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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.11.2014 VD.2014.69 (AG.2014.674)

4. November 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,165 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

nachträgliches Baubegehren; Umbau Wohnungen (BGer 1C_594/2014 vom 6. Januar 2015)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.69

URTEIL

vom 4. November 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,

Dr. Jonas Schweighauser, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller ,

lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A_____                                                                                              Rekurrent 1

[…]

B_____                                                                                          Rekurrentin 2

[…]

beide vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[…]

gegen

Bau- und Verkehrsdepartement                                        Rekursgegnerin

vertreten durch das Bau- und Gastgewerbeinspektorat,

Rittergasse 4, 4001 Basel   

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Baurekurskommission

vom 29. Januar 2014

betreffend nachträgliches Baubegehren; Umbau Wohnungen, […]

Sachverhalt

A_____ und B_____ sind Eigentümer der Liegenschaft [...] in Basel. Im Januar 2013 meldete die Kantonspolizei dem Bau- und Gewerbeinspektorat (BGI), dass in dieser Liegenschaft 2-Zimmerwohnungen in 4-Zimmer-wohnungen umfunktioniert worden seien. Damit seien Räume in der Grösse von 7 bis 8 m2 ohne Fenster und Tageslicht entstanden, und es seien elektrische Installationen sichtbar verlegt worden. Das BGI hat eine Begehung durchgeführt und in der Folge die Einreichung eines nachträglichen Baubegehrens für die Veränderung der inneren Raumaufteilung verlangt. Am 5. Februar 2013 ist ein solches Begehren eingegangen, und mit Eingabe vom 15. April 2013 wurden ergänzte Pläne nachgereicht. Das BGI hat dieses Baubegehren mit Bauentscheid vom 13 Juni 2013 aufgrund einer ablehnenden Stellungnahme der Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten abgewiesen. Zudem hat es verfügt, dass die Wohnungen bis spätestens 31. Oktober 2013 in den ursprünglichen baulichen Zustand zurückzuversetzen seien. Den gegen diesen Bauentscheid erhobenen Rekurs von A_____ und B_____ wies die Baurekurskommission mit Entscheid vom 29. Januar 2014 ab und bestätigte die Entfernungsverfügung mit Frist bis zum 15. August 2014.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, mit Eingaben vom 27. März und 23. April 2014 rechtzeitig erhobene und begründete Rekurs von A_____ und B_____ an das Verwaltungsgericht. Die Rekurrenten haben mit der Rekursbegründung beantragt, der angefochtene Entscheid sei kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben, und das Baubegehren Nr. 9058167 vom 5. Februar 2013 sei ohne Rückweisung gutzuheissen. Eventualiter haben die Rekurrenten beantragt, die Sache sei zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, bzw. diese sei aufzufordern, die verletzten öffentlich-rechtlichen Vorschriften klar zu benennen. Die Baurekurskommission hat mit Rekursantwort vom 20. Juni 2011 die Durchführung eines Augenscheins sowie die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident hat mit Verfügung vom 15. Juli 2014 die Parteien in die Hauptverhandlung mit vorangehendem Augenschein geladen, und er hat das BGI aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, unter welchen baurechtlichen Gesichtspunkten das nachträgliche Baubegehren vom 5. Februar 2013 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und anlässlich des Augenscheins zu prüfen sein würde, falls das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass dieses nicht (mehr) gestützt auf das Gesetz über Abbruch und Zweckentfremdung von Wohnhäusern (GAZW; SG 861.500) abgewiesen werden könne. Dieser Aufforderung ist das BGI mit Eingabe vom 5. September 2014 nachgekommen. Die Rekurrenten haben mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 um die Sistierung des Verfahrens nachgesucht. Der Instruktionsrichter hat dieses Gesuch nach Eingang der Stellungnahme des BGI vom 20. Oktober 2014 mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 abgewiesen. Ein Wiedererwägungsgesuch der Rekurrenten, mit dem sie neue Baupläne für wesentlich geänderte Umbauten eingereicht haben, wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 wiederum ab und wies die Rekurrenten darauf hin, dass sie den Rekurs auch zurückziehen könnten, soweit aufgrund der neuen Pläne ihr Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der angefochtenen Rückbauverfügung weggefallen sei. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 (Posteingang: 3. November 2014) teilen die Rekurrenten mit, dass sie "entsprechend diesem vorgeschlagenen Vorgehen [...] beantragen […], den Rekurs zurück zu ziehen". Am Tage des Posteingangs dieser Mitteilung am 3. November 2014 hat der Instruktionsrichter die auf den 4. November 2014 angesetzte Verhandlung mit vorgängigem Augenschein abgeboten.

Erwägungen

1.

