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Basel-Stadt Appellationsgericht 14.04.2015 VD.2014.246 (AG.2015.312)

14. April 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,615 Wörter·~13 min·8

Zusammenfassung

Errichtung einer Beistandschaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.246

URTEIL

vom 14. April 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Heiner Wohlfart ,

lic. iur. Bettina Waldmann , Dr. Andreas Traub,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde            Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 20. November 2014

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

Sachverhalt

B____ , geboren am […] 1975, ist der Sohn von […] und A____ . Er ist geistig behindert. Infolge einer Gefährdungsmeldung von C____ , dem Leiter der […]-Werkstätten Basel, vom 23. Oktober 2014 prüfte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB), ob B____ der Unterstützung bedarf. Aufgrund ihrer Abklärungen errichtete sie mit Entscheid vom 20. November 2014 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 ZGB und ernannte D____ zum Beistand. Diesem wurden gemäss Ziff. 3 des Entscheiddispositivs die Aufgaben übertragen,

a)   für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation bzw. Unterkunft von B____ besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit erforderlich zu vertreten,

b)   für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein sein gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, mit Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen, für welche auf eine allfällige Patientenverfügung respektive einen allfälligen Vorsorgeauftrag resp. die nach Art. 378 ZGB vertretungsberechtigten Personen verwiesen worden ist,

c)    ein seinen persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten oder zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten,

d)   ihn bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten, seine Zahlungen zu erledigen, allfällige finanzielle Ansprüche geltend zu machen und ihm im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.

Dem Beistand wurde im Weiteren die Befugnis erteilt, soweit erforderlich die Post von B____ zu öffnen (Dispositiv Ziff. 4), und aufgetragen, in Zusammenarbeit mit der KESB unverzüglich ein Inventar per 20. November 2014 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und jährlich über seine Amtsführung zu berichten (Ziff. 5). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diesen Entscheid hat A____ , die Mutter des Verbeiständeten, mit Eingabe vom 26. November 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 hat Rechtsanwalt […] dem Gericht mitgeteilt, dass ihn die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren als Vertreter mandatiert habe. Gleichzeitig hat er die von der Beschwerdeführerin gestellten Rechtsbegehren leicht modifiziert.

Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 hat die Spruchkammer der KESB dem Gericht die Akten sowie die Stellungnahme des Abklärungsteams der KESB zukommen lassen, mit der die Abweisung der Beschwerde, eventualiter die Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB mit Bezug auf die Vertretung in den persönlichen Bereichen (Wohnen, Gesundheit, soziales Wohl) beantragt wird. Am 9. Januar 2015 hat die KESB dem Gericht eine Telefonnotiz und eine E-Mail zur Aktenergänzung zugestellt.

Anlässlich der Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 14. April 2015 sind die Beschwerdeführerin, B____ und sein Beistand befragt worden und der Vertreter der Beschwerdeführerin sowie MLaw […] als Vertreterin der KESB zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) und schliesslich jene der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450f ZGB). Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des Verbeiständeten und hat an dessen Betreuung mitgewirkt. Sie ist daher als eine der betroffenen Person nahestehende Person nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2      Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450a N 4 und N 9).

2.

2.1      Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen.

Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll dabei so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzgesetzes darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Für die Errichtung besteht kein Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Angehörige oder Dritte hinreichend gewährleistet ist.

2.2      Mit Gefährdungsmeldung vom 23. Oktober 2014 wandte sich C____ , der Leiter der Behindertenwerkstatt […] an die KESB. Er teilte mit, dass der seit 1994 in der Behindertenwerkstatt tätige B____ stark geistig behindert sei und Hilfe benötige. Bei dessen Vater sei ein Gehirntumor diagnostiziert worden, worauf sich sein Zustand rasch verschlechtert habe und er habe hospitalisiert werden müssen. Die Mutter (Beschwerdeführerin) habe ein Alkoholproblem, das sich bisher bloss gelegentlich gezeigt, nun aber aufgrund der akuten Krise akzentuiert habe. Sie verweigere den Kontakt. Da B____ in dieser Situation begonnen habe, zu verwahrlosen, habe ihn seine 89-jährige Grossmutter bei sich aufgenommen. Diese sei aber mit der Situation überfordert und benötige Unterstützung. Auch die Beschwerdeführerin brauche vermutlich Hilfe.

