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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.07.2015 VD.2015.104 (AG.2015.495)

21. Juli 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·911 Wörter·~5 min·7

Zusammenfassung

Frist für Rekurs an Gesundheitsdepartement

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.104

URTEIL

vom 21. Juli 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[…]

gegen

Veterinäramt

Schlachthofstrasse 55, 4056 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Gesundheitsdepartements

vom 25. März 2015

betreffend Frist für Rekurs an Gesundheitsdepartement

Sachverhalt

Das Veterinäramt verfügte am 8. Januar 2015 im Wesentlichen, dass A____ (im Folgenden Rekurrentin) den Maulkorb- und Leinenzwang betreffend den Hund […] einzuhalten habe. Ausserdem unterstellte es die Hündin […] der Bewilligungspflicht für potenziell gefährliche Hunde und verbot der Rekurrentin die Hündin auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt zu halten, zu hüten und auszuführen, bis ein allfälliges Gesuch zu deren Haltung bewilligt worden sei. Für den Widerhandlungsfall drohte das Veterinäramt an, dass die betreffenden Hunde „umgehend und definitiv zuhanden Veterinäramt beschlagnahmt“ würden. Die Rekurrentin holte die Verfügung am 17. Januar 2015 bei der Post ab. Mit auf den 17. Januar 2015 datiertem Schreiben (Postaufgabe am 28. Januar 2015) erhob sie gegen die Verfügung vom 8. Januar 2015 Rekurs an das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (GD). Dieses trat mit Entscheid vom 25. März 2015 auf den Rekurs nicht ein.

Gegen diesen Entscheid meldete die Rekurrentin mit Eingabe vom 10. April 2015 (Postaufgabe) Rekurs an den Regierungsrat an und begründete den Rekurs mit Schreiben vom 30. April 2015 (Postaufgabe). Sie beantragt sinngemäss, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben sei. Das Präsidialdepartement überwies den Rekurs mit Schreiben vom 20. Mai 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Referent des Verwaltungsgerichts zog die vorinstanzlichen Akten bei. Auf die Einholung einer Rekursantwort des Veterinäramts und einer Vernehmlassung des GD verzichtete er. Die Einzelheiten der Vorbringen der Rekurrentin ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrates sowie § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin unterlag im Verfahren vor dem GD. Sie ist daher durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Somit ist sie zum Rekurs berechtigt (§ 13 Abs. 1 VRPG). Der angefochtene Entscheid wurde der Rekurrentin am 1. April 2015 zugestellt. Sowohl die Anmeldung des Rekurses an den Regierungsrat vom 10. April 2015 als auch die Rekursbegründung vom 30. April 2015 erfolgten somit innert der Fristen von zehn bzw. dreissig Tagen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRPG). Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs ist demzufolge grundsätzlich einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vor­instanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.3      Die Rekurrentin äussert sich in der Rekursanmeldung vom 10. April 2015 und in der Rekursbegründung vom 30. April 2015 hauptsächlich zum Inhalt der Verfügung des Veterinäramts vom 8. Januar 2015, welche den Hund […] einem Maulkorbund Leinenzwang und die Hündin […] der Bewilligungspflicht unterstellt. Sie wehrt sich dabei namentlich dagegen, dass die Hündin […] als potenziell gefährliche Hündin eingestuft werde, deren Halten der Bewilligungspflicht unterliege. Der angefochtene Entscheid des GD behandelt indessen allein den formellen Gesichtspunkt, dass die Rekurrentin die Frist zur Anmeldung des Rekurses an das GD nicht eingehalten habe, weshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden könne. Soweit sich die Rekurrentin somit inhaltlich zur Verfügung des Veterinäramts vom 8. Januar 2015 äussert, setzt sie sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und kann daher auf den vorliegenden Rekurs nicht eingetreten werden (vgl. VGE VD.2013.175 vom 30. August 2014 E. 2.2.2; VD.2014.126 vom 28. August 2014 E. 2.2.1 f.).

2.

Das GD trat auf den Rekurs gegen die Verfügung des Veterinäramts nicht ein, da die Rekurrentin die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung um einen Tag überschritten habe. Die Rekurrentin wendet demgegenüber ein, dass sie den Rekurs innert Frist (fälschlicherweise) an das Veterinäramt geschickt habe (vgl. Rekursanmeldung vom 10. April 2015). Der verwaltungsinterne Rekurs ist innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden (§ 46 Abs. 1 des Organisationsgesetzes [OG, SG 153.100]). Die Rekursfrist gilt als gewahrt, wenn die Anmeldung spätestens am letzten Tag der Frist der Rekursinstanz überbracht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 138). Die angefochtene Verfügung des Veterinäramts wurde der Rekurrentin am 17. Januar 2015 zugestellt (vgl. Zustellnachweis in den Vorakten, Nr. 9). Die zehntägige Frist zur Anmeldung des Rekurses an das GD begann somit am 18. Januar 2015 (vgl. Schwank, a.a.O., S. 136) und lief am 27. Januar 2015 ab. Der erst am 28. Januar 2015 der Post übergebene Rekurs (vgl. Aufgabenachweis in den Vorakten, Nr. 4) ist daher in jedem Fall verspätet. Dass die Rekurrentin ihn fälschlicherweise an das Veterinäramt statt an das GD adressiert hat, spielt deshalb keine Rolle. Demzufolge trat das GD zu Recht auf den Rekurs nicht ein.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen. Den Umständen des Falls und dem verursachten Aufwand angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 500.– (§ 11 Abs. 1 Ziff. 15.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Die Rekurrentin trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Dieses Urteil wird der Rekurrentin, dem Veterinäramt, dem Gesundheitsdepartement und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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