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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.11.2015 VD.2015.134 (AG.2015.804)

23. November 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·756 Wörter·~4 min·7

Zusammenfassung

Überführung der altrechtlichen Massnahme in das neue Erwachsenenschutzrecht und Errichtung einer Beistandschaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.134

URTEIL

vom 23. November 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]    

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde               Beschwerdegegner

(KESB)

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Mai 2015

betreffend Überführung der altrechtlichen Massnahme in das neue Erwachsenenschutzrecht und Errichtung einer Beistandschaft

Sachverhalt

Über A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) besteht seit 1989 eine von der Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt – heute Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB – geführte Beistandschaft zur Wahrung seiner finanziellen Interessen sowie zur Vermögensverwaltung gemäss aArt. 394 ZGB. Gestützt auf den Antrag seines aktuellen Beistandes, […], wonach der Beschwerdeführer bei der Erledigung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie in den Bereichen Wohnen und Gesundheit weiterhin der Unterstützung eines Beistands bedürfe, teilte die KESB dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April 2015 mit, dass die Überführung der altrechtlichen Beistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB vorgesehen sei. Gleichzeitig gab sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 4. Mai 2015 zum vorgesehenen Entscheid Stellung zu nehmen, andernfalls von seiner Zustimmung ausgegangen werde. Nachdem innert Frist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingegangen war, verfügte die KESB mit Entscheid vom 19. Mai 2015 wie angekündigt,  wobei sie den bisherigen Beistand im Amt bestätigte.

Am 26. Juni 2015 hat A____ Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben und beantragt, es sei B____, […], als Beiständin einzusetzen. Das von der Vorinstanz erwähnte Schreiben vom 17. April 2015 habe er nie erhalten, sodass er darauf nicht angemessen habe reagieren können. Am 26. Juni 2015 hat B____ um Übernahme der Beistandschaft für den Beschwerdeführer ersucht. In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. August 2015 hat die KESB mitgeteilt, sie gedenke den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Da noch weitere Abklärungen erforderlich seien, sei das Verfahren vorläufig zu sistieren. Diesem Antrag hat der Instruktionsrichter am 2. September 2015 entsprochen und das Verfahren vorläufig bis zum 2. November 2015 resp. bis zum früheren Widerruf durch eine der Parteien sistiert. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2015 hat die KESB in Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids anstelle des bisherigen Beistands B____ als Beiständin eingesetzt.  Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG; SG 212.400] sowie Art. 450b Abs. 1 ZGB). Zuständig ist die Kammer (§ 73 Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GAG; SG 154.100]). Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich zufolge § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100).

1.2      Als von der Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG setzt die Rekurs- resp. Beschwerdeberechtigung indes ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein (Rhinow/Koller/Kiss/Turnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1925, 1931). Damit soll sichergestellt werden, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (SCHWANK, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 447; vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2, S. 157). Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse weg, so führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 500, ebenso Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 292; vgl. auch VGE VD.2011.201 vom 11. September 2012, VD.2014.128/134 vom 2. Oktober 2014).

Vorliegend hat die KESB den angefochtenen Entscheid mit Bezug auf den einzig strittigen Punkt, die Bestätigung des bisherigen Beistands, am 1. Oktober 2015 in Wiedererwägung gezogen und wunschgemäss die Cousine des Rekurrenten, B____, als Beständin eingesetzt. Im Übrigen entspricht der neue Entscheid, von notwendigen Anpassungen bezüglich Mandatsübergabe abgesehen, dem bisherigen. Damit wurde dem Antrag des Rekurrenten entsprochen, weshalb sein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheids dahingefallen ist, sodass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Das Verfahren ist daher als gegenstandslos abzuschreiben. Kosten sind zufolge § 30 Abs. 1 VRPG keine zu erheben.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und die Verfahren VD.2015.134 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)   

A____

B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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