Diese Angaben wurden durch die folgenden Abklärungen der KESB weitgehend bestätigt. Den dokumentierten Aussagen aller Personen aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin (vgl. Akten der KESB, act. 5) kann entnommen, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit einbis dreimal jährlich übermässig Alkohol trinke und dann nicht mehr erreichbar sei. Solche Situationen hätten bis anhin von ihrem Ehemann aufgefangen werden können, der sich sehr gut um B____ gekümmert habe. Seit dessen Hospitalisation habe sich die Beschwerdeführerin zurückgezogen und sei für niemanden – auch für B____ nicht – mehr erreichbar, nehme das Telefon nicht ab und öffne die Tür nicht. Ihre 89-jährige Mutter habe B____ bei sich aufgenommen, sei durch dessen Betreuung aber überfordert. Dieser sei sehr unselbständig und könne nicht einmal Brot streichen oder Socken zusammenlegen. In den Phasen zwischen ihren Alkoholabstürzen erledige jeweils die Beschwerdeführerin alles für ihn.

Einem von der KESB auf den 14. November 2014 angesetzten Gesprächstermin blieb die Beschwerdeführerin unentschuldigt fern. In der Folge gab sie anlässlich einer telefonischen Kontaktaufnahmen mit der KESB mehrfach zum Ausdruck, überfordert zu sein (act. 5, Telefonnotizen vom 18., 19. und 20. November 2014 und vom 8. Dezember 2014). Daraufhin erliess die KESB am 20. November 2014 den angefochtenen Entscheid.

2.3      Am 16. November 2014 starb der Ehemann der Beschwerdeführerin. Am folgenden Tag nahm diese B____ wieder zu sich (vgl. act. 5, E-Mail von E____ [Gesundheitsdienste, Abteilung Sucht] vom 17. November 2014). Gemäss ihrer Beschwerde vom 26. November 2014 hat sie die Verantwortung für ihn wieder vollumfänglich übernommen. Er wohne bei ihr, fühle sich dort wohl und sie gäben sich gegenseitig Kraft in dieser schweren Zeit. Sie habe sich seit 40 Jahren um ihn gekümmert und ihm ein liebevolles und gepflegtes Heim geschaffen. Ihr verstorbener Mann habe nie alle Aufgaben für die Betreuung allein übernommen, sondern auch sie habe massgeblich zu B____s persönlichem Wohlergehen beigetragen. Sie fühle sich durchaus in der Lage, B____ weiterhin zu Hause zu betreuen. Wie bis anhin wolle sie auch alle administrativen Arbeiten für ihn erledigen und für sein gesundheitliches Wohl besorgt sein. Was sein Vermögen angehe, sei sie bereit, die Verwaltung in kompetente Hände zu geben. Zwar habe ihr verstorbener Ehemann vor seinem Hinschied alle finanziellen Angelegenheit ihres Sohnes besorgt, doch sie sei dazu durchaus ebenfalls in der Lage, zumal sie lange in einem Treuhandbüro gearbeitet und für die ganze Familie immer die Steuererklärung gemacht habe. Da sie im Gegensatz zu ihrem Mann kein online-Banking mache, sei sie zunächst etwas in Verzug geraten (vgl. act. 5, Telefonnotiz vom 18. November 2014; Verhandlungsprotokoll S. 3). Sie sei jahrelang Beleidigungen und häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann ausgesetzt gewesen und habe dessen Affären hinnehmen müssen. Dies alles habe sie nur wegen B____ in Kauf genommen, um ihm nicht sein Zuhause wegzunehmen. Mit dem Tod ihres Mannes beginne nun ein neues Leben für sie, ohne Boshaftigkeiten, Erniedrigungen, Ängste und Gewalt. Sie sei stark genug, um die Verantwortung für ihren Sohn in vollem Umfang zu übernehmen (Beschwerde; Verhandlungsprotokoll S. 2, 3).

3.

3.1      Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit rund um die Erkrankung und den Tod ihres Ehemannes in eine Krise geriet, überfordert war und wiederholt Mühe hatte, ihre eigenen Angelegenheiten zu besorgen. Erst recht war sie in dieser Situation nicht in der Lage, sich in ausreichendem Mass um ihren Sohn B____ zu kümmern. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides war die Errichtung einer Beistandschaft für B____ somit angezeigt. Dass die KESB damals nicht nur eine befristete Beistandschaft für zwei bis drei Monate ausgesprochen hat, ist entgegen der Rüge des Vertreters der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Es ist üblich und richtig, eine Beistandschaft nicht von vornherein zu befristen. Dies ist auch nicht notwendig, da sie ohnehin nur aufrechtzuerhalten ist, solange es notwendig erscheint.

