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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.04.2016 VD.2015.74 (AG.2016.408)

19. April 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·6,380 Wörter·~32 min·6

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA (BGer 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.74

URTEIL

vom 19. April 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Christian Hoenen,

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

vertreten durch Dr. [...], Advokat

[...]

gegen

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 23. März 2015

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA

Sachverhalt

Der aus Slowenien stammende A____, geboren am […] (Rekurrent), lebt seit dem 1. Juli 1981 in der Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA.

Nachdem der Rekurrent zwischen dem 8. Dezember 2005 und dem 17. November 2009 vom Strafgericht Basel-Stadt, dem Bezirksgericht Rheinfelden, dem Bezirksamt Rheinfelden, dem Statthalteramt Sissach und der Staatsanwaltschaft Solothurn mit insgesamt fünf Strafurteilen resp. Strafverfügungen wegen Vermögens- und Verkehrsdelikten zu Strafen zwischen einer Busse von CHF 260.– und einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden war, wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 24. Mai 2013 des gewerbsmässigen Diebstahls, des Diebstahls, des gewerbsmässigen Betruges, des Betruges, der Sachbeschädigung, der Beschimpfung, sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 30.– und einer Busse von CHF 240.– verurteilt. Aufgrund dieses Strafurteils leitete das Migrationsamt eine Aufenthaltsüberprüfung ein. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg.

Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 23. März 2015 ab, nachdem das Appellationsgericht das Strafurteil des Strafgerichts vom 24. Mai 2013 mit rechtkräftig gewordenem Urteil vom 21. Mai 2014 unter Herabsetzung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf drei Jahre und drei Monate bestätigt hatte.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 31. März 2015 erhobene Rekurs an den Regierungsrat, mit dem die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verzicht auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz beantragt worden ist. Zudem wurden die unentgeltliche Prozessführung und die Durchführung einer Hauptverhandlung beantragt. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 16. April 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit der Rekursbegründung vom 26. Mai 2015 hielt der Rekurrent an seinen Rechtsbegehren fest und beantragte in prozessualer Hinsicht die Durchführung einer Hauptverhandlung und die Anhörung seines Sohnes, B____, durch das Gericht. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2015 beantragt das Justiz- und Sicherheitsdepartement die kostenfällige Abweisung des Rekurses wie auch des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Nach erfolgter Nachreichung von Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse mit Eingabe vom 23. Juli 3015 wurde dem Rekurrenten mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. August 2015 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Mit Eingabe vom 24. September 2015 hat der Rekurrent zur Vernehmlassung des Departements repliziert und an seinen Anträgen festgehalten. Die Vorbringen der Parteien und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Am 19. April 2016 fand die Beratung der Kammer des Verwaltungsgerichts statt.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. April 2015 sowie den §§ 10 und 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Der Rekurrent ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Darauf ist einzutreten.

1.2      Die Kognition richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; statt vieler: VGE VD.2014.256 vom 23. März 2015 E. 1.2; VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 1.2; VD.2009.696 vom 8. Dezember 2009 E. 2; VGE 630/2004 vom 9. Dezember 2004 E. 5b; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, S. 477 ff., 509).

1.3      Der Rekurrent beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Anspruch auf eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss Art. 25 Abs. 2 VRPG nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der EMRK. Ausländerrechtliche Streitigkeiten, insbesondere Verfahren betreffend Aufenthaltsansprüche von Ausländern, werden von dieser Bestimmung nicht erfasst (BGer 2C_813/2012 vom 21. März 2013 E. 3, 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2, 2C_341/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3.2.4; VGE VD.2012.162 vom 1. Juli 2013 E. 1.2). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann auch bloss eine Gerichtsberatung angeordnet oder der Entscheid mittels Zirkulationsbeschlusses herbeigeführt werden. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des Rekurrenten wäre nur dann angezeigt, wenn Zeugen zu befragen oder der persönliche Eindruck des Gerichts von den Rekurrenten für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung wären (vgl. VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.4).

1.4      Vorliegend hat der Rekurrent es unterlassen, seinen Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung mit der Rekursbegründung besonders zu motivieren. Er verweist in Ergänzung auf seine sonstigen Beweisofferten bezüglich seiner aktuellen Situation allein auf eine Parteibefragung. Dies vermag zur Begründung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu genügen. Die Befragung des Sohnes des Rekurrenten erscheint aufgrund der Würdigung der Akten nicht notwendig, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. Der vorliegende Entscheid ist deshalb ohne mündliche Verhandlung anlässlich einer Beratung des Verwaltungsgerichts ergangen.

2.

2.1      Beim Rekurrenten handelt es sich um einen slowenischen Staatsangehörigen und mithin um einen Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) gilt gemäss dessen Art. 2 Abs. 2 für Staatsangehörige der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht. Das Freizügigkeitsabkommen räumt den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie ihren Familienmitgliedern ein Aufenthaltsrecht nach Massgabe seines Anhangs I ein. Es enthält keine Bestimmungen über die Niederlassung, weshalb gemäss Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP, SR 142.203) die Bestimmungen des AuG gelten (VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013, E. 2.1).

Der Entzug der Niederlassungsbewilligung fällt also grundsätzlich nicht in den Bereich des FZA. Da der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aber gleichzeitig die Wegweisung des Betroffenen bedeutet (vgl. Zünd/Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage 2009, N 8.61) und die Wegweisung grundsätzlich dem vom FZA vermittelten Aufenthaltsanspruch widerspricht, ist der Entzug der Niederlassungsbewilligung ebenfalls nach den Voraussetzungen des FZA zu beurteilen (VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013, E. 2.1).

