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Basel-Stadt Appellationsgericht 26.11.2015 VD.2015.143 (AG.2015.816)

26. November 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,442 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Submission: Neubau Biozentrum der Universität Basel, BKP 246 Kälteerzeugung / Rückkühlung / WRG

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.143

URTEIL

vom 26. November 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer , Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat

 […]

gegen

Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt                     Rekursgegner

Münsterplatz 11, 4001 Basel

B____                                                                                              Beigeladene

[...]

vertreten durch [...], Advokat

[…]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements

vom 29. Juni 2015

betreffend Submission: Neubau Biozentrum der Universität Basel, BKP 246 Kälteerzeugung / Rückkühlung / WRG

Sachverhalt

Mit Publikation im Kantonsblatt Nr. 97/2014 sowie der Veröffentlichung unter www.simap.ch am 24. Dezember 2014 schrieb das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt (BVD, Rekursgegner) den Bauauftrag betreffend „Neubau Biozentrum der Universität Basel, BKP 246 Kälteerzeugung / Rückkühlung / WRG" offen nach GATT/WTO-Übereinkommen aus. Innert Frist reichten neben 6 anderen Anbietenden die A____ (Rekurrentin) und die B____ (Beigeladene) ein Angebot ein. Am 5. März 2015 öffnete der Rekursgegner die eingegangenen Offerten. Am 10. Juni 2015 wurde die Vergabe an die Beigeladene im Kantonsblatt Nr. 42/2015 sowie auf www.simap.ch publiziert. Auf Verlangen der Rekurrentin wurden ihr mit Verfügung vom 29. Juni 2015 die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebots mitgeteilt. Demnach wurde die Rekurrentin wegen fehlender Erbringung des geforderten Eignungsnachweises vom Verfahren ausgeschlossen.

Gegen den Ausschluss vom Verfahren resp. die Nichtberücksichtigung ihres Angebots hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 10. Juli 2015 Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben und beantragt:

„1.1 Es sei der Ausschluss der Rekurrentin aus der Submission Neubau Biozentrum der Universität Basel, BKP 246 Kälteerzeugung / Rückkühlung / WRG gemäss Entscheid vom 29. Juni 2015 (Begründung) aufzuheben und festzustellen, dass die Rekurrentin die Eignungskriterien erfüllt.

1.2    Eventualiter seien der in Ziffer 1.1 hievor genannte Ausschluss aufzuheben und die Angelegenheit an die Vergabestelle zurückzuweisen mit der Anweisung, die Eignung der Rekurrentin unter Berücksichtigung der Referenzen der [...] abzuklären und zu prüfen.

2.1    Es seien der am 10. Juni 2015 im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt publizierte Zuschlag (an die B____) vom 5. Juni 2015 sowie der Entscheid vom 29. Juni 2015 (Begründung) in der Submission Neubau Biozentrum der Universität Basel, BKP 246 Kälteerzeugung / Rückkühlung / WRG, aufzuheben und es sei der Zuschlag in der genannten Submission der Rekurrentin zu erteilen.

2.2    Eventualiter seien der in Ziffer 2.1 hievor genannte Zuschlag sowie der in Ziffer 2.1 hievor genannte Entscheid vom 29. Juni 2015 (Begründung) aufzuheben und die Streitsache an die Vergabestelle zurückzuweisen mit der verbindlichen Anweisung, den Zuschlag der Rekurrentin zu erteilen.

