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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.07.2016 VD.2015.243 (AG.2016.494)

7. Juli 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,909 Wörter·~10 min·7

Zusammenfassung

Entzug des Führerausweises

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

VD.2015.243

URTEIL

vom 7. Juli 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,

lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

vertreten durch MLaw [...], Rechtsanwältin

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen,

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 25. September 2015

betreffend Entzug des Führerausweises

Sachverhalt

Am 25. Februar 2015 fuhr A____ (Rekurrent) mit dem Personenwagen [...] aus Richtung Dolderweg durch den Claragraben über die Verzweigung Riehentorstrasse/Claragraben weiter in Richtung Wettsteinplatz. Da er die Fahrstrecke mit Standlicht befuhr, wurde er in der Einfahrt zur Tiefgarage in der Liegenschaft [...] durch die Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurden Alkoholgeruch und gerötete Augen festgestellt. Ein vor Ort durchgeführter Atemlufttest ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0.817 Promille. Der Führerausweis wurde dem Rekurrenten vor Ort vorläufig abgenommen. Gemäss dem vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel am 12. März 2015 erstellten Blutalkohol-Gutachten befanden sich im Zeitpunkt des Ereignisses 0.89 bis 1.31 Promille im Blut des Rekurrenten. In der Folge ordnete die Abteilung Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) den Entzug des Führerausweises für die Dauer von zwölf Monaten an. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement, welches diesen am 25. September 2015 abwies.

Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 Rekurs an den Regierungsrat erheben lassen und diesen mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 begründet. Damit beantragt er die Gutheissung des Rekurses und die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zudem sei dem Rekurrenten gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG der Führerausweis für drei Monate zu entziehen. Ferner sei festzustellen, dass dem Rekurrenten der Führerausweis zwischen dem 25. Februar 2015 und dem 26. Mai 2015 entzogen gewesen und dass damit die Administrativmassnahme bereits vollzogen worden sei.

Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 18. November 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat mit Schreiben vom 21. Januar 2016 auf eine ausführliche Vernehmlassung verzichtet, beantragt jedoch die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 wurde seitens des Rekurrenten auf eine Stellungnahme sowie eine mündliche Verhandlung verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements sowie den §§ 10 ff. des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.3      Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Der Rekurrent hat mit Schreiben vom 19. Februar 2016 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, weshalb der Entscheid im Zirkulationsverfahren ergehen kann.

2.

2.1      Eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz begeht, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt (Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG). Gemäss der gestützt auf Art. 55 Abs. 6 SVG erlassenen Verordnung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13) gilt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.8 Promille als qualifizierte Blutalkoholkonzentration. Unbestritten ist, dass der Rekurrent am 25. Februar 2015 mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.89 Promille gefahren ist und es sich hierbei um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG handelt.  

2.2      Nach Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG wird der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden war. Da der Rekurrent im Register für Administrativmassnahmen wegen einer schweren Verkehrsregelverletzung verzeichnet gewesen ist und die Entzugsmassnahme erst am 21. September 2010 endete, das Ereignis vom 25. Februar 2015 nach Ansicht der Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, also in die von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG vorgesehene fünfjährige Bewährungsphase fiel, wurde der Entzug des Führerausweises für die Dauer von zwölf Monaten angeordnet.  

3.

3.1      Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Beginn der Bewährungsfrist von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG der letzte Tag des vorangegangenen Ausweisentzugs massgebend. Damit kommt es weder auf das Datum des Verkehrsregelverstosses noch auf dasjenige der Entzugsverfügung an (BGer 1C_529/2013 vom 17. September 2013 E. 2.2, 1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 3.8, 1C_106/2011 vom 7. Juni 2011 E. 2.3 und 1C_180/2010 vom 22. September 2010 E. 2; vgl. zur analogen Situation beim Entzug des Führerausweises auf Probe BGE 136 II 447 E. 5.2 S. 455).