2.2      Art. 2 FZA lässt keine Massnahmen gegen in der Schweiz befindliche Personen zu, die über diejenigen hinausgehen, welche im schweizerischen Recht vorgesehen sind. Es ist deshalb zunächst zu untersuchen, ob der angeordnete Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit dem Landesrecht vereinbar ist. Ist diese Frage zu bejahen, so ist weiter zu prüfen, ob das FZA den Behörden diesbezüglich zusätzliche Schranken auferlegt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.2 S. 181; BGer 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.2; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013, E. 2.2).

3.

3.1      Die Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. 62 Abs. 2 AuG gestützt. Danach kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet, wobei sich die Strafe zwingend auf ein einziges Strafurteil abstützen muss (BGE 139 I 31 E. 2.1 und E. 2.2 S. 32 f., 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 137 II 297 E. 2 S. 299 ff., 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.; BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.1). Dieses Erfordernis ist vorliegend aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils des Appellationsgerichts vom 21. Mai 2014, mit dem der Rekurrent zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden ist, offensichtlich erfüllt.

3.2      Ist ein Widerrufsgrund erfüllt, so kann offen bleiben, ob der Rekurrent mit seinem Verhalten weitere Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG erfüllt hat. Immerhin wird das diesbezüglich relevante Verhalten des Rekurrenten im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sein.

4.

4.1

4.1.1   Hat ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund verwirklicht, so bleibt gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf und die Wegweisung verhältnismässig sind. Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2, 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; Zünd/Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen nach schweizerischem Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 1 ff., 12 ff.). Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf seiner Anwesenheitsbewilligung zu stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Alter er in die Schweiz eingereist ist. Doch selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der „zweiten Generation“), ist eine Ausweisung möglich (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f., 125 II 521 E. 2b S. 523 f., 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGer 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 2.1). Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung ist die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377 E. 4.3-5 S. 383 ff., 135 II 110 E. 2.1 S. 112; VGE VD.2013.13 vom 23. Juli 2013 E. 3.1.1., VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1).

4.1.2   Hat der Ausländer nahe Familienangehörige mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz, ist die familiäre Beziehung intakt, wird sie tatsächlich gelebt und ist es den Familienangehörigen nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so liegt ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens als Teil des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK wie auch Art. 13 Abs. 1 BV vor, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 130 II 281 E. 3.1 S. 285, 127 II 60 E. 1d/aa S. 64; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.2). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. In diesem Fall ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Interessenabwägung geboten, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.2). Bei dieser Interessenabwägung sind die Schwere des begangenen Delikts, die Dauer des Aufenthalts und der familiären Beziehung, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Qualität der familiären Beziehung, die Kenntnis des Partners von der Straffälligkeit bei der Begründung der familiären Beziehung, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person, deren familiäre Situation sowie die Beständigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zur Schweiz und zum Heimatland zu berücksichtigen. Soweit Kinder betroffen sind, sind deren Alter, die Nachteile bei einer Ausreise mit dem Ausgewiesenen in dessen Heimat sowie die Möglichkeit der Beziehungspflege bei deren Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 35, 135 II 377 E. 4.3 S. 381; BGer 2C_97/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.1; EMGR-Urteil i.S. Udeh gegen Schweiz vom 16. April 2013 [Nr. 12020/09] § 45; Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00], § 48). Zu berücksichtigen ist schliesslich das Verhalten der ausländischen Person zwischen der Begehung der Straftat und dem Vollzug der Freiheitsstrafe sowie während des Strafvollzugs (Urteile des EGMR i.S. Udeh gegen Schweiz vom 16. April 2013 [Nr. 12020/09] § 49, Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00], §§ 51 und 55). Diesem Wohlverhalten während des Strafvollzugs und der Probezeit kommt im Ausländerrecht allerdings bloss untergeordnete Bedeutung zu, da es nur in beschränktem Umfang für eine günstige Prognose in Freiheit spricht und für sich allein die Rückfallgefahr nicht auszuschliessen vermag (VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.2, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.2; vgl. BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 5; BGer 2C_262/2010 vom 9. November 2010 E. 3.3.2, 2C_201/2007 vom 3. September 2007 E. 5.1, 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2).

4.1.3   Durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützt ist auch das Privatleben einer Person. Dieser Anspruch vermittelt Schutz des Raumes, den ein Individuum zur Entwicklung und Erfüllung seiner Persönlichkeit benötigt (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München 2012, § 22 N 6). Dieser Schutz umfasst auch die Achtung der zwischenmenschlichen Beziehungen einer Person und damit auch die sozialen Beziehungen eines niedergelassenen Ausländers in der Gesellschaft (Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22 N 13; Urteil des EGMR i.S. Hasan-basic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 48). Vorausgesetzt ist allerdings auch bei langjährigem Aufenthalt ein gewisser Grad der sozialen Integration der jeweiligen Person (Urteil des EGMR i.S. Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 47; VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.3).

4.1.4   Soweit sowohl nach Art. 96 AuG wie auch aufgrund von Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann die entsprechende Prüfung in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H.; VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.4, VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.3, VD.2012.152 vom 16. November 2012 E. 4.2.3).

4.2      Beim Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist das Verschulden des Ausländers, wie es im Strafurteil zum Ausdruck kommt, Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3.1, 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008 E. 3.1; VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.1).