2.3    Subventualiter sei die Rechtswidrigkeit des in Ziffer 2.1 hievor genannten Zuschlags festzustellen.

3.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“

Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 hat der Instruktionsrichter dem Rekurs vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannt und den Gegenparteien Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Rekursantwort gegeben. Das Bau- und Verkehrsdepartement und die Beigeladene haben am 26. resp. 31. August 2015 die kostenfällige Abweisung des Rekurses, die Beigeladene zudem die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Mit Verfügung vom 2. September 2015 hat der Instruktionsrichter an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung während des hängigen Rekursverfahrens festgehalten. Die Rekurrentin hat am 10. September 2015 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und am 29. September 2015 zu den Eingaben der Gegenparteien repliziert. Am 2. Oktober 2015 hat der Instruktionsrichter das replicando gestellte Gesuch der Rekurrentin um Einsichtnahme in das Angebot der Beigeladenen vorbehaltlich eines anderslautenden Entscheides der Kammer abgewiesen. Das Bau- und Verkehrsdepartement hat am 19. Oktober 2015 eine Duplik eingereicht. Die Eingaben wurden den Gegenparteien zu Kenntnisnahme zugestellt. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss § 31 lit. e und f i.V.m. § 30 Abs. 1 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (Beschaffungsgesetz, BeschG; SG 914.100) kann innerhalb von 10 Tagen nach Eröffnung des Zuschlags oder der schriftlichen Begründung in einem öffentlichen Vergabeverfahren gegen den Zuschlag wie auch gegen den Ausschluss vom Vergabeverfahren Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Dieses ist somit zur Beurteilung des Rekurses zuständig. Die Rekurrentin hat als nicht berücksichtigte und vom Verfahren ausgeschlossene Offerentin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (§ 13 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRPG; SG 270.100]) und ist daher zum Rekurs legitimiert. Auf den formund fristgerecht erhobenen Rekurs ist daher grundsätzlich einzutreten.

Dies gilt jedoch insoweit nicht, als die Rekurrentin replicando beantragt hat, es sei ihr das Angebot der Beigeladenen zur Einsichtnahme zuzustellen und Gelegenheit zu einer allfälligen Ergänzung der Replik einzuräumen. Gemäss § 30 Abs. 1 BeschG und § 16 Abs. 2 VRPG muss aus dem begründeten Rekurs hervorgehen, weshalb der angefochtene Entscheid aufgehoben werden soll. Eine erstmals in der Replik erhobene Rüge, zu deren Erhebung bereits mit dem Rekurs Anlass bestanden hatte, ist dagegen verspätet (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser (Hrsg.), Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, 477 S. 505; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277, 307). So verhält es sich hier. Die Rekurrentin bringt in der Replik erstmals vor, dass nicht erstellt sei, dass die Beigeladene selbst (d.h. mit eigenen Angestellten, ohne Beizug von Drittfirmen) über das erforderliche Knowhow im Umfang [recte wohl Umgang] mit NH3 als Kältemittel verfüge. Sie nennt aber keine Gründe dafür, weshalb sie erst aufgrund der Rekursantwort Anlass dazu gehabt hätte, die Erfüllung der Eignungskriterien der Beigeladenen in Zweifel zu ziehen. Auf die erst in der Replik vorgebrachte Rüge kann daher nicht eingetreten werden. Im Übrigen wäre das Einsichtsgesuch auch abzuweisen. Gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Rekurrentin kein Einblick in die Offerte der Beigeladenen gewährt, da diese Geschäftsgeheimnisse enthält (vgl. VD.2015.3 vom 24. April 2015, E. 2.4.5.; VGE VD.2013.95 vom 17. Oktober 2013 E. 2.2 je mit Hinweisen).

1.2      Das Verfahren richtet sich gemäss § 30 Abs. 5 BeschG nach dem VRPG, soweit das BeschG keine anderen Vorschriften enthält. In Ermangelung von solchen ist nach § 8 VRPG zu prüfen, ob die Vergabebehörde den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, das öffentliche Recht unrichtig angewendet, von ihrem Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze oder verfassungsmässige Garantien verstossen hat. Eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf seine blosse Angemessenheit hin findet demgegenüber nicht statt (Art. 16 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 mit Änderungen vom 15. März 2001 [IVöB; AS 2003, S. 196 und SG 914.500]; VGE VD.2013.95 vom 17. Oktober 2013 E. 1.2; VD.2011.119 vom 15. Februar 2012 E. 1.1).

1.3      Die Rekurrentin hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet und sich stattdessen in einer schriftlichen Eingabe (Replik) nochmals geäussert. Das vorliegende Urteil kann daher, obschon ein Anwendungsfall von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegt, auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl. 2012, § 24 N. 90; VGE VD.2014.135 vom 23. Oktober 2014 E. 1.3).

2.