3.2      Seit dem Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin hat sich die Situation allerdings geändert, wie auch der Beistand sowie die Vertreterin der KESB in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts anerkannt haben. Die Beschwerdeführerin hat sich wieder aufgefangen und kümmert sich nun allein um ihren Sohn. Der Beistand sieht denn auch in persönlicher Hinsicht keinen Handlungsbedarf mehr, seit B____ wieder bei der Beschwerdeführerin lebt. Die Situation sei diesbezüglich sehr gut (Verhandlungsprotokoll S. 3). Dennoch ist die Vertreterin der KESB in ihrem Hauptstandpunkt nach wie vor der Auffassung, dass die Beistandschaft in vollem Umfang aufrechterhalten werden soll. Es gebe noch zu wenige Nachweise dafür, dass sich die Situation wirklich dauerhaft geändert habe, so dass die Voraussetzung für die Aufhebung der Beistandschaft noch nicht gegeben sei (Verhandlungsprotokoll S. 5).

Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell in ausreichendem Mass selbst um das persönliche, soziale und gesundheitliche Wohl ihres Sohnes B____ kümmern kann. Diesbezüglich ist eine Beistandschaft für diesen daher nicht notwendig, solange dieser Zustand anhält. Angesichts der aktenkundigen periodischen Alkoholabstürze der Beschwerdeführerin stellt sich indessen die Frage, ob die Beistandschaft als „Auffangnetz“ erforderlich ist, nachdem der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin diese Funktion nicht mehr ausüben kann und auch ihre hochbetagte Mutter hierzu je länger je weniger in der Lage ist. E____ von der Abteilung Sucht, welche die Beschwerdeführerin zeitweise betreut hat, hat nach dem Tod von deren Ehemann mehrfach bescheinigt, dass sie von dieser einen angemessenen und nüchternen Eindruck erhalten habe. Die Beschwerdeführerin trinke momentan keinen Alkohol und berichte überzeugend von ihrem Entschluss, ein neues Leben ohne ihren Ehemann und ohne Alkohol zu beginnen. Sie müsse sich bis Mai 2015 regelmässig Blutproben abnehmen lassen, um ihren Fahrausweis behalten zu können (act. 5, Telefonnotiz sowie E-Mails vom 17. und 25. November 2014). Die Beschwerdeführerin hat Unterlagen der genannten Blutuntersuchungen in die Verhandlung mitgebracht (ad acta). Es handelt sich dabei aber um Laborblätter mit medizinischen Werten, welche vom Gericht mangels entsprechender Fachausbildung nicht selbst ausgewertet werden können. Nach Auskunft des Vertreters der Beschwerdeführerin sei der Wert in Bezug auf den Blutalkohol aber „auf der guten Seite“ (Verhandlungsprotokoll S. 2). Es ist in den fünf Monaten seit der Rückkehr von B____ zur Beschwerdeführerin auch kein neuerlicher Alkoholabsturz mehr bekannt geworden. Dennoch kann dies im Fall einer erneuten Krise keineswegs ausgeschlossen werden, zumal die Alkoholproblematik der Beschwerdeführerin offenbar seit Jahren besteht. Da aber B____ täglich in den […]-Werkstätten arbeitet und dort engmaschig betreut wird, würde ein allfälliger Ausfall seiner Mutter von seinem Betreuer aller Voraussicht nach umgehend bemerkt und gemeldet, so dass in diesem Fall die KESB zeitnah reagieren könnte. Es besteht somit durchaus ein „Auffangnetz“ für Krisenzeiten, so dass es nicht erforderlich ist, die bestehende Beistandschaft aufrechtzuerhalten, ohne dass derzeit die Notwendigkeit dazu besteht.

Die Beistandschaft ist daher in Bezug auf die persönliche Fürsorge, die Regelung der Wohnsituation, das gesundheitliche Wohl und das soziale Umfeld von B____ gemäss Ziffer 3 lit. a, b und c des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben.