3.2      Der Rekurrent kritisiert diese Rechtsprechung als realitätsfremd. Die in Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG vorgesehene Bewährungsfrist fange in Wirklichkeit längstens mit dem Erlass der Verfügung der ersten Instanz an zu laufen. Spätestens dann wisse er nämlich, dass er sich in nächster Zeit bewähren müsse, wenn er die harten Konsequenzen, welche eine erneute Administrativmassnahme mit sich führen würde, vermeiden wolle. Die Zeitdauer zwischen dem Vorfall und dem tatsächlichen Vollzug müsse demzufolge auch als Bewährungszeit gelten, weil eine Warnwirkung klarerweise bereits von einem laufenden Verfahren ausgehe. Der Gesetzgeber wolle durch das Kaskadensystem von Art. 16c SVG nicht nur Ersttäter, sondern auch Fälle, bei denen frühere Widerhandlungen zeitlich schon weit zurückliegen, privilegieren.

3.3      Ein späterer Beginn der Bewährungsfrist würde dazu führen, dass die betroffene Person nur noch bei ganz offensichtlichen Fehlentscheiden ein Rechtsmittel ergreifen würde. Durch das zweitinstanzliche Verfahren verschiebe sich nämlich der Beginn der Bewährungsfrist, was für den Betroffenen ein nicht unbedeutendes Risiko darstelle, da er während längerer Zeit unter dem Damoklesschwert, ein Wiederholungstäter zu werden, stünde. Das Recht auf Überprüfung einer staatlichen Verfügung durch eine obere Instanz bzw. ein Gericht sei in der schweizerischen Rechtsordnung ein Grundrecht. Es gehe nicht an, eine Gesetzesbestimmung so auszulegen, dass dieses grundlegende Recht indirekt ausgehebelt werde.

3.4      Nach Ansicht des Rekurrenten würde die Anwendung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegend zu einem stossenden Ergebnis führen. Der Fall des Rekurrenten unterscheide sich nämlich wesentlich von denen, welche das Bundesgericht bisher überprüft habe. Es habe sich bisher um Situationen gehandelt, in denen beide Vorfälle relativ zeitnah zueinander erfolgten. Beim Rekurrenten seien hingegen zwischen der ersten und der erneuten, hier massgebenden Widerhandlung, ganze neun Jahre vergangen. Dies entspreche fast der doppelten hier in Frage stehenden Bewährungsfrist von fünf Jahren. In den genannten neun Jahren habe der Rekurrent bis auf die drei Monate des Entzugs im Jahr 2010 sein Fahrzeug tadellos führen können. Das Bedürfnis der Allgemeinheit, den Rekurrenten durch einen zwölfmonatigen Führerausweisentzug zu bestrafen, sei in Anbetracht der verstrichenen Zeit stark vermindert. Im Strafrecht, welches im vorliegenden Fall analog angewendet werden sollte, sei für solche Fälle eine Milderung der Strafe vorgesehen (vgl. Art. 48 lit. e des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB], SR 311.0). 

Dazu komme, dass das Bundesgericht die Dauer des ersten Administrativverfahrens von insgesamt über vier Jahren als Rechtsverzögerung qualifiziert habe (BGer 1C_383/2009 vom 30. März 2010 E. 3.4). Hätte dieses Verfahren nicht so lange gedauert, hätte der Entzug bereits viel früher vollzogen werden können, weshalb dessen Ende bereits mehr als fünf Jahre zurückliegen würde und für den neu zu verfügenden Führerausweisentzug nicht mehr relevant wäre.

3.5      Im Ergebnis gehe es nicht an, dass der Rekurrent aufgrund eines Vorfalls, der über neun Jahre zurückliege, heute noch benachteiligt werde. Der Rekurrent stelle keine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer dar. Er besitze seit 50 Jahren den Führerausweis und sei bis auf die eine Widerhandlung im Jahr 2006 unfallfrei und den Strassenverkehrsvorschriften entsprechend gefahren. Eine Entzugsdauer von zwölf Monaten sei daher nicht gerechtfertigt. Der Führerausweisentzug von zwölf Monaten sei auch nicht verhältnismässig, da die Massnahme nicht erforderlich sei, um Ordnung und Sicherheit auf der Strasse zu gewährleisten. Zudem stehe der Einschnitt in die Fortbewegungsfreiheit des Rekurrenten, und somit auch in sein wirtschaftliches Fortkommen, in keiner angemessenen Relation zum Nutzen des Führerausweisentzugs.  

4.        

