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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.04.2016 VD.2015.160 (AG.2016.351)

27. April 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,274 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Annullierung des Führerausweises auf Probe (BGer 1C_289/2016 vom 1. Juli 2016)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.160

URTEIL

vom 27. April 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson  

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]   

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 23. Juni 2015

betreffend Annullierung des Führerausweises auf Probe

Sachverhalt

A____ (Rekurrent), geb. am […], ist seit dem 27. Oktober 2011 im Besitze eines Führerausweises auf Probe. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 30. Oktober 2013 entzog ihm die Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und verlängerte die Probezeit um ein Jahr. Am 4. Dezember 2014 fuhr der Rekurrent kurz vor 16.10 Uhr mit seinem Personenwagen ([...]) in den [...] in Basel, wo er auf der Höhe der Liegenschaft [...] sein Fahrzeug auf einem Parkplatz in der blauen Zone abstellte. Beim Aussteigen übersah er eine von hinten nahende Fahrradfahrerin, die aufgrund des unvermittelten Öffnens der Fahrertür mit dieser kollidierte, zu Fall kam und sich dabei diverse Prellungen zuzog. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs annullierte die Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, dem Rekurrenten mit Verfügung vom 7. April 2015 den Führerausweis auf Probe und ordnete eine Sperrfrist von 17 Monaten sowie die Erstellung eines verkehrspsychologischen Gutachtens vor der Erteilung eines neuen Lernfahrausweises an. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung im Voraus entzogen. Den gegen diese Verfügung mit Eingaben vom 15. April und 11. Juni 2015 erhobenen und begründeten Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 23. Juni 2015 mit einer Spruchgebühr in Höhe von CHF 650.– ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 29. Juni und 20. Juli 2015 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem der Rekurrent im Wesentlichen die Aufhebung der Annullierung des Führerausweises auf Probe beantragt. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement am 28. Juli 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Schreiben vom 2. und 13. Oktober 2015 reichte der Rekurrent ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach, welche ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Oktober 2015 gewährt wurde. Mit Stellungnahme vom 4. November 2015 beantragt das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 28. Juli 2015 sowie § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf diesen grundsätzlich einzutreten ist. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. statt vieler VGE VD.2014.42 vom 23. März 2015 E. 1).

2.

Der Rekurrent beantragt mit seiner Eingabe vom 20. Juli 2015 die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Einerseits macht er in seiner Begründung sinngemäss geltend, dass das JSD die Anordnung einer Fahreignungsabklärung nicht hinreichend begründet habe. Andererseits ist er der Auffassung, dass der ihm vorgeworfene Vorfall keine Annullierung des Führerausweises rechtfertige und mithin unverhältnismässig sei. Dem kann nicht gefolgt werden.

2.1      Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst für eine Dauer von drei Jahren auf Probe erteilt (Art. 15a Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01). Nach Ablauf erhält der Inhaber den definitiven Führerausweis, wenn er an den vorgeschriebenen Weiterbildungskursen teilgenommen hat (Art. 15a Abs. 2bis und Art. 15b Abs. 2 SVG). Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Ausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis bereits entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Art. 15a Abs. 4 SVG). Darunter fallen auch leichte Fälle gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG. Sind die Voraussetzungen von Art. 15a Abs. 4 SVG erfüllt, wird gemäss Art. 35a Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 741.51] der Ausweis annulliert. Mit Blick auf diesen Verfall des Ausweises aus Gründen der Verkehrssicherheit ist der Ausweis in diesem Fall grundsätzlich umgehend vorsorglich zu entziehen (BGer 1C_67/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.1, 1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.4; jeweils mit Hinweisen).

Dem Rekurrenten wurde dessen Führerausweis auf Probe wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften erstmals am 30. Oktober 2013 entzogen, woraufhin ihm die gesetzliche Probezeit bis zum 26. Oktober 2015 verlängert wurde. Am 4. Dezember 2014 – innerhalb der verlängerten Probezeit – übersah der Rekurrent beim Aussteigen aus seinem Personenwagen eine von hinten nahende Fahrradfahrerin, die in der Folge aufgrund des unvermittelten Öffnens der Fahrertür mit dieser kollidierte, zu Fall kam und sich dabei diverse Prellungen zuzog. Die Vorinstanzen haben diesen Vorfall angesichts der konkreten Gefährdung der Fahrradfahrerin als mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert, woran grundsätzlich nichts zu beanstanden ist. Es kann auf die sorgfältige Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Unbestritten ist jedenfalls, dass das Ereignis zumindest eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG darstellt, welche – da in den vorangegangenen zwei Jahren dem Rekurrenten der Ausweis bereits entzogen wurde – die Voraussetzungen von Art. 15a Abs. 4 SVG erfüllt. Daraus erhellt, dass der Führerausweis des Rekurrenten in jedem Fall zu Recht annulliert wurde.

2.2      Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht (Art. 15a Abs. 5 SVG). Bei Inhabern von Führerausweisen auf Probe hat der Gesetzgeber die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass einem Lenker die Fahreignung abgeht, wenn er während der Probezeit zwei Widerhandlungen begeht, die einen Führerausweisentzug zur Folge haben (BGer 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.1). Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt (Art. 15a Abs. 6 SVG), wobei die gesamte Ausbildung und sämtliche Prüfungen für den Erwerb des Führerausweises erneut zu absolvieren sind (BGer 1C_559/2008 vom 15. Mai 2009). Nicht nachvollziehbar ist die Rüge des Rekurrenten, wonach in der angefochtenen Verfügung die gesetzliche Grundlage für die Anordnung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens nicht angeführt werde. So haben beide Vorinstanzen auf die einschlägigen Bestimmungen gemäss Art. 15a Abs. 5 SVG und Art. 11 Abs. 4 VZV hingewiesen. Soweit der Rekurrent sinngemäss beanstandet, diese Regelungen seien in seinem Fall nicht anwendbar, ist er mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass diese vom Gesetzgeber gewollt und zwingender Natur sind. Wie die Vorinstanz treffend erwogen hat, besteht hier angesichts der klaren gesetzlichen Vorgaben für den Rechtsanwender kein Ermessensspielraum, diese Regelung je nach Einzelfall nicht anzuwenden. Schliesslich ist auch unerfindlich, weshalb der Rekurrent zur Ansicht gelangt, dass ihm unterstellt werde, er sei genau so „wie ein Alkoholiker“, der „mit 1,6 Promille oder mehr erwischt“ worden sei, zumal die Modalitäten eines allfälligen Gutachtens gar nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung sind.

3.

Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten in Höhe von CHF 1‘200.–. Diese gehen jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–, die aufgrund Gewährung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates gehen.

Mitteilung an:

            - Rekurrent

- Kantonspolizei Basel-Stadt (Ressort Administrativmassnahmen)

- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

- Regierungsrat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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