3.3      Zu prüfen bleibt, ob die Beistandschaft zur Regelung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten von B____ und zur Vermögensverwaltung aufrechterhalten werden soll. Diesbezüglich ist festzustellen, dass diese Angelegenheiten bis zu dessen Tod vom Vater von B____ und Ehemann der Beschwerdeführerin erledigt worden sind. Die Beschwerdeführerin selbst konnte ihre entsprechenden Kompetenzen daher bislang nicht unter Beweis stellen. Dementsprechend hat auch der Beistand anlässlich der Verhandlung des Verwaltungsgerichts erklärt, er könne ihre diesbezüglichen Qualifikationen nicht beurteilen. Immerhin habe sie aber Termine und Absprachen immer pünktlich eingehalten. Sie sei zuverlässig, genau und pünktlich und habe sich auch gut in die Zusammenarbeit mit ihm einlassen können (Verhandlungsprotokoll S. 3). Die Beschwerdeführerin selbst hat beteuert, sie fühle sich zur Erledigung dieser Aufgaben durchaus in der Lage, zumal sie lange in einem Treuhandbüro gearbeitet und für die ganze Familie immer die Steuererklärung gemacht habe (Verhandlungsprotokoll S. 3). Ihr Vertreter schliesslich hat in der Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, die allgemeinen Zahlungen für B____ würden derzeit über die Beschwerdeführerin laufen (Verhandlungsprotokoll S. 3). Es haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die an ihren diesbezüglichen Fähigkeiten zweifeln liessen. Die Beschwerdeführerin hat auch – soweit bekannt – keine Schulden oder Betreibungen. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass – vorbehältlich anderer Erkenntnisse – auch zur Regelung der administrativen und alltäglichen finanziellen Angelegenheiten sowie zur Verwaltung des Vermögens von B____ eine Beistandschaft nicht erforderlich ist.

Etwas anderes gilt hingegen in Bezug auf den Nachlass des Vaters von B____, den dieser zusammen mit der Beschwerdeführerin geerbt hat. Wie der Beistand ausgeführt hat, ist die Erbschaft bisher unverteilt. Diesbezüglich besteht ein zumindest abstrakter Interessenkonflikt zwischen B____ und der Beschwerdeführerin. Mit Bezug auf die Erbteilung ist die Beistandschaft daher aufrechtzuerhalten.

Ziffer 3 lit. d des angefochtenen Entscheids ist nach dem Gesagten insofern einzuschränken, als dem Beistand nur noch die Aufgabe zukommt, B____ im Rahmen der Erbteilung des Nachlasses seines Vaters zu vertreten.

Da zur Wahrnehmung dieser Aufgabe das Öffnen der Post von B____ nicht erforderlich ist, ist Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben.

4.

Entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind keine ordentliche Kosten zu erheben und ist der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der KESB zuzusprechen. Diesbezüglich ist einerseits zu berücksichtigen, dass zwar im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids die Errichtung der Beistandschaft in allen genannten Bereichen angezeigt war, sie heute jedoch nur noch in Bezug auf den Nachlass des Vaters gerechtfertigt ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Vertreterin der KESB in ihrem Hauptstandpunkt trotz veränderter Verhältnisse auch heute noch keine Aufhebung der Beistandschaft zumindest in Teilbereichen befürwortet. Der dem Vertreter der Beschwerdeführerin entstandene Aufwand ist zu schätzen, da dieser an der Verhandlung keine Kostennote bei sich hatte. Angesichts seiner kurzen schriftlichen Eingabe und der zweistündigen Dauer der Hauptverhandlung ist von einem Gesamtaufwand von acht bis zehn Stunden auszugehen. Davon sind bei Berücksichtigung des Verfahrensausgangs rund fünf Stunden von der KESB zu ersetzen. Beim praxisgemässen Überwälzungstarif von CHF 250.– pro Stunde und unter Einrechnung eines Pauschalbetrags für notwendige Auslagen sowie der Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen ergibt dies eine (reduzierte) Parteientschädigung CHF 1‘500.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziffer 1 und 3 des Dispositivs des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 20. November 2014 wie folgt abgeändert:

1.    Für B____ wird gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB eine Beistandschaft errichtet.

3.    Gestützt auf Art. 394 Abs. 1 ZGB wird dem Beistand im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft der Auftrag erteilt, B____ in Bezug auf die Erbschaft seines Vaters zu vertreten.

Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘500.– auszurichten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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