1.1      Die Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG; SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte Kommission. Damit unterliegen ihre Entscheide nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht, was § 6 BRKG ausdrücklich festhält. Daraus folgt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses.

1.2      Die Rekurrenten beantragen, den Rekurs zurückzuziehen. Diese Dispositionsbefugnis kommt ihnen jedoch selber zu, eines Antrags bedarf es nicht. Die Eingabe der Rekurrenten vom 31. Oktober 2014 ist mithin als Rückzug des Rekurses entgegenzunehmen. Damit ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben. Die entsprechende Kompetenz kommt praxisgemäss dem Instruktionsrichter als Einzelrichter zu. Mit einem solchen Abschreibungsentscheid fällt der Rekurs integral dahin und erwächst die angefochtene Verfügung in allen Teilen in Rechtskraft.

Allerdings beantragen die Rekurrenten mit ihrem Rückzugsschreiben gleichzeitig die Ansetzung einer neuen Frist für die Rückversetzung der Wohnungen in ihren ursprünglichen baulichen Zustand. Sie ersuchen "die Vorinstanz um eine möglichst grosszügige Frist von mindestens 6 Monaten, damit [sie] die nächsten Schritte mit den Mietern und dem Mietrecht in Einklang bringen können". Hierfür ist indessen nicht die Vorinstanz zuständig, denn wie bereits erwähnt, würde deren Entscheid mit einem integralen Abschreibungsentscheid auch hinsichtlich der Rückbaufrist in Rechtskraft erwachsen. Vielmehr verlangen die Rekurrenten einen diesbezüglichen Gestaltungsentscheid. Dafür ist jene Instanz zuständig, bei welcher das Verfahren hängig ist – vorliegend also das Verwaltungsgericht. Weil allerdings das VRPG die Zuständigkeit des Instruktionsrichters für die Abschreibung des Verfahrens infolge Rückzugs des Rekurses nicht regelt, fällt ein solcher Gestaltungsentscheid in die Zuständigkeit des Gerichts.

2.        

Bei der Bemessung der Frist für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist die Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Rekurrenten beantragen in diesem Zusammenhang, den bestehenden Mietverhältnissen sei Rechnung zu tragen.

Zu beachten ist zunächst, dass die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren neue Pläne ins Recht legen, welche – gegenüber den ohne Bewilligung ausgeführten Umbauten – erhebliche Veränderungen an den Wohnungen vorsehen. Diese Pläne datieren vom September 2014. Somit wissen die Rekurrenten seit September 2014, dass sie den heutigen Zustand der Wohnungen nicht weiter aufrecht erhalten wollen. Weiter ist zu beachten, dass die Rekurrenten die Mietverhältnisse nicht weiter dokumentieren. Diese sind dem Gericht indessen aus einem parallelen Verfahren (VD.2014.70) bekannt. Gemäss den dortigen Angaben der Rekurrenten und einem im Recht liegenden Mietvertrag vermieten die Rekurrenten die einzelnen Zimmer der Mehrzimmerwohnungen als möblierte Zimmer zur Benutzung als Wohngemeinschaft. Die Verträge sind "zwei monatlich zum Voraus auf das Ende eines jeden Monats" kündbar, ausser per Ende Dezember.

Daraus folgt, dass den Rekurrenten der Rückbau auch unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Mieter sehr viel schneller möglich ist als innert der von ihnen beantragten sechsmonatigen Frist. Die Rekurrenten sind daher zu verpflichten, die Wohnungen bis zum 28. Februar 2015 in ihren ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen. Soweit bis dahin noch keine Bewilligung für die Umbauten gemäss den neuen Plänen vorliegen sollte, haben die Rekurrenten dies ihrem eigenen rechtsverzögernden Verhalten zuschreiben, hätten sie doch die neuen Pläne dem BGI schon längst zur Prüfung und Bewilligung einreichen können.

3.        

Infolge des Rückzugs des Rekurses haben die Rekurrenten die Kosten des Verfahrens zu tragen; dies in solidarischer Verbindung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie den Rückzug sozusagen "in letzter Sekunde" kurz vor dem Verhandlungstermin erklärt haben und sich deswegen das ganze Gericht umfassend mit dem Dossier hat auseinandersetzen und auf die Verhandlung hat vorbereiten müssen. Dies rechtfertigt es, die Abschreibungsgebühr in der Höhe des geleisteten Kostenvorschusses festzusetzen, zumal die Urteilsgebühr im Falle eines materiellen Entscheids mit Blick auf die im Laufe des Verfahrens geänderte Sachlage sowie die sich daraus ergebenden Weiterungen noch höher hätte festgesetzt werden müssen, weil damit auch ein erhöhter Aufwand einhergegangen wäre.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Rekurses als erledigt abgeschrieben.

            Die Rekurrenten tragen in solidarischer Verbindung die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 2'000.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.