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Basel-Stadt Appellationsgericht 18.09.2015 VD.2015.11 (AG.2015.688)

18. September 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,898 Wörter·~14 min·6

Zusammenfassung

direkte Bundessteuer pro 2012

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.11

URTEIL

vom 18. September 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]   

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 5. Januar 2015

betreffend direkte Bundessteuer pro 2012

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) machte mit seiner Steuererklärung für das Jahr 2012 Abzüge für Fahrkosten in der Höhe von CHF 10‘010.–, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von CHF 3‘200.– und Unterhaltsbeiträge von CHF 4‘565.– für seine getrennt lebende Ehefrau sowie von CHF 23‘100.– für seine drei minderjährigen Kinder geltend. Mit Veranlagungsverfügung vom 23. Januar 2014 liess die Steuerverwaltung die Berufskostenpauschale von CHF 2‘797.– (3 % des Nettolohnes), die Abzüge für die Fahrkosten in der Höhe von CHF 700.– und Mehrkosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von CHF 1‘600.– zum Abzug zu. Mit Bezug auf die geltend gemachten Unterhaltbeiträge berücksichtigte sie Kinderalimente im Betrag von CHF 21‘600.–, liess aber die Unterhaltsbeiträge an die getrennt lebende Ehefrau nicht zu. Die Einsprache gegen diese Veranlagungsverfügung hiess die Steuerverwaltung bezüglich des Abzugs der Kosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von CHF 3‘200.– und der Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau in der Höhe von CHF 3‘320.– gut. Demgegenüber wies sie die Einsprache bezüglich der geltend gemachten Fahrkosten in der Höhe von CHF 10‘010.– ab. Die dagegen mit Schreiben vom 7. Mai 2014 erhobene Beschwerde wies die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 5. Januar 2015 kostenfällig ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 22. Januar 2015 erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit dem der Beschwerdeführer die Anerkennung der Fahrkosten in Höhe von CHF 10‘010.– und der auswärtigen Verpflegung in der Höhe von CHF 3‘200.– als abzugsfähige Mehrkosten beantragt. Weiter beantragt er die Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Mit einer weiteren Eingabe vom 15. März 2015 macht der Beschwerdeführer geltend, neben den Kinderalimenten seiner Ehefrau einmal im Jahr den Betrag von CHF 2‘011.71 gemäss dem Entscheid des Gerichtspräsidiums Rheinfelden als Hälfe seines Bonus zu bezahlen. Mit Vernehmlassungen vom 26. März und 2. April 2015 beantragen die Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission aufgrund der – im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren – vom Beschwerdeführer neu eingereichten Belege die teilweise Gutheissung des Rekurses. Aufgrund der Notwendigkeit der Benützung des Privatfahrzeugs an 51 Tagen bestehe ein Anspruch auf Gewährung eines Abzugs für effektive Fahrkosten von CHF 2‘142.–. Somit sei bei den Bundessteuern die Pauschale zu streichen und stattdessen ein Abzug für Fahrkosten von insgesamt CHF 2‘842.– sowie ein Abzug für auswärtige Verpflegung von CHF 3‘200.– zu gewähren. Da letzterer bereits mit dem Einspracheentscheid anerkannt worden sei, sei mangels Beschwer auf den Antrag nicht einzutreten. Nicht einzutreten sei auch auf den zusätzlich geltend gemachten Abzug für die hälftige Bonuszahlung an seine Ehefrau, da dieser nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen sei. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2015 repliziert. Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen die Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann, gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100), Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Für die direkte Bundessteuer, insbesondere für die im Bundesrecht vorgesehene Beschwerde, gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 140-144 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere jene über die Beschwerde (Art. 145 DBG; § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; vgl. VGE VD.2014.4 vom 24. September 2014 E. 1.1).

1.2      Gemäss Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG ist dem Verwaltungsgericht binnen 30 Tagen nach der Zustellung des angefochtenen Entscheids eine schriftlich begründete Beschwerde einzureichen. Auf die nach Eröffnung des motivierten Entscheids am 5. Januar 2015 rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG. Diese kantonalrechtliche Kognition gilt auch für die weitere kantonale Instanz gemäss Art. 145 DBG (vgl. BGE 131 II 548 E. 2 S. 549 ff.; VGE VD.2012.246 vom 15. November 2013 E. 1.3). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

1.4      Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5; jeweils m.w.H.).