4.1      Die vom Rekurrenten kritisierte bundesgerichtliche Rechtsprechung beruht auf der zutreffenden Überlegung, dass erst der Vollzug des Führerausweisentzuges die Warnwirkung begründen kann, deren Ausbleiben während der Bewährungsfrist zu einer Verschärfung der erneuten Sanktion führen muss. Aufgrund des Charakters der Rückfallfrist als Bewährungsfrist, kann diese auch erst dann zu laufen beginnen, wenn die Entzugsdauer abgelaufen ist. Die zitierte Rechtsprechung entspricht damit dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 lit. c SVG. Dieser spricht nämlich von „in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis [...] entzogen war“.

4.2      Die vom Rekurrenten vorgebrachten Ausführungen, dass die Betroffenen vermehrt auf die Überprüfung durch eine obere Instanz verzichten würden, um den Vollzug und somit die Bewährungsfrist so bald als möglich hinter sich zu haben, geht insofern fehl, als eine rechtskräftige Verfügung vorliegen muss, um überhaupt in die gesetzlich vorgesehene Kaskade fallen zu können. Bis das Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2010 in Rechtskraft erwuchs, war es dem Rekurrenten möglich, ein Fahrzeug zu führen. Eine administrativrechtlich relevante Widerhandlung zwischen dem Vorfall im Jahr 2006 und dem Urteil des Bundesgerichts wäre somit grundsätzlich nicht in die Kaskade gefallen, weil die Bewährungsfrist noch nicht begonnen hätte.    

4.3      Der Führerausweisentzug führt auch nicht zu einer den Rekurrenten besonders treffenden Härte. Entgegen seiner Auffassung ist ihm durch die (lange) Dauer des Rechtsmittelverfahrens gegen den erstmaligen Warnentzug, wie schon erwähnt, kein Nachteil entstanden. Hätte er vor dem Antritt respektive Ablauf der Dauer des vorangegangenen Ausweisentzugs und mithin während dem Verfahren zur Anordnung der Administrativmassnahme erneut eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht begangen, so hätte im damaligen Zeitraum die Verschärfung wegen eines früheren Ausweisentzuges noch nicht zur Anwendung gebracht werden können. Demzufolge erwächst dem Rekurrenten im Grundsatz und unabhängig von dem vorliegenden konkreten Sachverhalt kein Rechtsnachteil und es treffen ihn die gleichen administrativrechtlichen Bewährungsregeln wie jedermann.

4.4      Es besteht darüber hinaus auch kein Anlass, aufgrund der spezifischen Konstellation des vorliegenden Einzelfalls von der Praxis des Bundesgerichts abzuweichen. Aus den genannten Gründen vermag auch der Zeitraum von rund neun Jahren zwischen den beiden Verkehrsregelverletzungen keine Rolle zu spielen. Massgebend ist allein, dass der Rekurrent innerhalb der gesetzlichen Bewährungsfrist gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG trotz der Warnwirkung des Ausweisentzuges erneut gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen hat. Das Interesse an einer Massnahmenschärfung ist durch Zeitablauf auch nicht vermindert worden. Dass sich der Rekurrent bis zu dieser erneuten Widerhandlung keinen Verstoss gegen das Strassenverkehrsrecht mehr zu Schulden lassen kommen hat, spielt ebenso wenig eine Rolle, wie eine jahrzehntelange Bewährung vor einer ersten Widerhandlung. Da sich die Massnahmenverschärfung nach Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG durch das länger dauernde erste Massnahmenverfahren nicht verlängert hat und das entsprechende Damoklesschwert folglich nicht länger über dem Rekurrenten hing als über anderen, erstmalig mit einem Führerausweis gewarnten Automobilisten, kann auch die mit Urteil des Bundesgerichts 1C_383/2009 vom 30. März 2010 festgestellte Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist beim erstmaligen Entzug keine Rolle spielen.

4.5      Die Entzugsdauer von zwölf Monaten entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs.  2 lit. c SVG und darf nicht unterschritten werden (vgl. auch BGE 135 II 138 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Entzugsdauer antragsgemäss zu reduzieren.

5.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘500.– werden mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.– (inkl. Auslagen).

            Mitteilung an:

            – Rekurrent

            – Justizund Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

– Präsidialdepartment Basel-Stadt

            – Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen

– Bundesamt für Strassen (ASTRA)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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