feststeht. Es ist bei dieser Konstellation daher angebracht, von einer Rückweisung abzusehen und die Berechtigung der materiellen Anträge der Rekurrentin zu prüfen (Schwank, a.a.O., S. 435 ff., 467; VGE VD.2012.89 vom 28. Juni 2013 E. 2.5, VD.2012.237 vom 7. Januar 2013 E. 3.1).

4.

4.1      Gemäss § 19 Abs. 1 SHG hat, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verletzung der Meldepflicht oder in anderer Weise unrechtmässig die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe erwirkt, den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung kann, falls die bedürftige Person beim Bezug gutgläubig gewesen ist und die Rückerstattung für sie eine grosse Härte bedeuten würde, auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (VGE VD.2009.720 vom 20. Mai 2010 E. 3.2).

Vom guten Glauben einer Person kann gemäss Lehre und Rechtsprechung ausgegangen werden, wenn sie sich im Zeitpunkt der unrechtmässigen Handlung in entschuldbarer Weise in einer falschen Vorstellung über den Sachverhalt befunden hat. Gutgläubigkeit bedeutet somit das Fehlen des Unrechtsbewusstseins trotz rechtswidrigen Verhaltens. Die Person muss trotz gebotener Aufmerksamkeit nicht in der Lage gewesen sein, die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens zu erkennen. Hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeit ist ein objektiver Massstab anzusetzen. Es gilt die Aufmerksamkeit eines „Durchschnittsmenschen“. Nach § 14 Abs. 1 und 2 SHG sind Sozialhilfebezüger verpflichtet, über ihre finanziellen Verhältnisse sowie über allfällige Ansprüche gegenüber Dritten vollständige und wahrheitsgetreue Auskünfte zu erteilen. Ebenso sind alle Änderungen in diesen Verhältnissen unaufgefordert der Sozialhilfe zu melden. Wird diese Melde- und Auskunftspflicht verletzt, so fehlt es grundsätzlich am guten Glauben der unterstützten Person (VGE VD.2009.720 vom 20. Mai 2010 E. 3.2 f.)

4.2      Mit ihrer Ersatzbegründung hat die Vorinstanz erwogen, der Rekurrentin sei es im betreffenden Zeitraum möglich gewesen, über mehrere Monate einer bezahlten Arbeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Ihre Urteilsfähigkeit könne daher nicht derart eingeschränkt gewesen sein, dass sie den Unrechtsgehalt der unterlassenen Meldung nicht hätte erkennen können. Die von ihr eingereichten Arztzeugnisse liessen keine Rückschlüsse auf ihre damalige Urteilsfähigkeit im fraglichen Zeitraum zu. Schliesslich sei ihr Einwand, die Meldepflicht nicht gekannt zu haben, nicht zu hören. Die entsprechende Pflicht ergebe sich direkt aus dem Gesetz. Es könne ihr als Bezügerin staatlicher Leistungen zugemutet werden, sich über die zentralen Pflichten von sich aus zu informieren.

4.3      Dem hält die Rekurrentin entgegen, sie habe die Sozialhilfeleistungen in gutem Glauben bezogen. Sie sei damals sehr jung gewesen, habe eine Ausbildung machen und dafür etwas Geld sparen wollen. Ihre Eltern seien bedürftig und krank und daher nicht in der Lage gewesen, sie dabei zu unterstützen. Sie sei daher auf sich allein gestellt gewesen. Da sie sich aber seit Jahren in einer sehr schlechten psychischen und physischen Verfassung befinde und psychiatrisch behandelt werde, könne sie sich ihren Wunsch nach einem besseren Leben nicht erfüllen.

Diese Ausführungen erscheinen unbehelflich. Die Rückerstattungsforderung beruht auf der unterbliebenen Meldung der Erwerbstätigkeit der Rekurrentin bei der […] Bäckerei im November und Dezember 2003 und bei der Confiserie […] im Juli bis Oktober 2004. Wie dem Journal der Sozialhilfe entnommen werden kann, ist die Rekurrentin in diesem Zeitraum mehrfach auf die Meldepflicht hingewiesen worden. So informierte sie die Sozialhilfe am 28. Oktober 2003 über ein Vorstellungsgespräch in der Fabrik, in der ihr Onkel arbeitete. Dabei wurde protokolliert, „sie weiss wenn sich etwas tut muss sie Arbeitsvertrag, Lohnbelege etc.“ vorlegen. Gleichzeitig wurde ihr ein „Blatt von Arbeitsbemühungen“ ausgehändigt, welches sie beim nächsten Termin vorzulegen habe. Eine entsprechende Information unterblieb aber offensichtlich. Schliesslich wurde sie mit der Einladung zu einem Gespräch im Februar 2004 „nochmals darauf hingewiesen, dass sie sofort Bescheid geben muss, wenn sie eine Arbeit hat“ (Eintrag vom 12. Januar 2004). Den entsprechenden Termin nahm sie in der Folge nicht wahr. Am 1. April 2004 gab sie dagegen an, sich bei verschiedenen Fabriken gemeldet bzw. beworben zu haben, aber „nirgendwo eine Antwort erhalten“ zu haben. Gemäss Eintrag vom 14. Juni 2004 wurde sie erneut informiert, dass sie ihrer Betreuungsperson Veränderungen zu melden hat. Daraus folgt, dass der Rekurrentin die Meldepflicht im Allgemeinen und die Pflicht zur Meldung von Arbeitstätigkeiten im Besonderen mehrfach mitgeteilt worden ist und ihr bekannt gewesen ist. Zudem führt die Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung vom 13. Juni 2016 selbst aus, dass sie habe sparen wollen, um sich eine Ausbildung zu leisten.

