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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.08.2015 VD.2014.259 (AG.2015.558)

19. August 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,424 Wörter·~7 min·7

Zusammenfassung

Nichtbestehen des Advokaturexamens

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.259

URTEIL

vom 19. August 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer,

Dr. Olivier Steiner, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]   

gegen

Advokaten-Prüfungsbehörde Basel-Stadt                     Rekursgegnerin

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Advokaten-Prüfungsbehörde

Basel-Stadt vom [...]

betreffend Nichtbestehen des Advokaturexamens

Sachverhalt

A____ ist [...] zum zweiten Mal zum Anwaltsexamen angetreten. Mit Schreiben vom [...] hat ihr die Advokaten-Prüfungsbehörde Basel-Stadt mitgeteilt, dass sie das Examen nicht bestanden habe, da sie in der zweiten Klausur sowie in vier von fünf mündlichen Prüfungen je die Note 3 erzielt habe.

Gegen diese Verfügung hat A___ mit Eingabe vom [...] Rekurs beim Verwaltungsgericht angemeldet. Sie beantragt die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung, dass die mündlichen Examen vom [...] nichtig, eventualiter ungültig, seien. Es sei die Advokaten-Prüfungsbehörde anzuweisen, sie zur Wiederholung der mündlichen Examen vorzuladen. Dies alles unter o/e Kostenfolge, eventualiter unter Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Nach Eingang der Rekursbegründung vom [...], welcher die einverlangten Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen beilagen, hat der Instruktionsrichter der Rekurrentin die unentgeltliche Prozessführung mit einem Selbstbehalt von CHF 500.– bewilligt. In ihrer Vernehmlassung vom [...] schliesst die Advokaten-Prüfungsbehörde auf kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Die Rekurrentin hält in der Replik an ihren Ausführungen fest und weist im Übrigen darauf hin, dass die Vernehmlassung der Advokaten-Prüfungsbehörde zu spät eingegangen sei. Zu letzterer Frage hat die Advokaten-Prüfungsbehörde eine weitere Stellungnahme eingereicht, wozu sich die Rekurrentin nicht mehr geäussert hat. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Entscheide der Advokaten-Prüfungsbehörde über den Prüfungserfolg im Advokaturexamen unterliegen gemäss § 9 Abs. 3 des Advokaturgesetzes (AdvG) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Daraus folgt dessen sachliche Zuständigkeit. In Ermangelung von speziellen Vorschriften im Advokaturgesetz kommen auf das Verfahren die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) zur Anwendung.

1.2      Gemäss § 13 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Zweifellos erfüllt die Rekurrentin die erste der beiden Voraussetzungen. Fraglich erscheint es aber, ob sie auch ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Rügen hat. Die Rekurrentin ist in insgesamt fünf der acht absolvierten Prüfungen mit der ungenügenden Note 3 bewertet worden. Um das Examen zu bestehen, hätte sie jedoch gemäss § 9 Abs. 2 des Reglements über das Anwaltsexamen höchstens eine ungenügende Note aufweisen dürfen. Mit ihrem Rekurs wendet sich die Rekurrentin lediglich gegen das Ergebnis der mündlichen Prüfung zum Thema Straf- und Strafprozessrecht, wobei sie sich auf einen Verfahrensfehler bei deren Durchführung beruft. Ihr schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Ungültigkeit dieser einen Prüfung begründet sie damit, dass gemäss § 9 Abs. 4 des Reglements über das Anwaltsexamen im Falle eines Formmangels einer einzelnen mündlichen Prüfung alle mündlichen Prüfungen nochmals abzulegen seien. Darin kann der Rekurrentin jedoch nicht gefolgt werden: § 9 Abs. 4 des Reglements über das Anwaltsexamen befreit Kandidatinnen und Kandidaten, die das Anwaltsexamen in einem ersten Versuch nicht bestanden haben, bei der Wiederholungsprüfung vom Ablegen derjenigen schriftlichen Arbeiten, die im erfolglosen Versuch mit der Note vier oder mehr bewertet worden sind. Daraus folgt, dass im Falle einer Wiederholungsprüfung nach einem nicht bestandenen Examen alle mündlichen Prüfungen unabhängig von ihrer Bewertung anlässlich des ersten Versuchs erneut absolviert werden müssen. Dies war auch bei der Rekurrentin der Fall, nachdem sie das Anwaltsexamen im ersten Versuch nicht bestanden hatte. Wird nach dieser erneuten Ablegung aller mündlichen Prüfungen die Mangelhaftigkeit einer einzelnen davon geltend macht und deren Aufhebung verlangt, bleibt die Bewertung der übrigen, nicht angefochtenen Prüfungsleistungen bestehen, soweit sie wie vorliegend von der aufgehobenen Prüfung unabhängig sind. Die gegenteilige Argumentation der Rekurrentin würde darauf hinauslaufen, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat auch die bestandenen mündlichen Prüfungen noch einmal absolvieren müsste, wenn sie oder er in einer einzelnen, nicht bestandenen mündlichen Prüfung das Opfer eines Verfahrensfehlers oder einer materiell nicht haltbaren Bewertung geworden wäre. Dass dies nicht sein kann, leuchtet ohne weiteres ein. Daraus folgt, dass die Rekurrentin gemäss § 9 Abs. 2 des Reglements über das Anwaltsexamen die Anwaltsprüfung aufgrund ihrer weiteren vier ungenügenden Noten selbst dann nicht bestanden hat, wenn die mündliche Prüfung im Straf- und Strafprozessrecht mit einem Formfehler behaftet gewesen wäre. Bei dieser Situation fehlt der Rekurrentin ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der von ihr geltend gemachten Mangelhaftigkeit dieser einzelnen mündlichen Prüfung, weshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann.

