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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.09.2015 VD.2015.115 (AG.2015.712)

24. September 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,275 Wörter·~6 min·7

Zusammenfassung

Nichteintreten auf einen Rekurs zufolge verspäteter Rekursanmeldung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.115

URTEIL

vom 24. September 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart ,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson  und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Lukas Holzer

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]  

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt (Taxibüro)

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 28. April 2015

betreffend Nichteintreten auf einen Rekurs und sinngemässes Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 10. April 2015 entzog die Abteilung Taxibüro der Kantonspolizei Basel-Stadt dem A____ (Rekurrent) die Taxihalterbewilligung. Diese Verfügung wurde dem Rekurrenten am 11. April 2015 zugestellt. Mit Schreiben vom 23. April 2015 erhob dieser beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) Rekurs. Das JSD trat mit Entscheid vom 28. April 2015 auf den Rekurs infolge Verspätung nicht ein.

Dagegen hat der Rekurrent am 8. Mai 2015 Rekurs an den Regierungsrat mit der Begründung erhoben, er habe aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig rekurrieren können. Am 26. Mai 2015 hat er hierzu ein Zeugnis von Dr. med. [...] eingereicht. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs am 11. Juni 2015 an das Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. Nachdem das ärztliche Zeugnis vom Instruktionsrichter als sinngemässes Gesuch um Wiedereinsetzung eingestuft worden war, hat das JSD am 14. August 2015 die Rekursantwort eingereicht mit dem Antrag auf Abweisung des Rekurses bzw. des Gesuchs um Wiedereinsetzung. Der Rekurrent hat sich hierzu nicht mehr vernehmen lassen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, sofern für den vorliegenden Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrates sowie § 12 des baselstädtischen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) und § 42 des kantonalen Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheides unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Somit ist er zum Rekurs berechtigt (§ 13 Abs. 1 VRPG). Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs ist demzufolge grundsätzlich einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vor-instanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1      Gemäss § 46 OG beträgt die Frist zur Anmeldung eines Rekurses im verwaltungsinternen Verfahren zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung und 30 Tage vom gleichen Zeitpunkt an zur Einreichung der Rekursbegründung. Die Fristen waren auch in der Rechtsmittelbelehrung der ursprünglich angefochten Verfügung angegeben.

Die Verfügung betreffend Entzug der Taxihalterbewilligung wurde dem Rekurrenten am 11. April 2015 eröffnet, womit die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung am 21. April 2015 abgelaufen und die Anmeldung vom 23. April 2015 verspätet war.

2.2      Der Rekurrent macht geltend, dass er aus gesundheitlichen Gründen den Rekurs nicht rechtzeitig habe anmelden können und stellt sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist bzw. um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ist ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich bei der Behörde zu stellen, bei der eine Rechtsvorkehr versäumt worden ist (AGE VD.2014.74/129 vom 2. Oktober 2014 E. 11.1, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hätte das Gesuch beim JSD gestellt werden müssen. Praxisgemäss kann aber auch die Rekursbehörde auf ein Wiedereinsetzungsgesuch eintreten (VGE 702/2000 vom 16. März 2001 E. 1, in: BJM 2004, S. 48 ff.; vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 143). Dies macht insbesondere aus verfahrensökonomischen Gründen Sinn. Ausserdem hat das JSD in seiner Rekursantwort beantragt, das Gesuch um Wiedereinsetzung abzuweisen, weshalb dem Rekurrenten effektiv auch keine Instanz verloren geht. Es ist deshalb auf das sinngemässe Wiedereinsetzungsgesuch einzutreten.

2.3      Das auf das verwaltungsinterne Rekursverfahren – welches hier beachtet werden muss – anwendbare OG enthält keine ausdrückliche Vorschrift darüber, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine versäumte Frist wiederhergestellt werden kann. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber in ständiger Rechtsprechung die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Für das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss die Regelung von § 147 Abs. 5 des baselstädtischen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) analog angewandt (VGE VD.2015.58 vom 8. Juni 2015 E.2.3, VD.2013.34 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2.1, mit Hinweisen).