2.1      Das BVD hat in seiner Verfügung vom 29. Juni 2015 zur Begründung des Ausschlusses der Rekurrentin ausgeführt, dass diese die in der Ausschreibung formulierten Eignungskriterien nicht erfüllt habe. Für die Eignung der Unternehmen sei in den Ausschreibungsunterlagen der Nachweis von zwei in den letzten sieben Jahren bereits ausgeführten vergleichbaren Referenzaufträgen der anbietenden Firma resp. Bietergemeinschaft (solidarisch haftende Partner in einer Bietergemeinschaft) verlangt worden, welche bezüglich Leistungsart und Leistungsumfang mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar seien. Beide Referenzobjekte müssten zudem über eine Kälteerzeugung mit R717 (NH3) als Kältemittel verfügen. Die Prüfung der von der Rekurrentin angegebenen Referenzobjekte habe ergeben, dass diese zwar bezüglich des Leistungsumfanges sowie der geforderte Kälteleistung von 1'200 kW oder grösser den Anforderungen an die Eignung entsprechen würden. Jedoch sei festgestellt worden, dass keine der genannten Referenzanlagen eine Kälteerzeugung mit R717 (NH3) als Kältemittel aufweise. Der Nachweis, dass die anbietende Firma Erfahrungen mit R717 (NH3) habe, sei aber für die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags wesentlich und daher als Eignungsnachweis in Form von Referenzaufträgen von den Anbietenden gefordert worden. Da beide angegebenen Referenzaufträge nicht über eine Kälteerzeugung mit R717 (NH3) als Kältemittel verfügten und somit die Eignungsnachweise nur teilweise erbracht worden seien, habe das Angebot der Rekurrentin im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden müssen.

2.2      Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass die beiden von ihr angegebenen Referenzaufträge keine Kälteerzeugung mit R717 (NH3) als Kältemittel aufweisen (S. 6 des Rekurses). Sie macht aber geltend, dass sie die Eignungskriterien dennoch erfülle, da sie in ihrer Offerte mittels Vermerk im Dokument „Preisangebot zuhanden Fachstelle für Submissionen“ ausdrücklich auf zusätzliche Referenzen ihrer Lieferantin, der [...], hingewiesen habe. Diese sei ein renommierter und global tätiger Hersteller/Lieferant auch von NH3-Kälteanlagen. Da die Rekurrentin eine Montage durch die [...] vorsehe, sei deren bekannte fachliche Kompetenz bezüglich der Kälteerzeugung mittels NH3 als Kältemittel bei der Beurteilung der Eignung der Rekurrentin mitzuberücksichtigen. Durch deren - bei der Werksmontage und der Endmontage vor Ort einfliessende - fachliche Kompetenz sei ohne Weiteres gewährleistet, dass es im Rahmen der Auftragserfüllung nicht mangels Erfahrung mit NH3 als Kältemittel zu Problemen komme. Zwar habe die Rekurrentin nicht selbst Referenzaufträge der [...] benannt, sondern lediglich auf diese verwiesen. Dies rechtfertige den Ausschluss jedoch nicht. Vielmehr wäre die Vergabestelle – sofern ihr die Eignung der Rekurrentin aufgrund des Beizugs [...] nicht ohnehin hätte klar sein müssen – angesichts des angebrachten Vermerks auf weitere Referenzen der [...] sowie aufgrund der Untersuchungsmaxime und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes gehalten gewesen, bei der angegebenen Kontaktperson der [...] die gewünschten Referenzauskünfte einzuholen. Indem die Vergabestelle dies nicht getan, sondern die Rekurrentin vom Verfahren ausgeschlossen habe, ohne die Referenzangabe zu prüfen, habe sie einerseits den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Andererseits verletze der Ausschluss, welcher letztlich darauf basiere, dass die Referenzaufträge der [...] nicht explizit sondern nur durch Verweis im Dokument „Preisangebot zuhanden Fachstelle für Submissionen" aufgeführt worden seien, auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, womit der Vergabestelle eine Rechtsverletzung gemäss § 8 Abs. 1 VRPG vorzuwerfen sei. Die aus vorgenannter Argumentation folgende Aufhebung des Ausschlusses der Rekurrentin von der Vergabe müsse dazu führen, dass der Zuschlag an die Beigeladene aufzuheben und der Rekurrentin zu erteilen sei, da sie das günstigste Angebot unterbreitet habe.

3.        

