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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.03.2015 VD.2014.181 (AG.2015.266)

30. März 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,443 Wörter·~12 min·8

Zusammenfassung

Budget (Neuberechnung Ablösung)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.181

URTEIL

vom 30. März 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrent 1

[…]

B____                                                                                            Rekurrentin 2

[…]   

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4007 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt (WSU) vom 18. Juni 2014

betreffend Budget (Neuberechnung Ablösung)

Sachverhalt

Die Ehegatten A____ und B____ (Rekurrenten) und ihre fünf Kinder werden seit November 2000 mit diversen Unterbrüchen wirtschaftlich von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügungen vom 8. Februar und 18. Juli 2013 sprach das Amt für Ausbildungsbeiträge den Kindern C____ und D____ monatliche Stipendien von CHF 750.– für das zweite Semester des Ausbildungsjahres 2012/2013 resp. das Ausbildungsjahr 2013/2014 zu. Die Sozialhilfe erstellte darauf ein separates Budget für die beiden Kinder. Dabei überstiegen die Einnahmen unter voller Anrechnung der Ausbildungsbeiträge von C____ dessen errechneten Bedarf, weshalb er mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 11. März 2013 per 1. April 2013 von der Sozialhilfe abgelöst wurde. Aufgrund eines auf gleicher Berechnung beruhenden Budgetüberschusses wurde auch die Tochter D____ per 1. September 2013 von der Sozialhilfe abgelöst. Gegen diesen Entscheid wandten sich die Rekurrenten mit E-Mail vom 4. September 2013 an die Sozialhilfe. Gleichzeitig meldeten sie C____ neu an. Auf der Grundlage einer neuen Budgetverfügung vom 23. September 2013 hielt die Sozialhilfe an der Ablösung per 1. April 2013 fest. Mit Eingaben vom 27. September 2013 erhoben die Rekurrenten gegen die Ablösungsverfügungen von D____ und C____ Rekurs an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU). Während dieses Rekursverfahrens eröffnete die Sozialhilfe korrigierte Neuberechnungen für D____ und C____, mit denen ihnen auf der Einnahmeseite nicht mehr die gesamten Ausbildungsbeträge, sondern bloss noch Teilbeträge von je CHF 475.– pro Monat angerechnet wurden. Während bei C____ weiterhin ein Einnahmeüberschuss resultierte, wurde D____ aufgrund ihres Bedarfs rückwirkend per 1. September 2013 wieder in die Unterstützung aufgenommen und es wurde eine Nachzahlung in Höhe von CHF 371.20 in Aussicht gestellt. Mit Entscheid vom 18. Juni 2014 wies das WSU den Rekurs bezüglich des Budgets der Tochter D____ ab, soweit dieser nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. Den Rekurs bezüglich der Ablösung von C____ hiess das WSU teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es wies die Sozialhilfe dementsprechend an, C____ rückwirkend ab Oktober 2013 wieder in die Unterstützungseinheit aufzunehmen und eine allfällige Nachzahlung von Unterstützungsleistungen zu berechnen und den Rekurrenten auszubezahlen. Kosten wurden keine erhoben.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 26. Juni und 3. September 2014 erhobene und begründete Rekurs der Rekurrenten an den Regierungsrat. Mit dem Rekurs werden verschiedenste inhaltliche Rügen bezüglich des Verhaltens der Sozialhilfe und des WSU erhoben. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 15. September 2014 dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das WSU beantragt mit Vernehmlassung vom 10. November 2014 die kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen einzutreten sei. Dazu haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 9. Januar 2015 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 15. September 2014 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrenten sind als Adressaten von dem angefochtenen, ihre Begehren teilweise abweisenden Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD. 2012.11 vom 10. September 2012 E. 1.1, VD.2011.88 vom 11. Juni 2012 E. 1).

1.2

1.2.1   Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat der Rekurs Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten. Dabei hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das sogenannte Rügeprinzip (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2013.86 vom 29. November 2013 E. 1.3). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses zwar geringere Anforderungen gestellt, wobei auch hier nur auf solche Punkte eingetreten wird, welche Verfahrensgegenstand bilden (vgl. hierzu VGE VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2, VD.2012.245 vom 27. März 2013 E. 2.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.] Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 451; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vgl. VGE 715/2004 vom 5. Januar 2005 E. II.1.c und Wullschleger/ Schröder, a.a.O., 304).

