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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.02.2015 VD.2014.47 (AG.2015.97)

11. Februar 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·955 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Erlass der Rückerstattungsforderung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.47

URTEIL

vom 11. Februar 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...] Basel   

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4007 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 13. Januar 2014

betreffend Erlass der Rückerstattungsforderung

Sachverhalt

A____ schuldete der Sozialhilfe einen Betrag von CHF 8‘210.60 (Stand April 2012) wegen ungerechtfertigt bezogener Unterstützungsleistungen. Nachdem ihn die Sozialhilfe gemahnt hatte, reichte A____ am 3. September 2012 ein Erlassgesuch ein. Dieses wies die Sozialhilfe mit Verfügung vom 28. März 2013 ab, was durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid vom 13. Januar 2014 bestätigt wurde.

Gegen den Entscheid des WSU hat A____ mit Schreiben vom 22. Januar 2014 Rekurs an den Regierungsrat erhoben. Das Präsidialdepartement hat die Sache mit Präsidialentscheid vom 12. März 2014 gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG) dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das WSU hat sich am 7. April 2014 mit dem Antrag auf Abweisung des Rekurses vernehmen lassen, wozu der Rekurrent in seiner Replik Stellung genommen hat. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.3      Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Vorliegend hat der Rekurrent auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung verzichtet.

2.

2.1      Ein weiteres Erfordernis eines formgültigen Rekurses ist das Vorliegen eines Antrags und einer Begründung. Die Anforderungen an die Stellung von Anträgen und deren Begründung ergeben sich, da der vorliegende Rekurs ursprünglich an den Re­gierungsrat gerichtet war, aus § 46 Abs. 2 OG. Danach ist innert einer Frist von 30 Tagen ab der Eröffnung der Verfügung die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der rekurrierenden Partei und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. Zumindest bei juristischen Laien sind an die Rechtsbegehren keine hohen formellen Anforderungen zu stellen (VGE VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.] Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 451; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vgl. VGE 715/2004 vom 5. Januar 2005 E. II.1.c und Wullschleger/ Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 304). Dasselbe gilt für die Begründung des Rekurses, aus welcher hervorgehen muss, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. Auch diesbezüglich wird bei juristischen Laien kein strenger Massstab angelegt. Es genügt auch eine unvollständige oder falsche Begründung, solange sie sachbezogen ist (Schwank, a.a.O., S. 451 f.; statt vieler VGE VD.2012.245 vom 27. März 2013 E. 2.1). Eine unterbliebene Begründung des Rekurses kann nicht in einer Replik nachgeholt werden kann, da eine solche nicht innert der in § 46 Abs. 2 OG festgelegten Frist von 30 Tagen eingeht und überdies nur der Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz und allfälliger Gegenparteien dient.

2.2      Vorliegend bittet der Rekurrent „um Überprüfung“ und führt zur Begründung aus, sein Arztzeugnis sei falsch gewürdigt worden und es seien ihm schon mehr als CHF 300.- monatlich beim Sozialamt abgezogen worden. Damit will der Rekurrent die Frage, ob ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Lage guter Glaube attestiert werden muss, neu beurteilt sehen. Insofern kann auf den Rekurs eingetreten werden.

3.

Die Vorinstanz hat das eingereichte Arztzeugnis berücksichtigt und geprüft, ob die schwerwiegende Suchterkrankung des Rekurrenten, von deren Bestand sie ausgegangen ist, dazu geführt habe, dass er sich zum Zeitpunkt der Verletzung der Meldeund Auskunftspflicht in entschuldbarer Weise in einer falschen Vorstellung über den Sachverhalt befunden habe und damit gutgläubig gewesen sei. Sie hat ausgeführt, obwohl es durchaus einleuchtend erscheine, dass eine schwer alkoholabhängige Person wohl sämtliche ihr zugänglichen finanziellen Mittel in die Finanzierung der Sucht einfliessen lasse und ein solches Verhalten gerade in der Natur der Suchterkrankung liege, könne daraus nicht automatisch geschlossen werden, dass sich ebendiese Person ihres Fehlverhalten nicht bewusst sei, wenn sie eine Meldepflicht verletze. Der Rekurrent sei in dem zu beurteilenden Zeitraum aktenkundig in der Lage gewesen, wiederholt einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und Einkünfte zu erzielen. Gerade diese Tatsache lasse darauf schliessen, dass er trotz seiner Suchterkrankung in seiner mentalen Leistungsfähigkeit, in seinem Bewusstsein sowie in seinem Urteilsvermögen nicht gänzlich eingeschränkt gewesen sei. Inwiefern diese Erwägungen falsch sein sollen, zeigt der Rekurrent nicht auf. Dem Rekurrenten war trotz seiner Suchterkrankung bewusst, dass er die Meldepflicht verletzt. Nur dies ist massgeblich im Hinblick auf die Frage des guten Glaubens gemäss § 19 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes. Hingegen ist nicht von Bedeutung, ob er aus gesundheitlichen Gründen nicht anders handeln konnte, als er es getan hat. Dieser Gesichtspunkt würde in einem Strafverfahren bei der Beurteilung des Verschuldens eine Rolle spielen, nicht aber im vorliegenden Verfahren, in welchem es um die Rückforderung einer im öffentlichen Recht begründeten Forderung geht. Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Rekurrent dessen Kosten zu tragen. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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