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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.10.2014 VD.2014.127 (AG.2014.645)

22. Oktober 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,068 Wörter·~5 min·6

Zusammenfassung

Nichteintreten auf einen Rekurs wegen verspäteter Rekursanmeldung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.127

URTEIL

vom 22. Oktober 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,

Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub,

und Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese

Beteiligte

A_____                                                                                              Rekurrentin

[...]   

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 16. April 2014

betreffend Nichteintreten auf einen Rekurs wegen verspäteter Rekursanmeldung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 wurde A_____ (Rekurrentin) von der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften verwarnt und es wurden ihr die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 220.– auferlegt. Zudem wurde ihr für den Fall einer nicht fristgemässen Zahlung eine Mahngebühr von CHF 40.– in Aussicht gestellt. Gegen diese Verfügung hat die Rekurrentin mit einer auf den 19. Februar 2014 datierten Eingabe Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) erhoben. Das JSD trat auf diesen Rekurs mit Entscheid vom 16. April 2014 aufgrund verspäteter Rekurserhebung nicht ein.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 22. April und 12. Juni 2014 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem die Rekurrentin sinngemäss dessen Aufhebung beantragt. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 25. Juni 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Instruktionsrichter holte mit Verfügung vom 30. Juni 2014 die Akten der Vorinstanz ein, verzichtete aber auf die Einholung einer Vernehmlassung. Gleichzeitig setzte er der Rekurrentin Frist bis zum 4. August 2014 zum Beleg der von ihr geltend gemachten Bedürftigkeit. Innert Frist gingen dazu keine Belege ein. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 25. Juni 2014 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) i.V.m. § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs einzutreten ist. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. statt vieler: VGE VD.2012.126 vom 10. Dezember 2012 E. 1).

2.        

2.1      Gemäss § 46 Abs. 1 und 2 OG sind verwaltungsinterne Rekurse innert 10 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheids bei der Rekursinstanz anzumelden und innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, schriftlich zu begründen. Die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden (§ 46 Abs. 3 OG).

Einem allgemeinen Rechtsgrundsatz folgend (Art. 8 ZGB) obliegt die Beweislast für die Fristwahrung nach Lehre und Rechtsprechung der rechtsmittelführenden Partei. Diese hat die Einhaltung der massgeblichen Frist unter Beweis zu stellen und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (so schon BGE 92 I 253 E.3 S. 257; ferner etwa BGer 2P.113/2004 vom 10. Juni 2004 E. 2; VGE VD.2013.23 vom 13. September 2013 E. 2.1, 746/2008 vom 26. August 2009 E. 1.4; Maitre/Thalmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 21 N 14; Rhinow/Koller/Kiss/Thurn­herr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 910; Amstutz/Arnold, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar BGG, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 48 N 8; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 303). Bezüglich des Beweismasses gilt nicht der herabgesetzte Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern es muss der volle Beweis erbracht werden, dass das fragliche Rechtsmittel rechtzeitig erhoben worden ist (vgl. Amstutz/ Arnold, a.a.O., Art. 48 N 8; VGE VD.2013.23 vom 13. September 2013 E. 2.3).

2.2      Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht es, wenn eine Sendung innert vorgegebener Frist in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen wird (vgl. BGE 109 Ia 183 E. 3a S. 184; BGer 2C_227/2012 und 2C_228/2012 vom 25. April 2012 E. 2.2, 1C_379/2008 vom 12. Januar 2009 E. 1.2 und 2P.113/2004 vom 10. Juni 2004 E. 2). Nicht notwendig erscheint die Aufgabe einer eingeschriebenen Sendung, auch wenn sich dies aus Beweisgründen empfiehlt (BGer 1P.380/2005 vom 8. September 2005 E. 2.2). Wird die Eingabe in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen, genügt zum Nachweis der rechtzeitigen Postaufgabe grundsätzlich der Poststempel (Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 21 N 5). Der entsprechende Beweis kann gegebenenfalls auch mittels einer nachträglicher Zeugenaussage erbracht werden (BGer 1C_77/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 1.2; VGE VD.2013.23 vom 13. September 2013 E. 2.2).

Vorliegend bestreitet die Rekurrentin nicht, dass ihr die im vorinstanzlichen Verfahren angefochtene Verfügung der Kantonspolizei mittels A-Post Plus am 13. Februar 2014 zugestellt worden ist. Die Frist zur Anmeldung und Begründung des Rekurses im vorinstanzlichen Verfahren endete damit unter Berücksichtigung der Wochenenden am 24. Februar und 17. März 2014. Entsprechend macht die Rekurrentin geltend, am 19. Februar 2014 mit einem am gleichen Tag um 13.46 Uhr in ihrem Computer abgespeicherten Dokument rekurriert und das Schreiben noch am gleichen Tag zur Post gebracht zu haben. Wie den Akten aber entnommen werden kann, trägt das entsprechende Couvert einen Poststempel vom 2. April 2014. Damit korrespondiert auch der Eingangsstempel der Vorinstanz vom 3. April 2014 auf dem Rekursschreiben der Rekurrentin, welches diese auf den 19. Februar 2014 datiert hat. Die Rekurrentin macht dafür zwar ein Verschulden der Post geltend, bleibt dafür aber jeden Beweis schuldig. Da die Rekurrentin weder mittels eingeschriebener Post noch mittels dem Poststempel noch mit Zeugen beweisen kann, dass die Rekursanmeldung innert Frist der Schweizerischen Post übergeben worden ist, hat diese aufgrund der genannten Umstände als verspätet zu gelten (vgl. VGE VD.2013.23 vom 13. September 2013 E. 2.3).

2.3      Da somit die Frist zur Rekursanmeldung gemäss § 46 Abs. 1 OG nicht eingehalten worden ist, ist der Rekurs im vorinstanzlichen Verfahren in analoger Anwendung von § 16 Abs. 3 VRPG dahingefallen, weshalb die Vorinstanz darauf zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. VGE VD.2013.23 vom 13. September 2013 E. 3, VD.2012.198 vom 21. November 2012 E. 1.2).

3.        

Mit dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten. Die Rekurrentin hat mit ihren Eingaben vom 22. April und 12. Juni 2014 auf ihre beschränkten Mittel hingewiesen, in der Folge nach entsprechender Aufforderung durch den Instruktionsrichter ihre Bedürftigkeit jedoch nicht nachgewiesen. Bei dieser Sachlage kann ihr die unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt werden. Immerhin kann der behaupteten Bedürftigkeit aufgrund der Umstände und der Natur der Sache bei der Bemessung der Verfahrenskosten Rechnung getragen werden. Die Urteilsgebühr ist daher auf das gesetzliche Minimum von CHF 200.– festzusetzen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

            Die Rekurrentin trägt die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (inkl. Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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