1.2.2   In der Sache rügen die Rekurrenten im Wesentlichen die mit Verfügung vom 11. März 2013 per 1. April 2013 erfolgte Ablösung ihres Sohnes C____ von der Sozialhilfe, die Ablösung ihrer Tochter D____ sowie die vollständige Anrechnung der Stipendien der beiden Kinder als Einkommen. Sie würden nach der Ablösung schlechter gestellt als unterstützte Personen. Ferner rügen sie, dass bei den „Abos“ „die extremsten Minimalwerte gebraucht“ worden seien, der nun gewährte Abzug von den Stipendien rein „kosmetisch“ sei, ihre Schulausgaben nicht decke und die Berechnungsart nicht korrekt sei. Schliesslich machen sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine willkürliche Beweiswürdigung geltend und berufen sich auch noch replicando auf die Verletzung verschiedener Grundrechte und Verfahrensgarantien, wie etwa des Gebots von Treu und Glauben, der Menschenwürde sowie des Diskriminierungsverbots. Die Rekurrenten setzen sich in ihrem Rekurs jedoch kaum mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Der weitschweifige Inhalt ihrer Eingaben lässt vielmehr darauf schliessen, dass die Rekurrenten den angefochtenen Entscheid in seiner Tragweite gar nicht verstanden haben. Auch stellen die Rekurrenten keine konkreten Anträge. Insgesamt erweist sich der Rekurs mit Bezug auf die Substantiierung als mangelhaft. Da es sich vorliegend jedoch offensichtlich um eine Laieneingabe handelt, ist auf den fristgerecht erhobenen Rekurs einzutreten. Dies allerdings nur insoweit, als sich mit Bezug auf die angefochtene Verfügung sachbezogene und überprüfbare Rügen ableiten lassen und mit dem Rekurs nicht unzulässige allgemeine unsubstantiierte Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung geübt wird.

1.3      Sozialhilferechtliche Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf einen rechtlichen Anspruch verleiht (vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3. April 2009 E. 3.3; VGE 630/2009 vom 26. August 2009). Vorliegend hat der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts den Rekurrenten mit Verfügung vom 12. Januar 2015 in Aussicht gestellt, dass von Seiten des Gerichts auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werde. Die Rekurrenten haben in der Folge keinen Antrag auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung gestellt. Sie haben damit konkludent auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, weshalb der Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt werden kann (§ 25 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1      Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat, wer bedürftig ist, d.h. seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder rechtzeitig zu finanzieren vermag (§ 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes [SHG]). Das zuständige Departement regelt das Mass der wirtschaftlichen Hilfe und orientiert sich dabei an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS; § 7 Abs. 1 SHG). Zu diesem Zweck hat es die kantonalen Unterstützungsrichtlinien (URL) erlassen (vgl. VGE VD.2012.235 vom 11. November 2013 E. 2.1; VGE 630/2009 vom 26. August 2009 E. 3.2). Diese Delegation der Konkretisierung von Sozialhilfeleistungen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung so lange nicht zu beanstanden, als die vorgesehenen Leistungen noch oberhalb dessen liegen, was nach Art. 12 BV als Minimum staatlicher Leistungen geboten ist (vgl. BGE 130 I 1 E. 4 S. 14, m.w.H.; VGE VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 3.2, VD.2009.633 vom 8. Januar 2010 E. 7.2, VGE 657/2008 vom 18. November 2008 E. 2.1, 713/2005 und 666/2005 vom 24. Januar 2007, jeweils E. 2.3). Wie das Verwaltungsgericht verschiedentlich festgestellt hat, bedeutet die Verpflichtung zur Orientierung an den SKOS-Richtlinien nicht, dass diese im Verhältnis 1:1 zu übernehmen wären (VGE VG.2011.1 vom 25. November 2011 E. 2.1, VGE 666/2005 und 713/2005, beide vom 24. Januar 2007, jeweils E. 2.3; BJM 2009 S. 161 ff.). Dem zuständigen Departement wurde vielmehr ein gewisses Ermessen eingeräumt, darüber zu entscheiden, mit welcher Detailregelung den Gedanken, welche den SKOS-Richtlinien zugrunde liegen, Rechnung zu tragen ist. Dieses dem WSU eingeräumte Ermessen ist vom Verwaltungsgericht zu respektieren (VGE VD.2012.117 vom 26. September 2012 E. 3.2.3, VG.2011.1 vom 25. November 2011 E. 2.1; VGE 633/2009 vom 8. Januar 2010 E. 7.4, 771/2006 vom 26. Juni 2007 E. 2.3.3). Gemäss § 5 des SHG geht die persönliche und wirtschaftliche Hilfe anderer Institutionen und Dritter der staatlichen Unterstützung der Sozialhilfe vor (sog. Subsidiarität). Daraus folgt, dass sich die unterstützten Personen auch andere staatliche Leistungen an ihren zu deckenden Existenzbedarf anrechnen lassen müssen, soweit diese Leistungen zu dessen Deckung ausgerichtet werden.