4.2.1   Für seine diversen im Zeitraum vom August 2006 bis September 2011 gewerbsmässig begangene Diebstähle nutzte der Rekurrent wiederholt das Vertrauen der Geschädigten. So verschaffte er sich mit dem seiner Partnerin als Hauswartin ausgehändigten Schlüssel Zugang zu den jeweiligen Liegenschaften und brach in abgeschlossene Räumlichkeiten ein, um Sammlergegenstände im Wert von mindestens CHF 13‘045.– sowie Baumaschinen und Werkzeuge im Wert von mindestens CHF 9‘606.– zu entwenden. Mit deren Schlüsseln verschaffte er sich auch Zugang zur Wohnung einer kürzlich Verstorbenen, aus der er Schmuck, Gehstöcke und weitere Gegenstände im Wert von über CHF 160‘000.–  sowie Bargeld im Betrag von CHF 20‘000.– stahl. Weitere Diebstähle beging er an seinem Arbeitsplatz oder bei der Verrichtung seiner Arbeitstätigkeit. So stahl er aus dem Lager seiner damaligen Arbeitgeberin Tabakerzeugnisse und Tabakutensilien im Wert von CHF 118‘440.–. Hinzu kamen Diebstähle von Trommeln und einer Lithographie im Wert von CHF 7‘900.–, für die er den aufgrund seiner Tätigkeit bei der Postzustellung erhaltenen Haustürschlüssel verwendete. Diese Gegenstände hat er in der Folge, teilweise in Anwesenheit seines Sohnes, an Gebrauchtwarenhändler verkauft. Die Verurteilung wegen gewerbsmässigem Betrug ergibt sich aus dem zu Unrecht trotz entsprechendem Erwerbseinkommen erfolgten Bezug von Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF 12‘745.80 im Zeitraum von Dezember 2006 bis März 2009. Hinzu kommt eine Verurteilung wegen Betruges durch den Bezug von Mietgeräten bei einem Baumarkt trotz fehlendem Rückgabewillen.

Zu diesen Vermögensdelikten kommt die Verurteilung wegen der im März 2012 begangenen mehrfachen Drohung und Beschimpfung zum Nachteil seiner die Trennung suchenden Lebenspartnerin sowie die Verurteilung wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch verbotenes Parkieren im Jahr 2011.

In seinem gegen den Rekurrenten verhängten Urteil ging das Strafgericht von einem sehr schweren Verschulden aus. Es hat erwogen, trotz zahlreichen Vorstrafen, Probezeitverlängerungen, laufenden Strafverfahren, Hausdurchsuchungen und vorübergehenden Festnahmen habe sich der Beschuldigte nicht von seinem unverfrorenen Vorgehen über einen langen Deliktzeitrahmen und mit einem Deliktbetrag von insgesamt über CHF 352‘626.70 abbringen lassen. Die Vorinstanz hat erwogen, dadurch offenbare er eine „selten anzutreffende Unbelehrbarkeit“ und eine ganz massive kriminelle Energie. Er habe dabei das in ihn und seine Partnerin gesetzte Vertrauen schamlos ausgenutzt. Der Beschuldigte sei ein Berufskrimineller, der jegliche Einsicht in das Unrecht seiner Taten vermissen lasse. Auch bezüglich der Delinquenz gegenüber seiner Ex-Partnerin fehle ihm jegliche Einsicht in das Unrecht seiner Taten, weshalb nicht von einer günstigen Legalprognose ausgegangen werden könne.

Bereits früher wurde der Rekurrent wegen Vermögensdelikten verurteilt. So wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Dezember 2005 wegen mehrfachem gewerbsmässigem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und geringfügigem Diebstahl zu 8 Monaten Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug verurteilt. Er benutzte dabei einerseits im Februar 2004 eine ihm für sein Geschäftsfahrzeug anvertraute Tankkarte zum Bezug von Treibstoff, den er an Dritte verkaufte, und bezog andererseits mit einer an einer Arbeitsstelle behändigten Bankkarte insgesamt CHF 18‘500. –. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 20. Juni 2006 wurde er aufgrund des Aufbrechens von Park- resp. Billettautomaten in zwei im Dezember 2004 begangenen Fällen wegen mehrfachen Diebstahlsversuchs und mehrfacher Sachbeschädigung verurteilt. Zusammen mit einer Verurteilung wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand erfolgte eine Verurteilung zu 50 Tagen Gefängnis und einer Busse von CHF 1‘500.–. Am 20. Januar 2007 wurde er vom Bezirksamt Rheinfelden wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Hinzu kommen Strafbefehle resp. –verfügungen vom 15. Mai und 17. November 2009 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit.

Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass der im Übrigen bereits 1994 wegen Betäubungsmitteldelikten und grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilte Rekurrent seit langem und regelmässig delinquiert. Er liess sich weder durch seine Verurteilungen oder vorübergehenden Festnahmen beeindrucken noch von seiner Familie von seinen kriminellen Aktivitäten abbringen. Vielmehr ist eine zunehmend schwerer werdende Delinquenz mit einer gesamten Deliktssumme von über CHF 350‘000.–festzustellen. Daraus muss auf ein erhebliches Verschulden und eine Geringschätzung der hiesigen Ordnung geschlossen werden. Zwar beging der Rekurrent im Wesentlichen Vermögensdelikte und keine Gewalttaten. Dies steht aber einer Entfernungsmassnahme im Rahmen des FZA grundsätzlich nicht entgegen (BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29; BGer 2C_839/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.1; 2C_680/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.3). Dies umso mehr, als vorliegend eine Vielzahl von Personen in einem erheblichen Ausmass geschädigt worden sind. Da die Anforderungen des FZA diesbezüglich höher sind als diejenigen des Landesrechts (siehe vorne E. 2.2), gilt dies ebenfalls für die Beurteilung im Rahmen des AuG.

