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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.09.2014 VD.2014.148 (AG.2014.586)

23. September 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·888 Wörter·~4 min·7

Zusammenfassung

Dahinfallen des Rekurses bzw. der Beschwerde infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.148

URTEIL

vom 23. September 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____                                                                                              Rekurrentin

[...]   

gegen

Steuerrekurskommission Basel-Stadt                             Rekursgegnerin

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 2. Juli 2014

betreffend Dahinfallen des Rekurses bzw. der Beschwerde infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses

Sachverhalt

A_____ (Rekurrentin) hat am 18. Oktober 2013 gegen einen Einspracheentscheid der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 5. September 2013 betreffend die kantonalen Steuern und direkten Bundesteuern pro 2011 (Nichtbewilligung des Erlasses) Rekurs resp. Beschwerde an die Steuerrekurskommission erhoben. Im diesbezüglichen Rekursverfahren wurde die Rekurrentin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 500.– zu leisten; das in der Folge gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies die Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheid vom 15. Januar 2014 ab, wobei die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses neu angesetzt wurde, verbunden mit dem Hinweis, dass das Verfahren bei Nichtbezahlung als dahingefallen abgeschrieben werde. Den gegen diesen Präsidialentscheid erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 27. März 2014 ab (Verfahren VD.2014.24). Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem das Bundesgericht am 28. April 2014 nicht auf die gegen den Entscheid erhobene Beschwerde der Rekurrentin eingetreten ist.

In Folge der Rechtskraft des Entscheides des Appellationsgerichts vom 27. März 2014 hat die Steuerrekurskommission die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 500.– mit Verfügung vom 20. Mai 2014 neu auf den 20. Juni 2014 festgesetzt. Wiederum wurde die Rekurrentin darauf hingewiesen, dass das Verfahren als dahingefallen abgeschrieben werde, wenn der Kostenvorschuss nicht innert Frist bezahlt werde. Da die Rekurrentin den Kostenvorschuss nicht innert der neu festgesetzten Frist bezahlt hat, wurde das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2014 ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen abgeschrieben.

Gegen diesen Abschreibungsbeschluss vom 2. Juli 2014 hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 30. Juli 2014 Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben. Der Instruktionsrichter hat auf die Einholung von Stellungnahmen zum Rekurs verzichtet, hingegen hat er die Verfahrensakten beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des baselstädtischen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) bzw. § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit der Zustellung zu erheben (§ 171 Abs. 2 StG). Das Verfahren richtet sich nach dem Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG). Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids (der Steuerrekurskommission) bezüglich der direkten Bundessteuer an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids zu erheben (Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Für das Verfahren gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen von Art. 140–144 DBG und subsidiär jene des kantonalen Rechts zum Rekursverfahren (Art. 145 Abs. 2 DBG; § 1 der baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]; VGE VD.2010.155 vom 26. Juli 2011).

Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses (kantonale Steuern) ebenso wie für die Beschwerde (direkte Bundessteuer) sowohl funktionell als auch sachlich zuständig.

1.2      Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ein Abschreibungsbeschluss der Steuerrekurskommission infolge Nichtleistung des verlangten Kostenvorschusses. Es liegt daher ein anfechtbarer Endentscheid vor (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 484 f.). Die Rekurrentin ist als Verfügungsadressatin unmittelbar betroffen und daher gemäss § 13 VRPG zum Rekurs bzw. zur Beschwerde legitimiert. Auf den form- und fristgerecht erhobenen Rekurs bzw. die Beschwerde ist einzutreten. Nicht weiter einzugehen ist auf die Vorbringen indes insoweit, als die Rekurrentin wiederum Ausführungen zur Steuerschuld macht und deren Erlass verlangt, da sie zur Bezahlung der Steuerschulden nicht in der Lage sei. Diese Frage bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

Es ist indes darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Entscheid der Steuerrekurskommission auf einem rechtskräftigen Entscheid des Appellationsgerichts (vom 27. März 2014) basiert. Darin wurde sowohl über die Frage des Kostenerlasses als auch über die Höhe des verlangten Kostenvorschusses bereits abschliessend entschieden. Namentlich hat das Verwaltungsgericht erwogen, die Steuerrekurskommission habe das Gesuch der Rekurrentin um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen und für das Verfahren einen Kostenvorschuss von CHF 500.– verlangt (E. 3 des Entscheids vom 27. März 2014). Soweit die Rekurrentin im vorliegenden Rekursverfahren erneut vorbringt, dass sie zur Leistung des Kostenvorschusses nicht in der Lage sei, ist darauf nicht weiter einzugehen. Es kann hierfür auf die Ausführungen im rechtskräftigen Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. März 2014 verwiesen werden. An der hier angefochtenen Verfügung ist nur noch die Festlegung des Datums für die Leistung des Kostenvorschusses zu beurteilen. Die Rekurrentin bringt aber insoweit keine neuen Argumente vor, namentlich macht sie nicht geltend, dass sie den Kostenvorschuss termingerecht bezahlt habe. Der Rekurs ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

2.

Nach dem in Erwägung 1.2 f. hiervor Gesagten ist der vorliegende Rekurs als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen. Der Rekurrentin ist daher eine Gebühr aufzuerlegen. Ihren knappen Verhältnissen kann Rechnung getragen werden, indem die Gebühr in der Minimalhöhe von CHF 200.– festgelegt wird.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

            Die Rekurrentin tr.t die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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