2.2      Die Vorinstanz hat erwogen, dass Stipendien gemäss Ziff. 12.1 der URL im Grundsatz ohne Gewährung eines Freibetrages bei der Berechnung der Sozialhilfeleistungen als Einnahmen anzurechnen seien. Weiter führt sie aus, dass die Ausbildungsbeiträge gemäss § 9 des Gesetzes über die Ausbildungsbeiträge (SG 491.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (SG 491.110) die Ausgleichung der Lebenshaltungs- wie auch der Ausbildungskosten während der Dauer einer Ausbildung bezwecken. Da die Stipendien damit zweckgebunden seien, dürfe bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs nur derjenige Teil der Stipendien als Einkommen berücksichtigt werden, der nicht für die Bestreitung der Ausbildungskosten gedacht ist. Für die entsprechende Ausscheidung stellte die Vorinstanz auf die Berechnungen des Amts für Ausbildungsbeiträge ab, welche dieses dem Stipendienentscheid zu Grunde gelegt hat. Danach sollten mit den Stipendien für die beiden Kinder der Rekurrenten D____ und C____ neben den Lebenshaltungskosten jeweils jährliche Ausbildungskosten im Betrag von je CHF 3'300.– gedeckt werden. Im Einzelnen setzten sich diese aus CHF 800.– reinen Ausbildungskosten, CHF 2'000.– Verpflegungskosten und CHF 500.– Transportkosten zusammen. Entsprechend hat die Vorinstanz festgestellt, dass dieser Betrag nicht an die Unterstützungsleistungen angerechnet werden dürfe, während der darüber hinausgehende Betrag der Ausbildungsbeiträge im Umfang von je CHF 5'700.– gemäss den Berechnungsblättern des Amts für Ausbildungsbeiträge der Bestreitung des Lebensunterhalts dienten. Diese Leistung gehe daher nach § 5 SHG den Leistungen der Sozialhilfe vor. Diese Ausführungen sind offensichtlich zutreffend und nicht zu beanstanden. Soweit die Rekurrenten diesbezüglich rügen, dass mit dem nicht angerechneten monatlichen Ausbildungskostenanteil der Stipendien von CHF 275.– nicht alle Schulkosten abgedeckt würden, übersehen sie, dass die Vorinstanz explizit vorbehalten hat, sie könnten weitergehende Ausbildungskosten „bei der Sozialhilfe unter Vorlage der entsprechenden Quittungen geltend machen“, worauf die Sozialhilfe zu entscheiden haben werde, ob diese Kosten als situationsbedingte Leistungen übernommen werden könnten. Daraus ergibt sich, dass die Rekurrenten entsprechende, höhere Ausbildungskosten bei der Sozialhilfe mit entsprechenden Belegen geltend machen können. Solche Belege oder auch nur substantiierte Behauptungen für höhere Ausbildungskosten bringen die Rekurrenten aber auch im vorliegenden Verfahren nicht vor.

2.3      Soweit die Rekurrenten die Ablösung ihrer Tochter D____ von der Sozialhilfe beanstanden, scheinen sie zu übersehen, dass diese gar nie wirksam geworden ist, nachdem die Sozialhilfe sie mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 selber rückgängig gemacht hat. Ihre entsprechenden Rügen zielen daher an der Sache vorbei, weshalb im vorliegenden Verfahren darauf nicht einzutreten ist.

2.4      Dies gilt auch für die Kritik an der vollständigen Anrechnung der Ausbildungsbeiträge mit Bezug auf ihre Tochter D____. Auch diese ist aufgrund der Wiedererwägung des entsprechenden Entscheids mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 nie wirksam geworden.