1.3      Soweit die Rekurrentin mit ihrer Replik die Vernehmlassung der Advokaten-Prüfungsbehörde als verspätet rügt, geht sie von einem offensichtlich unzutreffenden Sachverhalt aus. Die Vernehmlassung vom [...] ist dem Gericht noch am gleichen Tag zugegangen, wie sich zweifelsfrei aus dem auf dem Schreiben angebrachten Eingangsstempel ergibt. Mit Verfügung vom [...] hat der Instruktionsrichter sie der Rekurrentin zur Kenntnisnahme zustellen lassen und ihr Frist zur allfälligen Stellungnahme bis zum [...] gesetzt. Diese Verfügung ist durch das Verwaltungsgericht per Einschreiben an die Rekurrentin versandt worden, von ihr jedoch trotz hängigem verwaltungsgerichtlichem Verfahren nicht bei der Post abgeholt worden, weshalb sie in der Folge nochmals mit gewöhnlicher Post zugestellt wurde. Den Mutmassungen der Rekurrentin, die Vorinstanz habe die Vernehmlassung irrtümlich ihr zugestellt, worauf sie sie retourniert habe, sodass sie erst nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist und damit nicht mehr rechtzeitig an das Verwaltungsgericht habe gelangen können, fehlt daher jede Grundlage.

2.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass den Vorbringen der Rekurrentin auch in materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden wäre. Diese macht geltend, bei ihrer mündlichen Prüfung im Fach Straf- und Strafprozessrecht seien sie und ihr Prüfungskollege nicht abwechselnd befragt worden. Vielmehr sei es zu einer Zweiteilung der Prüfung gekommen, wobei jedem von ihnen 15 Minuten zur Verfügung gestanden seien. Werde aber ein Kandidat oder eine Kandidatin alleine geprüft, so betrage die Prüfungsdauer 20 Minuten. Mit diesen Ausführungen rügt die Rekurrentin eine Ungleichbehandlung und mithin einen Verfahrensmangel, der umfassend mit uneingeschränkter Prüfungsdichte zu prüfen ist (vgl. zur Kognition bei Prüfungsentscheiden VGE VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E. 1.2, VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.3). Nach dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) muss Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden. Das Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist (BGE 138 I 321 E. 3.2 S. 324 mit Hinweis). In Bezug auf die Regelung der massgebenden Prüfungsdauer muss der Verordnungsgeber nicht allen Eventualitäten der jeweils differierenden Prüfungsgestaltung der Examinatorinnen und Examinatoren Rechnung tragen. Vielmehr ist es nach Art. 8 Abs. 1 BV nicht zu beanstanden, wenn er dabei eine gewisse Pauschalierung und Schematisierung vornimmt (vgl. zum Steuerrecht BGE 131 I 291 E. 3.2.2. S. 307). In § 4 Abs. 4 des Reglements über das Anwaltsexamen wird eine unterschiedliche Prüfungsdauer für die mündlichen Prüfungen vorgesehen: Werden zwei Kandidatinnen oder Kandidaten gleichzeitig geprüft, was die Regel bildet, so dauert die mündliche Prüfung 30 Minuten. Wird eine Kandidatin oder ein Kandidat hingegen alleine geprüft, so beträgt die Prüfungsdauer 20 Minuten. Diese unterschiedliche Verfahrensgestaltung trägt den tatsächlichen Unterschieden zwischen der Prüfung von zwei Personen und derjenigen einer einzelnen Person Rechnung. So geht jeder mündlichen Prüfung eine gewisse Einführung wie beispielsweise das Vorstellen der Anwesenden und des vorgesehenen Prüfungsablaufs voraus. Auch kann sich die examinierende Person zunächst bemüht sehen, durch allgemeine Fragen eine angenehme Prüfungsstimmung herzustellen. Zudem wird den Kandidaten oft ein konkreter Fall dargelegt, auf den sich die Prüfung in der Folge bezieht. All dies nimmt jeweils ähnlich viel Zeit in Anspruch unabhängig davon, ob nun eine oder zwei Personen geprüft werden. Demgegenüber ist die Annahme der Rekurrentin, wonach bei Prüfungen, in denen zwei Kandidaten zusammen geprüft werden, der Prüfungsstoff durch abwechselnde Fragen an beide Kandidaten schneller erörtert werden könne als bei Prüfungen, in denen ein Kandidat alleine geprüft werde, reine Spekulation. Das Gleiche gilt für die konkludent aufgestellte Behauptung, dass ein Prüfungsresultat umso besser ausfällt, je länger die Prüfung für den Einzelnen gedauert hat. Vorliegend wird von der Vorinstanz dargelegt und von der Rekurrentin nicht bestritten, dass der Rekurrentin und dem mit ihr geprüften Kandidaten zu Beginn der Prüfung gemeinsam derselbe Fall unterbreitet worden ist und sie nachfolgend zu verschiedenen Schwerpunkten befragt worden sind. Damit ist erstellt, dass auch im vorliegenden Fall die Verkürzung der Prüfungsdauer auf je 15 Minuten gerechtfertigt gewesen ist. Die Rekurrentin ist daher im Vergleich zu Kandidaten, die alleine zu den mündlichen Prüfungen antreten, nicht rechtsungleich behandelt worden.

3.

Nach dem Gesagten ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten, wobei ihr die unentgeltliche Prozessführung mit einem Selbstbehalt von CHF 500.– bewilligt worden ist. Die Gebühr ist auf diesen Betrag festzulegen, was dem Umstand, dass vorliegend ein Nichteintretensentscheid ergeht, angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

            Die Rekurrentin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Dieses Urteil wird der Rekurrentin und der Advokaten-Prüfungsbehörde Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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