4.2.2   Weiter schloss die Vorinstanz aufgrund dieser Delinquenz auf eine weiterhin gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung. Dem entspricht, dass bei langjähriger Delinquenz, die weder durch Strafermittlungen, Verurteilungen, Strafvollzug noch aufgrund der familiären Situation beendet worden ist, nach ständiger Praxis von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen ist (BGer 2C_680/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.4). Auch wenn der Rekurrent im Dezember 2004 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden sei, er sich im Strafvollzug klaglos verhalten habe und ihm vom psychologischen Dienst der Strafanstalt eine positive Entwicklung attestiert worden sei, ändere das daran nichts.

Diese Feststellung rügt der Rekurrent mit seinem Rekurs als unzutreffend und auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung beruhend. Er verweist dabei auf den Vollzugsbericht der Strafanstalt Wauwilermoos vom 20. Oktober 2014, den Therapiebericht vom 14. Oktober 2014 und das Arbeitszeugnis vom 1. September 2014. Diese Berichte hat die Vorinstanz aber entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht verkannt. Mit dem Vollzugsbericht werden dem Rekurrenten ein korrektes Verhalten, eine zufriedenstellende Arbeitstätigkeit sowie ein intensiver Kontakt mit seinem Sohn, seiner Mutter, seiner Schwester und einigen Kollegen im Strafvollzug attestiert. Er habe aktiv am intern durchgeführten Trainingsprogramm TRIAS teilgenommen, welches auf das Erkennen von Risikosituationen und das Erarbeiten eines breiteren Verhaltensrepertoires zur Lösung von Problemen teilgenommen. Er müsse vor allem wenn er in Geldnot sei, seine Steuerungsmechanismen weiter entwickeln. Mit dem Arbeitszeugnis wurde ihm die gewissenhafte, speditive und sehr selbständige Erledigung der ihm übertragenen Arbeiten attestiert. Gemäss dem Therapiebericht habe bei der Delinquenz jeweils die Vordeliktsphase eine zentrale Rolle gespielt. So sei er Beziehungsstress und finanziellen Sorgen durch den Konsum von Alkohol und gelegentlich auch Kokain entflohen, was die finanzielle Notlage vergrössert habe. Dabei seien ihm illegale Geschäfte mit Einschleichdiebstählen als einzige Auswege erschienen. Er habe sich mit seiner Delinquenz auseinandergesetzt sowie gelernt, sein Verhalten zu reflektieren und Steuerungsmechanismen sowie deliktfreie Handlungsstrategien in schwierigen Lebenssituationen auszuarbeiten. Auch die früheren partnerschaftlichen Konflikte sowie der Alkohol- und Kokainkonsum seien sukzessive behandelt worden. Er bereue seine Taten aufrichtig und sei gewillt, künftig ein deliktfreies Leben zu führen. Er verfüge in seinem Sohn, seiner Mutter, seiner Schwester und einigen Freunden ein stabiles soziales Umfeld. Nach klinischer Einschätzung sei die Rückfallwahrscheinlichkeit als gering einzustufen.

Diese Einschätzung und die darauf gestützt bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug schliessen eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht aus. Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die Fremdenpolizeibehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentliche Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Strafund Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt, weshalb weder aus dem Umstand einer bedingten Entlassung noch einer positiven Entwicklung im Mass-nahmevollzug nicht auf den Ausschluss einer Gefahr im fremdenpolizeilichen Sinne geschlossen werden kann (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236f. m.H.).

Schliesslich ist festzustellen, dass auch das persönliche und familiäre Umfeld des Rekurrenten ihn bisher nicht von seiner regelmässigen und umfangreichen Delinquenz abzuhalten vermochte. Er ist zudem weiterhin massiv verschuldet, sodass er sich auch zukünftig selbst bei regelmässiger Arbeitstätigkeit finanziellen Engpässen ausgesetzt sehen wird, worin auch bei erlernten Alternativstrategien ein Risikofaktor für die Begehung erneuter Vermögensdelikte liegt. Mit der Feststellung der Vorinstanz ist daher aufgrund der deliktischen Biographie des Rekurrenten und der gesamten Umstände von einer fortbestehenden Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen.  

4.3      Weiter ergibt sich eine mangelnde Beachtung der öffentlichen Ordnung auch aus der massiven Verschuldung des Rekurrenten. Gemäss einem aktuellen Betreibungsregisterauszug des Kantons Basel-Stadt vom 28. Januar 2016 weist er 24 Betreibungen in der Höhe von insgesamt CHF 141‘005.– sowie 74 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 149‘202.– auf.

Diese Verschuldung entstand zudem trotz der Unterstützung des Rekurrenten durch die Sozialhilfe mit Beiträgen im Gesamtbetrag von CHF 78‘094.30, den erheblichen Erträgen aus seiner deliktischen Tätigkeit wie auch der weitgehenden Deckung der Haushaltskosten durch seine ehemalige Partnerin. Objektive Anhaltspunkte, welche diese Verschuldung entschuldigen könnten, sind nicht ersichtlich und werden vom Rekurrenten auch nicht releviert. Der Rekurrent war vielmehr bisher offensichtlich nicht gewillt, mit den ihm zur Verfügung stehenden, begrenzten finanziellen Mitteln zu haushalten. Seine Verschuldung muss daher als mutwillig qualifiziert werden, woraus ebenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung resultiert (vgl. zu Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] auch VGE VD.2014.123 vom 25. November 2014 E. 2.1.1).

4.4      Daraus folgt insgesamt ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten.

5.

Diesem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten steht dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz entgegen.