3.1      Der Argumentation der Rekurrentin kann nicht gefolgt werden. Zunächst kann die ausschreibende Behörde von den Anbietenden verlangen, dass sie ihre fachliche Qualifikation und ihre finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit nachweisen (§ 7 Abs. 1 BeschG). Die Erfüllung solcher Eignungskriterien ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren. Anbieter, welche die verlangten Eignungskriterien nicht oder nur teilweise erfüllen oder den entsprechenden Eignungsnachweis nicht erbringen, werden in der Regel vom Verfahren ausgeschlossen (§ 8 lit. c BeschG; vgl. VGE VD.2014.263 vom 17. Juni 2015 E. 2.5, VD.2014.113 vom 30. September 2014 E. 2.3).

Die vorausgesetzte Leistungsfähigkeit muss in der Ausschreibung mit objektiven und überprüfbaren Eignungskriterien umschrieben werden, und die Vergabebehörde ist an die ausgeschriebenen Eignungskriterien gebunden (§ 7 Abs. 2 BeschG; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N 588, 626 ff.; VGE VD.2011.119 vom 15. Februar 2012 E. 2.1, VD.2011.66 vom 4. November 2011 E. 2.2, 699/2007 vom 7. Januar 2008). Der Vergabebehörde kommt sowohl bei der Wahl und Formulierung wie auch bei der Beurteilung von Eignungskriterien ein grosses Ermessen zu (BGE 125 II 86 E. 6 S. 98 f.; VGE VD.2014.5 vom 21. Mai 2014 E. 4.4.1, VD.2011.119 E. 2.2; Schneider Heusi, Vergaberecht in a nutshell, Zürich 2014, S. 81 mit Hinweis auf VGer ZH VB.2012.00176 vom 5. Oktober 2012 E. 3; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 608, 611). Das Ermessen der Behörde bei der Beurteilung von Eignungskriterien wird aber durch die Randbedingungen, wie sie in der Ausschreibung formuliert worden sind, begrenzt. Wenn die Vergabebehörde bekanntgegebene Kriterien ausser Acht lässt, so handelt sie vergaberechtswidrig (VGE VD.2015.83 vom 19. August 2015 E. 2.3, VD.2014.263 vom 17. Juni 2015 E. 2.5, VD.2014.113 vom 30. September 2014 E. 2.3, VD.2014.5 vom 21. Mai 2014 E. 4.4.1, VD.2013.95 vom 17. Oktober 2013 E. 5.3; BVGer B-2675/2012 vom 23. Juli 2012 E. 4.2.3; B-891/2009 vom 5. November 2009 E. 3.4). Zudem ist die Ermessensausübung der Vergabebehörde der uneingeschränkten Überprüfung durch das Verwaltungsgericht entzogen (vgl. Zellweger/Wirz, Das öffentliche Beschaffungsrecht des Kantons Basel-Stadt, in: Buser (Hrsg.), Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 600). Das Gericht kann nur prüfen, ob die Verwaltung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, namentlich sich bei ihrer Beurteilung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder offensichtliche Fehlbeurteilungen vorgenommen hat (BGE 125 II 86 E. 6 S. 98 f.; VGE VD.2014.5 vom 8. Mai 2014 E. 5.3, VD.2009.665 vom 25. Januar 2010 E. 4.1, 748/2002 vom 28. März 2003 E. 3a).

3.2      Im vorliegenden Fall hat das Bau- und Verkehrsdepartement im Rahmen der Rekursantwort darauf hingewiesen, dass das im streitbezogenen Bau verwendete Kältemittel Ammoniak (NH3) aufgrund von dessen Giftigkeit und der verschiedensten chemischen Reaktionsmöglichkeiten besondere Vorsichtsmassnahmen bei Planung, Bau und Betrieb von Anlagen erforderlich mache. Dabei sei es wichtig, dass der Anbieter über Erfahrung in der Projektierung und Umsetzung von Ammoniak-Kältemaschinen verfüge. Dies betreffe sowohl Projektleiter, wie auch bauleitende Monteure und Servicepersonal sowie deren Vertretungen. Aus diesen Gründen sei es unabdingbar, dass das ausführende Unternehmen über Erfahrung mit Ammoniak-Kältemaschinen und damit entsprechende Referenzen verfüge. Die Notwendigkeit der geforderten Nachweise in der Form von zwei Referenzobjekten mit R717 (NH3) als Kältemittel sei daher eindeutig gegeben. Es handle sich demnach um einen wichtigen und grundlegenden Teilaspekt der seitens der Anbieter nachzuweisenden Eignung. Um dies zu verdeutlichen, sei die betreffende Textpassage im Fragebogen unterstrichen worden. Dabei gehe es nicht um eine Frage des Angebots als solches, sondern um die Tatsache, dass der Anbieter mit Ammoniak müsse arbeiten können.