2.         Mit seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer zunächst an dem von ihm geltend gemachten Fahrkostenabzug in Höhe von CHF 10‘010.– für seinen Arbeitsweg von seinem Wohnort in Basel an seinen Arbeitsort in Stein/AG fest.

2.1      Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG können zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften als Berufskosten die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgezogen werden. Vorausgesetzt für die Abzugsfähigkeit ist dabei gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung [BKV]; SR 642.118.1), dass die geltend gemachten Aufwendungen für die Erzielung des Ein­kommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusam­menhang dazu stehen. Art, Ursache und Höhe der geltend gemachten Aufwendungen sind von der steuerpflichtigen Person mittels geeigneter Belege nachzuwei­sen. Die steuerpflichtige Person ist beweispflichtig für alle Tatsachen, die ihre Steuerpflicht aufheben oder vermindern, wobei sie im Falle der Beweislosigkeit deren Folgen zu tragen hat (vgl. statt vieler BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.4). Als notwendige Fahrkosten sind dabei gemäss Art. 5 Abs. 2 BKV bei Benützung eines privaten Fahrzeugs die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrs­mittel anfallen würden. Nur wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung objektiv nicht zumutbar ist, können gemäss Art. 5 Abs. 2 BKV die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Pauschalansätzen nach Art. 3 BKV abgezogen werden. Demnach gibt das Eidgenössische Finanzdepartement in einem Anhang zur BKV die Pauschalansätze bekannt. Letztere betragen ab dem Steuerjahr 2009 pro Fahrkilometer bei Benützung eines Autos CHF –.70 (Anhang BKV).

2.2      Mit seiner Beschwerde stützt sich der Beschwerdeführer auf neue Beweismittel. Deren Zulassung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist in Steuersachen bundesrechtlich gemäss Art. 110 BGG nicht vorgeschrieben, da diesem mit dem Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission bereits ein Beschwerdeverfahren vor einem Gericht im materiellen Sinne vorangegangen ist (vgl. auch § 136 Abs. 4 StG; dazu Freivogel, Die Basler Gerichtsorganisation, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 428 f.; Ehrenzeller, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 110 BGG N 17). Noven sind im steuerrechtlichen Rekursund Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht deshalb nur zulässig, soweit das kantonale Verfahrensrecht deren Zulässigkeit vorsieht. Neue Tatsachen und Beweismittel sind dabei praxisgemäss dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Nachweis bereits früher vorgetragener Behauptungen dienen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 301; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 509; VGE VD.2014.229 vom 2. Juni 2015 E. 3.2, VD.2013.116 vom 10. Februar 2015 E. 3.2.2, VD.2014.132 vom 9. Januar 2015 E. 2.3.5). Dies anerkennt die Steuerverwaltung mit ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2015 denn auch zu Recht ausdrücklich (E. 3).

2.3      Aufgrund der im vorliegenden Verfahren eingereichten Zeiterfassungsrapporte anerkennen die Vorinstanzen, dass für den Beschwerdeführer im Jahre 2012 aufgrund seiner Einteilung in einem 7-Tage-3-Schicht-Modell seines Arbeitgebers an insgesamt 51 Arbeitstagen die Notwendigkeit zur Benützung des Privatfahrzeugs bestanden hat, weil ihm die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich gewesen ist. Demgegenüber stellt sich aber die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass es ihm ansonsten an Werktagen möglich gewesen sei, in weniger als 2,5 Stunden für den Hin- und Rückweg mit dem öffentlichen Verkehrsmittel an seine Arbeit zu pendeln. Daraus folgt der von den Vorinstanzen anerkannte Abzug für effektive Fahrkosten mit seinem Privatfahrzeug in der Höhe von CHF 2‘142.– sowie der Kosten für das Umweltschutzabonnement des TNW von CHF 700.–. Die anerkannte Fahrleistung ergibt sich dabei aus Arbeitswegen von je 30 Kilometern an 51 Tagen à CHF –.70.

Mit seiner Replik rügt der Beschwerdeführer diese Berechnung zwar nicht. Bereits mit seiner Beschwerde hat er sich aber auf den Standpunkt gestellt, dass zwar nur an den Wochenenden und Feiertagen keine Verbindungen mit dem öffentlichen Verkehrsmittel bestehen würden. Er machte aber geltend, dass er, auch wenn er nur an einzelnen Tagen sein Auto geschäftlich benötigen würde, trotzdem ein Auto kaufen und das ganze Jahr versichern und versteuern müsse.