5.1      Der Rekurrent ist am 1. Juni 1981 im Alter von neun Jahren in die Schweiz eingereist und lebt hier seit nunmehr 34 Jahren. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer und der frühen Einreise als neunjähriges Kind stellt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte dar (vgl. BGer 2C_84/2014 vom 8. Januar 2015 E. 5.1)

5.1.1   Trotz dieser langen Anwesenheit in der Schweiz hat die Vorinstanz eine tiefe Verwurzelung des Rekurrenten in der Schweiz verneint. Als Bezugspersonen verfüge er lediglich über seine Stiefmutter, seine Stiefschwester und seinen Sohn. Einen relevanten Freundeskreis, der überdurchschnittlich sein müsse, könne er insbesondere auch mit den geltend gemachten Gefängnisbesuchen nicht nachweisen. Wie die verschiedenen polizeilichen Interventionen und seine strafrechtliche Verurteilung aufgrund der von ihm ausgehenden häuslichen Gewalt belegten, habe er auch äusserste Mühe, die hiesigen sozial-adäquaten Wertvorstellungen und Umgangsformen im zwischenmenschlichen Bereich einer Beziehung zu erkennen und zu akzeptieren. Auch beruflich könne der Rekurrent keine dauerhafte Integration belegen, nachdem frühere Anstellungen jeweils nur von kurzer Dauer gewesen seien. Auch die wirtschaftliche Integration sei mit Blick auf seine Verschuldung vollends misslungen. Eine ernsthafte Sanierung könne er nicht nachweisen. Einzig sprachlich könne dem Rekurrenten eine Integration hierzulande attestiert werden, während ihm die Integration in sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht abgesprochen werden müsse.

5.1.2   Dem hält der Rekurrent mit seinem Rekurs seine aktuelle Arbeitstätigkeit sowie seine Bemühungen um eine Bereinigung seiner Verschuldungssituation entgegen.

5.1.3  

5.1.3.1 Der Rekurrent bestreitet die aus den dokumentierten Fällen häuslicher Gewalt abgeleiteten Defizite seiner sozialen Integration in der Schweiz zu Recht nicht. So belegt ein Polizeirapport vom 6. November 2005 bereits einen Vorfall, bei welchem der Rekurrent im Verlauf eines verbalen Streits mit seiner damaligen Partnerin in angetrunkenem Zustand mit einem Küchenmesser eine Kommode traktiert und damit seine Partnerin in Angst versetzt hatte. Gemäss einem Rapport vom 7. Februar 2008 drohte er ihr in einem neuerlichen Streit, im Falle einer Trennung die Wohnung sowie den Cliquenkeller einer Kollegin zu demolieren, was diese in wahnsinnige Angst versetzte. Gemäss Rapport vom 18. Dezember 2009 traf die Polizei seine damalige Partnerin weinend und verängstigt an, nachdem er sie wegen angeblicher Untreue beschimpft und ihr per SMS gedroht habe, sie brauche nicht mehr nach Hause zu kommen. Schliesslich wurde der Rekurrent mit Urteil vom 24. Mai 2013 wegen mehrfacher Drohung und Beschimpfung zum Nachteil seiner die Trennung suchenden Lebenspartnerin verurteilt, nachdem er ihr am 6. März 2012 im Rahmen eines weiteren verbalen Konflikts drohte, sich Waffen besorgen oder Leute anheuern und im genannten Cliquenkeller „aufräumen“ zu wollen. Er werde mit ihr auch noch abrechnen, sie käme auch noch „dran“. Aus dieser häuslichen Gewalt kann mit der Vorinstanz auf eine mangelnde soziale Integration in der Schweiz geschlossen werden.

5.1.3.2 Bezüglich seiner beruflichen Integration verweist der Rekurrent auf seine aktuelle Anstellung. Nachdem er zunächst über eine Vermittlerin ab März 2015 bei der Firma C____ AG eingesetzt worden ist, ist er dort nun seit Juni 2015 festangestellt als Servicefahrer mit einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4‘333.–. Diese nach seiner Haftentlassung erfolgte Anstellung ist zwar positiv zu bewerten und zeugt vom Willen des Rekurrenten, einen Neuanfang zu beginnen. Wie dem Auszug aus dem individuellen Konto seiner Ausgleichskasse entnommen werden kann, verfügte der Rekurrent aber auch schon früher über zahlreiche Anstellungsverhältnisse, ohne dass von einer nachhaltigen beruflichen Integration gesprochen werden könnte.

5.1.3.3 Weiterhin prekär erscheint aufgrund seiner erheblichen Verschuldung auch die wirtschaftliche Integration des Rekurrenten. Diesbezüglich verweist der Rekurrent einzig darauf, aus eigener Initiative sich an seine Gläubiger gewandt zu haben. Die während seiner Inhaftierung nachgewiesenen Bemühungen zielen aber allein auf einen Schuldenerlass ab (vgl. die Schreiben des Sozialdienstes der Strafanstalt Wauwilermoos vom Frühjahr 2013 in den Akten). Zwar wird im Vollzugsbericht der Strafanstalt Wauwilermoos ausgeführt, der Rekurrent sei sehr bemüht, seinen Schuldenberg zu verkleinern. Er nehme mit den Gläubigern selbständig Kontakt auf und bezahle Schulden monatlich in kleinen Raten zurück. Belege für diesen Schuldendienst vermag der Rekurrent aber keine liefern. Auch aktuelle Abzahlungen belegt der Rekurrent trotz des bestehenden finanziellen Spielraums nicht, obwohl auch der Verein Neustart noch mit Schreiben vom 9. April 2015 ausgeführt hat, das regelmässige Einkommen ermögliche es, mit den Gläubigern in Verhandlung zu treten und die Möglichkeit einer Schuldensanierung oder eines Privatkonkurses zu prüfen. Entsprechende Schritte werden auch replicando  weder behauptet  noch belegt.