Diese Ausführungen betreffend das geforderte Eignungskriterium sind nachvollziehbar und sachlich begründet. Die Rekurrentin hat denn auch die Ausschreibung mit den darin klar und deutlich aufgeführten Eignungskriterien nicht angefochten. Wenn sie nun aber statt der in der Ausschreibung geforderten zwei Referenzobjekte, welche über eine Kälteerzeugung mit R717 (NH3) als Kältemittel verfügen, zwei Referenzobjekte aufführt, bei welchen andere Kältemittel verwendet werden und lediglich einen Hinweis auf weitere Referenzen einer Lieferantin anbringt, wäre ein Nichtausschluss der Rekurrentin vom Vergabeverfahren nach dem in Erwägung 3.1 hiervor Gesagten schlicht vergaberechtswidrig, zumal die Vergabestelle an die in der Ausschreibung formulierten Eignungskriterien gebunden ist. Auch kann es in einem solchen Fall nicht Aufgabe einer Vergabestelle sein, zu prüfen, ob die Anbieter allenfalls mit nicht namentlich erwähnten Referenzobjekten die Eignungskriterien dennoch erfüllen könnten. Es ist daher nicht relevant, ob die Lieferantin der Rekurrentin Referenzobjekte hätte angeben können, welche den Anforderungen der Ausschreibung entsprochen hätten. Eine Berücksichtigung von Referenzobjekten einer Lieferantin wäre nur dann möglich und zulässig gewesen, wenn diese Referenzobjekte in der Offerte individualisiert aufgeführt worden wären. Zudem hätte dargelegt werden müssen, dass eine Berücksichtigung dieser Referenzobjekte bei der Beurteilung des Angebots deshalb angezeigt gewesen wäre, weil die mittels Eignungskriterium nachzuweisenden Qualitäten nur für die Lieferantin relevant gewesen wären. Die Rekurrentin hat es aber unterlassen, individualisierte Referenzobjekte aufzuführen, welche den deutlich aufgeführten Kriterien entsprechen. Zudem kann es mit Blick auf die geforderte Eignung der Rekurrentin nicht genügen, dass zwar nicht sie, aber ihre einzig an der Montage, nicht aber am Betrieb beteiligte Lieferantin allenfalls über Erfahrung mit NH3-Kühlung verfügt. Sowohl aus der Ausschreibung als auch aus der Rekursantwort des Rekursgegners ergibt sich klar, dass die verlangte Erfahrung im Umgang mit NH3-Kühlung nicht nur mit Bezug auf die Montage der Anlage sondern auch mit Bezug auf deren Projektierung und Planung sowohl der Bau- als auch der Betriebsphase von entscheidender Bedeutung ist.

Angesichts der genannten Umstände war ein Ausschluss der Rekurrentin vergaberechtlich vorgeschrieben und ist nicht zu beanstanden. Von einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips oder der Verpflichtung zur Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen kann keine Rede sein.

Aus den genannten Gründen ist der Rekurs unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 3‘000.– zu tragen und der Beigeladenen eine Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter der Beigeladenen hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb der Aufwand zu schätzen ist. Angesichts der sich hier stellenden überblickbaren Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des Umfanges der Rekursantwort ist ein Aufwand von knapp 6 Stunden angemessen. Dieser ist gemäss dem üblichen Überwälzungstarif von CHF 250.– zu entschädigen, entsprechend einer Parteientschädigung von CHF 1‘500.– einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 120.–).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 3‘000.–, einschliesslich Auslagen. Sie hat der Beigeladenen eine Parteientschädigung von CHF 1‘500.– inkl. Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

Mitteilung an:

A____

Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt

B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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