2.4      Unbestritten und erstellt ist somit, dass der Beschwerdeführer zwar regelmässig mit seinem Privatfahrzeug an die Arbeit gelangt, aber dies aufgrund der zum grösseren Teil bestehenden Verbindungen des öffentlichen Verkehrs nur teilweise notwendig erscheint. Klar ist dabei aber, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Situation grundsätzlich auf ein Privatfahrzeug angewiesen ist, um an allen Arbeitstagen seinen Arbeitsplatz resp. Wohnort zu erreichen. Der Kilometeransatz der BKV entspricht dem durchschnittlichen Aufwand für ein Fahrzeug mit 1'600 cm3 und einer Fahrleistung von rund 15'000 Kilometern pro Jahr, wobei Versicherungs-, Amortisations-, Vignetten-, Park- und Verbrauchskosten eingerechnet sind. Insoweit umfasst der Ansatz nicht nur den Arbeitsweg, sondern beruht auf einer Gesamtfahrleistung (BGer 2C_630/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.2). Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer mit dem von ihm verlangten Fahrkostenabzug von CHF 10‘010.– auf der Grundlage einer jährlichen Fahrleistung von 14‘300 Kilometern gestützt auf die Kostenpauschalen sämtliche Kosten seines Fahrzeugs vergütet würden.

Aufgrund des heute sehr gut und dicht ausgebauten öffentlichen Verkehrsnetzes kommt Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG insbesondere auch bei unregelmässigen Arbeitszeiten zur Anwendung (vgl. Knüsel, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Art. 26 DBG N 19). Solchen Arbeitszeiten ist es inhärent, dass die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels an einzelnen Arbeitstagen zwar möglich und zumutbar, an anderen Arbeitstagen aber nur die Zurücklegung des Arbeitsweges mit dem Privatfahrzeug möglich erscheint. Wie jede Pauschalisierung ist auch die Fahrkostenpauschale auf einen Durchschnittssachverhalt ausgerichtet, was bei überdurchschnittlichen Fahrleistungen eines Steuerpflichtigen zu einer gewissen Bevorzugung führen kann: Der Abzug gemäss Fahrkostenpauschale kann unter Umständen höher ausfallen als die tatsächlich angefallenen "notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte" (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG). Ein solcher Verzicht auf eine nach dem Normzweck an sich gebotene Differenzierung führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Fahrkostenpauschale. Wie das Bundesgericht bereits erkannt hat, beruht die Pauschalisierung der Fahrkosten in der BKV auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 26 Abs. 2 DBG), ist durch die damit einhergehenden Vereinfachungen im Veranlagungsverfahren gerechtfertigt und bewegt sich in einem verfassungs- und gesetzeskonformen Rahmen (vgl. BGer 2C_630/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.2; vgl. aber BGer 2C_807/2011 vom 9. Juli 2012 E. 2.5). Für die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte steht dem Steuerpflichtigen aber der Nachweis höherer Kosten offen (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 DBG). Gleiches ergibt sich aus Art. 4 und Art. 5 Abs. 2 BKV, welcher den Nachweis höherer tatsächlicher Fahrkosten anstelle einer Pauschale ausdrücklich vorbehält. Zu beachten ist allerdings, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts der Steuerpflichtige grundsätzlich nicht gleichzeitig pauschale und effektive Aufwendungen für eine und dieselbe Kategorie von Gewinnungskosten geltend machen kann (vgl. BGer 2C_807/2011 vom 9. Juli 2012 E. 2.4.2, 2C_477/2009 vom 8. Januar 2010 E. 4, 2C_440/2009 vom 8. Januar 2010).