5.1.3.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz belegt die Bestätigung der Strafanstalt vom 23. September 2013 jedoch die vom Rekurrenten geltend gemachten intakten sozialen Beziehungen. Während dem damals rund neunmonatigen Vollzug wurde der Rekurrent von seiner Stiefmutter 14 Mal, von seiner Schwester zweimal und von drei Kollegen vier-, drei- resp. einmal besucht. Aufgrund der Distanz der Strafanstalt von Basel kann aus diesen Besuchen tatsächlich auf eine gelebte zwischenmenschliche Beziehung geschlossen werden.

5.1.4   Zur Begründung seines Interesses an einem Verbleib in der Schweiz bezieht sich der Rekurrent schliesslich auf die Beziehung zu seinem heute 17-jährigen Sohn B____.

5.1.4.1 Diesbezüglich hat die Vorinstanz erwogen, der Rekurrent verfüge nicht über das Sorgerecht für seinen Sohn, sondern bloss über ein Besuchsrecht. Ein enges affektives Verhältnis zwischen Vater und Sohn scheine zwar grundsätzlich zu bestehen und der Sohn scheine seinem Vater zugeneigt zu sein. Die Beziehung sei dahingehend zu relativieren, als der Rekurrent seinen Sohn auch in seine deliktischen Handlungen miteinbezogen habe und diesbezüglich bei ihm gewisse negative Entwicklungstendenzen auszumachen seien. Zudem relativiere sich die Beziehung, da der Sohn in absehbarer Zeit die Volljährigkeit erreichen werde. Weiter bestehe auch keine besonders enge wirtschaftliche Beziehung des Rekurrenten zu seinem Sohn, sei er doch nie in der Lage gewesen, wenigstens den unterdurchschnittlich bemessenen Kindesunterhalt zu leisten. Schliesslich sei es dem Sohn aufgrund seiner nahen Volljährigkeit und den bestehenden Verkehrsverbindungen auch möglich, den Kontakt zu seinem Vater in Slowenien mittels Ferienreisen und den modernen Kommunikationsmitteln oder per Briefpost problemlos aufrecht zu erhalten. Der Rekurrent könne sich daher nicht auf eine durch Art. 8 EMRK geschützte Beziehung zu seinem Sohn berufen, da die Kriterien zur Einschränkung dieses Rechts nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erfüllt seien.

5.1.4.2 Wie der Rekurrent replicando belegt hat, ist ihm mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 18. September 2015 zusammen mit der Kindsmutter die gemeinsame elterliche Sorge für seinen Sohn B____ übertragen worden. Bereits seit März 2015 wohnt B____ aufgrund einer Änderung der Betreuungsvereinbarung der Eltern abwechselnd jeweils während vierzehn Tagen bei der Mutter und seinem Vater. Mit Vereinbarung vom 18./21. Februar 2015 verpflichtete er sich zudem an die monatlichen Fixkosten seines Sohnes Beiträge von CHF 212.70 zu leisten. Unbestritten ist auch, dass B____ seinen Vater während dem Strafvollzug regelmässig alle zwei Wochen meist in Begleitung seiner Grossmutter besucht hat. Mit Schreiben vom 22. September 2013 hat B____ seine nahe Beziehung zu seinem Vater, dem er alles anvertrauen könne und der sich immer um ihn gekümmert habe, bestätigt. Er habe bis zu dessen Verhaftung nichts von seiner Delinquenz gewusst. Auch aus der Haftanstalt habe er ihn täglich angerufen. Auch der Kinder- und Jugenddienst (KJD) bestätigte mit Schreiben vom 29. Januar 2014, dass B____ eine „sehr enge Beziehung zu seinem Vater“ habe und der Rekurrent eine wichtige Bezugsperson für seinen Sohn sei. Eine männliche Bezugsperson sei für die weitere Entwicklung von B____ wichtig. Aufgrund dieser familiären Ausgangslage und der auch von der KESB begleiteten Entwicklung kann auf eine heute lebendige affektive Beziehung zwischen Vater und Sohn geschlossen werden. Inwieweit sich der Rekurrent heute tatsächlich an den Kosten seines Sohnes beteiligt, wird nicht belegt, sodass seine affektive Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht offen bleiben muss. Immerhin sorgt der Rekurrent im Rahmen seiner hälftigen Betreuung auch wirtschaftlich für seinen Sohn. Soweit die Vorinstanz dem Rekurrenten mit ihrer Vernehmlassung diesbezüglich ein prozesstaktisches Verhalten vorwirft, braucht darauf nicht vertieft eingetreten zu werden. Eine entsprechende Motivation mag beim Rekurrenten in seiner heutigen ausländerrechtlichen Situation zweifellos eine Rolle spielen. Massgeblich erscheint aber, dass die entsprechenden Bemühungen des Rekurrenten gleichzeitig offensichtlich auch im Interesse seines Sohnes liegen.

5.1.4.3 Schliesslich kann den Strafakten zwar entnommen werden, dass der Rekurrent mit seinem Sohn einen Trödelwarenhändler aufsuchte, um mehrere gestohlene Trommeln zu veräussern. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt, dass sein Sohn den kriminellen Hintergrund dieses Geschäftes kannte. Dies wird von ihm in seinem Sohn mit Schreiben vom 22. September 2013 denn auch explizit bestritten. Dass, wie die Vorinstanz erwogen hat,  der Rekurrent den Sohn in seine deliktischen Handlungen miteinbezogen habe bzw. bei diesem gewisse „negative Entwicklungstendenzen“ festgestellt worden seien, ist aufgrund der Akten zumindest nicht erkennbar. Letztendlich kann dieser Punkt jedoch offen gelassen werden, da – wie zu zeigen sein wird – die privaten Interessen des Rekurrenten das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung ohnehin nicht zu überwiegen vermögen.

