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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.10.2017 VD.2015.260 (AG.2017.722)

21. Oktober 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,591 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Rechnung IWB Nr. 150003007395 vom 12. Dezember 2014

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2015.260

URTEIL

vom 21. Oktober 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,  lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller     

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]   

gegen

Industrielle Werke Basel, Rechtsdienst                            Rekursgegnerin

Margarethenstrasse 40, 4002 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Industriellen Werke Basel

vom 30. Oktober 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2016

(vom Bundesgericht am 17. März 2017 teilweise aufgehoben)

betreffend Rechnung IWB Nr. […] vom 12. Dezember 2014

Sachverhalt

Mit Rechnung Energiebezug vom 12. Dezember 2014 stellten die Industriellen Werke Basel (IWB) A____ (Rekurrent) als Eigentümer der Liegenschaft [...] in [...] für den im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2014 bezogenen Strom im Gesamtbetrag von CHF 510.53 nach Abzug der geleisteten Akontozahlungen den Betrag von CHF 128.55 in Rechnung. Gegen diese Rechnung erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 8. Januar 2015 an die Geschäftsleitung der IWB Einsprache. Mit dieser Einsprache beantragte er die kosten- und entschädigungsfällige Reduktion der ihn „belastenden Gebühren, in dem Umfange, in welchem er anteilsmässig an den Kosten für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Uhren und der öffentlichen Beleuchtungen im Gebiet des Kantons Basel-Stadt belastet worden ist und beteiligt worden ist an der Konzessionsforderung des Kantons Basel-Stadt gegenüber der IWB betreffend Benutzung der Allmend für das Verlegen des Leitungsnetzes in den dem Kanton gehörenden Allmendparzellen“. Weiter beantragte er „die in Rechnung gestellte Gebühr um den Betrag zu kürzen, in welchem der Rekurrent anteilmässig belastet worden ist mit Jahresbeitrag der IWB für die Basler Theater betreffend das Geschäftsjahr 2014 im Gesamtbetrag von Fr. 100‘000.– bzw. im Gesamtbetrag der für das Jahr 2014 geleistet worden ist betreffend den Anteil des Einsprechers an der in Rechnung gestellten Gebühr aus der Beitragsleistung der IWB an die Basler Theater für das Geschäftsjahr 2014“. Die IWB wiesen diese Einsprache mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 ab, soweit sie darauf eintraten.

Den gegen diesen Entscheid mit Eingaben vom 10. November und 2. Dezember 2015 erhobenen und begründeten und vom Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesenen Rekurs, mit dem der Rekurrent die mit der Einsprache gestellten Anträge wiederholte und ergänzte, wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 19. Oktober 2016 ab.

Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 17. März 2017 teilweise gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2016 insoweit auf, „als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin einen Anteil an die Konzessionsgebühr betreffend Benutzung der Allmend zu bezahlen.“ Das Bundesgericht wies die Sache zur Festlegung dieses Anteils und zur Neuverlegung der Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von CHF 2‘000.– wurden dem Rekurrenten und der IWB je hälftig auferlegt (BGer 2C_1100/2016 vom 17. März 2017).