§ 147 Abs. 5 StG setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die säumige Person von der Einhaltung der verpassten Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Dies kann etwa bei einer Krankheit zutreffen, wobei diese derart schwerwiegend sein muss, dass der Rekurrent nicht nur daran gehindert ist, innert Frist selbst zu handeln, sondern auch daran, eine Vertretung zu bestellen (vgl. BGE 119 II 86, S. 87 E. 2a). Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts muss die Wiedereinsetzung binnen der gleichen Frist wie der verpassten Frist, vom Wegfall des unverschuldeten Hindernisses an gerechnet, verlangt werden. Daraus folgt, dass eine Wiedereinsetzung in die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung gemäss § 46 Abs. 1 OG auch innert zehn Tagen seit dem Wegfall des unverschuldeten Hindernisses zu beantragen ist (vgl. VGE VD.2015.58 vom 8. Juni 2015 E. 2.3, VD.2013.34 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2.3, mit Hinweisen).

2.4

2.4.1   Der Rekurrent reichte am 26. Mai 2015 ein Zeugnis von seinem behandelnden Arzt Dr. med. [...] ein. Darin wird unter anderem festgehalten, dass der Rekurrent am 16. April 2015 Dr. med. [...] konsultierte und dieser eine „Verschlechterung des Zustandes [und eine] Zunahme der Schmerzen oberhalb des rechten Ohrs“ feststellen könne und dem Rekurrenten eine Physiotherapie verordne. Zudem wird ein Telefonat vom 27. April 2015 wegen seit dem 23. April 2015 vom Rekurrenten ganz schlimm empfundenen Kopfschmerzen und anderen Beschwerden festgehalten.

2.4.2   Aus diesem Arztzeugnis geht nicht hervor, dass der Rekurrent im fraglichen Zeitraum in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Ebenso wenig geht daraus hervor, dass er in der Zeit vom 11. bis zum 21. April 2015 aus gesundheitlichen Gründen an der Anmeldung des Rekurses oder der Bestellung eines Vertreters gehindert gewesen wäre. Mit der Rekursantwort der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dem eher oberflächlichen Zeugnis keine genaue Diagnose entnommen werden kann. Dem Rekurrenten ist damals bloss eine Physiotherapie zur Linderung seiner Schmerzen im Bereich der rechtsseitigen Halswirbelsäulen-Muskulatur verordnet worden, weshalb anzunehmen ist, dass eine allfällige Gesundheitsbeeinträchtigung nicht derart stark gewesen ist, dass eine Rekursanmeldung nicht möglich gewesen wäre. Ohnehin waren ihm gemäss Arztzeugnis für den Tag der Einreichung der Rekursanmeldung am 23. April 2015 bereits die gleichen gesundheitlichen Beschwerden attestiert worden, die ihn zwei Tage zuvor angeblich noch an dieser Einreichung gehindert haben sollen. Daraus folgt, dass der Rekurrent den Rekurs ohne weiteres innerhalb der Rechtsmittelfrist zwischen dem 11. und 21. April 2015 hätte anmelden können, zumal diese Anmeldung aus nicht mehr als einem Satz bestehen muss und er mit zwei Tagen Verspätung sogar noch eine Begründung dazu hat formulieren können.

Abgesehen davon war es ihm am 16. April 2015, also während der laufenden Rekursfrist, auch möglich gewesen, einen Arzt aufzusuchen. Wie sich im Übrigen auch aus den Akten der Vorinstanz ergibt, ist (oder war) der Rekurrent (im fraglichen Zeitraum) in anderer Angelegenheit aktuell anwaltlich vertreten (vgl. verschiedene Verjährungseinredeverzichtserklärungen von Versicherungsträgern an den Rechtsvertreter des Rekurrenten). Unter diesen Umständen wäre es ihm demnach zweifelsohne möglich gewesen, zumindest eine Vertretung für die Rekursanmeldung zu bestellen.

Es liegt somit kein unverschuldetes Hindernis des Rekurrenten für die verspätete Anmeldung des Rekurses beim JSD vor, weshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist. Es kann folglich offengelassen werden, ob das sinngemässe Gesuch um Wiedereinsetzung innert Frist erfolgt ist.

3.

Dem Gesagten nach ist das sinngemässe Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen. Daraus folgt, dass die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs infolge Verspätung nicht eingetreten ist, weshalb auch der vorliegende Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die Kosten sind auf CHF 500.– festzulegen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Das sinngemässe Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Rekurs werden abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Mitteilung an:

- Rekurrent

- Justiz- und Sicherheitsdepartement

- Regierungsrat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Lukas Holzer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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