Die Berechnung der Fahrkosten anhand der Anzahl tatsächlich zurückgelegter Kilometer bzw. die Pauschalisierung nach Fahraufwand, wie von den Vorinstanzen in der Vernehmlassung nach Einreichung der Noven zugestanden, erscheint daher korrekt. Diese resultieren vorliegend aus Arbeitswegen von je 30 Kilometern an 51 Tagen – an welchen die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich ist – à pauschal CHF –.70 pro Kilometer, was insgesamt zu einem Abzug in Höhe von CHF 2‘142.– (zuzüglich CHF 700.– für das Umweltabonnement) berechtigt. Die Beschwerde ist diesbezüglich in jedem Fall gutzuheissen. Dabei ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass die Pauschalbeträge sich nicht nur aus den variablen sondern auch aus festen kilometerunabhängigen Kosten zusammensetzen (vgl. BGer 2C_630/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.2). Sollte der Beschwerdeführer darüber hinaus weitere Abzüge beanspruchen, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie im vorstehenden Absatz dargelegt, ist in der Lehre und Rechtsprechung zwar grundsätzlich anerkannt, anstatt den Kostenpauschalen die tatsächlichen Fahrkosten zum Abzug zu bringen. Von der Kilometer-Pauschale kann jedoch nur abgewichen werden, wenn gemäss Art. 26 Abs. 2 DBG und Art. 4 BVK sämtliche tatsächlich anfallenden Kosten für beruflich notwendige Fahrten nachgewiesen werden, wobei der Steuerpflichtige hierfür die Beweislast trägt (vgl. BGer 2C_440/2009 vom 8. Januar 2010 E. 5, m.w.H.). Das setzt eine detaillierte Abrechnung über sämtliche festen und variablen Kosten des Fahrzeugs voraus. In diesem Fall sind die privat gefahrenen Kilometer zu ermitteln und deren Kosten anteilsmässig von den ausgewiesenen Gesamtkosten auszuscheiden (vgl. Knüsel, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 26 DBG N 19). Der Beschwerdeführer bestreitet jedenfalls nicht, dass er das Fahrzeug auch privat benutzt. Demgegenüber hat er – obwohl hierzu mehrfach Anlass bestand – die tatsächlichen Autokosten, welche Aufschluss über eine andere Anrechnung des Fahrkostenabzugs gegeben hätten – nicht substantiiert. Mit der blossen Feststellung, wonach er – trotz teilweiser Möglichkeit, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen – ein Auto kaufen und das ganze Jahr versichern und versteuern müsse, wird den Anforderung an die Substantiierungspflicht in keiner Weise Rechnung getragen. Jegliche Angaben über Distanz und Anzahl der beruflichen Fahrten, insgesamt gefahrene Kilometer, Marke, Kategorie und Alter des verwendeten Fahrzeugs, allfällige Fixkosten usw. – welche den Vorinstanzen eine andere Beurteilung des Abzugs ermöglicht hätten – fehlen, weshalb über die Pauschalbeträge nicht die tatsächlichen Autokosten zum Abzug gebracht werden können.

3.         Weiter rügt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde „die im Präsidialentscheid nicht als abzugsfähige Mehrkosten“ akzeptierte „auswärtige Verpflegung in der Höhe von CHF 3‘200.–“. Diesbezüglich scheint der Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz nicht zu verstehen. Diese stellte fest, dass „die Steuerverwaltung (…) im Einspracheentscheid vom 8. April 2014 den vollen Abzug für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung in der Höhe von CHF 3‘200.– bereits gewährt“ habe. Sie ist daher mangels Beschwer des Beschwerdeführers auf den entsprechenden Antrag nicht eingetreten. Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden. Im Einspracheentscheid führt die Steuerverwaltung aus, für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung könne dem Beschwerdeführer aufgrund der nachgereichten Unterlagen und Ausführungen der volle Abzug in Höhe von CHF 3‘200.– gewährt werden, weshalb die Einsprache diesbezüglich gutzuheissen sei. Sie erwog allerdings, dass dem Beschwerdeführer der Pauschalabzug für Berufskosten von CHF 4‘000.– gewährt worden sei. Da die Verpflegungskosten mit den von der Steuerverwaltung zugelassenen Fahrkosten in Höhe des Umweltschutzabonnements unter diesem Betrag blieben, ergab sich für die kantonalen Steuern aufgrund der Anerkennung der Mehrkosten auswärtiger Verpflegung allerdings keine Änderung. Nunmehr übersteigen die Fahrkosten und die Mehrkosten auswärtiger Verpflegung aber diesen Pauschalbetrag. Dadurch gewinnt die entsprechende Gutheissung der Einsprache selbständige Bedeutung. Dies folgt aber aus der Änderung der Beurteilung der Fahrkosten, sodass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid nicht zu beanstanden ist.