In der Folge hat der Instruktionsrichter die IWB mit Verfügung vom 24. April 2017 verpflichtet, dem Gericht innert Frist in begründeter Weise nachzuweisen, wie sich die Konzessionsgebühr von CHF 11 Mio. gemäss § 2 der Verordnung betreffend die von der IWB Industrielle Werke Basel zu entrichtende Konzessionsgebühr (SG 772.350) in Anwendung von § 3 dieser Verordnung auf die einzelnen Energie- und Wasserbezüger verteile und um welchen Anteil die angefochtene Rechnung zum Bezug von Strom gemäss dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts zu ermässigen sei. Zur entsprechenden Eingabe der IWB vom 24. Juli 2017 hat der Rekurrent mit Eingabe vom 30. August 2017 Stellung genommen. Mit dieser Eingabe hat er den Antrag gestellt, die IWB seien anzuweisen, ihre Beantwortung der ihr zugestellten Fragen zu ergänzen mit der ziffernmässigen Angabe, wie der Betrag von CHF 11 Mio. auf die vier Sparten Elektrizität, Fernwärme, Erdgas und Trinkwasser verteilt worden sei, nach welchen Kriterien der Betrag auf die vier Sparten aufgeteilt worden sei und ob die Aufteilungskriterien von der Regierung gegeben worden oder im Ermessen der IWB gestellt seien. Die Kosten des Verfahrens seien der IWB aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 11. September 2017 hat der Instruktionsrichter den Parteien mitgeteilt, dass er auf die beantragte Einholung weiterer Auskünfte bei den IWB verzichte und beabsichtige, den Entscheid des Spruchkörpers ohne Verhandlung fällen zu lassen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen (VGE VD.2013.44 vom 23. Mai 2016 E. 1; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N 18). Im Rückweisungsverfahren wird nach dem bundesgerichtlichen Entscheid die einzige verbleibende Frage zu beurteilen sein, in welcher Höhe die im konkreten Fall dem Rekurrenten von den IWB auferlegten Kosten für die von ihm bezogene Elektrizität zu reduzieren sind, soweit damit die von den IWB dem Kanton zu entrichtende Konzessionsgebühr abgegolten wird.

2.

Mit seinem Rückweisungsentscheid entschied das Bundesgericht, dass die formellgesetzliche Grundlage für die von den IWB für die Sondernutzung des öffentlichen Grundes zu entrichtende Konzessionsgebühr im kantonalen Recht in § 30 Abs. 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz, SG 772.300) zu finden sei. Diese Bestimmung lege aber weder Grundzüge der Bemessung noch Höhe der Abgabe fest, sondern delegiere die Kompetenz zur Festlegung der Gebühr ohne jede inhaltliche Vorgabe an den Regierungsrat. Dieser habe die Gebühr gestützt darauf in § 2 der Verordnung betreffend die von den IWB Industrielle Werke Basel zu entrichtende Konzessionsgebühr (SG 772.350) auf CHF 15.83 pro m2 und die gesamte Konzessionsgebühr pro Jahr auf CHF 11 Mio. festgelegt (BGer 2C_1100/2016 vom 17. März 2017 E. 3.6). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im aufgehobenen Entscheid vom 19. Oktober 2016 stellte sich das Bundesgericht auf den Standpunkt, dass Benützungsgebühren allgemein nicht anhand des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips überprüft werden könnten (BGer 2C_1100/2016 vom 17. März 2017 E. 3.7.1). Da das formelle Gesetz überhaupt keine Kriterien für die Bemessung der Abgabe enthalte, sei die gesetzliche Grundlage für die den Elektrizitätskonsumenten überwälzte Konzessionsgebühr ungenügend. Da das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid keine Feststellungen zur Höhe des diesbezüglichen Kostenanteils in der Elektrizitätsrechnung mache, wies es die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie die Gebührenrechnung in dem Umfang reduziere, als der Rekurrent verpflichtet werde, Beiträge an die Konzessionsgebühr für die Benutzung der Allmend zu bezahlen (BGer 2C_1100/2016 vom 17. März 2017 E. 3.7.4 f.).

3.

3.1      Die IWB haben mit ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2017 ausgeführt, dass die streitgegenständliche Stromrechnung des Rekurrenten für das Jahr 2014 einen Gesamtbetrag von CHF 510.53 (inkl. MWST) ausweise. Der Anteil Konzessionsgebühr betrage dabei CHF 6.67 (inkl. MWST), welcher dem Rekurrenten zurückzuerstatten sei. Gemäss den IWB Tarifen für die Lieferung elektrischer Energie 2014 sei die Konzessionsgebühr im Jahr 2014 mit einem Betrag von 0.3 Rp./kWh (ohne MWST) verrechnet worden. Der Rekurrent habe im Jahr 2014 2‘060 kWh Strom bezogen, woraus sich der Rückerstattungsbetrag von CHF 6.67 ergebe. Weiter haben die IWB ausgeführt, die Konzessionsgebühr in der Höhe von CHF 11 Mio. werde entsprechend dem gewichteten jährlichen Absatz auf die einzelnen Medien umgelegt. Der Sparte Elektrizität sei entsprechend im Jahr 2014 ein Betrag von CHF 3‘538‘969.– belastet worden. Dieser Betrag sei je nach Höhe der Netzentgelte je Netzebene den einzelnen Netzebenen zugewiesen worden. Daraus resultiere für die in Frage stehende Niederspannungsebene im Jahr 2014 eine Belastung des Stromendverbrauchers von 0.3 Rp./kWh (act. 12).