Nichts anderes folgt aus ihrem damaligen psychischen Zustand. Aus den Journaleinträgen der Sozialhilfe geht zwar hervor, dass die Rekurrentin im massgebenden Zeitraum von psychischen Problemen gesprochen hat. So wurde im August 2003 die in Aussicht genommene berufliche Integration der Rekurrentin bis zu ihrer psychischen Stabilisierung zurückgestellt. Am 1. April 2004 wurde ihre psychische Situation als Risikofaktor im Journal der Sozialhilfe vermerkt und es wurde festgestellt, dass sie „diese Seite jetzt bei einem Psychiater angehen“ wolle. Es fehlen aber jegliche Hinweise, dass die Rekurrentin damals an einer psychischen Beeinträchtigung gelitten hätte, welche der Kenntnis der Meldepflicht entgegenstanden wäre. Nicht aus jeder psychischen Beeinträchtigung kann geschlossen werden, dass der betroffenen Person ihr Fehlverhalten nicht bewusst ist, wenn sie eine Meldepflicht verletzt. Gerade die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt lässt darauf schliessen, dass eine unterstützte Person in ihrer mentalen Leistungsfähigkeit, in ihrem Bewusstsein sowie in ihrem Urteilsvermögen nicht gänzlich eingeschränkt gewesen sein kann (VGE VD.2014.47 vom 11. Februar 2015 E. 3). Nichts anderes ergibt sich aus den von der Rekurrentin eingereichten Arztzeugnissen (vgl. ärztliches Zeugnis von C____ vom 6. August 2015, Arztbericht von C____ vom 10. Juni 2014; Bericht Zentrum für Affektive-, Stress- und Schlafstörungen [ZASS] der UPK vom 13. September 2012; Abschlussbericht ZASS vom 23. Mai 2012). Diese äussern sich nicht zum psychischen und gesundheitlichen Zustand der Rekurrentin im Zeitraum des Bezugs der zurück zu erstattenden Leistungen und der gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit. Dies erscheint denn auch ausgeschlossen, hat die Rekurrentin die ambulante psychiatrische Behandlung bei C____ doch erst im Dezember 2013 aufgenommen. Auch die ambulante Behandlung der Rekurrentin im ZASS erfolgte erst ab dem 27. Juli 2011. Einen Hinweis auf eine vorbestandene psychische Erkrankung findet sich allein im Abschlussbericht des ZASS vom 23. Mai 2012, wonach sie in den letzten sieben Jahren wiederholt aufgrund ihrer depressiven Störung psychotherapeutisch und psychopharmakologisch behandelt worden sei. Abgesehen vom Umstand, dass der Beginn dieser depressiven Störung auf einen Zeitpunkt nach dem massgebenden Zeitraum angegeben wird, wäre eine solche nach dem Gesagten für sich allein nicht geeignet, das Urteilsvermögen der Rekurrentin bezüglich einer Meldepflichtverletzung auszuschliessen. Auf den massgebenden Zeitraum bezieht sich allein der Arztbericht von D____, mit welchem bei der Rekurrentin ein Zervikalsyndrom mit episodischen Spannungskopfschmerzen diagnostiziert wird. Ein solches hat aber offensichtlich keinen Einfluss auf das Urteilsvermögen bezüglich einer Meldepflichtverletzung.

Daraus folgt, dass der Rekurrentin trotz ihrer allfälligen psychischen Beeinträchtigungen im massgebenden Zeitraum bewusst gewesen sein musste, dass sie die Meldepflicht verletzte. Nur dies ist massgeblich im Hinblick auf die Frage des guten Glaubens gemäss § 19 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes. Hingegen ist nicht von Bedeutung, ob sie aus gesundheitlichen Gründen nicht anders handeln konnte, als sie es getan hat. Dieser Gesichtspunkt würde in einem Strafverfahren bei der Beurteilung des Verschuldens eine Rolle spielen, nicht aber im vorliegenden Verfahren, in welchem es um den Erlass einer im öffentlichen Recht begründeten Forderung geht (VGE VD.2014.47 vom 11. Februar 2015 E. 3). Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.

5.        

5.1      Aus der Abweisung des Rekurses folgt, dass die Rekurrentin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten ist, statt diesen abzuweisen.

5.2      Die Rekurrentin beantragt aber weiterhin sowohl für das vorinstanzliche Verfahren wie auch das vorliegende Rekursverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

Unabhängig von der finanziellen Situation einer Partei besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur dann, wenn ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f., 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616). Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 140, 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5).

Wie aus den Erwägungen zur Sache folgt, zielen die Ausführungen der Rekurrentin im vorinstanzlichen wie auch im vorliegenden Verfahren offensichtlich an der Sache vorbei. Es fehlt eine sachliche Auseinandersetzung mit den massgebenden Aspekten des angefochtenen Entscheids. Die Rechtsmittel sind daher als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu Recht abgewiesen hat und der Rekurrentin diese auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht bewilligt werden kann. Es rechtfertigt sich aber umständehalber immerhin, der unbestrittenen Bedürftigkeit der vertretenen Rekurrentin durch den Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr Rechnung zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

            Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Caroline Lützelschwab

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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