2.5      Demgegenüber ist die mit Verfügung vom 11. März 2013 erfolgte vollständige Anrechnung der Stipendien und die Ablösung von C____ aus der Unterstützung von der Vorinstanz nur mit Wirkung ab Oktober 2013 rückgängig gemacht worden. Die Vorinstanz begründet dies damit, dass die Verfügung vom 11. März 2013 nicht angefochten worden und damit rechtskräftig geworden sei. Mit der Verfügung vom 23. September 2013 seien diesbezüglich keine neuen Anordnungen getroffen worden. Sie trat daher auf die Anträge der Rekurrenten nicht ein, soweit sich diese auf den Zeitraum von April bis September 2013 bezogen haben und damit die rückwirkende Wiederaufnahme von C____ in die Unterstützung per 1. April 2013 beantragt worden ist. Mit dieser Begründung setzen sich die Rekurrenten nicht auseinander. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zwar ausführt, beziehen sie sich auf eine E-Mail an Dr. […] vom Amt für Ausbildungsbeiträge vom 11. März 2013 (RBB 43). Darin kann aber mit den Erwägungen der Vorinstanz kein Rekurs gegen die Verfügung vom gleichen Tag erblickt werden, welche an eine unzuständige Instanz gerichtet worden wäre. Eine rechtskräftig gewordene Verfügung kann nach Ablauf der Rechtsmittelfristen von der Verwaltung nur mit einer Wiedererwägung abgeändert werden. Das Institut der Wiedererwägung im verwaltungsinternen Verfahren ist im OG ebenso wenig gesetzlich geregelt wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Praxisgemäss besteht aber abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung, wenn sich die Umstände seit dem rechtskräftigen Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren und die der Gesuchsteller aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend machen konnte oder zu deren Geltendmachung er keinen Anlass hatte (vgl. dazu Stamm, a.a.O., 517; m.w.H.; BGE 127 I 133 E. 6 S. 137, 120 Ib 42 E. 2b S. 46 f.). Ein in dieser Hinsicht auf falschen Grundlagen beruhender formell und materiell rechtskräftiger Entscheid muss im Interesse der Wahrheitsfindung mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision korrigiert werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass sich nachträglich herausstellt, dass der Entscheid auf falschen tatsächlichen Grundlagen beruht. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist dabei die Geltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft, die in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den gesetzlich geregelten Fällen gelten. Insbesondere dürfen Revisionsgesuche nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen und gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 127 I 133 E. 6 S. 138). Solche Revisionsgründe machen die Rekurrenten nicht geltend und sie sind auch nicht ersichtlich. Aufgrund ihrer als Neuanmeldung qualifizierten E-Mail vom 4. September 2013 hat die Vorinstanz die Sozialhilfe mit dem angefochtenen Entscheid angewiesen, C____ rückwirkend ab Oktober 2013 wieder in die Unterstützungseinheit aufzunehmen. Diese Neuanmeldung konnte aber keine rückwirkende Wirkung entfalten, da gemäss § 7 Abs. 2 SHG wirtschaftliche Hilfe in der Regel nur für laufende Bedürfnisse und damit pro futuro ab der Anmeldung erbracht wird. Auch wenn die Ablösung von C____ von der Sozialhilfe und die vollständige Anrechnung seiner Ausbildungsbeiträge, wie sie mit Verfügung vom 11. März 2013 erfolgt ist, mit der Verfügung der Sozialhilfe vom 27. Dezember 2013 und dem angefochtenen Entscheid korrigiert worden ist, so konnte dies aufgrund der unterbliebenen Anfechtung der genannten Verfügung erst ab einer nachträglichen Intervention der Rekurrenten gegenüber der Sozialhilfe erfolgen, die als neues Gesuch verstanden werden durfte.

3.

Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs vollumfänglich abgewiesen werden muss, soweit auf ihn eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrenten grundsätzlich dessen Kosten. Aufgrund ihrer finanziellen Situation kann aber auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden. Immerhin muss der Rekurs aber insoweit fast schon als trölerisch bezeichnet werden, als die Rekurrenten gar nicht berücksichtigt haben, dass mit dem angefochtenen Entscheid ihren im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren aufrecht erhaltenen Begehren zum Teil schon entsprochen worden ist. Bei einem Unterliegen mit ähnlichen Rekursen müssten die Rekurrenten damit rechnen, dass sie trotz Unterstützung durch die Sozialhilfe deren Kosten zu tragen hätten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit auf ihn eingetreten wird.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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