3.2      Der Rekurrent hat mit seiner Eingabe vom 30. August 2017 seine entsprechende Belastung aufgrund der Überwälzung der Konzessionsgebühr nicht in Abrede gestellt. Er hat aber geltend gemacht, die IWB hätten keine Angaben über die Höhe der Belastungen der Sparten Fernwärme, Erdgas und Trinkwasser mit der Konzessionsgebühr gemacht. Ferner hätten die IWB zu erläutern, welchen Anteil diese drei Sparten an der Allmendfläche des Kantons Basel-Stadt von total 694‘974 m2 für ihr Netzsystem in Anspruch nehmen würden, damit der Gesamtbetrag von CHF 11 Mio. als Teil der Netzgebühr auf die vier Sparten sachgerecht aufgeteilt werden könne. Dabei könne auf keinen Fall davon ausgegangen werden, dass die vier Sparten im gleichen Umfang die Allmendfläche in Anspruch nehmen würden. Aufgrund dieser fehlenden Angaben könne der Rekurrent nicht beurteilen, ob der zurückzuerstattende Betrag in Höhe von CHF 6.67 richtig ermittelt worden sei (act. 14).

3.3      Darauf kann es aber nicht ankommen. Der Rekurrent ist aufgrund der ungenügenden gesetzlichen Grundlage für die Erhebung einer Konzessionsgebühr für die Nutzung des öffentlichen Grundes durch die IWB in dem Umfang zu entlasten, als er damit mit seiner Rechnung belastet worden ist. Diese Belastung soll wieder rückgängig gemacht werden. Selbst wenn die Verteilung des Gesamtbetrages der Konzessionsgebühr auf die einzelnen Sparten der IWB in der Vergangenheit nicht sachgerecht erfolgt sein sollte, könnte dies nicht dazu führen, dass die Rückerstattung der zu Unrecht auferlegten Kosten nach einem anderen Schlüssel erfolgen könnte, als diese den Bezügern und Bezügerinnen auferlegt worden sind.

Vor diesem Hintergrund waren die IWB daher auch nicht gehalten, in Beantwortung der verfahrensleitenden Verfügung des Instruktionsrichters vom 24. April 2017 weitergehende Auskünfte zu erteilen.

3.4      Daraus folgt, dass die angefochtene Rechnung Nr. […] vom 12. Dezember 2014 für den Strombezug im Jahr 2014 von CHF 510.53 in teilweiser Gutheissung des Rekurses des Rekurrenten um den Betrag von CHF 6.67 auf den Betrag von CHF 503.86 reduziert wird.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Rekurrent zwar in einem Punkt seines Rekurses in der Sache durch. In betraglicher Hinsicht wirkt sich dies aber bloss in einem sehr untergeordneten Umfang aus. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich der Rekurrent im bundesgerichtlichen Verfahren auf den Standpunkt stellte, seine Rechnung sei um den Betrag von CHF 160.81 zu reduzieren (BGer 2C_1100/2016 vom 17. März 2017 E. 3.8). Es rechtfertigt sich daher, dem Rekurrenten die Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln aufzuerlegen. Dabei ist von der mit dem angefochtenen Entscheid auferlegten Gebühr von CHF 3‘000.– auszugehen. Entgegen dem Antrag des Rekurrenten werden den IWB keine Kosten auferlegt (vgl. § 30 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Daraus folgt eine dem Rekurrenten aufzuerlegende, reduzierte Gebühr von CHF 2‘250.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die angefochtene Rechnung der IWB Nr. […] vom 12. Dezember 2014 auf CHF 503.86 reduziert. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 2‘250.–.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Rekursgegnerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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