4.         Mit seiner Eingabe vom 15. März 2015 schreibt der Beschwerdeführer unter dem Titel „Antrag“: „Steuerverwaltung entscheid Unterhaltsbeiträge 0 sfr.“. Zur Begründung führt er aus, er bezahle neben den Kinderalimenten auch die Hälfte seines Bonus für seine Ehefrau. Gemäss dem Entscheid des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 1. Mai 2012 den Betrag von CHF 2‘011.71. Soweit damit ein zusätzlicher Abzug vom steuerbaren Einkommen für Unterhaltsbeiträge an die getrenntlebende Ehefrau geltend gemacht wird, kann darauf aus mehreren Gründen nicht eingetreten werden.

Der Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird durch das mit dem angefochtenen Entscheid geregelte Rechtsverhältnis begrenzt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz 987; VGE VD.2012.122 vom 14. August 2013, E. 1.2.2, VD.2010.59 vom 30. April 2013 E. 2.2). Im Veranlagungs- und Einspracheverfahren hat der Beschwerdeführer Unterhaltsleistungen im Umfang von CHF 4‘565.– an seine getrenntlebende Ehefrau und von CHF 23‘100.– an seine drei minderjährigen Kinder geltend gemacht. Mit ihrem Einspracheentscheid anerkannte die Steuerverwaltung Kinderalimente im Betrag von CHF 21‘600.– und ehelichen Unterhalt an die getrenntlebende Ehefrau im Betrag von CHF 3‘320.–. Mit seiner Beschwerdebegründung im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer diese Frage nicht mehr zum Gegenstand seines Rechtsmittels gemacht. Damit hat er bloss noch die unterbliebenen Abzüge für Berufskosten in der von ihm verlangten Höhe angefochten. Höhere Abzüge für geleistete Unterhaltsbeiträge waren nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Auch wenn der Rechtsprechung eine objektmässige und nicht eine aspektmässige Umschreibung des Streitgegenstandes zu Grunde liegt (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.3 S. 203 f; BGer 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2; VGE VD.2014.132 vom 9. Januar 2015 E. 3.2), ist vorliegend festzustellen, dass mit der Eingabe vom 15. März 2015 nicht nur eine andere Begründung, sondern ein anderer Antrag als im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht worden ist. Dies ist gemäss § 19 Abs. 1 in fine VRPG nicht zulässig. Zudem ist festzustellen, dass der Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit den Anträgen in der Beschwerdebegründung begrenzt wird. Eine nachträgliche Änderung im Sinne einer Erweiterung des Streitgegenstandes mit späteren Eingaben ist nicht mehr möglich (vgl. VD.2012.90 vom 26. November 2012 E. 3). Daraus folgt, dass auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann. Immerhin kann in der Sache auf den zutreffenden Hinweis der Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2015 hingewiesen werden, dass im Einspracheverfahren alle im Jahr 2012 nachgewiesenen Zahlungen an die getrennt lebende Ehefrau zum Abzug zugelassen worden sind. 

5.         Der Beschwerdeführer ficht schliesslich den vorinstanzlichen Kostenentscheid an. Letzterer ist jedoch zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hätte der Vorinstanz die Zeiterfassungsrapporte zur Festlegung der notwendigen Fahrkosten bereits vor deren Entscheid edieren können. Der Beschwerdeführer hat daher durch seine Säumnis das Verfahren auch im Umfang seines Obsiegens notwendig gemacht, weshalb er die vorinstanzlichen Kosten in Anwendung des Verursacherprinzips vollumfänglich zu tragen hat. Die teilweise Gutheissung der Beschwerde beruht auf den in Verletzung der Mitwirkungspflicht erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Noven. Die entsprechenden Umstände von Amtes wegen aufzudecken war den Behörden weder möglich noch zumutbar.

6. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz und der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung sind aufzuheben und die Sache zur neuen Festsetzung des steuerbaren Einkommens im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Der Beschwerde dringt mit seinen Rügen etwa zu einem Viertel durch. Daraus folgt, dass ihm eine reduzierte Gebühr von CHF 500.– aufzuerlegen ist. Das Gesuch um Kostenerlass ist mangels Bedürftigkeit abzuweisen. Die Erhebung einer Gebühr rechtfertigt sich mit Verweis auf die vorstehende Erwägung umso mehr, als die teilweise Gutheissung der Beschwerde hier auf bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorzubringenden Noven beruht.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.

            Der vorinstanzliche Kostenentscheid wird bestätigt.

            Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Steuerrekurskommission

Kantonale Steuerverwaltung

Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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