5.2      Bei der Beurteilung des persönlichen Interesses des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz ist weiter seine Situation nach einer Rückkehr nach Slowenien zu beurteilen.

5.2.1   In seinem Rekurs macht er geltend, bereits von 1974 bis 1977 in Basel verbracht zu haben, wofür aber jeder Beleg fehlt. Der Rekurrent hat seine Heimat bereits im Alter von neun Jahren verlassen. Seither will er Slowenien nur noch ca. fünfmal für jeweils zwei bis drei Tage auf der Durchreise ans Meer in Kroatien besucht haben. Er beherrscht gemäss seiner eigenen Aussage die slowenische Sprache nicht. Mit Eingabe vom 5. August 2013 machte er gegenüber dem Migrationsamt geltend, im heutigen Kroatien geboren worden zu sein, aber auch kaum kroatisch zu sprechen. Dabei darf mit den Erwägungen der Vorinstanz berücksichtigt werden, dass zwischen der slowenischen und der kroatischen Sprache ein fliessender Übergang besteht (https://de.wikipedia.org/wiki/Slowenische_Sprache). Gleichwohl ist jedenfalls nicht nachgewiesen, dass der Rekurrent noch über gute Sprachkenntnisse – sei es der slowenischen oder der kroatischen Sprache – verfügt. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass allenfalls fehlende Kenntnisse der slowenischen Sprache für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht ausschlaggebend sind. So hat das Bundesgericht bei einem im Alter von 10 Jahren aus Portugal eingewanderten Ausländer festgestellt, es sei nach dem allgemeinen Lauf der Dinge unwahrscheinlich, dass er wie behauptet die Sprache vollständig verlernt haben könnte. Dies sei aber auch nicht ausschlaggebend (BGer 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.2). Auch vorliegend ist festzuhalten, dass ein vollständiges Verlernen der Muttersprache des Rekurrenten bei einer Immigration im Alter von 9 Jahren zumindest unwahrscheinlich scheint, mag es auch zutreffen, dass er diese nicht mehr fliessend spricht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich entsprechende Kenntnisse ohne grössere Schwierigkeiten wieder aneignen lassen.

5.2.2   Weiter verweist die Vorinstanz auf den in Slowenien lebenden Vater des Rekurrenten, der ihm bei der Integration nach wahrscheinlich anfänglichen Schwierigkeiten, deren Bewältigung aber ohne weiteres zumutbar sei, unterstützen könne. Seine Behauptung, über keinen guten Kontakt zu seinem Vater zu verfügen, erscheine nicht glaubhaft, zumal sein Vater sich nach seiner Inhaftierung aus Slowenien um die Lagerung seiner Möbel gekümmert habe. Darin kann der Vorinstanz gefolgt werden. Der vom Rekurrenten auch mit seinem Rekurs aufrecht erhaltenen Behauptung, zu  seinem Vater keinen Kontakt zu unterhalten, steht bereits diese Hilfeleistung entgegen. Zudem kontrastiert die Behauptung auch mit seinen eigenen Ausführungen im Schreiben des Rekurrenten vom 5. August 2013 an das Migrationsamt. Darin spricht er von einem „oberflächlichen Verhältnis“ zu seinem Vater, seit dieser im Sommer 2012 nach Slowenien zurückgekehrt sei. Zudem gab er an, dass er noch im Jahr 2012 vor seiner Festnahme drei Tage bei seinem Vater verbracht hatte, als er seinen Sohn dort abholte, um mit ihm ans Meer zu fahren. Neben seinem Vater ist noch eine Cousine in Slowenien bekannt.

5.2.3   Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die sprachliche Integration des Rekurrenten im Heimatland durchaus möglich scheint, er sich immerhin auch in den letzten Jahren jeweils zu Ferienzwecken dort aufgehalten hat und in Slowenien über ein – wenn auch nur beschränktes – soziales Netz verfügt. Eine zukünftige Integration im Heimatland des Rekurrenten ist somit zu bewältigen.

5.3      Daraus folgt, dass der Rekurrent zwar aufgrund der gelebten Beziehung zu seinem Sohn ein unbestrittenes privates Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz hat. Dieses Interesse vermag jedoch das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht zu überwiegen – wobei nicht zuletzt darauf hinzuweisen ist, dass sein Sohn in Kürze die Volljährigkeit erreicht haben wird und eine Aufrechterhaltung des Kontakts mit dem Vater mittels moderner Kommunikationsmittel und selbständiger Reisemöglichkeiten zumutbar scheint.

6.        

Bei dieser Ausgangslage ist, wie erwogen (oben E. 2.2), zu prüfen, ob das FZA der Wegweisung zusätzliche Schranken auferlegt.

6.1      Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die vom Freizügigkeitsabkommen gewährten Rechtsansprüche „nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden“ (sog. „Ordre Public“-Klausel, s. dazu Hugi Yar, a.a.O., S. 126; BGE 130 II 176 E. 3.1 S. 179 f. mit Hinweisen). Zur Konkretisierung dieser Regelung kann weiterhin die Richtlinie 64/221/EWG des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (kurz: RL 64/221/EWG; publ. in: ABl. Nr. 56, S. 850), herangezogen werden, auf welche in Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA Bezug genommen wird (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 19 f.; BGer 2C-221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.2). Gestützt auf die diesbezügliche Praxis des Europäischen Gerichtshofs setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen gegenüber EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Dass dies auch bei Vermögensdelikten grundsätzlich möglich ist, wurde bereits ausgeführt (vorne E. 4.2.1).

Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4 S. 182 ff.; 129 II 215 E. 7 S. 221 ff.; je m.w.H.; BGer 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.2). Während die Prognose über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht zwar mit zu berücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend ist, kommt es bei Art. 5 Anhang I FZA wesentlich auf das Rückfallrisiko an (BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185 m.w.H.; BGer 2C-221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.2). Zu verlangen ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20 m.w.H.; BGer 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.2; Zünd/Hugi Yar, a.a.O., S. 1, 3 f.).

Aus dem Gesagten folgt, dass die Anforderungen des FZA für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich höher sind als im AuG, wird doch nicht nur eine strafrechtliche Verurteilung, sondern ein dieser zugrunde liegendes persönliches Verhalten des Beurteilten vorausgesetzt, welches eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung bedeutet. Dies führt zu einer insgesamt beschränkten Widerrufsund Wegweisungsmöglichkeit (Hugi Yar, a.a.O.; Spescha, Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Art. 5 Anh. I FZA N 1 ff.; Bsp. bei Frei, kantonale Rechtsprechung im Migrationsrecht, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2014/2015, S. 269 f.; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013, E. 4.2 ff.).

6.2      Vorliegend ist diese Gefährdung anhand der hier zur Debatte stehenden Delikte jedoch zu bejahen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, liess sich der Rekurrent weder von früheren Verurteilungen noch durch familiäre Verpflichtungen von seiner Delinquenz abhalten, wobei das urteilende Gericht in seiner Begründung der Strafzumessung von einer „nur selten anzutreffenden Unbelehrbarkeit“ und einer „ganz massiven kriminellen Energie“ sprach. Neben den zahlreichen gravierenden Vermögensdelikten ist an dieser Stelle auch auf die mehrfach ausgeübte häusliche Gewalt des Rekurrenten hinzuweisen, welche immerhin zu einem Annäherungsverbot führte und ebenfalls eine Geringschätzung der hiesigen Ordnung zeigt. Die der Verurteilung zugrunde liegenden Umstände lassen somit ein persönliches Verhalten erkennen, welches eine  Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Wenn auch zwischen der letzten Verurteilung des Rekurrenten und dem heutigen Entscheid eine gewisse Zeit vergangen ist – wobei zu berücksichtigen ist, dass er über 2 Jahre davon im Strafvollzug verbracht hat –, so ist davon auszugehen, dass diese Gefährdung trotzdem noch gegenwärtig ist: Der Rekurrent ist ein Berufskrimineller, der jahrelang und regelmässig seinen Lebensunterhalt in ganz überwiegenden Masse deliktisch finanziert und dabei sogar seine Arbeitsstellen dazu missbraucht hat. Vor diesem Hintergrund vermag auch seine seit Kurzem bestehende Festanstellung bei der Firma C____ nichts zu bewirken – zumal der Rekurrent, wie erwogen, schon früher über Arbeitsstellen verfügte, ohne dass dies ihn von der Delinquenz abzuhalten vermocht hätte.

Auch das Rückfallrisiko ist vorliegend zu bejahen. Bezüglich des Arguments des Rekurrenten, er habe sich im Vollzug wohl verhalten, ist einerseits festzuhalten, dass im geschützten Rahmen des Strafvollzugs ein Wohlverhalten ohnehin erwartet werden darf (vgl. BGEr 2C_425/2008 vom 27. Januar 2009, E. 3.2). Zum anderen steht ein solches Wohlverhalten einer schlechten Prognose nicht grundsätzlich entgegen (BGE 137 II 233 E. 5.2.2.). Festzuhalten ist weiter, dass der Rekurrent zwar aus dem Strafvollzug Kontakt zu seinen Gläubigern aufgenommen, sich jedoch bis heute nicht  konkret um die Abzahlung seiner Schulden bemüht hat. Die geltend gemachten Schuldenerlassgesuche vermochten zudem keine entscheidende Reduktion seiner Schulden zu generieren. Wie erwogen wird seine nach wie vor massive Verschuldung zwangsläufig dazu führen, dass er auch bei regelmässiger Arbeitstätigkeit finanzielle Engpässe wird bewältigen müssen. Darin liegt, selbst bei erlerntem alternativem Verhalten, ein hohes Risiko für eine erneute Delinquenz. Es muss ihm somit eine schlechte Prognose gestellt werden.

6.3      Zusammenfassend sind somit auch nach dem FZA die Voraussetzungen für den Entzug der Niederlassungsbewilligung als erfüllt anzusehen. Die Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA zu Recht verfügt, so dass der Rekurs abzuweisen ist.

7.         Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten zu tragen. Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist sein Vertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nachdem der Rekurrent noch mit der Rekursbegründung darum ersucht hatte, seinen Vertreter vor Erlass des Rekursentscheides aufzufordern, eine Honorarnote einzureichen, hat er mit der eingeräumten Gelegenheit zur abschliessenden Replik darauf verzichtet, eine solche zu edieren. Der angemessene Aufwand ist daher zu schätzen. Für die Rekursanmeldung und –begründung, die Eingaben vom 30. Juni und 23. Juli 2015 sowie die Replik erscheint ein Aufwand von insgesamt rund 16 Stunden angemessen. Daraus folgt mit notwendigen Auslagen ein Honorar von CHF 3‘250.–, zuzüglich CHF 260.– MWST, welche dem Vertreter des Rekurrenten aus der Gerichtskasse auszurichten ist.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–. Diese gehen jedoch zu Folge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.

            Dem Vertreter des Rekurrenten, lic. iur. […], wird ein Honorar  von CHF 3‘250.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 260.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Bundesamt für Migration

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2015.74 — Basel-Stadt Appellationsgericht 19.04.2016 VD.2015.74 (AG.2016.408) — Swissrulings